(1) Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann die Schweiz für die beiden Kategorien der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr, Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit aufrechterhalten. Die Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keiner Beschränkung.
Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben.
(1a) Die Schweiz kann bis zum 31. Mai 2007 für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen.3
Vor Ablauf des vorstehend genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung und spätestens zu Ende des vorstehend genannten Zeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Massnahmen bis 31. Mai 20094 anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so läuft der Übergangszeitraum am 31. Mai 2007 ab.
Mit Ablauf des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgehoben. Diese Mitgliedstaaten sind berechtigt, für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Schweizer Staatsangehörige einzuführen.
(1b) Die Schweiz kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr und mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Republik Bulgarien oder Rumäniens sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen.
Vor Ende des genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung, spätestens aber am Ende des genannten Zeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Massnahmen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem im ersten Unterabsatz definierten Zweijahreszeitraum.5 6
Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und Rumäniens aufgehoben. Diese Mitgliedstaaten sind berechtigt, für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Staatsangehörige der Schweiz einzuführen.
(1c) Die Schweiz kann bis Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und für die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr und mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen.
Vor Ende des genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung, spätestens aber am Ende des genannten Zeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für diese in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Massnahmen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem in Unterabsatz 1 definierten Zweijahreszeitraum.
Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien aufgehoben. Kroatien ist berechtigt, für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Staatsangehörige der Schweiz einzuführen.7
(2) Die Vertragsparteien können die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei einschliesslich der in Artikel 5 genannten Dienstleistungserbringer höchstens zwei Jahre lang beibehalten. Vor Ablauf des ersten Jahres prüft der Gemischte Ausschuss, inwieweit diese Beschränkungen noch notwendig sind. Er kann die Höchstdauer von zwei Jahren verkürzen. Die Erbringer der Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer.
(2a) Die Schweiz und die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik können bis zum 31. Mai 2007 für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen, auf die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens verwiesen wird: Gartenbau, Bauwesen und zugehörige Branchen; Sicherheit; industrielle Reinigung (NACE8-Kodes: 01.41, 45.1 bis 4, 74.60, 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1a, 2a, 3a und 4a genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, gegenüber Arbeitnehmern aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten den Vorzug hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs
der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. Im selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen für Aufenthaltserlaubnisse von weniger als vier Monaten9 und für Personen aufrechterhalten werden, die Dienstleistungen in den vier oben genannten Sektoren erbringen, auf die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens verwiesen wird.
Der Gemischte Ausschuss überprüft bis spätestens zum 31. Mai 2007 das Funktionieren der in diesem Absatz festgelegten Übergangsmassnahmen auf der Grundlage eines Berichts, der von jeder der Vertragsparteien, die diese Massnahmen anwenden, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz genannten Übergangsmassnahmen angewandt hat und dem Gemischten Ausschuss spätestens bis 31. Mai 2007 ihre Absicht notifiziert, dass sie diese auch weiterhin anwenden will, die Massnahmen bis zum 31. Mai 200910 fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so läuft der Übergangszeitraum am 31. Mai 2007 ab.
Nach Ablauf des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle hierin genannten Beschränkungen aufgehoben.11
(2b) Die Schweiz und die Republik Bulgarien und Rumänien können während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen: gärtnerische Dienstleistungen; Baugewerbe, einschliesslich verwandte Wirtschaftszweige; Schutzdienste; industrielle Reinigung (NACE12-Codes 01.41; 45.1 bis 4; 74.60; 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1b, 2b, 3b und 4c genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, gegenüber Arbeitnehmern aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten Vorrang hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, soweit es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der
Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. Im selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen für Aufenthaltserlaubnisse von weniger als vier Monaten13 und für Personen aufrechterhalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den vier oben genannten Sektoren erbringen.
Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien überprüft der Gemischte Ausschuss das Funktionieren der in diesem Absatz festgelegten Übergangsmassnahmen auf der Grundlage eines Berichts, der von jeder Vertragspartei, die diese Massnahmen anwendet, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung, spätestens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten des genannten Protokolls kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz genannten Übergangsmassnahmen angewandt und dem Gemischten Ausschuss ihre Absicht, diese auch weiterhin anzuwenden, notifiziert hat, die Massnahmen bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem im ersten Unterabsatz definierten Zweijahreszeitraum.14
Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle in diesem Absatz genannten Beschränkungen aufgehoben.15
(2c) Die Schweiz und die Republik Kroatien können während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen: gärtnerische Dienstleistungen; Baugewerbe, einschliesslich verwandte Wirtschaftszweige; Schutzdienste; industrielle Reinigung (NACE16-Codes 01.41, 45.1 bis 4, 74.60 und 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1c, 2c, 3c und 4d genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, gegenüber Arbeitnehmern aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten Vorrang hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, soweit es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs
der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. Im selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen für Aufenthaltserlaubnisse von weniger als vier Monaten17 und für Personen aufrechterhalten werden, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dienstleistungen in den vier oben genannten Sektoren erbringen.
Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss das Funktionieren der in diesem Absatz festgelegten Übergangsmassnahmen auf der Grundlage eines Berichts, der von jeder Vertragspartei, die diese Massnahmen anwendet, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung, spätestens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten des genannten Protokolls kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz genannten Übergangsmassnahmen angewandt und dem Gemischten Ausschuss ihre Absicht, diese auch weiterhin anzuwenden, notifiziert hat, die Massnahmen bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum am Ende des in Unterabsatz 1 definierten Zweijahreszeitraums.
Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle in diesem Absatz genannten Beschränkungen aufgehoben.18
(3) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens und bis zum Ende des fünften Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Gesamtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbstständige der Europäischen Gemeinschaft vor: 15 000 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr, 115 500 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr.
(3a) Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen über die Teilnahme der nachstehend genannten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien kann die Schweiz bis zum Ablauf des in Absatz 1a genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbstständigen, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, jährlich (pro rata temporis) gemäss dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse19 vorbehalten:
Bis
|
Anzahl der Erlaubnisse
für einen Zeitraum von
einem Jahr oder länger
|
Anzahl der Erlaubnisse
für einen Zeitraum von mehr
als vier Monaten und weniger
als einem Jahr
|
31. Mai 2005
|
900
|
9 000
|
31. Mai 2006
|
1300
|
12 400
|
31. Mai 2007
|
1700
|
15 800
|
31. Mai 2008
|
2200
|
19 200
|
31. Mai 2009
|
2600
|
22 600.20
|
(3b) Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien kann die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1b genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehörige dieser neuen Mitgliedstaaten sind, jährlich (pro rata temporis) gemäss dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse21 vorbehalten.
Bis zum Ende des
|
Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr
|
Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr
|
Ersten Jahres
|
362
|
3 620
|
Zweiten Jahres
|
523
|
4 987
|
Dritten Jahres
|
684
|
6 355
|
Vierten Jahres
|
885
|
7 722
|
Fünften Jahres
|
1046
|
9 090.22
|
(3c) Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei behält die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1c genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, jährlich (pro rata temporis) gemäss dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse23 vor:
Bis Ende des
|
Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr
|
Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr
|
Ersten Jahres
|
54
|
543
|
Zweiten Jahres
|
78
|
748
|
Dritten Jahres
|
103
|
953
|
Vierten Jahres
|
133
|
1158
|
Fünften Jahres
|
250
|
2000.24
|
(3d) Wenden die Schweiz und/oder Kroatien die in den Absätzen 1c, 2c und 3c beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in ihrem bzw. seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, an und kommt es zu ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder besteht die Gefahr solcher Störungen, notifizieren sie diese Umstände vor Ablauf des in Absatz 1c genannten Übergangszeitraums dem Gemeinsamen Ausschuss.
Der Gemischte Ausschuss entscheidet auf der Grundlage dieser Notifikation, ob das notifizierende Land die Übergangsmassnahmen weiter anwenden kann. Wenn der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgibt, kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1c, 2c und 3c beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis Ende des siebten Jahres nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Die jährliche Anzahl der in Absatz 1c genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:
Bis Ende des
|
Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr
|
Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr
|
Sechsten Jahres
|
260
|
2100
|
Siebten Jahres
|
300
|
2300.25
|
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelung: Ist nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren und bis 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens in einem bestimmten Jahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse einer der Kategorien nach Absatz 1, die Arbeitnehmern und Selbstständigen der Europäischen Gemeinschaft erteilt wurden, um 10 % höher als der Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre, so kann die Schweiz für das folgende Jahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse dieser Kategorie für Arbeitnehmer und Selbstständige der Europäischen Gemeinschaft einseitig auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre plus 5 % begrenzen. Im darauffolgenden Jahr kann diese Zahl auf die gleiche Höhe begrenzt werden.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 darf für Arbeitnehmer und Selbstständige der Europäischen Gemeinschaft die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr nicht auf weniger als 15 000 pro Jahr bzw. die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr nicht auf weniger als 115 500 pro Jahr begrenzt werden.
(4a) Nach Ablauf des in Absatz 1a und im vorliegenden Absatz genannten Zeitraums gelten bis zu 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 4 des Abkommens.
Bei ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr solcher Störungen melden die Schweiz und jeder der neuen Mitgliedstaaten, die Übergangsmassnahmen anwenden, diese Umstände bis zum 31. Mai 2009 dem Gemeinsamen Ausschuss. In diesem Fall kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1a, 2a und 3a beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis zum 30. April 2011 anwenden.26 Die jährliche Anzahl der in Absatz 1a genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:
Bis
|
Anzahl der Erlaubnisse
für einen Zeitraum von
einem Jahr oder länger
|
Anzahl der Erlaubnisse
für einen Zeitraum von mehr
als vier Monaten und weniger
als einem Jahr
|
31. Mai 2010
|
2800
|
26 000
|
30. April 2011
|
3000
|
29 000.27
|
(4b) Wenn Malta auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards oder des Beschäftigungsstandes in einem bestimmten Gebiet oder Beruf mit sich bringen können, und beschliesst, die Bestimmungen des Anhangs XI Abschnitt 2 «Freizügigkeit» der Beitrittsakte anzuwenden, so können die von Malta gegenüber den übrigen EU-Mitgliedstaaten ergriffenen Massnahmen auch auf die Schweiz angewandt werden. In diesem Fall kann die Schweiz entsprechende Massnahmen gegenüber Malta ergreifen.
Malta und die Schweiz können bis zum 30. April 2011 auf dieses Verfahren zurückgreifen.28
(4c) Nach Ende des in Absatz 1b und in diesem Absatz genannten Zeitraums gilt bis zu zehn Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien Artikel 10 Absatz 4 für Staatsangehörige dieser neuen Mitgliedstaaten.
Bei ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr solcher Störungen notifizieren die Schweiz und jeder neue Mitgliedstaat, der Übergangsmassnahmen anwendet, diese Umstände vor Ablauf des in Absatz 2b zweiter Unterabsatz genannten fünfjährigen Übergangszeitraums dem Gemischten Ausschuss. In diesem Fall kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1b, 2b und 3b beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis sieben Jahre nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Die jährliche Anzahl der in Absatz 1b genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:
Bis zum Ende des
|
Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr
|
Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr
|
Sechsten Jahres
|
1126
|
10 457
|
Siebenten Jahres
|
1207
|
11 664.29
|
(4d) Nach Ablauf des in den Absätzen 1c und 3d genannten Zeitraums und bis zum Ende des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei gelten folgende Bestimmungen: Liegt in einem bestimmten Jahr die Zahl der Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien erteilten neuen Aufenthaltserlaubnisse in einer der in Absatz 1c genannten Kategorien mehr als 10 Prozent über dem Durchschnitt der drei dem Bezugsjahr vorausgegangenen Jahre, so kann die Schweiz für das Anwendungsjahr die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse, die Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger erteilt werden, auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 5 Prozent und die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 10 Prozent einseitig beschränken. Dieselben Beschränkungen können auch im auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr angewandt werden.
Abweichend von dem vorstehenden Absatz finden folgende Bestimmungen nach Ablauf des sechsten und des siebten Bezugsjahres Anwendung: Liegt in einem bestimmten Jahr die Zahl der Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien erteilten neuen Aufenthaltserlaubnisse in einer der in Absatz 1c genannten Kategorien, mehr als 10 Prozent über dem Durchschnitt des dem Bezugsjahr vorausgegangenen Jahres, so kann die Schweiz für das Anwendungsjahr die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse, die Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Kroatien für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger erteilt werden, auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 5 Prozent und die Zahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr auf den Durchschnitt der dem Anwendungsjahr vorausgegangenen drei Jahre plus 10 Prozent einseitig beschränken. Dieselben Beschränkungen können auch im auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr angewandt werden.30
(4e) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 4d gelten folgende Definitionen:
- 1.
- Als ‹Bezugsjahr› wird ein gegebenes Jahr, gerechnet ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Protokoll in Kraft tritt, bezeichnet.
- 2.
- Als ‹Anwendungsjahr› wird das auf das Bezugsjahr folgende Jahr bezeichnet.31
(5) Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 bis 4, insbesondere die des Absatzes 2 über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geographische und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der Höchstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; diesen Arbeitnehmern und Selbstständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Abkommens eingeräumt.
(5a) Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1a, 2a, 3a, 4a und 4b, insbesondere die des Absatzes 2a über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen über die Teilnahme der in jenen Absätzen genannten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität.
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbstständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Abkommens eingeräumt.32
(5b) Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1b, 2b, 3b, und 4c, insbesondere die des Absatzes 2b über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf berufliche und geografische Mobilität.
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten des genannten Protokolls eingeräumt.33
(5c) Die Übergangsbestimmungen nach den Absätzen 1c, 2c, 3c und 4d, insbesondere die nach Absatz 2c über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf berufliche und geografische Mobilität.
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten des genannten Protokolls eingeräumt.34
(6) Die Schweiz teilt dem Gemischten Ausschuss die erforderlichen Statistiken und Angaben einschliesslich der zur Durchführung des Absatzes 2 getroffenen Massnahmen regelmässig und umgehend mit. Jede Vertragspartei kann im Gemischten Ausschuss eine Prüfung der Lage beantragen.
(7) Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung.
(8) Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit und die Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem Protokoll zu Anhang II festgelegt.