1
Übersetzung1 Charta der Vereinten Nationen Abgeschlossen in San Francisco am 26. Juni 1945
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 20012
Schweizerische Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta
enthaltenen Verpflichtungen hinterlegt am 10. September 2002
Für die Schweiz in Kraft getreten am 10. September 2002 (Stand am 29. April 2003) Wir, die Völker der Vereinten Nationen - fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geissel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu
unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der
menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie
von allen Nationen, ob gross oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden
können,
den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in grösserer Freiheit zu
fördern,
und für diese Zwecke Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu
wahren,
Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und
sozialen Fortschritt aller Völker zu fördernhaben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken.
Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Francisco
versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger
Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und
errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen «Vereinte Nationen» führen soll.
AS 2003 866; BBl 2001 1234 1
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe
dieser Sammlung.
2
AS 2002 885
0.120
Internationale Zusammenarbeit 2
0.120
Kapitel I: Ziele und Grundsätze
Art. 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem
Zweck wirksame Kollektivmassnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu
verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der
Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen; 2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung
und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen
zu entwickeln und andere geeignete Massnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu
treffen;
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme
wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung
vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse,
des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen; 4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
Art. 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen: 1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer
Mitglieder.
2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden
Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie
mit dieser Charta übernehmen.
3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel
so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht
gefährdet werden.
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die
territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder
Anwendung von Gewalt.
5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder
Massnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie
leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmassnahmen ergreift, keinen Beistand.
Charta der Vereinten Nationen 3
0.120
6. Die Organisation trägt dafür Sorge, dass Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in
Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmassnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht
berührt.
Kapitel II: Mitgliedschaft
Art. 3
Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der
Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San
Francisco teilgenommen oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Nationen
vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen
und nach Artikel 110 ratifizieren.
Art. 4
(1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden Staaten
werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem
Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt
auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluss der Generalversammlung.
Art. 5
Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungsoder Zwangsmassnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser
Rechte und Vorrechte wieder zulassen.
Art. 6
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich
verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung
aus der Organisation ausgeschlossen werden.
Internationale Zusammenarbeit 4
0.120
Kapitel III: Organe
Art. 7
(1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden eine Generalversammlung, ein
Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat, ein Internationaler
Gerichtshof und ein Sekretariat eingesetzt.
(2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt werden.
Art. 8
Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich der Anwartschaft auf alle Stellen in
ihren Haupt- und Nebenorganen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen
nicht ein.
Kapitel IV: Die Generalversammlung
Art. 9
Zusammensetzung
(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung.
Art. 10
Aufgaben und Befugnisse Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den
Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta
vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen
Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.
Art. 11
(1) Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschliesslich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen und
in Bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.
(2) Die Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Fragen erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu
diesen Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Staaten oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Macht eine derartige Frage Massnahmen erforderlich,
so wird sie von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den
Sicherheitsrat überwiesen.
Charta der Vereinten Nationen 5
0.120
(3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf
Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale
Sicherheit zu gefährden.
(4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse der Generalversammlung schränken die allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein.
Art. 12
(1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in
dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu
dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats.
(2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung oder,
wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt.
Art. 13
(1) Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen
ab,
a)
um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern
und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen; b)
um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des
Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und
zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne
Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.
(2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angelegenheiten
sind in den Kapiteln IX und X dargelegt.
Art. 14
Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Generalversammlung Massnahmen zur
friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel wie sie entstanden ist,
wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das allgemeine Wohl oder
die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu beeinträchtigen; dies gilt
auch für Situationen, die aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Charta über
die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen entstehen.
Internationale Zusammenarbeit 6
0.120
Art. 15
(1) Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und Sonderberichte
des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der Massnahmen,
die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder getroffen hat.
(2) Die Generalversammlung erhält und prüft Berichte der anderen Organe der Vereinten Nationen.
Art. 16
Die Generalversammlung nimmt die ihr bezüglich des internationalen Treuhandsystems in den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen Aufgaben wahr; hierzu gehört
die Genehmigung der Treuhandabkommen für Gebiete, die nicht als strategische
Zonen bezeichnet sind.
Art. 17
(1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der Organisation.
(2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von
der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen.
(3) Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabmachungen mit den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen; sie prüft deren
Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten.
Art. 18
Abstimmung
(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats,
die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats, die Wahl von Mitgliedern
des Treuhandrats nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, der zeitweilige Entzug der Rechte und Vorrechte
aus der Mitgliedschaft, der Ausschluss von Mitgliedern, Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems sowie Haushaltsfragen.
(3) Beschlüsse über andere Fragen, einschliesslich der Bestimmung weiterer Gruppen von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschliessen ist, bedürfen der
Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Art. 19
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung kein
Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge erreicht oder über
Charta der Vereinten Nationen 7
0.120
steigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre schuldet. Die
Generalversammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts gestatten,
wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses
Mitglied nicht zu vertreten hat.
Art. 20
Verfahren
Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände es erfordern, zu ausserordentlichen Tagungen zusammen. Ausserordentliche
Tagungen hat der Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit
der Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen.
Art. 21
Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt für jede
Tagung ihren Präsidenten.
Art. 22
Die Generalversammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit sie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für erforderlich hält.
Kapitel V: Der Sicherheitsrat
Art. 23
Zusammensetzung
(1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die
Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das
Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalversammlung wählt zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen
Mitgliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu
berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der Vereinten Nationen
zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation sowie ferner eine angemessene geographische Verteilung der Sitze.
(2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder, die nach Erhöhung der
Zahl der Ratsmitglieder von elf auf fünfzehn stattfindet, werden zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für ein Jahr gewählt. Ausscheidende Mitglieder können nicht
unmittelbar wiedergewählt werden.
(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.
Art. 24
Aufgaben und Befugnisse (1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für
Internationale Zusammenarbeit 8
0.120
die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an,
dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.
(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten
besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt.
(3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor.
Art. 25
Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.
Art. 26
Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der
Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat
beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsausschusses Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Errichtung eines Systems der Rüstungsregelung vorzulegen sind.
Art. 27
Abstimmung
(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung
von neun Mitgliedern.
(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern einschliesslich sämtlicher ständigen Mitglieder, jedoch
mit der Massgabe, dass sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten.
Art. 28
Verfahren
(1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, dass er seine Aufgaben ständig wahrnehmen kann. Jedes seiner Mitglieder muss zu diesem Zweck jederzeit am Sitz der Organisation vertreten sein.
(2) Der Sicherheitsrat tritt regelmässig zu Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch einen
anderen eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten sein.
(3) Der Sicherheitsrat kann ausser am Sitz der Organisation auch an anderen Orten
zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am dienlichsten ist.
Charta der Vereinten Nationen 9
0.120
Art. 29
Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben für erforderlich hält.
Art. 30
Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das
Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
Art. 31
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrats ist, kann
ohne Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den Sicherheitsrat gebrachten Frage
teilnehmen, wenn dieser der Auffassung ist, dass die Interessen dieses Mitglieds besonders betroffen sind.
Art. 32
Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind, sowie Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden eingeladen, an den Erörterungen des Sicherheitsrats über eine Streitigkeit, mit der dieser befasst ist, ohne
Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme eines
Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt der Sicherheitsrat die Bedingungen
fest, die er für gerecht hält.
Kapitel VI: Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Art. 33
(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre
Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.
Art. 34
Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen
Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte.
Internationale Zusammenarbeit 10
0.120
Art. 35
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation
der in Artikel 34 bezeichneten Art lenken.
(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des
Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in der er
Partei ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser Charta für
eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt.
(3) Das Verfahren der Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gemäss diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln
11 und 12.
Art. 36
(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne des Artikels 33 oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden für
deren Bereinigung empfehlen.
(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien
zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben.
(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berücksichtigen, dass Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem
Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.
Art. 37
(1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art
nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.
(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden, so beschliesst er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm angemessen
erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben will.
Art. 38
Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer
Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die
Streitparteien richten.
Charta der Vereinten Nationen 11
0.120
Kapitel VII:
Massnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und
bei Angriffshandlungen
Art. 39
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder
eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschliesst, welche
Massnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden
und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.
Art. 40
Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er
nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Massnahmen beschliesst, die beteiligten
Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Massnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen Massnahmen lassen die Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt. Wird den
vorläufigen Massnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat diesem
Versagen gebührend Rechnung.
Art. 41
Der Sicherheitsrat kann beschliessen, welche Massnahmen - unter Ausschluss von
Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen;
er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Massnahmen
durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphenund Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch
der diplomatischen Beziehungen einschliessen.
Art. 42
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Massnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so
kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze
der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschliessen.
Art. 43
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, dass sie nach
Massgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschliesslich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
Internationale Zusammenarbeit 12
0.120
(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.
(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat
einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen
und von den Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.
Art. 44
Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm
nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der
nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein,
an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses
Mitglieds teilzunehmen.
Art. 45
Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Massnahmen
zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte
zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmassnahmen bereit.
Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Massnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen fest.
Art. 46
Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit
Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.
