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01.01.2021 - 31.03.2023
01.01.2020 - 31.12.2020
01.08.2016 - 31.12.2019
01.04.2016 - 31.07.2016
01.11.2015 - 31.03.2016
01.03.2015 - 31.10.2015
01.01.2014 - 28.02.2015
01.06.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 31.05.2013
01.09.2012 - 31.12.2012
01.02.2011 - 31.08.2012
01.01.2011 - 31.01.2011
01.08.2008 - 31.12.2010
Source cantonale DEFRITRMEN
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Nr. 275

Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. April 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,gestützt auf die §§ 64 Absatz 3, 70 Absatz 3, 74 Absatz 3, 78 Absatz 2 und 87 Absatz 4 des Justizgesetzes vom 10. Mai 20101, auf Artikel 367 Absatz 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19372, auf Artikel 22 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 20133 und auf Artikel 12 der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 20044, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, * beschliesst:


1 Gliederung und Leitung § 1

Gliederung

1 Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in die Oberstaatsanwaltschaft, die Abteilung Zentrale Dienste und sechs untersuchungsführende Abteilungen. *2 Die untersuchungsführenden Abteilungen 1, 2 und 3 mit Sitz in Kriens, Emmen und Sursee führen in den drei Gebieten des Kantons gemäss Anhang Strafverfahren durch. 3 Die Abteilung Spezialdelikte, die Abteilung Wirtschaftsdelikte und die Jugendanwaltschaft führen im ganzen Kantonsgebiet Strafverfahren durch. * 1

SRL Nr. 260

2

SR 311.0

3

SR 361.3

4

SR 363.1

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

G 2010 350

2

Nr. 275


§ 2

Leitung der Staatsanwaltschaft 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin leitet die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des kantonalen Organisations- und Personalrechts. 2 Er oder sie kann Entscheidungsbefugnisse einem anderen Mitglied der Oberstaatsanwaltschaft übertragen. 3 Vorbehalten bleiben administrative Weisungen des Justiz- und Sicherheitsdepartementes in den Bereichen Personal, Finanzen und Organisation.


§ 3

Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung unterstützt den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in der fachlichen und betrieblichen Leitung der Dienststelle. 2 Sie besteht aus dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin, den leitenden Staatsanwältinnen und -anwälten, dem leitenden Jugendanwalt oder der leitenden Jugendanwältin und dem Leiter oder der Leiterin der Zentralen Dienste.

2 Aufgaben


§ 4

Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft 1 Die stellvertretenden Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte sowie die besonderen Staatsanwältinnen und -anwälte der Oberstaatsanwaltschaft unterstützen den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in der Aufsicht über die Strafuntersuchungen und in Rechtshilfe-, Gerichtsstands-, Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren. 2 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann ihnen gestützt auf § 65 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 20105 (JusG) die Führung von Strafverfahren namentlich übertragen *a.

bei personellen Wechseln oder grosser Arbeitslast in den untersuchungsführenden Abteilungen, b.

bei grosser Tragweite eines Falles, c.

wenn die Anklageerhebung und -vertretung vor kantonalen Gerichten wegen grundsätzlicher Fragestellungen oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

5

SRL Nr. 260. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 275

3


§ 5


Aufgaben der untersuchungsführenden Abteilungen 1 Die Abteilung Spezialdelikte bearbeitet insbesondere Fälle aus dem Gebiet der schweren Betäubungsmittel-, der schweren Vermögens- und der Internetkriminalität sowie Strafverfahren zu Bestechung und Menschenhandel und gegen Intensivtäterinnen und täter. *2 Die Abteilung Wirtschaftsdelikte bearbeitet insbesondere Fälle aus dem Gebiet des kaufmännischen und wirtschaftlichen Verkehrs, die umfangreich sowie rechtlich und sachverhaltsmässig komplex sind oder deren Untersuchung umfassende Kenntnisse im Finanz- und Rechnungswesen erfordert. *3 Die Jugendanwaltschaft bearbeitet die Fälle, die nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20096 zu erledigen sind (§ 71 JusG). *4 Die übrigen Abteilungen bearbeiten die Fälle ihres Gebietes, soweit sie nicht von der Abteilung Spezialdelikte, der Abteilung Wirtschaftsdelikte und der Jugendanwaltschaft erledigt werden, und weitere von der Oberstaatsanwaltschaft zugewiesene Geschäfte. *5 In dringlichen Angelegenheiten können strafprozessuale Massnahmen vor der Zuteilung getroffen werden. * § 6

Geschäftserfassung und -zuteilung 1 Die Abteilungen erfassen die eingehenden Geschäfte und teilen sie nach der Reihenfolge der Eintragung den Staatsanwältinnen und -anwälten, den Jugendanwältinnen und anwälten und den Übertretungsstrafrichterinnen und -richtern zu. Über die Zuteilung ist eine Kontrolle zu führen. 2 Vorbehalten bleibt eine andere Geschäftszuteilung durch den leitenden Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin, den leitenden Jugendanwalt oder die leitende Jugendanwältin beziehungsweise den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin.


