1
Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) vom 6. März 2000 (Stand am 7. Mai 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19971 (SVAG)
und auf das Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 19992, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) wird für die Benützung der öffentlichen Strassen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19623 (VRV) erhoben.
Art. 2
Abgabeobjekt 1 Der Abgabe unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über 3,5 t beträgt.
2
Dazu gehören insbesondere: a. schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS); b. Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS); c. Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS); d. Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS); e. Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS); f. Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster bis dritter Satz VTS);
g. Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS); h. Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS);
AS 2000 1170 1 SR
641.81
2
[AS 2000 2864. AS 2009 5949 Art. 10]. Siehe heute: das Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dez. 2008 (SR 740.1).
3 SR
741.11
4 SR
741.41
641.811
Steuern
2
641.811
i.
Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS); j.
Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS); k. Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS); l.
Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS); m. Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).
Art. 3
Ausnahmen von der Abgabepflicht 1
Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:5 a.6 Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
abis.7 Fahrzeuge, die für den Zivilschutz: 1. gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder 2. für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 27 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 27a Absatz 1 Buchstabe a und 33-36 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20028 (BZG) gemietet worden sind; b.9 Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen; c. Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 25. November 199810 über die Personenbeförderungskonzession Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten; d. landwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86 ff. VRV11); e. Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern (Art. 20 und 21 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 195912; VVV);
f. nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 22 ff. VVV);
5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
6
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
7
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
8 SR
520.1
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
10 [AS
1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547.
AS 2009 6027 Art. 82 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 4. Nov. 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11).
11 SR
741.11
12 SR
741.31
Schwerverkehrsabgabeverordnung 3
641.811
g. schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschalen Abgabeerhebung (Art. 4) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört; h.13 Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 der Fahrlehrerverordnung vom 28. Sept.
200714), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einem angemeldeten Fahrlehrer immatrikuliert werden; i.
Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind; j.
Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS15); k. Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;
l.
Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS); m. Transportachsen.
2
Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen.
Art. 4
16 Pauschale Abgabeerhebung
1
Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
Franken
a.17 schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t
650
b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2200
c.18 Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t 3300
d. 19 Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t 4400
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5011).
14 SR
741.522
15 SR
741.41
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
18 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).
19 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).
Steuern
4
641.811
e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t
5000
f. Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeitbis 45 km/h pro 100 kg Gesamtgewicht 11 g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht 8.20
2
Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:
Franken
a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast 22
b. Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast21 11.22
3
Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für: a. Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken für einen Tag, 50 Franken für jeweils drei Tage;
b. andere Fahrzeuge: 70 Franken für einen Tag, 200 Franken für jeweils drei Tage.
4
Die Zollverwaltung kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.
Art. 5
Zuständigkeiten Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zuständig: a. die Zollverwaltung für: 1. Fahrzeuge des Bundes, 2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt, 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).
Schwerverkehrsabgabeverordnung 5
641.811
3. ausländische Fahrzeuge, einschliesslich der Nachbelastung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3; b. die Kantone für:
1. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, 2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, in Bezug auf die übrigen Vollzugsbereiche, namentlich die Erfassung der Stammdaten und die Ausgabe von Hilfsmitteln, 3. die erstmalige Abgabeerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3.
Art. 6
Grenzübertritt Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.
2. Kapitel: Sonderregelungen 1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs
Art. 7
1 Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
2
Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen der Zollverwaltung im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Deklaration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen.
3
Bleibt die Deklaration aus, so erhebt die Zollverwaltung die volle Abgabe für die ganze Periode.
2. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr
Art. 8
Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge 1
Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV von der Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung.
Steuern
6
641.811
2
Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung: Franken
a. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m
15
b. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m
22
c. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m
33.23
3
Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an die Zollverwaltung zu richten.
4
Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.24
Art. 9
Fahrten im UKV: Anforderungen 1
Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.
2
…25
Art. 10
26
b. das
Rückerstattungsverfahren.
23 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1859).
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).
25 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1859).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
Schwerverkehrsabgabeverordnung 7
641.811
3. Abschnitt:27 Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
Art. 11
Transport von Rohholz 1
Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe f und 2 Buchstabe a und b, 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.
2
Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.
3
Als Rohholz gilt namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz. Das EFD umschreibt diese Begriffe näher.
4
Das EFD regelt für Fahrzeuge nach Absatz 2: a. die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten;
b. das
Rückerstattungsverfahren.
Art. 12
Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren 1
Für Milch-Tankfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.
2
Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.
a Transport von ausschliesslich Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren: Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung 1
Die Vergünstigung nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 wird nur gewährt, wenn die Halterin oder der Halter: a. die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der Oberzolldirektion beantragt; und
b. sich verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 genannten Zweck zu verwenden.
2
Die Halterin oder der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss der 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
Steuern
8
641.811
Oberzolldirektion auf deren Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b nachweisen.
3
Stellt die Oberzolldirektion fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht sie die Vergünstigung.