Art. 47
(1) Es wird ein Generalstabsausschuss eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen
Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung betreffen.
(2) Der Generalstabsausschuss besteht aus den Generalstabschefs der ständigen
Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuss
vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuss eingeladen, sich
ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.
(3) Der Generalstabsausschuss ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die
strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte
verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später
geregelt.
Charta der Vereinten Nationen 13
0.120
(4) Der Generalstabsausschuss kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach
Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse
einsetzen.
Art. 48
(1) Die Massnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats
zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind,
werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.
(2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Massnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen
durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.
Art. 49
Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Massnahmen leisten die
Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.
Art. 50
Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmassnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den
die Durchführung dieser Massnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt,
den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.
Art. 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied
der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder
kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen getroffen hat.
Massnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft,
sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf
dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Massnahmen zu treffen,
die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit für erforderlich hält.
Kapitel VIII: Regionale Abmachungen
Art. 52
(1) Diese Charta schliesst das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Massnahmen
regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, dass diese Abmachungen
Internationale Zusammenarbeit 14
0.120
oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen vereinbar sind.
(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche
Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen.
(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder
Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten
oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.
(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt.
Art. 53
(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder
Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmassnahmen unter seiner Autorität in
Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmassnahmen auf
Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Massnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des
Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme
der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind;
die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen
die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.
(2) Der Ausdruck «Feindstaat» in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des
Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.
Art. 54
Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über die Massnahmen auf dem laufenden
zu halten, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit auf
Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen getroffen
oder in Aussicht genommen werden.
Kapitel IX:
Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem
und sozialem Gebiet
Art. 55
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist,
damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor
dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen
Charta der Vereinten Nationen 15
0.120
a)
die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg; b)
die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Kultur und der Erziehung; c)
die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der
Sprache oder der Religion.
Art. 56
Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele zu erreichen.
Art. 57
(1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Übereinkünfte errichteten Sonderorganisationen, die auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten weitreichende, in
ihren massgebenden Urkunden umschriebene internationale Aufgaben zu erfüllen
haben, werden gemäss Artikel 63 mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.
(2) Diese mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Organisationen sind
im folgenden als «Sonderorganisationen» bezeichnet.
Art. 58
Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die Bestrebungen und Tätigkeiten dieser Sonderorganisationen zu koordinieren.
Art. 59
Die Organisation veranlasst gegebenenfalls zwischen den in Betracht kommenden
Staaten Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonderorganisationen, soweit solche
zur Verwirklichung der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich sind.
Art. 60
Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben der Organisation
sind die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Wirtschafts- und Sozialrat verantwortlich; dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in Kapitel X zugewiesenen Befugnisse.
Internationale Zusammenarbeit 16
0.120
Kapitel X: Der Wirtschafts- und Sozialrat
Art. 61
Zusammensetzung
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus vierundfünfzig von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden alljährlich achtzehn Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied kann
unmittelbar wiedergewählt werden.
(3) Bei der ersten Wahl, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von siebenundzwanzig auf vierundfünfzig stattfindet, werden zusätzlich zu den Mitgliedern, die anstelle der neun Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit dem
betreffenden Jahr endet, siebenundzwanzig weitere Mitglieder des Wirtschafts- und
Sozialrats gewählt. Die Amtszeit von neun dieser siebenundzwanzig zusätzlichen
Mitglieder endet nach einem Jahr, diejenige von neun weiteren Mitgliedern nach
zwei Jahren; das Nähere regelt die Generalversammlung.
(4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.
Art. 62
Aufgaben und Befugnisse (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über internationale Angelegenheiten auf
den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten Untersuchungen durchführen oder bewirken
sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit
an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fördern.
(3) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(4) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist.
Art. 63
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 bezeichneten
Organisationen Abkommen schliessen, in denen die Beziehungen der betreffenden
Organisation zu den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(2) Er kann die Tätigkeit der Sonderorganisationen koordinieren, indem er Konsultationen mit ihnen führt und an sie, an die Generalversammlung und die Mitglieder
der Vereinten Nationen Empfehlungen richtet.
Charta der Vereinten Nationen 17
0.120
Art. 64
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um von
den Sonderorganisationen regelmässig Berichte zu erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den Sonderorganisationen Abmachungen
treffen, um Berichte über die Massnahmen zu erhalten, die zur Durchführung seiner
Empfehlungen und der Empfehlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten getroffen werden, für die er zuständig ist.
(2) Er kann der Generalversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen.
Art. 65
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn
auf dessen Ersuchen unterstützen.
