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Vergleich Fassung vom 16.09.2014 mit Fassung vom 01.01.2008

Grün markierte Textpassagen erscheinen nur in der Fassung vom 16.09.2014
Rot markierte Textpassagen erscheinen nur in der Fassung vom 01.01.2008


+ Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. - September 2014
+ 410. 611 Standeskommissionsbeschluss + Bundesgesetz
+ die Leistung von Beiträgen an die familienexterne Kinderbetreuung + den Wasserbau
+ 24. September 20021 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., + 21. Juni 1991 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
+ Art. 2 des Grossratsbeschlusses betreffend Leistung von Beiträgen an
+ familienexterne Kinderbetreuung + Artikel 24 und 24bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
+ 24. Juni 2002,2 + 25. Mai 19882,
+ 1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
+ 13 1An die Kosten des Besuchs + 1 1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz
+ anerkannten Kinderhorten oder + Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz). 2 Es gilt für alle oberirdischen Gewässer. 2. Abschnitt: Zuständigkeit und Massnahmen Art. 2 Zuständigkeit Der Hochwasserschutz ist Aufgabe
+ Betreuung + Kantone. Art. 3 Massnahmen 1 Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie
+ anerkannte Tageseltern kann der Kanton dem Inhaber* oder
+ Inhabern + Unterhalt
+ elterlichen Sorge Beiträge gewähren. 2Anspruchsberechtigt ist nur, wer im Kanton Wohnsitz hat + Gewässer
+ mit dem Kind zusammenlebt. 3Den Sorgeberechtigten, welche + durch raumplanerische Massnahmen. 2 Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen,
+ Möglichkeit haben, ihre Kinder selber + Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden. 3 Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken
+ betreuen + beurteilen. AS 1993 234 1 [BS 1 3; AS 1976 715]. Den genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 76 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 2 BBl 1988 II 1333 721. 100 Öffentliche Werke 2 721. 100 Art. 4 Anforderungen 1 Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt. 2 Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten
+ durch nahestehende Personen betreuen zu lassen, + wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass: a. sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können; b. die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben; c. eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. 3 In überbauten Gebieten
+ die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen. 4 Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer und die Wiederinstandstellung bestehender Verbauungen nach Schadenereignissen gilt Absatz 2 sinngemäss. Art. 5 Interkantonale Gewässer 1 Bei interkantonalen Gewässern koordinieren die Kantone ihre Massnahmen und verständigen sich über die Aufteilung
+ Anspruch auf Beiträge gekürzt + Kosten. 2 Können sich die Kantone über die erforderlichen Massnahmen
+ verweigert werden. 4Beiträge + über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat. 3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen des Bundes Art. 6 3 Abgeltungen
+ Massnahmen des Hochwasserschutzes 1 Der Bund fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen,
+ Betreuungskosten werden nur ausgerichtet, wenn + dazu dienen, Menschen und erhebliche Sachwerte vor den Gefahren des Wassers zu schützen. 2 Er leistet Abgeltungen namentlich für: a.
+ Betreuungsdauer mindestens vier Stunden pro Tag ausmacht, oder + Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen; b. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen. 3 Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029). Wasserbau 3 721. 100 Art. 7 4 Finanzhilfen an Renaturierungen Der Bund kann
+ Falle + Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Renaturierung
+ Tageseltern, wenn diese nicht nahe Verwandte wie Grosseltern oder Tanten + Gewässern leisten, die wasserbaulich belastet
+ 1a4 1Die Anerkennung + 8 5 Form der Beiträge 1 Der Bund gewährt den Kantonen die Finanzhilfen und Abgeltungen
+ Kinderhort setzt voraus, dass eine Bewilligung gemäss + globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen. 2 Für besonders aufwändige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen und Finanzhilfen einzeln gewährt werden.
+ 7 + 9 6 Voraussetzungen der Beiträge 1 Beiträge werden nur gewährt für Massnahmen, die auf einer zweckmässigen Planung beruhen, die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und ein gutes KostenNutzen-Verhältnis aufweisen. 2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen im Einzelnen und erlässt Vorschriften namentlich über die Höhe
+ Adoptions- + Beiträge
+ Pflegekinderverordnung (APV) vom 24. Juni 2013 besteht. + die anrechenbaren Kosten. Art. 10 7 Bereitstellung der Mittel
+ Mit Revisionen vom 30. August 2005, 8. November 2005, 19. Januar 2010, 29. November 2011 und 16. September 2014. + Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss einen Rahmenkredit für jeweils vier Jahre für die ordentlichen Fördermassnahmen.
+ Ingress abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. Titel geändert + Die Mittel für Beiträge an ausserordentliche Hochwasserschutzmassnahmen, die nach Naturereignissen nötig werden, werden
+ StKB vom 19. Januar 2010 (Inkrafttreten: 1. Januar 2010). + besondere Kreditbeschlüsse bereitgestellt.
+ Angefügt (Abs. 2) durch StKB vom 8. November 2005. Neue + Verpflichtungskredite für Grossprojekte, die über einen längeren Zeitraum erhebliche Mittel beanspruchen, sind der Bundesversammlung mit separater Botschaft vorzulegen. 4
+ durch StKB + gemäss Ziff. II 14 des BG
+ 19. Januar 2010 (Inkrafttreten: + 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
+ Januar 2010). Abgeändert durch StKB + Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029). 5 Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG
+ 29. November 2011 (Inkrafttreten: + 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
+ Januar 2012). * Die Verwendung männlicher Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 4 Eingefügt durch StKB + Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029). 6 Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG
+ 19. Januar 2010 (Inkrafttreten: + 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
+ Januar 2010). Abgeändert durch StKB vom 16. September 2014. Beitragsberechtigung Anerkennung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. - September 2014 410. 611 2 2Die Anerkennung als Tageseltern setzt voraus, dass eine + Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029). 7 Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG
+ Verein Tagesfamilien Appenzell I. Rh. bezeichnete oder durchgeführte Ausbildung absolviert wurde und eine Meldung nach Art. 5 APV erfolgt ist. 3Die Kindes- + 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs
+ Erwachsenenschutzbehörde führt eine Liste
+ anerkannten Kinderhorte + Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029). Öffentliche Werke 4 721. 100 4. Abschnitt: Vollzug und Aufsicht Art. 11 Bund 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er beaufsichtigt den kantonalen Vollzug dieses Gesetzes. 3 Er kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten
+ Tageseltern. + verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.
+ 21 1Beiträge sind beim Finanzdepartement im Voraus schriftlich zu beantragen. 2Für Leistungen vor + 12 Kantone 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht
+ schriftlichen Antragstellung werden grundsätzlich keine Beiträge verfügt. Art. 32 1Das Finanzdepartement legt + Bund dafür zuständig ist. 2 Sie erlassen
+ Höhe des Beitrages aufgrund + erforderlichen Vorschriften. 3 Sie unterbreiten Projekte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 den Fachstellen
+ massgebenden Gesamteinkommens fest. 2Dieses umfasst folgende Positionen gemäss letzter definitiver Steuerveranlagung: a) das steuerpflichtige Gesamteinkommen; b) 10 % + Bundes zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind unbedeutende Vorhaben. 5. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung Art. 13 Bund 1 Der Bund führt Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse durch über: a. die Belange
+ steuerpflichtigen Gesamtvermögens; c) Unterhalts- + Hochwasserschutzes; b. die hydrologischen Verhältnisse. 2 Er stellt die Ergebnisse
+ Verwaltungskosten + die Auswertung der Erhebungen Interessierten zur Verfügung. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Erhebungen und ihre Auswertung. 4 Die Bundesstellen erlassen fachtechnische Weisungen und beraten die Erhebungsstellen. Art. 14 Kantone Die Kantone führen weitere Erhebungen durch, die
+ Grundstücke des Privatvermögens, soweit sie
+ Pauschalabzug + Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Sie teilen die Ergebnisse den Bundesstellen mit. Art. 15 Aufteilung der Kosten Die Kosten für Erhebungen und Forschungsarbeiten, die sowohl im gesamtschweizerischen Interesse als auch im Interesse
+ 20 % + Kantonen oder Dritten liegen, werden nach
+ entsprechenden Erträge übersteigen; d) Beiträge an anerkannte Formen + Interessenlage aufgeteilt. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet das Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation8 (Departement). 8 Die Bezeichnung
+ gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); e) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen + Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170. 512. 1) angepasst. Wasserbau 5 721. 100 6. Abschnitt: Verfahren Art. 16 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 9 Art. 17 Enteignung 1 Soweit
+ beruflichen Vorsorge; f) sämtliche Einkommen, + Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können die Kantone
+ notwendigen Rechte enteignen oder diese Befugnis Dritten übertragen. 2 Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193010 als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass: a. die Kantonsregierung
+ streitig gebliebene Einsprachen entscheidet; b. der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission
+ abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen. 3 Für Gemeinschaftswerke verschiedener Kantone und Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, ist das eidgenössische Enteignungsrecht anwendbar. Das Departement entscheidet über die Enteignung. 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Artikel 1-3, 4-12 und 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 187711 über die Wasserbaupolizei werden aufgehoben. 2. Das
+ vom 22. Juni 1877
+ Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit + die Wasserbaupolizei wird wie folgt geändert: Art. 12bis ... Art. 19 Übergangsbestimmungen 1 Ist das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden, werden Abgeltungen nach dem bisherigen Recht zugesichert. 9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 66 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
+ 2005 (BGSH) abgerechnet werden. 3Lebt der anspruchsberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge + 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173. 32). 10 SR 711 11 SR 721. 10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt
+ Konkubinat, + genannten Erlass. Öffentliche Werke 6 721. 100 2 Nach bisherigem Recht zugesicherte Abgeltungen
+ die massgebenden Gesamteinkommen beider zusammengezählt. 4In Spezialfällen, insbesondere + nur noch ausbezahlt,
+ die finanziellen Verhältnisse seit der definitiven Veranlagung auf Dauer massiv geändert haben, kann die Festlegung aufgrund aktueller Finanzdaten vorgenommen werden. Für die Zeit der Abklärung können Vorschüsse geleistet werden. Art. 43 1Die Beiträge werden gegen Rechnung des betreffenden Kinderhortes + innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bauabrechnung eingereicht
+ des Vereins Tagesfamilien monatlich vergütet. + mit dem Bauen begonnen wird. Art. 20 Referendum und Inkrafttreten
+ Neue Fassung durch StKB vom 29. November 2011 (Inkrafttreten: 1. Januar 2012). + Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
+ Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 30. August 2005. Neue Fassung durch StKB vom 29. November 2011 (Inkrafttreten: 1. Januar 2012). 3 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 19. Januar 2010 (Inkrafttreten: + Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens:
+ 2010). Neue Fassung durch StKB + 199312 12 BRB
+ 29. November 2011 (Inkrafttreten: 1. Januar 2012). Beitragsgesuch Massgebendes Gesamteinkommen Vollzug Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. - September 2014 3 410. 611 2Bei Bezügern von Sozialhilfe gehen die Beiträge an das zuständige Sozialamt. 3Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge oder Vorschüsse sind zurückzuerstatten. Art. 5 Für die Berechnung des Anspruchs von Personen, die an der Quelle besteuert werden, ist das der Quellensteuer zugrunde liegende Einkommen massgebend. Art. 6 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Sonderfälle Inkrafttreten + 13. Jan. 1993 (AS 1993 239).

+Gesetzessammlung Appenzell I. Rh.
- September 2014

1
+410. 611
Standeskommissionsbeschluss

+Bundesgesetz über +die Leistung von Beiträgen an die familienexterne Kinderbetreuung +den Wasserbau vom +24. September 20021 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., +21. Juni 1991 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf +Art. 2 des Grossratsbeschlusses betreffend Leistung von Beiträgen an die +familienexterne Kinderbetreuung +Artikel 24 und 24bis der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
vom +24. Juni 2002,2 +25. Mai 19882, beschliesst: +1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
Art. +13
1An die Kosten des Besuchs
+1
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz
von +anerkannten Kinderhorten oder +Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz).
2
Es gilt für alle oberirdischen Gewässer.
2. Abschnitt: Zuständigkeit und Massnahmen
Art. 2
Zuständigkeit
Der Hochwasserschutz ist Aufgabe
der +Betreuung +Kantone.
Art. 3
Massnahmen
1
Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie
durch +anerkannte Tageseltern kann der Kanton dem Inhaber* oder den +Inhabern +Unterhalt der +elterlichen Sorge Beiträge gewähren.
2Anspruchsberechtigt ist nur, wer im Kanton Wohnsitz hat
+Gewässer und +mit dem Kind zusammenlebt.
3Den Sorgeberechtigten, welche
+durch raumplanerische Massnahmen.
2
Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen,
die +Möglichkeit haben, ihre Kinder selber +Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden.
3
Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken
zu +betreuen +beurteilen.
AS 1993 234
1
[BS 1 3; AS 1976 715]. Den genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 76 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2
BBl 1988 II 1333 721. 100
Öffentliche Werke
2
721. 100
Art. 4
Anforderungen
1
Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt.
2
Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten
oder +durch nahestehende Personen betreuen zu lassen, +wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass:
a. sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können; b. die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben;
c. eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
3
In überbauten Gebieten
kann +die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen.
4
Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer und die Wiederinstandstellung bestehender Verbauungen nach Schadenereignissen gilt Absatz 2 sinngemäss.
Art. 5
Interkantonale Gewässer 1
Bei interkantonalen Gewässern koordinieren die Kantone ihre Massnahmen und verständigen sich über die Aufteilung
der +Anspruch auf Beiträge gekürzt +Kosten.
2
Können sich die Kantone über die erforderlichen Massnahmen
oder +verweigert werden.
4Beiträge
+über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.
3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen des Bundes
Art. 6
3
Abgeltungen
an +Massnahmen des Hochwasserschutzes 1
Der Bund fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen,
die +Betreuungskosten werden nur ausgerichtet, wenn +dazu dienen, Menschen und erhebliche Sachwerte vor den Gefahren des Wassers zu schützen.
2
Er leistet Abgeltungen namentlich für: a.
die +Betreuungsdauer mindestens vier Stunden pro Tag ausmacht, oder +Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen;
b. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.
3
Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
Wasserbau
3
721. 100
Art. 7
4 Finanzhilfen an
Renaturierungen
Der Bund kann
im +Falle +Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Renaturierung von +Tageseltern, wenn diese nicht nahe Verwandte wie Grosseltern oder Tanten +Gewässern leisten, die wasserbaulich belastet sind.
Art. +1a4
1Die Anerkennung
+8
5
Form der Beiträge
1
Der Bund gewährt den Kantonen die Finanzhilfen und Abgeltungen
als +Kinderhort setzt voraus, dass eine Bewilligung gemäss +globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen.
2
Für besonders aufwändige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen und Finanzhilfen einzeln gewährt werden.

Art. +7 +9
6
Voraussetzungen der Beiträge 1
Beiträge werden nur gewährt für Massnahmen, die auf einer zweckmässigen Planung beruhen, die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und ein gutes KostenNutzen-Verhältnis aufweisen.
2
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen im Einzelnen und erlässt Vorschriften namentlich über die Höhe
der +Adoptions- +Beiträge und +Pflegekinderverordnung (APV) vom 24. Juni 2013 besteht. +die anrechenbaren Kosten.
Art. 10
7
Bereitstellung der Mittel
1 +Mit Revisionen vom 30. August 2005, 8. November 2005, 19. Januar 2010, 29. November 2011 und 16. September 2014.
+Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss einen Rahmenkredit für jeweils vier Jahre für die ordentlichen Fördermassnahmen.
2 +Ingress abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. Titel geändert
+Die Mittel für Beiträge an ausserordentliche Hochwasserschutzmassnahmen, die nach Naturereignissen nötig werden, werden durch +StKB vom 19. Januar 2010 (Inkrafttreten: 1. Januar 2010). +besondere Kreditbeschlüsse bereitgestellt.
3 +Angefügt (Abs. 2) durch StKB vom 8. November 2005. Neue
+Verpflichtungskredite für Grossprojekte, die über einen längeren Zeitraum erhebliche Mittel beanspruchen, sind der Bundesversammlung mit separater Botschaft vorzulegen.
4

Fassung +durch StKB +gemäss Ziff. II 14 des BG vom +19. Januar 2010 (Inkrafttreten: +6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. +Januar 2010). Abgeändert durch StKB +Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
5
Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG
vom +29. November 2011 (Inkrafttreten: +6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. +Januar 2012).
* Die Verwendung männlicher Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
4 Eingefügt durch StKB
+Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
6
Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG
vom +19. Januar 2010 (Inkrafttreten: +6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. +Januar 2010). Abgeändert durch StKB vom 16. September 2014.
Beitragsberechtigung Anerkennung
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh.
- September 2014
410. 611
2
2Die Anerkennung als Tageseltern setzt voraus, dass eine
+Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
7
Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG
vom +Verein Tagesfamilien Appenzell I. Rh. bezeichnete oder durchgeführte Ausbildung absolviert wurde und eine Meldung nach Art. 5 APV erfolgt ist.
3Die Kindes-
+6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und +Erwachsenenschutzbehörde führt eine Liste der +anerkannten Kinderhorte +Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
Öffentliche Werke
4
721. 100
4. Abschnitt: Vollzug und Aufsicht
Art. 11
Bund
1
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2
Er beaufsichtigt den kantonalen Vollzug dieses Gesetzes.
3
Er kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten
oder +Tageseltern. +verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.
Art. +21
1Beiträge sind beim Finanzdepartement im Voraus schriftlich zu beantragen.
2Für Leistungen vor
+12
Kantone
1
Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht
der +schriftlichen Antragstellung werden grundsätzlich keine Beiträge verfügt.
Art. 32
1Das Finanzdepartement legt
+Bund dafür zuständig ist.
2
Sie erlassen
die +Höhe des Beitrages aufgrund +erforderlichen Vorschriften.
3
Sie unterbreiten Projekte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 den Fachstellen
des +massgebenden Gesamteinkommens fest.
2Dieses umfasst folgende Positionen gemäss letzter definitiver Steuerveranlagung: a) das steuerpflichtige Gesamteinkommen; b) 10 %
+Bundes zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind unbedeutende Vorhaben.
5. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung
Art. 13
Bund
1
Der Bund führt Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse durch über: a. die Belange
des +steuerpflichtigen Gesamtvermögens; c) Unterhalts- +Hochwasserschutzes; b. die hydrologischen Verhältnisse.
2
Er stellt die Ergebnisse
und +Verwaltungskosten +die Auswertung der Erhebungen Interessierten zur Verfügung.
3
Der Bundesrat regelt die Durchführung der Erhebungen und ihre Auswertung.
4
Die Bundesstellen erlassen fachtechnische Weisungen und beraten die Erhebungsstellen.
Art. 14
Kantone
Die Kantone führen weitere Erhebungen durch, die
für +Grundstücke des Privatvermögens, soweit sie den +Pauschalabzug +Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Sie teilen die Ergebnisse den Bundesstellen mit.
Art. 15
Aufteilung der Kosten Die Kosten für Erhebungen und Forschungsarbeiten, die sowohl im gesamtschweizerischen Interesse als auch im Interesse
von +20 % +Kantonen oder Dritten liegen, werden nach der +entsprechenden Erträge übersteigen;
d) Beiträge an anerkannte Formen
+Interessenlage aufgeteilt. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet das Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation8 (Departement).
8
Die Bezeichnung
der +gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); e) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen +Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170. 512. 1) angepasst.
Wasserbau
5
721. 100
6. Abschnitt: Verfahren
Art. 16
Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 9
Art. 17
Enteignung
1
Soweit
der +beruflichen Vorsorge; f) sämtliche Einkommen, +Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können die Kantone die +notwendigen Rechte enteignen oder diese Befugnis Dritten übertragen.
2
Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193010 als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass: a. die Kantonsregierung
über +streitig gebliebene Einsprachen entscheidet; b. der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission das +abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.
3
Für Gemeinschaftswerke verschiedener Kantone und Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, ist das eidgenössische Enteignungsrecht anwendbar.
Das Departement entscheidet über die Enteignung.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Artikel 1-3, 4-12 und 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 187711 über die Wasserbaupolizei werden aufgehoben. 2. Das
Bundesgesetz +vom 22. Juni 1877 über +Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit +die Wasserbaupolizei wird wie folgt geändert: Art. 12bis ...
Art. 19
Übergangsbestimmungen 1
Ist das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden, werden Abgeltungen nach dem bisherigen Recht zugesichert.
9
Fassung gemäss Anhang Ziff. 66 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni +2005 (BGSH) abgerechnet werden.
3Lebt der anspruchsberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge
+2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173. 32).
10
SR 711
11
SR 721. 10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt
im +Konkubinat, +genannten Erlass.
Öffentliche Werke
6
721. 100
2
Nach bisherigem Recht zugesicherte Abgeltungen
werden +die massgebenden Gesamteinkommen beider zusammengezählt.
4In Spezialfällen, insbesondere
+nur noch ausbezahlt, wenn +die finanziellen Verhältnisse seit der definitiven Veranlagung auf Dauer massiv geändert haben, kann die Festlegung aufgrund aktueller Finanzdaten vorgenommen werden. Für die Zeit der Abklärung können Vorschüsse geleistet werden.
Art. 43
1Die Beiträge werden gegen Rechnung des betreffenden Kinderhortes
+innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bauabrechnung eingereicht oder +des Vereins Tagesfamilien monatlich vergütet. +mit dem Bauen begonnen wird.
Art. 20
Referendum und Inkrafttreten
1 +Neue Fassung durch StKB vom 29. November 2011 (Inkrafttreten: 1. Januar 2012).
+Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 +Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 30. August 2005. Neue Fassung durch StKB vom 29. November 2011 (Inkrafttreten: 1. Januar 2012).
3 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 19. Januar 2010 (Inkrafttreten:

+Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:
1. Januar +2010). Neue Fassung durch StKB +199312 12
BRB
vom +29. November 2011 (Inkrafttreten: 1. Januar 2012).
Beitragsgesuch
Massgebendes Gesamteinkommen Vollzug
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh.
- September 2014
3
410. 611
2Bei Bezügern von Sozialhilfe gehen die Beiträge an das zuständige Sozialamt.
3Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge oder Vorschüsse sind zurückzuerstatten.
Art. 5
Für die Berechnung des Anspruchs von Personen, die an der Quelle besteuert werden, ist das der Quellensteuer zugrunde liegende Einkommen massgebend.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Sonderfälle
Inkrafttreten
+13. Jan. 1993 (AS 1993 239).
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