1 Das BAFU ist die Fachstelle des Bundes für die Pärke von nationaler Bedeutung.
2 Es vollzieht diese Verordnung.
3 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet es insbesondere mit den für Landwirtschaft, Raumentwicklung, Regionalpolitik, Infrastrukturanlagen, Landesverteidigung, Sport, Heimatschutz und Denkmalpflege zuständigen Bundesstellen sowie mit den Kantonen eng zusammen.
4 Es sorgt für den markenrechtlichen Schutz der Park- und Produktelabel im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199213, für die Kontrolle von deren Verwendung sowie für deren Bekanntmachung.
5 Es erlässt nach Anhörung der Kantone Richtlinien zur Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel sowie zur Gewährung von globalen Finanzhilfen. Die Richtlinien zur Verleihung und Verwendung der Produktelabel erlässt es im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft.