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Vergleich Fassung vom 01.01.2021 mit Fassung vom 01.01.2000

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+ 711 + 1
+ (EntG) 1 + (EntG)1
+ 1. Januar 2021) 1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). + 21. Dezember 1999)
+ 60 Absatz 1, 74, 75, 76-78, 81-83, 87, 89 Absatz 2, 90-92, 102 + 22ter
+ 108 + 23
+ Bundesverfassung 2, 3 + Bundesverfassung2,3
+ 2 SR 101 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 4 BBl 1926 II 1
+ I. Voraussetzungen
+ II. Ausübung 1. Grundsatz
+ 2. Form
+ Grund: + Grund AS 47 689 und BS 4 1133 1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591). 2 [BS 1 3; AS 1969 1249]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 26, 36 und 81 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). 4 BBl 1926 II 1 711 I. Voraussetzungen II. Ausübung 1. Grundsatz 2. Form Enteignung 2 711
+ 5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). III. Umfang
+ 6 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). 7 Ursprünglich Bst. d. IV. Gegenstand
+ V. Beschränkungen 1. Zeitliche
+ zehn + fünf
+ 8
+ 5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). 6 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591). 7 Ursprünglich Bst. d. III. Umfang IV. Gegenstand V. Beschränkungen 1. Zeitliche Bundesgesetz 3 711
+ 8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 2. Öffentlichrechtliche und nachbarrechtliche
+ 3. Erhaltung von Kulturland
+ 4. Naturschönheiten
+ 5. Brunnen und Quellen
+ 6. Bestandteile + 2. Oeffentlichrechtliche
+ Zugehör + nachbarrechtliche 3. Erhaltung von Kulturland 4. Naturschönheiten 5. Brunnen und Quellen Enteignung 4 711
+ Zivilgesetzbuches 9 + Zivilgesetzbuches8
+ 9 SR 210 VI. Ausdehnung 1. Auf Begehren des Enteigneten
+ 2. Auf Begehren des Enteigners
+ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht + Verwaltungsgerichtsbeschwerde
+ nach + seit
+ 10 10 + 9 8 SR 210 9
+ Anhang
+ 65 + I
+ Verwaltungsgerichtsgesetzes + BG
+ 17. Juni 2005, + 18. März 1971,
+ Jan. 2007 + Aug. 1972
+ 2006 2197, 1069; + 1972904 914;
+ 2001 4202). VII. Verzicht + 1970 I 1010). 6. Bestandteile und Zugehör VI. Ausdehnung 1. Auf Begehren des Enteigneten 2. Auf Begehren des Enteigners Bundesgesetz 5 711
+ VIII. Vorbereitende Handlungen
+ 11
+ Soweit durch die Spezialgesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt ist, müssen Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, + Handlungen,
+ Vorhabens, + Unternehmens,
+ notwendig
+ wie Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, müssen
+ zehn + fünf
+ publiziert oder
+ werden. 2 Sind weitergehende vorbereitende Handlungen, wie Boden- + werden
+ Gebäudeuntersuchungen unumgänglich, so sind sie dem Eigentümer mindestens 30 Tage vor der Vornahme schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen bei Widerspruch + dürfen wider den Willen
+ der + nur mit
+ des in
+ nach Artikel 38 + Sache
+ Behörde. Die Widerspruchsfrist beträgt + Departements erfolgen. Für Begehungen, die zur Aufstellung des Planes des Unternehmens erforderlich sind, genügt jedoch eine in den betroffenen Gemeinden in ortsüblicher Weise zu erlassende Bekanntmachung.
+ Tage. Der Eigentümer ist auf diese Frist hinzuweisen. 3 + 2
+ leisten. 11 Fassung gemäss Ziff. I + leisten, der auf Kosten
+ BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). + Enteigners endgültig durch eine von der Kantonsregierung zu bezeichnende Behörde oder Amtsperson festzustellen ist. Das Verfahren wird durch Verordnung des Bundesgerichts geregelt.
+ I. Im allgemeinen
+ II. Art der Entschädigung 1. Geldleistung
+ 2. Sachleistung + 10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). VII. Verzicht VIII. Vorbereitende Handlungen I. Im allgemeinen II. Art der Entschädigung 1. Geldleistung Enteignung 6 711
+ III. Bestandteile der Entschädigung
+ [tab] a bis. 12 für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 13 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB;
+ 12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 13 SR 211. 412. 11 IV. Verkehrswert 1. Massgebender Zeitpunkt Art. 19 bis 14 + bis11 1
+ der Einigungsverhandlung. 2 Können sich die Parteien nicht einigen und sind keine Einsprachen oder Begehren nach den Artikeln 7-10 mehr hängig, so setzt die Schätzungskommission auf Ersuchen
+ Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels. 14 + Enteigneten sofort eine Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung fest. Dieser Entscheid unterliegt nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 3 Für die Bezahlung des festgesetzten Betrags gelten sinngemäss die Artikel 88-101. Der Verzicht auf die Enteignung (Art. 14) ist nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist nicht mehr zulässig. 11
+ 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 1 bis. 15 Berechnung im allgemeinen 15 Nummerierung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März
+ 1972 904; + 1972904 914;
+ Siehe auch Ziff. II dieses Gesetzes (am Ende, SchlB Änd. vom 18. März 1971). 2. Sachleistung III. Bestandteile der Entschädigung IV. Verkehrswert 1. Massgebender Zeitpunkt, Verfahren Bundesgesetz 7 711 4 Übersteigt die endgültige Entschädigung die bereits geleistete Zahlung, so ist der Differenzbetrag vom Tag des Eigentumsübergangs an bis zur Bezahlung zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen. Ein zuviel ausbezahlter Betrag ist zurückzuerstatten.
+ 2. Berücksichtigung der Belastungen
+ 3. Bei Teilenteignung
+ beeinflussender + beeinflus12 Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904 914; BBl 1970 I 1010). 1. bis12 Berechnung im allgemeinen 2. Berücksichtigung der Belastungen 3. Bei Teilenteignung Enteignung 8 711 sender
+ V. Entschädigung für beschränkte dingliche Rechte 1. Dienstbarkeiten und persönliche Rechte
+ 2. Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen
+ VI. Ausschluss einer Entschädigung
+ VII. Neue Eigentumsverhältnisse
+ V. Entschädigung für beschränkte dingliche Rechte 1. Dienstbarkeiten und persönliche Rechte 2. Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen VI. Ausschluss einer Entschädigung VII. Neue Eigentumsverhältnisse Bundesgesetz 9 711
+ Enteignungsverfahren 16 16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). I. Grundsatz + Planauflage
+ 17 Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen. 17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). II. Kombiniertes Enteignungsverfahren 1. Plangenehmigungsgesuch Art. 28 18
+ Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so + Der Enteigner
+ sich + für jede Gemeinde, deren Gebiet durch
+ Plangenehmigungsgesuch + Werk berührt wird, einen Plan
+ Notwendigkeit und + erstellen, aus dem Art,
+ und Lage des Werkes, die notwendigen Sicherheitszonen sowie die zur Wahrung
+ Enteignungen zu äussern. + öffentlichen Interessen vorgesehenen Vorkehren ersichtlich sind.
+ Dem Plangenehmigungsgesuch + Überdies
+ für jede Gemeinde
+ beizulegen, + anzufertigen,
+ verzeichnet sind
+ sowie vorgemerkten persönlichen Rechte. + Rechte verzeichnet sind.
+ Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts + Enteignung für künftige Erweiterungen schon bestehender öffentlicher Werke genügen
+ Dienstbarkeit bekannt zu geben. + Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle.
+ Dauer + Zeit
+ 18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
+ 29 19 19 Aufgehoben + 28 Vor der öffentlichen Auflage der Pläne (Art. 30) sind die
+ Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 2. Publikation + das zu erstellende Werk bedingten Veränderungen im Gelände durch Aussteckungen und, wenn die Einwirkungen auf die nicht enteigneten Teile und Nachbargrundstücke und auf die öffentlichen Wege und Einrichtungen anders nicht leicht beurteilt werden können, auch durch Aufstellung von Profilen offenkundig zu machen.
+ 30 20 + 29
+ In + Die Pläne und Verzeichnisse sind dem Präsidenten
+ Publikation + Schätzungskommission einzureichen. Er prüft, ob sie den Vorschriften
+ Plangenehmigungsgesuchs ist auf + Artikels 27 entsprechen, verfügt allfällige Ergänzungen und stellt sodann
+ innert + Pläne und Verzeichnisse den einzelnen Gemeinderäten zur Auflage zu. 2 Sind die Vorschriften des Artikels 28 nicht befolgt, so ordnet er ebenfalls das Erforderliche an. 3 Wenn Abänderungen die Interessen von Enteigneten wesentlich berühren, so sind die Pläne zu ergänzen oder zu ersetzen. 4 Eine Ausfertigung der Pläne bleibt bis zur Vollendung des Werkes in Verwahrung des Gemeinderates. I. Pläne. Verzeichnis
+ Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze + enteigneten Rechte II. Aussteckung III. Ergänzungen Enteignung 10 711 5 Bei Starkstromanlagen gibt der Präsident der Schätzungskommission dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat von den zur Auflage in den Gemeinden bestimmten Plänen Kenntnis. Art. 30
+ Der Gemeinderat macht unverzüglich öffentlich bekannt, dass die Pläne
+ 2 hinzuweisen. + Verzeichnisse während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen und dass innert dieser Frist die Beteiligten bei ihm schriftlich anzumelden haben: a. Einsprachen gegen die Enteignung, b. Begehren, die eine Planänderung bezwecken, und c. die Forderungen für die zu enteignenden Rechte unter den in den Artikeln 38-41 bezeichneten Rechtsfolgen.
+ Publikation + Bekanntmachung
+ auf die Vorschriften der Artikel 32 und 42
+ machen auf: a. Artikel 32 über + machen. 3 Erstreckt sich
+ Information + Enteignung auf eine grössere Zahl von Gemeinden, so kann
+ Mieter + Präsident der Schätzungskommission die Eingabefrist bis auf 60 Tage verlängern, wenn es für die gemeinschaftliche Wahrung der Rechte
+ Pächter; b. Artikel 42-44 über den Enteignungsbann. 20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 3. Persönliche Anzeige + Interessen der Enteigneten angezeigt erscheint. 4 Sind die Pläne unvollständig, so kann ihre Ergänzung innert der Eingabefrist beim Präsidenten der Schätzungskommission verlangt werden; die Pläne sind neu aufzulegen, wenn die Abänderungen die Interessen von Enteigneten wesentlich berühren.
+ 21
+ und + oder
+ sonstigen
+ zu Enteignenden vor + Entschädigungsberechtigten gleichzeitig mit
+ Publikation + Bekanntmachung
+ Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat + Gemeinderates ein Doppel zuzustellen und
+ zu Enteignende + Entschädigungsberechtigte
+ Publikation, + öffentlichen Bekanntmachung,
+ Einsprachefrist + Eingabefrist
+ 3 + Art. 32 Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen. IV. Anzeigen 1. Oeffentliche 2. Persönliche 3. An Mieter und Pächter Bundesgesetz 11 711 Art. 33 Sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden können, kann mit Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskommission die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige ersetzt werden: a. wenn die Enteignung nur vorübergehend ist oder verhältnismässig wenige Enteignete betrifft; b. wenn sie durch unwesentliche Veränderungen oder Erweiterungen oder den Unterhalt oder Betrieb eines bestehenden öffentlichen Werkes veranlasst wird; c. wenn sie durch nachträgliche Abänderungen des Planes ausgedehnt wird oder für einzelne davon Betroffene sich anders gestaltet; d. wenn es sich um die Erneuerung befristeter Rechte handelt. Art. 34 1
+ hat zu + soll
+ eine summarische Orientierung über
+ die + das
+ genommenen + genommene
+ einzuräumenden Rechte; + einzuräumende Recht;
+ die Gesuchsunterlagen + ein Plan über das Werk
+ Einsprachefrist + Eingabefrist
+ können; + kann, sofern ein solcher nicht beigelegt wird;
+ Artikel 33 Absatz 1; + den Artikeln 35-37;
+ die Rechtsfolgen für den Unterlassungsfall gemäss den Artikeln 39-41; g.
+ 32; g. den Hinweis auf den Enteignungsbann + 32. 2 Dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission
+ dessen Folgen gemäss den Artikeln 42-44. 21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, + dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet
+ Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 4. Mitteilung an Mieter und Pächter Art. 32 22 1 Wird durch die Enteignung + dieser Weise Rechte
+ Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang + Anspruch genommen werden, ist eine Abschrift
+ persönlichen
+ davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen. 2 Erhalten die Vermieter oder Verpächter die persönliche Anzeige erst nach + zuzustellen. Artikel 28 ist anwendbar. Der Präsident
+ Publikation, so gelten für die Mieter und Pächter die gleichen Fristen wie für die Vermieter + Schätzungskommission kann auch die Ergänzung mangelhafter Anzeigen
+ Verpächter. 22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 5. Einsprache + Pläne anordnen.
+ 33 23 1 Folgende Begehren sind innerhalb + 35 Innert
+ Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen: + Eingabefrist sind beim Gemeinderat schriftlich und mit Begründung einzureichen:
+ V. Abgekürztes Verfahren 1. Voraussetzungen 2. Inhalt der Anzeige VI. Einsprachen und Forderungen 1. Einsprachen Enteignung 12 711
+ 7-10; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18); d. + 7-10. Art. 36 Innert der Eingabefrist sind ferner und in gleicher Weise anzumelden: a. die Schadenersatzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur Enteignung bestritten wird. Dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und in welcher Höhe verlangt wird; b. die
+ e. + c.
+ geforderte Enteignungsentschädigung. 2 + Begehren um Sachleistung (Art. 18). Art. 37
+ innerhalb der Einsprachefrist
+ auch
+ Grundstück + Grundstücke
+ 3 Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden. 4 + Art. 38
+ sich
+ sich
+ 23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 6. Plangenehmigung
+ 34 24 + 39
+ Mit + Nach Ablauf
+ Plangenehmigung entscheidet + Eingabefrist können Einsprachen gegen
+ Genehmigungsbehörde auch über + Enteignung nur noch geltend gemacht werden, wenn
+ enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c. 2 Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren + Ausführung des Werkes noch nicht
+ Bezug auf die Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d + Angriff genommen worden ist
+ e erforderlich ist, übermittelt
+ Genehmigungsbehörde nach Rechtskraft + Einhaltung
+ Plangenehmigung dem + Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war. 2 Die nachträgliche Einsprache kann innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses beim
+ zuständigen
+ namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen. 24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 7. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren + angebracht werden.
+ 35 25 1 Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung + 40 Konnten Begehren des Enteigneten um Wiederherstellung gestörter privater Wegverbindungen
+ sollen damit Enteignungen bewilligt + Leitungen sowie Begehren zur Wahrung der öffentlichen Interessen wegen unverschuldeter Hindernisse innert der Eingabefrist nicht geltend gemacht
+ gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss. 2 Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter. 25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). III. Selbständiges Enteignungsverfahren 1. Voraussetzungen + können sie noch bis zum Schlusse der Einigungsverhandlung angebracht werden. 2. Forderungen a. Des Eigentümers b. Anderer Berechtigter 3. Offenkundige Rechte 4. Säumnisfolgen a. Bei Einsprachen b. Bei andern Begehren Bundesgesetz 13 711
+ 36 26 + 41 13
+ Werden Rechte + Entschädigungsforderungen können auch
+ Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren + Ablauf der Eingabefrist und
+ den Artikeln 28-35 zu entscheiden ist, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen. 2 Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig: + Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden,
+ ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war oder ihm
+ Bestand eines Rechts erst später zur Kenntnis gelangt ist; b. wenn vom
+ Enteignungsplan + Plan
+ der Grunderwerbstabelle + Verzeichnis
+ oder über diese hinaus
+ nimmt + genommen
+ schmälert; + geschmälert wird,
+ b.
+ sich
+ sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs
+ 26 + 2 Die Entschädigungsforderungen gelten als verwirkt, wenn sie beim Präsidenten der Schätzungskommission nicht geltend gemacht werden a. im Fall von Absatz 1 Buchstabe a binnen 30 Tagen seit Wegfall des die Anmeldung hindernden Grundes oder seitdem der Forderungsberechtigte vom Bestand seines Rechts Kenntnis erhalten hat, und b. im Fall von Absatz 1 Buchstabe b binnen sechs Monaten, seitdem der Forderungsberechtigte von der Inanspruchnahme, Schmälerung oder Schädigung Kenntnis erhalten hat. Art. 42 Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage und, im abgekürzten Verfahren, vom Tage der Zustellung der Anzeige an den Enteigneten an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden. Art. 43 1 Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung des Gemeinderates über die Planauflage im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung vormerken lassen. 2 Im abgekürzten Verfahren genügt der Ausweis über die Benachrichtigung des Enteigneten. 13
+ 19. Juni 2020, + 18. März 1971,
+ Jan. 2021 + Aug. 1972
+ 2020 4085; + 1972904 914;
