DEFRITRMEN • Version vom mit

Vergleich Fassung vom 01.06.2022 mit Fassung vom 01.04.2004

Grün markierte Textpassagen erscheinen nur in der Fassung vom 01.06.2022
Rot markierte Textpassagen erscheinen nur in der Fassung vom 01.04.2004


+ 360 + 1
+ die kriminalpolizeilichen + kriminalpolizeiliche
+ und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten 1 (ZentG) 2 + (ZentG)1
+ 1. Juni 2022) 1 Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 755). 2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 15. Juni 2000 (AS 2000 1367; BBl 1997 IV 1293). + 22. Juli 2003)
+ 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 + 64bis
+ 173 Absatz 2 + 85 Ziffer 7
+ Bundesverfassung 3, 4 + Bundesverfassung2,3
+ 1994 5, + 19944,
+ 3 SR 101 4 Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 755). 5 BBl 1994 I 1145
+ 6 Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Polizeibehörden 1 Die Polizeibehörden von Bund und Kantonen unterstützen sich gegenseitig und stimmen ihre Tätigkeit aufeinander ab. 2 Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Organisationen der Kantone beteiligen und mit den Kantonen gemeinsame Einrichtungen betreiben, insbesondere in folgenden Bereichen: a. Bekämpfung der Cyberkriminalität; b. Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie Grossereignissen; c. polizeiliche Ausbildung; d. Harmonisierung, Beschaffung, Betrieb und Weiterentwicklung von polizeilichen Einsatzmitteln, einschliesslich Informations- und Kommunikationsmitteln; e. Zeugenschutz. 3 Der Bund kann für die Kantone polizeiliche Einsatzmittel beschaffen, wenn er die Mittel gleichzeitig zur Erfüllung eigener Aufgaben beschafft, die zentrale Beschaffung zu einem erheblichen Effizienzgewinn für die Kantone führt und die Kantone einverstanden sind. Bund und Kantone tragen die Kosten anteilsmässig. 4 Der Bundesrat ist für den Abschluss der Vereinbarungen mit den Kantonen zuständig. Die Vereinbarungen regeln insbesondere: a. die Zuständigkeiten; b. die Organisation; c. die Finanzierung; d. die Rechtsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Staatshaftung, der Arbeitsverhältnisse, der beruflichen Vorsorge und des Datenschutzes. 5 Die Vereinbarungen können ein Organ einer Organisation oder Einrichtung ermächtigen, Regelungen über die Inhalte nach Absatz 4 Buchstaben a-d zu erlassen. 6 Die gemeinsamen Organisationen und Einrichtungen sind in Bezug auf ihre Leistungen, die sie für Behörden erbringen, von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. 6 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). Art. 1 a 7 Völkerrechtliche Verträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeibehörden 1 Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge im Bereich der Polizeikooperation abschliessen. 2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann mit ausländischen Polizeibehörden selbstständig Vereinbarungen über operative, technische oder administrative Inhalte abschliessen. 7 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 565; BBl 2019 4751). Art. 2 8 Zentralstellen 9 + Grundsatz
+ 8 Ursprünglich: Art. 1. 9 Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 755).
+ a 10
+ nehmen folgende Aufgaben wahr: + nach diesem Gesetz:
+ Sie
+ Zuständigkeitsbereich. + Zuständigkeitsbereich;
+ Sie
+ Ermittlungen. + Ermittlungen;
+ Sie
+ Polizeidepartements + Polizeidepartementes (Departement)
+ Strafverfolgungsbehörden. + Strafverfolgungsbehörden;
+ Sie
+ Leistung der Rechtshilfe bei einem Ersuchen + Durchführung von Rechtshilfeersuchen
+ Auslands mit. e. Sie setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein. f. Sie führen kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens durch, wenn Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist oder wenn die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, insbesondere im Bereich der Cyberkriminalität. 10 + Auslandes mit; AS 1995 875 1
+ 8
+ 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, + 18. Juni 1999, in Kraft seit 15. Juni 2000 (AS 2000 1367 1368; BBl 1997 IV 1293). 2 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 123 und 173 Abs. 1 Bst. b der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 3 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts- kriminalität),
+ Okt. 2021 + Jan. 2002
+ 2021 565; + 2001 3071 3076;
+ 2019 4751). + 1998 1529). 4 BBl 1994 I 1145 360 Polizeikoordination und Dienstleistungen 2 360 e. setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein; f. führen gerichtspolizeiliche Ermittlungen durch, wenn der Bund dafür zuständig ist.
+ 3 a 11 Verdeckte Fahndung im Internet und in elektronischen Medien 1 Zur Erkennung und Bekämpfung von Verbrechen und schweren Vergehen können die Zentralstellen im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen nach Artikel 2 a Buchstabe f Angehörige der Polizei, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Internet und in elektronischen Medien als verdeckte Fahnder oder Fahnderinnen einsetzen. Die eingesetzte Person darf dabei keine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität verwenden. 2 Der Chef oder die Chefin der Bundeskriminalpolizei kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn: a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder einem schweren Vergehen kommen könnte; und b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 3 Dauert die verdeckte Fahndung länger als einen Monat, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht am Ort, an dem das Ermittlungsverfahren geführt wird, über die Fortsetzung der Massnahme. Für die Entschädigung des Kantons ist Artikel 65 Absatz 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 12 sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Fedpol ist zur Beschwerde berechtigt. 4 Die Anforderungen an eingesetzte Personen richten sich nach Artikel 287 der Strafprozessordnung (StPO) 13. Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b StPO ist ausgeschlossen. Betreffend die Stellung, die Aufgaben und die Pflichten der verdeckten Fahnder und Fahnderinnen sowie der zuständigen Führungsperson gelten sinngemäss die Artikel 291-294 StPO. 5 Der Chef oder die Chefin der Bundeskriminalpolizei beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn: a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Fortsetzung der Ermittlungen verweigert; oder c. die eingesetzte Person oder die zuständige Führungsperson Anweisungen betreffend die Ermittlung nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, indem sie insbesondere die Zentralstellen wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht. 6 Bei der Beendigung der verdeckten Fahndung ist sicherzustellen, dass die eingesetzte Person keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird. 7 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, gilt die StPO. Die im Rahmen einer verdeckten Fahndung gewonnenen Erkenntnisse können in einem Strafverfahren verwendet werden. 11 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 565; BBl 2019 4751). 12 SR 173. 71 13 SR 312. 0 Art. 3 b 14 Ausschreibung von Personen und Sachen zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle 1 Fedpol kann auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder auf Ersuchen von Polizeibehörden der Kantone im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 15 über die polizeilichen Informationssysteme (BPI) sowie im nationalen Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 BPI Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle ausschreiben. 2 Die Ausschreibung von Personen zwecks Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren ist nur zulässig, wenn: a. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht; b. die Gesamtbeurteilung einer Person insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie erneut eine schwere Straftat begeht; oder c. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder andere erhebliche Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit ausgehen. 3 Die Ausschreibung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern ist nur zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten oder erheblichen Gefahren nach Absatz 2 besteht. 4 Als schwere Straftaten nach den Absätzen 2 und 3 gelten insbesondere die Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 StPO 16. 14 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). 15 SR 361 16 SR 312. 0 Art.
+ 17 17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). + 5
+ 5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173. 71). Kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes 3 360
+ 1bis Fedpol kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute des BAZG delegieren. 18 Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Verbindungleute des BAZG im Rahmen der von fedpol übertragenen Aufgaben den Polizeiverbindungsleuten bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt. 19
+ 18 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). 19 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache) (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
+ Art. 6 a 20 Gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten 1 Der Bund kann sich an der Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit beteiligen, die in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien errichtet werden. 2 Er koordiniert die Führung und Betreibung des schweizerischen Teils dieser Zentren. 3 Der Bundesrat kann mit den Kantonen die gemeinsame Organisation, die Aufgabenwahrnehmung und die Einzelheiten der Finanzierung vereinbaren. 20 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 755).
+ 260 ter + 260ter
+ Strafgesetzbuches 21 + Strafgesetzbuches6
+ der Bundesanwalt oder
+ Staatsanwaltschaft des Bundes + Bundesanwältin
+ Vorverfahren + Ermittlungsverfahren
+ 24 StPO 22), + 340bis des Strafgesetzbuches),
+ 23 + 7
+ werden; diese führt + werden, die
+ der StPO durch. 24 21 + des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 19348 durchführt. 9 6
+ 22 SR 312. 0 23 + 7
+ Verfahrens-kompetenzen + Verfahrenskompetenzen
+ Wirtschafts-kriminalität)(AS 2001 3071; BBl 1998 1529). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, + Wirtschafts- kriminalität),
+ Juni 2022 + Jan. 2002
+ 2021 565; 2022 300; + 2001 3071 3076;
+ 2019 4751). 24 + 1998 1529). 8 SR 312. 0 9
+ Verfahrens-kompetenzen + Verfahrenskompetenzen
+ Wirtschafts-kriminalität)(AS 2001 3071; BBl 1998 1529). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, + Wirtschafts- kriminalität),
+ 2011 + 2002
+ 2010 1881; + 2001 3071 3076;
+ 2006 1085). + 1998 1529). Polizeikoordination und Dienstleistungen 4 360
+ 260 ter + 260ter
+ Strafgesetzbuches 25 + Strafgesetzbuches10
+ 24 StPO 26 + 340bis des Strafgesetzbuches
+ Vorverfahren + Ermittlungsverfahren
+ 27
+ 340 bis + 340bis
+ 28 + 11
+ 25 SR 311. 0 26 SR 312. 0 27 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). 28 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).
+ Betäubungsmittelverkehrs + Betäubungsmittel- verkehrs
