20.03.2025 - * / In Kraft
30.06.2020 - 19.03.2025
06.02.2019 - 29.06.2020
11.06.2014 - 05.02.2019
25.01.2012 - 10.06.2014
15.04.2009 - 24.01.2012
24.02.2006 - 14.04.2009
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1

Übereinkommen vom 9. Dezember 1948
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Abgeschlossen in New York am 9. Dezember 1948
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 20002
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. September 2000
Für die Schweiz in Kraft getreten am 6. Dezember 2000 (Stand am 20. August 2002) Die Vertragsparteien, Nach Erwägung der Erklärung, die von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen in ihrer Resolution 96 (I) vom 11. Dezember 1946 abgegeben wurde,
dass Völkermord ein Verbrechen gemäss internationalem Recht ist, das dem Geist
und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von der zivilisierten
Welt verurteilt wird,

In Anerkennung der Tatsache, dass der Völkermord der Menschheit in allen Zeiten
der Geschichte grosse Verluste zugeführt hat, und In der Überzeugung, dass zur Befreiung der Menschheit von einer solch

verabscheuungswürdigen Geissel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, sind hiermit wie folgt übereingekommen: Art. I

Die Vertragsparteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäss internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und
Bestrafung sie sich verpflichten.


Art. II

In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in
der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: a)

Tötung von Mitgliedern der Gruppe; b)

Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an
Mitgliedern der Gruppe; c)

vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; d)

Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb
der Gruppe gerichtet sind; e)

gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

AS 2002 2606; BBl 1999 5327 1

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der
entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2

AS 2002 2605 0.311.11

Übersetzung1

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 2

0.311.11


Art. III

Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen: a)

Völkermord,

b)

Verschwörung zur Begehung von Völkermord, c)

unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord, d)

Versuch, Völkermord zu begehen, e)

Teilnahme am Völkermord.


Art. IV

Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen begehen, sind zu bestrafen, gleichviel ob sie regierende Personen, öffentliche
Beamte oder private Einzelpersonen sind.


Art. V

Die Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren
jeweiligen Verfassungen, die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention sicherzustellen
und insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen, die sich des Völkermordes oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen schuldig
machen.


Art. VI

Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten
Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in
dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die Vertragschliessenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit
anerkannt haben, zuständig ist.


Art. VII

Völkermord und die sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen gelten für
Auslieferungszwecke nicht als politische Straftaten.

Die Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, in derartigen Fällen die Auslieferung gemäss ihren geltenden Gesetzen und Verträgen zu bewilligen.


Art. VIII

Eine Vertragschliessende Partei kann die zuständigen Organe der Vereinten Nationen damit befassen, gemäss der Charta der Vereinten Nationen die Massnahmen zu
ergreifen, die sie für die Verhütung und Bekämpfung von Völkermordhandlungen
oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen für geeignet erachten.

Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 3

0.311.11


Art. IX

Streitfälle zwischen den Vertragschliessenden Parteien hinsichtlich der Auslegung,
Anwendung oder Durchführung dieser Konvention einschliesslich derjenigen, die
sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen
in Artikel III aufgeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an
dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.


Art. X

Diese Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleicherweise massgebend ist, trägt das Datum des 9. Dezember 1948.


Art. XI

Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1949 jedem Mitglied der Vereinten
Nationen und jedem Nichtmitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Aufforderung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.

Diese Konvention bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Nach dem 1. Januar 1950 kann jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder
Nichtmitgliedstaat, der eine Aufforderung gemäss Absatz 1 erhalten hat, der Konvention beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.


Art. XII

Eine Vertragschliessende Partei kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Anwendung dieser Konvention auf alle oder
eines der Gebiete erstrecken, für deren auswärtige Angelegenheiten diese Vertragschliessende Partei verantwortlich ist.


Art. XIII

An dem Tag, an dem die ersten zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt sind, erstellt der Generalsekretär ein Protokoll und übermittelt jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der in Artikel XI in Betracht gezogenen
Nichtmitgliedstaaten eine Abschrift desselben.

Diese Konvention tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Eine Ratifikation oder ein Beitritt, der nach dem letzteren Zeitpunkt erfolgt, wird am
neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
wirksam.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 4

0.311.11


Art. XIV

Diese Konvention bleibt für die Dauer von zehn Jahren vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an in Kraft.

Danach bleibt sie für die Dauer von jeweils weiteren fünf Jahren für diejenigen
Vertragschliessenden Parteien in Kraft, die sie nicht mindestens sechs Monate vor
Ablauf der laufenden Frist gekündigt haben.

Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen.


Art. XV

Wenn als Ergebnis von Kündigungen die Zahl der Parteien der vorliegenden Konvention auf weniger als sechzehn sinkt, tritt die Konvention mit dem Zeitpunkt
ausser Kraft, in dem die letzte dieser Kündigungen rechtswirksam wird.


Art. XVI

Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einer Vertragschliessenden Partei durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt werden.

Die Generalversammlung entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen
solchen Antrag hin zu unternehmen sind.


Art. XVII

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen und den in Artikel XI in Betracht gezogenen Nichtmitgliedstaaten über die
folgenden Angelegenheiten Mitteilung: a)

Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die gemäss Artikel XI eingegangen sind; b)

Mitteilungen, die gemäss Artikel XII eingegangen sind; c)

den Zeitpunkt, zu dem diese Konvention gemäss Artikel XIII in Kraft tritt; d)

Kündigungen, die gemäss Artikel XIV eingegangen sind; e)

Ausserkrafttreten der Konvention gemäss Artikel XV; f)

Mitteilungen, die gemäss Artikel XVI eingegangen sind.


Art. XVIII

Das Original der vorliegenden Konvention wird in den Archiven der Vereinten
Nationen hinterlegt.

Eine beglaubigte Abschrift der Konvention wird jedem Mitglied der Vereinten
Nationen und jedem der in Artikel XI in Betracht gezogenen Nichtmitgliedstaaten
übermittelt.

Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 5

0.311.11


Art. XIX

Diese Konvention wird am Tage ihres Inkrafttretens von dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen registriert.

(Es folgen die Unterschriften)

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 6

0.311.11

Geltungsbereich des Übereinkommens am 2. April 2002 Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung
(N)

Inkrafttreten

Afghanistan

22. März

1956 B

20. Juni

1956

Ägypten

8. Februar

1952

8. Mai

1952

Albanien*

12. Mai

1955 B

10. August

1955

Algerien*

31. Oktober

1963 B

29. Januar

1964

Antigua und Barbuda 25. Oktober

1988 N

1. November

1981

Argentinien*

5. Juni

1956 B

3. September

1956

Armenien

23. Juni

1993 B

19. September

1993

Aserbaidschan

16. August

1996 B

14. November

1996

Äthiopien

1. Juli

1949

12. Januar

1951

Australien**

8. Juli

1949

12. Januar

1951

Bahamas

5. August

1975 N

10. Juli

1973

Bahrain*

27. März

1990 B

25. Juni

1990

Bangladesch*

5. Oktober

1998 B

3. Januar

1999

Barbados

14. Januar

1980 B

13. April

1980

Belarus*

11. August

1954

9. November

1954

Belgien**

5. September

1951

4. Dezember

1951

Belize

10. März

1998 B

8. Juni

1998

Brasilien**

15. April

1952

14. Juli

1952

Bulgarien*

21. Juli

1950 B

12. Januar

1951

Burkina Faso

14. September

1965 B

13. Dezember

1965

Burundi

6. Januar

1997 B

6. April

1997

Chile

3. Juni

1953

1. September

1963

China* **

18. April

1983

17. Juli

1983

Hongkong

6. Juni

1997

1. Juli

1997

Macau

17. Dezember

1999

20. Dezember

1999

China (Taiwan)

19. Juli

1951

17. Oktober

1951

Costa Rica

14. Oktober

1950 B

12. Januar

1951

Côte d'Ivoire

18. Dezember

1995 B

17. März

1996

Dänemark**

15. Juni

1951

13. September

1951

Deutschland

24. November

1954 B

22. Februar

1955

Ecuador**

21. Dezember

1949

12. Januar

1951

El Salvador

28. September

1950

12. Januar

1951

Estland**

21. Oktober

1991 B

19. Januar

1992

Fidschi

11. Januar

1973 N

10. Oktober

1970

Finnland* **

18. Dezember

1959 B

17. März

1959

Frankreich

14. Oktober

1950

12. Januar

1951

Gabun

21. Januar

1983 B

21. April

1983

Gambia

29. Dezember

1978 B

29. März

1979

Georgien

11. Oktober

1993 B

9. Januar

1994

Ghana

24. Dezember

1958 B

24. März

1959

Griechenland**

8. Dezember

1954

8. März

1955

Guatemala

13. Januar

1950

12. Januar

1951

Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 7

0.311.11

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung
(N)

Inkrafttreten

Guinea

7. September

2000 B

6. Dezember

2000

Haiti

14. Oktober

1950

12. Januar

1951

Honduras

5. März

1952

3. Juni

1952

Indien*

27. August

1959

25. November

1959

Irak

20. Januar

1959 B

20. April

1959

Iran

14. August

1956

12. November

1956

Irland**

22. Juni

1976 B

20. September

1976

Island

29. August

1949

12. Januar

1951

Israel

9. März

1950

12. Januar

1951

Italien**

4. Juni

1952 B

2. September

1952

Jamaika

23. September

1968 B

22. Dezember

1968

Jemen*

9. Februar

1987 B

10. Mai

1987

Jordanien

3. April

1950 B

12. Januar

1951

Jugoslawien*

12. März

2001 B

10. Juni

2001

Kambodscha

14. Oktober

1950 B

12. Januar

1951

Kanada

3. September

1952

2. Dezember

1952

Kasachstan

26. August

1998 B

24. November

1998

Kirgisistan

5. September

1997 B

4. Dezember

1997

Kolumbien

27. Oktober

1959

25. Januar

1960

Kongo (Kinshasa)

31. Mai

1962 N

30. Juni

1960

Korea (Nord-)

31. Januar

1989 B

1. Mai

1989

Korea (Süd-)

14. Oktober

1950 B

12. Januar

1951

Kroatien**

12. Oktober

1992 N

8. Oktober

1991

Kuba**

4. März

1953

2. Juni

1953

Kuwait

7. März

1995 B

5. Juni

1995

Laos

8. Dezember

1950 B

8. März

1951

Lesotho

29. November

1974 B

27. Februar

1975

Lettland

14. April

1992 B

13. Juli

1992

Libanon

17. Dezember

1953

7. März

1954

Liberia

9. Juni

1950

12. Januar

1951

Libyen

16. Mai

1989 B

14. August

1989

Liechtenstein

24. März

1994 B

22. Juni

1994

Litauen

1. Februar

1996 B

1. Mai

1996

Luxemburg

7. Oktober

1981 B

5. Januar

1982

Malaysia*

20. Dezember

1994 B

20. März

1995

Malediven

24. April

1984 B

23. Juli

1984

Mali

16. Juli

1974 B

14. Oktober

1974

Marokko*

24. Januar

1958 B

24. April

1958

Mazedonien

18. Januar

1994 N

17. September

1991

Mexiko**

22. Juli

1952

20. Oktober

1952

Moldova

26. Januar

1993 B

26. April

1993

Monaco

30. März

1950 B

12. Januar

1951

Mongolei*

5. Januar

1967 B

5. April

1967

Mosambik

18. April

1983 B

17. Juli

1983

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 8

0.311.11

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung
(N)

Inkrafttreten

Myanmar*

14. März

1956

12. Juni

1956

Namibia

28. November

1994 B

26. Februar

1995

Nepal

17. Januar

1969 B

17. April

1969

Neuseeland

28. Dezember

1978

28. März

1979

Nicaragua

29. Januar

1952 B

28. April

1952

Niederlande**

20. Juni

1966 B

18. September

1966

Norwegen**

22. Juli

1949

12. Januar

1951

Österreich

19. März

1958 B

17. Juni

1958

Pakistan

12. Oktober

1957

10. Januar

1958

Panama

11. Januar

1950

12. Januar

1951

Papua-Neuguinea

27. Januar

1982 B

27. April

1982

Paraguay

3. Oktober

2001

1. Januar

2002

Peru

24. Februar

1960

14. Mai

1960

Philippinen*

7. Juli

1950

12. Januar

1951

Polen*

14. November

1950 B

12. Februar

1951

Portugal* **

9. Februar

1999 B

10. Mai

1999

Ruanda*

16. April

1975 B

15. Juli

1975

Rumänien*

2. November

1950 B

31. Januar

1951

Russland*

3. Mai

1954

1. August

1954

Saudi-Arabien

13. Juli

1950 B

12. Januar

1951

Schweden**

27. Mai

1952

25. August

1952

Schweiz

7. September

2000 B

6. Dezember

2000

Senegal

4. August

1983 B

2. November

1983

Seychellen

5. Mai

1992 B

3. August

1992

Simbabwe

13. Mai

1991 B

11. August

1991

Singapur*

18. August

1995 B

16. November

1995

Slowakei*

28. Mai

1993 N

1. Januar

1993

Slowenien

6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien* **

13. September

1968 B

12. Dezember

1968

Sri Lanka**

12. Oktober

1950 B

12. Januar

1951

St. Vincent und die Grenadinen 9. November 1981 B

7. Februar

1982

Südafrika

10. Dezember

1998 B

10. März

1999

Syrien

25. Juni

1955 B

23. September

1955

Tansania

5. April

1984 B

4. Juli

1984

Togo

24. Mai

1984 B

22. August

1984

Tonga

16. Februar

1972 B

16. Mai

1972

Tschechische Republik* 22. Februar

1993 N

1. Januar

1993

Tunesien

29. November

1956 B

27. Februar

1957

Türkei

31. Juli

1950 B

12. Januar

1951

Uganda

14. November

1995 B

12. Februar

1996

Ukraine*

15. November

1954

13. Februar

1955

Ungarn*

7. Januar

1952 B

6. April

1952

Uruguay

11. Juli

1967

9. Oktober

1967

Usbekistan

9. September

1999 B

8. Dezember

1999

Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 9

0.311.11

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung
(N)

Inkrafttreten

Venezuela*

12. Juli

1960 B

10. Oktober

1960

Vereinigte Staaten* 25. November

1988

23. Februar

1989

Vereinigtes Königreich* ** 30. Januar

1970 B

30. April

1970

Vietnam*

9. Juni

1981 B

7. September

1981

Zypern**

29. März

1982 B

27. Juni

1982

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

**

Einwendungen siehe hiernach.

Vorbehalte und Erklärungen Albanien3

Was Artikel XII betrifft, so erklärt die Volksrepublik Albanien, sie akzeptiere den
Wortlaut von Artikel XII des Abkommens nicht; sie sei der Ansicht, alle Bestimmungen des betreffenden Abkommens müssten in den nichtautonomen Gebieten,
auch in den unter Schirmherrschaft stehenden Gebieten, Anwendung finden.

Algerien

Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich nicht als an Artikel IX
des Abkommens gebunden, der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs
für alle Streitfälle vorsieht, die das erwähnte Abkommen betreffen.

Algerien erklärt, keine Bestimmung von Artikel VI des erwähnten Abkommens
werde dahingehend ausgelegt, dass Angelegenheiten, die Völkermord oder sonstige
auf seinem Territorium begangene und in Artikel III aufgezählte Handlungen betreffen, der Zuständigkeit seiner Gerichtsbarkeit entzogen werden, oder dass die Gerichtsbarkeit in solchen Fällen ausländischen Gerichten übertragen wird.

Die Zuständigkeit der internationalen Gerichtsbarkeiten kann nur ausnahmsweise
zugelassen werden, und auch dann nur in Fällen, für welche die algerische Regierung ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt hat.

Gleiche Erklärung wie Albanien. 3

Am 19. Juli 1999 beschliesst die albanische Regierung, den Vorbehalt betreffend
Art. IX zurückzuziehen, den sie seinerzeit anlässlich ihres Beitritts vorgebracht hatte.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 10

0.311.11

Argentinien

Die argentinische Regierung behält sich das Recht vor, das von dem vorliegenden
Artikel vorgesehene Verfahren nicht zu befolgen, wenn es sich um Streitfälle handelt, die sich direkt oder indirekt auf die Gebiete beziehen, die in dem von ihr gegenüber Artikel XII vorgebrachten Vorbehalt erwähnt werden.

Sollte eine andere vertragschliessende Partei die Anwendung des Abkommens auf
Gebiete ausdehnen, die der Souveränität der Republik Argentinien unterstehen, wird
diese Massnahme die Rechte der Republik keineswegs beeinträchtigen.

Bahrain4

Soll ein unter diesen Artikel fallender Streitfall der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden, ist das ausdrückliche Einverständnis aller
am Streitfall beteiligten Parteien in jedem einzelnen Falle notwendig.

Ferner würde der Beitritt des Staates Bahrein zu dem erwähnten Abkommen auf gar
keinen Fall eine Anerkennung Israels oder einen Grund für die Herstellung von Beziehungen irgendwelcher Art mit Israel darstellen.

Bangladesch

Die Regierung von Bangladesh erklärt in Bezug auf Artikel IX des Abkommens,
dass ein vom vorgenannten Artikel erwähnter Streitfall nur dann der Gerichtsbarkeit
des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet wird, wenn alle vom Rechtsstreit betroffenen Parteien in jedem einzelnen Falle damit einverstanden sind.

Belarus5

Gleiche Erklärung wie Albanien. Bulgarien6

Gleiche Erklärung wie Albanien. 4

In dieser Beziehung erhebt die Regierung des Staates Israel am 25. Juni 1990 folgenden
Einspruch: Nach Ansicht der Regierung des Staates Israel ist diese Erkl., die absichtlich
einen politischen Charakter besitzt, mit dem Gegenstand und den Zielen dieses Abk.
nicht zu vereinbaren und kann in keiner Weise die Pflichten berühren, die der Regierung
von Bahrein aufgrund des allgemeinen Völkerrechts oder besonderer Abk. obliegen. Was
nun den Gegenstand der Frage anbetrifft, so wird die Regierung des Staates Israel der
Regierung von Bahrein gegenüber eine ganz auf Gegenseitigkeit beruhende Haltung
einnehmen.

5

Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Sozialistische
Sowjetrepublik Weissrussland und die Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine haben dem
Generalsekretär am 8. März, bzw. am 19. und 20. April 1989 mitgeteilt, dass sie ihren
Vorbehalt betreffend Art. IX zurückziehen.

6

Am 24. Juni 1992 hat die bulgarische Regierung den Vorbehalt betreffend Art. IX des
Abk. zurückgezogen, den sie anlässlich ihres Beitritts vorgebracht hatte.

Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 11

0.311.11

China

Die Ratifizierung des genannten Abkommens am 19. Juli 1951 durch die örtlichen
Behörden von Taiwan im Namen der Republik China ist illegal und ohne jegliche
rechtlichen Folgen.

Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 6. Juni 1997 ist das
Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR)
Hongkong anwendbar.

Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 17. Oktober 1999 auf die
Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.

Die Volksrepublik China, einschliesslich des besonderen Verwaltungsgebiets von
Macao, betrachtet sich nicht an Artikel IX des erwähnten Abkommens gebunden.

Finnland7

Indien

Gleiche Erklärung wie Bangladesch. Jemen8

Die Demokratische Volksrepublik Jemen fühlt sich nicht an die Bestimmungen von
Artikel IX des genannten Abkommens gebunden, welches besagt, dass die Streitfälle
zwischen den Vertragsparteien, welche die Auslegung, die Anwendung oder die
Umsetzung des Abkommens betreffen, auf Veranlassung einer der Konfliktparteien
dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden. Unter gar keinen Umständen
kann dieser Gerichtshof in einer solchen Angelegenheit zuständig sein, wenn die
Konfliktparteien nicht ihr ausdrückliches Einverständnis erteilen.

Jugoslawien

Gleiche Erklärung wie Jemen. Malaysia9

Kein Streitfall, an dem Malaysia beteiligt ist, kann aufgrund dieses Artikels dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, ausser mit dem ausdrücklichen und
vorherigen Einverständnis Malaysias in jedem einzelnen Fall.

7

Am 5. Jan. 1998 hat die finnische Regierung ihren Beschluss bekannt gegeben, den
anlässlich ihres Beitritts zum Abk. abgegebenen Vorbehalt zurückzuziehen.

8

Die Arabische Republik Jemen war dem Abk. am 6. April 1989 beigetreten.

9

Zu diesem Punkt erklärt die norwegische Regierung am 14. Okt. 1996, dass ihrer Ansicht
nach die Vorbehalte gegenüber Art. IX des Abk. mit dem Gegenstand und dem Ziel
dieses Abk. nicht zu vereinbaren sind. Aus diesem Grund akzeptiert die Regierung
Norwegens die von den Regierungen von Singapur und Malaysia bezüglich Art. IX
vorgebrachten Vorbehalte nicht.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 12

0.311.11

Interpretierende Erklärung: Die Verpflichtung, die Auslieferung gemäss der Gesetzgebung des Landes und der
geltenden Verträge wie in Artikel VII ausgeführt vorzunehmen, bezieht sich einzig
und allein auf Handlungen, die aufgrund der Gesetzgebung im Lande der die Auslieferung beantragenden Partei und in jenem, an das der Antrag gerichtet ist, als
Verbrechen geahndet werden.

Marokko

Die Regierung Ihrer Majestät des Königs vertritt die Ansicht, dass nur die marokkanischen Gerichtshöfe und Gerichte in Fragen von Handlungen, die einen Völkermord betreffen und die auf dem Staatsgebiet des Königreichs Marokko stattgefunden haben, zuständig sind.

Die Zuständigkeit der internationalen Gerichtsbarkeit kann ausnahmsweise in Fällen
zugelassen werden, in denen die marokkanische Regierung ihr ausdrückliches Einverständnis gegeben hat.

Gleiche Erklärung wie Bangladesh. Mongolei10

Gleiche Erklärung wie Albanien. Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik hält es für zweckmässig, auf den
diskriminierenden Charakter von Artikel XI des Abkommens hinzuweisen, der einigen Staaten den Beitritt zu diesem Abkommen unmöglich macht; sie erklärt, das
Abkommen betreffe Fragen, welche alle Staaten angehen, weshalb der Beitritt allen
Staaten offen stehen müsse.

Myanmar

Keine einzige Bestimmung dieses Artikels könne dahingehend ausgelegt werden,
Handlungen, die Völkermord oder andere unter Artikel III aufgeführte Aktionen betreffen und die auf dem Staatsgebiet der Union begangen wurden, der Zuständigkeit
der Gerichtshöfe und Gerichte der Union zu entziehen, oder diese Zuständigkeit
ausländischen Gerichtshöfen oder Gerichten zu überlassen.

Die Bestimmungen des erwähnten Artikels sind nicht auf die birmanische Union
anwendbar

10

Am 19. Juni 1990 hat die mongolische Regierung den anlässlich ihres Beitritts gegenüber
Art. IX vorgebrachten Vorbehalt zurückgezogen.

Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 13

0.311.11

Philippinen

Die Regierung der Philippinen kann ein Regime nicht gutheissen, das seinem
Staatschef, der nicht ein Regierender ist, eine Behandlung angedeihen lässt, die weniger vorteilhaft ist als jene, die anderen Staatschefs zuteil wird, ganz gleich ob diese konstitutionelle verantwortliche Regierenden sind oder nicht. Daher vertritt die
Regierung der Philippinen die Ansicht, dass der erwähnte Artikel die Immunität auf
dem Gebiet der Gerichtsbarkeit nicht abschafft, welche die Verfassung der Philippinen derzeit gewissen Beamten zugesteht.

Die Regierung der Philippinen verpflichtet sich nicht, diesen Artikel in Kraft zu setzen bevor der Kongress der Philippinen nicht die Gesetzgebung verabschiedet hat,
die notwendig ist, um das Verbrechen des Völkermords zu definieren und zu bestrafen, wobei eine solche Gesetzgebung gemäss der philippinischen Verfassung
nicht rückwirkend Anwendung finden kann.

Regierung der Philippinen hätte ihr Einverständnis erteilt, dass die von den philippinischen Gerichten getroffenen Entscheidungen einer in den genannten Artikeln
erwähnten internationalen Gerichtsbarkeit zur Prüfung unterbreitet werden. Was nun
im besonderen Artikel IX des Abkommen anbetrifft, so ist die philippinische Regierung nicht der Ansicht, dass der genannte Artikel den Begriff der staatlichen Verantwortlichkeit sehr viel weiter fasst als die allgemein anerkannten Grundsätze des
Völkerrechts.

Polen11

Gleiche Erklärung wie Albanien. Portugal

Die portugiesische Republik erklärt, sie lege Artikel VII des Abkommens dahingehend aus, dass die darin vorgesehene Verpflichtung zur Auslieferung «nur auf
Fälle angewandt werden soll, in denen die Verfassung der Portugiesischen Republik
und die übrige nationale Gesetzgebung eine solche nicht untersagen».

Ruanda

Die Republik Ruanda betrachtet sich nicht an Artikel IX des erwähnten Abkommens
gebunden.

11

Am 16. Okt. 1997 gab die polnische Regierung bekannt, sie habe ihren Vorbehalt
gegenüber Art. IX des Abk., den sie bei ihrem Beitritt machte, zurückgezogen.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 14

0.311.11

Rumänien12

Gleiche Erklärung wie Albanien. Russland13

Gleiche Erklärung wie Albanien. Schweden

Schweden ist der Ansicht, dass die Bundesrepublik Jugoslawien ein Nachfolgestaat
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens und in dieser Eigenschaft
Vertragspartei des Übereinkommens seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens für
die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien ist.

Schweden erachtet daher, dass der Vorbehalt gemäss Artikel 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1963 zu spät vorgebracht
wurde und daher nichtig ist.

Singapur14

Kein einziger Streitfall, an dem die Republik Singapur beteiligt ist, darf aufgrund
dieses Artikels dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, ausser wenn
die Republik Singapur für jeden einzelnen Fall ihr vorheriges Einverständnis erteilt
hat.

Slowakei15

Spanien

Mit einem Vorbehalt, der den gesamten Artikel IX (Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs) betrifft.

12

Am 2. April 1997 gab die rumänische Regierung bekannt, sie ziehe ihren bezüglich Art.
IX des Abk. vorgebrachten Vorbehalt zurück.

13

Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Sozialistische
Sowjetrepublik Weissrussland und die Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine haben dem
Generalsekretär am 8. März, bzw. am 19. und 20. April 1989 mitgeteilt, dass sie ihren
Vorbehalt betreffend Art. IX zurückziehen.

14

Zu diesem Punkt erklärt die norwegische Regierung am 14. Okt. 1996, dass ihrer Ansicht
nach die Vorbehalte gegenüber Art. IX des Abk. mit dem Gegenstand und dem Ziel
dieses Abk. nicht zu vereinbaren sind. Aus diesem Grund akzeptiert die Regierung
Norwegens die von den Regierungen von Singapur und Malaysia bezüglich Art. IX
vorgebrachten Vorbehalte nicht.

15

Die Tschechoslowakei hatte das Abk. am 28. Dez. 1949 bzw. am 21. Dez. 1950 mit
Vorbehalten unterzeichnet, bzw. ratifiziert. Der Generalsekretär erhielt am 26. April 1991
eine Mitteilung der tschechoslowakischen Regierung; darin wurde ihm mitgeteilt, sie
ziehe ihren bei der Unterzeichnung des Abk. bezüglich Art. IX vorgebrachten Vorbehalt
zurück.

Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 15

0.311.11

Tschechische Republik16 Ukraine17

Gleiche Erklärung wie Albanien. Ungarn18

Ungarn behält sich seine Rechte bezüglich der Bestimmungen von Artikel XII vor,
welche die Verpflichtungen der Kolonialländer in Fragen der Nutzung der Kolonien
und der Handlungen, die als Völkermord angesehen werden könnten, nicht einschränken.

Venezuela

In bezug auf Artikel VI betont die venezolanische Regierung, ein Verfahren vor einem internationalen Strafgerichtshof, an dem Venezuela beteiligt sei, könne nur
stattfinden, wenn Venezuela zuvor die Zuständigkeit des betreffenden internationalen Gerichts ausdrücklich anerkannt hat.

Zu Artikel VII sei bemerkt, dass die in Venezuela geltende Gesetzgebung eine Auslieferung venezolanischer Staatsbürger nicht zulässt.

Was nun Artikel IX betrifft, so brachte die venezolanische Regierung folgenden
Vorbehalt vor: ein Streitfall könne nur dann dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, wenn Venezuela dessen Zuständigkeit in einer zu diesem Zwecke
ausdrücklich und im voraus abgeschlossenen Vereinbarung anerkannt hat.

Vereinigte Staaten19 1) Für Artikel IX des Abkommen gilt folgendes: soll ein Streitfall, in dem die Vereinigten Staaten eine der Parteien sind, gestützt auf diesen Artikel der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden, ist für jeden einzelnen Fall
das Einverständnis der Vereinigten Staaten notwendig.

16

Die Tschechoslowakei hatte das Abk. am 28. Dez. 1949 bzw. am 21. Dez. 1950 mit
Vorbehalten unterzeichnet, bzw. ratifiziert. Der Generalsekretär erhielt am 26. April 1991
eine Mitteilung der tschechoslowakischen Regierung; darin wurde ihm mitgeteilt, sie
ziehe ihren bei der Unterzeichnung des Abk. bezüglich Art. IX vorgebrachten Vorbehalt
zurück.

17

Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Sozialistische
Sowjetrepublik Weissrussland und die Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine haben dem
Generalsekretär am 8. März, bzw. am 19. und 20. April 1989 mitgeteilt, dass sie ihren
Vorbehalt betreffend Art. IX zurückziehen.

18

Durch eine am 8. Dez. 1989 erhaltene Mitteilung hat die ungarische Regierung ihren
Beschluss bekannt gegeben, ihren anlässlich des Beitritts gegenüber Art. IX
vorgebrachten Vorbehalt zurückzuziehen.

19

In dieser Beziehung hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 11. Jan. 1990
folgende Erklärung abgegeben:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Erklärungen zur Kenntnis
genommen, welche die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika anlässlich der
Ratifizierung des Abk. unter dem Titel «Vorbehalte» abgegeben hat und vertritt die
Ansicht, dass sich Abs. 2 der erwähnten Erkl. auf Art. V des Abk. bezieht und daher die
Pflichten der Vereinigten Staaten von Amerika als vertragschliessende Partei des Abk.
keineswegs berührt.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 16

0.311.11

2) Keine einzige Bestimmung des Abkommens verlangt oder rechtfertigt, dass die
Vereinigten Staaten legislative oder andere Massnahmen annehmen, die von der
Verfassung der Vereinigten Staaten, so wie sie von den Vereinigten Staaten ausgelegt wird, verboten sind.

Interpretierende Erklärungen: 1) Der Begriff «mit der Absicht», eine Gruppe als solche wegen ihrer nationalen,
ethnischen, rassischen oder religiösen Zugehörigkeit ganz oder teilweise «zu vernichten», wie es in Artikel II heisst, bezeichnet die ausdrückliche Absicht, eine
Gruppe als solche wegen ihrer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen
Zugehörigkeit durch Massnahmen zu vernichten, wie sie in Artikel II aufgezählt
werden.

2) Der Begriff «Verletzung der geistigen Unversehrtheit», der in Artikel II b) genannt wird, bezeichnet einen ständigen Abbau der intellektuellen Fähigkeiten als
Folge von Rauschmittelverabreichung, Folter oder ähnlicher Behandlungen.

3) Die Auslieferungsverpflichtung gemäss der nationalen Gesetzgebung und geltender Verträge, von der in Artikel VII die Rede ist, bezieht sich nur auf Handlungen,
die entweder vom Staat, der die Auslieferung beantragt, oder von jenem, der die
Auslieferung durchführen soll, als Verbrechen geahndet werden; keine einzige Bestimmung von Artikel VI berührt das Recht eines Staates, irgendeinen seiner Staatsbürger wegen einer im Ausland begangenen Handlung vor Gericht zu stellen.

4) Die im Verlauf bewaffneter Konflikte begangenen Handlungen reichen ohne die
in Artikel II ausgedrückte Absicht nicht aus, um als Völkermord im Sinne des vorliegenden Abkommens eingestuft zu werden.

5) Was die Erwähnung eines internationalen Strafgerichtshofs in Artikel VI des
Abkommens anbetrifft, so erklären die Vereinigten Staaten, sich das Recht vorzubehalten, sich einem solchen Gerichtshof nur aufgrund eines ausdrücklich zu diesem
Zwecke abgeschlossenen Vertrags zu unterwerfen, und nur nachdem der Senat dazu
Stellung genommen und sein Einverständnis gegeben hat.

Vietnam

1) Die Sozialistische Republik Vietnam fühlt sich durch die Bestimmungen von
Artikel IX des Abkommens nicht gebunden, welche besagen, dass Streitfälle zwischen den Vertragsparteien, die sich auf die Auslegung, die Anwendung oder die
Durchführung des Abkommen beziehen, auf der Suche nach einer Streitpartei dem
internationalen Gerichtshof unterbreitet werden. Was nun die Rechtsprechung des
internationalen Gerichtshofs in den von Artikel IX angesprochenen Fällen anbetrifft,
so ist die Sozialistische Republik Vietnam der Ansicht, dass das Einverständnis aller
an einem Streitfall beteiligten Parteien, ausser dem der Verbrecher, absolut notwendig ist, um diesen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
unterbreiten zu können.

2) Die gleiche Erklärung wie Albanien.

Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 17

0.311.11

3) Die Bestimmungen von Artikel XI sind diskriminierend, weil sie einige Staaten
der Möglichkeit berauben, dem Abkommen beizutreten; der Betritt zu diesem Abkommen sollte absolut allen Staaten offen stehen.

Einwände

Australien

Die australische Regierung akzeptiert keinen einzigen der Vorbehalte, den die
Volksrepublik Bulgarien in ihrer Beitrittserklärung bzw. die Republik der Philippinen und die Regierungen Polens und Rumäniens in ihren Ratifizierungsurkunden
vorbringen.

Die australische Regierung akzeptiert keinen einzigen der Vorbehalte, den die Sozialistische Sowjetrepublik Weissrussland, die Sozialistische Sowjetrepublik der
Ukraine, die Tschechoslowakei und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens vorgebracht haben.

Belgien

Die belgische Regierung akzeptiert keinen der Vorbehalte, den Bulgarien, Polen, die
Sozialistische Sowjetrepublik Weissrussland, die Sozialistische Sowjetrepublik
Ukraine, Rumänien, die Tschechoslowakei und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens vorgebracht haben.

Brasilien20

Die brasilianische Regierung erhebt Einwände gegen die von Bulgarien, den Philippinen, Polen, der Sozialistischen Sowjetrepublik Weissrussland, der Sozialistischen
Sowjetrepublik Ukraine, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vorgebrachten Vorbehalte. Die brasilianische Regierung vertritt die Ansicht, dass diese Vorbehalte mit den Zielen des Abkommens
nicht zu vereinbaren sind.

Als die brasilianische Regierung diese Position bezog, stützte sie sich auf die beratende Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom 28. Mai 1951 und auf
die Resolution über die Vorbehalte zu den multilateralen Abkommen, welche die
Vollversammlung anlässlich ihrer 6. Sitzungsperiode am 12. Januar 1952 angenommen hatte.

20

Vgl. beratende Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom 28. Mai 1951.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 18

0.311.11

China

1) Die Regierung Chinas erhebt Einwände gegen alle von Bulgarien, Ungarn, Polen, der Sozialistischen Sowjetrepublik Weissrussland, der Sozialistischen Sowjetrepublik Ukraine, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Republik der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Zeitpunkt der Unterschrift oder der Ratifizierung des
Abkommens, bzw. des Beitritts zu demselben, vorgebrachten gleichlautenden Vorbehalten. Die chinesische Regierung vertritt die Ansicht, die obengenannten Vorbehalte seien mit dem Ziel und dem Gegenstand des Abkommens nicht zu vereinbaren;
gestützt auf die beratende Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom 28.
Mai 1951 betrachtet sie die oben aufgeführten Staaten daher nicht als Mitgliedstaaten des Abkommens.

2) Dieselbe Stellungnahme, mutatis mutandis, in Bezug auf die von Albanien vorgebrachten Vorbehalte.

3) Dieselbe Stellungnahme, mutatis mutandis, in Bezug auf die von Myanmar vorgebrachten Vorbehalte.] Dänemark

Was den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt anbetrifft, so vertritt die dänische Regierung die Ansicht, dass dieser Vorbehalt
dem allgemeinen Grundsatz der Auslegung von Verträgen unterliegt, wonach sich
eine Partei nicht auf die Bestimmungen ihres Landesrechts berufen darf, um die
Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen.

Ecuador

Die ecuadorianische Regierung stimmt den von den Regierungen Bulgariens, der
Sozialistischen Sowjetrepublik Weissrussland, der Sozialistischen Sowjetrepublik
Ukraine, der Tschechoslowakei und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
gegenüber den Artikeln IX und XII des Abkommens vorgebrachten Vorbehalte
nicht zu; sie gelten daher nicht für Ecuador, was den vollständigen Text des Abkommens ohne Änderung angenommen hat.

Dieselbe Mitteilung gilt mutatis mutandis für die von den Regierungen Ecuadors,
Polens und Rumäniens vorgebrachten Vorbehalte.

Estland

Was den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt anbetrifft, so erhebt die estnische Regierung diesem Vorbehalt gegenüber einen
Einwand, weil sie findet, er schaffe eine Unsicherheit bezüglich des Umfangs der
Verpflichtungen, welche die Regierung der Vereinigten Staaten bereit ist in Bezug
auf das Abkommen auf sich zu nehmen.

Nach Artikel 27 des Wiener Übereinkommens über das Vertragsrecht darf sich eine
Partei nicht auf die Bestimmungen ihres Landesrechts berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen.

Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 19

0.311.11

Finnland

Was den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt anbetrifft, so erhebt die finnische Regierung mutatis mutandis denselben Einwand wie Dänemark.

Griechenland Wir erklären ferner, dass wir keinen von den Unterzeichnerstaaten dieses Vertragswerks, bzw. von seinen vergangenen oder künftigen Mitgliedern bisher vorgebrachten oder in Zukunft vorzubringenden Vorbehalt akzeptiert haben und akzeptieren
werden.

Die Regierung der griechischen Republik kann den ersten von den Vereinigten
Staaten von Amerika anlässlich der Ratifizierung des Abkommens durch dieses
Land vorgebrachten Vorbehalt nicht akzeptieren, denn sie ist der Ansicht, dass ein
solcher Vorbehalt nicht mit dem Abkommen zu vereinbaren ist.

Was den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt anbetrifft, so erhebt die griechische Regierung mutatis mutandis denselben
Einwand wie Dänemark.

Irland

Die Regierung von Irland kann den zweiten Vorbehalt, den die Vereinigten Staaten
von Amerika anlässlich der Ratifizierung des Abkommens vorgebracht haben, nicht
akzeptieren, denn gemäss einer allgemein angenommenen Regel des Völkerrechts
darf sich eine internationale Vertragspartei nicht auf die Bestimmungen ihres Landesrechts berufen, um die Bestimmungen des betreffenden Abkommens nicht zu beachten.

Italien

erhebt einen Einwand gegen den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika
vorgebrachten Vorbehalt, denn dieser schafft eine Unsicherheit in Bezug auf den
Umfang der Verpflichtungen, welche die Vereinigten Staaten von Amerika bereit
sind, im Rahmen des Abkommens auf sich zu nehmen.

Kroatien

Die Regierung der Republik Kroatien bringt einen Einwand gegen die Hinterlegung
der Beitrittserklärung der Föderalistischen Republik Jugoslawien gegenüber dem
Abkommen vor und begründet ihn damit, dass die Bundesrepublik Jugoslawien bereits durch das Abkommen gebunden sei, seit sie einer der fünf gleichberechtigten
Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
geworden ist.

Diese Tatsache wurde von der Bundesrepublik Jugoslawien in ihrer Erklärung vom
27. April 1992 bestätigt. Trotz der dieser Erklärung zugrunde liegenden politischen
Begründung, liess die Bundesrepublik Jugoslawien wissen, dass sie sich streng an
«die von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien auf internationaler
Ebene eingegangenen Verpflichtungen» halten wird.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 20

0.311.11

In dieser Beziehung nimmt die Republik Kroatien insbesondere die Entscheidung
des Internationalen Gerichtshofs zur Kenntnis, die in seinem Urteil vom 11. Juli
1996 zum Ausdruck kommt, wonach sich die Bundesrepublik Jugoslawien durch die
Bestimmungen des Übereinkommens über den Völkermord zum Zeitpunkt der Hinterlegung der von Bosnien und Herzegowina eingereichten Anfrage am 20. März
1993 gebunden fühlte.

Kroatien erhebt ferner einen Einwand gegen den von der Bundesrepublik Jugoslawien bezüglich Artikel IX des Abkommens erhobenen Einwand und vertritt die
Ansicht, dass dieser Vorbehalt sowohl mit dem Gegenstand als auch mit dem Ziel
des Abkommens nicht zu vereinbaren ist. Die Republik Kroatien vertritt die Ansicht,
dass das Abkommen zur Vorbeugung und Unterdrückung des Verbrechens Völkermord, und insbesondere Artikel IX desselben, zwischen der Republik Kroatien und
der Bundesrepublik Jugoslawien in Kraft und vollstreckbar ist. Die Regierung der
Republik Kroatien findet, dass weder das Scheinverfahren, durch welches die Bundesrepublik Jugoslawien dem Abkommen über den Völkermord nicht rückwirkend
beitreten will noch ihr Scheinvorbehalt irgendeine juristische Auswirkung auf die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in Bezug auf den von der Republik
Kroatien gegen die Bundesrepublik Jugoslawien in Anwendung des Abkommens
über den Völkermord angestrengten Prozess hat.

Kuba21

Mexiko

Die mexikanische Regierung vertritt die Ansicht, dass der von den Vereinigten
Staaten von Amerika gegenüber Artikel IX des betreffenden Abkommens vorgebrachte Vorbehalt als null und nichtig zu betrachten ist, da er weder mit dem Gegenstand noch mit dem Ziel des Abkommens zu vereinbaren ist, ebenso wenig wie mit
dem Grundsatz der Auslegung von Verträgen, welcher besagt, dass sich kein Staat
auf die Bestimmungen seines Landesrechts berufen darf, um die Nichteinhaltung eines Vertrags zu rechtfertigen.

Würde der vorgebrachte Vorbehalt angewendet, könnte dadurch eine Unsicherheit
in Bezug auf den Umfang der von der Regierung der Vereinigten Staaten im Rahmen des betreffenden Abkommens übernommenen Verpflichtungen entstehen.

Der von Mexiko erhobene Einwand gegen den fraglichen Vorbehalt darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er ein Hindernis für das Inkrafttreten des Abkommens von 1948 zwischen der Regierung Mexikos und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika darstellt.

21

Die kubanische Regierung hat durch Bekanntgabe vom 29. Jan. 1982 die seinerzeit in
ihrem Namen abgegebene Erklärung zurückgezogen, die sie anlässlich der Ratifizierung
dieses Abk. durch Bulgarien, Polen, die Sozialistische Sowjetrepublik Weissrussland, die
Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine, Rumänien, die Tschechoslwakei und die Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken gegenüber den Art. IX und XII vorgebrachten
Vorbehalte vorgebracht hatte.

Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 21

0.311.11

Niederlande

Die Regierung erklärt, dass die von Albanien, Algerien, Bulgarien, Ungarn, Indien,
Malaysia, Marokko, Polen, der Sozialistischen Sowjetrepublik Weissrussland, der
Sozialistischen Sowjetrepublik Ukraine, Rumänien, Singapur, der Tschechoslowakei
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vorgebrachten Vorbehalte in
Bezug auf Artikel IX des Abkommens nicht mit dem Gegenstand und dem Ziel des
Abkommens zu vereinbaren sind. Die Regierung des Königreichs der Niederlande
betrachtet daher keinen Staat als Mitgliedstaat des Abkommens, der solche Vorbehalte vorgebracht hat.