+ 2018 4713). 2. Bereits in Anspruch genommene Rechte Art. 37 27 1 Soweit das zu enteignende Recht faktisch bereits in Anspruch genommen wird, hat der Enteigner nach Kenntnisnahme der Inanspruchnahme des Rechts bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu beantragen. 2 In diesen Fällen ist überdies auch der Enteignete befugt, bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu verlangen. 3 Enteignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjähren fünf Jahre, nachdem der Enteignete Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts hatte. 27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 3. Zuständigkeit Art. 38 28 1 Für das selbständige Enteignungsverfahren ist das in der Sache zuständige Departement zuständig. 2 Anstelle des Departements entscheidet die Plangenehmigungsbehörde, wenn die Enteignung in Zusammenhang mit einem Werk erfolgt, für dessen Erstellung die Spezialgesetzgebung eine Plangenehmigung vorsieht. 3 Besondere Zuständigkeitsregelungen in anderen Bundesgesetzen bleiben vorbehalten. 28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 4. Eröffnung des Verfahrens Art. 39 29 1 Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an. 2 Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen. 29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. 5. Verfahren Art. 40 30 1 Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Publikation mit öffentlicher Auflage des Gesuchs notwendig ist; die Artikel 30-33 sind sinngemäss anwendbar. 2 Braucht es keine Publikation, unterbreitet die zuständige Behörde das Enteignungsgesuch den Gesuchsgegnern und allfällig weiteren Betroffenen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31-33 und 35 Absatz 2 sinngemäss anwendbar. 3 Die zuständige Behörde kann zudem die Aussteckung und Profilierung des geplanten Werkes anordnen. 30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. 6. Entscheid Art. 41 31 1 Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c. 2 Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen. 31 Fassung gemäss Ziff. + 1970
+ des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. IV. + 1010). c. Bei Forderungen VII.
+ Art. 42 32 Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden. 32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
+ Anmerkung der Beschränkung der Verfügungsbefugnis Art. 43 33 Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung + Vormerkung
+ Genehmigungsbehörde oder der nach Artikel 38 zuständigen Behörde im Grundbuch eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis anmerken lassen. 33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 3. Schadenersatzpflicht + Verfügungsbeschränkung Enteignung 14 711
+ I. Einleitung des Verfahrens
+ 34 Der Präsident + 1 Nach Ablauf der Eingabefrist übermittelt der Gemeinderat sofort die Pläne und Verzeichnisse mit den eingelangten Eingaben dem Präsidenten
+ zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin. 34 Fassung gemäss Ziff. I des BG + Schätzungskommission. 2 Dieser gibt dem Enteigner
+ 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). II. Vorladung 1. Der Hauptparteien Art. 46 35 1 Der Präsident + Eingang der Akten Kenntnis und
+ öffentliche Bekanntmachung und soweit möglich durch
+ Mitteilung zur Einigungsverhandlung + Anzeige zusammen oder in Gruppen zu einer Verhandlung
+ 2 + 3
+ zweite
+ 35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 2. Der Nebenparteien + 14 4 ...15 Art. 46 16
+ 36 1 Mit persönlicher Mitteilung einzuladen sind auch die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten. Sind diese nicht namentlich bekannt, so hat der Präsident der Schätzungskommission die erforderlichen Nachforschungen anzustellen oder die Einladung zu publizieren. 2
+ Einladung zur + öffentlichen Bekanntmachung der
+ sind + ist darauf hinzuweisen, dass
+ darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Ausbleiben: a. + an der Verhandlung über die Entschädigung teilnehmen können und dass, wenn sie ausbleiben,
+ abzuschliessen; und b. sie zu keinen weiteren Verfahrensschritten eingeladen werden, ausser sie ersuchen darum. 36 + abzuschliessen. 14
+ 19. Juni 2020, + 18. März 1971,
+ Jan. 2021 + Aug. 1972
+ 2020 4085; + 1972904 914;
+ 2018 4713). III. Zweck der Verhandlung + 1970 I 1010). 15 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). 16 Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). 3. Schadenersatzpflicht I. Vorladung 1. Der Hauptparteien 2. ... 3. Der Nebenparteien Bundesgesetz 15 711
+ 37
+ Entschädigungsforderungen + Einsprachen gegen die Enteignung, die Begehren nach den Artikeln 7-10, die verlangten Planänderungen
+ damit zusammenhängenden Fragen + Entschädigungsforderungen
+ 37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). IV. Protokoll 38 38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
+ 50-52 39 39 Aufgehoben durch + 50 17 Die streitig gebliebenen Einsprachen gegen die Enteignung und Begehren nach den Artikeln 7-10 übermittelt der Präsident der Schätzungskommission, allfällig mit seinem Gutachten, dem in der Sache zuständigen Departement. Art. 51 Haben Einsprachen voraussichtlich namhafte Planänderungen auch für andere Enteignete zur Folge, so kann die Einigungsverhandlung bis zur Erledigung der Einsprachen ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Art. 52 18 Führt das Einigungsverfahren nicht zu einer gütlichen Erledigung einer Einsprache oder eines Begehrens nach den Artikeln 7-10, so setzt die Schätzungskommission das Verfahren über die davon abhängigen Entschädigungsansprüche nach Möglichkeit fort. 17 Fassung gemäss
+ 19. Juni 2020, mit Wirkung + 18. März 1971, in Kraft
+ Jan. 2021 + Aug. 1972
+ 2020 4085; + 1972904 914;
+ 2018 4713). V. Amtliche Verständigung 40 40 + 1970 I 1010). 18
+ 19. Juni 2020, + 18. März 1971,
+ Jan. 2021 + Aug. 1972
+ 2020 4085; + 1972904 914;
+ 2018 4713). + 1970 I 1010). II. Zweck der Verhandlung III. Protokoll IV. Erledigung 1. Einsprachen 2. Planänderungen 3. Forderungseingaben Enteignung 16 711
+ VI. Ausseramtliche Verständigung 41 41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
+ eines Verfahrens vor der Schätzungskommission + des Einigungsverfahrens
+ Form; sie + Form und
+ 42
+ 42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
+ V: 43 Vorsorgliche Beweiserhebung 43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). + V:19 Einspracheentscheid
+ 54 bis Soweit erforderlich ordnet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin + 55 1 Über
+ Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren notwendigen Beweismassnahmen an. Er kann Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen. Art. 55 und 56 Aufgehoben Abschnitt VI: Organisation + Einigungsverfahren streitig gebliebenen Einsprachen gegen die Enteignung sowie über Begehren nach den Artikeln 7-10 entscheidet das in
+ Schätzungskommissionen 44 44 Fassung gemäss Ziff. I + Sache zuständige Departement. Es kann die für den Entscheid notwendigen Aktenergänzungen anordnen. 2 Bei Enteignungen zugunsten von Wasserwerken entscheidet die nach Artikel 46 Absatz 2
+ BG + Bundesgesetzes
+ 19. Juni 2020, + 22. Dezember 191620 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zuständige kantonale Behörde oder das
+ Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). I... Art. 57 45 45 Aufgehoben durch Ziff. I + der Sache zuständige Departement
+ BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). II. Schätzungskreise + Bundes.
+ 58 46 Der Bundesrat teilt durch Verordnung das Gebiet + 56 Hat die rechtskräftige Erledigung
+ Eidgenossenschaft in Schätzungskreise ein. 46 + Einsprachen eine Änderung der Pläne zur Folge, so hat der Enteigner die neuen Pläne unverzüglich entweder aufzulegen oder nach Artikel 34 den Beteiligten bekanntzu19
+ 1972 904; + 1972904 914;
+ III. Schätzungskommissionen 1. Zusammensetzung, Wahl und Interessenbindungen + 20 SR 721. 80 4. Wirkungen V. Ausseramtliche Verständigung I. Entscheid II. Neue Planvorlagen Bundesgesetz 17 711 geben, sofern es sich nicht um Änderungen ohne neue Belastungen für die Enteigneten oder für Drittpersonen handelt. Abschnitt VI: Schätzung Art. 57 Kommt eine Einigung über die Entschädigungen nicht zustande, so wird das Schätzungsverfahren eingeleitet. Mit Zustimmung der Parteien kann es jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden. Art. 58 21 Der Bundesrat teilt durch Verordnung das Gebiet der Eidgenossenschaft in Schätzungskreise ein.
+ 47 + 22
+ besteht aus: + besteht:
+ aus
+ Stellvertretern; + Stellvertretern, die vom Bundesgericht gewählt werden;
+ höchstens fünfzehn übrigen + aus fünf vom Bundesrat gewählten Mitgliedern; c. aus je drei bis fünf von den Regierungen jener Kantone, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört, gewählten
+ 2 Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden. 3 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden + Der Bundesrat bestimmt
+ die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder + Antrag
+ Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden. 4 Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen. 5 Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf + Bundesgerichts die Anzahl
+ Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es: a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. + kantonalen Mitglieder für
+ Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat. 6 + einzelnen Schätzungskreise. 2
+ vom Bundesrat und von den Kantonsregierungen gewählten
+ der Schätzungskommissionen
+ Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse + Fachkenntnisse
+ 7 Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht. 8 + Art. 60 23 1
+ Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind + Schätzungskommission verhandelt
+ ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. 9 Die Mitglieder
+ Schätzungskommissionen sind während + Besetzung von drei Mitgliedern. Dazu gehören der Präsident oder
+ Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. 47 + von ihm bezeichnete Stellvertreter; er bezeichnet ein vom Bundesrat gewähltes Mit21
+ 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 1 bis. Rechtsstellung der Mitglieder Art. 59 bis 48 1 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind im Nebenamt tätig. 2 Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer Schätzungskommission erfordert, kann das Bundesgericht auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts einzelne oder alle Kommissionsmitglieder hauptamtlich wählen. 3 Kommissionsmitglieder in hauptamtlicher Tätigkeit unterstehen dem Bundespersonalgesetz vom 24. + 18.
+ 2000 49 (BPG). Das Bundesgericht kann für sie ergänzende oder abweichende Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 Absatz 2 BPG erlassen. 48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, + 1971,
+ Jan. 2021 + Aug. 1972
+ 2020 4085; + 1972904 914;
+ 2018 4713). 49 SR 172. 220. 1 1 ter. Sekretariat Art. 59 ter 50 1 Den Schätzungskommissionen stehen im Nebenamt ein Sekretär sowie bei Bedarf weitere Hilfspersonen zur Verfügung. Sie werden vom Präsidenten der Schätzungskommission beigezogen. 2 Für das Sekretariat tätige Personen erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber ihrer Kommission weisungsgebunden. 3 Sie sind während ihrer Tätigkeit für die Schätzungskommissionen und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. 4 Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer oder mehrerer Schätzungskommissionen erfordert, stellt das Bundesverwaltungsgericht ihnen je ein ständiges oder ein gemeinsames ständiges Sekretariat zur Verfügung. 5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt dem Präsidenten der Schätzungskommission die Mittel für die Finanzierung des ständigen Sekretariats zur Verfügung. Der Präsident unterbreitet dem Bundesverwaltungsgericht jährlich einen Entwurf für den Voranschlag. 6 Das Personal des ständigen Sekretariats untersteht dem BPG 51, der gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsgerichts massgeblichen Ausführungsrecht. 50 Eingefügt durch + 1970 I 1010). 22 Fassung gemäss
+ 19. Juni 2020, + 18. März 1971,
+ Jan. 2021 + Aug. 1972
+ 2020 4085; + 1972904 914;
+ 2018 4713). 51 SR 172. 220. 1 1 quater. Arbeitgeberstatus und Vorsorge Art. 59 quater 52 1 Sofern im Rahmen der Artikel 59 bis und 59 ter Arbeitsverhältnisse begründet werden, ist für deren Begründung, Änderung und Beendigung zuständig: a. das Bundesgericht für die Mitglieder der Schätzungskommission; b. das Bundesverwaltungsgericht, auf Antrag des Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission, für das Personal eines ständigen Sekretariats. 2 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen und die Sekretariate sind administrativ dem Bundesverwaltungsgericht zugeordnet. 3 Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 53 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erfüllt, sind die Mitglieder der Schätzungskommissionen und das Personal ihrer Sekretariate bei PUBLICA zu versichern. 4 Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet periodisch die sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Es kann für die Abwicklung der Zahlungen Dritte beiziehen. 5 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 52 Eingefügt durch + 1970 I 1010). 23 Fassung gemäss
+ 19. Juni 2020, + 18. März 1971,
+ Jan. 2021 + Aug. 1972
+ 2020 4085; + 1972904 914;
+ 2018 4713). 53 SR 831. 40 + 1970 I 1010). I. Einleitung des Verfahrens II. Schätzungskreise III. Schätzungskommissionen 1. Mitgliederzahl und Wahlart
+ Art. 60 54 1 Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung + Enteignung 18 711 glied sowie ein Mitglied, das
+ drei Mitgliedern; dazu gehören: a.
+ Präsident oder + Regierung jenes Kantons ernannt wird, in dessen Gebiet
+ Stellvertreter; und b. zwei übrige Mitglieder. 55 1bis Der Präsident bezeichnet den Stellvertreter und die übrigen Mitglieder. 56 1ter Der Sekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 57 + Gegenstand der Enteignung liegt.
+ von ihm bezeichnete
+ 58
+ Beschwerde (Art. 77 ff.) + Verwaltungsgerichtsbeschwerde
+ 59 54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). 55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 57 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 59 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). 3. Verantwortlichkeit
+ 60 + 24
+ Verantwortlichkeit der + Präsidenten, ihre Stellvertreter und die
+ Schätzungskommissionen, der von den Kommissionen Beauftragten sowie + Schätzungskommissionen werden auf die nämliche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder
+ Personals + Bundesgerichts gewählt. Sie und ein beigezogener Sekretär sind
+ Sekretariate richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 61. 60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 61 SR 170. 32 4. Ausstand + Bundesgesetzgebung über die zivilrechtliche und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten unterstellt.
+ 62 + 25
+ Präsidenten, ihre Stellvertreter und die
+ und die Ablehnung
+ Bundesverwaltungsgerichts geltenden + Bundesgerichtes aufgestellten
+ 63
+ 62 + Art. 63 Die Geschäftsführung der Schätzungskommission und ihres Präsidenten steht unter der Aufsicht des Bundesgerichtes. Es bestimmt durch eine Verordnung das Verfahren, soweit es nicht in diesem Gesetz geregelt ist. Es kann dem Präsidenten und der Kommission allgemeine Weisungen erteilen und von ihnen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern. Art. 64 1 Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:26 24
+ 1972 904; + 1972904 914;
+ 63 + 25
+ 19. Juni 2020, + 18. März 1971,
+ Jan. 2021 + Aug. 1972
+ 2020 4085; + 1972904 914;
+ 2018 4713). 5. Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts Art. 63 64 Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse: a. Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten. b. Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern. c. Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59 ter und 59 quater. d. Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate. 64 + 1970 I 1010). 26
+ 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Abschnitt VI a: Schätzungsverfahren 65 65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, + 18. März 1971,
+ Jan. 2021 + Aug. 1972
+ 2020 4085; + 1972904 914;
+ 2018 4713). I. + 1970 I 1010). 3. Amtsdauer, Verantwortlichkeit 4. Ausstand 5. Aufsicht 6.
+ 66 66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Art. 64 1 Die Schätzungskommission entscheidet namentlich: 67 + Bundesgesetz 19 711
+ 68
+ Art und
+ 16 und 17); + 16-18);
+ b bis. 69 über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);
+ 70 + 27
+ 71 ... + über die Entschädigung für die Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte (Art. 121 Bst. e28),
+ Zuständigkeit. 72 67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). 68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). 71 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). b. Örtliche + Zuständigkeit; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten. 29
+ Bundesverwaltungsgericht + Bundesgericht
+ 73 73 + 27
+ Anhang
+ 65 + I
+ Verwaltungsgerichtsgesetzes + BG
+ 17. Juni 2005, + 18. März 1971,
+ Jan. 2007 + Aug. 1972
+ 2006 2197 1069; + 1972904 914;
+ 2001 4202). II. Verfahren 1. Einberufung + 1970 I 1010). 28 Es handelt sich um
+ 66 74 1 Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein. 2 Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch + 53
+ nach Fertigstellung
+ Werkes verschoben werden. 74 + BG vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen (SR 734. 0). 29
+ 19. Juni 2020, + 18. März 1971,
+ Jan. 2021 + Aug. 1972
+ 2020 4085; + 1972904 914;
+ 2018 4713). 2. Vorladungen, Verhandlungen + 1970 I 1010). b. Oertliche Enteignung 20 711 Art. 66 Die Schätzungskommission ist durch ihren Präsidenten einzuberufen: a. von Amtes wegen nach Erledigung des Einigungsverfahrens zur Feststellung der Entschädigung und zur Behandlung aller damit im Zusammenhang stehenden Schätzungsfragen (Art. 64), oder wenn es der Präsident sonst als notwendig erachtet; b. auf Verlangen des Enteigners, eines Enteigneten oder eines Nebenberechtigten für Ansprüche und Begehren, die nicht im Hauptschätzungsverfahren (Bst. a) ihre Erledigung finden.
+ 30 + zehn
+ 75
+ 75 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 3. Schriftenwechsel
+ 76 76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). 4. Bestrittene Rechte + 30
+ bestehend + beste30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). IV. Verfahren 1. Einberufung 2. Vorladungen, Verhandlungen 3. Schriftenwechsel 4. Bestrittene Rechte Bundesgesetz 21 711 hend
+ anheim stellen; + anheimstellen;
+ Beschwerde (Art. 77 ff.) + Verwaltungsgerichtsbeschwerde
+ 77 77 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). 5. Doppelte Schätzung a. Auf Verlangen von Pfand- und Grundlastberechtigten + 31
+ b. Wegen Ausdehnungsbegehren
+ 6. Beweisverfahren. Entscheid
+ 7. Protokoll
+ 31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). 5. Doppelte Schätzung a. Auf Verlangen von Pfand- und Grundlastberechtigten b. Wegen Ausdehnungsbegehren 6. Beweisverfahren. Entscheid 7. Protokoll Enteignung 22 711
+ auseinander zu halten + auseinanderzuhalten
+ 8. Mitteilung des Entscheides
+ 9. Rechtskraft
+ 78 + 32
+ Beschwerde + der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
+ Wirkung + Kraft
+ rechtskräftigen Entscheids + Urteils
+ Bundesverwaltungsgerichts; + Bundesgerichts;
+ solcher Entscheid. 78 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). + solches Urteil.
+ VI bis: + VIbis:
+ Besitzeinweisung 79 79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). Voraussetzungen, Zuständigkeit, Verfahren + Besitzeinweisung33
+ 80 + 34
+ Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch + 32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971,
+ Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt. 81 + Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). 33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). 34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). 8. Mitteilung des Entscheides 9. Rechtskraft Voraussetzungen, Zuständigkeit, Verfahren Bundesgesetz 23 711
+ beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, + in der Einigungsverhandlung,
+ besonderen + besondern
+ 82
+ Bundesverwaltungsgericht und dem
+ 83
+ ... 84 + Solange jedoch über Einsprachen gegen die Enteignung und über Begehren nach den Artikeln 7-10 nicht rechtskräftig entschieden ist, darf dem Gesuch nur insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen.
+ Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission.
+ Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, + üblichen Zinsfuss
+ weitergehender + weiter gehender
+ 85
+ ... 86 80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). 81 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 83 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). 84 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 85 Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 86 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). + Die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht beträgt 20 Tage.
+ Beschwerde 87 87 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). I. Grundsatz + Verwaltungsgerichtsbeschwerde35
+ 88 + 36
+ Beschwerde + Verwaltungsgerichtsbeschwerde
+ Bundesverwaltungsgericht. + Bundesgericht.
+ Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 89. + Bundesrechtspflegegesetz37.
+ vor dem Bundesverwaltungsgericht + der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
+ 88 + 35
+ Anhang
+ 65 + I
+ Verwaltungsgerichtsgesetzes + BG
+ 17. Juni 2005, + 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). 36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971,
+ Jan. 2007 + Aug. 1972
+ 2006 2197 1069; + 1972904 914;
+ 2001 4202). 89 + 1970 I 1010). 37
+ 32 II. Berechtigte, Anschluss + 110 I. Grundsatz Enteignung 24 711
+ 90 + 38
+ Bundesverwaltungsgericht + Bundesgericht
+ 91
+ 90 + Art. 79 Ein Mitglied des Bundesgerichts leitet das Verfahren als Instruktionsrichter. Art. 80 1 Für die Beurteilung von Fragen, die Fachkenntnisse erfordern, wird eine Oberschätzungskommission von 30 Mitgliedern bestellt, von denen der Bundesrat 15 und das Bundesgericht 15 wählt. 39 2 Auf die Mitglieder der Oberschätzungskommission finden die Artikel 61 und 62 Anwendung. Über den Ausstand entscheidet im Streitfalle das Bundesgericht. Art. 81 Das Bundesgericht kann die Oberschätzungskommission zur Beratung von allgemeinen Grundsätzen für die Schätzungen zu Gesamtsitzungen unter dem Vorsitz eines Bundesrichters einberufen. Art. 82 1 Der lnstruktionsrichter bezeichnet im einzelnen Falle ein bis drei Mitglieder der Oberschätzungskommission als Sachverständige und leitet ihre Verhandlungen. 2 Ausnahmsweise kann der Instruktionsrichter noch andere Sachverständige beiziehen, wenn Fachkenntnisse besonderer Art erforderlich sind. 38
+ 1972 904; + 1972904 914;
+ 91 + 39
+ Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). III. ... Art. 79 92 92 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). IV. ... Art. 80-82 93 93 Aufgehoben durch
+ 19. Juni 2020, mit Wirkung + 18. März 1971, in Kraft
+ Jan. 2021 + Aug. 1972
+ 2020 4085; + 1972904 914;
+ 2018 4713). V.-VII. ... Art. 83-85 94 94 Aufgehoben durch + 1970 I 1010). 40 Fassung gemäss
+ 1971 (AS + 1971, in Kraft seit 1. Aug.
+ 904; + (AS 1972904 914;
+ VIII. Vorläufige Vollstreckung + II. Berechtigte, Anschluss III. Instruktionsrichter IV. Oberschätzungskommission 1. Wahl und Stellung 2. Gesamtsitzungen 3. Mitwirkung im Beschwerdeverfahren40 Bundesgesetz 25 711 3 Für die Beurteilung von Beschwerden, die dasselbe Werk betreffen, sind in der Regel die gleichen Mitglieder der Oberschätzungskommission und die gleichen Sachverständigen beizuziehen. 41 Art. 83-8542
+ IX. Beschwerde an das Bundesgericht
+ 95 1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 96 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. 2 Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005. 95 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). 96 SR 173. 110 + 43
+ I. Fälligkeit der Entschädigung und Verzugsfolgen
+ 30 + 20
+ Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, + üblichen Zinsfusse
+ Zeitpunkt + Zeitpunkte
+ Prozent + vom Hundert
+ Entschädigung auszubezahlen, + Entschädigung,
+ Plan; vorbehalten + Plane, auszubezahlen. Vorbehalten
+ Nach- + Nach
+ 97
+ 41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). 42 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). 43 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). V.-VII. VIII. Vorläufige Vollstreckung I. Fälligkeit der Entschädigung und Verzugsfolgen Enteignung 26 711
+ 97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). II. Bezahlung der Entschädigung 1. Ort
+ 2. Anstände
+ 3. Wirkung
+ Mit der + Durch die
+ Entschädigung + Entschädigungen oder des nach Artikel 19bis Absatz 2 festgesetzten Betrages
+ oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner
+ sowie anderen obligatorischen
+ 98 + Vorbehalten bleiben die Rechte auf nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsforderung gemäss Artikel 41. 44
+ 98 + 44
+ 19. Juni 2020, + 18. März 1971,
+ Jan. 2021 + Aug. 1972
+ 2020 4085; + 1972904 914;
+ 2018 4713). III. Steuern und Gebühren + 1970 I 1010). II. Bezahlung der Entschädigung 1. Ort 2. Anstände 3. Wirkung Bundesgesetz 27 711
+ IV. Grundbucheinträge
+ 3 Die Schätzungskommission ordnet auf Begehren des Enteigners an, dass die Auszahlung einer Entschädigung für die Enteignung von Nachbarrechten im Grundbuch angemerkt wird. 99 99 Eingefügt durch Ziff. II 5 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). V. Verteilung 1. An den Enteigneten
+ Grundpfand- und + Grundpfandund
+ 2. An die übrigen dinglich Berechtigten a. Zuständige Stellen
+ 100 4 Für den aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften entstehenden Schaden haften die Kantone den Geschädigten gemäss Artikel 955 des Zivilgesetzbuches 101. 100 + 45 45
+ 1972 904; + 1972904 914;
+ 101 SR 210 b. Aufforderung zur Forderungsanmeldung + III. Steuern und Gebühren IV. Grundbucheinträge V. Verteilung 1. An den Enteigneten 2. An die übrigen dinglich Berechtigten a. Zuständige Stellen Enteignung 28 711 4 Für den aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften entstehenden Schaden haften die Kantone den Geschädigten gemäss Artikel 955 des Zivilgesetzbuches46.
+ c. Verteilungsplan
+ Zivilgesetzbuches 102. + Zivilgesetzbuches47 .
+ rücken + rükken
+ 102 SR 210 d. Entschädigung für Dienstbarkeiten
+ e. Auflegung und Anfechtung des Verteilungsplanes
+ 46 SR 210 47 SR 210 b. Aufforderung zur Forderungsanmeldung c. Verteilungsplan d. Entschädigung für Dienstbarkeiten e. Auflegung und Anfechtung des Verteilungsplanes Bundesgesetz 29 711
+ f. Auszahlung
+ VI. Grundbuch- und Titelbereinigung
+ I. Voraussetzungen
+ f. Auszahlung VI. Grundbuchund Titelbereinigung I. Voraussetzungen Enteignung 30 711
+ 103 + 48
+ 103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). II. Berechtigte
+ III. Anzeige an die Berechtigten
+ IV. Verjährung
+ Veräusserung + Veräusse48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). II. Berechtigte III. Anzeige an die Berechtigten IV. Verjährung Bundesgesetz 31 711 rung
+ V. Wertausgleich
+ VI. Vollzug
+ VII. Entscheid über die Rückforderung
+ 104 + 49
+ ... 105 104 + Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten. Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen Art. 109 1 Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen amtlichen Zustellungen und Mitteilungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder durch die zuständige Amtsstelle. Wohnt der Empfänger nicht in der Schweiz und hat er daselbst trotz Aufforderung keinen Vertreter bestellt, oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so wird die zuzustellende Urkunde beim Gemeinderate der Gemeinde, in deren Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt, hinterlegt und dies öffentlich bekanntgemacht. 2 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das kantonale Amtsblatt oder andere für die Gemeinde bestehende amtliche Anzei49
+ 1972 904; + 1972904 914;
+ 105 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen + V. Wertausgleich VI. Vollzug VII. Entscheid über die Rückforderung
+ Bekanntmachungen Art. 109 106 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der Kantone + Zustellungen
+ der Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. + Bekanntmachungen Enteignung 32 711 geblätter sowie durch mindestens zwei verbreitete andere Blätter.
+ erste
+ in den amtlichen Blättern massgebend. 3 Gegenüber Organisationen, die nach der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Fuss- und Wanderwege oder den Umweltschutz zur Beschwerde berechtigt sind, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Bundesblatt oder
+ Publikationsorgan massgebend. 106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). II. Verfahrensrecht + Amtsblatt. 50
+ 107 Soweit dieses Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, richtet sich das + 51 Die Fristen im
+ vor den Schätzungskommissionen bestimmen sich
+ Bestimmungen + Artikeln 20-24
+ Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 108. 107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 108 SR 172. 021 III. Parteieingaben + Verwaltungsverfahrensgesetzes52.
+ 109 + 53
+ 109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). IV. Stempelfreiheit
+ V. Kosten 1. 110 Verordnung des Bundesrates 110 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
+ ... 111 111 + Gegen die Berechnung der Gebühren im Einzelfalle steht dem Zahlungspflichtigen, soweit es sich nicht um Gebühren für Verrichtungen des Bundesrates oder des Bundesgerichtes handelt, innert einer Frist von 30 Tagen das Recht der Beschwerde an das Bundesgericht zu. 50 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214 223; BBl 1991 III 1121). 51
+ Anhang
+ 65 + II Abs. 1 Ziff. 10 des BG vom 20. Dez 1968 über die Änderung des OG (SR 173. 110 am Ende, SchlB Änd. vom 20. Dez. 1968). Fassung gemäss Ziff. I
+ Verwaltungsgerichtsgesetzes + BG
+ 17. Juni 2005, mit Wirkung + 18. März 1971, in Kraft
+ Jan. 2007 + Aug. 1972
+ 2006 2197 1069; + 1972 904 914;
+ 2001 4202). 2. Verteilung, Zuständigkeit + 1970 I 1010). 52 SR 172. 021 53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). 54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). II. Fristen III. Parteieingaben IV. Stempelfreiheit V. Kosten 1. 54 Verordnung des Bundesrates, Berechnung Bundesgesetz 33 711
+ 112 + 55
+ Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 113 über den Bundeszivilprozess + Bundeszivilprozessgesetzes56
+ und 103) + ff.)
+ im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von + bei nachträglichen Entschädigungsforderungen gemäss
+ 36 Absatz 2, + 41,
+ dort genannten
+ zur nachträglichen Geltendmachung
+ 114
+ Jede Behörde legt + Im Einspracheverfahren (Art. 55) entscheidet über
+ Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen. 115 112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, + Kosten das
+ Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). 113 SR 273 114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 115 Fassung gemäss Ziff. I + der Sache zuständige Departement oder die nach Artikel 46 Absatz 2
+ BG + Bundesgesetzes
+ 19. Juni 2020, + 22. Dezember 191657 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zuständige kantonale Behörde. Wird das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen oder urteilt der Präsident allein, so entscheidet er über die Kosten;
+ Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 3. Parteientschädigung + den andern Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu.
+ 116 + 58
+ Enteignungs-, + Einsprache-,
+ Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. 117
+ Art.
+ 59 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht, inbegriffen eine Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewie55
+ 1972 904; + 1972904 914;
+ 117 + 56 SR 273 57 SR 721. 80 58
+ 19. Juni 2020, + 18. März 1971,
+ Jan. 2021 + Aug. 1972
+ 2020 4085; + 1972904 914;
+ 2018 4713). 4. 118 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht 118 + 1970 I 1010). 59
+ Anhang
+ 65 + I
+ Verwaltungsgerichtsgesetzes + BG
+ 17. Juni 2005, + 18. März 1971,
+ Jan. 2007 + Aug. 1972
+ 2006 2197 1069; + 1972904 914;
+ 2001 4202). Art. 116 119 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer + 1970 I 1010). 2. Verteilung, Zuständigkeit 3.
+ an den Enteigneten, trägt der Enteigner. 120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, + 4. Im Verfahren vor Bundesgericht Enteignung 34 711 sen,
+ Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 121 + Bundeszivilprozessgesetzes60
+ 3 Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 122. 123 119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). 120 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). 121 SR 273 122 SR 173. 110 123 Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). VI. Sicherstellung
+ VII. Strafbestimmungen
+ 124 + 61
+ Strafgesetzbuch 125 + Strafgesetzbuch62
+ 124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). 125 SR 311. 0
+ I. Zusammentreffen von eidgenössischem und kantonalem Recht
+ II. Aufgehobene Erlasse
+ 1850 126 + 185063
+ 1902 127 + 190264
+ 60 SR 273 61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010). 62 SR 311. 0 63 [AS I 319] 64 [AS 19 334] VI. Sicherstellung VII. Strafbestimmungen I. Zusammentreffen von eidgenössischem und kantonalem Recht II. Aufgehobene Erlasse Bundesgesetz 35 711
+ 1902 128 + 190265
+ 126 [AS I 319] 127 [ AS 19 334] 128 [ AS 19 370] III. Abänderung des BG über elektrische Anlagen
+ Das Bundesgesetz vom 24. Juni 190266 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen erfährt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Änderungen: a. dem Artikel 43 wird als Absatz 2 beigefügt:
+ 129 129 + b.
+ Änderungen können unter AS 47 689 konsultiert werden. IV. Inkrafttreten + Artikel 48 Absatz 2 letzter Satz, 49, 50 Absatz 2 erhalten die Fassung: ... c. Die Artikel 51 und 52 werden aufgehoben. d. Artikel 53 erhält die Fassung: ... e. Es wird ein neuer Artikel 53bis eingefügt: ... f. Artikel 54 wird aufgehoben.
+ 65 [AS 19 370] 66 SR 734. 0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG. III. Abänderung des BG über elektrische Anlagen IV. Inkrafttreten Enteignung 36 711
+ 1932 130 130 BRB vom 3. Nov. 1931 + 193267
+ 1971 131 131 AS 1972 904; BBl 1970 I 1010 + 197168
+ 19 bis + 19bis
+ 132 132 + 69 67 BRB vom 3. Nov. 1931 (AS 47 721) 68 AS 1972 904; BBl 1970 I 1010 69
+ ( AS + (AS
+ Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 133 133 AS 2006 2197 Anhang Ziff. 65; BBl 2001 4202 1 Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt. 2 Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beenden die Mitglieder der Schätzungskommissionen ihre Amtsdauer von sechs Jahren. Die Amtsdauer der anschliessend vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Mitglieder läuft zur gleichen Zeit aus wie diejenige der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 134 134 AS 2020 4085; BBl 2018 4713 1 Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 eingeleitet worden sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt; vorbehalten bleiben allfällige Änderungen der Gebührenregelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Änderung. 2 Nachträgliche Einsprachen, Begehren und Forderungen im Sinn der bisherigen Fassung der Artikel 39-41, die ein unter bisherigem Recht abgeschlossenes Verfahren betreffen, sind weiterhin nach bisherigem Recht zu beurteilen. 3 Das Bundesgericht führt für die Mitglieder der Schätzungskommissionen bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung Gesamterneuerungswahlen durch. 4 Läuft die Amtsdauer eines Mitglieds der Schätzungskommission nach Inkrafttreten dieser Änderung und vor Durchführung der Gesamterneuerungswahlen ab, so verlängert das Bundesgericht die Amtsdauer dieses Mitglieds bis zu den Gesamterneuerungswahlen; scheidet ein Mitglied aus anderen Gründen aus, wird mit dem Ersatz dieses Mitglieds bis zu den Gesamterneuerungswahlen zugewartet.

+711
+1
Bundesgesetz
über die Enteignung
+(EntG) 1
+(EntG)1
vom 20. Juni 1930 (Stand am +1. Januar 2021)
1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
+21. Dezember 1999) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf die Artikel +60 Absatz 1, 74, 75, 76-78, 81-83, 87, 89 Absatz 2, 90-92, 102 +22ter und +108 +23 der +Bundesverfassung 2, 3 +Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 1926 4, beschliesst:
+2 SR 101
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
4 BBl 1926 II 1

Abschnitt I: Das Enteignungsrecht
+I. Voraussetzungen
Art. 1
1
Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende
Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2
Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
+II. Ausübung
1. Grundsatz

Art. 2
Der Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritte
übertragen.
+2. Form
Art. 3
1
Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
2
Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf +Grund: +Grund
AS 47 689 und BS 4 1133 1
Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).
2
[BS 1 3; AS 1969 1249]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 26,
36 und 81 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
3
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
4
BBl 1926 II 1 711
I. Voraussetzungen II. Ausübung
1. Grundsatz
2. Form
Enteignung
2
711

a.
eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; b.
eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.
3
Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts
durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen. 5
+5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
III. Umfang

Art. 4
Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: a.
für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes; b.
für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen
Baustoffe;
c.
für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur
zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind; d. 6 im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und
der Landschaft;
e. 7
für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur
Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.
+6 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
7 Ursprünglich Bst. d.
IV. Gegenstand

Art. 5
1
Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden
Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2
Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
+V. Beschränkungen
1. Zeitliche

Art. 6
1
Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von +zehn +fünf Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. +8 Die Frist beginnt mit +5
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
6
Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).
7
Ursprünglich Bst. d.
III. Umfang
IV. Gegenstand
V. Beschränkungen
1. Zeitliche
Bundesgesetz
3
711

der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate
nach Vollendung des Werkes.
2
Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung
verlangen.
+8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
2. Öffentlichrechtliche und nachbarrechtliche

Art. 7
1
Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2
Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle
Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit
dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3
Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke
gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung
und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und
nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
+3. Erhaltung von Kulturland
Art. 8
Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die
Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem
Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.
+4. Naturschönheiten
Art. 9
1
Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten.
2
Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören.
+5. Brunnen und Quellen
Art. 10
Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein
Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an
Wasser leistet.
+6. Bestandteile
+2. Oeffentlichrechtliche und +Zugehör
+nachbarrechtliche 3. Erhaltung
von Kulturland
4. Naturschönheiten 5. Brunnen
und Quellen
Enteignung
4
711

Art. 11
1
Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der
Enteignung auszunehmen:
auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des
Enteigners nicht notwendig sind,
auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne
die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können.
2
Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Artikel 808 und 809 des
Schweizerischen +Zivilgesetzbuches 9 +Zivilgesetzbuches8 zu, auch wenn keine verschuldete
Wertverminderung vorliegt.
+9 SR 210
VI. Ausdehnung
1. Auf Begehren des Enteigneten

Art. 12
1
Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und
dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden
Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der
Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
2
Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er
die Enteignung des Grundstückes verlangen.
3
Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden.
+2. Auf Begehren des Enteigners
Art. 13
1
Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als einen Drittel seines Wertes beträgt.
2
Das Begehren ist bei der Schätzungsverhandlung durch Verlangen einer doppelten Schätzung (Art. 71) zu stellen; wird gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Teilenteignung +Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht +Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, so kann das Begehren auch noch
mit der Beschwerde verbunden werden. Der Enteigner hat sich innert
20 Tagen +nach +seit rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung darüber
zu erklären, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des Ganzen
wählt. +10
10
+9
8
SR 210
9

Fassung gemäss +Anhang Ziff. +65 +I des +Verwaltungsgerichtsgesetzes +BG vom +17. Juni 2005, +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2007 +Aug. 1972 (AS +2006 2197, 1069; +1972904 914; BBl +2001 4202).
VII. Verzicht
+1970 I 1010).
6. Bestandteile
und Zugehör
VI. Ausdehnung
1. Auf Begehren
des Enteigneten
2. Auf Begehren
des Enteigners
Bundesgesetz
5
711

Art. 14
1
Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon
vorläufige Besitzeinweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten. Auf Begehren des Enteigners kann die Schätzungskommission die Frist unter Anzeige an den Enteigneten erstrecken.
2
Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen und verjährt innert sechs Monaten
nach der Verzichterklärung.
3
Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.
+VIII. Vorbereitende Handlungen
Art. 15 +11
1 +Soweit durch die Spezialgesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt ist, müssen Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen,
+Handlungen, die zur Vorbereitung eines +Vorhabens, +Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich +notwendig sind,
+wie Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen,
müssen
mindestens +zehn +fünf Tage vor der Vornahme +publiziert oder dem Eigentümer
schriftlich angezeigt +werden.
2 Sind weitergehende vorbereitende Handlungen, wie Boden-
+werden und +Gebäudeuntersuchungen unumgänglich, so sind sie dem Eigentümer mindestens 30 Tage vor der Vornahme schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen bei Widerspruch +dürfen wider den Willen des Eigentümers +der +nur mit Bewilligung +des in der +nach Artikel 38 +Sache zuständigen +Behörde. Die Widerspruchsfrist beträgt +Departements erfolgen. Für Begehungen, die zur Aufstellung des Planes des
Unternehmens erforderlich sind, genügt jedoch eine in den betroffenen Gemeinden in ortsüblicher Weise zu erlassende Bekanntmachung.
10 +Tage. Der Eigentümer ist auf diese Frist hinzuweisen.
3
+2
Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu +leisten.
11 Fassung gemäss Ziff. I
+leisten, der auf Kosten des +BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). +Enteigners endgültig durch eine von der
Kantonsregierung zu bezeichnende Behörde oder Amtsperson festzustellen ist. Das Verfahren wird durch Verordnung des Bundesgerichts
geregelt.

Abschnitt II: Entschädigung
+I. Im allgemeinen
Art. 16
Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
+II. Art der Entschädigung
1. Geldleistung

Art. 17
Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten.
+2. Sachleistung
+10
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
VII. Verzicht
VIII. Vorbereitende Handlungen I. Im
allgemeinen
II. Art der
Entschädigung
1. Geldleistung
Enteignung
6
711

Art. 18
1
An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner
bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von
Wegverbindungen und Leitungen.
2
Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3
Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes,
deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand
annehmen.
+III. Bestandteile der Entschädigung
Art. 19
Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung
seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: a.
der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
+[tab]
a bis. 12 für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 13 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB;

b.
wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich
zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch
genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert
des verbleibenden Teils sich vermindert; c.
alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
+12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
13 SR 211. 412. 11
IV. Verkehrswert
1. Massgebender Zeitpunkt
Art. 19 bis 14

+bis11 1
Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt +der Einigungsverhandlung.
2
Können sich die Parteien nicht einigen und sind keine Einsprachen oder Begehren nach den Artikeln 7-10 mehr hängig, so setzt die
Schätzungskommission auf Ersuchen
des +Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
14
+Enteigneten sofort eine Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung
fest. Dieser Entscheid unterliegt nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
3
Für die Bezahlung des festgesetzten Betrags gelten sinngemäss die Artikel 88-101. Der Verzicht auf die Enteignung (Art. 14) ist nach
Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist nicht mehr zulässig.
11

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März +1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
1 bis. 15 Berechnung im allgemeinen
15 Nummerierung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März
1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS +1972 904; +1972904 914; BBl 1970 I 1010). +Siehe auch Ziff. II dieses Gesetzes (am Ende, SchlB Änd.
vom 18. März 1971).
2. Sachleistung
III. Bestandteile
der Entschädigung IV. Verkehrswert
1. Massgebender
Zeitpunkt, Verfahren
Bundesgesetz
7
711
4
Übersteigt die endgültige Entschädigung die bereits geleistete Zahlung, so ist der Differenzbetrag vom Tag des Eigentumsübergangs an
bis zur Bezahlung zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen. Ein zuviel ausbezahlter Betrag ist zurückzuerstatten.

Art. 20
1
Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2
Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
3
Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann
der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.
+2. Berücksichtigung der Belastungen
Art. 21
1
Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die zur Zeit der Auflegung des Enteignungsplanes bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grundbuch
vorgemerkten Miet- und Pachtrechte mit in Anschlag zu bringen.
2
Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach Artikel 23 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung
abzuziehen.
3
Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen
oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte
bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden.
+3. Bei Teilenteignung
Art. 22
1
Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile,
die ihm aus dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen
wird.
2
Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert +beeinflussender +beeinflus12
Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS
1972 904 914; BBl 1970 I 1010).
1. bis12 Berechnung im allgemeinen 2. Berücksichtigung der Belastungen 3. Bei Teilenteignung
Enteignung
8
711
sender
Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.
+V. Entschädigung für beschränkte dingliche Rechte
1. Dienstbarkeiten und persönliche Rechte

Art. 23
1
Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem
Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen
(Art. 91) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach
Artikel 21 Absatz 3 berücksichtigt werden können.
2
Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus
der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.
+2. Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen
Art. 24
1
Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung
nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteilung ihrer Rechte in Frage
kommen kann.
2
Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.
+VI. Ausschluss einer Entschädigung
Art. 25
Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine
Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten.
+VII. Neue Eigentumsverhältnisse
Art. 26
1
Soweit der Enteigner gemäss Artikel 7 Anlagen erstellt, die bestehende ersetzen oder ergänzen, gehen sie, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in das Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden
gehörten. Der Enteigner hat für eine aus ihrem Unterhalte sich ergebende Mehrbelastung Schadenersatz zu leisten, soweit dieser Schaden
nicht durch Vorteile aufgewogen wird, die aus der Neuanlage entstehen.
2
Durch die Neuanlagen verfügbar gewordene, dem öffentlichen Gebrauche entzogene Anlagen und Grundstücke fallen dem Enteigner zu.
3
Streitigkeiten über diese Verhältnisse entscheidet die Schätzungskommission.
+V. Entschädigung für beschränkte dingliche Rechte
1. Dienstbarkeiten und persönliche Rechte 2. Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen VI. Ausschluss
einer Entschädigung VII. Neue Eigentumsverhältnisse
Bundesgesetz
9
711

Abschnitt III: +Enteignungsverfahren 16
16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
I. Grundsatz
+Planauflage
Art. 27 +17
Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
II. Kombiniertes Enteignungsverfahren
1. Plangenehmigungsgesuch
Art. 28 18

1 +Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so
+Der Enteigner hat +sich +für jede Gemeinde, deren Gebiet durch das +Plangenehmigungsgesuch +Werk berührt wird, einen Plan zu +Notwendigkeit und +erstellen, aus dem Art, Umfang +und Lage
des Werkes, die notwendigen Sicherheitszonen sowie die zur Wahrung
der +Enteignungen zu äussern. +öffentlichen Interessen vorgesehenen Vorkehren ersichtlich
sind.

2 +Dem Plangenehmigungsgesuch
+Überdies sind +für jede Gemeinde ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle +beizulegen, +anzufertigen, in der die zu enteignenden Grundstücke +verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus
dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen +sowie vorgemerkten persönlichen Rechte. +Rechte verzeichnet sind.
3
Bei der +Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts +Enteignung für künftige Erweiterungen schon bestehender öffentlicher Werke genügen der +Dienstbarkeit bekannt zu geben. +Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle.
4
Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche +Dauer +Zeit die Rechte beansprucht werden.
+18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
Art. +29 19
19 Aufgehoben
+28
Vor der öffentlichen Auflage der Pläne (Art. 30) sind die
durch +Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
2. Publikation
+das zu
erstellende Werk bedingten Veränderungen im Gelände durch Aussteckungen und, wenn die Einwirkungen auf die nicht enteigneten
Teile und Nachbargrundstücke und auf die öffentlichen Wege und
Einrichtungen anders nicht leicht beurteilt werden können, auch durch
Aufstellung von Profilen offenkundig zu machen.

Art. +30 20 +29
1 +In
+Die Pläne und Verzeichnisse sind dem Präsidenten der +Publikation +Schätzungskommission einzureichen. Er prüft, ob sie den Vorschriften des +Plangenehmigungsgesuchs ist auf +Artikels 27 entsprechen, verfügt allfällige Ergänzungen und stellt sodann
die +innert +Pläne und Verzeichnisse den einzelnen Gemeinderäten zur Auflage zu.
2
Sind die Vorschriften des Artikels 28 nicht befolgt, so ordnet er ebenfalls das Erforderliche an.
3
Wenn Abänderungen die Interessen von Enteigneten wesentlich berühren, so sind die Pläne zu ergänzen oder zu ersetzen.
4
Eine Ausfertigung der Pläne bleibt bis zur Vollendung des Werkes in Verwahrung des Gemeinderates.
I. Pläne.
Verzeichnis

der +Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze +enteigneten
Rechte
II. Aussteckung
III. Ergänzungen
Enteignung
10
711
5
Bei Starkstromanlagen gibt der Präsident der Schätzungskommission dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat von den zur Auflage in
den Gemeinden bestimmten Plänen Kenntnis.
Art. 30

1
+Der Gemeinderat macht unverzüglich öffentlich bekannt, dass die Pläne und +2 hinzuweisen. +Verzeichnisse während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen
und dass innert dieser Frist die Beteiligten bei ihm schriftlich anzumelden haben: a.
Einsprachen gegen die Enteignung, b.
Begehren, die eine Planänderung bezwecken, und c.
die Forderungen für die zu enteignenden Rechte unter den in
den Artikeln 38-41 bezeichneten Rechtsfolgen.

2
In der +Publikation +Bekanntmachung ist +auf die Vorschriften der Artikel 32 und 42 ausdrücklich aufmerksam zu +machen auf:
a.
Artikel 32 über
+machen.
3
Erstreckt sich
die +Information +Enteignung auf eine grössere Zahl von Gemeinden, so kann der +Mieter +Präsident der Schätzungskommission die Eingabefrist bis auf 60 Tage verlängern, wenn es für die gemeinschaftliche
Wahrung der Rechte
und +Pächter;
b.
Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
3. Persönliche Anzeige
+Interessen der Enteigneten angezeigt erscheint.
4
Sind die Pläne unvollständig, so kann ihre Ergänzung innert der Eingabefrist beim Präsidenten der Schätzungskommission verlangt werden; die Pläne sind neu aufzulegen, wenn die Abänderungen die Interessen von Enteigneten wesentlich berühren.

Art. 31 +21
1
Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch +und +oder den +sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten +zu Enteignenden vor +Entschädigungsberechtigten gleichzeitig mit der +Publikation +Bekanntmachung des +Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat +Gemeinderates
ein Doppel zuzustellen und
anzugeben, was er von jedem einzelnen
verlangt.
2
Erhält der +zu Enteignende +Entschädigungsberechtigte die persönliche Anzeige nach der +Publikation, +öffentlichen Bekanntmachung, so läuft für ihn die +Einsprachefrist +Eingabefrist
vom Empfang der persönlichen Anzeige an.
+3
+Art. 32
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen,
die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und
Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang
der Anzeige Mitteilung zu machen.
IV. Anzeigen
1. Oeffentliche
2. Persönliche
3. An Mieter
und Pächter
Bundesgesetz
11
711
Art. 33
Sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden
können, kann mit Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskommission die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige
ersetzt werden:
a.
wenn die Enteignung nur vorübergehend ist oder verhältnismässig wenige Enteignete betrifft; b.
wenn sie durch unwesentliche Veränderungen oder Erweiterungen oder den Unterhalt oder Betrieb eines bestehenden öffentlichen Werkes veranlasst wird; c.
wenn sie durch nachträgliche Abänderungen des Planes ausgedehnt wird oder für einzelne davon Betroffene sich anders gestaltet; d.
wenn es sich um die Erneuerung befristeter Rechte handelt.
Art. 34
1

Die persönliche Anzeige +hat zu +soll enthalten: a.
die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung; b.
+eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes; c.
+die
+das in Anspruch +genommenen +genommene oder +einzuräumenden Rechte; +einzuräumende Recht; d.
die Angabe, wo +die Gesuchsunterlagen +ein Plan über das Werk während der +Einsprachefrist +Eingabefrist eingesehen werden +können; +kann, sofern ein solcher nicht beigelegt wird; e.
die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss +Artikel 33 Absatz 1; +den Artikeln 35-37; f.
+die Rechtsfolgen für den Unterlassungsfall gemäss den Artikeln 39-41; g.
die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel +32;
g.
den Hinweis auf den Enteignungsbann
+32.
2
Dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission
und +dessen Folgen gemäss den Artikeln 42-44.
21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020,
+dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet in +Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
4. Mitteilung an Mieter und Pächter
Art. 32 22
1 Wird durch die Enteignung
+dieser Weise
Rechte
in +Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang +Anspruch genommen werden, ist eine Abschrift der +persönlichen Anzeige +davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen.
2 Erhalten die Vermieter oder Verpächter die persönliche Anzeige erst nach

+zuzustellen. Artikel 28 ist anwendbar. Der Präsident der +Publikation, so gelten für die Mieter und Pächter die gleichen Fristen wie für die Vermieter +Schätzungskommission kann auch die Ergänzung mangelhafter Anzeigen oder +Verpächter.
22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
5. Einsprache

+Pläne anordnen.
Art. +33 23
1 Folgende Begehren sind innerhalb
+35
Innert
der +Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen: +Eingabefrist sind beim Gemeinderat schriftlich und mit Begründung einzureichen: a.
Einsprachen gegen die Enteignung; +V. Abgekürztes
Verfahren
1. Voraussetzungen 2. Inhalt
der Anzeige
VI. Einsprachen
und Forderungen
1. Einsprachen
Enteignung
12
711

b.
Begehren nach den Artikeln +7-10;
c.
Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d.
+7-10.
Art. 36
Innert der Eingabefrist sind ferner und in gleicher Weise anzumelden: a.
die Schadenersatzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur
Enteignung bestritten wird. Dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und in welcher Höhe verlangt wird; b.
die
Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
+e. +c.
die +geforderte Enteignungsentschädigung.
2
+Begehren um Sachleistung (Art. 18).
Art. 37

Zur Anmeldung von Forderungen +innerhalb der Einsprachefrist sind +auch die Mieter und Pächter sowie
die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten
persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen +Grundstück
+Grundstücke haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur,
soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
+3 Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
4

+Art. 38
Soweit +sich die enteigneten Rechte +sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission
auch ohne Anmeldung geschätzt.
+23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
6. Plangenehmigung

Art. +34 24 +39
1 +Mit
+Nach Ablauf der +Plangenehmigung entscheidet +Eingabefrist können Einsprachen gegen die +Genehmigungsbehörde auch über +Enteignung nur noch geltend gemacht werden, wenn die +enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2 Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren
+Ausführung des
Werkes noch nicht
in +Bezug auf die Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d +Angriff genommen worden ist und +e erforderlich ist, übermittelt die +Genehmigungsbehörde nach Rechtskraft +Einhaltung der +Plangenehmigung dem +Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war.
2
Die nachträgliche Einsprache kann innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses beim
Präsidenten der +zuständigen Schätzungskommission +namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
7. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
+angebracht
werden.

Art. +35 25
1 Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung
+40
Konnten Begehren des Enteigneten um Wiederherstellung gestörter
privater Wegverbindungen
und +sollen damit Enteignungen bewilligt +Leitungen sowie Begehren zur Wahrung der öffentlichen Interessen wegen unverschuldeter Hindernisse
innert der Eingabefrist nicht geltend gemacht
werden, so +gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss.
2 Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.
25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
III. Selbständiges Enteignungsverfahren
1. Voraussetzungen
+können sie
noch bis zum Schlusse der Einigungsverhandlung angebracht werden.
2. Forderungen
a. Des Eigentümers b. Anderer
Berechtigter
3. Offenkundige
Rechte
4. Säumnisfolgen
a. Bei Einsprachen b. Bei andern
Begehren
Bundesgesetz
13
711

Art. +36 26 +41
13

1 +Werden Rechte
+Entschädigungsforderungen können auch nach +Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren +Ablauf der Eingabefrist und nach +den Artikeln 28-35 zu entscheiden ist, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.
2 Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig:
+Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend
gemacht werden,

a.
wenn +ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder
seinem Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war oder ihm
der
+Bestand eines Rechts erst später zur Kenntnis gelangt ist; b.
wenn vom
Enteigner entgegen dem aufgelegten +Enteignungsplan +Plan und +der Grunderwerbstabelle +Verzeichnis oder der persönlichen Anzeige +oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch +nimmt
+genommen oder +schmälert; +geschmälert wird, oder
+b.
wenn +sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht
oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung
des Enteigneten +sich erst beim Bau oder nach Erstellung des
Werks oder als Folge seines Gebrauchs
einstellt.
+26
+2
Die Entschädigungsforderungen gelten als verwirkt, wenn sie beim Präsidenten der Schätzungskommission nicht geltend gemacht werden a.
im Fall von Absatz 1 Buchstabe a binnen 30 Tagen seit Wegfall des die Anmeldung hindernden Grundes oder seitdem der
Forderungsberechtigte vom Bestand seines Rechts Kenntnis
erhalten hat, und
b.
im Fall von Absatz 1 Buchstabe b binnen sechs Monaten, seitdem der Forderungsberechtigte von der Inanspruchnahme,
Schmälerung oder Schädigung Kenntnis erhalten hat.
Art. 42
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage und, im
abgekürzten Verfahren, vom Tage der Zustellung der Anzeige an den
Enteigneten an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die
Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.
Art. 43
1
Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung des Gemeinderates über die Planauflage im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung vormerken lassen.
2
Im abgekürzten Verfahren genügt der Ausweis über die Benachrichtigung des Enteigneten.
13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom +19. Juni 2020, +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2021 +Aug. 1972 (AS +2020 4085; +1972904 914; BBl +2018 4713).
2. Bereits in Anspruch genommene Rechte
Art. 37 27
1 Soweit das zu enteignende Recht faktisch bereits in Anspruch genommen wird, hat der Enteigner nach Kenntnisnahme der Inanspruchnahme des Rechts bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu beantragen.
2 In diesen Fällen ist überdies auch der Enteignete befugt, bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu verlangen.
3 Enteignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjähren fünf Jahre, nachdem der Enteignete Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts hatte.
27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
3. Zuständigkeit
Art. 38 28
1 Für das selbständige Enteignungsverfahren ist das in der Sache zuständige Departement zuständig.
2 Anstelle des Departements entscheidet die Plangenehmigungsbehörde, wenn die Enteignung in Zusammenhang mit einem Werk erfolgt, für dessen Erstellung die Spezialgesetzgebung eine Plangenehmigung vorsieht.
3 Besondere Zuständigkeitsregelungen in anderen Bundesgesetzen bleiben vorbehalten.
28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
4. Eröffnung des Verfahrens
Art. 39 29
1 Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2 Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
5. Verfahren
Art. 40 30
1 Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Publikation mit öffentlicher Auflage des Gesuchs notwendig ist; die Artikel 30-33 sind sinngemäss anwendbar.
2 Braucht es keine Publikation, unterbreitet die zuständige Behörde das Enteignungsgesuch den Gesuchsgegnern und allfällig weiteren Betroffenen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31-33 und 35 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
3 Die zuständige Behörde kann zudem die Aussteckung und Profilierung des geplanten Werkes anordnen.
30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
6. Entscheid
Art. 41 31
1 Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2 Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
31 Fassung gemäss Ziff.
+1970 I +des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
IV.
+1010).
c. Bei
Forderungen
VII.
Enteignungsbann
1. Inhalt
+Art. 42 32
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.
32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

2. +Anmerkung der Beschränkung der Verfügungsbefugnis
Art. 43 33
Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung
+Vormerkung
der +Genehmigungsbehörde oder der nach Artikel 38 zuständigen Behörde im Grundbuch eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis anmerken lassen.
33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
3. Schadenersatzpflicht
+Verfügungsbeschränkung
Enteignung
14
711

Art. 44
1
Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.
2
Bestand und Höhe des Schadens werden in Verbindung mit der Feststellung der Entschädigung aus der Enteignung festgesetzt.
3
Sind seit Einleitung des Enteignungsverfahrens mehr als zwei Jahre verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer
Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die
Feststellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfahren verlangen.
Abschnitt IV: Einigungsverfahren
+I. Einleitung des Verfahrens
Art. 45 +34
Der Präsident

+1
Nach Ablauf der Eingabefrist übermittelt der Gemeinderat sofort die Pläne und Verzeichnisse mit den eingelangten Eingaben dem Präsidenten
der +zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
34 Fassung gemäss Ziff. I des BG
+Schätzungskommission.
2
Dieser gibt dem Enteigner
vom +19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
II. Vorladung
1. Der Hauptparteien
Art. 46 35
1 Der Präsident
+Eingang der Akten Kenntnis und lädt den Enteigner und die Enteigneten durch +öffentliche Bekanntmachung
und soweit möglich durch
persönliche +Mitteilung zur Einigungsverhandlung +Anzeige zusammen oder in
Gruppen zu einer Verhandlung
ein, die in der Regel an Ort und Stelle
stattfinden soll.
+2
+3
Leistet der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt der Präsident eine neue Verhandlung an. Bleiben Enteignete aus, so fällt ihnen
gegenüber das Einigungsverfahren dahin, sofern nicht der Präsident
eine +zweite Verhandlung für notwendig erachtet.
+35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
2. Der Nebenparteien
+14 4
...15
Art. 46
16

Art. 47 +36
1 Mit persönlicher Mitteilung einzuladen sind auch die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten. Sind diese nicht namentlich bekannt, so hat der Präsident der Schätzungskommission die erforderlichen Nachforschungen anzustellen oder die Einladung zu publizieren.
2
In der +Einladung zur +öffentlichen Bekanntmachung der Einigungsverhandlung +sind +ist
darauf hinzuweisen, dass
die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten +darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Ausbleiben:
a.
+an der Verhandlung über die Entschädigung
teilnehmen können und dass, wenn sie ausbleiben,
der Eigentümer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche
Vereinbarung +abzuschliessen; und
b.
sie zu keinen weiteren Verfahrensschritten eingeladen werden, ausser sie ersuchen darum.
36
+abzuschliessen.
14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom +19. Juni 2020, +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2021 +Aug. 1972 (AS +2020 4085; +1972904 914; BBl +2018 4713).
III. Zweck der Verhandlung
+1970 I 1010).
15
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
16
Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
3. Schadenersatzpflicht I. Vorladung
1. Der Hauptparteien 2. ...
3. Der Nebenparteien
Bundesgesetz
15
711

Art. 48 +37
In der Verhandlung sind die +Entschädigungsforderungen +Einsprachen gegen die Enteignung, die
Begehren nach den Artikeln 7-10, die verlangten Planänderungen
und
die +damit zusammenhängenden Fragen +Entschädigungsforderungen zu besprechen und die zur Abklärung
streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.
+37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
IV. Protokoll 38
38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 49
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das enthalten
muss:
a.
die Namen der erschienenen Beteiligten; b.
die Vereinbarungen sowie die Erklärungen der Parteien über
Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte; c.
die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission;
Vereinbarungen und Erklärungen nach Buchstabe b sind auch
von den Parteien zu unterzeichnen.
Art. +50-52 39
39 Aufgehoben durch
+50
17
Die streitig gebliebenen Einsprachen gegen die Enteignung und Begehren nach den Artikeln 7-10 übermittelt der Präsident der Schätzungskommission, allfällig mit seinem Gutachten, dem in der Sache
zuständigen Departement.
Art. 51
Haben Einsprachen voraussichtlich namhafte Planänderungen auch
für andere Enteignete zur Folge, so kann die Einigungsverhandlung
bis zur Erledigung der Einsprachen ganz oder teilweise ausgesetzt
werden.
Art. 52
18
Führt das Einigungsverfahren nicht zu einer gütlichen Erledigung einer Einsprache oder eines Begehrens nach den Artikeln 7-10, so setzt
die Schätzungskommission das Verfahren über die davon abhängigen
Entschädigungsansprüche nach Möglichkeit fort.
17
Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom +19. Juni 2020, mit Wirkung +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2021 +Aug. 1972 (AS +2020 4085; +1972904 914; BBl +2018 4713).
V. Amtliche Verständigung 40
40
+1970 I 1010).
18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom +19. Juni 2020, +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2021 +Aug. 1972 (AS +2020 4085; +1972904 914; BBl +2018 4713). +1970 I 1010).
II. Zweck der
Verhandlung
III. Protokoll
IV. Erledigung
1. Einsprachen
2. Planänderungen 3. Forderungseingaben
Enteignung
16
711

Art. 53
1
Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien über die Entschädigungsansprüche führt, kommt dem Protokoll die Wirkung eines
rechtskräftigen Urteils der Schätzungskommission zu.
2
Führt die festgestellte Entschädigung zu einem Verluste für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten, so ist die
Vereinbarung ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er sie unterzeichnet oder sich an der Einigungsverhandlung nicht beteiligt hat.
Das Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben.
+VI. Ausseramtliche Verständigung 41
41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 54
1
Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb +eines Verfahrens vor der Schätzungskommission +des Einigungsverfahrens zustande gekommene Verständigung über die
Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen +Form; sie +Form
und
ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen. +42
2
Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich,
sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten der Schätzungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 30 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben.
+42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
Abschnitt +V: 43 Vorsorgliche Beweiserhebung
43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
+V:19 Einspracheentscheid
Art. +54 bis
Soweit erforderlich ordnet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin
+55
1
Über
die im +Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren notwendigen Beweismassnahmen an. Er kann Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.
Art. 55 und 56
Aufgehoben
Abschnitt VI: Organisation
+Einigungsverfahren streitig gebliebenen Einsprachen gegen die Enteignung sowie über Begehren nach den Artikeln 7-10 entscheidet das in der +Schätzungskommissionen 44
44 Fassung gemäss Ziff. I
+Sache zuständige Departement. Es kann die für den
Entscheid notwendigen Aktenergänzungen anordnen.
2
Bei Enteignungen zugunsten von Wasserwerken entscheidet die nach Artikel 46 Absatz 2
des +BG +Bundesgesetzes vom +19. Juni 2020, +22. Dezember 191620
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zuständige kantonale Behörde oder das
in +Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
I...
Art. 57 45
45 Aufgehoben durch Ziff. I
+der Sache zuständige Departement des +BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
II. Schätzungskreise
+Bundes.
Art. +58 46
Der Bundesrat teilt durch Verordnung das Gebiet
+56
Hat die rechtskräftige Erledigung
der +Eidgenossenschaft in Schätzungskreise ein.
46
+Einsprachen eine Änderung der
Pläne zur Folge, so hat der Enteigner die neuen Pläne unverzüglich
entweder aufzulegen oder nach Artikel 34 den Beteiligten bekanntzu19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS +1972 904; +1972904 914; BBl 1970 I 1010).
+III. Schätzungskommissionen
1. Zusammensetzung, Wahl und Interessenbindungen

+20
SR 721. 80
4. Wirkungen
V. Ausseramtliche Verständigung I. Entscheid
II. Neue Planvorlagen
Bundesgesetz
17
711
geben, sofern es sich nicht um Änderungen ohne neue Belastungen für
die Enteigneten oder für Drittpersonen handelt.
Abschnitt VI: Schätzung
Art. 57
Kommt eine Einigung über die Entschädigungen nicht zustande, so
wird das Schätzungsverfahren eingeleitet. Mit Zustimmung der Parteien kann es jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben
werden.
Art. 58
21
Der Bundesrat teilt durch Verordnung das Gebiet der Eidgenossenschaft in Schätzungskreise ein.

Art. 59 +47
+22
1
Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie +besteht aus: +besteht:
a.
+aus einem Präsidenten und zwei +Stellvertretern; +Stellvertretern, die vom Bundesgericht gewählt werden; b.
+höchstens fünfzehn übrigen
+aus fünf vom Bundesrat gewählten Mitgliedern; c.
aus je drei bis fünf von den Regierungen jener Kantone, deren
Gebiet zum Schätzungskreis gehört, gewählten
Mitgliedern.
+2 Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden.
3 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden

+Der Bundesrat bestimmt auf +die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder +Antrag des +Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden.
4 Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen.
5 Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf
+Bundesgerichts die
Anzahl
der +Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a.
vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b.
+kantonalen Mitglieder für die +Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
6
+einzelnen Schätzungskreise.
2

Die +vom Bundesrat und von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder +der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die
Schätzung nötigen +Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse +Fachkenntnisse besitzen.
+7 Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
8

+Art. 60
23
1

Die +Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind +Schätzungskommission verhandelt in +ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
9 Die Mitglieder
der +Schätzungskommissionen sind während +Besetzung von drei Mitgliedern. Dazu gehören der Präsident oder der +Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
47
+von ihm bezeichnete Stellvertreter; er bezeichnet ein vom Bundesrat gewähltes Mit21
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom +19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
1 bis. Rechtsstellung der Mitglieder
Art. 59 bis 48
1 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind im Nebenamt tätig.
2 Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer Schätzungskommission erfordert, kann das Bundesgericht auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts einzelne oder alle Kommissionsmitglieder hauptamtlich wählen.
3 Kommissionsmitglieder in hauptamtlicher Tätigkeit unterstehen dem Bundespersonalgesetz vom 24.
+18. März +2000 49 (BPG). Das Bundesgericht kann für sie ergänzende oder abweichende Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 Absatz 2 BPG erlassen.
48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020,
+1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2021 +Aug. 1972 (AS +2020 4085; +1972904 914; BBl +2018 4713).
49 SR 172. 220. 1
1 ter. Sekretariat
Art. 59 ter 50
1 Den Schätzungskommissionen stehen im Nebenamt ein Sekretär sowie bei Bedarf weitere Hilfspersonen zur Verfügung. Sie werden vom Präsidenten der Schätzungskommission beigezogen.
2 Für das Sekretariat tätige Personen erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber ihrer Kommission weisungsgebunden.
3 Sie sind während ihrer Tätigkeit für die Schätzungskommissionen und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
4 Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer oder mehrerer Schätzungskommissionen erfordert, stellt das Bundesverwaltungsgericht ihnen je ein ständiges oder ein gemeinsames ständiges Sekretariat zur Verfügung.
5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt dem Präsidenten der Schätzungskommission die Mittel für die Finanzierung des ständigen Sekretariats zur Verfügung. Der Präsident unterbreitet dem Bundesverwaltungsgericht jährlich einen Entwurf für den Voranschlag.
6 Das Personal des ständigen Sekretariats untersteht dem BPG 51, der gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsgerichts massgeblichen Ausführungsrecht.
50 Eingefügt durch
+1970 I 1010).
22
Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom +19. Juni 2020, +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2021 +Aug. 1972 (AS +2020 4085; +1972904 914; BBl +2018 4713).
51 SR 172. 220. 1
1 quater. Arbeitgeberstatus und Vorsorge
Art. 59 quater 52
1 Sofern im Rahmen der Artikel 59 bis und 59 ter Arbeitsverhältnisse begründet werden, ist für deren Begründung, Änderung und Beendigung zuständig:
a.
das Bundesgericht für die Mitglieder der Schätzungskommission;
b.
das Bundesverwaltungsgericht, auf Antrag des Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission, für das Personal eines ständigen Sekretariats.
2 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen und die Sekretariate sind administrativ dem Bundesverwaltungsgericht zugeordnet.
3 Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 53 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erfüllt, sind die Mitglieder der Schätzungskommissionen und das Personal ihrer Sekretariate bei PUBLICA zu versichern.
4 Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet periodisch die sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Es kann für die Abwicklung der Zahlungen Dritte beiziehen.
5 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
52 Eingefügt durch
+1970 I 1010).
23
Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom +19. Juni 2020, +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2021 +Aug. 1972 (AS +2020 4085; +1972904 914; BBl +2018 4713).
53 SR 831. 40
+1970 I 1010).
I. Einleitung
des Verfahrens
II. Schätzungskreise III. Schätzungskommissionen
1. Mitgliederzahl
und Wahlart

2. Besetzung
+Art. 60 54
1 Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung

+Enteignung
18
711
glied sowie ein Mitglied, das
von +drei Mitgliedern; dazu gehören:
a.

der +Präsident oder +Regierung jenes Kantons ernannt wird, in dessen Gebiet der +Stellvertreter; und
b.
zwei übrige Mitglieder. 55
1bis Der Präsident bezeichnet den Stellvertreter und die übrigen Mitglieder. 56
1ter Der Sekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 57
+Gegenstand der Enteignung liegt.
2
Bei grossem Geschäftsandrang oder längerer Verhinderung des Präsidenten überträgt dieser einen Teil der Geschäfte den Stellvertretern
zur Erledigung.
3
In mehrsprachigen Kreisen soll der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein wie der Enteignete.
4
Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder der +von ihm bezeichnete Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Beizug der übrigen Mitglieder. +58 Die +Beschwerde (Art. 77 ff.) +Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten. +59
54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
57 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
59 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
3. Verantwortlichkeit

Art. 61 +60
+24
Die +Verantwortlichkeit der +Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der +Schätzungskommissionen, der von den Kommissionen Beauftragten sowie +Schätzungskommissionen werden auf die nämliche sechsjährige Amtsdauer wie
die Mitglieder
des +Personals +Bundesgerichts gewählt. Sie und ein beigezogener
Sekretär sind
der +Sekretariate richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 61.
60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
61 SR 170. 32
4. Ausstand
+Bundesgesetzgebung über die zivilrechtliche und die
strafrechtliche Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und
Beamten unterstellt.

Art. 62 +62
+25
Die +Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand +und die Ablehnung
von Mitgliedern des +Bundesverwaltungsgerichts geltenden +Bundesgerichtes aufgestellten Regeln. +63 Über den
Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste
Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder.
+62
+Art. 63
Die Geschäftsführung der Schätzungskommission und ihres Präsidenten steht unter der Aufsicht des Bundesgerichtes. Es bestimmt
durch eine Verordnung das Verfahren, soweit es nicht in diesem Gesetz geregelt ist. Es kann dem Präsidenten und der Kommission allgemeine Weisungen erteilen und von ihnen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
Art. 64
1
Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:26 24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS +1972 904; +1972904 914; BBl 1970 I 1010).
+63
+25
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom +19. Juni 2020, +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2021 +Aug. 1972 (AS +2020 4085; +1972904 914; BBl +2018 4713).
5. Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts
Art. 63 64
Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a.
Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b.
Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c.
Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59 ter und 59 quater.
d.
Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.
64
+1970 I 1010).
26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom +19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
Abschnitt VI a: Schätzungsverfahren 65
65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020,
+18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2021 +Aug. 1972 (AS +2020 4085; +1972904 914; BBl +2018 4713).
I.
+1970 I 1010).
3. Amtsdauer,
Verantwortlichkeit 4. Ausstand
5. Aufsicht
6.
Zuständigkeit
a. Sachliche +66
66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
Art. 64
1 Die Schätzungskommission entscheidet namentlich: 67

+Bundesgesetz
19
711

a. +68
über die +Art und Höhe der Entschädigung (Art. +16 und 17); +16-18); b.
über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12
und 13);
+b bis. 69
über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3);

c.
über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur
Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7); d.
über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26); e.
über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die
Enteignung (Art. 14);
f.
über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann
(Art. 44);
g. +70 +27 über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss
Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist; h.
über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88); i.
über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit
zusammenhängenden Begehren (Art. 108); k. +71
...

+über die Entschädigung für die Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte (Art. 121 Bst. e28), 2
Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre +Zuständigkeit. 72
67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
71 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
b. Örtliche
+Zuständigkeit; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten. 29
Art. 65
1
Zuständig ist in der Regel die Schätzungskommission des Kreises, wo der Gegenstand der Enteignung liegt.
2
Auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskommission kann das +Bundesverwaltungsgericht +Bundesgericht ausnahmsweise eine Schätzungskommission auch zur Beurteilung von Enteignungen ausserhalb ihres
Kreises zuständig erklären, um eine einheitliche Schätzung oder eine
Kostenersparnis zu erzielen. +73
73

+27
Fassung gemäss +Anhang Ziff. +65 +I des +Verwaltungsgerichtsgesetzes +BG vom +17. Juni 2005, +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2007 +Aug. 1972 (AS +2006 2197 1069; +1972904 914; BBl +2001 4202).
II. Verfahren
1. Einberufung
+1970 I 1010).
28
Es handelt sich um
Art. +66 74
1 Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.
2 Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch
+53 bis +nach Fertigstellung des +Werkes verschoben werden.
74
+BG vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen (SR 734. 0).
29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom +19. Juni 2020, +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2021 +Aug. 1972 (AS +2020 4085; +1972904 914; BBl +2018 4713).
2. Vorladungen, Verhandlungen
+1970 I 1010).
b. Oertliche
Enteignung
20
711
Art. 66
Die Schätzungskommission ist durch ihren Präsidenten einzuberufen: a.
von Amtes wegen nach Erledigung des Einigungsverfahrens
zur Feststellung der Entschädigung und zur Behandlung aller
damit im Zusammenhang stehenden Schätzungsfragen (Art.
64), oder wenn es der Präsident sonst als notwendig erachtet; b.
auf Verlangen des Enteigners, eines Enteigneten oder eines
Nebenberechtigten für Ansprüche und Begehren, die nicht im
Hauptschätzungsverfahren (Bst. a) ihre Erledigung finden.