3. Kapitel: Massgebendes Gewicht und Tarif28
Art. 13
Massgebendes Gewicht
1
Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2
Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.
3
Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.
4
Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.
5
Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.
6
Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.
7
Überschreitet das nach den Absätzen 1-6 berechnete massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 67 VRV29) oder das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- oder Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS30), so ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.31 8 Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.32 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
29 SR
741.11
30 SR
741.41
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
Schwerverkehrsabgabeverordnung 9
641.811
Art. 14
Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen33 1
Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:
a. 3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1; b. 2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2; c. 2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.34 2
Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
3
Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS35 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199536 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.37
a38 Rabatt für mit Partikelfiltersystem nachgerüstete Fahrzeuge 1
Für schwere und leichte Motorwagen der Emissionsklassen EURO II/EURO 2 und EURO III/EURO 3, die nachweislich mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind und zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 1a erfüllen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht 2,79 Rappen.39 2 Die Zollverwaltung kann die Einhaltung des Partikelgrenzwertes bei Fahrzeugen nach Absatz 1 überprüfen.
b40 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).
35 SR
741.41
36 SR
741.412
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).
38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5947).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3275).
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012 (AS 2012 3423). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3275).
Steuern
10
641.811
4. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung 1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge
Art. 15
Ausrüstung 1 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.41 2 Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 VTS42).
3
Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten: a. der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge; b. leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.
4
Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen. 5 Die Zollverwaltung kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.
6
Motorfahrzeuge, die vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, müssen mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen, funktionstüchtigen elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Die Zollverwaltung entscheidet über Ausnahmen.
7
Motorfahrzeuge, die nicht der Abgabe unterliegen, können auf Antrag der Halterin oder des Halters mit dem elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden.
Das EFD kann das Identifikationsmittel für weitere Fahrzeugkategorien vorschreiben.
a43 Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts 1
Für die Erstausrüstung gibt die Oberzolldirektion den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät kostenlos ab. Ebenfalls kostenlos ist der Ersatz defekter Erfassungsgeräte.
2
Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der Oberzolldirektion oder einer von der Oberzolldirektion bezeichneten Stelle zurückzugeben.
3
Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
42 SR
741.41
43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).
Schwerverkehrsabgabeverordnung 11
641.811
4
Die Oberzolldirektion kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen.
Art. 16
Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgeräts 1
Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen.
Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist die Halterin oder der Halter verantwortlich.
2
Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montagestellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung ermächtigt werden. Die Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.44 3
Die Halterin oder der Halter muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen.
4
Die kantonale Vollzugsbehörde bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, kontrollieren bei den periodischen Fahrzeugprüfungen die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts.
5
Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeugs.
6
Das EFD regelt:
a. die Einzelheiten betreffend den Einbau, die Inbetriebnahme, die Reparatur, den Austausch und das temporäre Entfernen des Erfassungsgeräts; b. die Anforderungen an und die Kontrolle von Montagestellen, die Erfassungsgeräte einbauen, prüfen, reparieren und temporär entfernen;
c. das Zulassungsverfahren für die Anerkennung von Montagestellen durch die Zollverwaltung;
d. das Zulassungsverfahren für die Anerkennung von Stellen, die für die Abgabe von Prägezeichen zuständig sind, durch die Zollverwaltung.45
Art. 17
Anhänger 1 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Die Oberzolldirektion bezeichnet die erforderlichen Angaben.46 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
Steuern
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641.811
2
Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt die Zollverwaltung eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.
3
Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.
Art. 18
Ausfall des Messgeräts 1
Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist.
2
Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Montagestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.47 3 Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Montagestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.48 4
Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer von der Zollverwaltung festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.
5
Die Zollverwaltung haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.
Art. 19
Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts 1
Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.
2
Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf dem Formular zu deklarieren.
3
Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.
Art. 20
Fahrtenbuch 1 In Motorfahrzeugen, welche die Zollverwaltung vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
Schwerverkehrsabgabeverordnung 13
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2
Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.
Art. 21
Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere: a. das Erfassungsgerät korrekt bedienen; b. bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.
Art. 22
Deklaration 1 Die abgabepflichtige Person muss der Zollverwaltung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis
Ersucht die abgabepflichtige Person um Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7, so muss sie dem Gesuch Kopien der gültigen Fahrzeugausweise beilegen. Andernfalls wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 erhoben.49 2 Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3
Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4
Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5
Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
Art. 23
Veranlagung 1 Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2
Die Zollverwaltung kann weitere Beweismittel verlangen.
3
Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
Steuern
14
641.811
Art. 24
Abgabeperiode 1 Abgabeperiode ist der Kalendermonat. Das EFD kann die Abgabeperiode auf höchstens drei Monate verlängern.
2
Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abgabeperiode am Monatsende.50 3
Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.
4
In besonderen Fällen kann die Zollverwaltung eine andere Abgabeperiode festsetzen.
Art. 25
51
1
Die Zollverwaltung stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung zu.
