01.02.2025 - * / In Kraft
01.12.2023 - 31.01.2025
01.07.2023 - 30.11.2023
15.07.2021 - 30.06.2023
01.03.2018 - 14.07.2021
15.07.2015 - 28.02.2018
01.03.2015 - 14.07.2015
01.01.2014 - 28.02.2015
15.10.2013 - 31.12.2013
01.10.2013 - 14.10.2013
15.07.2012 - 30.09.2013
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1

Verordnung
über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdverordnung, JSV)
vom 29. Februar 1988 (Stand am 4. Februar 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19861
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Jagd

Art. 1

Verbotene Hilfsmittel 1 Für die folgenden Hilfsmittel ist der Handel verboten, sie dürfen weder hergestellt,
ein-, durch- oder ausgeführt noch verwendet werden: a.

Fallen, ausgenommen sind Kastenfallen zum Lebendfang sowie Fallen für
die Bekämpfung von Kleinnagern, Bisamratten und Nutria.

b.

Feuerwaffen, ausser Faustfeuerwaffen,
1.

deren Lauf kürzer als 50 cm ist; 2.

deren Schaft klappbar oder mit einem einfachen Handgriff abnehmbar
ist;

3.

deren System nicht fest mit dem Schaft verbunden ist; 4.

deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann.

2 Für Feuerwaffen, die für den Fachmann nicht eindeutig als Jagdwaffen erkennbar
sind, gilt das Bundesgesetz vom 30. Juni 19722 über das Kriegsmaterial.


Art. 2

Für die Jagd verbotene Hilfsmittel 1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen auf der Jagd nicht verwendet werden: a.

Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten sowie Haken, Zangen und Bohrer für die Baujagd; b.

Tonwiedergabegeräte, Funkgeräte, elektrische Geräte mit tödlicher oder betäubender Wirkung; künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende
Vorrichtungen, Geräte zum Beleuchten von Zielen, Visiervorrichtungen mit AS 1988 517

1

SR 922.0

2

[AS 1973 107. AS 1998 794 Art. 44]. Siehe heute das BG vom 13. Dez. 1996
(SR 514.51).

922.01

Jagd

2

922.01

elektronischen Bildumwandlern (Infrarotgeräte, Restlichtaufheller) und
Schalldämpfer;

c.

Sprengstoffe, Gift, Betäubungsmittel, vergiftete oder betäubende Köder; d.

das Begasen, Ausräuchern oder Anbohren; e.

als Lockmittel verwendete lebende Tiere; f.

Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen; Seriefeuerwaffen; Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber
12); Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Luftgewehre und Luftpistolen; g.

das Schiessen aus Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt. Das Schiessen aus fahrenden Motorfahrzeugen, aus Luftseilbahnen, Standseilbahnen,
Sessel- und Skiliften, aus Eisenbahnen und Luftfahrzeugen; h.3 Bleischrot in Flachwasserzonen und Feuchtgebieten.

2 Faustfeuerwaffen dürfen nur als Fangschussgeber verwendet werden.

3 Die Kantone können die Verwendung weiterer Hilfsmittel verbieten.


Art. 3

Ausnahmebewilligungen 1 Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um: a.

bestimmte Tierarten oder Lebensräume zu erhalten; b.

Wildschäden zu verhüten; c.

Tierseuchen zu bekämpfen; d.

verletzte Tiere aufzufinden.

2 Sie führen eine Liste der berechtigten Personen.

3 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft4 (Bundesamt) kann den Einsatz
verbotener Hilfsmittel für wissenschaftliche Untersuchungen und für Markierungsaktionen bewilligen.

bis 5

Beschränkung und Erweiterung jagdbarer Arten und Schonzeiten 1 Die Moorente ist geschützt.

2 Zur Verhütung von Wildschäden können Wildschweine, die im laufenden Jahr
oder im Vorjahr geboren wurden, während der Schonzeit ausserhalb des Waldes gejagt werden. Die Kantone erlassen die entsprechenden Richtlinien.

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 708).

4 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 708).

Verordnung

3

922.01

2. Abschnitt: Schutz

Art. 4

Regulierung von Beständen geschützter Arten 1 Mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten
Art:6

a.

ihren Lebensraum beeinträchtigen; b.

die Artenvielfalt gefährden; c.

grosse Schäden an Wald und Kulturen verursachen; d.

Menschen erheblich gefährden; e.

Tierseuchen verbreiten.

2 Die Kantone geben dem Bundesamt in ihrem Antrag an:7 a.

die Bestandesgrösse; b.

die Art der Gefährdung; c.

das Schadensausmass; d.

die Art des geplanten Eingriffs in den Bestand.

3 Sie melden dem Bundesamt jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.

4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation8 (Departement) legt in einer Verordnung die Regulierung von Steinbockbeständen fest. Es hört zuvor die Kantone an.


Art. 5

Präparation von geschützten Tieren 1 Tiere geschützter Arten dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden
oder aufgrund einer kantonalen Bewilligung erlegt oder gefangen worden sind.

2 Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich in seinem Kanton registrieren lassen.

3 Wer ein Tier der folgenden geschützten Arten präparieren will, muss dies der Jagdverwaltung des Kantons melden, aus dem das Tier stammt: a.

alle geschützten Säugetiere; b.

alle Lappen- und Seetaucher; c.

Purpurreiher, Zwergreiher, Weissstorch; d.

Sing- und Zwergschwan, alle Wildgänse, Marmelente, Scheckente, Kragenente, Ruderente, Kolbenente, alle Sägerarten; 6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1005).

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1005).

8 Die

Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

Jagd

4

922.01

e.

Auerhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Wachtel; f.

alle Taggreifvögel; g.

Wachtelkönig, Grosser Brachvogel, Bekassine; h.

Eulen;

i.

Ziegenmelker, Eisvogel, Wiedehopf; k.

Seidenschwanz, Blaumerle, Mauerläufer, Raubwürger, Rotkopfwürger.

4 Die Meldung muss innert 14 Tagen nach Eintreffen des Tieres im Präparationsbetrieb erstattet werden.

5 Der gewerbsmässige Handel mit Präparaten geschützter Tiere und die Werbung
dafür sind verboten. Für den Handel- mit alten, restaurierten Präparaten können die
Kantone Ausnahmen vorsehen.


Art. 6

Haltung und Pflege geschützter Tiere 1 Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn: a.

dadurch das Überleben der Art in freier Wildbahn nicht gefährdet wird und b.

nachgewiesen ist, dass Erwerb, Haltung oder Pflege der Tiere der Gesetzgebung über Tierschutz sowie über Jagd und Artenschutz genügt.

2 Die Bewilligung zur Pflege wird ausserdem nur erteilt, wenn ein Tier nachweislich
pflegebedürftig ist. Sie ist zu befristen.

3 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Pflege von Taggreifvögeln und Eulen.


Art. 7

Handel mit geschützten Tieren 1 Es ist verboten, lebende Tiere geschützter Arten anzubieten und zu veräussern.
Ausgenommen sind Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine
Zuchtbestätigung vorliegt, oder die entsprechend gekennzeichnet sind, sowie Steinböcke, die gemäss Artikel 4 Absatz 4 gefangen wurden.

2 Die Bestimmungen der Artenschutzverordnung vom 19. August 19819 über Ein-,
Durch- und Ausfuhr bleiben vorbehalten.


Art. 8

Aussetzen von Tieren

1 Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, oder grosse Schäden verursachen, dürfen nicht ausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für folgende Arten: Lateinisch

Deutsch

Oryctolagus cuniculus Wildkaninchen

Sylvilagus spec. nordamerikanisches Baumwollschwanzkaninchen Tamias sibiricus Streifenhörnchen

Ondatra zibethicus Bisamratte

9

SR 453

Verordnung

5

922.01

Lateinisch

Deutsch

Myocastor coypus Nutria

Nyctereutes procyonoides Marderhund

Procyon lotor Waschbär

Cervus dama

Damhirsch

Cervus nippon Sikahirsch

Odocoileus virginianus Weisswedelhirsch

Ovis ammon musimon Mufflon

Alectoris chukar Chukar-Steinhuhn

Alectoris rufa Rothuhn

2 Die Kantone treffen Massnahmen, damit sich Tiere nach Absatz 1, die in die freie
Wildbahn gelangt sind, nicht ausbreiten und vermehren.

3 Das Departement kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass
Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in
der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der
Nachweis, dass:

a.

ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist; b.

rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen worden sind; c.

weder Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und die genetische Eigenart noch für die Land- und Forstwirtschaft entstehen.

4 Das Bundesamt kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllt sind.

5 Wer Tiere aussetzen will, muss sie markieren und melden (Art. 13 Abs. 4).

3. Abschnitt: Wildschaden

Art. 9

Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten 1 Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden: Feldund Haussperlinge, Stare, Wacholderdrosseln und Amseln.

2 Die Kantone bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und legen fest, wer in welchem
Gebiet und in welchem Zeitraum Selbsthilfemassnahmen ergreifen darf.


Art. 10


10

Entschädigung und Schadenverhütung 1 Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen: 10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1005).

Jagd

6

922.01

a.

80 Prozent der Kosten von Schäden, die von Luchsen, Bären und Wölfen
verursacht werden;

b.

50 Prozent der Kosten von Schäden, die von Bibern, Fischottern und Adlern
verursacht werden.

2 Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.

3 Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt.

4 Der Bund kann Massnahmen fördern, die in regionalen Projekten getroffen werden,
um Wildschäden durch Luchse, Bären oder Wölfe zu verhüten.

5 Das Bundesamt kann Massnahmen gegen Biber, Fischotter und Adler verfügen, die
erheblichen Schaden anrichten.11 6 Das Bundesamt erstellt Konzepte für die Tierarten nach Absatz 1. Sie enthalten namentlich Grundsätze über den Schutz, den Abschuss oder Fang, die Verhütung und
Ermittlung von Schäden sowie die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen.

4. Abschnitt: Forschung

Art. 11

Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel 1 Der Bund kann Forschungsstätten und Einrichtungen von gesamtschweizerischer
Bedeutung für ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse Finanzhilfen gewähren. Diese
können mit Auflagen verbunden werden.

2 Das Bundesamt unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte
wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über
den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wildschäden und
Krankheiten wildlebender Tiere.

3 Das Bundesamt kann mit Zustimmung der kantonalen Jagdbehörden Organe der
Jagdaufsicht oder Jagdberechtigte zur Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen beiziehen.


Art. 12

Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung Das Departement legt die Aufgaben der Schweizerischen Dokumentationsstelle für
Wildforschung fest.


Art. 13

Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel 1 Die Kantone können Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel
bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2003 (AS 2003 269).

Verordnung

7

922.01

2 Aktionen zur Markierung geschützter Säugetiere und Vögel kann das Bundesamt
nach Anhören der Kantone bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken oder
der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.

3 Das Bundesamt bezeichnet Stellen, welche die Markierungsaktionen koordinieren.
Diese Stellen legen die Art der Markierung, die Meldung und Rückmeldung markierter Tiere fest und informieren die beteiligten Stellen und Personen. Sie erstellen
jährlich einen Bericht zuhanden des Bundesamtes.

4 Alle Tiere, die markiert und freigelassen werden, müssen den Koordinationsstellen
gemeldet werden.

5. Abschnitt: Haftpflicht

Art. 14

Die minimale Deckungssumme für die Haftpflicht von Jägern beträgt 2 Millionen
Franken.

6. Abschnitt: Vollzug

Art. 15

Vollzug des Gesetzes durch die Kantone Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.

a12 Vollzug des Gesetzes durch den Bund Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen
sie dabei auch diese Verordnung. Sie hören vor ihrem Entscheid die Kantone an. Für
die Mitwirkung des Bundesamtes gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199713.


Art. 16

Eidgenössische Jagdstatistik 1 Die Kantone melden dem Bundesamt jährlich bis zum 30. Juni den Bestand der
wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten und der
eingegangenen Tiere sowie die gemeldeten präparierten geschützten Tiere. Sie machen zudem Angaben über die Anzahl der Jäger, die verwendeten verbotenen Hilfsmittel und über die zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgewendeten
Mittel.

12 Eingefügt durch Ziff. II 19 der V vom 2. Feb. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

13 SR 172.010

Jagd

8

922.01

2 Das Bundesamt kann in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Bestand einer
Art stark zu- oder abnimmt, von den Kantonen weitere statistische Unterlagen verlangen und Richtlinien über die Erhebung der Bestände erlassen. Es hört die Kantone vorher an.


Art. 17

Entzug der Jagdberechtigung Das Bundesamt stellt den Kantonen jährlich eine Liste der Personen zu, denen die
Jagdberechtigung nach Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes entzogen worden ist.


Art. 18

Bundesamt14 1 Das Bundesamt hat die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes.

2 Es erlässt die Verfügungen nach den Artikeln 10 Absätze 1 und 3 sowie 11 Absatz 1.15 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 197116 zum Bundesgesetz über Jagd und
Vogelschutz wird aufgehoben.


Art. 20

Änderung bisherigen Rechts 1. Die Artenschutzverordnung vom 19. August 198117 wird wie folgt geändert: Ingress, dritte Zeile ...


Art. 1
Abs. 1 Einleitung und Bst. c. sowie Abs. 2
...

14

Fassung gemäss Ziff. I 28 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

15

Eingefügt durch Ziff. I 28 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

16

[AS 1971 848] 17

SR 453. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Verordnung

9

922.01

...


Art. 7a

...

2. ...18


3. Die Verordnung vom 19. August 198119 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete wird wie folgt geändert: Art. 1
Abs. 2

...


Art. 21

Übergangsrecht

1 Solange ein Kanton die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz noch nicht in Kraft
gesetzt hat, sind zur Ausübung der Jagdpolizei verpflichtet: a.

die Wildhüter und die Jagd- und Fischereiaufseher; b.

das Forstpersonal;

c.

die Polizeibeamten der Kantone und Gemeinden; d.

die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne Beeinträchtigung ihrer übrigen dienstlichen Aufgaben möglich ist.

2 Das Rebhuhn darf bis zum 1. April 2008 nicht gejagt werden.20 3 ...21


Art. 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.

18

Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 2 der V vom 1. Nov. 1989 über die Mitteilung kantonaler
Strafentscheide [AS 1989 2328].

19

[AS 1981 1452, 1986 1440. AS 1991 2304 Art. 18] 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 708).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1005). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2003 (AS 2003 269).

Jagd

10

922.01