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935.811

Verordnung
über die Psychologieberufe

(Psychologieberufeverordnung, PsyV)

vom 15. März 2013 (Stand am 1. Februar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 10, 13 Absatz 2, 23 Absatz 2, 37 Absatz 3, 40 Absatz 2, 47 und 49 Absatz 1 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 20111 (PsyG)
und Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,

verordnet:

Art. 13 Eidgenössische Weiterbildungstitel

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellt die Urkunde über den eidgenössischen Weiterbildungstitel aus und trägt die Titelinhaberinnen und -inhaber ins Psychologieberuferegister ein.

2 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von Seiten des Bundes von der Direktorin oder vom Direktor des BAG unterzeichnet.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 127).

Art. 2 Dauer und Umfang der Weiterbildung

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachbereichen nach Artikel 8 PsyG die Dauer oder den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung fest.

Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel

Die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA wird gemäss der Richtlinie 2005/36/EG4 geprüft.

4 Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. Sept. 2005, S. 22, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Sektion A Ziff. 1 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681).

Art. 4 Datenbank der Psychologieberufekommission

1 Die Geschäftsstelle der Psychologieberufekommission (PsyKo) erfasst folgende Daten zu den Personen, die einen anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss nach Artikel 3 PsyG innehaben, in einer Datenbank:

a.
Name und Vorname(n), frühere Name(n);
b.
Geburtsdatum und Geschlecht;
c.
Korrespondenzsprache;
d.
Nationalität(en);
e.
eine eindeutige Identifikationsnummer;
f.
Privat- und Praxisadresse(n), Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse(n);
g.
den anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Ausbildungsabschlusses sowie Datum der Anerkennung durch die PsyKo;

2 Zu Personen, die einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel nach Artikel 9 Absatz 1 PsyG haben, erfasst sie:

a.
die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a-f;
b.
den anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels;
c.
das Datum der Anerkennung durch die PsyKo.

3 Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden dem EDI, soweit sie für die Führung des Registers der Psychologieberufe nach den Artikeln 38-43 PsyG notwendig sind, laufend und kostenlos zur Verfügung gestellt.

Art. 5 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge

1 Das EDI legt die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Artikel 14-21 PsyG fest.

2 Es erlässt nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Vorschriften zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b PsyG (Qualitätsstandards).

3 Das Akkreditierungsorgan nach Artikel 35 PsyG ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20115.6

5 SR 414.20

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 127).

Art. 6 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung

1 Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich wie folgt bezeichnen:

a.
eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut;
b.
eidgenössisch anerkannte Kinder- und Jugendpsychologin oder eidgenössisch anerkannter Kinder- und Jugendpsychologe;
c.
eidgenössisch anerkannte klinische Psychologin oder eidgenössisch anerkannter klinischer Psychologe;
d.
eidgenössisch anerkannte Neuropsychologin oder eidgenössisch anerkannter Neuropsychologe;
e.
eidgenössisch anerkannte Gesundheitspsychologin oder eidgenössisch anerkannter Gesundheitspsychologe.

2 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres eidgenössischen Weiterbildungstitels bezeichnen.

3 Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres Weiterbildungstitels und in der Sprache des Ausstellungsstaates bezeichnen.

4 Ist ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel verwechselbar, so muss der Bezeichnung in Klammer das Herkunftsland des Titels beigefügt werden.

5 Für die Verwendung der Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bleibt Artikel 12 Absatz 2bis erster Satz der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20077 vorbehalten.

Art. 78 Bescheinigung

1 Das BAG bescheinigt auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines inländischen Hochschulabschlusses in Psychologie, dass sie oder er zur Führung der Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe in der Schweiz berechtigt ist.

2 Es bescheinigt auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie, dass sie oder er über die fachlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in eigener fachlicher Verantwortung in der Schweiz verfügt.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 127).

Art. 8 Gebühren

1 Die Gebühren für Leistungen nach den Artikeln 1, 3, 5 und 7 sowie für das Meldeverfahren nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG richten sich nach dem Anhang.9

2 Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90-200 Franken.

3 Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200410.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 127).

10 SR 172.041.1

Art. 911

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 127).

Anhang12

12 Ursprünglich: Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 127). Anhang 2 aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 13. Dez. 2019, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 127).

(Art. 8)

Gebühren

Es werden folgende Gebühren festgelegt:

Franken

1.
Ausstellen der Urkunde über den eidgenössischen Weiterbildungstitel und Eintragung in die Datenbank nach Artikel 1

250

2.
Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Eintragung in die Datenbank:

a.
Verfahren nach Artikel 3 PsyG

600- 1 200

b.
Duplikat

150

c.
Faksimile

500

3.
Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und Eintragung in die Datenbank:

a.
Verfahren nach Artikel 9 PsyG

800- 1 400

b.
Duplikat

150

c.
Faksimile

500

4.
Meldeverfahren nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG

800- 1 400

5.
Ausstellen von Bescheinigungen nach Artikel 7 für inländische Hochschulabschlüsse und eidgenössische Weiterbildungstitel

150

6.
Akkreditierungsverfügungen nach Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 PsyG

20 000-40 000