Art. 66
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle Aufgaben wahr, für die er im Zusammenhang mit der Durchführung von Empfehlungen der Generalversammlung
zuständig ist.
(2) Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung alle Dienste leisten, um die
ihn Mitglieder der Vereinten Nationen oder Sonderorganisationen ersuchen.
(3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm in dieser Charta oder durch die
Generalversammlung zugewiesen werden.
Art. 67
Abstimmung
(1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Art. 68
Verfahren
Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen für wirtschaftliche und soziale
Fragen und für die Förderung der Menschenrechte sowie alle sonstigen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen ein.
Art. 69
Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine Angelegenheit, die für ein Mitglied
der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.
Art. 70
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen dahingehend treffen, dass Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen und an den
Internationale Zusammenarbeit 18
0.120
Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und dass seine
eigenen Vertreter an den Beratungen der Sonderorganisationen teilnehmen.
Art. 71
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation
mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen Organisationen und, soweit angebracht, nach Konsultation des betreffenden Mitglieds der Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen werden.
Art. 72
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt
er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach Bedarf gemäss seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der
Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.
Kapitel XI: Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Art. 73
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung
von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle
Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, dass die Interessen
der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen
Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs
äusserste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich, a)
den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die
gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Missbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten; b)
die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach
den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und
deren jeweiliger Entwicklungsstufe; c)
den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen; d)
Aufbau- und Entwicklungsmassnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit
zu unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen
Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen;
Charta der Vereinten Nationen 19
0.120
e)
dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und
Verfassung gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmässig
statistische und sonstige Informationen technischer Art über das Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel XII
und XIII fallenden Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind.
Art. 74
Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich ferner darin einig, dass die Politik,
die sie für die unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete verfolgen, nicht minder
auf dem allgemeinen Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten beruhen muss als die Politik, die sie für ihr Mutterland verfolgen; hierbei sind die Interessen und das Wohl der übrigen Welt gebührend zu berücksichtigen.
Kapitel XII: Das internationale Treuhandsystem
Art. 75
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die auf Grund
späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese Hoheitsgebiete werden im folgenden als Treuhandgebiete bezeichnet.
Art. 76
Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten
Nationen dient das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden Zwecken: a)
den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen; b)
den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der
Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur
Selbstregierung oder Unabhängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen
Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung sowie deren frei geäusserten Wünschen entspricht und in dem diesbezüglichen
Treuhandabkommen vorgesehen ist; c)
die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne
Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu
fördern und das Bewusstsein der gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der
Welt zu stärken;
d)
die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer
Staatsangehörigen in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten
sowie die Gleichbehandlung dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege
sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke
zu beeinträchtigen; Artikel 80 bleibt unberührt.
Internationale Zusammenarbeit 20
0.120
Art. 77
(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden
Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses
System einbezogen werden: a)
gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete; b)
Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden; c)
Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten
freiwillig in das System einbezogen werden.
(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das
Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten,
bleibt einer späteren Übereinkunft vorbehalten.
Art. 78
Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der
Vereinten Nationen geworden sind; die Beziehungen zwischen Mitgliedern beruhen
auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.
Art. 79
Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Treuhandbestimmungen einschliesslich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von
den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei Mandatsgebieten eines Mitglieds
der Vereinten Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form eines Abkommens
vereinbart; sie bedürfen der Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.
Art. 80
(1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel 77, 79 und 81 geschlossenen Treuhandabkommen zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets in das Treuhandsystem
nichts anderes vereinbart wird und solange derartige Abkommen noch nicht geschlossen sind, ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es unmittelbar oder
mittelbar die Rechte von Staaten oder Völkern oder in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien Mitglieder der Vereinten Nationen
sind.
(2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung dafür abgeleitet werden, Verhandlungen über Abkommen zu der in Artikel 77 vorgesehenen Einbeziehung von Mandatsgebieten und sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhandsystem oder den Abschluss
solcher Abkommen zu verzögern oder aufzuschieben.
Charta der Vereinten Nationen 21
0.120
Art. 81
Jedes Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgenden als «Verwaltungsmacht» bezeichnet, kann ein Staat oder eine Staatengruppe
oder die Organisation selbst sein.
Art. 82
Jedes Treuhandabkommen kann eine oder mehrere strategische Zonen bezeichnen,
die das ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen gilt, oder einen Teil davon umfassen; Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben unberührt.
Art. 83
(1) Alle Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf strategische Zonen, einschliesslich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und
Ergänzungen, nimmt der Sicherheitsrat wahr.
(2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke gelten auch für die Bevölkerung jeder strategischen Zone.
(3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen nimmt der Sicherheitsrat vorbehaltlich der Sicherheitserfordernisse die Unterstützung des Treuhandrats in Anspruch,
um im Rahmen des Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der Vereinten Nationen
wahrzunehmen, die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Angelegenheiten in den strategischen Zonen betreffen.
Art. 84
Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Treuhandgebiet
seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleichterungen und Beistand von dem Treuhandgebiet in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen zu
erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber dem Sicherheitsrat übernommen hat,
und um die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung innerhalb des Treuhandgebiets sicherzustellen.
Art. 85
(1) Die Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandabkommen für alle
nicht als strategische Zonen bezeichneten Gebiete, einschliesslich der Genehmigung
der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, werden von der
Generalversammlung wahrgenommen.
(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die Generalversammlung von dem
unter ihrer Autorität handelnden Treuhandrat unterstützt.
Internationale Zusammenarbeit 22
0.120
Kapitel XIII: Der Treuhandrat
Art. 86
Zusammensetzung
(1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen: a)
den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten; b)
den in Artikel 23 namentlich aufgeführten Mitgliedern, soweit sie keine
Treuhandgebiete verwalten; c)
so vielen weiteren von der Generalversammlung für je drei Jahre gewählten
Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat insgesamt zur
Hälfte aus Mitgliedern der Vereinten Nationen besteht, die Treuhandgebiete
verwalten, und zur Hälfte aus solchen, die keine verwalten.
(2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine besonders geeignete Person zu
seinem Vertreter im Treuhandrat.
Art. 87
Aufgaben und Befugnisse Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandrat können bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben a)
von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen; b)
Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungsmacht prüfen; c)
regelmässige Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren
Zeitpunkt mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird; d)
diese und sonstige Massnahmen in Übereinstimmung mit den Treuhandabkommen treffen.
Art. 88
Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über den politischen, wirtschaftlichen,
sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes Treuhandgebiets aus;
die Verwaltungsmacht jedes Treuhandgebiets, für das die Generalversammlung zuständig ist, erstattet dieser auf Grund des Fragebogens alljährlich Bericht.
Art. 89
Abstimmung
(1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Art. 90
Verfahren
(1) Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das
Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
Charta der Vereinten Nationen 23
0.120
(2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäss seiner Geschäftsordnung zusammen;
in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner
Mitglieder vorzusehen.
Art. 91
Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die Unterstützung des Wirtschafts- und
Sozialrats und der Sonderorganisationen in Angelegenheiten in Anspruch, für die sie
zuständig sind.
Kapitel XIV: Der Internationale Gerichtshof
Art. 92
Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten
Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Massgabe des beigefügten Statuts wahr,
das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs beruht und Bestandteil dieser Charta ist.
Art. 93
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des
Statuts des Internationalen Gerichtshofs.
(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen,
welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Sicherheitsrats festsetzt, Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs werden.
Art. 94
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in
der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser
kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Massnahmen beschliessen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.
Art. 95
Diese Charta schliesst nicht aus, dass Mitglieder der Vereinten Nationen auf Grund
bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen
Gerichten zuweisen.
Art. 96
(1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein
Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.
Internationale Zusammenarbeit 24
0.120
(2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können mit
jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des
Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen.
Kapitel XV: Das Sekretariat
Art. 97
Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Organisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des
Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.
Art. 98
Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und des Treuhandrats
tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben
wahr. Er erstattet der Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit der Organisation Bericht.
Art. 99
Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden.
Art. 100
(1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität ausserhalb der
Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede
Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation
verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.
(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen
Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Art. 101
(1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen
ernannt, welche die Generalversammlung erlässt.
(2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem Treuhandrat und erforderlichenfalls anderen Organen der Vereinten Nationen werden geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie gehören dem Sekretariat an.
Charta der Vereinten Nationen 25
0.120
(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses
gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, dass es notwendig ist, ein Höchstmass
an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der
Umstand, dass es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter
geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.
Kapitel XVI: Verschiedenes
Art. 102
(1) Alle Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte, die ein Mitglied der
Vereinten Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta schliesst, werden so bald
wie möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht.
(2) Werden solche Verträge oder internationalen Übereinkünfte nicht nach Absatz 1
registriert, so können sich ihre Vertragsparteien bei einem Organ der Vereinten Nationen nicht auf sie berufen.
Art. 103
Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen
aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.
Art. 104
Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung
ihrer Ziele erforderlich ist.
Art. 105
(1) Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und
Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.
(2) Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Bedienstete der Organisation geniessen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre
mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit
wahrnehmen zu können.