Was nun den ersten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt betrifft, so erinnert die Regierung der Niederlande an die von ihr am 20. Juni
1966 anlässlich des Beitritts des Königreichs der Niederlande zu diesem Abkommen
abgegebene Erklärung. Die Regierung des Königreichs der Niederlande betrachtet
die Vereinigten Staaten daher nicht als Mitgliedstaat des Abkommens. Ebenso betrachtet sie auch andere Staaten nicht als Mitgliedstaaten des Abkommens, die ähnliche Vorbehalte geäussert haben wie, ausser den oben erwähnten Staaten beispielsweise Spanien, die Philippinen, Ruanda, die Deutsche Demokratische Republik, die
Volksrepublik China, die Mongolische Volksrepublik, Venezuela, Vietnam und das
Demokratische Jemen. Die Regierung des Königreichs der Niederlande betrachtet
ferner all jene Staaten als Mitgliedstaaten des Abkommens, die ihre Vorbehalte seither zurückgezogen haben, wie z.B. die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
die Sozialistische Sowjetrepublik Weissrussland und die Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine.

Da das Abkommen zwischen dem Königreich der Niederland und den Vereinigten
Staaten von Amerika in Kraft treten könnte, wenn letztere ihren Vorbehalt gegenüber Artikel IX zurückziehen, erachtet es die Regierung des Königreichs der Niederlande für wichtig, ihre Stellungnahme in Bezug auf den zweiten Vorbehalt der
Vereinigten Staaten von Amerika wie folgt zu formulieren: Die Regierung des Königreichs der Niederlande erhebt Einspruch gegen diesen
Vorbehalt, da er eine Unsicherheit in Bezug auf den Umfang der Verpflichtungen
schafft, welche die Vereinigten Staaten von Amerika in Bezug auf das Abkommen
zu übernehmen bereit sind. Wenn die Vereinigten Staaten von Amerika ferner nicht
bereit wären, ihre in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen,
indem sie auf ein diesbezüglich in ihrer Verfassung enthaltenes Verbot hinweisen,
würden sie gegen die allgemein akzeptierte Regel des Völkerrechts verstossen, die
in Artikel 27 der Übereinkunft von Wien über das Vertragsrecht enthalten ist (Wien,
23. Mai 1969).

Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Ansicht, dass jene Staaten,
die seither ihre Vorbehalte gegenüber Artikel IX des Abkommens zurückgezogen
haben, d.h. Ungarn, Bulgarien und die Mongolei, tatsächlich Mitgliedstaaten des
Abkommens sind.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 22

0.311.11

Norwegen

Die norwegische Regierung akzeptiert die Vorbehalte nicht, welche die Regierung
der Republik der Philippinen diesem Abkommen gegenüber anlässlich seiner Ratifizierung vorgebracht hat.

Was den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt anbetrifft, so wird mutatis mutandis derselben Einwand wie von Dänemark erhoben.

Schweden

Bezüglich des von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten zweiten
Vorbehalts ist die schwedische Regierung der Ansicht, das ein Mitgliedstaat eines
Abkommens sich nicht auf die Bestimmungen seiner nationalen Gesetzgebung berufen darf, auch nicht auf die seiner Verfassung, um die ihm aufgrund des Abkommens obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, weshalb sie Einspruch gegen diesen
Vorbehalt erhebt.

Dieser Einspruch stellt jedoch keine Hindernis für das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen Schweden und den Vereinigten Staaten von Amerika dar.

Schweden ist der Ansicht, dass die Bundesrepublik Jugoslawien ein Nachfolgestaat
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens und in dieser Eigenschaft
Vertragspartei des Übereinkommens seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens für
die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien ist.

Schweden erachtet daher, dass der Vorbehalt gemäss Artikel 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1963 zu spät vorgebracht
wurde und daher nichtig ist.

Spanien

Was den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt anbetrifft, so legt Spanien die von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalte dahingehend aus, sie bedeute nur, dass die von den Vereinigten
Staaten von Amerika getroffenen legislativen Massnahmen weiterhin den Bestimmungen des Abkommens zur Vorbeugung und Unterdrückung von Völkermord entsprechen.

Sri Lanka

Die Regierung von Ceylon akzeptiert die von Rumänien zu diesem Abkommen vorgebrachten Vorbehalte nicht.

Vereinigtes Königreich Die Regierung des Vereinigten Königreichs akzeptiert die Vorbehalte gegenüber
den Artikel IV, VII, VIII, IX oder XII des Abkommens, die von Albanien, Algerien,
Argentinien, Burma, Bulgarien, China, Spanien, Ungarn, Indien, Marokko, der
Mongolei, den Philippinen, Polen, der Sozialistischen Sowjetrepublik Weissussland,
der Sozialistischen Sowjetrepublik Ukraine, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, Ruanda, der Tschechoslowakei, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela oder Vietnam vorgebracht wurden, nicht.

Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 23

0.311.11

Was nun die Vorbehalte anbetrifft, die von der Demokratischen Republik Jemen,
Malaysia, Singapur und den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber Artikel IX
vorgebracht wurden, so erklärte das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und
Nordirland stets, dass es die Vorbehalte gegenüber Artikel IX des erwähnten Abkommens nicht akzeptieren könne; ihrer Ansicht nach handle es sich hier um Vorbehalte, welche Staaten, die Mitglieder des Abkommens werden möchten, nicht vorbringen dürfen.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erhebt Einwand gegen den zweiten von
den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt, denn dieser schaffe
eine Ungewissheit was den Umfang der Verpflichtungen anbetrifft, welche die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bereit ist bezüglich des Abkommens
zu tragen.

Zypern

Die Regierung der Republik Zypern hat die von einigen Staaten anlässlich ihres
Beitritts zu diesem Abkommen vorgebrachten Vorbehalte zur Kenntnis genommen
und erklärt, es handle sich dabei nicht um Vorbehalte, wie sie Staaten, die dem Abkommen beitreten wollen, das Recht haben vorzubringen.

Aus diesem Grunde lehnt die Regierung der Republik Zypern sämtliche Vorbehalte
ab, die von irgendeinem Staat gegenüber jedem beliebigen Artikel des Abkommens
vorgebracht wurden.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 24

0.311.11