§ 7

Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten 1 Die Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten können folgende Untersuchungshandlungen vornehmen: a.

Einvernahmen (§ 70 Abs. 2 JusG), b.

Beschaffung von Personendaten, c.

Einholung von Berichten und Beizug von Akten, d.

Durchführung von Augenscheinen, e.

Vorladungen,

f.

Anordnung von polizeilichen Vorführungen, g.

Beauftragung der Polizei (ohne Zwangsmassnahmen), h.

Erledigung von Korrespondenz, i.

Durchführung von Vergleichsverhandlungen, j.

Mitteilungen über den Abschluss der Untersuchung.

6

SR 312.1

4

Nr. 275

2 Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin kann den Staatsanwalts-Assistentinnen und -Assistenten im Einzelfall die Erledigung weiterer untergeordneter Untersuchungshandlungen übertragen.


§ 8

Stellvertretung und Pikett 1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte und die Jugendanwältinnen und -anwälte vertreten sich jeweils gegenseitig. 2 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin erlässt die notwendigen Weisungen zur Pikettorganisation und stellt die Information der Polizei über den Pikettdienst sicher.


§ 9

Aufgaben der Zentralen Dienste 1 Die Zentralen Dienste unterstützen den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin insbesondere in der Planung, der Koordination und der Personalführung und besorgen das Controlling der Dienststelle. 2 Der zugeteilte Übertretungsstrafrichter oder die zugeteilte Übertretungsstrafrichterin nimmt die Aufgaben gemäss § 11 Absatz 2 wahr.


3 Besondere Verfahren § 10

Übertretungsstrafverfahren 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin teilt die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter den Abteilungen zu. 2 Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter verfolgen und beurteilen die Übertretungen, die der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin in einer Weisung bezeichnet. 3 Der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zuständige leitende Staatsanwältin kann komplexe Fälle einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin zuteilen.


§ 11

Verfahren bei Ordnungsbussen 1 Die Luzerner Polizei leitet im Ordnungsbussenverfahren das ordentliche Strafverfahren gegen Erwachsene beim Übertretungsstrafrichter oder der Übertretungsstrafrichterin der Zentralen Dienste, gegen Jugendliche bei der Jugendanwaltschaft ein. 2 Die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter bei den Zentralen Diensten verfolgen und beurteilen die von der Luzerner Polizei zur Anzeige gebrachten Übertretungen. *3 Sie entscheiden über Einsprachen gegen Strafbefehle. *

Nr. 275

5


4 In Verfahren vor Gericht überträgt der zuständige leitende Staatsanwalt oder die zuständige leitende Staatsanwältin den Fall einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin. * § 12

Strafregisterdaten 1 Die Berechtigung von Behörden zur Eintragung, zur Abfrage und zur Entfernung von Daten aus dem automatisierten Strafregister sowie zum Einholen von Registerauszügen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz) vom 17. Juni 20167. *2 Die Staatsanwaltschaft ist die kantonale Koordinationsstelle und steht hierin unter der Aufsicht des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
3 Die kantonale Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben nach Artikel 4 des Strafregistergesetzes für alle kantonalen Behörden und unterstützt die am Strafregister angeschlossenen kantonalen Behörden bei der Handhabung des Registers. * § 12a * Biometrische erkennungsdienstliche Daten und DNA-Profile1 Die Staatsanwaltschaft ist die zentrale kantonale Stelle für die Meldung des Eintretens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der Daten von Personen und von Spuren gemäss Artikel 22 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 20138 und für die Löschung von Profilen gemäss Artikel 12 der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 20049 an den Bund.


4 Zusammenarbeit mit Behörden § 13

Luzerner Polizei 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann der Luzerner Polizei allgemeine Weisungen über die Ermittlung und Untersuchung von Straftaten erteilen. Das Polizeikommando ist anzuhören. Die Weisungen sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Kenntnis zu bringen. 2 Die zuständigen Staatsanwältinnen und -anwälte, die Jugendanwältinnen und -anwälte sowie die Übertretungsstrafrichterinnen und -richter erteilen der Polizei fallbezogene Weisungen und Aufträge. 3 Das Polizeikommando legt Dienstbefehle, die das Vorgehen im Ermittlungsverfahren regeln, dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin zur Genehmigung vor.

7

SR 330

8

SR 361.3

9

SR 363.1

6

Nr. 275


§ 14

Mitteilungen an Behörden 1 Die Staatsanwaltschaft informiert über die Eröffnung und die Erledigung von Strafverfahren bei Verbrechen und Vergehen gemäss § 87 Absatz 2 JusG insbesondere *a. * das Bildungs- und Kulturdepartement, wenn eine Lehrperson, eine Fachperson der schulischen Dienste oder eine Lehrperson an einer Musikschule eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wird, welches ihre Tätigkeit im Rahmen des beruflichen Auftrages beeinträchtigen könnte, b. * die zuständigen Aufsichtsbehörden im Gesundheits- und Sozialdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über Arzneimittel und Medizinprodukte und wenn Angehörige universitärer Medizinalberufe und anderer Berufe im Gesundheitswesen oder weitere Personen in bewilligungspflichtigen Betrieben gemäss dem Gesundheitsgesetz vom 13. September 200510 gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen oder eines anderen strafbaren Verhaltens beschuldigt werden, durch welches sie Berufspflichten verletzen könnten, c.

die Schulleitung, wenn ein Schüler oder eine Schülerin die physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigt oder gefährdet, d. * das Gesundheits- und Sozialdepartement, wenn eine Person, die gestützt auf die §§ 60 und 61 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 198911 betreut wird, eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wird, welches den Betreuungsauftrag beeinträchtigen könnte.

2 Der Luzerner Polizei ist in der Regel durch Entscheid mitzuteilen, wie das Strafverfahren erledigt wurde, wenn die Polizei a.

Massnahmen zu vollziehen hat, b.

in gewerblichen und anderen Angelegenheiten als Bewilligungs- und Kontrollbehörde Strafanzeige eingereicht hat oder gestützt auf Strafentscheide verwaltungsrechtliche Massnahmen anordnen kann.

In den übrigen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Polizei auf Anfrage hin über die ergangenen Strafentscheide informieren. 3 Die Staatsanwaltschaft informiert die Luzerner Polizei über Fälle gemäss Artikel 13 Absatz 1e und f der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 200912. * 10

SRL Nr. 800

11

SRL Nr. 892

12

SRL Nr. 354

Nr. 275

7

5 Aufsicht


§ 15

Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden 1 Die Aufsichtsbehörden informieren sich gegenseitig über wichtige aufsichtsrechtliche Belange. 2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist insbesondere zu informieren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angehörige der Strafverfolgungsbehörden in Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren dienstrechtliche Pflichten verletzt haben. Das Departement kann dem Regierungsrat die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen.


§ 16

Berichterstattung 1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und der in ihrem Auftrag tätigen Polizei. Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin kann beigezogen werden. 2 Im Übrigen erstattet die Staatsanwaltschaft dem Justiz- und Sicherheitsdepartement im Rahmen des Controllings Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann weitere Berichte verlangen. 3 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin stellt den Jahresbericht auch dem Kantonsgericht13 zu.


6 Information der Öffentlichkeit § 17

Information

1 Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin informiert die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft. 2 Er oder sie erlässt Richtlinien über die Information der Öffentlichkeit und der Medien durch die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Jugendanwältinnen und -anwälte im polizeilichen Ermittlungsverfahren und im Untersuchungsverfahren. Vorbehalten bleibt Artikel 74 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200714.

13

Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.

14

SR 312.0 (AS 2010 1881)

8

Nr. 275

3 Im Übrigen gilt das Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 21. November 199715.


§ 18

Medienstelle 1 Die Staatsanwaltschaft betreibt mit der Luzerner Polizei eine Medienstelle.


7 Schlussbestimmungen § 19

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Kantonale Verordnung zur eidgenössischen Verordnung über das Strafregister vom 18. April 200016 wird aufgehoben.


§ 20

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.


Anhang 1: Zuteilung der Gemeinden zu den Abteilungen (§ 1 Abs. 2) § A1-1

Abteilung 1 (Sitz Kriens) 1 Luzern


§ A1-2

Abteilung 2 (Sitz Emmen) 1 Adligenswil, Aesch, Ballwil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Ermensee, Eschenbach, Gisikon, Greppen, Hitzkirch, Hochdorf, Hohenrain, Honau, Horw, Inwil, Kriens, Malters, Meggen, Meierskappel, Rain, Römerswil, Root, Rothenburg, Schongau, Schwarzenberg, Udligenswil, Vitznau, Weggis. * 15

SRL Nr. 28

16

G 2000 188 (SRL Nr. 316)

Nr. 275

9

Abteilung 3 (Sitz Sursee) 1 Alberswil, Altbüron, Altishofen, Beromünster, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Doppleschwand, Egolzwil, Eich, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hergiswil, Hildisrieden, Knutwil, Luthern, Mauensee, Menznau, Nebikon, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Romoos, Ruswil, Schenkon, Schlierbach, Schötz, Schüpfheim, Sempach, Sursee, Triengen, Ufhusen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell. *

10

Nr. 275

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

14.12.2010

01.01.2011

Erstfassung

G 2010 350

Ingress

22.09.2015

01.11.2015

geändert

G 2015 238

Ingress

28.02.2023

01.04.2023

geändert

G 2023-026


§ 1
Abs. 1

13.10.2015

01.04.2016

geändert

G 2015 248


§ 1
Abs. 3

13.10.2015

01.04.2016

geändert

G 2015 248


§ 4
Abs. 2

28.08.2012

01.09.2012

eingefügt

G 2012 227


§ 5
Abs. 1

13.10.2015

01.04.2016

geändert

G 2015 248


§ 5
Abs. 2

28.08.2012

01.09.2012

geändert

G 2012 227

13.10.2015

01.04.2016

geändert

G 2015 248


§ 5
Abs. 3

13.10.2015

01.04.2016

geändert

G 2015 248


§ 5
Abs. 4

13.10.2015

01.04.2016

geändert

G 2015 248


§ 5
Abs. 5

13.10.2015

01.04.2016

eingefügt

G 2015 248


§ 11
Abs. 2

03.02.2015

01.03.2015

geändert

G 2015 82


§ 11
Abs. 3

03.02.2015

01.03.2015

eingefügt

G 2015 82


§ 11
Abs. 4

03.02.2015

01.03.2015

eingefügt

G 2015 82


§ 12
Abs. 1

28.02.2023

01.04.2023

geändert

G 2023-026


§ 12
Abs. 3

28.02.2023

01.04.2023

geändert

G 2023-026

22.09.2015

01.11.2015

eingefügt

G 2015 238


§ 14
Abs. 1

03.12.2013

01.01.2014

geändert

G 2013 624

24.05.2016

01.08.2016

geändert

G 2016 83

03.12.2013

01.01.2014

geändert

G 2013 624

27.11.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 319


§ 14
Abs. 3

21.01.2011

01.02.2011

eingefügt

G 2011 47


§ A1
-2 Abs. 1

09.12.2020

01.01.2021

geändert

G 2020-099

20.08.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-036

09.12.2020

01.01.2021

geändert

G 2020-099

Nr. 275

11

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

14.12.2010

01.01.2011

Erlass

Erstfassung

G 2010 350

21.01.2011

01.02.2011

eingefügt

G 2011 47

28.08.2012

01.09.2012

eingefügt

G 2012 227

28.08.2012

01.09.2012

geändert

G 2012 227

27.11.2012

01.01.2013

eingefügt

G 2012 319

03.12.2013

01.01.2014

geändert

G 2013 624

03.12.2013

01.01.2014

geändert

G 2013 624

03.02.2015

01.03.2015

geändert

G 2015 82

03.02.2015

01.03.2015

eingefügt

G 2015 82

03.02.2015

01.03.2015

eingefügt

G 2015 82

22.09.2015

01.11.2015

Ingress

geändert

G 2015 238

22.09.2015

01.11.2015

eingefügt

G 2015 238

13.10.2015

01.04.2016

geändert

G 2015 248

13.10.2015

01.04.2016

geändert

G 2015 248

13.10.2015

01.04.2016

geändert

G 2015 248

13.10.2015

01.04.2016

geändert

G 2015 248

13.10.2015

01.04.2016

geändert

G 2015 248

13.10.2015

01.04.2016

geändert

G 2015 248

13.10.2015

01.04.2016

eingefügt

G 2015 248

24.05.2016

01.08.2016

geändert

G 2016 83

20.08.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-036

09.12.2020

01.01.2021

geändert

G 2020-099

09.12.2020

01.01.2021

geändert

G 2020-099

28.02.2023

01.04.2023

Ingress

geändert

G 2023-026

28.02.2023

01.04.2023

geändert

G 2023-026

28.02.2023

01.04.2023

geändert

G 2023-026

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