01.02.2025 - * / In Kraft
01.12.2023 - 31.01.2025
01.07.2023 - 30.11.2023
15.07.2021 - 30.06.2023
01.03.2018 - 14.07.2021
15.07.2015 - 28.02.2018
01.03.2015 - 14.07.2015
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15.07.2012 - 30.09.2013
01.10.2008 - 14.07.2012
01.07.2008 - 30.09.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
01.02.2003 - 31.12.2007
15.04.2001 - 31.01.2003
01.05.2000 - 14.04.2001
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1

Verordnung

über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1988 (Stand am 1. Oktober 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Jagdgesetz vom 20. Juni 19861 (Jagdgesetz),
auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstaben a, c und d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 und auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20053,4 verordnet: 1. Abschnitt: Jagd

Art. 1


5



Art. 2

Für die Jagd verbotene Hilfsmittel 1

Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:

a. Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert werden;

b. Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken; c. für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgraben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau;

d. als Lockmittel verwendete lebende Tiere; e. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion;

AS 1988 517

1 SR

922.0

2 SR

814.01

3 SR

455

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

5

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

922.01

Jagd

2

922.01

f. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder;

g. Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;

h. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;

i. Feuerwaffen:

1. deren Lauf kürzer als 45 cm ist, 2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist, 3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann, 4. die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind;

j. das Schiessen ab Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei; k. das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;

l.

für die Wasservogeljagd: Bleischrot.6 2

Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, verwendet werden:

a. Faustfeuerwaffen für Fangschüsse; b. Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden.7

2bis

Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone bei den nachfolgenden Hilfsmitteln: a. Feuerwaffen: die zugelassene Munition und Kaliber, die maximal erlaubten Schussdistanzen sowie den periodischen Nachweis der Treffsicherheit als Voraussetzung für die Jagdberechtigung; b. Jagdhunde: die Ausbildung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine.8 6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

Verordnung

3

922.01

2ter

Das BAFU kann Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden erlassen.9 3

Die Kantone können die Verwendung weiterer Hilfsmittel verbieten.


Art. 3

Ausnahmebewilligungen 1

Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um: a. bestimmte Tierarten oder Lebensräume zu erhalten; b. Wildschäden zu verhüten; c. Tierseuchen zu bekämpfen; d.10 verletzte Tiere nachzusuchen und gegebenenfalls zu töten.

2

Sie führen eine Liste der berechtigten Personen.

3

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann den Einsatz verbotener Hilfsmittel für wissenschaftliche Untersuchungen und für Markierungsaktionen bewilligen.11
bis 12 Jagdbare Arten und Schonzeiten 1

Die jagdbaren Arten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:

a. die Moorente und das Rebhuhn sind geschützt; b. die Saatkrähe ist jagdbar.

2

Die Schonzeiten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:

a. Wildschwein: Schonzeit vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit; b. Kormoran: Schonzeit vom 1. März bis 31. August; c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

11 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

Jagd

4

922.01

2. Abschnitt: Schutz

Art. 4

Regulierung von Beständen geschützter Arten 1

Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:13 a. ihren Lebensraum beeinträchtigen; b. die Artenvielfalt gefährden; c.14 grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen;

d. Menschen erheblich gefährden; e. Tierseuchen verbreiten;

f.15 Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen erheblich gefährden;

g.16 hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen.

2

Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an: a. die

Bestandesgrösse;

b. die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung; c. das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens; d. die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung; e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand; f.

die Verjüngungssituation im Wald.17 3

Sie melden dem BAFU18 jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.

4

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation19 (Departement) legt in einer Verordnung die Regulierung von Steinbockbeständen fest. Es hört zuvor die Kantone an.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

18 Ausdruck gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

19 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Verordnung

5

922.01

bis 20 Ruhezonen für Wildtiere 1

Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen und die darin zur Benutzung erlaubten Routen und Wege bezeichnen.

2

Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren Vernetzung mit eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten und Vogelreservaten und sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Bezeichnung dieser Zonen, Routen und Wege in geeigneter Art und Weise mitwirken kann.

3

Das BAFU erlässt Richtlinien zur Bezeichnung und einheitlichen Markierung der Wildruhezonen. Es unterstützt die Kantone bei der Bekanntmachung dieser Zonen in der Bevölkerung.

4

Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit Schneesportthematik die Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen.


Art. 5

Präparation von geschützten Tieren 1

Tiere geschützter Arten dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden oder aufgrund einer kantonalen Bewilligung erlegt oder gefangen worden sind.

2

Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich in seinem Kanton registrieren lassen.

3

Wer ein Tier der folgenden geschützten Arten präparieren will, muss dies der Jagdverwaltung des Kantons melden, aus dem das Tier stammt:

a. alle geschützten Säugetiere; b. alle Lappen- und Seetaucher; c. Purpurreiher, Zwergreiher, Weissstorch; d. Sing- und Zwergschwan, alle Wildgänse, Marmelente, Scheckente, Kragenente, Ruderente, Kolbenente, alle Sägerarten;

e. Auerhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Wachtel; f. alle Taggreifvögel;

g. Wachtelkönig, Grosser Brachvogel, Bekassine; h. Eulen; i. Ziegenmelker, Eisvogel,

Wiedehopf;

k. Seidenschwanz, Blaumerle, Mauerläufer, Raubwürger, Rotkopfwürger.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

Jagd

6

922.01

4

Die Meldung muss innert 14 Tagen nach Eintreffen des Tieres im Präparationsbetrieb erstattet werden.

5

Der gewerbsmässige Handel mit Präparaten geschützter Tiere und die Werbung dafür sind verboten. Für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten können die Kantone Ausnahmen vorsehen.


Art. 6

Haltung und Pflege geschützter Tiere 1

Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn: a. dadurch das Überleben der Art in freier Wildbahn nicht gefährdet wird und b. nachgewiesen ist, dass Erwerb, Haltung oder Pflege der Tiere der Gesetzgebung über Tierschutz sowie über Jagd und Artenschutz genügt.

2

Die Bewilligung zur Pflege wird ausserdem nur erteilt, wenn ein Tier nachweislich pflegebedürftig ist. Sie ist zu befristen.

3

Das BAFU erlässt Richtlinien über die Pflege von Taggreifvögeln und Eulen.


Art. 7

Handel mit geschützten Tieren 1

Es ist verboten, lebende Tiere geschützter Arten anzubieten und zu veräussern.

Ausgenommen sind Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine Zuchtbestätigung vorliegt, oder die entsprechend gekennzeichnet sind, sowie Steinböcke, die gemäss Artikel 4 Absatz 4 gefangen wurden.

2

Die Bestimmungen der Verordnung vom 4. September 201321 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten über Ein-, Durch- und Ausfuhr bleiben vorbehalten.22

Art. 8


23

Aussetzen von einheimischen Tieren 1

Das Departement kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass: a. ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist; b. rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen worden sind; c. weder Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und die genetische Eigenart noch für die Land- und Forstwirtschaft entstehen.

21 SR

453.0

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3111).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

Verordnung

7

922.01

2

Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.

3

Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert und gemeldet werden (Art. 13 Abs. 4).

bis 24 Umgang mit nicht einheimischen Tieren 1

Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, dürfen nicht ausgesetzt werden.

2

Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 1 ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können.

3

Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 2 ist verboten.

Für bestehende Haltungen und für die Einfuhr und Haltung zu Forschungszwecken kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Die Bewilligung für bestehende Haltungen ist zu befristen.

4

Zuständig sind:

a. für die Bewilligung der Einfuhr: das Bundesamt für Veterinärwesen nach vorgängiger Zustimmung des BAFU; b. für die Bewilligung der Haltung: die kantonalen Behörden.

5

Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefährden. Sie informieren das BAFU darüber. Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.

3. Abschnitt: Wildschaden

Art. 9

Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten 1

Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden: Stare und Amseln.25 2

Die Kantone bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und legen fest, wer in welchem Gebiet und in welchem Zeitraum Selbsthilfemassnahmen ergreifen darf.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

Jagd

8

922.01


Art. 10


26

Entschädigung und Schadenverhütung 1

Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:

a. 80 Prozent der Kosten von Schäden, die von Luchsen, Bären und Wölfen verursacht werden;

b. 50 Prozent der Kosten von Schäden, die von Bibern, Fischottern und Adlern verursacht werden.

2

Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.

3

Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt.

4

Der Bund kann Massnahmen fördern, die in regionalen Projekten getroffen werden, um Wildschäden durch Luchse, Bären oder Wölfe zu verhüten.

5

Das BAFU kann Massnahmen gegen Biber, Fischotter und Adler verfügen, die erheblichen Schaden anrichten.27 6 …28

bis 29 Konzepte für einzelne Tierarten Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über: a. den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen; b. die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen; c. die Förderung von Verhütungsmassnahmen; d. die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen; e. die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden; f.

die Vergrämung, den Fang oder den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären, Wölfe oder Luchse; g. die internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen; h. die Abstimmung von Massnahmen nach dieser Verordnung mit Massnahmen in anderen Umweltbereichen.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1005).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 269).

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

Verordnung

9

922.01

4. Abschnitt: Forschung

Art. 11

Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel 1

Der Bund kann Forschungsstätten und Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung für ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse Finanzhilfen gewähren. Diese können mit Auflagen verbunden werden.

2

Das BAFU unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wildschäden und Krankheiten wildlebender Tiere.

3

Das BAFU kann mit Zustimmung der kantonalen Jagdbehörden Organe der Jagdaufsicht oder Jagdberechtigte zur Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen beiziehen.


Art. 12

Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung Das Departement legt die Aufgaben der Schweizerischen Dokumentationsstelle für Wildforschung fest.


Art. 13

Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel 1

Die Kantone können Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.

2

Aktionen zur Markierung geschützter Säugetiere und Vögel kann das BAFU nach Anhören der Kantone bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.

3

Das BAFU bezeichnet Stellen, welche die Markierungsaktionen koordinieren.

Diese Stellen legen die Art der Markierung, die Meldung und Rückmeldung markierter Tiere fest und informieren die beteiligten Stellen und Personen. Sie erstellen jährlich einen Bericht zuhanden des BAFU.

4

Alle Tiere, die markiert und freigelassen werden, müssen den Koordinationsstellen gemeldet werden.

5. Abschnitt: Haftpflicht

Art. 14

Die minimale Deckungssumme für die Haftpflicht von Jägern beträgt 2 Millionen Franken.

Jagd

10

922.01

6. Abschnitt: Vollzug

Art. 15

Vollzug des Gesetzes durch die Kantone Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Jagdgesetzes30.

a31 Vollzug des Jagdgesetzes durch den Bund Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Sie hören vor ihrem Entscheid die Kantone an. Für die Mitwirkung des BAFU gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199732.


Art. 16

Eidgenössische Jagdstatistik 1

Die Kantone melden dem BAFU jährlich bis zum 30. Juni den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten und der eingegangenen Tiere sowie die gemeldeten präparierten geschützten Tiere. Sie machen zudem Angaben über die Anzahl der Jäger, die verwendeten verbotenen Hilfsmittel und über die zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgewendeten Mittel.

2

Das BAFU kann in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Bestand einer Art stark zu- oder abnimmt, von den Kantonen weitere statistische Unterlagen verlangen und Richtlinien über die Erhebung der Bestände erlassen. Es hört die Kantone vorher an.


Art. 17

Entzug der

Jagdberechtigung

Das BAFU stellt den Kantonen jährlich eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung nach Artikel 20 Absatz 1 des Jagdgesetzes entzogen worden ist.


Art. 18

BAFU 1 Das BAFU hat die Aufsicht über den Vollzug des Jagdgesetzes.

2

Es erlässt die Verfügungen nach den Artikeln 10 Absätze 1 und 3 sowie 11 Absatz 1.33

30 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

31 Eingefügt durch Ziff. II 19 der V vom 2. Feb. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

32 SR 172.010 33

Eingefügt durch Ziff. I 28 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

Verordnung

11

922.01

3

Es gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200834 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.35

bis 36 Änderung der Listen der Anhänge 1 und 2 Das Departement passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen sowie der betroffenen Kreise die Listen der Anhänge 1 und 2 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Invasivität von Tierarten oder von deren natürlichen Ausbreitung gelangt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 197137 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz wird aufgehoben.


Art. 20

Änderung bisherigen Rechts …38


Art. 21


39



Art. 22

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.

34 SR

510.620

35 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 14 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

37

[AS 1971 848] 38

Die Änderungen können unter AS 1988 517 konsultiert werden.

39 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

Jagd

12

922.01

Anhang 140

(Art. 8bis Abs. 2)

Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist Wissenschaftlicher Name Deutscher Name

Sylvilagus spec. Baumwollschwanzkaninchen Tamias sibiricus Streifenhörnchen

Ondatra zibethicus Bisamratte

Myocastor coypus Nutria

Castor canadensis Kanadischer Biber

Nyctereutes procyonoides Marderhund

Procyon lotor Waschbär

Neovison vison Amerikanischer Nerz

Dama dama

Damhirsch

Cervus nippon Sikahirsch

Cervus canadensis Wapiti

Odocoileus virginianus Weisswedelhirsch

Ovis aries

Mufflon

Alectoris chukar Chukar-Steinhuhn

Alectoris rufa Rothuhn

Tadorna ferruginea Rostgans

Alopochen aegyptiaca Nilgans

Branta canadensis Kanadagans

Cygnus atratus Schwarzschwan

Myiopsitta monachus Mönchssittich

Psittacula krameri Halsbandsittich

Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und Haustieren, die gemäss Artikel 86 der Tierschutzverordnung vom 23. April 200841 den Wildtieren gleichgestellt sind.

40 Eingefügt durch die V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

41 SR

455.1

Verordnung

13

922.01

Anhang 242

(Art. 8bis Abs. 2)

Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung verboten ist Wissenschaftlicher Name Deutscher Name

Sciurus carolinensis Grauhörnchen

Oxyura jamaicensis Schwarzkopfruderente

Greifvogel-Arthybriden 42 Eingefügt durch die V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).

Jagd

14

922.01