Art. 1 Begriff des Waldes
(Art. 2 Abs. 4 WaG)
1 Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche:
- a.
- Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2;
- b.
- Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m;
- c.
- Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre.
2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.