+ werden; diese führt + werden, die
+ der StPO 29 durch. 30 + des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193412 durchführt.
+ ... 31 29 + ...13 Art. 10 Informationspflichten Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 195114 über die Betäubungsmittel eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen. 10
+ 312. + 311.
+ 30 + 11
+ Anhang 1
+ 15 der Strafprozessordnung + 2 des BG
+ 5. Okt. 2007, + 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts- kriminalität),
+ 2011 + 2002
+ 2010 1881; + 2001 3071 3076;
+ 2006 1085). 31 + 1998 1529). 12 SR 312. 0 13
+ Verfahrenkompetenzen + Verfahrenskompetenzen
+ Wirtschaftskriminalität), mit Wikrung seit 1. Jan. 2002 + Wirtschafts- kriminalität)
+ Art. 10 Informationspflichten Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 32 über die Betäubungsmittel eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen. 32 + 14
+ Kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes 5 360
+ und 12 33 33 Aufgehoben durch Anhang + Datenbearbeitungssysteme
+ Ziff. 8 + Die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes betreiben zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein gemeinsames Informationssystem. Im System werden kriminologische Kategorien ausgeschieden. Bei der Ausgestaltung der Zugriffsrechte auf die einzelnen Kategorien ist dem Bedürfnis einer Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Zentralstellen nach diesem Gesetz Rechnung zu tragen. 15 2 In diesem System können besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile im Sinne
+ BG + Bundesgesetzes
+ 13. + 19.
+ 2008 + 199216
+ den Datenschutz (DSG) bearbeitet werden, wenn und solange es zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist. 3 Die Daten, die vor Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens beschafft werden, und die Daten der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone werden im Informationssystem getrennt bearbeitet. Dieses Informationssystem muss von anderen Informationssystemen der Polizei und der Verwaltung getrennt geführt werden. 4 Für Personendaten aus hängigen Strafverfahren richtet sich
+ polizeilichen Informationssysteme + Bearbeitung in der Zentralstelle nach dem Datenschutzrecht
+ Bundes, + Bundes. Art. 12 Beteiligung der Kantone 1 Dienststellen der Kantone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit
+ Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). + der Zentralstelle zusammenarbeiten, können durch ein Abrufverfahren auf das Datenverarbeitungssystem direkt zugreifen, sofern die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen getroffen sind. 2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass auch die Dienststellen der Kantone Daten eingeben.
+ Bekanntgabe von + Zentralstelle kann
+ an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder ein Staatsvertrag es vorsieht oder wenn: a. die Information benötigt wird, um eine strafbare Handlung
+ Rahmen + Aufgabenbereich
+ Polizeizusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden richtet sich nach den Artikeln 349 a-349 h des Strafgesetzbuchs 34. 35 34 SR 311. 0 35 + Zentralstelle zu verhindern oder aufzuklären; b. ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss; 15
+ II 7 + I
+ 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, + 18. Juni 1999,
+ 1. März 2019 + 15. Juni 2000
+ 2019 625; + 2000 1367 1368;
+ 2017 6941). + 1997 IV 1293). 16 SR 235. 1 Polizeikoordination und Dienstleistungen 6 360 c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.
+ 36 36 Aufgehoben durch Anhang + Information der Betroffenen und Auskünfte
+ Ziff. 8 des BG + Die Beschaffung von Personendaten braucht für die betroffene Person nicht erkennbar zu sein, sofern der Zweck der Strafverfolgung es erfordert. Ist die Beschaffung der Daten für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese nachträglich darüber informiert werden, sofern nicht wichtige Interessen der Strafverfolgung entgegenstehen oder die nachträgliche Mitteilung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. 2 Jede Person kann
+ 13. Juni 2008 + Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten17 verlangen, dass er prüfe, ob bei einer Zentralstelle rechtmässig Daten
+ sie bearbeitet werden. Der Datenschutzbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an die Zentralstelle gerichtet habe. 3 Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann jedoch von der Eidgenössischen Datenschutzkommission verlangen, dass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüfe. Die Eidgenössische Datenschutzkommission teilt ihr in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde. 4 Registrierten Personen,
+ polizeilichen Informationssysteme + ein Auskunftsgesuch gestellt haben, wird beim Dahinfallen der Interessen der Strafverfolgung an der Geheimhaltung, spätestens bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer, nach Massgabe
+ Bundes, + Datenschutzgesetzes Auskunft erteilt, sofern dies nicht
+ Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). + unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.
+ Schutzbestimmunge + Schutzbestimmungen. 17 «Der Datenschutzbeauftragte» bezeichnet die Amtsstelle nach Artikel 26ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235. 1), weshalb auf die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter verzichtet wird. Kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes 7 360
+ 1995 37 37 + 199518 18
+ (AS 1995 880) Polizeikoordination und Dienstleistungen 8 360

+360
+1
Bundesgesetz über +die kriminalpolizeilichen +kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes +und gemeinsame Zentren für Polizei-
und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten 1
(ZentG) 2
+(ZentG)1 vom 7. Oktober 1994 (Stand am +1. Juni 2022)
1 Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 755).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 15. Juni 2000 (AS 2000 1367; BBl 1997 IV 1293).
+22. Juli 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel +57 Absatz 2, 123 Absatz 1 +64bis und +173 Absatz 2 +85 Ziffer 7 der +Bundesverfassung 3, 4 +Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Januar +1994 5, +19944, beschliesst:
+3 SR 101
4 Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 755).
5 BBl 1994 I 1145

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 +6 Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Polizeibehörden
1 Die Polizeibehörden von Bund und Kantonen unterstützen sich gegenseitig und stimmen ihre Tätigkeit aufeinander ab.
2 Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Organisationen der Kantone beteiligen und mit den Kantonen gemeinsame Einrichtungen betreiben, insbesondere in folgenden Bereichen:
a.
Bekämpfung der Cyberkriminalität;
b.
Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie Grossereignissen;
c.
polizeiliche Ausbildung;
d.
Harmonisierung, Beschaffung, Betrieb und Weiterentwicklung von polizeilichen Einsatzmitteln, einschliesslich Informations- und Kommunikationsmitteln;
e.
Zeugenschutz.
3 Der Bund kann für die Kantone polizeiliche Einsatzmittel beschaffen, wenn er die Mittel gleichzeitig zur Erfüllung eigener Aufgaben beschafft, die zentrale Beschaffung zu einem erheblichen Effizienzgewinn für die Kantone führt und die Kantone einverstanden sind. Bund und Kantone tragen die Kosten anteilsmässig.
4 Der Bundesrat ist für den Abschluss der Vereinbarungen mit den Kantonen zuständig. Die Vereinbarungen regeln insbesondere:
a.
die Zuständigkeiten;
b.
die Organisation;
c.
die Finanzierung;
d.
die Rechtsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Staatshaftung, der Arbeitsverhältnisse, der beruflichen Vorsorge und des Datenschutzes.
5 Die Vereinbarungen können ein Organ einer Organisation oder Einrichtung ermächtigen, Regelungen über die Inhalte nach Absatz 4 Buchstaben a-d zu erlassen.
6 Die gemeinsamen Organisationen und Einrichtungen sind in Bezug auf ihre Leistungen, die sie für Behörden erbringen, von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
6 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
Art. 1 a 7 Völkerrechtliche Verträge über die Zusammenarbeit
mit ausländischen Polizeibehörden
1 Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge im Bereich der Polizeikooperation abschliessen.
2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann mit ausländischen Polizeibehörden selbstständig Vereinbarungen über operative, technische oder administrative Inhalte abschliessen.
7 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 565; BBl 2019 4751).
Art. 2 8 Zentralstellen 9

+Grundsatz 1 Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens.
2
Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammen.
+8 Ursprünglich: Art. 1.
9 Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 755).

Art. 2 +a 10 Aufgaben
Die Zentralstellen +nehmen folgende Aufgaben wahr: +nach diesem Gesetz: a.
+Sie bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland in ihrem +Zuständigkeitsbereich. +Zuständigkeitsbereich;
b.
+Sie koordinieren die interkantonalen und internationalen +Ermittlungen. +Ermittlungen; c.
+Sie erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und +Polizeidepartements +Polizeidepartementes (Departement) und der +Strafverfolgungsbehörden. +Strafverfolgungsbehörden;
d.
+Sie stellen den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informationsaustausch sicher und wirken bei der +Leistung der Rechtshilfe bei einem Ersuchen +Durchführung von Rechtshilfeersuchen des +Auslands mit.
e.
Sie setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein.
f.
Sie führen kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens durch, wenn Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist oder wenn die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, insbesondere im Bereich der Cyberkriminalität.
10
+Auslandes mit;
AS 1995 875
1

Eingefügt durch Ziff. I +8 des BG vom +25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, +18. Juni 1999, in Kraft seit 15. Juni 2000 (AS 2000 1367 1368; BBl 1997 IV 1293).
2
[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 123 und 173 Abs. 1 Bst. b der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
3
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts-
kriminalität),
in Kraft seit 1. +Okt. 2021 +Jan. 2002 (AS +2021 565; +2001 3071 3076; BBl +2019 4751). +1998 1529).
4
BBl 1994 I 1145 360
Polizeikoordination und Dienstleistungen 2
360
e. setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein; f. führen gerichtspolizeiliche Ermittlungen durch, wenn der Bund dafür zuständig ist.

Art. 3
Informationsbeschaffung Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie: a. öffentlich zugängliche Quellen auswerten; b. Auskünfte einholen;
c. in amtliche Akten Einsicht nehmen; d. Meldungen entgegennehmen und auswerten; e. nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen forschen; f.
Informationen aus Observationen auswerten.
Art. +3 a 11 Verdeckte Fahndung im Internet und in elektronischen Medien
1 Zur Erkennung und Bekämpfung von Verbrechen und schweren Vergehen können die Zentralstellen im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen nach Artikel 2 a Buchstabe f Angehörige der Polizei, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Internet und in elektronischen Medien als verdeckte Fahnder oder Fahnderinnen einsetzen. Die eingesetzte Person darf dabei keine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität verwenden.
2 Der Chef oder die Chefin der Bundeskriminalpolizei kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
a.
hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder einem schweren Vergehen kommen könnte; und
b.
andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
3 Dauert die verdeckte Fahndung länger als einen Monat, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht am Ort, an dem das Ermittlungsverfahren geführt wird, über die Fortsetzung der Massnahme. Für die Entschädigung des Kantons ist Artikel 65 Absatz 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 12 sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Fedpol ist zur Beschwerde berechtigt.
4 Die Anforderungen an eingesetzte Personen richten sich nach Artikel 287 der Strafprozessordnung (StPO) 13. Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b StPO ist ausgeschlossen. Betreffend die Stellung, die Aufgaben und die Pflichten der verdeckten Fahnder und Fahnderinnen sowie der zuständigen Führungsperson gelten sinngemäss die Artikel 291-294 StPO.
5 Der Chef oder die Chefin der Bundeskriminalpolizei beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:
a.
die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b.
das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Fortsetzung der Ermittlungen verweigert; oder
c.
die eingesetzte Person oder die zuständige Führungsperson Anweisungen betreffend die Ermittlung nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, indem sie insbesondere die Zentralstellen wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht.
6 Bei der Beendigung der verdeckten Fahndung ist sicherzustellen, dass die eingesetzte Person keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.
7 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, gilt die StPO. Die im Rahmen einer verdeckten Fahndung gewonnenen Erkenntnisse können in einem Strafverfahren verwendet werden.
11 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 565; BBl 2019 4751).
12 SR 173. 71
13 SR 312. 0
Art. 3 b 14 Ausschreibung von Personen und Sachen zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle
1 Fedpol kann auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder auf Ersuchen von Polizeibehörden der Kantone im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 15 über die polizeilichen Informationssysteme (BPI) sowie im nationalen Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 BPI Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle ausschreiben.
2 Die Ausschreibung von Personen zwecks Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren ist nur zulässig, wenn:
a.
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht;
b.
die Gesamtbeurteilung einer Person insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie erneut eine schwere Straftat begeht; oder
c.
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder andere erhebliche Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit ausgehen.
3 Die Ausschreibung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern ist nur zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten oder erheblichen Gefahren nach Absatz 2 besteht.
4 Als schwere Straftaten nach den Absätzen 2 und 3 gelten insbesondere die Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 StPO 16.
14 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
15 SR 361
16 SR 312. 0
Art.
4
Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen 1
Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind:
a. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane; b. Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen sowie für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
c. Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register; d. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
e. andere Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.
2
Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. +17
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202).
+5
Art. 5
Polizeiverbindungsleute 1
Polizeiverbindungsleute in ausgewählten schweizerischen Vertretungen im Ausland oder bei internationalen Organisationen unterstützen die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Zentralstellen. Sie arbeiten im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen als Angehörige
+5
Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173. 71).
Kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes 3
360

der Zentralstelle direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und bestimmter Drittländer zusammen.
+1bis Fedpol kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute des BAZG delegieren. 18 Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Verbindungleute des BAZG im Rahmen der von fedpol übertragenen Aufgaben den Polizeiverbindungsleuten bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt. 19
2
Die Polizeiverbindungsleute können auch bei Fahndungen und Ermittlungen zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen, bei denen die Schweiz Rechtshilfe gewähren kann, eingesetzt werden.
3
Der Bundesrat vereinbart mit den Empfangsstaaten die Einzelheiten des Einsatzes.
4
Der Bundesrat wird ermächtigt, mit den zuständigen Behörden des Auslandes die Stationierung von ausländischen Polizeiverbindungsleuten in der Schweiz zu vereinbaren.
+18 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
19 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache) (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Art. 6
Schaffung von Zentralstellen 1
Für Zentralstellen, die aufgrund eines Staatsvertrags oder eines andern Bundesgesetzes geschaffen werden, gelten der erste und vierte Abschnitt dieses Gesetzes sinngemäss.
2
Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der sinngemässen Gesetzesanwendung regeln.
+Art. 6 a 20 Gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit
mit anderen Staaten
1 Der Bund kann sich an der Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit beteiligen, die in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien errichtet werden.
2 Er koordiniert die Führung und Betreibung des schweizerischen Teils dieser Zentren.
3 Der Bundesrat kann mit den Kantonen die gemeinsame Organisation, die Aufgabenwahrnehmung und die Einzelheiten der Finanzierung vereinbaren.
20 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 755).

2. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens
Art. 7
Aufgaben
1
Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel +260 ter +260ter des +Strafgesetzbuches 21 +Strafgesetzbuches6 zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen.
2
Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche +der Bundesanwalt oder die +Staatsanwaltschaft des Bundes +Bundesanwältin ein +Vorverfahren +Ermittlungsverfahren eröffnen kann (Art. +24 StPO 22), +340bis des Strafgesetzbuches), zu erkennen und zu bekämpfen. +23 +7 3 Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut +werden; diese führt +werden, die sie nach den Bestimmungen +der StPO durch. 24
21
+des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 19348 durchführt. 9 6
SR 311. 0
+22 SR 312. 0
23

+7
Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer +Verfahrens-kompetenzen +Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und +Wirtschafts-kriminalität)(AS 2001 3071; BBl 1998 1529). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, +Wirtschafts-
kriminalität),
in Kraft seit 1. +Juni 2022 +Jan. 2002 (AS +2021 565; 2022 300; +2001 3071 3076; BBl +2019 4751).
24
+1998 1529).
8 SR
312. 0
9

Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer +Verfahrens-kompetenzen +Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und +Wirtschafts-kriminalität)(AS 2001 3071; BBl 1998 1529). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, +Wirtschafts-
kriminalität),
in Kraft seit 1. Jan. +2011 +2002 (AS +2010 1881; +2001 3071 3076; BBl +2006 1085). +1998 1529).
Polizeikoordination und Dienstleistungen 4
360

Art. 8
Informationspflichten 1
Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstatten der Zentralstelle die Meldungen, die schliessen lassen auf das Vorliegen einer Organisation im Sinne von Artikel +260 ter +260ter Ziffer 1 Absatz 1 des +Strafgesetzbuches 25 +Strafgesetzbuches10 oder einer in Artikel +24 StPO 26 +340bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein +Vorverfahren +Ermittlungsverfahren eröffnen kann. +27 Sie melden insbesondere konkrete Verdachtsgründe sowie die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren, bei denen ein Verdacht besteht auf Mitwirkung krimineller Organisationen oder auf das Vorliegen einer in Artikel +340 bis +340bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann. +28 +11 2 Die Zentralstelle informiert die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen über alle Vorgänge, welche die gemeldeten Verfahren betreffen.
+25 SR 311. 0
26 SR 312. 0
27 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
28 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).

3. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten
+Betäubungsmittelverkehrs +Betäubungsmittel- verkehrs
Art. 9
Aufgaben
1
Die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone sowie anderer Staaten bei der Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs.
2
Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut +werden; diese führt +werden, die sie nach den Bestimmungen +der StPO 29 durch. 30 +des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193412 durchführt.
3 +... 31
29

+...13
Art. 10
Informationspflichten Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 195114 über die Betäubungsmittel eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
10
SR +312.
+311. 0
+30
+11 Fassung gemäss +Anhang 1 Ziff. II +15 der Strafprozessordnung +2 des BG vom +5. Okt. 2007, +22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts-
kriminalität),
in Kraft seit 1. Jan. +2011 +2002 (AS +2010 1881; +2001 3071 3076; BBl +2006 1085).
31
+1998 1529).
12
SR 312. 0
13
Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer +Verfahrenkompetenzen +Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und +Wirtschaftskriminalität), mit Wikrung seit 1. Jan. 2002 +Wirtschafts-
kriminalität)
(AS 2001 3071; BBl 1998 1529).
+Art. 10 Informationspflichten
Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 32 über die Betäubungsmittel eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
32

+14
SR 812. 121
+Kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes 5
360

4. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten
Art. 11 +und 12 33
33 Aufgehoben durch Anhang

+Datenbearbeitungssysteme 1 +Ziff. 8
+Die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes betreiben zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein gemeinsames Informationssystem. Im System werden kriminologische Kategorien ausgeschieden. Bei der Ausgestaltung der Zugriffsrechte auf die einzelnen Kategorien ist dem Bedürfnis einer Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Zentralstellen nach diesem Gesetz Rechnung zu tragen. 15 2 In diesem System können besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile im Sinne des +BG +Bundesgesetzes vom +13. +19. Juni +2008 +199216 über +den Datenschutz (DSG) bearbeitet werden, wenn und solange es zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
3
Die Daten, die vor Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens beschafft werden, und die Daten der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone werden im Informationssystem getrennt bearbeitet. Dieses Informationssystem muss von anderen Informationssystemen der Polizei und der Verwaltung getrennt geführt werden.
4
Für Personendaten aus hängigen Strafverfahren richtet sich
die +polizeilichen Informationssysteme +Bearbeitung in der Zentralstelle nach dem Datenschutzrecht des +Bundes, +Bundes.
Art. 12
Beteiligung der Kantone 1
Dienststellen der Kantone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit
mit +Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). +der Zentralstelle zusammenarbeiten, können durch ein Abrufverfahren auf das Datenverarbeitungssystem direkt zugreifen, sofern die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.
2
Der Bundesrat kann vorsehen, dass auch die Dienststellen der Kantone Daten eingeben.

Art. 13
Weitergabe von Personendaten 1
Die Zentralstelle gibt Personendaten den Behörden im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht bekannt. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz die Zentralstelle im Einzelfall Personendaten für ein Verfahren weitergeben kann.
2
Die +Bekanntgabe von +Zentralstelle kann Personendaten +an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder ein Staatsvertrag es vorsieht oder wenn: a. die Information benötigt wird, um eine strafbare Handlung im +Rahmen +Aufgabenbereich der +Polizeizusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden richtet sich nach den Artikeln 349 a-349 h des Strafgesetzbuchs 34. 35
34 SR 311. 0
35
+Zentralstelle zu verhindern oder aufzuklären;
b. ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss; 15
Fassung gemäss Ziff. +II 7 +I des BG vom +28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, +18. Juni 1999, in Kraft seit +1. März 2019 +15. Juni 2000 (AS +2019 625; +2000 1367 1368; BBl +2017 6941). +1997 IV 1293).
16
SR 235. 1
Polizeikoordination und Dienstleistungen 6
360
c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.

Art. 14 +36
36 Aufgehoben durch Anhang

+Information der Betroffenen und Auskünfte 1 +Ziff. 8 des BG
+Die Beschaffung von Personendaten braucht für die betroffene Person nicht erkennbar zu sein, sofern der Zweck der Strafverfolgung es erfordert. Ist die Beschaffung der Daten für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese nachträglich darüber informiert werden, sofern nicht wichtige Interessen der Strafverfolgung entgegenstehen oder die nachträgliche Mitteilung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.
2
Jede Person kann
vom +13. Juni 2008 +Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten17 verlangen, dass er prüfe, ob bei einer Zentralstelle rechtmässig Daten über +sie bearbeitet werden. Der Datenschutzbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an die Zentralstelle gerichtet habe.
3
Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann jedoch von der Eidgenössischen Datenschutzkommission verlangen, dass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüfe. Die Eidgenössische Datenschutzkommission teilt ihr in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.
4
Registrierten Personen,
die +polizeilichen Informationssysteme +ein Auskunftsgesuch gestellt haben, wird beim Dahinfallen der Interessen der Strafverfolgung an der Geheimhaltung, spätestens bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer, nach Massgabe des +Bundes, +Datenschutzgesetzes Auskunft erteilt, sofern dies nicht mit +Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). +unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15
Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat regelt durch Verordnung: a. die Einzelheiten der Datenverarbeitung durch die Zentralstellen und die Koordination der Systeme; b. das Zugriffsrecht und den Umfang des Zugriffs durch Stellen des Bundes und der kantonalen Behörden; c. die Aufbewahrungsdauer der Daten, Kontrollen und +Schutzbestimmunge +Schutzbestimmungen.
17
«Der Datenschutzbeauftragte» bezeichnet die Amtsstelle nach Artikel 26ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235. 1), weshalb auf die sprachliche
Gleichbehandlung der Geschlechter verzichtet wird.
Kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes 7
360

Art. 16
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 15. März +1995 37
37
+199518 18
BRB vom 22. Febr. 1995 +(AS 1995 880)
Polizeikoordination und Dienstleistungen 8
360

- deleting /tmp/82647-de.txt with 20074 bytes - deleting /tmp/5044-de.txt with 13373 bytes - deleting /tmp/82647-5044-de.stat with 32191 bytes - deleting /tmp/82647-5044-de.html with 31477 bytes