+721. 100
+1
Bundesgesetz über den Wasserbau
+(Wasserbaugesetz, WBG) 1
vom 21. Juni 1991 (Stand am 1.
+August 2025)
1AS 1993 234 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858). +Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
+die Artikel
+76 Absatz 3 +24 und 24bis der
+Bundesverfassung 2, 3 +Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai
+1988 4, +19882, beschliesst:
+2 SR 101
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858).
4 BBl 1988 II 1333
1. Abschnitt:
+5 Zweck
+5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858). +und Geltungsbereich
Art.
+1
1 Dieses Gesetz
+soll +bezweckt den Schutz von Menschen und
+erhebliche Sachwerte +erheblichen Sachwerten vor
+schädigenden Einwirkungen +schädlichen Auswirkungen des
+Wassers auf der Erdoberfläche, +Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und
+Feststoffablagerungen, schützen +Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz).
+2
Es gilt für alle oberirdischen Gewässer.
2. Abschnitt: Zuständigkeit und Massnahmen
Art. 2
Zuständigkeit
Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone.
Art. 3
+6 Massnahmen
1
Die Kantone
+begrenzen das Ausmass und die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadens durch Hochwasser (Hochwasserrisiko) +gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den
+Gewässerunterhalt nach Artikel 4 Buchstabe n des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 7 +Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen.
2
Reicht dies nicht aus, so
+werden organisatorische, ingenieurbiologische +müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und
+technische Massnahmen, +Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die
+das Hochwasserrisiko reduzieren, getroffen. +Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden.
3
+Die
+Diese Massnahmen sind
+risikobasiert und integral zu planen sowie mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen.
+6 Fassung gemäss Ziff. I des BG
+AS 1993 234
1
[BS 1 3; AS 1976 715]. Den genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 76 der BV vom
+15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; +18. April 1999 (SR 101).
2
BBl
+2023 858).
7 SR 814. 20 +1988 II 1333 721. 100
Öffentliche Werke
2
721. 100
Art. 4
+8 Anforderungen
1
Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt.
2
+Eingriffe
+Bei Eingriffen in das Gewässer
+muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen
+so gestaltet werden, dass:
a. sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können; b. die
+Anforderungen nach Artikel 37 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 9 erfüllen. +Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben;
c. eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3
+Bei Hochwasserschutzprojekten ist
+In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4
Für die
+neue Gestaltung der Gewässerraumabschnitte in den ersten fünf Jahren über das Projekt sicherzustellen.
8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858).
9 SR 814. 20 +Schaffung künstlicher Fliessgewässer und die Wiederinstandstellung bestehender Verbauungen nach Schadenereignissen gilt Absatz 2 sinngemäss.
Art. 5
Interkantonale Gewässer 1
Bei interkantonalen Gewässern koordinieren die Kantone ihre Massnahmen und verständigen sich über die Aufteilung der Kosten.
2
Können sich die Kantone über die erforderlichen Massnahmen oder über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.
3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen des Bundes
Art. 6
+10
+3
Abgeltungen
+für die Grundlagenbeschaffung und die +an Massnahmen des Hochwasserschutzes 1
Der Bund
+gewährt den Kantonen +fördert im Rahmen der bewilligten Kredite
+und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung sowie für Massnahmen, die
+in raumplanerischer, organisatorischer, ingenieurbiologischer oder technischer Hinsicht für +dazu dienen, Menschen und erhebliche Sachwerte vor den
+Hochwasserschutz notwendig sind. +Gefahren des Wassers zu schützen.
2
Er
+kann den Kantonen für besonders aufwendige Projekte die Abgeltungen einzeln gewähren.
3 Er gewährt +leistet Abgeltungen
+insbesondere +namentlich für: a. die
+Erarbeitung von Grundlagen wie Ereignisanalysen, Kataster, Gefahrenbeurteilungen, Risikoübersichten und Gesamtplanungen;
b.
raumplanerische Massnahmen wie Abklärungen zur Risikobegrenzung und +Erstellung, die
+Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte;
c.
organisatorische Massnahmen wie Warneinrichtungen, Einsatzplanungen und technische Vorkehrungen für Notfalleinsätze;
d.
ingenieurbiologische +Instandstellung und
+technische Massnahmen wie den Unterhalt, die Instandstellung, den Ersatz
+und die Erstellung von Schutzbauten und -anlagen;
+e.
