170. 450
Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) Vom 23. April 2013
+(Stand 1. Januar 2025) Der Grosse Rat des Kantons
+Graubünden1), +Graubünden 1), gestützt auf Art. 31 der
+Kantonsverfassung2), +Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 15. Januar
+20133), +2013 3), beschliesst:
+1.
+I. Allgemeines und
Organisation
Art. 1
+Name, Rechtsform, Zweck 1 Die Pensionskasse Graubünden (Pensionskasse) ist eine selbstständige
+öffentlichrechtliche +öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Graubünden mit Sitz in Chur.
Sie ist im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen.
+Name,
Rechtsform,
Zweck
2
Sie bietet ihren Versicherten und deren Hinterlassenen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
Art. 2
+Aufsicht, Grosser Rat 1 Die Pensionskasse untersteht der Aufsicht der vom Kanton bezeichneten Behörde.
+Aufsicht,
Grosser Rat
2
Dem Grossen Rat sind jährlich die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht zur Kenntnis zu bringen.
Art. 3
+Verwaltungskommission 1 Das oberste Organ der Pensionskasse ist die Verwaltungskommission.
Sie besteht aus zehn Mitgliedern. Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden bestimmt die Regierung, wobei den Gemeinden mindestens ein Sitz zusteht. Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden werden von den Arbeitnehmenden gewählt.
+1)
GRP 2012/2013, 832
2)
BR 110. 100
3)
Seite 893
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
170. 450
+Verwaltungskommission
2
Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung der Pensionskasse wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Pensionskasse sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Sie legt die Organisation der Pensionskasse fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
+1) GRP 2012/2013, 832 2) BR 110. 100 3) Seite 893 01. 01. 2015
1
170. 450
Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) 3
Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Parität selbst.
Art. 4
+Direktion
1 Der Direktion obliegt die operative Geschäftsführung der Pensionskasse.
Ihre Aufgaben richten sich nach den Vorgaben der Verwaltungskommission.
+2.
+Direktion
II.
Grundsätze und Finanzierung der Leistungen
Art. 5
+Grundsätze
1 Für die Pensionskasse gilt der Grundsatz der Vollkapitalisierung.
+Grundsätze
2
Die Altersleistungen werden nach dem Beitragsprimat berechnet. Die temporären
+Invalidenleistungen +Invaliden- und die
+temporären Hinterlassenenleistungen werden in Prozenten des versicherten Lohnes bestimmt.
+*
Art. 6
+Angeschlossene Arbeitgebende 1 Der Kanton Graubünden und seine selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten versichern ihre Mitarbeitenden obligatorisch bei der Pensionskasse.
+Angeschlossene
Arbeitgebende
2
Die Graubündner Kantonalbank, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere
+Institutionen mit +öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten als freiwillig angeschlossen.
3
Die Verwaltungskommission kann privatrechtliche Institutionen, die vorwiegend
+öffentlichen +öffentliche Aufgaben
+können vertraglich angeschlossen werden. *3 ... *4 +erfüllen, als freiwillige Anschlüsse aufnehmen.
4
Die Verwaltungskommission bestimmt, welche Arbeitnehmenden
+versichert werden. * +nicht zu versichern sind.
Art. 7
+Versicherter Lohn
1 Versichert wird der
+AHV-Jahreslohn +Jahreslohn vermindert um einen
+Koordinationsabzug. +Koordinationsabzug von 25 Prozent dieses Jahreslohnes. Der Koordinationsabzug beträgt
+25 Prozent des AHV-Jahreslohnes, jedoch
+höchstens sieben Achtel +mindestens 125 Prozent der
+maximalen jährlichen
+AHV-Altersrente. Der maximale Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Die Eintrittsschwelle liegt beim BVG-Mindestlohn. *2 +minimalen einfachen AHVAltersrente.
Versicherter Lohn
2
Der
+für die Bestimmung des versicherten Lohns massgebende Jahreslohn entspricht dem voraussichtlichen Jahresgrundlohn einschliesslich des 13. Monatslohns. Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile, Sozialzulagen, variable oder vorübergehende Zulagen werden nicht versichert.
+* 2
170. 450
3
Der höchstversicherbare Lohn entspricht
+dem +75 Prozent des maximalen
+Jahreslohn +Jahreslohnes gemäss kantonaler
+Gehaltsskala abzüglich des Koordinationsabzugs. Für teilzeitbeschäftigte Versicherte wird das Maximum des versicherten Lohns entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. * +Besoldungsskala.
2
01. 01. 2015
Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) 170. 450
Art. 8
+Beiträge
1
+Die +1)Die Sparbeiträge sind altersabhängig gestaffelt und betragen
+im Standardbeitragsplan in Prozenten des versicherten Lohnes:
+* Alter +Beiträge
BVG-Alter
Sparbeiträge
20-24
+14,0 * +7,0
25-29
+15,0 * +9,0
30-34
+17,0 * +11,0
35-39
+19,0 * +13,0
40-44
+22,0 * +15,0
45-49
+25,0 *
50 +18,0
50-54 20,0
55 und
+älter * 27,5 *
... *
... +höher
22,0
2
Die Verwaltungskommission bestimmt die Risikobeiträge gemäss den anerkannten technischen Grundlagen.
