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444.11

Verordnung
über den internationalen Kulturgütertransfer

(Kulturgütertransferverordnung, KGTV)

vom 13. April 2005 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 31 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) vom 20. Juni 20031,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a.
Beschreibung eines Kulturguts:
1.2
Angaben zu Objekttyp, Material, Masse bzw. Gewicht, Motiv, Inschrift, Markierung und besonderen Merkmalen, namentlich Schäden und Reparaturen, eines Kulturguts, anhand derer das Objekt identifiziert werden kann,
2.
Epoche oder Kreationsdatum, Urheber oder Urheberin sowie Titel eines Kulturguts, soweit diese Angaben bekannt sind oder mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können;
b.3
Ursprung: Herkunft eines Kulturgutes sowie Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, Fundort eines Kulturguts;
c.4
Institutionen des Bundes:
1.
Schweizerisches Nationalmuseum mit dem Landesmuseum Zürich, dem Schloss Prangins, dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz und dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis,
2.5
Schweizerische Nationalbibliothek mit dem Schweizerischen Literaturarchiv, der Graphischen Sammlung, dem Centre Dürrenmatt in Neuenburg und der Schweizerischen Nationalphonothek in Lugano,
3.6
Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur,
4.7
Museo Vincenzo Vela in Ligornetto,
5.8
Museum für Musikautomaten in Seewen (SO),
6.9
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich und ihre Sammlungen und Archive,
7.
Kunst- und Kulturgütersammlung der Gottfried-Keller-Stiftung,
8.
Bundeskunstsammlung,
9.10
Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne und ihre Sammlungen und Archive;
d.
leihgebende Institution: sowohl öffentliche oder private Institution, die Kulturgüter ausleiht, als auch private Leihgeberin oder privater Leihgeber;
e.
im Kunsthandel und im Auktionswesen tätige Personen:
1.
natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet sind und die entweder Kulturgüter zum Zwecke des Wiederverkaufs für eigene Rechnung erwerben oder den Handel mit Kulturgütern für fremde Rechnung besorgen,
2.
natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland und Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die in einem Kalenderjahr mehr als zehn Handelsgeschäfte mit Kulturgütern tätigen und dabei einen Umsatz von mehr als 100 000 Franken erzielen und die entweder Kulturgüter zum Zwecke des Wiederverkaufs für eigene Rechnung erwerben oder den Handel mit Kulturgütern für fremde Rechnung besorgen;
f.
Übertragung von Kulturgut: entgeltliches Rechtsgeschäft im Kunsthandel und im Auktionswesen, das einer Person das Eigentum an einem Kulturgut verschafft;
g.
Schätzwert: Wert, der dem Marktwert eines Kulturguts entspricht. Vorbehalten bleiben die Usanzen bei der Festsetzung des Schätzwertes im Auktionswesen;
h.
einliefernde Person: Person, die eine andere, im Kunsthandel und im Auktionswesen tätige, Person mit der Übertragung eines Kulturguts beauftragt;
i.
ausserordentliche Ereignisse:
1.11
bewaffnete Konflikte,
2.
Naturkatastrophen,
3.
andere ausserordentliche Ereignisse, die das kulturelle Erbe eines Staates gefährden.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

4 Fassung gemäss Art. 10 der V vom 21. Mai 2014 über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1451).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 29. Okt. 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3555).

2. Abschnitt: Kulturgüterverzeichnisse der Kantone

(Art. 4 KGTG)

Art. 2

1 Der Inhalt der kantonalen Verzeichnisse wird nicht in das Bundesverzeichnis integriert. Die Verbindung mit dem Bundesverzeichnis erfolgt durch einen Link. Das Bundesamt für Kultur (BAK) regelt die Modalitäten der Verbindung im Einvernehmen mit den Kantonen.