Massnahmen wie
+b. die
+Behebung von Schäden in Entlastungsräumen im Ereignisfall und Ertragsausfälle wegen Speicherverlusten im Zusammenhang mit der Vorabsenkung +Erstellung von
+Stauseen.
4 Die Kosten sind anrechenbar, wenn sie tatsächlich entstanden +Gefahrenkatastern und
+unmittelbar für +Gefahrenkarten, die
+zweckmässige Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind.
5 Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Grundlagenbeschaffung beträgt 50 Prozent +Einrichtung und
+an jene der Massnahmen 35 Prozent.
6 Der Beitrag an Massnahmen kann erhöht werden:
a.
um bis zu 10 Prozent für Mehrleistungen;
b.
um bis zu 20 Prozent, sofern ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmass-nahmen gegen Naturgefahren, die namentlich nach Unwetterschäden ergriffen werden, erheblich belastet wird.
10 +den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.
3
Fassung gemäss Ziff.
+I +II 14 des BG vom
+15. März 2024, +6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1.
+Aug. 2025 +Jan. 2008 (AS
+2025 430; +2007 5779 5817; BBl
+2023 858). +2005 6029).
Wasserbau
3
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Art. 7
+11
+4 Finanzhilfen
+für Weiterbildung, Forschung und Information
1 +an
Renaturierungen
Der Bund kann
+zur Vereinheitlichung der Vollzugspraxis und +im Rahmen der
+wirkungsvollen Umsetzung des integralen Risikomanagements +bewilligten Kredite Finanzhilfen
+ausrichten für:
a.
die Weiterbildung von Fachleuten;
b.
Projekte zur
+Erforschung und Entwicklung +Renaturierung von
+Grundlagen und Massnahmen für +Gewässern leisten, die wasserbaulich belastet sind.
Art. 8
5
Form der Beiträge
1
Der Bund gewährt den
+Hochwasserschutz;
c. +Kantonen die
+Information +Finanzhilfen und Abgeltungen als globale Beiträge auf der
+Öffentlichkeit. +Grundlage von Programmvereinbarungen.
2
+Finanzhilfen
+Für besonders aufwändige Projekte können
+ausgerichtet werden an:
a.
Weiterbildungsinstitute und Vereinigungen für +den Kantonen die
+Weiterbildung von Fachleuten;
b.
nationale Fach- +Abgeltungen und
+Branchenverbände;
c.
Kantone;
d.
öffentlich-rechtliche Körperschaften;
e.
Anlagebetreiber.
3 Die Finanzhilfen
+betragen höchstens 45 Prozent der anrechenbaren Kosten und richten sich nach dem Interesse des Bundes an der Aufgabenerfüllung sowie den Finanzierungsmöglichkeiten des Empfängers.
4 Sie können auch pauschal aufgrund der im Voraus geschätzten Kosten festgelegt +einzeln gewährt werden.
+11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858).
Art. 8 12
12 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, mit Wirkung seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858).
Art. 9
+13
+6
Voraussetzungen
+für die Gewährung von Beiträgen +der Beiträge 1
+Abgeltungen nach Artikel 6
+Beiträge werden
+gewährt, wenn +nur gewährt für Massnahmen, die
+Massnahmen:
a.
auf einer
+integralen +zweckmässigen Planung
+beruhen;
b.
die gesetzlichen Anforderungen erfüllen; und
c.
ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
2 Finanzhilfen nach Artikel 7 werden gewährt, wenn die Aktivitäten und Projekte:
a.
von gesamtschweizerischer Bedeutung sind;
b. +beruhen, die gesetzlichen Anforderungen
+erfüllen; +erfüllen und
+c.
fachkundig, praxisorientiert und kostengünstig durchgeführt werden.
3 +ein gutes KostenNutzen-Verhältnis aufweisen.
2
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen im Einzelnen und erlässt Vorschriften namentlich über die Höhe der Beiträge und die anrechenbaren Kosten.
+13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858).
Art. 10
+14
+7
Bereitstellung der Mittel 1
Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss einen
+Verpflichtungskredit 15 +Rahmenkredit für jeweils vier Jahre für die ordentlichen Fördermassnahmen.