(3) Die Generalversammlung kann Empfehlungen abgeben, um die Anwendung der
Absätze 1 und 2 im einzelnen zu regeln, oder sie kann den Mitgliedern der Vereinten Nationen zu diesem Zweck Übereinkommen vorschlagen.
Internationale Zusammenarbeit 26
0.120
Kapitel XVII: Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit
Art. 106
Bis das Inkrafttreten von Sonderabkommen der in Artikel 43 bezeichneten Art den
Sicherheitsrat nach seiner Auffassung befähigt, mit der Ausübung der ihm in Artikel 42 zugewiesenen Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren die Parteien
der am 30. Oktober 1943 in Moskau unterzeichneten Viermächte-Erklärung und
Frankreich nach Absatz 5 dieser Erklärung einander und gegebenenfalls andere Mitglieder der Vereinten Nationen, um gemeinsam alle etwa erforderlichen Massnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Namen
der Organisation zu treffen.
Art. 107
Massnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während
dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder ausser Kraft gesetzt noch untersagt.
Kapitel XVIII: Änderungen
Art. 108
Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft,
wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschliesslich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden sind.
Art. 109
(1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der
Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluss
einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluss von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.
(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit
empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschliesslich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach
Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden ist.
(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluss der Mehrheit der Mit
Charta der Vereinten Nationen 27
0.120
glieder der Generalversammlung und durch Beschluss von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt wird.
Kapitel XIX: Ratifizierung und Unterzeichnung
Art. 110
(1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten nach
Massgabe ihres Verfassungsrechts.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten sowie dem Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist.
(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die Republik China, Frankreich, die Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Grossbritannien
und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Mehrheit der
anderen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet sodann über die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen Unterzeichnerstaaten
Abschriften übermittelt.
(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen.
Art. 111
Diese Charta, deren chinesischer, französischer, russischer, englischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen der
anderen Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die Vertreter der Regierungen der Vereinten Nationen
diese Charta unterzeichnet.
Geschehen in der Stadt San Francisco am 26. Juni 1945.
(Es folgen die Unterschriften)
Internationale Zusammenarbeit 28
0.120
Geltungsbereich der Charta am 31. März 2003 Vertragsstaaten
Ratifikation
In-Kraft-Treten
Afghanistana
19. November
1946
Ägyptenb
22. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Albanienc
14. Dezember
1955
Algerienc
8. Oktober
1962
Andorrac
28. Juli
1993
Angolac
1. Dezember
1976
Antigua und Barbudac 11. November
1981
Äquatorialguineac
12. November
1968
Argentinienb
24. September
1945
24. Oktober
1945
Armenienc
2. März
1992
Aserbaidschanc
2. März
1992
Äthiopienb
13. November
1945
13. November
1945
Australienb
1. November
1945
1. November
1945
Bahamasc
18. September
1973
Bahrainc
21. September
1971
Bangladeschc
17. September
1974
Barbadosc
9. Dezember
1966
Belarusb
24. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Belgienb
27. Dezember
1945
27. Dezember
1945
Belizec
25. September
1981
Beninc
20. September
1960
Bhutanc
21. September
1971
Bolivienb
14. November
1945
14. November
1945
Bosnien und Herzegowinac d
22. Mai
1992
Botsuanac
17. Oktober
1966
Brasilienb
21. September
1945
24. Oktober
1945
Bruneic
21. September
1984
Bulgarienc
14. Dezember
1955
Burkina Fasoc
20. September
1960
Burundic
18. September
1962
Chileb
11. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Chinab
28. September
1945
24. Oktober
1945
Costa Ricab
2. November
1945
2. November
1945
Côte d'Ivoirec
20. September
1960
Dänemarkb
9. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Deutschlandc
18. September
1973
Dominicac
18. Dezember
1978
Dominikanische Republikb 4. September
1945
24. Oktober
1945
Dschibutic
20. September
1977
Ecuadorb
21. Dezember
1945
21. Dezember
1945
El Salvadorb
26. September
1945
24. Oktober
1945
Eritreac
28. Mai
1993
Estlandc
17. September
1991
Fidschic
13. Oktober
1970
Charta der Vereinten Nationen 29
0.120
Vertragsstaaten
Ratifikation
In-Kraft-Treten
Finnlandc
14. Dezember
1955
Frankreichb
31. August
1945
24. Oktober
1945
Gabunc
20. September
1960
Gambiac
21. September
1965
Georgienc
31. Juli
1992
Ghanac
8. März
1957
Grenadac
17. September
1974
Griechenlandb
25. Oktober
1945
25. Oktober
1945
Guatemalab
21. November
1945
21. November
1945
Guineac
12. Dezember
1958
Guinea-Bissauc
17. September
1974
Guyanac
20. September
1966
Haitib
27. September
1945
24. Oktober
1945
Hondurasb
17. Dezember
1945
17. Dezember
1945
Indienb
30. Oktober
1945
30. Oktober
1945
Indonesienc
e
28. September
1950
Irakb
21. Dezember
1945
21. Dezember
1945
Iranb
16. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Irlandc
14. Dezember
1955
Islanda
19. November
1946
Israelc
11. Mai
1949
Italienc
14. Dezember
1955
Jamaikac
18. September
1962
Japanc
18. Dezember
1956
Jemena
30. September
1947
Jordanienc
14. Dezember
1955
Kambodschac
14. Dezember
1955
Kamerunc
20. September
1960
Kanadab
9. November
1945
9. November
1945
Kap Verdec
16. September
1975
Kasachstanc
2. März
1992
Katarc
21. September
1971
Keniac
16. Dezember
1963
Kirgisistanc
2. März
1992
Kiribatic
14. September
1999
Kolumbienb
5. November
1945
5. November
1945
Komorenc
12. November
1975
Kongo (Brazzaville)c 20. September
1960
Kongo (Kinshasa)c
20. September
1960
Korea (Nord-)c
17. September
1991
Korea (Süd-)c
17. September
1991
Kroatienc
d
22. Mai
1992
Kubab
15. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Kuwaitc
14. Mai
1963
Laosc
14. Dezember
1955
Lesothoc
17. Oktober
1966
Internationale Zusammenarbeit 30
0.120
Vertragsstaaten
Ratifikation
In-Kraft-Treten
Lettlandc
17. September
1991
Libanonb
15. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Liberiab
2. November
1945
2. November
1945
Libyenc
14. Dezember
1955
Liechtensteinc
18. September
1990
Litauenc
17. September
1991
Luxemburgb
17. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Madagaskarc
20. September
1960
Malawic
1. Dezember
1964
Malaysiac
17. September
1957
Maledivenc
21. September
1965
Malic
28. September
1960
Maltac
1. Dezember
1964
Marokkoc
12. November
1956
Marshallinselnc
17. September
1991
Mauretanienc
27. Oktober
1961
Mauritiusc
24. April
1968
Mazedonienc
d
8. April
1993
Mexikob
7. November
1945
7. November
1945
Mikronesienc
17. September
1991
Moldauc
2. März
1992
Monacoc
28. Mai
1993
Mongoleic
27. Oktober
1961
Mosambikc
16. September
1975
Myanmarc
19. April
1948
Namibiac
23. April
1990
Nauruc
14. September
1999
Nepalc
14. Dezember
1955
Neuseelandb
19. September
1945
24. Oktober
1945
Nicaraguab
6. September
1945
24. Oktober
1945
Niederlandeb
10. Dezember
1945
10. Dezember
1945
Nigerc
20. September
1960
Nigeriac
7. Oktober
1960
Norwegenb
27. November
1945
27. November
1945
Omanc
7. Oktober
1971
Österreichc
14. Dezember
1955
Pakistana
30. September
1947
Palauc
15. Dezember
1994
Panamab
13. November
1945
13. November
1945
Papua-Neuguineac
10. Oktober
1975
Paraguayb
12. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Perub
31. Oktober
1945
31. Oktober
1945
Philippinenb
11. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Polenb
24. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Portugalc
14. Dezember
1955
Ruandac
18. September
1962
Charta der Vereinten Nationen 31
0.120
Vertragsstaaten
Ratifikation
In-Kraft-Treten
Rumänienc
14. Dezember
1955
Russlandb
24. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Salomoninselnc
19. September
1978
Sambiac
1. Dezember
1964
Samoac
15. Dezember
1976
San Marinoc
2. März
1992
São Tomé und Príncipec 16. September
1975
Saudi-Arabienb
18. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Schwedena
19. November
1946
Schweiz*
c
10. September
2002
Senegalc
28. September
1960
Serbien und Montenegroc d
1. November
2000
Seychellenc
21. September
1976
Sierra Leonec
27. September
1961
Simbabwec
25. August
1980
Singapurc
f
