Art. 1 Grundsatz
Der Bund erhebt:
- a.
- eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen;
- b.
- einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen.
641.61
vom 21. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2025)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 86 sowie 131 Absatz 1 Buchstabe e und 2 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. April 19953,
beschliesst:
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Der Bund erhebt:
1 Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind:
2 Treibstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Waren, soweit sie als Treibstoffe verwendet werden:
3 Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2091).
6 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 445).
7 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3331).
8 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3331).
9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2008 579; BBl 2006 4259). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).
Der Bundesrat bezeichnet die erneuerbaren Treibstoffe nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d.
10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014 (AS 2016 2661; BBl 2013 5737, 5783). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).
1 Der Steuer unterliegen:
2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
1 Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Als solche gilt:
2 Ausserdem entsteht die Steuerforderung:
1 Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.11
2 Auf den Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen rechnet die Steuerbehörde die Erhebungskosten an.
11 Fassung gemäss Ziff. I 22 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
1 Die Steuerbehörde kann jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, namentlich bei Steuerpflichtigen und bei Personen, die eine Warenbuchhaltung führen müssen oder die einen Rückerstattungsantrag stellen.
2 Der Steuerbehörde sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen, welche für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind.
1 Die Steuerbehörde kann zur Mitarbeit heranziehen:
2 Die Polizei von Kantonen und Gemeinden zeigt alle Verletzungen des Mineralölsteuerrechts, von denen sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt, der Steuerbehörde an und unterstützt diese bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung der Täterschaft.
3 Gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, sofern die verlangten Auskünfte für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können:
Personen, die zum Vollzug dieses Gesetzes beigezogen werden oder gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, müssen gegenüber Dritten über die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen bewahren und den Einblick in amtliche Akten verweigern.
Steuerpflichtig sind:
1 Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
2 Die Steuernachfolge treten an:
3 Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.
4 Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben.
Mit der steuerpflichtigen Person beziehungsweise mit dem Steuernachfolger oder der Steuernachfolgerin haften solidarisch:
1 Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang 1 zu diesem Gesetz erhoben.
2 Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt 300 Franken je 1000 l bei 15 °C.
1 Für Erdgas, Flüssiggas und erneuerbares Gas zur Verwendung als Treibstoff ist die Steuer je Liter Benzinäquivalent 40 Rappen tiefer als die Steuer gemäss Mineralölsteuertarif.
2 Die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag werden nach dem Tarif in Anhang 1a erhoben.
12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2008 579; BBl 2006 4259). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).
1 Für erneuerbare Treibstoffe wird eine Steuererleichterung auf Gesuch hin gewährt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a-d gelten in jedem Fall als erfüllt bei erneuerbaren Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden.
3 Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Anforderung einführen, dass die Produktion der erneuerbaren Treibstoffe nicht zulasten der Ernährungssicherheit erfolgen darf. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Standards.
4 Er bestimmt den Umfang der Steuererleichterung; er berücksichtigt dabei die Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs.
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2008 579; BBl 2006 4259). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).
1 Wer eine Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe erhalten will, muss nachweisen, dass diese die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen.
2 Der Nachweis beinhaltet:
3 Die Steuerbehörde kann verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben und Unterlagen durch anerkannte unabhängige Dritte überprüft und bestätigt wird.
4 Der Bundesrat bezeichnet die erforderlichen Angaben und Unterlagen. Er kann Erleichterungen des Nachweises vorsehen, sofern gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllt sind.
14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2008 579; BBl 2006 4259). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).
1 Das Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe muss vor der Abgabe der ersten Steueranmeldung schriftlich bei der Steuerbehörde eingereicht werden.
2 Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014 (AS 2016 2661; BBl 2013 5737, 5783). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).
1 Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach den Artikeln 12a und 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins und Dieselöls bis spätestens am 31. Dezember 2037 zu kompensieren.
2 Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuer-sätze für Benzin und Dieselöl und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.
16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014 (AS 2016 2661; BBl 2013 5737, 5783). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2037 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).
Der Steuerbetrag berechnet sich nach dem Tarif, der bei Entstehung der Steuerforderung in Kraft ist.
1 Waren, für die der Steuertarif je nach Verwendung unterschiedliche Sätze vorsieht, werden zum tieferen Satz besteuert, wenn die Person, die sie verwendet, vor Entstehung der Steuerforderung eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.
2 Wer Waren liefert, die zum tieferen Satz besteuert werden, muss:
1 Wer Heizöl extraleicht liefert, muss die Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 2 einhalten.
2 Als Heizöl extraleicht gilt Gasöl, das zu Feuerungszwecken bestimmt sowie gefärbt und gekennzeichnet ist.
3 Produkte, die Heizöl extraleicht enthalten und nicht gefärbt und gekennzeichnet sind, werden zu dem für Dieselöl geltenden Satz besteuert.
4 Der Bundesrat bestimmt das Verfahren sowie die Art der Färbung und Kennzeichnung. Das Entfärben ist verboten.
Für Verfügungen und Dienstleistungen können Gebühren erhoben werden. Der Bundesrat setzt die Gebührensätze fest.
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).
1 Von der Steuer befreit sind:
1bis Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren.21
2 Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie:
3 …22
18 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
20 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363).
22 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363).
1 Die Steuer wird rückerstattet:
1bis Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.23
1ter Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.24
2 Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau, die Personenbeförderung durch vom Bund konzessionierte Schifffahrtsunternehmen oder die Berufsfischerei verwendet wird.25
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.
3bis …26
4 Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
5 Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363).
24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2993; BBl 2015 2363).
25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).
26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014 (AS 2016 2661; BBl 2013 5737, 5783). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, mit Wirkung vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).
1 Wer Waren nach diesem Gesetz einführt, muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung eine Steueranmeldung abgeben.27
2 Personen, die zur periodischen Steueranmeldung berechtigt sind, können die eingeführten Waren provisorisch anmelden. Sie müssen für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit leisten.
27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
1 Importeure, die über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur periodischen Steueranmeldung verfügen, sowie zugelassene Lagerinhaber müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.
2 Der Bundesrat setzt die Fristen für die periodische Steueranmeldung fest.
1 Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen aus erneuerbaren Treibstoffen und anderen Treibstoffen separat anmelden:
2 Treibstoffanteile, die eine geringe Menge nicht überschreiten, müssen nicht separat angemeldet werden. Der Bundesrat legt die Menge fest.
3 Die Steuererleichterung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuersatzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben ist.
4 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2008 579; BBl 2006 4259). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651.
1 Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben.
2 In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest.
2bis Die Festsetzung des Steuerbetrags kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202029 erfolgen.30
3 Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.
30 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 52 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
1 Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung fällig.
2 Bei periodischer Steueranmeldung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Der Bundesrat setzt die übrigen Zahlungsfristen fest.
3 Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.
1 Die Oberzolldirektion kann Sicherstellung verlangen:
2 Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188931; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
1 Hat die Steuerbehörde trotz Steueranmeldung eine geschuldete Steuer irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Steuerbetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.
2 Wird bei einer amtlichen Prüfung der Steuerveranlagung innerhalb eines Jahres festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zuviel bezahlte Steuerbetrag von Amtes wegen rückerstattet.
1 Die Steuerforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
2 Die Verjährung wird unterbrochen:
3 Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
4 Die Steuerforderung verfällt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
2 Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
Die Herstellung und Gewinnung von Waren, die diesem Gesetz unterliegen, sowie die Lagerung unversteuerter Waren müssen in einem zugelassenen Lager erfolgen.
1 Als zugelassene Lager können bewilligt werden:
2 Personen, die Waren nur zum eigenen Verbrauch lagern, erhalten keine Bewilligung.
3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Lagern fest; die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung.
4 Die Bewilligung wird entzogen:
5 Für Waren, die der Pflichtlagerhaltung unterliegen, kann der Bundesrat besondere Vorschriften erlassen.
Die zugelassenen Lager können der Aufsicht durch die Steuerbehörde unterstellt werden.
Die zugelassenen Lagerinhaber leisten für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit. Für die Sicherheitsleistung werden weder Gebühren erhoben noch Zinsen bezahlt.
1 Die zugelassenen Lagerinhaber sind verpflichtet, für jede Warenart Aufzeichnungen zu führen über Lagerbestände, Ein- und Ausgänge, Produktion, Eigenverbrauch und Verluste. Sie erstatten der Steuerbehörde darüber periodisch Meldung.
2 Sie können, unter ihrer Verantwortung, die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 einer Lagerfirma übertragen.
1 Werden eingeführte, unversteuerte Waren von der Grenze in ein zugelassenes Lager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.
2 Werden unversteuerte Waren zwischen zugelassenen Lagern oder, bei auszuführenden Waren, von einem zugelassenen Lager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.
3 Die Sicherheitsleistung endet:
4 Der zugelassene Lagerinhaber muss der Steuerbehörde jeden Versand von unversteuerten Waren melden.
1 Die Steuerbehörde führt eine Statistik über den Verkehr mit Waren, die diesem Gesetz unterliegen.
2 Die erfassten Daten werden für den Vollzug dieses Gesetzes und für die Erstellung von Statistiken verwendet. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung.
2 Für das Einspracheverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 51 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196832).
1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann Beschwerde erhoben werden:
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.34
33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 55 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
35 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 55 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
1 …36
2 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
36 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 55 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
1 Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder hinterzieht oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder zu verschaffen versucht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197437.
2 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.38 Als erschwerende Umstände gelten:
3 Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt.
4 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.39
38 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 8 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).
39 Fassung gemäss Ziff. I 22 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
Wer Waren, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung bestraft, die für die Täterschaft gilt.
Wer die in Artikel 31 vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 579; BBl 2006 4259).
1 Widerhandlungen werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 verfolgt und beurteilt.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.42
42 Fassung gemäss Ziff. I 22 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
43 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zollfrei eingeführt worden sind, nachträglich zu Zwecken abgibt oder verwendet, die der Steuer unterliegen, muss diese bezahlen.
Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund ihres Verwendungszweckes begünstigt verzollt worden sind, zu Zwecken abgibt oder verwendet, welche höheren Abgaben unterliegen, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer bezahlen.
1 Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzollt eingelagert worden sind, ausserhalb von zugelassenen Lagern lagert, muss die Steuer am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen.
2 Die nachweislich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezahlten Zollabgaben für Waren, die am Tag des Inkrafttretens in einem zugelassenen Lager lagern, werden auf Antrag zurückbezahlt; der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Steuerbehörde einzureichen.
1 Wer Waren besitzt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Heizöl zu Feuerungszwecken verzollt worden sind und die nicht vorschriftsgemäss gefärbt und gekennzeichnet sind, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer für Dieselöl am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen, ausgenommen für Heizöl mittel und Heizöl schwer.
2 Die nach Zollrecht nicht reverspflichtigen Verbraucher und Verbraucherinnen von Heizöl sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit; für sie gelten die zollrechtlichen Bestimmungen weiter.
3 Die Steuerbehörde kann bei den nach Zollrecht reverspflichtigen Verbrauchern und Verbraucherinnen auf die Nacherhebung der Steuer verzichten, sofern sie Gewähr dafür leisten, dass sie die Ware selber zu Feuerungszwecken verwenden.
Rückerstattungsgesuche für zollbegünstigte Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verbraucht worden sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt.
45 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2091), Anhang 4 Ziff. I der V vom 28. Juni 2006 (AS 2006 2995), Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331), Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2016 2445), Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (AS 2020 1269; BBl 2019 5679, 5813) und Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 445).
(Art. 12 Abs. 1)
Zolltarifnummer46 |
Warenbezeichnung |
Steuersatz |
je 1000 l |
||
2707. |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen: |
|
- Benzol: |
||
1010 |
|
431.20 |
1090 |
|
8.80 |
- Toluol: |
||
2010 |
|
431.20 |
2090 |
|
8.80 |
- Xylol: |
||
3010 |
|
431.20 |
3090 |
|
8.80 |
- Naphthalin: |
||
4010 |
|
431.20 |
4090 |
|
8.80 |
- andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation, nach der Methode ISO 3405 (gleichwertig mit der Methode ASTM D 86), 65 % Vol oder mehr (einschliesslich Verluste) bis 250 C übergehen: |
||
5010 |
|
431.20 |
5090 |
|
8.80 |
- andere: |
||
|
||
9110 |
|
431.20 |
9190 |
|
8.80 |
|
||
9910 |
|
431.20 |
9990 |
|
8.80 |
2709. |
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh: |
|
0010 |
|
431.20 |
0090 |
|
8.80 |
Zolltarifnummer |
Warenbezeichnung |
Steuersatz |
|
---|---|---|---|
2710. |
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: |
||
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle: |
|||
|
|||
|
|||
1211 |
|
431.20 |
|
1212 |
|
452.10 |
|
1219 |
|
458.70 |
|
|
|||
1291 |
|
8.80 |
|
1292 |
|
9.20 |
|
1299 |
|
9.90 |
|
|
|||
|
|||
1911 |
|
439.50 |
|
1912 |
|
458.70 |
|
1919 |
|
458.70 |
|
|
|||
1991 |
|
9.50 |
|
1992 |
|
||
|
3.00 |
||
je 1000 kg |
|||
|
3.60 |
||
1993 |
|
11.90 |
|
1994 |
|
30.20 |
|
1995 |
|
30.20 |
|
1999 |
|
11.90 |
|
je 1000 l |
|||
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle: |
|||
2010 |
|
458.70 |
|
2090 |
|
3.00 |
|
je 1000 kg |
|||
- Ölabfälle: |
|||
9100 |
|
11.90 |
|
9900 |
|
11.90 |
|
2711. |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: |
||
- verflüssigt: |
|||
|
je 1000 l |
||
|
|||
1110 |
|
409.90 |
|
1190 |
|
2.10 |
|
|
|||
1210 |
|
209.10 |
|
1290 |
|
1.10 |
|
|
|||
1310 |
|
409.90 |
|
1390 |
|
1.10 |
|
|
|||
1410 |
|
209.10 |
|
1490 |
|
1.10 |
|
|
|||
1910 |
|
209.10 |
|
1990 |
|
1.10 |
|
je 1000 kg |
|||
- in gasförmigem Zustand: |
|||
|
|||
2110 |
|
409.90 |
|
2190 |
|
2.10 |
|
|
|||
2910 |
|
409.90 |
|
2990 |
|
2.10 |
|
je 1000 l |
|||
2901. |
Kohlenwasserstoffe, acyclische: |
||
- gesättigt: |
|||
|
|||
1011 |
|
209.10 |
|
|
|||
1091 |
|
439.80 |
|
- ungesättigt: |
|||
|
|||
2110 |
|
209.10 |
|
|
|||
2210 |
|
209.10 |
|
|
|||
2310 |
|
209.10 |
|
|
|||
|
|||
2411 |
|
209.10 |
|
|
|||
2421 |
|
439.80 |
|
|
|||
|
|||
2911 |
|
209.10 |
|
|
|||
2991 |
|
439.80 |
|
2902. |
Kohlenwasserstoffe, cyclische: |
||
- alicyclische: |
|||
|
|||
1110 |
|
439.80 |
|
|
|||
1910 |
|
439.80 |
|
- Benzol: |
|||
2010 |
|
439.80 |
|
- Toluol: |
|||
3010 |
|
439.80 |
|
- Xylole: |
|||
|
|||
4110 |
|
439.80 |
|
|
|||
4210 |
|
439.80 |
|
|
|||
4310 |
|
439.80 |
|
|
|||
4410 |
|
439.80 |
|
- Ethylbenzol: |
|||
6010 |
|
439.80 |
|
- Cumol: |
|||
7010 |
|
439.80 |
|
- andere: |
|||
9010 |
|
439.80 |
|
2905. |
Acyclische Alkohole und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
- gesättigte einwertige Alkohole: |
|||
|
|||
1110 |
|
439.80 |
|
|
|||
1210 |
|
439.80 |
|
|
|||
1410 |
|
439.80 |
|
|
|||
1610 |
|
439.80 |
|
|
|||
1920 |
|
439.80 |
|
- ungesättigte einwertige Alkohole: |
|||
|
|||
2210 |
|
439.80 |
|
|
|||
2910 |
|
439.80 |
|
2909. |
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetalperoxide und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
- acyclische Ether und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|||
|
|||
1910 |
|
420.60 |
|
- alicyclische Ether und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|||
2010 |
|
420.60 |
|
- aromatische Ether und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|||
3010 |
|
420.60 |
|
- Etheralkohole und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|||
|
|||
4310 |
|
420.60 |
|
|
|||
4420 |
|
420.60 |
|
|
|||
4910 |
|
420.60 |
|
- Etherphenole, Etherphenolalkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|||
5010 |
|
420.60 |
|
- Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetalperoxide und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|||
6010 |
|
420.60 |
|
je 1000 kg |
|||
3403. |
Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten: |
||
- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend: |
|||
1900 |
|
30.20 |
|
- andere: |
|||
9900 |
|
30.20 |
|
je 1000 l |
|||
3811. |
Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
||
- andere (als Antiklopfmittel und Additive für Schmieröle): |
|||
9010 |
|
420.60 |
|
3814. |
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken: |
||
0010 |
- zur Verwendung als Treibstoff |
420.60 |
|
3817. |
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphtalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902: |
||
0010 |
- zur Verwendung als Treibstoff |
420.60 |
|
3824. |
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
- andere: |
|||
- - andere: |
|||
9920 |
- - - Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoff |
420.60 |
|
3826. |
Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %: |
||
0010 |
- zur Verwendung als Treibstoff |
458.70 |
|
0090 |
- zu anderen Zwecken (nur fossiler Anteil) |
3.00 |
|
… |
Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen |
420.60 |
47 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. März 2007 (AS 2008 579; BBl 2006 4259). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).
(Art. 12a Abs. 2)
Zolltarifnummer [1] |
Warenbezeichnung |
Steuerbelastung [2] (Art. 12) |
Steuererleichterung (Art. 12a) |
Steuerbelastung (Art. 12a) |
Mineralölsteuer |
Mineralölsteuerzuschlag |
|
---|---|---|---|---|---|---|---|
Fr. |
Fr. |
Fr. |
Fr. |
Fr. |
|||
je 1000 kg |
je 1000 kg |
je 1000 kg |
je 1000 kg |
je 1000 kg |
|||
2711. |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: |
||||||
- verflüssigt: |
|||||||
- - Erdgas unvermischt: |
|||||||
|
- - - zur Verwendung als Treibstoff |
809.20 |
587.00 |
222.20 |
112.50 |
109.70 |
|
je 1000 l |
je 1000 l |
je 1000 l |
je 1000 l |
je 1000 l |
|||
- - Propan unvermischt: |
|||||||
|
- - - zur Verwendung als Treibstoff |
509.10 |
294.10 |
215.00 |
88.30 |
126.70 |
|
- - Butane unvermischt: |
|||||||
|
- - - zur Verwendung als Treibstoff |
509.10 |
294.10 |
215.00 |
88.30 |
126.70 |
|
- - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien unvermischt: |
|||||||
|
- - - zur Verwendung als Treibstoff |
509.10 |
294.10 |
215.00 |
88.30 |
126.70 |
|
- - andere unvermischt: |
|||||||
|
- - - zur Verwendung als Treibstoff: |
||||||
je 1000 kg |
je 1000 kg |
je 1000 kg |
je 1000 kg |
je 1000 kg |
|||
- - - - aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern |
809.20 |
587.00 |
222.20 |
112.50 |
109.70 |
||
je 1000 l |
je 1000 l |
je 1000 l |
je 1000 l |
je 1000 l |
|||
- - - - andere |
509.10 |
294.10 |
215.00 |
88.30 |
126.70 |
||
je 1000 kg |
je 1000 kg |
je 1000 kg |
je 1000 kg |
je 1000 kg |
|||
|
|||||||
|
|||||||
|
|||||||
|
|||||||
- in gasförmigem Zustand: |
|||||||
- - Erdgas: |
|||||||
|
- - - zur Verwendung als Treibstoff |
809.20 |
587.00 |
222.20 |
112.50 |
109.70 |
|
- - andere: |
|||||||
|
- - - zur Verwendung als Treibstoff |
809.20 |
587.00 |
222.20 |
112.50 |
109.70 |
|
|
…48
48 Die Änderungen können unter AS 1996 3371 konsultiert werden.