2
Die Mittel für Beiträge an ausserordentliche Hochwasserschutzmassnahmen, die nach Naturereignissen nötig werden, werden durch besondere Kreditbeschlüsse bereitgestellt.
3
Verpflichtungskredite für Grossprojekte, die über einen längeren Zeitraum erhebliche Mittel beanspruchen, sind der Bundesversammlung mit separater Botschaft vorzulegen.
+14
+4
Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007
+5779; +5779 5817; BBl 2005 6029).
+15 Ausdruck
+5
Fassung gemäss
+Anhang Ziff.
+4 +II 14 des BG vom
+19. März 2021, +6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan.
+2022 +2008 (AS
+2021 662; +2007 5779 5817; BBl
+2020 349). +2005 6029).
6
Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
7
Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
Öffentliche Werke
4
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4. Abschnitt: Vollzug und Aufsicht
Art. 11
Bund
1
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2
Er beaufsichtigt den kantonalen Vollzug dieses Gesetzes.
3
Er kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten oder verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.
+4 Das Bundesamt für Umwelt kann Kurse zur Weiterbildung von Fachleuten organisieren. 16
16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858).
Art. 12
Kantone
1
Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.
2
Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.
3
Sie unterbreiten Projekte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 den Fachstellen des Bundes zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind unbedeutende Vorhaben.
+Art. 12 a 17 Information und Beratung
Bund und Kantone sorgen für die Information und die Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über Grundlagen und Massnahmen des Hochwasserschutzes.
17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858).
5. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung
Art. 13
Bund
1
Der Bund führt Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse durch über: a. die Belange des Hochwasserschutzes; b. die hydrologischen Verhältnisse.
2
Er stellt die Ergebnisse und die Auswertung der Erhebungen Interessierten zur Verfügung.
3
Der Bundesrat regelt die Durchführung der Erhebungen und ihre Auswertung.
4
Die Bundesstellen erlassen fachtechnische Weisungen und beraten die Erhebungsstellen.
Art. 14
Kantone
Die Kantone führen weitere Erhebungen durch, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Sie teilen die Ergebnisse den Bundesstellen mit.
Art. 15
Aufteilung der Kosten Die Kosten für Erhebungen und Forschungsarbeiten, die sowohl im gesamtschweizerischen Interesse als auch im Interesse von Kantonen oder Dritten liegen, werden nach der Interessenlage aufgeteilt. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet das
+Eidgenössische +Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
+Kommunikation 18 +Kommunikation8 (Departement).
+18
+8
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der
+Pu-blikationsverordnung +Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004
+(AS 2004 4937) +(SR 170. 512. 1) angepasst.
+Wasserbau
5
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6. Abschnitt: Verfahren
Art. 16
Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
+19
19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 66 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). +9
Art. 17
Enteignung
1
Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können die Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder diese Befugnis Dritten übertragen.
2
Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das
+Bundesgesetz +Enteignungsgesetz vom 20. Juni
+1930 20 über die Enteignung +193010 als anwendbar erklären. Sie sehen vor,
+dass +dass: a. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen
+entscheidet. 21 +entscheidet; b. der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.
3
Für Gemeinschaftswerke verschiedener Kantone und Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, ist das eidgenössische Enteignungsrecht anwendbar.
Das Departement entscheidet über die Enteignung.
+20 SR 711
21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
+... 22
22 +1. Die
+Änderungen können unter AS 1993 234 konsultiert werden. +Artikel 1-3, 4-12 und 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 187711 über die Wasserbaupolizei werden aufgehoben. 2. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei wird wie folgt geändert: Art. 12bis ...
Art. 19
+23
23 Aufgehoben durch
+Übergangsbestimmungen 1
Ist das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden, werden Abgeltungen nach dem bisherigen Recht zugesichert.
9
Fassung gemäss Anhang Ziff.
+II 29 +66 des
+BG +Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
+20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung +17. Juni 2005, in Kraft seit 1.
+Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl +Jan. 2007
+6121). +(SR 173. 32).
10
SR 711
11
SR 721. 10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
Öffentliche Werke
6
721. 100
2
Nach bisherigem Recht zugesicherte Abgeltungen werden nur noch ausbezahlt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bauabrechnung eingereicht oder mit dem Bauen begonnen wird.
Art. 20
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar
+1993 24
24 +199312 12
BRB vom 13. Jan. 1993
+(AS 1993 239).