3
Die Arbeitgebenden haben mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.
Art. 9
+Leistungen
1 Die Versicherungsleistungen werden von der Verwaltungskommission
festgelegt.
+Leistungen
Art. 10
+*
...
+Die anlässlich der Totalrevision der Pensionskassenverordnung per
1. Januar 2001 zur Besitzstandswahrung eingeführten Zusatzgutschriften werden weitergeführt.
Besitzstand
Art. 11
+Weitere Pläne
1 Die Verwaltungskommission kann neue Vorsorgepläne erlassen.
+Art. 11a *
Mitglieder richterlicher Behörden 1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse versichert.
2 Nach der Vollendung des 65. Altersjahrs kann die Altersvorsorge auf Antrag eines Mitglieds einer richterlichen Behörde bis zum gesetzlichen Altersrücktritt fortgeführt werden.
3
170. 450
3 Die jährlichen Sparbeiträge der Mitglieder des Obergerichts werden jeweils Ende Jahr zu Lasten des Kantons um 25 Prozent erhöht. Der Zuschlag ist auf die maximalen Beiträge des Vorsorgeplans beschränkt. Beim unterjährigen Austritt oder im Vorsorgefall wird der Zuschlag anteilsmässig gewährt.
4 Freiwillige Einlagen im Rahmen des Vorsorgeplans des Kantons mit dem höchsten Einkaufsbetrag werden fünf Jahre nach der Einzahlung dem amtierenden Mitglied zu Lasten des Kantons um zehn Prozent erhöht.
+Weitere Pläne
Art. 12
+Massnahmen bei Unterdeckung 1 Die Verwaltungskommission beschliesst über Massnahmen bei Unterdeckung. Die Massnahmen müssen dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen innert nützlicher Frist umsetzbar sein und innert angemessener Frist zu Behebung der Unterdeckung führen.
+Massnahmen bei
Unterdeckung
2
Insbesondere können von den angeschlossenen Arbeitgebenden und den versicherten Personen Sanierungsbeiträge erhoben werden und kann der BVG-Mindestzinssatz für die Verzinsung der Sparguthaben unterschritten werden.
+1) Fassung gemäss GRB vom 12. Juni 2014, B vom 25. Februar 2014, 1135; GRP 2013/2014, 877; mit RB vom 20. Oktober 2014 auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.
01. 01. 2015
3
170. 450
Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) 3
Die Arbeitgebenden haben mindestens die Hälfte der Sanierungsbeiträge zu übernehmen. Die Sanierungsbeiträge zählen nicht zum Sparguthaben.
Art.
+12a *
Garantie für laufende Renten 1 Der Kanton garantiert unbefristet alle am 31. Dezember 2021 laufenden Renten.
Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Rentnerbestand wird in einem geschlossenen Vorsorgewerk geführt. Zur Sicherung der laufenden Rentenzahlungen gewährt der Kanton der Pensionskasse für das geschlossene Vorsorgewerk zinslose und bedingt rückzahlbare Darlehen. Gewährte Darlehen sind soweit zurückzuzahlen, als der Deckungsgrad 100 Prozent übersteigt.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten in einem Vertrag mit der Pensionskasse.
Art. 13
+Öffentliches Beschaffungswesen * 1 Die Pensionskasse ist dem öffentlichen
+Beschaffungswesen +Submissionsrecht nicht unterstellt.
+*
+Öffentliches
Submissionsrecht
Art. 14
+Rechtsmittel
1 Der Instanzenzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
+3.
+Rechtsmittel
III. Schlussbestimmungen
Art. 15
+Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Kantonale
Pensionskasse Graubünden (PKG) vom 16. Juni 2005 aufgehoben.
+4
170. 450
Art. 15a *
Übergangsbestimmungen für die Mitglieder richterlicher Behörden 1 Die nach dem alten Recht per 1. Januar 2007 entstandenen Leistungen bleiben unverändert. Reichen die angesammelten individuellen Sparkapitalien zur Finanzierung dieser Leistungen nicht aus, übernimmt der Kanton deren Finanzierung im Umlageverfahren.
2 Die gemäss der Verordnung über die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte vom 2. Oktober 2000 von den vollamtlichen Mitgliedern des Kantons- und Verwaltungsgerichts angesammelten individuellen Sparguthaben werden zu Gunsten jedes Mitglieds als Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse übertragen. Der betragsmässige Besitzstand ihrer Altersrente bleibt gewahrt. Zur Besitzstandswahrung notwendige Erhöhungen des Sparguthabens gehen zu Lasten des Kantons.
3 Ordentliche amtierende Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts können bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts wählen, ob sie die berufsvorsorgerechtlichen Sonderleistungen gemäss Artikel 5 oder Artikel 6 des Gesetzes über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Kantons- oder Verwaltungsgerichts oder gemäss Artikel 11a Absatz 2 und Absatz 3 beanspruchen wollen. Geht keine Wahlerklärung ein oder wird die neue Regelung gewählt, wird das Sparguthaben bis zum Inkrafttreten des neuen
+Aufhebung
bisherigen Rechts
+zu Lasten des Kantons erhöht. Der Zuschlag beträgt für jedes vollendete Amtsjahr als ordentliches Mitglied des Kantons- oder des Verwaltungsgerichts 2,5 Prozent, jedoch maximal 15 Prozent.
Art. 16
+Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen
+Referendum4). +Referendum 1).
Referendum und
Inkrafttreten
2
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des
+Inkrafttretens5) +Inkrafttretens 2) dieses Gesetzes.
+4)
+4
01. 01. 2015
1) Die Referendumsfrist ist am 31. Juli 2013 unbenutzt abgelaufen.
+5)
+2) Mit RB vom 15. Oktober 2013 auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
+5
170. 450
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss
Inkrafttreten Element
Änderung
AGS Fundstelle 23. 04. 2013
01. 01. 2014
Erlass
Erstfassung
12. 06. 2014
01. 01. 2015
Art. 8 Abs. 1
geändert
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 5 Abs. 2
geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 6 Abs. 2
geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 6 Abs. 3
aufgehoben
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 6 Abs. 4
geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 7 Abs. 1
geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 7 Abs. 2
geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 7 Abs. 3
geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 8 Abs. 1
geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "20-24" / "Sparbeiträge" geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "25-29" / "Sparbeiträge" geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "30-34" / "Sparbeiträge" geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "35-39" / "Sparbeiträge" geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "40-44" / "Sparbeiträge" geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "45-49" / "Sparbeiträge" geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter" umbenannt
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter" / "Sparbeiträge" geändert
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "..." aufgehoben
2021-045
26. 08. 2021
01. 01. 2022
Art. 10
aufgehoben
2021-045
26. 08. 2021
31. 12. 2021
Art. 12a
eingefügt
2021-045
07. 12. 2021
01. 10. 2022
Art. 13
Titel geändert
2022-029
07. 12. 2021
01. 10. 2022
Art. 13 Abs. 1
geändert
2022-029
14. 06. 2022
01. 01. 2025
Art. 11a
eingefügt
2023-008
14. 06. 2022
01. 01. 2025
Art. 15a
eingefügt
2023-008
6
170. 450
Änderungstabelle - Nach Artikel Element
Beschluss
Inkrafttreten Änderung
AGS Fundstelle Erlass
23. 04. 2013
01. 01. 2014
Erstfassung
Art. 5 Abs. 2
26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 6 Abs. 2
26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 6 Abs. 3
26. 08. 2021
01. 01. 2022
aufgehoben
2021-045
Art. 6 Abs. 4
26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 7 Abs. 1
26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 7 Abs. 2
26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 7 Abs. 3
26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 8 Abs. 1
12. 06. 2014
01. 01. 2015
geändert
Art. 8 Abs. 1
26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "20-24" / "Sparbeiträge" 26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "25-29" / "Sparbeiträge" 26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "30-34" / "Sparbeiträge" 26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "35-39" / "Sparbeiträge" 26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "40-44" / "Sparbeiträge" 26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "45-49" / "Sparbeiträge" 26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter" 26. 08. 2021
01. 01. 2022
umbenannt
2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter" / "Sparbeiträge" 26. 08. 2021
01. 01. 2022
geändert
2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "..." 26. 08. 2021
01. 01. 2022
aufgehoben
2021-045
Art. 10
26. 08. 2021
01. 01. 2022
aufgehoben
2021-045
Art. 11a
14. 06. 2022
01. 01. 2025
eingefügt
2023-008
Art. 12a
26. 08. 2021
31. 12. 2021
eingefügt
2021-045
Art. 13
07. 12. 2021
01. 10. 2022
Titel geändert
2022-029
Art. 13 Abs. 1
07. 12. 2021
01. 10. 2022
geändert
2022-029
Art. 15a
14. 06. 2022
01. 01. 2025
eingefügt
2023-008
7
Document Outline
+1.
+I. Allgemeines und Organisation
Art. 1
+Name, Rechtsform, Zweck
Art. 2
+Aufsicht, Grosser Rat
Art. 3
+Verwaltungskommission
Art. 4
+Direktion
2.
+II. Grundsätze und Finanzierung der Leistungen
Art. 5
+Grundsätze
Art. 6
+Angeschlossene Arbeitgebende
Art. 7
+Versicherter Lohn
Art. 8
+Beiträge
Art. 9
+Leistungen
Art. 10
+* ...
Art. 11
+Weitere Pläne
Art. 11a * Mitglieder richterlicher Behörden
Art. 12
+Massnahmen bei Unterdeckung
Art. 12a * Garantie für laufende Renten
Art. 13
+Öffentliches Beschaffungswesen *
Art. 14
+Rechtsmittel
3.
+III. Schlussbestimmungen
Art. 15
+Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 15a * Übergangsbestimmungen für die Mitglieder richterlicher Behörden
Art. 16
+Referendum und Inkrafttreten