1bis Das BAK kann bei Kulturgütern im Eigentum des Bundes, welche sich in Dauerleihgabe in einer kantonalen oder kommunalen Institution in der Schweiz befinden, sein Einverständnis zur Eintragung in das kantonale Verzeichnis geben, sofern die Eintragung die Verfügungsberechtigung des Bundes über das Kulturgut nicht einschränkt.12

2 Der Bund stellt sicher, dass die kantonalen Verzeichnisse den Behörden und der Öffentlichkeit mittels elektronischem Abrufverfahren uneingeschränkt und unentgeltlich zugänglich sind, sofern die kantonalen Verzeichnisse in elektronischer Form vorliegen.13

3 Für den Inhalt der Verzeichnisse sind die Kantone verantwortlich.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

3. Abschnitt: Ein- und Ausfuhr

Art. 3 Gesuch um Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr

(Art. 5 KGTG)

1 Das Gesuch um Bewilligung der Ausfuhr eines im Bundesverzeichnis eingetragenen Kulturguts ist spätestens 30 Tage vor der beabsichtigten Ausfuhr aus der Schweiz bei der Fachstelle einzureichen.

2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a.
den Zweck der vorübergehenden Ausfuhr;
b.
das Ausfuhrdatum des Kulturguts;
c.
das Rückführungsdatum des Kulturguts.

3 Dem Gesuch müssen beigelegt sein:

a.
die Beschreibung des Kulturguts;
b.
die Inventarnummer des Kulturguts im Bundesverzeichnis.
Art. 5 Rückführungsansprüche der Schweiz

(Art. 6 KGTG)

1 Die Fachstelle ist zuständig für die Geltendmachung der Rückführungsansprüche gemäss Artikel 6 KGTG.

2 Rückführungsansprüche für Kulturgüter, die nach kantonalem Recht gegen Ausfuhr geschützt sind, leitet sie im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden ein.

4. Abschnitt: Rückgabegarantie

Art. 7

1 Die leihnehmende Institution hat den Antrag um Erteilung einer Rückgabegarantie für ein oder mehrere Kulturgüter spätestens drei Monate vor der beabsichtigen Einfuhr des Kulturguts in die Schweiz bei der Fachstelle einzureichen.

2 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a.
den Namen und die Adresse der leihgebenden Institution;
b.
die Beschreibung des Kulturguts;
c.14
den möglichst genauen Ursprung des Kulturguts;
d.
den beabsichtigten Zeitpunkt der vorübergehenden Einfuhr des Kulturguts in die Schweiz;
e.
den beabsichtigten Zeitpunkt der Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz;
f.
die Dauer der Ausstellung;
g.
die beantragte Dauer der Rückgabegarantie.

3 Der Antrag ist in einer Amtssprache einzureichen. Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben b und c sind in elektronischer Form einzureichen. Diese Angaben können auch in englischer Sprache eingereicht werden.

4 Dem Antrag ist ein von sämtlichen Parteien unterzeichneter Leihvertrag beizulegen. Aus dem Leihvertrag muss hervorgehen, dass das Kulturgut nach Abschluss der Ausstellung in der Schweiz oder nach Abschluss einer Wanderausstellung durch mehrere Länder in den Vertragsstaat zurückkehrt, aus dem es entliehen worden ist.15

5 Sind die Angaben im Antrag lückenhaft oder fehlt der Leihvertrag, so setzt die Fachstelle der leihnehmenden Institution eine Frist von zehn Tagen zur Nachbesserung. Sie verbindet diese Frist mit der Androhung, den Antrag abzulehnen, ohne ihn zu veröffentlichen (Art. 11 Abs. 2 KGTG), sofern die Angaben im Antrag nicht innert Frist vervollständigt werden oder der Leihvertrag nicht nachgereicht wird.16

6 Die Gültigkeit einer rechtskräftigen Rückgabegarantie kann im Falle einer Ausstellungsverlängerung auf schriftliches Gesuch hin einmalig um maximal vier Monate verlängert werden, sofern die Ausstellungsdauer unterbruchsfrei verlängert wird. Für die Verlängerung der Gültigkeit der Rückgabegarantie muss die leihnehmende Institution der Fachstelle eine Bestätigung der leihgebenden Institution betreffend die Verlängerung der Leihdauer einreichen.17

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

5. Abschnitt: Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes

Art. 8 Gesuche um Finanzhilfen

(Art. 14 KGTG)

Gesuche um Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes anderer Staaten sind vor der Durchführung der beabsichtigten Vorhaben bei der Fachstelle einzureichen.