2
Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Kann die Abgabe bis zu diesem Datum nicht definitiv festgesetzt werden, so erhält die abgabepflichtige Person eine provisorische Veranlagungsverfügung. Grundlage dafür ist der mutmasslich geschuldete Betrag.
3
Der definitiv oder provisorisch festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten oder ergibt sich bei einer provisorischen Verfügung nachträglich eine Differenz zugunsten oder zulasten der abgabepflichtigen Person, so ist der ausstehende oder zu viel bezahlte Betrag zu verzinsen. Die Verzinsung richtet sich nach dem Anhang zur Verordnung vom 10. Dezember 199252 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer. 2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge
Art. 26
Fahrzeuge mit Erfassungsgerät 1
Im Ausland immatrikulierte (ausländische) Motorfahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, können mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen Erfassungsgerät ausgerüstet werden.
2
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in die Schweiz initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann die Zollverwaltung eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.
50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
52 SR
642.124
Schwerverkehrsabgabeverordnung 15
641.811
3
Im Übrigen gelten die Artikel 15-19, 21, 22 Absätze 1bis und 2, 23 Absatz 3 sowie 25 Absatz 1.53 4
Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.
Art. 27
Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät 1
Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der Ein- und Ausfahrt die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend.
2
Im Übrigen gilt Artikel 22 Absatz 1bis.54
Art. 28
Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät 1
Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, so gilt das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei der Ein- bzw. Wiederausfahrt für die ganze Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht.
2
Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, ab- oder umgekuppelt, so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.
3
Wird der Anhänger in kontrollierter Umgebung abgestellt bzw. angekuppelt und liegt darüber eine schriftliche Bestätigung vor, so wird die Abgabe nach der Fahrleistung und dem jeweils massgebenden Gewicht erhoben. Die Zollverwaltung bezeichnet die Areale, die als kontrollierte Umgebung gelten, und die Stellen, die Bestätigungen erteilen dürfen.
Art. 29
Bezug der Abgabe
1
Die Abgabe wird bei der Ausfahrt aus der Schweiz fällig und ist sofort zu entrichten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden.
2
Für die Bezahlung der Abgabe können Debit- und Kreditkarten angenommen werden. Die Zollverwaltung bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die zuständigen Zolldienststellen.
3
Die Zollverwaltung kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen oder Zahlungsfristen gewähren. Sie kann die Gewährung von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen.
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
Steuern
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5. Kapitel: Pauschale Abgabeerhebung 1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge
Art. 30
Allgemeines 1 Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist das Kalenderjahr.
2
Die Abgabe ist im Voraus zahlbar. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig.
3
Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.
Art. 31
Bezug der Abgabe
1
Die Abgabe wird vom Standortkanton erhoben.
2
Bei Standortverlegung ist vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet Abgaben, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurück.
3
Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.
Art. 32
Rückerstattung bei
Ausserverkehrsetzung Beträge bis 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.
Art. 33
Rückerstattung für Auslandfahrten 1
Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und in der Schweiz verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.
2
Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen der Zollverwaltung einzureichen.
Diese kann weitere Beweismittel verlangen.
3
Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.
a55 Rückerstattung bei Miete für die Armee oder den Zivilschutz 1
Für jeden Tag, an dem ein für die Armee oder den Zivilschutz gemietetes Fahrzeug nachweislich für einen Zweck nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder abis verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug sowohl für einen solchen Zweck 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
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641.811
wie auch als der pauschalen Abgabe unterliegendes Fahrzeug verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.
2
Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen, Mietverträgen, Übernahme- und Übergabeprotokollen sowie mit Angabe des Verwendungszwecks der Zollverwaltung einzureichen. Diese kann weitere Beweismittel verlangen.
3
Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.
2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge
Art. 34
Abgabeerhebung 1 Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, kann die Abgabe entrichtet werden für: a. einen bis 30 aufeinander folgende Tage; b. zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres; c. einen bis elf aufeinander folgende Monate; d. ein Jahr.
2
Zahlungsnachweis ist ein Ausweis der Zollverwaltung. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss diesen den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
3
Abgabepflichtige Personen ohne gültigen Zahlungsnachweis müssen sich bei einer besetzten Zolldienststelle anmelden.
Art. 35
Berechnung der Abgabe 1
Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 4: a. je 0,5 Prozent für einen bis 30 aufeinander folgende Tage, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie; b. 5 Prozent für zehn frei wählbare Tage; c. je 9 Prozent für einen bis elf aufeinander folgende Monate.
2
Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode der Zollverwaltung zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.
3
Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.
Steuern
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6. Kapitel: Solidarhaftung
Art. 36
Solidarisch haftbare Personen56 1
Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: a. die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger;
b. 57 die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; c. die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektivoder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
d. für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
e. für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
1bis
Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar: a. die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; b. die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.58 2
Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts59 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
59 SR
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a60 Anfrage bei der Oberzolldirektion 1
Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses bei der Oberzolldirektion anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.61 2 Die Anfrage muss enthalten: a. die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters; b. die Angaben zum Fahrzeug; und c. die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch die Oberzolldirektion.
3
Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die Oberzolldirektion in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug.
b62 Spätere Mitteilung der Oberzolldirektion Stellt die Oberzolldirektion nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: a. sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder b. alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.
60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
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7. Kapitel: Verwendung der Abgabe
Art. 37
Reinertrag Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung nach Artikel 45 Absatz 5, der Beiträge an Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 46 sowie der Rückerstattungen nach den Artikeln 8, 11, 32, 33 und 51.
Art. 38
Verteilung des Anteils der Kantone 1
10 Prozent des Kantonsanteils werden nach Massgabe von Artikel 14 Absatz 1 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 200663 verteilt.64 2 13,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach Artikel 39 vorab auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten verteilt. Als Berg- und Randgebiete gelten die Regionen nach Anhang 2.65 3 Die verbleibenden 76,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach dem Verteilungsschlüssel in Artikel 40 auf alle Kantone verteilt.66 4
Die Verteilung und Verwendung der Mittel, die den Kantonen aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen, richtet sich nach Artikel 14 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 2006.67
Art. 39
Verteilung auf Kantone mit Berg- und Randgebieten 1
Massgebend für die Berechnung ist die besondere Betroffenheit: a. der Bevölkerung in Berg- und Randgebieten; b. der Wirtschaft in Berg- und Randgebieten; c. des Strassengütertransportgewerbes in Berg- und Randgebieten.
2
Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet.
3
Die Berechnung erfolgt periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre, nach dem Modell in Anhang 3.68
Art. 40
Verteilungsschlüssel für den verbleibenden Anteil 1
Der verbleibende Anteil der Kantone am Reinertrag wird wie folgt auf diese verteilt (vgl. Berechnungsmodell Anhang 4):69
63 SR
725.13
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).
65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).
67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).
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a. 20 Prozent nach Strassenlänge: 1. 10 Prozent nach der Länge der National- und Hauptstrassen, 2. 10 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;
b. 15 Prozent nach den Strassenlasten; c. 60 Prozent nach der Bevölkerung; d. 5 Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.
2
Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über: a. das Nationalstrassennetz ausser den Strecken, die nicht in Betrieb sind und keine Hauptstrassen ablösen; b. das Hauptstrassennetz nach Anhang 2 der Verordnung vom 7. November 200770 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV); c. die Kantonsstrassen, abzüglich der Hauptstrassen und der geplanten Nationalstrassen, die Hauptstrassen ablösen, sowie die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.71
3
Bezüglich der Strassenlasten gilt Artikel 30 MinVV.72 4
Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.73 5 Massgebend für die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs durch die Kantone ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ermittelt diese Indexzahl jährlich.74 8. Kapitel: Kontrollen
Art. 41
Vorgehen 1 Die Vollzugsbehörden können Kontrollen durchführen, namentlich bei Personen, die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonstwie am Vollzug mitwirken. Sofern die Um69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010
(AS 2009 4333).
70 SR 725.116.21 71 Fassung gemäss Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).
72 Fassung gemäss Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).
73 Eingefügt durch Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).
74 Eingefügt durch Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).
Steuern
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stände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzuführen.
2
Die Vollzugsbehörden können zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und Fahrzeuge anhalten. Bei Verdacht können sie Nachprüfungen von Messgeräten verfügen.
3
Kontrollierte Personen müssen in der von den Vollzugsbehörden verlangten Weise mitwirken. Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen sowie Einblick in die elektronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.
Art. 42
75 Kontrolleinrichtungen Die Zollverwaltung kann ortsfeste und mobile Kontrolleinrichtungen betreiben.
Art. 43
Beweissicherung Die Vollzugsbehörden halten Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zurück.
Art. 44
Ausschluss der Haftung Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug
Art. 45
Allgemeines 1 Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.
2
Die Oberzolldirektion erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.
3
Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.
4
Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.
5
Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.
75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
Schwerverkehrsabgabeverordnung 23
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6
Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die von der Zollverwaltung zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.
Art. 46
Beiträge an Schwerverkehrskontrollen 1
Der Bund richtet Kantonen, die zur Durchsetzung der Abgabe und insbesondere zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene nach Artikel 1 Absatz 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 vermehrt Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.
2
Die Berechnung und die Höhe der Beiträge werden in Leistungsvereinbarungen, die das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit den Kantonen abschliesst, festgelegt.
Art. 47
Vereinbarungen 1 Die Zollverwaltung kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarungen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über:
a. das
Deklarationsverfahren; b. die Veranlagung von abgabepflichtigen Personen, für die mehrere Vollzugsbehörden zuständig sind.
2
Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden zu treffen, soweit diese davon betroffen sind.
Art. 48
Sicherheitsleistung 1 Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: a. deren Bezahlung als gefährdet erscheint; b. die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2
Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 188976 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3
Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 49
Abrechnung und Kontrollführung 1
Zentrale Abrechnungs- und Kontrollstelle ist die Oberzolldirektion.