21. September
1965
Slowakeic
g
19. Januar
1993
Slowenienc
d
22. Mai
1992
Somaliac
20. September
1960
Spanienc
14. Dezember
1955
Sri Lankac
14. Dezember
1955
St. Kitts und Nevisc 23. September
1983
St. Luciac
18. September
1979
St. Vincent und die Grenadinenc
16. September
1980
Südafrikab
7. November
1945
7. November
1945
Sudanc
12. November
1956
Surinamec
4. Dezember
1975
Swasilandc
24. September
1968
Syrienb
19. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Tadschikistanc
2. März
1992
Tansaniac
14. Dezember
1961
Thailanda
16. Dezember
1946
Timor-Lestec
27. September
2002
Togoc
20. September
1960
Tongac
14. September
1999
Trinidad und Tobagoc 18. September
1962
Tschadc
20. September
1960
Tschechische Republikc g
19. Januar
1993
Tunesienc
12. November
1956
Türkeib
28. September
1945
24. Oktober
1945
Turkmenistanc
2. März
1992
Tuvaluc
5. September
2000
Ugandac
25. Oktober
1962
Ukraineb
24. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Ungarnc
14. Dezember
1955
Internationale Zusammenarbeit 32
0.120
Vertragsstaaten
Ratifikation
In-Kraft-Treten
Uruguayb
18. Dezember
1945
18. Dezember
1945
Usbekistanc
2. März
1992
Vanuatuc
15. September
1981
Venezuelab
15. November
1945
15. November
1945
Vereinigte Arabische Emiratec 9. Dezember
1971
Vereinigte Staatenb 8. August
1945
24. Oktober
1945
Vereinigtes Königreichb 20. Oktober
1945
24. Oktober
1945
Vietnamc
20. September
1977
Zentralafrikanische Republikc 20. September
1960
Zypernc
20. September
1960
*
Beitrittsgesuch der Schweiz mit Neutralitätserklärung, siehe hiernach.
a
nach Artikel 4 der Charta aufgenommenes Mitglied (In-Kraft-Treten gemäss internem
provisorischem Reglement der Generalversammlung, d.h. am Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde)
b
ursprüngliches Mitglied der Vereinten Nationen nach Artikel 3 der Charta c
nach Artikel 4 der Charta aufgenommenes Mitglied d
Die Sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien war bis zu ihrer Aufteilung eines der ursprünglichen Mitglieder der Vereinten Nationen nach Artikel 3 der Charta (Ratifikation:
19.10.1945 / In-Kraft-Treten: 24.10.1945).
e
Am 20.01.1965 hat Indonesien seinen Entscheid bekannt gegeben, sich von der UNO zurückzuziehen. Am 28.09.1966 hat die Generalversammlung vom Entscheid Indonesiens
vom 19.09.1966, seine Teilnahme an den Tätigkeiten der UNO wieder aufzunehmen,
Kenntnis genommen und seine Vertreter eingeladen, der Versammlung beizuwohnen.
f
Am 16.09.1963 wurden Singapur, Sabah (Nordborneo) und Sarawak in den Malaiischen
Bund (Malaysia) aufgenommen. Singapur erlangte seine Unabhängigkeit am 09.08.1965.
g
Die Tschechoslowakei war bis zu ihrer Auflösung am 31.12.1992 ursprüngliches Mitglied der Vereinten Nationen nach Artikel 3 der Charta (Ratifikation: 19.10.1945/
In-Kraft-Treten 24.10.1945).
Charta der Vereinten Nationen 33
0.120
Beitrittsgesuch der Schweiz, mit Neutralitätserklärung Wir haben die Ehre, um die Aufnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft in
die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) zu ersuchen. Volk und Stände
haben den Bundesrat mit Entscheid vom 3. März 2002 zu diesem Schritt ermächtigt.
Wir bitten Sie, das Gesuch dem UNO-Sicherheitsrat und der UNO-Generalversammlung zu unterbreiten.
Gemäss der Bundesverfassung hat die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Ziel,
die Freiheit und die Rechte des Volkes zu schützen, die Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes zu wahren und sich für eine friedliche und gerechte internationale
Ordnung einzusetzen. Die Bundesversammlung und der Bundesrat haben die zur
Wahrung der Neutralität des Landes erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die
Schweiz ist ein neutraler Staat, dessen Status im Völkerrecht verankert ist. Für die
UNO ist die Neutralität eines Mitgliedstaates mit den in der UNO-Charta enthaltenen Verpflichtungen vereinbar und trägt zur Verwirklichung der Ziele der UNO bei.
Die Schweiz bleibt auch als Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen
neutral.
Gestützt auf diese Ausführungen haben wir die Ehre, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erklären, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die
in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Verpflichtungen anerkennt und
willens ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen.
Internationale Zusammenarbeit 34
0.120
