Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
- a.
- hinreichend begründet sind;
- b.
- ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
- c.
- einheitlich und gerecht geleistet werden;
- d.
- nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden;
- e.3
- …
2 Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse.
3 Aufgehoben durch Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).