2
Die Kantone rechnen periodisch mit der Oberzolldirektion nach deren Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.
76 SR
281.1
Steuern
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3
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 50
77 Zahlungsverzug 1 Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann die Zollverwaltung zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:
a. die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder b. das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2
Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann die Zollverwaltung:
a. die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder b. das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
a78 Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern 1
In den Fällen nach Artikel 14a SVAG kann die Oberzolldirektion die kantonale Vollzugsbehörde anweisen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu verweigern oder zu entziehen.
2
Nach einem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder dürfen Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
3
Die Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörde richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Abschnitt: Revision und Erlass
Art. 51
Revision Die Revision von Verfügungen und Beschwerdeentscheiden richtet sich nach den Artikeln 66-68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196879.
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).
78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).
79 SR
172.021
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Art. 52
Erlass der Abgabe
1
Mit dem Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
2
Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig: a. die kantonalen Vollzugsbehörden für die von ihnen veranlagten Fahrzeuge; b. die Oberzolldirektion für die von ihr veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;
c. die Zollkreisdirektionen für die übrigen ausländischen Fahrzeuge.
3
Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenbeträge erlassen werden.
4
Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Erlassgesuch definitiv entschieden ist.
3. Abschnitt: Datenschutz
Art. 53
Beschaffung von Daten 1
Die Zollverwaltung beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen.
2
Die von den kantonalen Vollzugsbehörden und den Zollämtern übermittelten Daten werden von der Zollverwaltung zentral bearbeitet.
Art. 54
Datensicherheit Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen.
Art. 55
Weitergabe von Daten
Die Vollzugsbehörden dürfen Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, nur weitergeben: a. zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Stellen des Bundes und der Kantone; b. im Rahmen staatsvertraglicher Vereinbarungen an ausländische Stellen; c. im Rahmen genau umschriebener staatlicher Forschungsprojekte an Forschungsstellen.
Art. 56
Aufbewahrungspflicht Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten während des laufenden Jahres und weiterer fünf Jahre unverändert lesbar machen können. Nach Ablauf der Frist werden die Daten vernichtet bzw. im Bundesarchiv aufbewahrt.
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Art. 57
Zugriff auf Daten
Die Halterin oder der Halter hat Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten. Davon ausgenommen sind diejenigen Daten, welche ausschliesslich den Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung des Missbrauchs der Schwerverkehrsabgabegesetzgebung dienen.
4. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 58
Aufhebung bisherigen
Rechts
Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 23. Dezember 199980 über den Einbau von Geräten für den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes im Jahr 2000; b. die Verordnung vom 25. Juni 199781 über die Umladestationen des kombinierten Verkehrs.
Art. 59
Änderung bisherigen Rechts …82
5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 60
Zollausschlussgebiet Samnaun
Inländische und ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen, sowie vom Ausland direkt in die Talschaften Samnaun und Sampuoir einfahrende ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, sind bis zur Eröffnung eines Zollamts auf dem Gebiet dieser Talschaften von der Schwerverkehrsabgabe ausgenommen.
Art. 61
83
Art. 62
84
2000 341 937] 81 [AS
1997 1633, 1998 1648 2051] 82 Die
Änderungen
können unter AS 2000 1170 konsultiert werden.
83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).
84 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).
Schwerverkehrsabgabeverordnung 27
641.811
a85 Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 (EURO 3) werden bis zum 31. Dezember 2008 zum Tarif der Abgabekategorie 3 veranlagt.
b86 Solidarhaftung
Die Solidarhaftung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Vermieterin oder des Vermieters, der Leasinggeberin oder des Leasinggebers nach Artikel 36 Absatz 1bis gilt nur für Verträge, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 7. März 2008 dieser Verordnung abgeschlossen worden sind.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 63
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).
86 Eingefügt durch Ziff I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769 1653).
Steuern
28
641.811
Anhang 187
(Art. 14)
Abgabekategorien Die vollständigen Titel und Fundstellen der Rechtsvorschriften der EU sowie die Titel der UNECE-Reglemente und ihre Ergänzungen sind in Anhang 2 VTS88 aufgelistet.
Die Stelle, bei der die UNECE-Reglemente eingesehen und bezogen werden können, ist in Artikel 3a Absatz 2 VTS genannt.
1
Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t) 1.1 Abgabekategorie 1
EURO I / EURO 1, EURO 0 oder vorher
EURO II / EURO 2
EURO III / EURO 3
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:Norm A (FAV 289 ab 1.10.1993) mit nachstehenden Grenzwerten: CO ≤ 4,0 / HC ≤ 1,1 / NOx ≤ 7,0 g/kWh / Partikel ≤ 0,15 / Partikel ≤ 0,25 g/kWh für Motoren ≤ 0,7 l/Zyl. und > 3000/min
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) - Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
1.2 Abgabekategorie 2
EURO IV / EURO 4
EURO V / EURO 5
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet: 87 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3275).
88 SR
741.41
89 Verordnung vom 22. Okt. 1986 über die Abgasemissionen schwerer Motorwagen (AS 1986 1866, 1987 223, 1989 496, 1993 240, 1994 167, 1995 4425)
Schwerverkehrsabgabeverordnung 29
641.811
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) und folgende - Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
Richtlinie 2005/55/EG in der ursprünglichen Fassung
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1 UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06
1.3 Abgabekategorie 3
EURO VI / EURO 6 oder später
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet: - Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2 UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07
Die Emissionsklasse EURO VI / EURO 6 bleibt mindestens bis 31. Dezember 2020 in der Abgabekategorie 3 eingereiht.
2 Leichte
Motorwagen
(Gesamtgewicht 3,5 t) 2.1 Abgabekategorie 1
EURO I / EURO 1, EURO 0 oder vorher
EURO II / EURO 2
EURO III / EURO 3
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A
Steuern
30
641.811
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
2.2 Abgabekategorie 2
EURO IV / EURO 4
EURO V / EURO 5
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet: - Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende Richtlinie 2005/55/EG in der ursprünglichen Fassung
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1 UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
2.3 Abgabekategorie 3
EURO VI / EURO 6 oder später
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet: - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2 - Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
Die Emissionsklasse EURO VI / EURO 6 bleibt mindestens bis 31. Dezember 2020 in der Abgabekategorie 3 eingeteilt.
Schwerverkehrsabgabeverordnung 31
641.811
Anhang 1a90
(Art. 14a)
Anforderungen an Motorwagen, die mit Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind Damit der Rabatt nach Artikel 14a gewährt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die Motorwagen müssen die Voraussetzungen der Emissionsklassen EURO II / EURO 2 oder EURO III / EURO 3 nach Anhang 1 erfüllen.
b. Bei inländischen Motorwagen der Emissionsklassen EURO II / EURO 2 und EURO III / EURO 3 muss das nachträglich eingebaute Partikelfiltersystem mindestens die Partikelgrenzwerte von Motorwagen der Emissionsklasse EURO IV / EURO 4 erreichen.
Zudem sind die Filterliste91 des Bundesamts für Umwelt und das Merkblatt des Bundesamts für Strassen betreffend den nachträglichen Einbau von Partikelfiltern92 zu berücksichtigen.
Bei ausländischen Motorwagen der Emissionsklassen EURO II / EURO 2 und EURO III / EURO 3 muss das eingebaute Partikelfiltersystem dasselbe Niveau der Partikelminderung wie bei inländischen Motorwagen erreichen.
c. Es ist nachzuweisen, dass das Partikelfiltersystem die Anforderungen nach Buchstabe b erfüllt. Der Nachweis wird erbracht durch einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis oder in der Zulassungsbescheinigung beziehungsweise durch eine andere gleichwertige, von den nationalen Verkehrszulassungsbehörden ausgestellte Bestätigung. Der Nachweis ist im Motorfahrzeug mitzuführen.
90 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5947).
91 www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste/index.html 92 Merkblatt betreffend den nachträglichen Einbau von Partikelfiltern vom 4. April 2006.
Steuern
32
641.811
Anhang 293
(Art. 38 Abs. 2)
Zugehörigkeit der Gemeinden zum Berg- und Randgebiet (Berechnungen zum LSVA-Verteilschlüssel basierend auf regional aggregierten Daten) Code Vorabanteilsberechtige Region Anzahl
Gemeinden
Gemeindenummern
1 Erlach-Seeland
32
301-306,
308-312, 382, 384-386, 394, 491-502, 548, 734, 754-755 2 Biel/Bienne
25
371-372, 392, 731-733, 735-753 3
Jura bernois
40
431, 433, 436, 438-440, 442, 444, 447, 681-684, 687, 690-692, 694, 696-697, 699-704, 706-715, 721-725 4
Oberes Emmental
10
613, 901-909
5 Schwarzwasser 11
357,
851-854, 864, 877, 879-880, 882, 887 6
Thun
40
562, 566, 761-769, 871, 885, 921-947 7 Saanen-Obersimmental 7
791-794, 841-843
8 Kandertal
5
561,
563-565, 567
9 Oberland-Ost 29
571-582, 584-594, 781-786 10 Willisau
28
1009,
1083,
1086, 1098, 1107, 1121-1124, 1126-1133, 1135-1138, 1143-1146, 1148-1150
11 Entlebuch
8
1001-1008
12 Uri
20
1201-1220
13 Innerschwyz
16
1056,
1068-1069, 1311, 1331, 1362-1367, 1369, 1371-1374
14 Einsiedeln
7
1301,
1343,
1348, 1361, 1368, 1370, 1375 15 Sarneraatal
6
1401,
1403-1407
16
Nidwalden 12
1402,
1501-1511
17 Glarner
Hinterland
17
1601, 1603-1606, 1610-1616, 1621, 1626-1629
18 La
Gruyère 40
2121-2156, 2158-2161 19 Sense
19
2291-2296, 2298-2310 20 Glâne-Veveyse
58
2061-2072, 2074-2075, 2077, 2079, 2081-2083, 2085-2097, 2099-2103, 2105, 2107-2113, 2321-2333, 2335-2336 21 Thal
9
2421-2429
22 Appenzell A.Rh.
21
3001-3007, 3021-3025, 3031-3038, 3111 23 Appenzell I.Rh.
5
3101-3105
24 Sarganserland
13
1608, 1618, 1624, 3291-3298, 3311, 3316 93 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).
Schwerverkehrsabgabeverordnung 33
641.811
Code Vorabanteilsberechtige Region Anzahl
Gemeinden
Gemeindenummern
25 Toggenburg
17
3351-3352, 3354-3357, 3371-3377, 3391, 3394, 3403, 3406
26 Prättigau
15
3861-3863,
3871, 3881-3883, 3891-3893, 3961, 3962, 3971-3973 27 Davos
1
3851
28 Schanfigg
12
3914-3915, 3921-3930 29 Mittelbünden
25
3501-3502, 3504-3506, 3511-3515, 3521-3523, 3531-3534, 3536, 3538-3541, 3911-3913
30 Viamala
41
3503,
3631-3642, 3661-3670, 3681, 3691-3695, 3701-3712
31 Surselva
48
3571-3584, 3586-3587, 3591-3596, 3598-3606, 3611-3616, 3651-3652, 3732, 3734, 3981-3987
32 Engiadina
bassa
18
3741-3746, 3751-3753, 3761-3763, 3841-3846
33 Oberengadin
18
3551, 3561, 3771, 3773-3776, 3781-3791 34 Mesolcina
17
3801,
3803-3806, 3808, 3810-3811, 3821-3823, 3831-3836
35
Tre Valli
47
5006, 5012, 5015, 5031-5047, 5061-5081, 5281-5286
36 Locarno
63
5091-5099,
5102, 5104-5123, 5125, 5127-5136, 5301-5322
37 Aigle 15
5401-5415
38 Pays-d'Enhaut
3
5841-5843
39 Yverdon
61
5551-5570, 5745, 5766, 5901-5939 40
La Vallée
5
5744, 5764, 5871-5873 41 Goms
21
6051-6052,
6054-6067, 6070-6071, 6073, 6177-6178
42 Brig
16
6001-6002, 6006-6011, 6171-6176, 6179-6180
43 Visp 32
6004,
6191-6202, 6281-6283, 6285-6300 44 Leuk
15
6101-6105, 6107, 6109-6117 45 Sierre
19
6231-6235, 6237-6245, 6247-6251 46 Sion
21
6021-6025,
6081-6089, 6246, 6261, 6263-6267
47 Martigny
22
6031-6036, 6131-6137, 6139-6142, 6211-6212, 6214, 6218-6219 48 Monthey
14
6151-6159, 6213, 6215-6217, 6220 49 La
Chaux-de-Fonds
19
432, 434-435, 437, 441, 443, 445-446, 448, 6421-6423, 6431-6437
50 Val-de-Travers
11
6501-6511
51 Jura
83
6701-6728, 6741-6759, 6771-6806
Steuern
34
641.811
Anhang 394
(Art. 39 Abs. 3)
Kantonsanteile an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe Berechnungsmodell für den Vorabanteil (13,5 %) Berg- und Randgebiete Vorabanteil (13,5 %)
Gewichtetes Mittel
(in Prozent)
in 1000 Fr. *
in Fr./E. *
ZH 0,0
0
0
BE 24,0
3
240
3
LU 1,6
216
1
UR 0,7
94,5
3
SZ 1,2
162
1
OW 0,4
54
2
NW 0,5
67,5
2
GL 0,1
13,5
0
ZG 0,0
0
0
FR 1,7
229,5
1
SO 0,2
27
0
BS 0,0
0
0
BL 0,0
0
0
SH 0,0
0
0
AR 0,4
54
1
AI 0,2
27
2
SG 1,1
148,5
0
GR 21,6
2916
16
AG 0,0
0
0
TG 0,0
0
0
TI 9,6
1296
4
VD 3,5
472,5
1
VS 30,5
4
117,5
15
NE 1,5
202,5
1
GE 0,0
0
0
JU 1,2
162
2
Total
100
13 500
55
* Beispielrechnung
94 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333). Vormals: Anhang 2.
Schwerverkehrsabgabeverordnung 35
641.811
Anhang 495
(Art. 40 Abs. 1)
Kantonsanteile an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe* Berechnungsmodell für den verbleibenden Anteil (76,5 %) Strassenlänge (20 %)
Strassenlasten (15 %) Bevölkerung (60 %)
Motorfahrzeugsteuerbelastung (5 %) Kantonsanteil
gemäss Masszahlen
total (76,5 %)
Nationalund
Hauptstrassen
km 2007
Kantonsanteil in
1000 Fr.
Kantonsund
Gemeindestrassen
km 2007
Kantonsan-
teil in
1000 Fr.
Kantonsanteil
total in
1000 Fr.
Strassenausgaben netto
in 1000 Fr.
