Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung:
- a.
- für geplante Expositionssituationen:
- 1.
- die Bewilligungen,
- 2.
- die Exposition der Bevölkerung,
- 3.
- nicht gerechtfertigte Tätigkeiten,
- 4.
- die medizinische Exposition,
- 5.
- die berufliche Exposition,
- 6.
- den Umgang mit Strahlungsquellen,
- 7.
- den Umgang mit radioaktiven Abfällen,
- 8.
- die Vorsorge für und die Bewältigung von Störfällen;
- b.
- für Notfall-Expositionssituationen: die Vorsorge und die Bewältigung;
- c.
- für bestehende Expositionssituationen: den Umgang mit radiologischen Altlasten, mit Radon, mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie mit der langfristigen Kontamination nach einem Notfall;
- d.
- die Aus- und Fortbildung von Personen, die mit ionisierender Strahlung oder Radioaktivität umgehen;
- e.
- die Aufsicht und den Vollzug;
- f.
- die Beratung durch die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz (KSR).
2 Sie gilt bei allen Expositionssituationen für künstliche und für natürliche ionisierende Strahlung.
3 Sie gilt nicht für:
- a.
- Expositionen gegenüber Radionukliden, die sich natürlicherweise im menschlichen Körper befinden;
- b.
- Expositionen gegenüber der kosmischen Strahlung; jedoch gilt sie für die Expositionen von Flugpersonal gegenüber der kosmischen Strahlung;
- c.
- oberirdische Expositionen gegenüber Radionukliden in der Erdkruste, soweit diese nicht durch Eingriffe beeinträchtigt ist.




die mittlere Energie ist, die durch ionisierende Strahlung auf die Materie der Masse dm übertragen wird. Die SI-Einheit der Energiedosis ist das Joule durch Kilogramm (J/kg). Ihr besonderer Name ist Gray (Gy).
die mittlere Energie ist, die auf ein Gewebe oder Organ T übertragen wird, und
die Masse dieses Gewebes oder Organs.







Verhältnis der Radien: 1 : 1,5 : 5