Art. 67
1
Die Schätzungskommission entscheidet auf Grund einer mündlichen Parteiverhandlung und in der Regel eines Augenscheins. Die Parteien
sind durch den Präsidenten mindestens +30 +zehn Tage vorher vorzuladen,
mit der Androhung, dass der Augenschein und die Verhandlung auch
in ihrer Abwesenheit stattfinden werden. +75
2
Zu der Verhandlung über die Entschädigung sind auch diejenigen von der Enteignung Betroffenen vorzuladen, die keine Eingabe gemacht haben, deren Rechte aber aus der Grunderwerbstabelle (Art. 27)
ersichtlich oder sonst offenkundig sind.
3
Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur dann vorgeladen, wenn sie gegen eine ausseramtliche Verständigung die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben
(Art. 54 Abs. 2); sie können jedoch an der Verhandlung teilnehmen
und, sofern sie an der Festsetzung der Entschädigung ein nachweisliches Interesse haben, auch Anträge stellen (Art. 24).
+75 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
3. Schriftenwechsel

Art. 68
1
Der Präsident kann vor oder nach der mündlichen Verhandlung einen einmaligen Schriftenwechsel anordnen, bei dem die Parteien die
Beweismittel anzugeben haben.
2
Vor besonders schwierigen Entscheiden kann der Präsident einen weiteren Schriftwechsel anordnen. +76
76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
4. Bestrittene Rechte
+30
Art. 69
1
Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner
eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit
der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als +bestehend +beste30
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
IV. Verfahren
1. Einberufung
2. Vorladungen,
Verhandlungen
3. Schriftenwechsel 4. Bestrittene
Rechte
Bundesgesetz
21
711
hend
betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2
Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission +anheim stellen;
+anheimstellen; die +Beschwerde (Art. 77 ff.) +Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt auch insofern vorbehalten. +77
77 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
5. Doppelte Schätzung
a. Auf Verlangen von Pfand- und Grundlastberechtigten
+31
Art. 70
1
Grundpfand- und Grundlastberechtigte, die nach Artikel 21 Absatz 3 die Schätzung der Grundstücke ohne Berücksichtigung der nachgehenden beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen
Rechte verlangen wollen, haben ein solches Begehren spätestens bei
der Schätzungsverhandlung zu stellen.
2
Die Schätzungskommission hat in diesem Falle den Grundstückswert sowohl mit Berücksichtigung dieser Rechte als ohne sie zu schätzen.
3
Die im Range nachgehenden dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte (Art. 23 Abs. 1) werden nur insoweit entschädigt, als die
Schätzung ohne Berücksichtigung der Last die vorgehenden Grundpfand- und Grundlastforderungen übersteigt oder wenn diese auch bei
der Schätzung mit Berücksichtigung der Last gedeckt werden.
+b. Wegen Ausdehnungsbegehren
Art. 71
Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so hat die
Schätzungskommission sowohl die bei Teilenteignung als auch die bei
Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschädigung festzusetzen.
+6. Beweisverfahren. Entscheid
Art. 72
1
Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen
Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise
auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören.
2
Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
+7. Protokoll
Art. 73
1
Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission werden in einem Protokoll zusammengefasst, das enthalten muss: a.
die Namen der erschienenen Beteiligten; +31
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
5. Doppelte
Schätzung
a. Auf Verlangen
von Pfand- und
Grundlastberechtigten b. Wegen
Ausdehnungsbegehren 6. Beweisverfahren. Entscheid 7. Protokoll
Enteignung
22
711

b.
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung; c.
die Anträge und Anerkennungen der Parteien; d.
ein Verzeichnis der von den Parteien vorgelegten Akten; e.
eine gedrängte Wiedergabe der Parteianbringen; f.
das Ergebnis eines allfälligen Beweisverfahrens; g.
den Entscheid mit Begründung, wobei die in Artikel 19 aufgezählten verschiedenen Bestandteile der Entschädigung ziffermässig genau +auseinander zu halten +auseinanderzuhalten sind; h.
die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission.
2
Führt eine Verhandlung nicht zum Entscheid oder werden Zeugen abgehört oder erscheint es sonst notwendig, so wird ein gesondertes
Verhandlungsprotokoll geführt.
+8. Mitteilung des Entscheides
Art. 74
1
Vom Entscheide der Schätzungskommission ist jeder Partei und denjenigen Nebenbeteiligten, die im Verfahren Anträge gestellt haben
(Art. 67 Abs. 3), durch eine Abschrift Kenntnis zu geben.
2
Die Entscheide über zusammenhängende Fälle sind soweit als möglich gleichzeitig zuzustellen.
+9. Rechtskraft
Art. 75 +78
+32
Soweit der Entscheid der Schätzungskommission nicht mit +Beschwerde +der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten wird, hat er die +Wirkung +Kraft eines +rechtskräftigen Entscheids
+Urteils des +Bundesverwaltungsgerichts; +Bundesgerichts; er unterliegt den gleichen Rechtsmitteln
wie ein +solcher Entscheid.
78 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
+solches Urteil.
Abschnitt +VI bis: +VIbis: Vorzeitige +Besitzeinweisung 79
79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
Voraussetzungen, Zuständigkeit, Verfahren
+Besitzeinweisung33
Art. 76 +80
+34
1
Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen
sonst bedeutende Nachteile entstünden. +Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch
+32
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971,
in +Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt. 81 +Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
33
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
34
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
8. Mitteilung
des Entscheides
9. Rechtskraft
Voraussetzungen, Zuständigkeit, Verfahren
Bundesgesetz
23
711

2
Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens +beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, +in der Einigungsverhandlung, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem +besonderen +besondern Augenschein. +82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn
er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3
Im Verfahren vor dem +Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche. +83
4
Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch
Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. +... 84 +Solange jedoch über Einsprachen gegen die Enteignung und über Begehren nach den Artikeln 7-10 nicht rechtskräftig entschieden ist, darf
dem Gesuch nur insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen.

5
Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen
oder zu beidem zu verhalten. +Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss
Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum +Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, +üblichen Zinsfuss zu verzinsen und ist ein allfällig +weitergehender +weiter gehender Schaden zu ersetzen. +85
6 +... 86
80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
81 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
83 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
84 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
85 Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
86 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

+Die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht beträgt 20 Tage.
Abschnitt VII: +Beschwerde 87
87 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
I. Grundsatz
+Verwaltungsgerichtsbeschwerde35
Art. 77 +88
+36
1
Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der +Beschwerde +Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das +Bundesverwaltungsgericht. +Bundesgericht.
2
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem +Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 89. +Bundesrechtspflegegesetz37.
3
Im Verfahren +vor dem Bundesverwaltungsgericht +der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig,
soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission
gestellt werden konnten.
+88
+35
Fassung gemäss +Anhang Ziff. +65 +I des +Verwaltungsgerichtsgesetzes +BG vom +17. Juni 2005, +18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
36
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971,
in Kraft seit 1. +Jan. 2007 +Aug. 1972 (AS +2006 2197 1069; +1972904 914; BBl +2001 4202).
89
+1970 I 1010).
37

SR 173. +32
II. Berechtigte, Anschluss
+110
I. Grundsatz
Enteignung
24
711

Art. 78 +90
+38
1
Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2
Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim +Bundesverwaltungsgericht +Bundesgericht den Anschluss erklären
und dabei selbständige Anträge stellen. +91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
+90
+Art. 79
Ein Mitglied des Bundesgerichts leitet das Verfahren als Instruktionsrichter.
Art. 80
1
Für die Beurteilung von Fragen, die Fachkenntnisse erfordern, wird eine Oberschätzungskommission von 30 Mitgliedern bestellt, von denen der Bundesrat 15 und das Bundesgericht 15 wählt. 39 2
Auf die Mitglieder der Oberschätzungskommission finden die Artikel 61 und 62 Anwendung. Über den Ausstand entscheidet im Streitfalle das Bundesgericht.
Art. 81
Das Bundesgericht kann die Oberschätzungskommission zur Beratung
von allgemeinen Grundsätzen für die Schätzungen zu Gesamtsitzungen unter dem Vorsitz eines Bundesrichters einberufen.
Art. 82
1
Der lnstruktionsrichter bezeichnet im einzelnen Falle ein bis drei Mitglieder der Oberschätzungskommission als Sachverständige und
leitet ihre Verhandlungen.
2
Ausnahmsweise kann der Instruktionsrichter noch andere Sachverständige beiziehen, wenn Fachkenntnisse besonderer Art erforderlich
sind.
38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS +1972 904; +1972904 914; BBl 1970 I 1010).
+91
+39
Fassung gemäss +Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
III. ...
Art. 79 92
92 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
IV. ...
Art. 80-82 93
93 Aufgehoben durch
Ziff. I des BG vom +19. Juni 2020, mit Wirkung +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2021 +Aug. 1972 (AS +2020 4085; +1972904 914; BBl +2018 4713).
V.-VII. ...
Art. 83-85 94
94 Aufgehoben durch
+1970 I 1010).
40
Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom 18. März +1971 (AS +1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 +904; +(AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
+VIII. Vorläufige Vollstreckung
+II. Berechtigte,
Anschluss
III. Instruktionsrichter IV. Oberschätzungskommission
1. Wahl und
Stellung
2. Gesamtsitzungen 3. Mitwirkung
im Beschwerdeverfahren40
Bundesgesetz
25
711
3
Für die Beurteilung von Beschwerden, die dasselbe Werk betreffen, sind in der Regel die gleichen Mitglieder der Oberschätzungskommission und die gleichen Sachverständigen beizuziehen. 41 Art. 83-8542

Art. 86
1
Nach Durchführung des Schriftenwechsels kann der Instruktionsrichter den Enteigner auf Verlangen der Gegenpartei zur sofortigen
Bezahlung der nach den Parteianträgen nicht mehr streitigen Entschädigung verhalten, sofern nicht der Enteigner sich ausdrücklich vorbehält, auf die Enteignung noch nach Durchführung des Verfahrens zu
verzichten.
2
Leistet der Enteigner für den noch streitigen Betrag ausreichende Sicherheit, so kann auf sein Begehren der Instruktionsrichter verfügen,
dass schon mit der Bezahlung der Teilentschädigung die Wirkung der
Enteignung eintritt.
+IX. Beschwerde an das Bundesgericht
Art. 87 +95
1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 96 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
2 Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005.
95 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
96 SR 173. 110

+43
Abschnitt VIII: Vollzug
+I. Fälligkeit der Entschädigung und Verzugsfolgen
Art. 88
1
Die Entschädigung für die Enteignung ist innert +30 +20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und, soweit sie in Geld besteht, nach Ablauf dieser Frist zum +Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, +üblichen Zinsfusse zu verzinsen.
Ist eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten
Grundfläche in diesem +Zeitpunkt +Zeitpunkte noch nicht möglich, so sind vorläufig 90 +Prozent +vom Hundert der +Entschädigung auszubezahlen, +Entschädigung, berechnet nach den Massen im aufgelegten +Plan; vorbehalten +Plane, auszubezahlen. Vorbehalten bleibt eine
spätere +Nach- +Nach oder Rückforderung. +97
2
Bei Säumnis mit andern als Geldleistungen setzt der Präsident der Schätzungskommission dem Enteigner auf Begehren des Berechtigten
eine angemessene Frist zur Erfüllung an, mit der Androhung, dass
sonst die Arbeiten vom Berechtigten selbst auf Rechnung des Pflichtigen erstellt werden können. In diesem Falle kann der Berechtigte vom
Enteigner einen angemessenen Vorschuss verlangen, der im Streitfall
durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgesetzt wird.
+41
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
42
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
43
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
V.-VII.
VIII. Vorläufige
Vollstreckung
I. Fälligkeit der
Entschädigung
und Verzugsfolgen
Enteignung
26
711

3
Die Schätzungskommission setzt im Streitfall die Vergütung fest für Arbeiten, die der Berechtigte selbst ausgeführt hat, und für den Schaden aus dem Verzug.
+97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
II. Bezahlung der Entschädigung
1. Ort

Art. 89
1
Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstücks, eines beschränkten dinglichen Rechts sowie für den Minderwert des verbleibenden Teils des Grundstücks sind zuhanden des Berechtigten bei
dem Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück
liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig feststellen.
2
Der Ersatz für die weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter ist unmittelbar an die
Berechtigten zu leisten.
+2. Anstände
Art. 90
1
Das Grundbuchamt benachrichtigt den Enteigneten von der Zahlung mit der Anzeige, dass, wenn nicht innert zehn Tagen gegen deren
Richtigkeit Einsprache erhoben wird, das Verteilungsverfahren eingeleitet wird.
2
Die Einsprache wird dem Präsidenten der Schätzungskommission zum Entscheide überwiesen. Bis zu seinem Entscheid bleibt die Verteilung aufgeschoben.
+3. Wirkung
Art. 91
1 +Mit der
+Durch die Bezahlung der +Entschädigung +Entschädigungen oder des nach Artikel 19bis Absatz 2 festgesetzten Betrages erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer
Vereinbarungen der Parteien +oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen +sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen
Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission
nicht geschätzt worden sind. +98 +Vorbehalten bleiben die Rechte auf
nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsforderung gemäss Artikel 41. 44
2
Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung
festgesetzt wurde.
+98
+44
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom +19. Juni 2020, +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2021 +Aug. 1972 (AS +2020 4085; +1972904 914; BBl +2018 4713).
III. Steuern und Gebühren
+1970 I 1010).
II. Bezahlung der
Entschädigung
1. Ort
2. Anstände
3. Wirkung
Bundesgesetz
27
711

Art. 92
Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung dürfen keine Handänderungssteuern, sondern nur Kanzleigebühren erhoben werden; sie
sind vom Enteigner zu tragen.
+IV. Grundbucheinträge
Art. 93
1
Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der
Rechtserwerb durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde.
2
Der Präsident der Schätzungskommission kann die Ermächtigung zur Eintragung auch schon vor der endgültigen Vermessung erteilen,
wenn der Enteigner es verlangt und nachweist, dass dies für ihn von
Interesse ist, und wenn er für die Entrichtung der Entschädigung hinreichende Sicherheit leistet.
+3 Die Schätzungskommission ordnet auf Begehren des Enteigners an, dass die Auszahlung einer Entschädigung für die Enteignung von Nachbarrechten im Grundbuch angemerkt wird. 99
99 Eingefügt durch Ziff. II 5 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
V. Verteilung
1. An den Enteigneten

Art. 94
1
Der Grundbuchverwalter kann die für das enteignete Grundstück und den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstückteiles bezahlte
Entschädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen.
2
Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger +Grundpfand- und +Grundpfandund Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes erforderlich.
+2. An die übrigen dinglich Berechtigten
a. Zuständige Stellen

Art. 95
1
Weist sich der enteignete Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigte nicht innert einer ihm vom Grundbuchamt anzusetzenden angemessenen Frist von mindestens drei Monaten über die Zustimmung aller beschränkt dinglich Berechtigten zur Zahlung an ihn oder zur Verteilung
gemäss Vereinbarung aus, so verteilt das Grundbuchamt die Entschädigung gemäss den Artikeln 96-100.
2
Die Kantonsregierungen können unter Anzeige an den Bundesrat diese Verrichtungen für ihr Gebiet oder einzelne Teile davon andern
Amtsstellen zuweisen.
3
Die Verfügungen des Verteilungsamtes unterliegen der Beschwerde an die nach kantonalem Recht zuständige Aufsichtsbehörde und in
letzter Instanz an das Bundesgericht. +100
4 Für den aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften entstehenden Schaden haften die Kantone den Geschädigten gemäss Artikel 955 des Zivilgesetzbuches 101.
100
+45 45
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS +1972 904; +1972904 914; BBl 1970 I 1010).
+101 SR 210
b. Aufforderung zur Forderungsanmeldung

+III. Steuern
und Gebühren
IV. Grundbucheinträge V. Verteilung
1. An den Enteigneten 2. An die übrigen
dinglich Berechtigten
a. Zuständige
Stellen
Enteignung
28
711
4
Für den aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften entstehenden Schaden haften die Kantone den Geschädigten gemäss Artikel 955 des
Zivilgesetzbuches46.

Art. 96
1
Vor Aufstellung des Verteilungsplanes werden alle Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, innert 20 Tagen ihre Ansprüche, auch für Zinsen und Kosten, anzumelden und die dafür ausgestellten Urkunden
einzusenden, mit der Androhung, dass die Nichtangemeldeten von der
Verteilung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht
durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, und dass bis zur Vorlegung der Urkunden ihre Betreffnisse hinterlegt werden.
2
Den aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Beteiligten werden, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder in der Schweiz einen Vertreter haben, Abzüge der Bekanntmachung zugestellt.
+c. Verteilungsplan
Art. 97
1
Nach Ablauf der Eingabefrist entwirft das Verteilungsamt den Verteilungsplan. Es verzeichnet darin, gestützt auf die Einträge im
Grundbuch und in den öffentlichen Büchern und die sie ergänzenden
oder berichtigenden Anmeldungen, den Rang und den Betrag der Forderungen sowie die auf sie entfallenden Betreffnisse. Für die Rangstellung gelten die Vorschriften des +Zivilgesetzbuches 102. +Zivilgesetzbuches47 .
2
Soweit durch Abzahlungen vorgehende Pfandrechte dahinfallen, +rücken +rükken die nachfolgenden in die Lücke nach.
+102 SR 210
d. Entschädigung für Dienstbarkeiten

Art. 98
Die Entschädigungen für untergegangene Dienstbarkeiten fallen an
die Grundpfand- und Grundlastberechtigten des herrschenden Grundstückes nach ihrem Rang.
+e. Auflegung und Anfechtung des Verteilungsplanes
Art. 99
1
Der Verteilungsplan wird unter Anzeige an die Beteiligten beim Verteilungsamt während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Während dieser
Frist kann er von jedem Beteiligten durch Klage beim Richter des
Ortes, wo das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt, angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs.
+46
SR 210
47
SR 210
b. Aufforderung
zur Forderungsanmeldung c. Verteilungsplan d. Entschädigung
für Dienstbarkeiten e. Auflegung und
Anfechtung des
Verteilungsplanes
Bundesgesetz
29
711

2
Die Klage auf Abänderung des Verteilungsplanes ist, wenn sie gegen die Zulassung und die Anweisung eines andern Beteiligten gerichtet
ist, gegen diesen anzustellen. Hat sie die eigene Anweisung des Klägers zum Gegenstand, so sind Beklagte alle diejenigen Beteiligten, deren Anweisung im Falle der Gutheissung des Begehrens eine Veränderung erleidet und, wo eine solche nicht eintritt, der Enteignete.
3
Das Gericht gibt dem Verteilungsamt Kenntnis von der Einreichung oder Erledigung jeder Klage.
+f. Auszahlung
Art. 100
1
Das Verteilungsamt weist die auf die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten entfallenden Beträge diesen zu, sobald die
Anweisung an sie rechtskräftig geworden ist und sie ihre Urkunden
eingereicht haben.
2
Kommt dabei ein Pfandgläubiger für eine Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm eine diese Tatsache
beurkundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Kraft einer gerichtlichen Schuldanerkennung.
3
Die auf nicht eingereichte Pfandtitel entfallenden Beträge werden, unter Anzeige an die Berechtigten, bei der kantonalen Depositenanstalt hinterlegt. Ein Überschuss wird dem Enteigneten ausgehändigt.
+VI. Grundbuch- und Titelbereinigung
Art. 101
1
Das Verteilungsamt veranlasst nach der Verteilung die notwendig gewordenen Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die
Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandtitel.
2
Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderlichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotzdem vorgenommen und den Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung und,
wenn deren Namen und Wohnort bekannt sind, auch durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht, mit der Anzeige, dass die
Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des
Ausfalles strafbar ist.
Abschnitt IX: Rückforderungsrecht
+I. Voraussetzungen
Art. 102
1
Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten
Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es
rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: +f. Auszahlung
VI. Grundbuchund Titelbereinigung I. Voraussetzungen
Enteignung
30
711

a. +103 +48 wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es
enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit
der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige
Departement die Frist erstrecken; b.
wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht
zu diesem Zwecke verwendet wurde; c.
wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen
Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke
verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht
bewilligt ist.
2
Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine
Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur
auf das Ganze erstrecken.
+103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
II. Berechtigte

Art. 103
Das Rückforderungsrecht kann von dem früheren Eigentümer des enteigneten Rechts und von seinem Erben geltend gemacht werden.
Wurde jedoch nur ein Teil eines Grundstückes oder eine Grunddienstbarkeit enteignet, so sind der Enteignete und seine Erben zur Rückforderung nur berechtigt, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes oder des früher herrschenden Grundstückes sind.
+III. Anzeige an die Berechtigten
Art. 104
1
Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2
Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungsrecht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner dem
Berechtigten schadenersatzpflichtig.
+IV. Verjährung
Art. 105
1
Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten Rechtes verjährt in einem Jahr nach Ablauf der in Artikel 102 Absatz
1 Buchstaben a und b genannten Fristen.
2
Im Falle des Artikels 102 Absatz 1 Buchstabe c verjährt das Rückforderungsrecht nach Ablauf eines Jahres, seitdem der Berechtigte die
Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, seitdem die +Veräusserung +Veräusse48
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
II. Berechtigte
III. Anzeige
an die
Berechtigten
IV. Verjährung
Bundesgesetz
31
711
rung
oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls
aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung.
+V. Wertausgleich
Art. 106
1
Das enteignete Recht ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet.
2
Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen
Kosten wieder hergestellt werden, so ist der Rückfordernde pflichtig,
einen Mehrwert angemessen zu vergüten; er hat Anspruch auf Abzug
eines Minderwertes von seiner Leistung. Verwendungen auf die Sache
kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.
+VI. Vollzug
Art. 107
Innert drei Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen
Feststellung der Pflicht zur Rückübertragung und der Höhe der Gegenleistung hat der Rückfordernde diese zu bezahlen. Die Nichtbeachtung der Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechtes zur
Folge.
+VII. Entscheid über die Rückforderung
Art. 108 +104
+49
Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission. +... 105
104
+Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten.
Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen
Art. 109
1
Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen amtlichen Zustellungen und Mitteilungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder durch
die zuständige Amtsstelle. Wohnt der Empfänger nicht in der Schweiz
und hat er daselbst trotz Aufforderung keinen Vertreter bestellt, oder
ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so wird die zuzustellende Urkunde
beim Gemeinderate der Gemeinde, in deren Gebiet der Gegenstand
der Enteignung liegt, hinterlegt und dies öffentlich bekanntgemacht.
2
Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das kantonale Amtsblatt oder andere für die Gemeinde bestehende amtliche Anzei49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS +1972 904; +1972904 914; BBl 1970 I 1010).
+105 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen

+V. Wertausgleich
VI. Vollzug
VII. Entscheid
über die Rückforderung
I. +Bekanntmachungen
Art. 109 106
Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der Kantone
+Zustellungen
und +der Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. +Bekanntmachungen
Enteignung
32
711
geblätter sowie durch mindestens zwei verbreitete andere Blätter.
Für
die Berechnung der Fristen ist die +erste Veröffentlichung +in den amtlichen Blättern massgebend.
3
Gegenüber Organisationen, die nach der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Fuss- und Wanderwege oder den Umweltschutz zur Beschwerde berechtigt sind, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Bundesblatt oder
im kantonalen +Publikationsorgan massgebend.
106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
II. Verfahrensrecht
+Amtsblatt. 50
Art. 110 +107
Soweit dieses Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, richtet sich das

+51
Die Fristen im
Verfahren +vor den Schätzungskommissionen bestimmen sich nach den +Bestimmungen +Artikeln 20-24 des +Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 108.
107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
108 SR 172. 021
III. Parteieingaben
+Verwaltungsverfahrensgesetzes52.
Art. 111 +109
+53
Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Eingaben an die Schätzungskommission sind mindestens mit den für die Zustellung an die Gegenparteien nötigen Doppeln einzureichen.
+109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
IV. Stempelfreiheit

Art. 112
Die von den Parteien eingelegten und die von der Schätzungskommission und ihrem Präsidenten errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
+V. Kosten
1. 110 Verordnung des Bundesrates
110 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).

Art. 113
1
Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer
Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.
2 +... 111
111

+Gegen die Berechnung der Gebühren im Einzelfalle steht dem Zahlungspflichtigen, soweit es sich nicht um Gebühren für Verrichtungen
des Bundesrates oder des Bundesgerichtes handelt, innert einer Frist
von 30 Tagen das Recht der Beschwerde an das Bundesgericht zu.
50
Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS
1996 214 223; BBl 1991 III 1121).
51

Aufgehoben durch +Anhang Ziff. +65 +II Abs. 1 Ziff. 10 des BG vom 20. Dez 1968 über die Änderung
des OG (SR 173. 110 am Ende, SchlB Änd. vom 20. Dez. 1968). Fassung gemäss Ziff. I

des +Verwaltungsgerichtsgesetzes +BG vom +17. Juni 2005, mit Wirkung +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2007 +Aug. 1972 (AS +2006 2197 1069; +1972 904 914; BBl +2001 4202).
2. Verteilung, Zuständigkeit
+1970 I
1010).
52
SR 172. 021
53
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
54
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
II. Fristen
III. Parteieingaben IV. Stempelfreiheit V. Kosten
1. 54 Verordnung
des Bundesrates,
Berechnung
Bundesgesetz
33
711

Art. 114 +112
+55
1
Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2
Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem
Enteigneten auferlegt werden.
3
Die allgemeinen Grundsätze des +Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 113 über den Bundeszivilprozess +Bundeszivilprozessgesetzes56 über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 +und 103) +ff.)
sowie +im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von +bei nachträglichen Entschädigungsforderungen gemäss Artikel +36 Absatz 2, +41, sofern die +dort genannten Voraussetzungen +zur nachträglichen Geltendmachung fehlen. +114
4 +Jede Behörde legt
+Im Einspracheverfahren (Art. 55) entscheidet über die +Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen. 115
112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971,
+Kosten das in +Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
113 SR 273
114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
115 Fassung gemäss Ziff. I
+der Sache zuständige Departement oder die nach Artikel 46 Absatz 2
des +BG +Bundesgesetzes vom +19. Juni 2020, +22. Dezember 191657 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zuständige kantonale Behörde. Wird das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen oder urteilt der
Präsident allein, so entscheidet er über die Kosten;
in +Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
3. Parteientschädigung
+den andern Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu.
Art. 115 +116
+58
1
Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im +Enteignungs-, +Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. +Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht. 117
2
Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung
ganz oder teilweise abgesehen werden.
3
Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4
Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
+Art. 116
+59
1
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht, inbegriffen eine Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. Werden
die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewie55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS +1972 904; +1972904 914; BBl 1970 I 1010).
+117
+56
SR 273
57
SR 721. 80
58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom +19. Juni 2020, +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2021 +Aug. 1972 (AS +2020 4085; +1972904 914; BBl +2018 4713).
4. 118 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht
118
+1970 I 1010).
59

Fassung gemäss +Anhang Ziff. +65 +I des +Verwaltungsgerichtsgesetzes +BG vom +17. Juni 2005, +18. März 1971, in Kraft seit 1. +Jan. 2007 +Aug. 1972 (AS +2006 2197 1069; +1972904 914; BBl +2001 4202).
Art. 116 119
1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer
+1970 I 1010).
2. Verteilung,
Zuständigkeit
3.
Parteientschädigung +an den Enteigneten, trägt der Enteigner. 120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, +4. Im Verfahren
vor Bundesgericht
Enteignung
34
711
sen,
so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2
In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des +Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 121 +Bundeszivilprozessgesetzes60
zu verteilen.
+3 Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 122. 123
119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
120 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
121 SR 273
122 SR 173. 110
123 Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
VI. Sicherstellung

Art. 117
Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sind, wenn sie das Enteignungsrecht ausüben, von der Verpflichtung zur Sicherstellung befreit.
+VII. Strafbestimmungen
Art. 118 +124
+61
Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die bei einer Vermessung,
Aussteckung oder Profilierung zum Zwecke einer Enteignung auf
Grund dieses Gesetzes angebracht wurden, beseitigt, beschädigt oder
verändert, wird, sofern nicht nach dem +Strafgesetzbuch 125 +Strafgesetzbuch62 eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Busse bis zu 300 Franken bestraft.
+124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
125 SR 311. 0

Abschnitt XI: Übergangs- und Schlussbestimmungen
+I. Zusammentreffen von eidgenössischem und kantonalem Recht
Art. 119
1
Wenn eine Enteignung sowohl nach eidgenössischem als nach kantonalem Recht möglich ist, so kann der Enteigner bestimmen, nach
welchem Rechte die Enteignung durchzuführen ist.
2
Ist die Enteignung schon nach kantonalem Rechte bewilligt, so ist eine nachträgliche Anrufung des eidgenössischen Rechtes ausgeschlossen.
+II. Aufgehobene Erlasse
Art. 120
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: 1.
das Bundesgesetz vom 1. Mai +1850 126 +185063 über die Verbindlichkeit
zur Abtretung von Privatrechten; 2.
die Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober +1902 127 +190264 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen; +60
SR 273
61
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972904 914; BBl 1970 I 1010).
62
SR 311. 0
63
[AS I 319]
64
[AS 19 334]
VI. Sicherstellung VII. Strafbestimmungen I. Zusammentreffen von eidgenössischem und
kantonalem
Recht
II. Aufgehobene
Erlasse
Bundesgesetz
35
711

3.
das revidierte Reglement des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 5. Dezember +1902 128 +190265 für die gemäss dem Bundesgesetze vom 1. Mai 1850 betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten aufgestellten eidgenössischen
Schätzungskommissionen; 4.
alle sonstigen damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen
von Gesetzen und Verordnungen.
+126 [AS I 319]
127 [ AS 19 334]
128 [ AS 19 370]
III. Abänderung des BG über elektrische Anlagen

Art. 121
+Das Bundesgesetz vom 24. Juni 190266 über die elektrischen
Schwach- und Starkstromanlagen erfährt mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgende Änderungen: a.
dem Artikel 43 wird als Absatz 2 beigefügt:
... +129
129

+b.
Die +Änderungen können unter AS 47 689 konsultiert werden.
IV. Inkrafttreten
+Artikel 48 Absatz 2 letzter Satz, 49, 50 Absatz 2 erhalten
die Fassung:
...
c.
Die Artikel 51 und 52 werden aufgehoben.
d.
Artikel 53 erhält die Fassung: ...
e.
Es wird ein neuer Artikel 53bis eingefügt: ...
f.
Artikel 54 wird aufgehoben.

Art. 122
1
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Es findet von diesem Zeitpunkt an Anwendung auf alle Enteignungen, für die das Schätzungsverfahren nach dem bisherigen Rechte
noch nicht eingeleitet ist. Die bisherigen Schätzungskommissionen
bleiben für die Erledigung der nach dem bisherigen Verfahren noch
durchzuführenden Enteignungen im Amte.
2
Die neuen Bestimmungen über die nachträglichen Forderungsanmeldungen und über den Vollzug sowie über das Rückforderungsrecht
sind soweit möglich auch auf die nach dem früheren Rechte erledigten
Enteignungen anzuwenden.
3
Die Voraussetzungen und die Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsrechtes bestimmen sich auch für die beim Inkrafttreten +65
[AS 19 370]
66
SR 734. 0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
III. Abänderung
des BG über
elektrische Anlagen IV. Inkrafttreten
Enteignung
36
711

dieses Gesetzes schon erledigten Enteignungen nach dem neuen
Rechte.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar +1932 130
130 BRB vom 3. Nov. 1931
+193267 Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März +1971 131
131 AS 1972 904; BBl 1970 I 1010
+197168 II
Artikel +19 bis +19bis findet Anwendung auf alle Enteignungsverfahren, für
welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Bestimmung die Einsprachefrist gemäss den Artikeln 30 und 31 noch nicht abgelaufen ist.
III
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. +132
132
+69 67
BRB vom 3. Nov. 1931 (AS 47 721) 68
AS 1972 904; BBl 1970 I 1010 69

Dieses Gesetz ist am 1. Aug. 1972 in Kraft getreten +( AS +(AS 1972 914).
+Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 133
133 AS 2006 2197 Anhang Ziff. 65; BBl 2001 4202
1 Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt.
2 Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beenden die Mitglieder der Schätzungskommissionen ihre Amtsdauer von sechs Jahren. Die Amtsdauer der anschliessend vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Mitglieder läuft zur gleichen Zeit aus wie diejenige der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 134
134 AS 2020 4085; BBl 2018 4713
1 Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 eingeleitet worden sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt; vorbehalten bleiben allfällige Änderungen der Gebührenregelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Änderung.
2 Nachträgliche Einsprachen, Begehren und Forderungen im Sinn der bisherigen Fassung der Artikel 39-41, die ein unter bisherigem Recht abgeschlossenes Verfahren betreffen, sind weiterhin nach bisherigem Recht zu beurteilen.
3 Das Bundesgericht führt für die Mitglieder der Schätzungskommissionen bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung Gesamterneuerungswahlen durch.
4 Läuft die Amtsdauer eines Mitglieds der Schätzungskommission nach Inkrafttreten dieser Änderung und vor Durchführung der Gesamterneuerungswahlen ab, so verlängert das Bundesgericht die Amtsdauer dieses Mitglieds bis zu den Gesamterneuerungswahlen; scheidet ein Mitglied aus anderen Gründen aus, wird mit dem Ersatz dieses Mitglieds bis zu den Gesamterneuerungswahlen zugewartet.

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