DEFRITRMEN • Version vom mit

Vergleich Fassung vom 01.08.2012 mit Fassung vom 01.02.2009

Grün markierte Textpassagen erscheinen nur in der Fassung vom 01.08.2012
Rot markierte Textpassagen erscheinen nur in der Fassung vom 01.02.2009


+ 414. 135.
+ Allgemeine
+ der ETH Zürich
+ Lerneinheiten und
+ ETH + Eidgenössischen Technischen Hochschule
+ (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) + (AVL ETHZ)
+ 22. Mai 2012 + 10. September 2002
+ August 2012) + Februar 2009)
+ Zürich (Schulleitung), + Zürich,
+ 3 + 28
+ 1 + 4
+ b + a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, in Verbindung mit Artikel 12
+ ETHZ-ETHL-Verordnung + Studienrichtlinien ETH
+ 13. November 2003 1, + 14. September 19942,
+ 1 SR 414. 110. 37
+ Kapitel: + Abschnitt:
+ sämtliche Lerneinheiten und + die Durchführung sämtlicher
+ Bachelor- und Master-Studiengängen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) + gestuften Studiengängen
+ Sie gilt + Hat die Schulleitung keine abweichenden Vorschriften erlassen, so gelten die Grundsätze der Artikel 5, 7-10, 18, 19, 26 und 27
+ Mobilitäts-, Gast- und Fachstudierende,
+ an der ETH Zürich Lerneinheiten belegen und
+ absolvieren; + zum Erwerb des Didaktischen Ausweises oder ähnlicher Ausweise;
+ die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, soweit in den entsprechenden Studienreglementen nichts anderes bestimmt ist. 3 Für Programme der universitären Weiterbildung gelten die Artikel 6, 13, 14, 23, 29 und 30 dieser Verordnung, soweit die Schulleitung dazu keine abweichenden Bestimmungen erlässt. 4 Für
+ Doktorat und für + Doktorat; c.
+ Doktorprüfungen gelten + Doktorprüfungen; d.
+ Artikel 3, 6, 8-10, 13, 14, 23, 29 und 30 dieser Verordnung, soweit in der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008 2 + Leistungskontrollen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen. 3 Hat die Schulleitung
+ Bestimmungen enthalten sind. Für das Doktoratsstudium an + Vorschriften erlassen, so gelten die Grundsätze
+ ETH Zürich gilt die vorliegende Verordnung nicht. Das zuständige Departement kann jedoch Bestimmungen dieser Verordnung für anwendbar erklären. 5 Diese Verordnung gilt nicht + Artikel 5, 10, 18, 19, 26 und 27 auch
+ Lerneinheiten + Nachdiplomstudiengänge
+ Leistungskontrollen, + Nachdiplomkurse. 4 Für
+ Leistungskontrollen der einzelnen Departemente gelten zudem nachgeordnet die Studienreglemente der Schulleitung, sofern diese Leistungskontrollen nicht
+ sind; hierzu gehören insbesondere Lerneinheiten und Leistungskontrollen, die von einer anderen + sind. AS 2003 3069 1 SR 414. 110 2 In der AS nicht veröffentlicht. 414. 135. 1
+ durchgeführt werden.
+ SR
+ 133. + 135.
+ Bachelor-Studium: + gestufter Studiengang: Studiengang mit mehreren Studienstufen, die je zu einem Studienabschluss führen; b. Bachelorstufe:
+ Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte), + Kreditpunkten,
+ Bachelor-Diplom + Bachelordiplom
+ b. Master-Studium: + c. Masterstufe:
+ oder + bis
+ ECTS-Kreditpunkten, + Kreditpunkten,
+ Master-Diplom + Masterdiplom
+ c. Lerneinheit: eine oder mehrere Lehrveranstaltungen, die als Einheit geprüft und + d. Kreditpunkt: Masseinheit für den durchschnittlichen Arbeitsaufwand von Studierenden, der
+ die gesamthaft
+ Anzahl ECTS-Kreditpunkte erteilt werden; d. + Studienleistung benötigt wird; e.
+ Prüfungen, Prüfungsblöcke + Prüfungen
+ e. + f.
+ ein- oder + einoder
+ Lerneinheit + Lehrveranstaltung
+ f. + g.
+ Einzelnoten + Einzel- noten
+ wird; g. Prüfungssession: mehrwöchige Prüfungsperiode während der Semesterferien, in welcher die Sessionsprüfungen stattfinden; h. Prüfungsphase am Semesterende: mehrwöchige Prüfungsperiode, welche die letzten Semesterwochen und die ersten Wochen der daran anschliessenden Semesterferien umfasst und in welcher die Leistungskontrollen am Semesterende stattfinden, insbesondere die Semesterendprüfungen; i. Basisprüfung: Prüfung, mit der das Basisjahr des Bachelor-Studiengangs abgeschlossen wird; j. Studienfristen: sämtliche das Studium betreffenden Fristen, insbesondere die maximal zulässigen Studiendauern für das Bachelor- und das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen, die Fristen für das Absolvieren von Leistungskontrollen sowie von der Rektorin oder vom Rektor verfügte individuelle Terminauflagen; die Abgabefristen für Semester-, Bachelor- und Master-Arbeiten gelten nicht als Studienfristen. 2. Kapitel: Bestimmungen für die Leistungskontrollen im Allgemeinen 1. Abschnitt: Information der Studierenden + wird.
+ Verbindlichkeit von + Schriftliche
+ bezüglich Leistungskontrollen Mitteilungen, welche die Leistungskontrollen betreffen, sind verbindlich, sobald sie: a. von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind, die jeder Studentin und jedem Studenten bei der Immatrikulation zugeteilt wird; b. schriftlich zugestellt sind; oder c. in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht sind. Art. 4 Vorlesungsverzeichnis
+ Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: a. die Nummer, den Titel, das Semester, + Schriftliche Mitteilungen des Rektorats werden
+ Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren; b. die Lehrinhalte und die Lernziele; c. die Zuordnung zu einer + Adressaten per Post
+ mehreren Lerneinheits-Kategorien; d. eine allfällige Voraussetzung für die Belegung; e. die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von + auf dem Wege
+ Rektorin oder vom + elektronischen Datenübermittlung zugestellt. 2 Der
+ erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem; f. die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle; g. die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung); h. eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle; i. den Modus (schriftlich
+ mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle; j. die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle. 2 Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann
+ oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten. 3 Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit + regelt
+ vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. + Einzelheiten. Art.
+ Die Angaben nach Absatz + Erwerb von Kreditpunkten, Ausschluss aus dem Studiengang
+ Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. 2. Abschnitt: Leistungskontrollen, Leistungsbewertung,
+ Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen 1 Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel,
+ nur
+ alle Studierenden einheitlich festgelegt. + genügende Leistungen erteilt.
+ Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das + Von einem Studiengang wird in der Regel ausgeschlossen, wer
+ Leistungskontrolle durchführt. Es gilt + Anzahl Kreditpunkte,
+ Regelung + für den Abschluss
+ zuletzt gelesenen Lerneinheit. 3 Vom Grundsatz nach Absatz 1 + jeweiligen Studienstufe erforderlich ist, nicht mehr erreichen
+ mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die: + wegen:
+ als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen; b. + zweimaligen Nichtbestehens
+ Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden; c. von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts + Leistungskontrollen;
+ obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können. 4 Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck + b. Überschreitens
+ Leistungskontrolle sichergestellt bleiben. + maximalen Studiendauer. 3 Der Rektor oder die Rektorin regelt die Einzelheiten.
+ 6 + 5
+ Note oder + Note,
+ oder mit «genügend»/«ungenügend»
+ Leistungskontrollen an der ETHZ 3 414. 135. 1
+ gerundet. + angegeben.
+ Noten, die von anderen Hochschulen erteilt und im Zeugnis aufgeführt werden, können von Absatz 2 abweichen. 4
+ Weitere Bedingungen für das Bestehen eines Prüfungsblocks sind nicht zulässig.
+ 7 Erwerb von Kreditpunkten, Ausschluss aus dem Studiengang + 6 Modus, Dauer und Stoff der Leistungskontrollen
+ ECTS-Kreditpunkte + Modus, Dauer und Stoff einer bestimmten Leistungskontrolle
+ nur
+ genügende Leistungen erteilt. + alle Studierenden einheitlich festgelegt.
+ Von einem Studiengang wird ausgeschlossen, wer insbesondere: a. die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, + Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das
+ für den Abschluss des jeweiligen Studiengangs erforderlich sind, nicht mehr erreichen kann; b. gegebenenfalls eine definierte Höchstzahl nicht bestandener Leistungskontrollen innerhalb einer bestimmten Lerneinheits-Kategorie überschritten hat; oder c. + Leistungskontrolle durchführt. Modus und Dauer werden im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen festgehalten. Es gilt
+ maximal zulässige Studiendauer überschritten hat. + Regelung der zuletzt gelesenen Lehrveranstaltung.
+ Die weiteren Voraussetzungen für + Der Stoff der Leistungskontrolle wird in
+ Studienabschluss werden im jeweiligen Studienreglement festgelegt. 3. Abschnitt: Zulassung, Anmeldung und Rückzug, Unterbruch und Fernbleiben, verspätete Abgabe, unehrliches Handeln + Lehrveranstaltungen schriftlich bekannt gegeben.
+ 8 + 7
+ Zu Leistungskontrollen werden nur immatrikulierte Studierende und Fachstudierende zugelassen.
+ Rektorin oder der + Immatrikulation ist Voraussetzung für die Zulassung zu Leistungskontrollen. Der
+ kann Ausnahmen von der Immatrikulationspflicht vorsehen, wenn der administrative Aufwand nicht gerechtfertigt ist. + oder die Rektorin regelt die Ausnahmen.
+ einer bestimmten Leistungskontrolle + Leistungskontrollen
+ oder das Vorlesungsverzeichnis
+ Voraussetzungen + Bedingungen
+ Das Departement prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind.
+ Die Rektorin + Über die Zulassung zu Leistungskontrollen entscheidet der
+ die Verantwortliche für den Studiengang. 4 Die Verweigerung
+ Rektor legt in Absprache + Zulassung erfolgt
+ den Departementen die zulässigen Arten von Zulassungsvoraussetzungen sowie die Modalitäten des Zulassungsverfahrens fest. + einer Verfügung.
+ 9 + 8
+ Die Rektorin oder der Rektor bestimmt + Das Rektorat gibt
+ Ort, die Frist + Studierenden schriftlich den Ort
+ weiteren Modalitäten + Frist
+ Sessionsprüfungen und zu
+ der Prüfungsphase am Semesterende + einer Prüfungssession
+ Leistungskontrollen. + Prüfungen bekannt.
+ Rektorin oder der Rektor bestimmt die maximal zulässige Zahl von Sessionsprüfungen, zu denen sich jede Studentin und jeder Student pro Prüfungssession anmelden kann. Auf begründetes Gesuch hin kann die Rektorin oder der Rektor im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. 3 Die
+ zu Sessionsprüfungen
+ Handelt es sich um Prüfungen, + 3 Falls
+ Prüfungen
+ Prüfungsblocks + Prüfungsblockes
+ so
+ 4 Die Rektorin oder der + Der
+ bestimmt in Absprache mit den Departementen die Frist, innerhalb welcher + oder
+ Anmeldung zu einer in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden kann. 5 + Rektorin erlässt entsprechende Weisungen. 3
+ Die Rektorin oder der + Der
+ oder die Rektorin
+ ist. Ist sie dies nicht, so muss die Leistungskontrolle am vorgesehenen Termin absolviert werden. Wird sie + ist; bei einer
+ absolviert, so + ausreichenden Begründung
+ 10 + 9
+ 6 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Folgen von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Rückzug der Anmeldung. 7 Der Inhalt der Absätze 1-6 wird den Studierenden per E-Mail mitgeteilt oder + 3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHZ vom 31. März 2009,
+ geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht. + Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 3137). Hochschule 4 414. 135. 1
+ 10 Unterbruch und Fernbleiben + 9 Unterbruch, Fernbleiben, verspätete Abgabe
+ oder eine Prüfungsphase am Semesterende
+ oder die Prüfungsphase am Semesterende
+ Prüfungsplanstelle + Anmeldestelle
+ Der Rektor oder die Rektorin erlässt entsprechende Weisungen.
+ Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden + Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet: a.
+ den in Prüfungssessionen abzulegenden Prüfungen:
+ Fortsetzung angerechnet. + Rektor oder die Rektorin; b. bei anderen Leistungskontrollen: der oder die Verantwortliche für den Studiengang.
+ oder nicht
+ diese + sie
+ Prüfungsblocks, + Prüfungsblockes,
+ In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
+ Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet: a. bei Sessionsprüfungen und bei den + Die vor dem Unterbruch
+ Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor; b. + einer Prüfungssession abgelegten Prüfungen bleiben gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden
+ anderen Leistungskontrollen: die oder
+ Studiendelegierte. Art. 11 Verspätete Abgabe 1 Verspätet + Fortsetzung angerechnet. 6 Eine verspätet
+ Arbeiten, insbesondere Semester-,
+ Master-Arbeiten, gelten + Masterarbeit gilt
+ In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt. 2 Die + Der
+ der Studiendelegierte + die Verantwortliche für den Studiengang
+ Als Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.
+ 12 Gesuch um Verlängerung einer Studienfrist 1 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zeitpunkte, bis zu denen ein begründetes Gesuch um Verlängerung einer Studienfrist spätestens eingereicht werden kann. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. Die Zeitpunkte werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht. 2 Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. Art. 13 Unehrliches Handeln Die Sanktionen für unehrliches Handeln bei Leistungskontrollen richten sich nach der Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004 3. 3 SR 414. 138. 1 4. Abschnitt: + 10
+ Art. 14
+ nur + im gleichen Studiengang
+ 2
+ bei der nicht bestandenen Leistungskontrolle
+ er als Ganzes + stets der ganze Prüfungsblock
+ 3 Für + 2 Den Studierenden, welche
+ Wiederholung einer Leistungskontrolle kann + Basisprüfung einmal nicht bestanden haben, steht in einem anderen Studiengang nur noch ein Versuch für
+ erneute Belegung der dazugehörenden Lerneinheit verlangt werden. Davon ausgenommen sind Lerneinheiten, + Basisprüfung zu, wenn sich
+ in + Basisprüfung des neuen Studienganges mehrheitlich über Gebiete erstreckt, die Gegenstand
+ nicht bestandenen
+ oder in einem Prüfungsblock geprüft werden. + sind. 3 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle der gleichen Studienrichtung an einer inoder ausländischen Hochschule gilt auch an der ETHZ als nicht bestandene Leistungskontrolle.
+ Wer eine Leistungskontrolle an einer Gasthochschule nicht bestanden hat, muss sie in der Regel an der ETHZ wiederholen. In begründeten Fällen kann der oder die Verantwortliche für den Studiengang eine abweichende Regelung treffen. 5
+ alle Modalitäten + Modus, Dauer und Stoff
+ Lerneinheit. 5 + Lehrveranstaltung. 6
+ mitgeteilt + verfügt
+ 6 + Leistungskontrollen an der ETHZ 5 414. 135. 1 7
+ im gleichen Studiengang
+ Vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 6 + 8 Wird eine Leistungskontrolle ausserhalb
+ Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010 4. 7 + Prüfungssession absolviert, so kann sie nur ausserhalb der Prüfungssession wiederholt werden. 9
+ Lerneinheit + Lehrveranstaltung
+ bestimmt die oder + regelt
+ Studiendelegierte, ob und mit welchen Studienleistungen + oder
+ entsprechenden ECTS-Kreditpunkte erworben werden können. 4 SR 414. 131. 52 5. Abschnitt: Anrechnung von Studienleistungen und + Verantwortliche für den Studiengang die Modalität eines zweiten Versuchs. Art. 11
+ Art. 15 Grundsatz + 1 Bei der Zulassung von
+ Zürich sowie Studierenden, die wieder in die ETH Zürich eintreten, können bei + kann das aufnehmende Departement dem Rektor oder
+ Zulassung + Rektorin beantragen, bisher erbrachte
+ angerechnet + anzurechnen
+ die entsprechenden Leistungskontrollen zu erlassen. 2 Handelt es sich bei den erlassenen
+ erlassen werden. Es gilt + um Bestandteile der Basisprüfung oder von Prüfungsblöcken, so wird deren Notendurchschnitt ohne
+ erlassenen Leistungskontrollen gerechnet. 3 Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sind in der
+ ETH Zürich + ETHZ
+ 30. November 2010 5. 5 SR 414. 131. 52 + 10. September 20024 geregelt.
+ 16 + 12
+ im Rahmen eines Mobilitätsaufenthaltes
+ der oder
+ Studiendelegierten + oder der Verantwortlichen für den Studiengang
+ Mobilitätsaufenthaltes + Gastaufenthaltes
+ der oder
+ Studiendelegierten + oder der Verantwortlichen für den Studiengang
+ 2
+ Studienreglement kann anstelle der + Departement regelt den Umgang mit nicht bestandenen Prüfungen eines Prüfungsblockes. 2 Der
+ des Studiendelegierten andere Personen vorsehen,
+ Verantwortliche
+ die Aufgaben nach Absatz 1 zuständig sind. 3 Die Rektorin oder der Rektor + den Studiengang
+ vor dem Gastaufenthalt
+ 4 + 3
+ ETH Zürich + ETHZ
+ ETH Zürich + ETHZ
+ 5 Wird ein Prüfungsblock nicht bestanden, so muss der ganze Prüfungsblock an der ETH Zürich wiederholt werden. 6 + 4
+ 6. Abschnitt: Prüfende Personen
+ 17 Examinatorinnen und + 13
+ und Examinatorinnen
+ Dozentinnen und
+ und Dozentinnen
+ Lerneinheit + Lehrveranstaltung
+ Ist eine Prüfungsabnahme durch die Dozentin oder den Dozenten insbesondere infolge Krankheit oder einer beruflich bedingten Verhinderung nicht möglich, + Liegen wichtige Gründe vor,
+ die oder
+ Studiendelegierte des anbietenden Departements jederzeit andere sachkundige Examinatorinnen und + oder die Verantwortliche für den Studiengang ausserordentliche 4 SR 414. 131. 52 Hochschule 6 414. 135. 1
+ und Examinatorinnen
+ Der Rektor oder die Rektorin regelt die Einzelheiten.
+ eine bestimmte Examinatorin oder
+ Examinator. + Examinator oder eine bestimmte Examinatorin.
+ einer Lerneinheit + Lehrveranstaltungen
+ Dozentinnen und
+ und Dozentinnen
+ der oder
+ Verantwortliche für den Studiengang den verantwortlichen Examinator
+ der Studiendelegierte
+ oder den verantwortlichen Examinator. Sie oder er + und
+ bis spätestens zum Semesterbeginn
+ Examinatorinnen und
+ und Examinatorinnnen
+ a. + a
+ der + aus, über den sich die
+ aus. + erstreckt.
+ rechtzeitig
+ den Stoff + Stoff, Modus, Dauer und Sprache
+ Leistungskontrolle, sofern er vom Stoff der entsprechenden Lerneinheit abweicht. + Leistungskontrolle sowie über die zulässigen Hilfsmittel.
+ nach Artikel 19
+ wurde. 5 Die Information nach Absatz 4 Buchstabe b erfolgt brieflich, per E-Mail, schriftlich während des Unterrichts oder durch Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis. Sie erfolgt spätestens vier Wochen vor + wurde, die Bestandteil
+ Leistungskontrolle, in jedem Fall jedoch vor Ende des Semesters. + Basisprüfung oder eines Prüfungsblockes ist.
+ 18 Beisitzerinnen und + 14
+ und Beisitzerinnen
+ einer einzigen Examinatorin oder
+ oder einer einzigen Examinatorin
+ eine Beisitzerin oder
+ oder eine Beisitzerin
+ Die Examinatorin oder der + Der
+ bestimmt die Beisitzerin
+ die Examinatorin bestimmt
+ oder die Beisitzerin
+ Assistentinnen und
+ und Assistentinnen
+ Mitarbeiterinnen und
+ und Mitarbeiterinnen
+ Die Beisitzerin oder der + Der
+ unterstützt die Examinatorin
+ die Beisitzerin unterstützt
+ oder die Examinatorin
+ Examinatorinnen und
+ und Examinatorinnen
+ der Beisitzerin oder
+ Beisitzers. + Beisitzers oder der Beisitzerin.
+ 19 + 15
+ Ermessensausübung + Mitteilung der Ergebnisse
+ Examinatorinnen und
+ und Examinatorinnen
+ der oder
+ Studiendelegierten + oder der Verantwortlichen für den Studiengang
+ der oder
+ Studiendelegierten. + oder der Verantwortlichen für den Studiengang. Leistungskontrollen an der ETHZ 7 414. 135. 1
+ Examinatorinnen und
+ und Examinatorinnen
+ Die Notenkonferenz beantragt dem oder der Verantwortlichen für den Studiengang, das Bestehen oder Nichtbestehen der Basisprüfung oder von Prüfungsblöcken zu verfügen. 5 Die Verfügung wird den Studierenden unmittelbar nach der Notenkonferenz zugestellt. Sie umfasst neben dem Entscheid nach Absatz 4 auch die Noten und allfällige weitere Leistungsbewertungen. 6
+ wird + ist
+ eingeladen. Diese hat Beobachterstatus. + zur Beobachtung zuzulassen.
+ Modalitäten der Zulassung in der Geschäftsordnung. 7 Das Departement kann der Notenkonferenz weitere Aufgaben zuweisen, namentlich, dem Rektor oder der Rektorin die Verleihung des Prädikats «mit Auszeichnung» und die allfällige Ausrichtung von Preisen und Prämien zu beantragen. Das Departement kann diese Aufgaben auch anderen Organen des Departementes zuweisen. Es regelt die
+ 5 Für die übrigen Prüfungen, deren Nichtbestehen ebenfalls zum Ausschluss aus dem Studiengang führen kann, hat das Departement mit einer Notenkonferenz oder mit anderen geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass die Examinatorinnen und Examinatoren bei der Leistungsbewertung ihr Ermessen rechtskonform ausüben. 7. Abschnitt: Mitteilung der Ergebnisse, Unstimmigkeiten Art. 20 1 Das Resultat der Basisprüfung wird den Studierenden schriftlich mitgeteilt. 2 Alle anderen Leistungsbewertungen können die Studierenden über Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einsehen. Den Studierenden wird periodisch per E-Mail mitgeteilt, für welche absolvierten Leistungskontrollen die Bewertungen neu einsehbar sind. 3 In der Mitteilung wird erläutert, wie bei Unstimmigkeiten vorzugehen ist. 8. Abschnitt: Organisation der Leistungskontrollen und Prüfungspläne
+ 21 + 16
+ Leistungskontrollen + Prüfungen
+ Prüfungen werden in der Regel zweimal jährlich in Prüfungssessionen durchgeführt. 2
+ Sessionsprüfungen. + in Prüfungssessionen abzulegenden Prüfungen.
+ Prüfungstermine + Prüfungstermine, die Anmeldungsmodalitäten sowie die Folgen von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Prüfungsbeginn
+ 2 + 3
+ Rektorin + Departemente
+ der Rektor regelt in Absprache mit den Departementen einheitlich: a.
+ Zuständigkeit für + Dozenten und Dozentinnen organisieren
+ Organisation der
+ Leistungskontrollen; b. den Beginn + Leistungskontrollen, insbesondere die Semester-, Bachelor-
+ Masterarbeiten sowie
+ Dauer der Prüfungssessionen + während
+ der Prüfungsphasen
+ Semesterende. + Ende eines Semesters stattfindenden Leistungskontrollen. 4 Bei Lehrveranstaltungen, welche durch Gastdozenten und -dozentinnen durchgeführt werden, kann das Departement den Zeitpunkt der Prüfung von einer Prüfungssession auf das Ende eines Semesters verlegen. Dieser Beschluss ist vor Beginn des Semesters zu fassen. Die Studierenden und das Rektorat sind darüber zu informieren.
+ 22 + 17
+ Sessionsprüfungen. 2 Nach Fertigstellung + in Prüfungssessionen durchzuführenden Prüfungen. Diese halten fest: a. die zu prüfenden Studierenden; b. die Examinatoren und Examinatorinnen; c. die Prüfungsfächer; d. die erlaubten Hilfsmittel; Hochschule 8 414. 135. 1 e. Modus, Dauer, Datum, Zeit und Ort
+ Prüfungspläne wird den + Prüfungen. 2 Die
+ den Examinatorinnen und + die
+ per E-Mail mitgeteilt, dass + und Examinatorinnen erhalten den
+ ihren + betreffenden
+ über Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einsehen können. 3 Der persönliche Prüfungsplan + zugestellt. Er
+ 4 Kann eine mündliche Prüfung insbesondere infolge Krankheit oder Unfall nicht am vorgesehenen Termin durchgeführt werden, + 3 Liegen wichtige Gründe vor,
+ Examinatorinnen und
+ und Examinatorinnen
+ Die Person, + Der Examinator oder
+ die Terminänderung initiiert hat, + Examinatorin
+ diese + eine Terminänderung
+ den betroffenen Studierenden, dem Rektorat und dem oder
+ Prüfungsplanstelle. 5 Die Termine schriftlicher + Verantwortlichen für den Studiengang. Bei schriftlichen
+ dürfen + können Terminänderungen nur mit Einwilligung des Rektorats erfolgen. Art. 18 Unehrliches Handeln 1 Der Rektor oder die Rektorin regelt den Umgang mit unehrlichem Handeln bei Leistungskontrollen. 2 Handelt eine Person bei einer Leistungskontrolle unehrlich, so kann der Rektor oder die Rektorin ihre Leistungskontrolle für
+ geändert werden. 9. Abschnitt: Urheberrecht und Archivierung + bestanden erklären.
+ 23 + 19 Urheberrecht, Archivierung
+ Arbeit, insbesondere eine
+ Master-Arbeit, + Masterarbeit
+ im Rahmen von Leistungskontrollen
+ Urheberin oder
+ oder Urheberin
+ ETH Zürich + ETHZ
+ der Urheberin oder
+ oder der Urheberin
+ Eine allfällige Rückgabe darf erst zwei Jahre nach Mitteilung des Ergebnisses erfolgen. Bei hängigen Verfahren darf eine Rückgabe erst zwei Jahre nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ergebnis erfolgen.
+ Übrige schriftliche + Schriftliche
+ Mitteilung + Verfügung
+ Bei + Ausnahmen bei
+ dürfen die Dokumente erst zwei Jahre nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ergebnis vernichtet werden. 3. Kapitel: + bleiben vorbehalten. 2. Abschnitt:
+ Bachelor- und die Master-Stufe + Bachelorstufe
+ 24 + 20 Zeitpunkt, Fristen und Nichtbestehen der
+ Die + Jeder Studiengang beginnt mit einem Basisjahr, das mit der
+ abgeschlossen wird. Diese
+ Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, + Die Basisprüfung muss
+ werden. + werden, inklusive allfälliger Wiederholung.
+ Sommerprüfungssession + Herbstprüfungssession
+ darauffolgenden Winterprüfungssession + darauf folgenden Frühjahrsprüfungssession erfolgen. Eine allfällige Wiederholung muss spätestens in der Herbstprüfungssession unmittelbar am Ende des zweiten Studienjahres
+ die Rektorin oder
+ oder die Rektorin
+ Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. + Leistungskontrollen an der ETHZ 9 414. 135. 1
+ die Rektorin oder
+ oder die Rektorin
+ Semester + halbes Jahr
+ Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer: a. die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder b. die + Bei schuldhaftem Versäumnis der
+ schuldhaft versäumt hat. + kann der Rektor oder die Rektorin die Exmatrikulation vornehmen.
+ Wer die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat, wird vom Studiengang ausgeschlossen. 7
+ 7 + 8
+ die Rektorin oder
+ oder die Rektorin
+ begründetes
+ um höchstens ein Semester
+ werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt. + werden und bedingt, dass eine allfällige Anmeldung zur Basisprüfung fristgerecht zurückgezogen wurde. Das Gesuch ist spätestens sieben Tage vor Beginn der Herbstprüfungssession am Ende des Basisjahres einzureichen. 5
+ 25 Bachelor-Arbeit + 21 Bachelorarbeit
+ Bachelor-Arbeit + Bachelorarbeit
+ 2
+ Bachelor-Arbeit + Bearbeitung
+ Master-Stufe + Masterstufe
+ 3 + 2
+ Bachelor-Arbeit + Bachelorarbeit
+ 4 + 3
+ ECTS-Kreditpunkte + Kreditpunkte
+ Bachelor-Diploms + Bachelordiploms
+ ECTS-Kreditpunkte. 5 + Kreditpunkte. 4
+ Bachelor-Arbeit + Bachelorarbeit
+ 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Masterstufe
+ 26 Master-Arbeit + 22 Zusätzliche Studienleistungen Wer zu einem Masterstudiengang zugelassen wird mit der Auflage, zusätzliche Kreditpunkte durch entsprechende Studienleistungen zu erwerben, kann dessen ungeachtet Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen zu diesen Leistungskontrollen. Art. 23 Masterarbeit
+ Master-Studiengang + Studiengang
+ Master-Arbeit + Masterarbeit
+ Sie wird benotet. 5 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHZ vom 31. März 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 3137). Hochschule 10 414. 135. 1
+ Master-Arbeit + Masterarbeit
+ in der Regel
+ Das Studienreglement kann eine längere Bearbeitungsdauer vorsehen, insbesondere wenn die Master-Arbeit mit anderen Arbeiten verbunden ist, namentlich wenn sie im Rahmen eines Praktikums verfasst wird.
+ Die Master-Arbeit wird benotet. 4
+ Master-Arbeit Voraussetzungen + Masterarbeit Bedingungen
+ 5 + 4
+ Master-Arbeit + Masterarbeit
+ ECTS-Kreditpunkte + Kreditpunkte
+ Master-Diploms + Masterdiploms
+ ECTS-Kreditpunkte. 6 + Kreditpunkte. 5
+ Master-Arbeit + Masterarbeit
+ Kapitel: Maximale Studiendauer + Abschnitt: Diplome
+ Abschlussdokumente + maximale Studiendauer
+ 27 Maximale + 24 Bachelor- und Masterdiplom, Titel, maximale
+ Voraussetzungen + erforderliche Anzahl Kreditpunkte
+ erfüllt + erworben
+ beim Departement, das + bei dem oder der Verantwortlichen
+ verantwortlich ist,
+ Master-Diploms. + Masterdiploms.
+ Bachelor-Diplom + Bachelordiplom
+ im jeweiligen Bachelor-Studiengang + auf der Bachelorstufe
+ Master-Diplom + Masterdiplom
+ ECTS-Kreditpunkte + Kreditpunkte
+ im jeweiligen Master-Studiengang, + auf der Masterstufe;
+ ECTS-Kreditpunkte + Kreditpunkte
+ im jeweiligen Master-Studiengang. + auf der Masterstufe.
+ Das Studienreglement + In Ausnahmefällen
+ längere Fristen vorsehen, wenn: a. für den Studienabschluss mehrmonatige Berufs- + der Rektor
+ Industriepraktika absolviert werden müssen, für
+ keine ECTS-Kreditpunkte erteilt werden; b. die Zulassung zum Master-Studium mit Auflagen nach Artikel 33 Buchstabe b der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010 6 verbunden ist. 4 Die
+ oder der Rektor kann
+ oder 3
+ Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.
+ Artikel 43
+ 7 + 5. 4 Erfolgt die Zulassung zu einem Masterstudiengang unter
+ Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010. 6 SR 414. 131. 52 + Auflage, zusätzliche Kreditpunkte zu erwerben, so berechtigen diese nicht zu einer Verlängerung der Fristen nach Absatz 2 Buchstabe b. 5 Werden bei der Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudiengang Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet, so reduzieren sich die Fristen nach Absatz 2 um jeweils ein halbes Jahr pro 30 angerechnete Kreditpunkte. Die Fristen werden in Halbjahresschritten reduziert. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Rektor oder die Rektorin die Reduktion der Fristen erlassen.
+ 28 + 25
+ Zeugnis und
+ Supplement + Supplement, Veröffentlichung
+ Master-Diplom + Masterdiplom
+ Urkunde, ein Zeugnis + Urkunde
+ Leistungskontrollen an der ETHZ 11 414. 135. 1
+ der Rektorin oder
+ oder
+ ETH Zürich sowie + Rektorin
+ Departementsvorsteherin oder + ETHZ sowie
+ Departementsvorstehers; + Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin;
+ ETH Zürich. + ETHZ.
+ Bei hochschulübergreifenden Studiengängen können die ETH Zürich und die beteiligten Hochschulen die Urkunde gemeinsam ausstellen. Diese kann von den Bestimmungen nach Absatz 2 abweichen. Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung unter den beteiligten Hochschulen zu regeln. 4 Bei den Studiengängen der didaktischen Ausbildung + Der Rektor
+ bei anderen besonderen Studiengängen kann
+ Urkunde von den Bestimmungen nach Absatz 2 abweichen. Die Einzelheiten sind im entsprechenden Studienreglement zu regeln. 5 Die
+ oder der Rektor legt + regelt
+ im Zeugnis und im + Einzelheiten für das
+ Supplement aufzuführenden Angaben fest. + Supplement. 4 Der Erwerb des Masterdiploms wird durch das Rektorat veröffentlicht.
+ Kapitel: + Abschnitt:
+ 29 + 26
+ Unterlagen zu + schriftliche
+ Mitteilung + Verfügung
+ beim Examinator oder bei der Examinatorin
+ Unterlagen zu dieser Leistungskontrolle + schriftlichen Leistungskontrollen
+ Verwaltungsverfahrensgesetzes + Bundesgesetzes
+ 1968 7. 7 SR 172. 021 + 19686 über das Verwaltungsverfahren.
+ 30 + 27
+ Verfügungen, + Verfügungen des Rektors oder der Rektorin, eines Departementsvorstehers oder einer Departementsvorsteherin oder eines oder einer Verantwortlichen für den Studiengang,
+ innert + innerhalb von
+ nach Empfang + seit ihrer Zustellung
+ Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission + Verwaltungsbeschwerde beim ETH-Rat
+ Kapitel: Studienreglemente + Abschnitt: Verzeichnis der Lehrveranstaltungen
+ Pilotprojekte Art. 31
+ Art. 28 Verzeichnis der Lehrveranstaltungen
+ Das jeweils zuständige + Jedes
+ stellt + macht zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lehrveranstaltungen die nachfolgenden Angaben und führt sie in einem für die Studierenden verbindlichen Verzeichnis der Lehrveranstaltungen auf: a. die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozenten und Dozentinnen sowie die verantwortlichen Examinatoren und Examinatorinnen; 6 SR 172. 021 Hochschule 12 414. 135. 1 b. die Anzahl Kreditpunkte, nach Massgabe der vom Rektor oder der Rektorin erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem; c. die Sprache sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle; d. die Form
+ Schulleitung Antrag auf Erlass eines Studienreglements + Leistungskontrolle (Prüfung oder eine andere Form); e. den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (innerhalb oder ausserhalb einer Prüfungssession); f. eine allfällige Voraussetzung
+ jeden Bachelor- + die Zulassung zur Leistungskontrolle; g. den Modus
+ jeden Master-Studiengang. + die Dauer der Leistungskontrolle sowie bei einer mündlichen Leistungskontrolle zusätzlich die Grösse der Kandidatengruppe; h. die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle; i. ein allfälliges Notengewicht, sofern es nicht im Studienreglement festgelegt ist.
+ Wird eine Lehrveranstaltung im Verzeichnis aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lehrveranstaltung die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. Davon ausgenommen ist ein allfälliges Notengewicht nach Absatz 1 Buchstabe i. 3 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b-e bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin. 4 Der Rektor oder die Rektorin regelt die Einzelheiten. Art. 29 Studienreglemente 1
+ insbesondere
+ Gliederung des Studiengangs in Lerneinheits-Kategorien; b. die
+ Master-Diploms; c. + Masterdiploms; b.
+ Zulassungsvoraussetzungen + Zulassungsbedingungen für Prüfungen und
+ Leistungskontrollen; d. + andere Formen der Leistungskontrolle; c.
+ zum jeweiligen Studiengang + zu jeder Studienstufe
+ e. + d.
+ Master-Arbeit + Masterarbeit
+ Bachelor-Arbeit; f. + Bachelorarbeit; e.
+ Sprache; g. die Berechnung der Abschlussnote. 3 + Sprache. 2
+ Master-Arbeit; + Masterarbeit;
+ Master-Arbeit + Masterarbeit
+ Leistungskontrollen an der ETHZ 13 414. 135. 1
+ 32 + 30
+ Bei Pilotprojekten gehen allfällige + Die von der Schulleitung als Pilotprojekte erlassenen Studienreglemente können
+ abweichende befristete Studienreglemente vor. + abweichen.
+ Kapitel: + Abschnitt:
+ 33 + 31
+ Die Rektorin oder der + Der
+ oder die Rektorin
+ 34 Aufhebung bisherigen Rechts Die Allgemeine + 32 Übergangsbestimmung Der Rektor oder die Rektorin regelt den Umgang mit Leistungsnachweisen bei Studiengangwechseln zwischen gestuften Studiengängen, die dieser
+ vom 10. September 2002 8 über + unterstellt sind, und ungestuften Studiengängen,
+ Leistungskontrollen an + der Allgemeinen Prüfungsverordnung vom 8. Oktober 19967
+ (AVL ETHZ) wird aufgehoben. 8 [AS 2003 3069, 2009 3137] + unterstellt sind.
+ 35 + 33
+ August 2012 + Oktober 2002
+ 7 SR 414. 132. 1 Hochschule 14 414. 135. 1

+414. 135. 1
+Allgemeine Verordnung +der ETH Zürich
über +Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der +ETH +Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
+(Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) +(AVL ETHZ) vom +22. Mai 2012 +10. September 2002 (Stand am 1. +August 2012) +Februar 2009) Die Schulleitung der ETH +Zürich (Schulleitung), +Zürich, gestützt auf Artikel +3 +28 Absatz +1 +4 Buchstabe +b +a des ETH-Gesetzes vom
4. Oktober 19911, in Verbindung mit Artikel 12
der +ETHZ-ETHL-Verordnung +Studienrichtlinien ETH vom +13. November 2003 1, +14. September 19942, verordnet:
+1 SR 414. 110. 37
1. +Kapitel: +Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich 1
Diese Verordnung legt die Grundsätze für +sämtliche Lerneinheiten und +die Durchführung sämtlicher Leistungskontrollen in den +Bachelor- und Master-Studiengängen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) +gestuften Studiengängen fest.
2 +Sie gilt
+Hat die Schulleitung keine abweichenden Vorschriften erlassen, so gelten die Grundsätze der Artikel 5, 7-10, 18, 19, 26 und 27 auch für: a.
+Mobilitäts-, Gast- und Fachstudierende, die +an der ETH Zürich Lerneinheiten belegen und Leistungskontrollen +absolvieren; +zum Erwerb des Didaktischen Ausweises oder ähnlicher Ausweise;
b.
+die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, soweit in den entsprechenden Studienreglementen nichts anderes bestimmt ist.
3 Für Programme der universitären Weiterbildung gelten die Artikel 6, 13, 14, 23, 29 und 30 dieser Verordnung, soweit die Schulleitung dazu keine abweichenden Bestimmungen erlässt.
4 Für
die Zulassungsprüfungen zum +Doktorat und für +Doktorat; c. die +Doktorprüfungen gelten +Doktorprüfungen;
d.
die +Artikel 3, 6, 8-10, 13, 14, 23, 29 und 30 dieser Verordnung, soweit in der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008 2 +Leistungskontrollen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen.
3
Hat die Schulleitung
keine abweichenden +Bestimmungen enthalten sind. Für das Doktoratsstudium an +Vorschriften erlassen, so gelten die Grundsätze der +ETH Zürich gilt die vorliegende Verordnung nicht. Das zuständige Departement kann jedoch Bestimmungen dieser Verordnung für anwendbar erklären.
5 Diese Verordnung gilt nicht
+Artikel 5, 10, 18, 19, 26 und 27 auch für +Lerneinheiten +Nachdiplomstudiengänge und +Leistungskontrollen, +Nachdiplomkurse.
4
Für
die +Leistungskontrollen der einzelnen Departemente gelten zudem nachgeordnet die Studienreglemente der Schulleitung, sofern diese Leistungskontrollen nicht durch Bestimmungen geregelt werden, die ausserhalb des ETH-Bereiches erlassen worden +sind; hierzu gehören insbesondere Lerneinheiten und Leistungskontrollen, die von einer anderen +sind.
AS 2003 3069 1 SR
414. 110
2
In der AS nicht veröffentlicht.
414. 135. 1

Hochschule +durchgeführt werden.
2 +SR 414. +133. +135. 1
Art. 2
Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a.
+Bachelor-Studium: +gestufter Studiengang: Studiengang mit mehreren Studienstufen, die je zu einem Studienabschluss führen; b. Bachelorstufe: erste Studienstufe im Umfang von 180 +Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte), +Kreditpunkten, die mit dem +Bachelor-Diplom +Bachelordiplom abschliesst;
+b.
Master-Studium:
+c. Masterstufe: zweite Studienstufe im Umfang von 90 +oder +bis 120 +ECTS-Kreditpunkten, +Kreditpunkten, die mit dem +Master-Diplom +Masterdiplom abschliesst;
+c.
Lerneinheit: eine oder mehrere Lehrveranstaltungen, die als Einheit geprüft und
+d. Kreditpunkt: Masseinheit für den durchschnittlichen Arbeitsaufwand von Studierenden, der für +die gesamthaft eine bestimmte +Anzahl ECTS-Kreditpunkte erteilt werden;
d.
+Studienleistung benötigt wird; e. Leistungskontrolle: jedes Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und bewertet wird, insbesondere +Prüfungen, Prüfungsblöcke +Prüfungen und schriftliche Arbeiten;
+e. +f. Prüfung: Verfahren, mit dem die Beherrschung des Lehrstoffs einer +ein- oder +einoder zweisemestrigen +Lerneinheit +Lehrveranstaltung kontrolliert und mit einer Note bewertet wird;
+f.
+g. Prüfungsblock: Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren +Einzelnoten +Einzel- noten eine Durchschnittsnote errechnet +wird;
g.
Prüfungssession: mehrwöchige Prüfungsperiode während der Semesterferien, in welcher die Sessionsprüfungen stattfinden;
h.
Prüfungsphase am Semesterende: mehrwöchige Prüfungsperiode, welche die letzten Semesterwochen und die ersten Wochen der daran anschliessenden Semesterferien umfasst und in welcher die Leistungskontrollen am Semesterende stattfinden, insbesondere die Semesterendprüfungen;
i.
Basisprüfung: Prüfung, mit der das Basisjahr des Bachelor-Studiengangs abgeschlossen wird;
j.
Studienfristen: sämtliche das Studium betreffenden Fristen, insbesondere die maximal zulässigen Studiendauern für das Bachelor- und das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen, die Fristen für das Absolvieren von Leistungskontrollen sowie von der Rektorin oder vom Rektor verfügte individuelle Terminauflagen; die Abgabefristen für Semester-, Bachelor- und Master-Arbeiten gelten nicht als Studienfristen.
2. Kapitel: Bestimmungen für die Leistungskontrollen im Allgemeinen
1. Abschnitt: Information der Studierenden
+wird.
Art. 3 +Verbindlichkeit von
+Schriftliche Mitteilungen +bezüglich Leistungskontrollen
Mitteilungen, welche die Leistungskontrollen betreffen, sind verbindlich, sobald sie:
a.
von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind, die jeder Studentin und jedem Studenten bei der Immatrikulation zugeteilt wird;
b.
schriftlich zugestellt sind; oder
c.
in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht sind.
Art. 4 Vorlesungsverzeichnis

1 +Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf:
a.
die Nummer, den Titel, das Semester,

+Schriftliche Mitteilungen des Rektorats werden den +Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren;
b.
die Lehrinhalte und die Lernziele;
c.
die Zuordnung zu einer
+Adressaten per Post oder +mehreren Lerneinheits-Kategorien;
d.
eine allfällige Voraussetzung für die Belegung;
e.
die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von
+auf dem Wege der +Rektorin oder vom +elektronischen Datenübermittlung zugestellt.
2
Der
Rektor +erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem;
f.
die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle;
g.
die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung);
h.
eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle;
i.
den Modus (schriftlich
oder +mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle;
j.
die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle.
2 Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann
die Rektorin +oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
3 Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit
+regelt die +vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. +Einzelheiten.
Art.
4 +Die Angaben nach Absatz
+Erwerb von Kreditpunkten, Ausschluss aus dem Studiengang 1 +Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
2. Abschnitt: Leistungskontrollen, Leistungsbewertung,
Kreditpunkte
+Art. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen
1 Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel,
werden +nur für +alle Studierenden einheitlich festgelegt. +genügende Leistungen erteilt.
2 +Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das
+Von einem Studiengang wird in der Regel ausgeschlossen, wer die +Leistungskontrolle durchführt. Es gilt +Anzahl Kreditpunkte, die +Regelung +für den Abschluss der +zuletzt gelesenen Lerneinheit.
3 Vom Grundsatz nach Absatz 1
+jeweiligen Studienstufe erforderlich ist, nicht mehr erreichen kann +mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors nötigenfalls abgewichen werden, insbesondere für Leistungskontrollen, die: +wegen:
a.
+als Auflage für die Zulassung zum Master-Studium absolviert werden müssen;
b.
+zweimaligen Nichtbestehens von +Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden;
c.
von Studierenden aus wichtigen studienspezifischen Gründen, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts
+Leistungskontrollen; oder +obligatorischen Praktikums, nicht am vorgesehenen Termin absolviert werden können.
4 Bei Abweichungen vom Grundsatz nach Absatz 1 muss der Zweck
+b. Überschreitens der +Leistungskontrolle sichergestellt bleiben. +maximalen Studiendauer.
3
Der Rektor oder die Rektorin regelt die Einzelheiten.

Art. +6 +5
Leistungsbewertung 1 Leistungen werden mit einer +Note oder +Note, mit «bestanden»/«nicht bestanden» +oder mit «genügend»/«ungenügend» bewertet.
+Leistungskontrollen an der ETHZ 3
414. 135. 1

2
Die beste Note ist 6, die schlechteste 1. Genügende Leistungen werden mit Noten von 4 bis 6, ungenügende mit Noten unter 4 bis 1 bewertet. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Notendurchschnitte werden auf zwei Dezimalstellen +gerundet. +angegeben.
3 +Noten, die von anderen Hochschulen erteilt und im Zeugnis aufgeführt werden, können von Absatz 2 abweichen.
4
Ein Prüfungsblock ist bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten mindestens 4 beträgt. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungen eines Prüfungsblocks wird im Studienreglement festgelegt. +Weitere Bedingungen für das Bestehen eines Prüfungsblocks sind nicht zulässig.
Art. +7 Erwerb von Kreditpunkten, Ausschluss aus dem Studiengang +6
Modus, Dauer und Stoff der Leistungskontrollen
1 +ECTS-Kreditpunkte
+Modus, Dauer und Stoff einer bestimmten Leistungskontrolle werden +nur für +genügende Leistungen erteilt. +alle Studierenden einheitlich festgelegt. 2 +Von einem Studiengang wird ausgeschlossen, wer insbesondere:
a.
die Anzahl ECTS-Kreditpunkte,
+Sie werden durch dasjenige Departement bestimmt, das die +für den Abschluss des jeweiligen Studiengangs erforderlich sind, nicht mehr erreichen kann;
b.
gegebenenfalls eine definierte Höchstzahl nicht bestandener Leistungskontrollen innerhalb einer bestimmten Lerneinheits-Kategorie überschritten hat; oder
c.
+Leistungskontrolle durchführt. Modus und Dauer werden im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen festgehalten. Es gilt die +maximal zulässige Studiendauer überschritten hat. +Regelung der zuletzt gelesenen Lehrveranstaltung.
3 +Die weiteren Voraussetzungen für
+Der Stoff der Leistungskontrolle wird in den +Studienabschluss werden im jeweiligen Studienreglement festgelegt.
3. Abschnitt: Zulassung, Anmeldung und Rückzug, Unterbruch und Fernbleiben,
verspätete Abgabe, unehrliches Handeln
+Lehrveranstaltungen schriftlich bekannt gegeben.
Art. +8 +7
Zulassung 1 +Zu Leistungskontrollen werden nur immatrikulierte Studierende und Fachstudierende zugelassen. Die +Rektorin oder der +Immatrikulation ist Voraussetzung für die Zulassung zu Leistungskontrollen.
Der
Rektor +kann Ausnahmen von der Immatrikulationspflicht vorsehen, wenn der administrative Aufwand nicht gerechtfertigt ist. +oder die Rektorin regelt die Ausnahmen.
2
Für die Zulassung zu +einer bestimmten Leistungskontrolle +Leistungskontrollen kann das Studienreglement +oder das Vorlesungsverzeichnis weitere +Voraussetzungen +Bedingungen vorsehen. +Das Departement prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind.
3 +Die Rektorin
+Über die Zulassung zu Leistungskontrollen entscheidet der oder +die Verantwortliche für den Studiengang.
4
Die Verweigerung
der +Rektor legt in Absprache +Zulassung erfolgt mit +den Departementen die zulässigen Arten von Zulassungsvoraussetzungen sowie die Modalitäten des Zulassungsverfahrens fest. +einer Verfügung.
Art. +9 +8
Anmeldung und Rückzug 1 +Die Rektorin oder der Rektor bestimmt
+Das Rektorat gibt den +Ort, die Frist +Studierenden schriftlich den Ort und die +weiteren Modalitäten +Frist für die Anmeldung zu +Sessionsprüfungen und zu den in +der Prüfungsphase am Semesterende +einer Prüfungssession abzulegenden +Leistungskontrollen. +Prüfungen bekannt.
2
Die +Rektorin oder der Rektor bestimmt die maximal zulässige Zahl von Sessionsprüfungen, zu denen sich jede Studentin und jeder Student pro Prüfungssession anmelden kann. Auf begründetes Gesuch hin kann die Rektorin oder der Rektor im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
3 Die
Anmeldung +zu Sessionsprüfungen kann bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden. +Handelt es sich um Prüfungen, +3 Falls die +Prüfungen Teil eines +Prüfungsblocks +Prüfungsblockes sind, +so umfasst der Rückzug der Anmeldung den gesamten Prüfungsblock.
+4 Die Rektorin oder der +Der Rektor +bestimmt in Absprache mit den Departementen die Frist, innerhalb welcher +oder die +Anmeldung zu einer in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden kann.
5
+Rektorin erlässt entsprechende Weisungen.
3

Liegt eine individuelle Terminauflage vor, so ist der Rückzug der Anmeldung zu begründen. +Die Rektorin oder der +Der Rektor +oder die Rektorin entscheidet, ob die Begründung ausreichend +ist. Ist sie dies nicht, so muss die Leistungskontrolle am vorgesehenen Termin absolviert werden. Wird sie +ist; bei einer nicht +absolviert, so +ausreichenden Begründung gilt Artikel +10 +9 Absatz 4.
+6 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Folgen von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Rückzug der Anmeldung.
7 Der Inhalt der Absätze 1-6 wird den Studierenden per E-Mail mitgeteilt oder

+3
Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHZ vom 31. März 2009,
in +geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht. +Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 3137).
Hochschule
4
414. 135. 1

Art. +10 Unterbruch und Fernbleiben +9
Unterbruch, Fernbleiben, verspätete Abgabe
1
Eine Prüfungssession +oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden.
2
Wer die Prüfungssession +oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die +Prüfungsplanstelle +Anmeldestelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen. +Der Rektor oder die Rektorin erlässt entsprechende Weisungen.
3 +Bei einem Unterbruch bleiben alle absolvierten Leistungskontrollen gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden
+Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet: a. bei +den in Prüfungssessionen abzulegenden Prüfungen: der +Fortsetzung angerechnet. +Rektor oder die Rektorin;
b. bei anderen Leistungskontrollen: der oder die Verantwortliche für den Studiengang.

4
Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht +oder nicht ausreichend begründet, so gilt +diese +sie als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines +Prüfungsblocks, +Prüfungsblockes, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. +In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
5 +Über die Gültigkeit einer Begründung entscheidet:
a.
bei Sessionsprüfungen und bei den

+Die vor dem Unterbruch in +Prüfungsphasen am Semesterende zu absolvierenden Leistungskontrollen: die Rektorin oder der Rektor;
b.
+einer Prüfungssession abgelegten Prüfungen bleiben gültig. Die als Teil eines Prüfungsblocks abgelegten Prüfungen werden bei +anderen Leistungskontrollen: die oder der +Studiendelegierte.
Art. 11 Verspätete Abgabe
1 Verspätet
+Fortsetzung angerechnet.
6
Eine verspätet
abgegebene +Arbeiten, insbesondere Semester-, Bachelor- oder +Master-Arbeiten, gelten +Masterarbeit gilt als nicht bestanden. +In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt.
2 Die

+Der oder +der Studiendelegierte +die Verantwortliche für den Studiengang kann die Abgabefrist auf begründetes Gesuch hin erstrecken. +Als Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.
Art. +12 Gesuch um Verlängerung einer Studienfrist
1 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zeitpunkte, bis zu denen ein begründetes Gesuch um Verlängerung einer Studienfrist spätestens eingereicht werden kann. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. Die Zeitpunkte werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
2 Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Art. 13 Unehrliches Handeln
Die Sanktionen für unehrliches Handeln bei Leistungskontrollen richten sich nach der Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004 3.
3 SR 414. 138. 1
4. Abschnitt:
+10
Wiederholung von Leistungskontrollen
+Art. 14
1
Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann +nur +im gleichen Studiengang einmal wiederholt werden.
+2 Handelt es sich +bei der nicht bestandenen Leistungskontrolle um einen Prüfungsblock, so muss +er als Ganzes +stets der ganze Prüfungsblock wiederholt werden.
+3 Für
+2
Den Studierenden, welche
die +Wiederholung einer Leistungskontrolle kann +Basisprüfung einmal nicht bestanden haben, steht in einem anderen Studiengang nur noch ein Versuch für die +erneute Belegung der dazugehörenden Lerneinheit verlangt werden. Davon ausgenommen sind Lerneinheiten, +Basisprüfung zu, wenn sich die +in +Basisprüfung des neuen Studienganges mehrheitlich über Gebiete erstreckt, die Gegenstand der +nicht bestandenen Basisprüfung +oder in einem Prüfungsblock geprüft werden. +sind.
3
Eine nicht bestandene Leistungskontrolle der gleichen Studienrichtung an einer inoder ausländischen Hochschule gilt auch an der ETHZ als nicht bestandene Leistungskontrolle.

4
+Wer eine Leistungskontrolle an einer Gasthochschule nicht bestanden hat, muss sie in der Regel an der ETHZ wiederholen. In begründeten Fällen kann der oder die Verantwortliche für den Studiengang eine abweichende Regelung treffen.
5

Wird eine Leistungskontrolle wiederholt, so gilt für +alle Modalitäten +Modus, Dauer und Stoff der zu wiederholenden Leistungskontrolle die Regelung der zuletzt gelesenen +Lerneinheit.
5
+Lehrveranstaltung.
6

Eine Leistungskontrolle kann erst wiederholt werden, wenn ihr Nichtbestehen +mitgeteilt +verfügt worden ist.
+6
+Leistungskontrollen an der ETHZ 5
414. 135. 1
7

Eine bestandene Leistungskontrolle kann +im gleichen Studiengang nicht wiederholt werden. +Vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 6
+8
Wird eine Leistungskontrolle ausserhalb
der +Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010 4.
7
+Prüfungssession absolviert, so kann sie nur ausserhalb der Prüfungssession wiederholt werden.
9

Ist bei einer +Lerneinheit +Lehrveranstaltung die Wiederholung der Leistungskontrolle nicht möglich, so +bestimmt die oder +regelt der +Studiendelegierte, ob und mit welchen Studienleistungen +oder die +entsprechenden ECTS-Kreditpunkte erworben werden können.
4 SR 414. 131. 52
5. Abschnitt: Anrechnung von Studienleistungen und
+Verantwortliche für den Studiengang die Modalität eines zweiten Versuchs.
Art. 11

Erlass von Leistungskontrollen
+Art. 15 Grundsatz +1
Bei der Zulassung von
Studierenden aus anderen Hochschulen oder aus anderen Studiengängen der ETH +Zürich sowie Studierenden, die wieder in die ETH Zürich eintreten, können bei +kann das aufnehmende Departement dem Rektor oder der +Zulassung +Rektorin beantragen, bisher erbrachte Studienleistungen +angerechnet +anzurechnen und +die entsprechenden Leistungskontrollen zu erlassen.
2
Handelt es sich bei den erlassenen
Leistungskontrollen +erlassen werden. Es gilt +um Bestandteile der Basisprüfung oder von Prüfungsblöcken, so wird deren Notendurchschnitt ohne die +erlassenen Leistungskontrollen gerechnet.
3
Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sind in der
Zulassungsverordnung +ETH Zürich +ETHZ vom +30. November 2010 5.
5 SR 414. 131. 52
+10. September 20024 geregelt.
Art. +16 +12
Anrechnung von Leistungsnachweisen von Gasthochschulen 1
Die +im Rahmen eines Mobilitätsaufenthaltes an einer Gasthochschule bestandenen Leistungskontrollen werden angerechnet, wenn das Studienprogramm mit +der oder dem +Studiendelegierten +oder der Verantwortlichen für den Studiengang vorgängig festgelegt worden ist. Das Studienprogramm kann während des +Mobilitätsaufenthaltes +Gastaufenthaltes mit Zustimmung +der oder des +Studiendelegierten +oder der Verantwortlichen für den Studiengang angepasst werden.
+2 Das +Studienreglement kann anstelle der +Departement regelt den Umgang mit nicht bestandenen Prüfungen eines Prüfungsblockes.
2
Der
oder +des Studiendelegierten andere Personen vorsehen, die +Verantwortliche für +die Aufgaben nach Absatz 1 zuständig sind.
3 Die Rektorin oder der Rektor
+den Studiengang legt +vor dem Gastaufenthalt den Schlüssel für die Umrechnung von Noten fest, die nach einer anderen Notenskala erteilt werden.
+4
+3
Sind die an der Gasthochschule absolvierten Leistungskontrollen Bestandteile von an der +ETH Zürich +ETHZ zu absolvierenden Prüfungsblöcken, so wird deren Notendurchschnitt aus den an der Gasthochschule sowie an der +ETH Zürich +ETHZ erreichten Einzelnoten errechnet.
+5 Wird ein Prüfungsblock nicht bestanden, so muss der ganze Prüfungsblock an der ETH Zürich wiederholt werden.
6

+4
Leistungsnachweise, die an einer Gasthochschule erbracht worden sind, werden im Zeugnis in der Regel in der Originalbezeichnung und mit dem Hinweis auf die Gasthochschule aufgeführt.
+6. Abschnitt: Prüfende Personen
Art. +17 Examinatorinnen und +13
Examinatoren +und Examinatorinnen 1
Leistungskontrollen werden von +Dozentinnen und Dozenten +und Dozentinnen abgenommen, die in der entsprechenden +Lerneinheit +Lehrveranstaltung unterrichtet haben. +Ist eine Prüfungsabnahme durch die Dozentin oder den Dozenten insbesondere infolge Krankheit oder einer beruflich bedingten Verhinderung nicht möglich, +Liegen wichtige Gründe vor, so kann +die oder der +Studiendelegierte des anbietenden Departements jederzeit andere sachkundige Examinatorinnen und +oder die Verantwortliche für den Studiengang ausserordentliche 4 SR
414. 131. 52
Hochschule
6
414. 135. 1

Examinatoren +und Examinatorinnen bestimmen. +Der Rektor oder die Rektorin regelt die Einzelheiten.
2
Es besteht kein Anspruch auf die Abnahme einer Leistungskontrolle durch +eine bestimmte Examinatorin oder einen bestimmten +Examinator. +Examinator oder eine bestimmte Examinatorin.
3
Bei +einer Lerneinheit +Lehrveranstaltungen mit mehreren +Dozentinnen und Dozenten +und Dozentinnen bestimmt +der oder die +Verantwortliche für den Studiengang den verantwortlichen Examinator oder +der Studiendelegierte die verantwortliche Examinatorin +oder den verantwortlichen Examinator. Sie oder er +und informiert +bis spätestens zum Semesterbeginn das Rektorat über den Entscheid.
4
Die +Examinatorinnen und Examinatoren +und Examinatorinnnen haben, soweit das Studienreglement nichts Abweichendes bestimmt, folgende Aufgaben:
+a. +a
Sie wählen den Stoff +der +aus, über den sich die Leistungskontrolle +aus. +erstreckt.
b. Sie informieren die Studierenden +rechtzeitig über +den Stoff +Stoff, Modus, Dauer und Sprache der +Leistungskontrolle, sofern er vom Stoff der entsprechenden Lerneinheit abweicht. +Leistungskontrolle sowie über die zulässigen Hilfsmittel.
c. Sie formulieren die Fragen.
d. Sie führen die Leistungskontrolle durch.
e. Sie bewerten die Leistung.
f.
Sie beantragen der Notenkonferenz die Note, falls diese für eine Prüfung +nach Artikel 19 erteilt +wurde.
5 Die Information nach Absatz 4 Buchstabe b erfolgt brieflich, per E-Mail, schriftlich während des Unterrichts oder durch Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis. Sie erfolgt spätestens vier Wochen vor
+wurde, die Bestandteil der +Leistungskontrolle, in jedem Fall jedoch vor Ende des Semesters. +Basisprüfung oder eines Prüfungsblockes ist.
Art. +18 Beisitzerinnen und +14
Beisitzer +und Beisitzerinnen 1
Wird eine mündliche Leistungskontrolle von +einer einzigen Examinatorin oder einem einzigen Examinator +oder einer einzigen Examinatorin abgenommen, so muss +eine Beisitzerin oder ein Beisitzer +oder eine Beisitzerin anwesend sein.
2 +Die Examinatorin oder der
+Der Examinator +bestimmt die Beisitzerin oder +die Examinatorin bestimmt den Beisitzer +oder die Beisitzerin aus dem Kreis der +Assistentinnen und Assistenten +und Assistentinnen und der wissenschaftlichen +Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter +und Mitarbeiterinnen oder anderer sachkundiger Personen, sofern das Studienreglement nichts anderes vorsieht.
3 +Die Beisitzerin oder der
+Der Beisitzer +unterstützt die Examinatorin oder +die Beisitzerin unterstützt den Examinator +oder die Examinatorin bei der ordnungsgemässen Durchführung der mündlichen Leistungskontrolle und hält den Verlauf in geeigneter Form zuhanden der Notenkonferenz und allfälliger Beschwerdeinstanzen schriftlich fest.
4
Wird eine Leistungskontrolle von zwei oder mehr +Examinatorinnen und Examinatoren +und Examinatorinnen gemeinsam abgenommen, so übernimmt eine dieser Personen die Aufgaben +der Beisitzerin oder des +Beisitzers. +Beisitzers oder der Beisitzerin.
Art. +19 +15
Notenkonferenz, +Ermessensausübung +Mitteilung der Ergebnisse 1
Für die Basisprüfung sowie für jeden Prüfungsblock bilden die beteiligten +Examinatorinnen und Examinatoren +und Examinatorinnen zusammen mit +der oder dem +Studiendelegierten +oder der Verantwortlichen für den Studiengang die Notenkonferenz.
2
Die Notenkonferenz steht unter dem Vorsitz +der oder des +Studiendelegierten. +oder der Verantwortlichen für den Studiengang.
Leistungskontrollen an der ETHZ 7
414. 135. 1

3
Sie entscheidet auf der Grundlage der Anträge der +Examinatorinnen und Examinatoren +und Examinatorinnen über die Bewertung der einzelnen Prüfungen. Dieser Entscheid wird gefällt, wenn die Basisprüfung oder ein Prüfungsblock vollständig absolviert worden ist.
4
+Die Notenkonferenz beantragt dem oder der Verantwortlichen für den Studiengang, das Bestehen oder Nichtbestehen der Basisprüfung oder von Prüfungsblöcken zu verfügen.
5
Die Verfügung wird den Studierenden unmittelbar nach der Notenkonferenz zugestellt. Sie umfasst neben dem Entscheid nach Absatz 4 auch die Noten und allfällige weitere Leistungsbewertungen.
6

Zu jeder Notenkonferenz +wird +ist eine Vertretung der Studierenden +eingeladen. Diese hat Beobachterstatus. +zur Beobachtung zuzulassen. Das Departement regelt die +Modalitäten der Zulassung in der Geschäftsordnung.
7
Das Departement kann der Notenkonferenz weitere Aufgaben zuweisen, namentlich, dem Rektor oder der Rektorin die Verleihung des Prädikats «mit Auszeichnung» und die allfällige Ausrichtung von Preisen und Prämien zu beantragen. Das Departement kann diese Aufgaben auch anderen Organen des Departementes zuweisen. Es regelt die
Einzelheiten in der Geschäftsordnung.
+5 Für die übrigen Prüfungen, deren Nichtbestehen ebenfalls zum Ausschluss aus dem Studiengang führen kann, hat das Departement mit einer Notenkonferenz oder mit anderen geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass die Examinatorinnen und Examinatoren bei der Leistungsbewertung ihr Ermessen rechtskonform ausüben.
7. Abschnitt: Mitteilung der Ergebnisse, Unstimmigkeiten
Art. 20
1 Das Resultat der Basisprüfung wird den Studierenden schriftlich mitgeteilt.
2 Alle anderen Leistungsbewertungen können die Studierenden über Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einsehen. Den Studierenden wird periodisch per E-Mail mitgeteilt, für welche absolvierten Leistungskontrollen die Bewertungen neu einsehbar sind.
3 In der Mitteilung wird erläutert, wie bei Unstimmigkeiten vorzugehen ist.
8. Abschnitt: Organisation der Leistungskontrollen und Prüfungspläne

Art. +21 +16
Organisation der +Leistungskontrollen +Prüfungen 1
+Prüfungen werden in der Regel zweimal jährlich in Prüfungssessionen durchgeführt.
2

Das Rektorat organisiert die +Sessionsprüfungen. +in Prüfungssessionen abzulegenden Prüfungen. Es setzt namentlich die +Prüfungstermine +Prüfungstermine, die Anmeldungsmodalitäten sowie die Folgen von Fristversäumnissen bei der Anmeldung und beim Prüfungsbeginn fest.
+2
+3
Die +Rektorin +Departemente oder +der Rektor regelt in Absprache mit den Departementen einheitlich:
a.

die +Zuständigkeit für +Dozenten und Dozentinnen organisieren die +Organisation der ausserhalb der Prüfungssessionen durchzuführenden +Leistungskontrollen;
b.
den Beginn
+Leistungskontrollen, insbesondere die Semester-, Bachelor- und +Masterarbeiten sowie die +Dauer der Prüfungssessionen +während und +der Prüfungsphasen am +Semesterende. +Ende eines Semesters stattfindenden Leistungskontrollen.
4
Bei Lehrveranstaltungen, welche durch Gastdozenten und -dozentinnen durchgeführt werden, kann das Departement den Zeitpunkt der Prüfung von einer Prüfungssession auf das Ende eines Semesters verlegen. Dieser Beschluss ist vor Beginn des Semesters zu fassen. Die Studierenden und das Rektorat sind darüber zu informieren.

Art. +22 +17
Prüfungspläne 1 Das Rektorat erstellt Prüfungspläne für die +Sessionsprüfungen.
2 Nach Fertigstellung
+in Prüfungssessionen durchzuführenden Prüfungen. Diese halten fest: a. die zu prüfenden Studierenden; b. die Examinatoren und Examinatorinnen; c. die Prüfungsfächer;
d. die erlaubten Hilfsmittel;
Hochschule
8
414. 135. 1
e. Modus, Dauer, Datum, Zeit und Ort
der +Prüfungspläne wird den +Prüfungen.
2
Die
Studierenden und +den Examinatorinnen und +die Examinatoren +per E-Mail mitgeteilt, dass +und Examinatorinnen erhalten den sie +ihren +betreffenden persönlichen Prüfungsplan +über Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einsehen können.
3 Der persönliche Prüfungsplan
+zugestellt. Er ist für beide Seiten verbindlich.
+4 Kann eine mündliche Prüfung insbesondere infolge Krankheit oder Unfall nicht am vorgesehenen Termin durchgeführt werden,
+3
Liegen wichtige Gründe vor,
so können zwischen den Studierenden und den +Examinatorinnen und Examinatoren +und Examinatorinnen individuelle Terminänderungen innerhalb der Prüfungssession vereinbart werden. +Die Person, +Der Examinator oder die +die Terminänderung initiiert hat, +Examinatorin meldet +diese +eine Terminänderung sofort schriftlich +den betroffenen Studierenden, dem Rektorat und dem oder der +Prüfungsplanstelle.
5 Die Termine schriftlicher
+Verantwortlichen für den Studiengang. Bei schriftlichen Prüfungen +dürfen +können Terminänderungen nur mit Einwilligung des Rektorats erfolgen.
Art. 18
Unehrliches Handeln
1
Der Rektor oder die Rektorin regelt den Umgang mit unehrlichem Handeln bei Leistungskontrollen.
2
Handelt eine Person bei einer Leistungskontrolle unehrlich, so kann der Rektor oder die Rektorin ihre Leistungskontrolle für
nicht +geändert werden.
9. Abschnitt: Urheberrecht und Archivierung
+bestanden erklären.
Art. +23 +19
Urheberrecht, Archivierung

1
Wer eine +Arbeit, insbesondere eine Semester-, Bachelor- oder +Master-Arbeit, +Masterarbeit verfasst sowie +im Rahmen von Leistungskontrollen Modelle oder Computerprogramme erstellt, gilt als +Urheberin oder Urheber +oder Urheberin des entsprechenden Werkes im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht.
2
Werke nach Absatz 1 können von den betreffenden Organisationseinheiten der +ETH Zürich +ETHZ archiviert und, soweit es das Urheberrecht zulässt, weiterverwendet oder +der Urheberin oder dem Urheber +oder der Urheberin zurückgegeben werden. +Eine allfällige Rückgabe darf erst zwei Jahre nach Mitteilung des Ergebnisses erfolgen. Bei hängigen Verfahren darf eine Rückgabe erst zwei Jahre nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ergebnis erfolgen.
3 +Übrige schriftliche
+Schriftliche Leistungskontrollen und Protokolle zu mündlichen Leistungskontrollen werden nach der +Mitteilung +Verfügung des Ergebnisses zwei Jahre lang aufbewahrt und anschliessend vernichtet. +Bei +Ausnahmen bei hängigen Verfahren +dürfen die Dokumente erst zwei Jahre nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ergebnis vernichtet werden.
3. Kapitel:
+bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für die +Bachelor- und die Master-Stufe +Bachelorstufe
Art. +24 +20
Zeitpunkt, Fristen und Nichtbestehen der
Basisprüfung 1 +Die
+Jeder Studiengang beginnt mit einem Basisjahr, das mit der Basisprüfung +abgeschlossen wird. Diese wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt.
2 +Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung,
+Die Basisprüfung muss innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt +werden. +werden, inklusive allfälliger Wiederholung. Der erste Versuch muss in der +Sommerprüfungssession +Herbstprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der +darauffolgenden Winterprüfungssession +darauf folgenden Frühjahrsprüfungssession erfolgen. Eine allfällige Wiederholung muss spätestens in der Herbstprüfungssession unmittelbar am Ende des zweiten Studienjahres erfolgen.
3
Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann +die Rektorin oder der Rektor +oder die Rektorin die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. +Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall.
+Leistungskontrollen an der ETHZ 9
414. 135. 1

4
Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann +die Rektorin oder der Rektor +oder die Rektorin die Frist um höchstens ein +Semester +halbes Jahr verlängern.
5 +Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer:
a.
die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder
b.
die

+Bei schuldhaftem Versäumnis der Fristen nach den Absätzen 2-4 +schuldhaft versäumt hat. +kann der Rektor oder die Rektorin die Exmatrikulation vornehmen.
6
+Wer die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat, wird vom Studiengang ausgeschlossen.
7

Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen.
+7
+8
Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann +die Rektorin oder der Rektor +oder die Rektorin auf +begründetes Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 +um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht +werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt. +werden und bedingt, dass eine allfällige Anmeldung zur Basisprüfung fristgerecht zurückgezogen wurde. Das Gesuch ist spätestens sieben Tage vor Beginn der Herbstprüfungssession am Ende des Basisjahres einzureichen. 5
Art. +25 Bachelor-Arbeit +21
Bachelorarbeit
1 Das Studienreglement kann eine +Bachelor-Arbeit +Bachelorarbeit vorsehen.
+2 Zeitpunkt und Dauer der +Bachelor-Arbeit +Bearbeitung sind so festzulegen, dass im Rahmen der Regelstudienzeit der Übertritt in die +Master-Stufe +Masterstufe ohne Verzögerung gewährleistet ist.
+3
+2
Die +Bachelor-Arbeit +Bachelorarbeit wird benotet.
+4
+3
Ihr wird eine bestimmte Anzahl +ECTS-Kreditpunkte +Kreditpunkte zugeordnet. Diese bilden einen Bestandteil der für die Erteilung des +Bachelor-Diploms +Bachelordiploms erforderlichen Anzahl +ECTS-Kreditpunkte.
5
+Kreditpunkte.
4

Wird eine +Bachelor-Arbeit +Bachelorarbeit wiederholt, so muss ein neues Thema bearbeitet werden.
+3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Masterstufe
Art. +26 Master-Arbeit +22
Zusätzliche Studienleistungen
Wer zu einem Masterstudiengang zugelassen wird mit der Auflage, zusätzliche Kreditpunkte durch entsprechende Studienleistungen zu erwerben, kann dessen ungeachtet Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen zu diesen Leistungskontrollen.
Art. 23
Masterarbeit
1 In jedem +Master-Studiengang +Studiengang muss eine +Master-Arbeit +Masterarbeit verfasst werden. +Sie wird benotet.
5
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETHZ vom 31. März 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 3137).
Hochschule
10
414. 135. 1

2
Die Bearbeitungsdauer für die +Master-Arbeit +Masterarbeit beträgt +in der Regel vier bis sechs Monate und wird im Studienreglement festgelegt. +Das Studienreglement kann eine längere Bearbeitungsdauer vorsehen, insbesondere wenn die Master-Arbeit mit anderen Arbeiten verbunden ist, namentlich wenn sie im Rahmen eines Praktikums verfasst wird.
3 +Die Master-Arbeit wird benotet.
4
Das Studienreglement kann für den Beginn der +Master-Arbeit Voraussetzungen +Masterarbeit Bedingungen vorsehen.
+5
+4
Der +Master-Arbeit +Masterarbeit wird eine bestimmte Anzahl +ECTS-Kreditpunkte +Kreditpunkte zugeordnet. Diese bilden einen Bestandteil der für die Erteilung des +Master-Diploms +Masterdiploms erforderlichen Anzahl +ECTS-Kreditpunkte.
6
+Kreditpunkte.
5

Wird eine +Master-Arbeit +Masterarbeit wiederholt, so muss ein neues Thema bearbeitet werden.
4. +Kapitel: Maximale Studiendauer +Abschnitt: Diplome und +Abschlussdokumente +maximale Studiendauer
Art. +27 Maximale +24
Bachelor- und Masterdiplom, Titel, maximale
Studiendauer 1
Wer die +Voraussetzungen +erforderliche Anzahl Kreditpunkte gemäss Studienreglement +erfüllt +erworben hat, beantragt +beim Departement, das +bei dem oder der Verantwortlichen für den Studiengang +verantwortlich ist, die Erteilung des Bachelor- oder des +Master-Diploms. +Masterdiploms.
2
Für die Antragstellung gelten folgende Fristen: a. Das +Bachelor-Diplom +Bachelordiplom muss innerhalb von fünf Jahren ab Studienbeginn +im jeweiligen Bachelor-Studiengang +auf der Bachelorstufe beantragt werden.
b. Das +Master-Diplom +Masterdiplom muss beantragt werden: 1. wenn für das Diplom 90 +ECTS-Kreditpunkte +Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von drei Jahren ab Studienbeginn +im jeweiligen Master-Studiengang, +auf der Masterstufe; 2. wenn für das Diplom 120 +ECTS-Kreditpunkte +Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von vier Jahren ab Beginn +im jeweiligen Master-Studiengang. +auf der Masterstufe.
3 +Das Studienreglement
+In Ausnahmefällen kann +längere Fristen vorsehen, wenn:
a.
für den Studienabschluss mehrmonatige Berufs-
+der Rektor oder +Industriepraktika absolviert werden müssen, für die +keine ECTS-Kreditpunkte erteilt werden;
b.
die Zulassung zum Master-Studium mit Auflagen nach Artikel 33 Buchstabe b der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010 6 verbunden ist.
4 Die
Rektorin +oder der Rektor kann auf begründetes Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 +oder 3 verlängern. +Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. Vorbehalten bleibt eine allfällige Reduktion der Fristen nach +Artikel 43 Absatz +7 +5.
4
Erfolgt die Zulassung zu einem Masterstudiengang unter
der +Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010.
6 SR 414. 131. 52
+Auflage, zusätzliche Kreditpunkte zu erwerben, so berechtigen diese nicht zu einer Verlängerung der Fristen nach Absatz 2 Buchstabe b.
5
Werden bei der Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudiengang Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet, so reduzieren sich die Fristen nach Absatz 2 um jeweils ein halbes Jahr pro 30 angerechnete Kreditpunkte. Die Fristen werden in Halbjahresschritten reduziert. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Rektor oder die Rektorin die Reduktion der Fristen erlassen.

Art. +28 +25
Urkunde, +Zeugnis und Diploma +Supplement +Supplement, Veröffentlichung 1
Wer das Bachelor- oder das +Master-Diplom +Masterdiplom erwirbt, erhält eine +Urkunde, ein Zeugnis +Urkunde und ein Diploma Supplement.
+Leistungskontrollen an der ETHZ 11
414. 135. 1

2
Die Urkunde enthält: a. die
Personalien;
b. den verliehenen akademischen Titel; c. eine allfällige besondere Ausbildungsrichtung; d. die Unterschriften +der Rektorin oder des Rektors +oder der +ETH Zürich sowie +Rektorin der +Departementsvorsteherin oder +ETHZ sowie des +Departementsvorstehers; +Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin;
e. das Siegel der +ETH Zürich. +ETHZ.
3 +Bei hochschulübergreifenden Studiengängen können die ETH Zürich und die beteiligten Hochschulen die Urkunde gemeinsam ausstellen. Diese kann von den Bestimmungen nach Absatz 2 abweichen. Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung unter den beteiligten Hochschulen zu regeln.
4 Bei den Studiengängen der didaktischen Ausbildung

+Der Rektor oder +bei anderen besonderen Studiengängen kann die +Urkunde von den Bestimmungen nach Absatz 2 abweichen. Die Einzelheiten sind im entsprechenden Studienreglement zu regeln.
5 Die
Rektorin +oder der Rektor legt +regelt die +im Zeugnis und im +Einzelheiten für das Diploma +Supplement aufzuführenden Angaben fest. +Supplement.
4
Der Erwerb des Masterdiploms wird durch das Rektorat veröffentlicht.

5. +Kapitel: +Abschnitt: Rechtspflege
Art. +29 +26
Einsichtnahme in +Unterlagen zu +schriftliche Leistungskontrollen 1
Wer eine Leistungskontrolle absolviert hat, kann innerhalb von sechs Monaten nach +Mitteilung +Verfügung der Leistungsbewertung +beim Examinator oder bei der Examinatorin die eigenen +Unterlagen zu dieser Leistungskontrolle +schriftlichen Leistungskontrollen einsehen.
2
Die Einsichtnahme richtet sich nach Artikel 26 des +Verwaltungsverfahrensgesetzes +Bundesgesetzes vom 20. Dezember +1968 7.
7 SR 172. 021
+19686 über das Verwaltungsverfahren.
Art. +30 +27
Verwaltungsbeschwerde
+Verfügungen, +Verfügungen des Rektors oder der Rektorin, eines Departementsvorstehers oder einer Departementsvorsteherin oder eines oder einer Verantwortlichen für den Studiengang, die gestützt auf diese Verordnung oder die Studienreglemente ergehen, können +innert +innerhalb von 30 Tagen +nach Empfang +seit ihrer Zustellung mit +Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission +Verwaltungsbeschwerde beim ETH-Rat angefochten werden.
6. +Kapitel: Studienreglemente +Abschnitt: Verzeichnis der Lehrveranstaltungen und +Pilotprojekte
Art. 31
Studienreglemente
+Art. 28
Verzeichnis der Lehrveranstaltungen
1 +Das jeweils zuständige
+Jedes Departement +stellt +macht zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lehrveranstaltungen die nachfolgenden Angaben und führt sie in einem für die Studierenden verbindlichen Verzeichnis der Lehrveranstaltungen auf:
a. die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozenten und Dozentinnen sowie die verantwortlichen Examinatoren und Examinatorinnen;
6 SR
172. 021
Hochschule
12
414. 135. 1
b. die Anzahl Kreditpunkte, nach Massgabe der vom Rektor oder der Rektorin erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem; c. die Sprache sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle; d. die Form
der +Schulleitung Antrag auf Erlass eines Studienreglements +Leistungskontrolle (Prüfung oder eine andere Form); e. den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (innerhalb oder ausserhalb einer Prüfungssession);
f.
eine allfällige Voraussetzung
für +jeden Bachelor- +die Zulassung zur Leistungskontrolle; g. den Modus und +jeden Master-Studiengang. +die Dauer der Leistungskontrolle sowie bei einer mündlichen Leistungskontrolle zusätzlich die Grösse der Kandidatengruppe;
h. die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle; i.
ein allfälliges Notengewicht, sofern es nicht im Studienreglement festgelegt ist.

2
+Wird eine Lehrveranstaltung im Verzeichnis aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lehrveranstaltung die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. Davon ausgenommen ist ein allfälliges Notengewicht nach Absatz 1 Buchstabe i.
3
Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b-e bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin.
4
Der Rektor oder die Rektorin regelt die Einzelheiten.
Art. 29
Studienreglemente 1
Die Studienreglemente enthalten +insbesondere Bestimmungen über: a. die +Gliederung des Studiengangs in Lerneinheits-Kategorien;
b.
die
Voraussetzungen für die Beantragung des Bachelor- und des +Master-Diploms;
c.
+Masterdiploms;
b.
allfällige +Zulassungsvoraussetzungen +Zulassungsbedingungen für Prüfungen und für +Leistungskontrollen;
d.
+andere Formen der Leistungskontrolle;
c.
die +zum jeweiligen Studiengang +zu jeder Studienstufe gehörenden Leistungskontrollen, die zur Basisprüfung gehörenden Prüfungen sowie die allfällige Zusammenfassung von Prüfungen zu Prüfungsblöcken;
+e.
+d. die generelle Art und die Bearbeitungsdauer der +Master-Arbeit +Masterarbeit und gegebenenfalls der +Bachelor-Arbeit;
f.
+Bachelorarbeit;
e.
die genaue Bezeichnung der akademischen Titel in deutscher und englischer +Sprache;
g.
die Berechnung der Abschlussnote.
3
+Sprache.
2

Die Studienreglemente können weitere Bestimmungen enthalten, insbesondere über:
a. ein Vorschlagsrecht der Studierenden für das Thema der Bachelor- und der +Master-Arbeit; +Masterarbeit;
b. den Umfang der Bachelor- und der +Master-Arbeit +Masterarbeit und die maximale Vorbereitungszeit dafür;
+Leistungskontrollen an der ETHZ 13
414. 135. 1

c. die Zulässigkeit von Gruppenarbeiten in Leistungskontrollen und die Kontrollmassnahmen zur Feststellung des individuellen Anteils.
Art. +32 +30
Pilotprojekte
+Bei Pilotprojekten gehen allfällige +Die von der Schulleitung als Pilotprojekte erlassenen Studienreglemente können von dieser Verordnung +abweichende befristete Studienreglemente vor. +abweichen.
7. +Kapitel: +Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. +33 +31
Ausführungsbestimmungen
+Die Rektorin oder der +Der Rektor +oder die Rektorin erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. +34 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Allgemeine
+32
Übergangsbestimmung Der Rektor oder die Rektorin regelt den Umgang mit Leistungsnachweisen bei Studiengangwechseln zwischen gestuften Studiengängen, die dieser
Verordnung +vom 10. September 2002 8 über +unterstellt sind, und ungestuften Studiengängen, die +Leistungskontrollen an +der Allgemeinen Prüfungsverordnung vom 8. Oktober 19967 der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich +(AVL ETHZ) wird aufgehoben.
8 [AS 2003 3069, 2009 3137]
+unterstellt sind.
Art. +35 +33
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. +August 2012 +Oktober 2002 in Kraft.
+7 SR
414. 132. 1
Hochschule
14
414. 135. 1

- deleting /tmp/4367-de.txt with 30472 bytes - deleting /tmp/4368-de.txt with 27088 bytes - deleting /tmp/4367-4368-de.stat with 86803 bytes - deleting /tmp/4367-4368-de.html with 65740 bytes