2004-2006
Kantonsanteil in
1000 Fr.
Mittlere
Wohnbevölkerung
2004-2006
Kantonsanteil in
1000 Fr.
Bestand
Motorfahrzeuge und
Anhänger
2006
MFZSteuer-
belastungs-
index
2006
Masszahl
Bestand*
Belastung
Kantonsan-
teil in
1000 Fr.
in
1000 Fr.
in Fr./E.
ZH
192
365
7 229
794
1 160
2 498 004
2 020
1 293 367
7 911
870 121
96 83 270 580
580
11 671
9
BE
494
939
11 721 1 288
2 227
1 650 543
1 335
964 016
5 896
722 959
136 98 611 608
687
10 145
11
LU
131
249
3 170
348
598
513 878
416
355 971
2 177
250 649
96 24 112 434
168
3 359
9
UR
162
309
301
33
342
78 694
64
34 664
212
23 993
80
1 926 638
13
631
18
SZ 117
222
839
92
315
229
464
186
136 615
836
107 773
96 10
292
322
72
1 408
10
OW
42
80
500
55
135
58 109
47
33 178
203
26 948
89
2 406 456
17
402
12
NW
35
66
214
24
89
54 520
44
39 070
239
30 468
81
2 467 908
17
389
10
GL
54
103
394
43
146
56 177
45
38 124
233
27 326
102
2 776 322
19
444
12
ZG
27
52
537
59
111
212 740
172
106 127
649
81 538
82
6 677 962
47
979
9
FR
135
257
3 359
369
626
452 791
366
255 727
1 564
194 804
112 21 720 646
151
2 708
11
SO
66
125
2 459
270
395
474 114
383
246 851
1 510
183 572
88 16 117 622
112
2 400
10
95 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).
Steuern
36
641.811
Strassenlänge (20 %) Strassenlasten (15 %) Bevölkerung (60 %)
Motorfahrzeugsteuerbelastung (5 %) Kantonsanteil
gemäss Masszahlen
total (76,5 %)
Nationalund
Hauptstrassen
km 2007
Kantonsanteil in
1000 Fr.
Kantonsund
Gemeindestrassen
km 2007
Kantonsan-
teil in
1000 Fr.
Kantonsanteil
total in
1000 Fr.
Strassenausgaben netto
in 1000 Fr.
2004-2006
Kantonsanteil in
1000 Fr.
Mittlere
Wohnbevölkerung
2004-2006
Kantonsanteil in
1000 Fr.
Bestand
Motorfahrzeuge und
Anhänger
2006
MFZSteuer-
belastungs-
index
2006
Masszahl
Bestand*
Belastung
Kantonsan-
teil in
1000 Fr.
in
1000 Fr.
in Fr./E.
BS
12
23
365
40
63
421 174
341
190 603
1 166
86 695
107
9 241 687
64
1 634
9
BL
74
141
2 025
223
363
513 793
416
264 840
1 620
181 140
112 20 215 224
141
2 540
10
SH
31
59
1 596
175
235
124 694
101
74 205
454
56 167
65
3 634 005
25
815
11
AR
43
82
431
47
129
140 378
114
52 410
321
39 267
115
4 511 778
31
595
11
AI
13
25
141
15
41
30 708
25
14 934
91
11 784
96
1 131 264
8
165
11
SG
280
531
2 790
307
838
810 835
656
461 105
2 820
327 461
103 33 728 483
235
4 549
10
GR
618
1 174
3 518
387
1 561
856 548
693
191 452
1 171
145 235
135 19
592
202 137
3 561
19
AG
207
394
5 494
604
998
936 322
757
567 760
3 473
439 206
74 32 589 085
227
5 455
10
TG
141
268
3 137
345
613
384 927
311
234 299
1 433
191 953
70 13 417 515
94
2 451
10
TI
252
479
3 010
331
810
698 392
565
322 125
1 970
268 425
108 28 855 688
201
3 546
11
VD
328
623
7 493
824
1 447
1 061 684
859
663 789
4 060
466 931
120 55
844
948 389
6 755
10
VS
326
619
4 082
449
1 068
839 486
679
289 793
1 773
242 815
57 13 743 329
96
3 615
12
NE
112
214
1 842
202
416
352 788
285
169 114
1 034
114 544
99 11 351 310
79
1 815
11
GE
60
114
1 331
146
261
598 412
484
436 247
2 668
296 753
79 23 354 461
163
3 576
8
JU
72
138
1 628
179
316
138 234
112
67 939
416
53 654
133
7 157 444
50
894
13
Total
4 025
7 650
69 606 7 650 15 300 14 187 406 11 475 7 504 325
45 900 5 442 181 2 435 548 748 921 3 825 76 500
276
* Beispielrechnung