Art. 9 Kompetenz zur Gewährung von Finanzhilfen

(Art. 14 KGTG)

1 Über Gesuche um Finanzhilfen für die treuhänderische Aufbewahrung und die konservatorische Betreuung von Kulturgütern nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a KGTG entscheidet das BAK.

2 Über Gesuche um Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b KGTG und zur Erleichterung der Wiedererlangung des kulturellen Erbes nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c KGTG entscheidet das BAK im Einvernehmen mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem Staatssekretariat des Eidgenössischen Departments für auswärtige Angelegenheiten.18

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

Art. 10 Höchstansatz der Finanzhilfen

(Art. 14 KGTG)

1 Finanzhilfen betragen maximal 50 Prozent der geltend gemachten Kosten.

2 Sie können nur im Rahmen der bewilligten Kredite zugesprochen werden.

Art. 11 Finanzhilfen für treuhänderische Aufbewahrung

(Art. 14 Abs. 1 Bst. a KGTG)

1 Finanzhilfen für die treuhänderische Aufbewahrung und die konservatorische Betreuung betragen maximal 100 000 Franken pro Jahr.

2 Finanzhilfen werden nur Museen oder ähnlichen Institutionen gewährt, die:

a.
in bedeutender und anerkannter Weise im entsprechenden Fachgebiet tätig sind; und
b.
ihre Tätigkeit nach den deontologischen Regeln der Museumsfachwelt wie zum Beispiel dem ICOM19-Kodex der ethischen Richtlinien für Museen vom 4. November 1986 (ergänzt am 6. Juli 2001 und überarbeitet im Okt. 2004)20 richten, insbesondere was ihre Ankaufs- und Ausstellungspolitik betrifft.

19 Internationaler Museumsrat

20 Zu beziehen beim BAK, Fachstelle Kulturgütertransfer, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern.

Art. 12 Finanzhilfen an Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes

(Art. 14 Abs. 1 Bst. b KGTG)

1 Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes in andern Vertragsstaaten werden durch einen einmaligen Pauschalbeitrag von maximal 100 000 Franken pro Projekt unterstützt. Der Beitrag kann in Raten ausbezahlt werden.

2 In Ausnahmefällen kann der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern einen Betrag von maximal einer Million Franken sprechen.

Art. 13 Finanzhilfen zur Erleichterung der Wiedererlangung des
kulturellen Erbes

(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KGTG)

1 Finanzhilfen zur Erleichterung der Wiedererlangung des kulturellen Erbes von Vertragsstaaten werden ausschliesslich staatlichen Behörden und internationalen Organisationen gewährt.

2 Sie betragen maximal 50 000 Franken.

3 Sie werden nur ausgerichtet, wenn der Vertragsstaat eine seiner Finanzkraft entsprechende eigene Leistung erbringt.

4 Sie dienen zur Deckung von:

a.
Gerichts-, Anwalts-, Versicherungs-, Restaurierungs- und Transportkosten, soweit sie zur Wiedererlangung notwendig und tatsächlich entstanden sind;
b.
Entschädigungen an Dritte in Ausnahmefällen.
Art. 14 Auflagen

Die Gewährung von Finanzhilfen wird mit den Auflagen verbunden, dass:

a.
der Schutz des kulturellen Erbes nach allen Regeln der Fachkunde erfolgt;
b.21
der Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerin der Fachstelle über die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe Rechenschaft ablegt;
c.
der Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerin die Unterstützung durch den Bund in geeigneter und angemessener Weise bekannt macht;
d.
Kulturgüter, die mit Hilfe von Finanzhilfen nach den Artikeln 12 und 13 erhalten, restauriert oder wiedererlangt wurden, nicht veräussert werden dürfen.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

Art. 1522 Prioritätenordnung

Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten im Hinblick auf die Beurteilung der Gesuche eine Prioritätenordnung, die insbesondere der aktuellen Gefährdung der Kulturgüter Rechnung trägt.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

6. Abschnitt: Übertragung von Kulturgut

Art. 16 Geltungsbereich der Artikel 15-17 KGTG

1 Die Artikel 15-17 KGTG finden Anwendung auf:

a.
die Institutionen des Bundes;
b.
die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen, soweit sie Kulturgüter in der Schweiz übertragen.

2 Liegt der Ankaufspreis oder, bei Geschäften für fremde Rechnung, der Schätzwert eines Kulturguts unter 5000 Franken, so entfallen die Pflichten nach den Artikeln 15-17 KGTG.

3 Die Ausnahme nach Absatz 2 gilt nicht für den Handel mit Kulturgütern folgender Kategorien:

a.
Ergebnisse archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen;
b.23
Fragmente von historischen Denkmälern sowie Fundstücke aus Ausgrabungsstätten;
c.24
ethnologische Kulturgüter, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit sakralen oder profanen Riten in Gebrauch sind.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

Art. 17 Feststellung der Identität

(Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. c KGTG)

1 Die Institutionen des Bundes sowie die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen haben die Identität des Verkäufers oder der Verkäuferin beziehungsweise der einliefernden Person anhand folgender Angaben festzustellen:

a.
bei natürlichen Personen und Inhabern oder Inhaberinnen von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;
b.
bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.

2 Die Angaben sind anhand beweiskräftiger Dokumente zu überprüfen.25

3 Auf die erneute Feststellung der Identität kann verzichtet werden, wenn die Dokumente, die zur Feststellung der Identität verwendet wurden, noch aktuell sind.26

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

Art. 1827 Erklärung über die Verfügungsberechtigung

(Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. a KGTG)

Der Verkäufer oder die Verkäuferin und gegebenenfalls die einliefernde Person haben eine Erklärung zu unterzeichnen, die ihre Verfügungsberechtigung über das Kulturgut bestätigt und aus welcher der Eigentümer oder die Eigentümerin des Kulturguts hervorgeht.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

Art. 19 Buchführung

(Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. c KGTG)

1 Die Institutionen des Bundes sowie die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen haben folgende Angaben aufzuzeichnen und die entsprechenden Dokumente aufzubewahren:

a.
die Beschreibung des Kulturguts;
abis.29
aussagekräftige Fotografien des Kulturguts;
b.
den Ursprung des Kulturguts, soweit er bekannt ist;
c.
die Angaben zur Identität nach Artikel 17;
d.
die Erklärung über die Verfügungsberechtigung nach Artikel 18;
dbis.30
das von der Kundschaft unterzeichnete Dokument nach Artikel 18a;
e.
das Datum der aktuellen Übertragung des Kulturguts;
f.
den Ankaufspreis oder, bei Geschäften für fremde Rechnung, den Schätzwert des Kulturguts.

2 Die Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie bei allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Behörden innert angemessener Frist vorgelegt werden können.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

Art. 20 Kontrollen vor Ort

(Art. 17 KGTG)

1 Die Fachstelle kündigt Kontrollen vor Ort im Voraus an, es sei denn, es bestehe die Gefahr, dass das Kulturgut oder die dazugehörende Dokumentation der Kontrolle entzogen werden.

2 Die Fachstelle kann bei Kontrollen vor Ort die Dokumente nach Artikel 19 einsehen.

3 Im Übrigen richten sich die Kontrollen vor Ort nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196831 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 21 Datenschutz

(Art. 30 Abs. 2 KGTG)

1 Die Fachstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 18 Buchstabe i KGTG Daten über die Institutionen des Bundes und die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen bearbeiten. Die Datenbearbeitung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz.

2 Die Fachstelle gibt die Daten nach Absatz 1 nicht an Dritte bekannt. Vorbehalten bleibt die Weitergabe der Daten im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe nach Artikel 21 und 22 KGTG und im Rahmen von Strafanzeigen.

7. Abschnitt: Fachstelle

Art. 22

1 Das BAK führt die Fachstelle.

232

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3475).

8. Abschnitt: Zollveranlagungsverfahren33

33 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 2334 Zollabfertigung

Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

34 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 24 Bewilligungspflicht

(Art. 5 und 7 KGTG)

1 Wer Kulturgüter, die im Bundesverzeichnis nach Artikel 3 Absatz 1 KGTG eingetragen sind, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle.

2 Wer Kulturgüter, die in den kantonalen Verzeichnissen nach Artikel 4 Absatz 1 KGTG eingetragen sind, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden, sofern eine solche nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen notwendig ist.

3 Wer Kulturgüter, die Gegenstand einer Vereinbarung nach Artikel 7 KGTG sind, in die Schweiz einführt oder durch sie durchführt, hat den Zollbehörden nachzuweisen, dass die Ausfuhrbestimmungen des ausländischen Vertragsstaates erfüllt sind. Verlangt der ausländische Vertragsstaat für die Ausfuhr von solchen Kulturgütern eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden vorzulegen.

Art. 25 Zollanmeldung35

(Art. 19 KGTG)

1 Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben:36

a.
den Objekttyp des Kulturguts;
b.
möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort des Kulturguts;
c.37
die Datierung des Kulturguts;
d.38
die Masse des Kulturguts.

2 Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben, dass es sich um ein Kulturgut handelt und ob dieses einer Bewilligungspflicht nach Artikel 24 unterliegt.39

3 Handelt es sich um Sammelsendungen, so sind die Angaben nach Absatz 1 für jedes einzelne Kulturgut der Sammelsendung erforderlich.40

4 Unvollständige Zollanmeldungen werden durch die Zollbehörden zurückgewiesen.41

35 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

Art. 26 Zolllager und Zollfreilager42

(Art. 19 Abs. 3 KGTG)

1 Die anmeldepflichtige Person meldet der Zollstelle die Einlagerung von Kulturgütern in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager schriftlich an.43

2 Die Anmeldung muss die nach Artikel 25 verlangten Dokumente und Angaben enthalten.

42 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

43 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

9. Abschnitt: Einziehung von Kulturgütern und Vermögenswerten

(Art. 28 KGTG)

Art. 27 Überführung eingezogener Kulturgüter

(Art. 28 KGTG)44

1 Eingezogene Kulturgüter sind in deren Ursprungsstaat zu überführen.

2 Das BAK entscheidet über die Überführung. Es kann den Vollzug der Überführung aussetzen, bis das Kulturgut bei einer Überführung nicht mehr gefährdet ist.

3 Bis zu ihrer Überführung werden die eingezogenen Kulturgüter an einem vom BAK bezeichneten geeigneten Lagerort aufbewahrt.45

4 Eingezogene Vermögenswerte sind vom BAK einzusetzen für:

a.
die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 14 KGTG;
b.
die Kosten der treuhänderischen Aufbewahrung und der Überführung von Kulturgütern.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

Art. 27a46 Ausnahmen von der Überführung

1 Ist eine Überführung in den Ursprungsstaat nicht möglich, weil dieser keine Überführung wünscht oder weil eine Zuordnung zu einem Staat nicht möglich ist, so können eingezogene Kulturgüter:

a.
zu Forschungs- oder Weiterbildungszwecken geeigneten Institutionen übergeben werden; oder
b.
kontrolliert vernichtet werden, wenn dies aufgrund ihrer geringen Bedeutung oder ihres fortgeschrittenen Zerfalls gerechtfertigt ist.

2 Das BAK erstellt ein diesbezügliches Konzept; dieses bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern.

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634).

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen