Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
2 Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschritte:
- a.
- die Erfassung in einem Kataster;
- b.
- die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit;
- c.
- die Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung;
- d.
- die Festlegung der Untersuchungs‑, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen.