01.06.2024 - * / In Kraft
01.05.2023 - 31.05.2024
01.01.2022 - 30.04.2023
01.11.2021 - 31.12.2021
01.05.2021 - 31.10.2021
01.01.2020 - 30.04.2021
01.05.2018 - 31.12.2019
01.05.2017 - 30.04.2018
23.08.2016 - 30.04.2017
01.07.2016 - 22.08.2016
01.03.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 29.02.2016
01.09.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.08.2014
01.09.2012 - 31.12.2012
01.07.2012 - 31.08.2012
01.05.2012 - 30.06.2012
15.09.2011 - 30.04.2012
01.01.2010 - 14.09.2011
01.07.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 30.06.2009
12.12.2008 - 31.12.2008
01.03.2008 - 11.12.2008
01.05.2007 - 29.02.2008
01.08.2006 - 30.04.2007
01.08.2005 - 31.07.2006
01.02.2005 - 31.07.2005
01.01.2005 - 31.01.2005
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01.03.2002 - 30.06.2003
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) vom 25. Juni 1997 (Stand am 21. Dezember 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes
vom 13. Dezember 19961, auf Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953,4 verordnet: 1. Kapitel:Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter und besonderer militärischer Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind.

2

Die zivil und militärisch verwendbaren Güter der Industrieliste der Vereinbarung von Wassenaar (WA), des Raketentechnologie-Kontrollregimes (MTCR), der Dualuse-Güterliste der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG) und der Australiengruppe (AG) sind in Anhang 2 aufgeführt.

3

Die besonderen militärischen Güter der Munitionsliste der Vereinbarung von Wassenaar sind in Anhang 3 aufgeführt.

4

Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen Zolllager und die schweizerischen Zollausschlussgebiete.


Art. 2

Begriffe

1

In dieser Verordnung bedeuten: a. Entwicklung: alle Stufen vor der Serienfertigung, namentlich Design, Forschung, Analyse, Erarbeitung der Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Erarbeitung der Pilotherstellungspläne und der Designdaten,

AS 1997 1704 1 SR

946.202

2 SR

514.54

3 SR

510.10

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

946.202.1

Aussenhandel

2

946.202.1

Verfahren zur Umsetzung der Designdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layouts; b. Herstellung: alle Fabrikationsstufen; namentlich Produktgestaltung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung;

c. Verwendung: Betrieb, Aufbau (einschliesslich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung; d. Technologie: spezifische, allgemein nicht zugängliche oder nicht der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienende Informationen in Form von technischen Daten oder technischer Unterstützung, die für Entwicklung, Herstellung oder Verwendung erforderlich sind;

e. Technische Daten: Konstruktionszeichnungen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, technische Entwürfe und Spezifikationen, Handbücher und Anleitungen einschliesslich derjenigen auf Datenträgern; f.

Technische Unterstützung: Anweisungen, Vermittlung von Fähigkeiten und Betriebskenntnissen, Schulung, Beratung usw.; g. Güterwert: Preis oder Wert gemäss Artikel 9 der Verordnung vom 5. Dezember 19885 über die Statistik des Aussenhandels.

2

Weitere Begriffe sind in Anhang 1 umschrieben.

2. Kapitel:Ausfuhr 1. Abschnitt:Einzelbewilligung

Art. 3

Bewilligungspflicht

1

Wer Güter der Anhänge 2, 3 und 5 ausführen will, braucht für jedes Bestimmungsland eine Ausfuhrbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco).6 2

Ebenfalls eine Ausfuhrbewilligung ist für ein Gut erforderlich, das nicht in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt ist, jedoch darin aufgeführte Bestandteile enthält, die zu den Hauptelementen des Gutes gehören oder die insgesamt mehr als 25 Prozent des Güterwertes ausmachen. Anlagen gelten nicht als Güter im Sinne dieser Bestimmung.


Art. 4

Meldepflicht

1

Die geplante Ausfuhr von Gütern, die nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 3 unterstehen, ist dem seco7 schriftlich zu melden, wenn: 5

SR 632.14

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

7

Bezeichnung gemäss Art. 21 Ziff. 11 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Güterkontrollverordnung 3

946.202.1

a. der Exporteur weiss, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Entwicklung, die Herstellung oder die Verwendung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder deren Trägersysteme bestimmt sind oder bestimmt sein könnten;

b. der Exporteur vom seco davon unterrichtet worden ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Buchstabe a genannten Zwecke bestimmt sein könnten.

2

Die Meldepflicht gemäss Absatz 1 besteht auch für Güter der Anhänge 2 und 3, für die bereits eine Ausfuhrbewilligung erteilt worden ist oder für die Erleichterungen oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.

3

In den 14 Tagen, die der Meldung folgen, dürfen die Güter nur mit Zustimmung des seco ausgeführt werden. Das seco überprüft, ob die Ausfuhr mit Artikel 7 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19968 vereinbar ist. Reicht die Frist von 14 Tagen nicht aus, kann es ein vorläufiges Ausfuhrverbot oder andere vorsorgliche Massnahmen anordnen.


Art. 5

Voraussetzungen für die Erteilung einer Einzelbewilligung 1

Einzelbewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem der schweizerischen Zollausschlussgebiete haben. Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.9 2 Das seco kann namentlich folgende Unterlagen verlangen: a. Firmenprofile; b. Auftragsbestätigung, Kaufvertrag oder Faktura an den Kunden; c. Verwendungserklärungen des Exporteurs; d. Einfuhrzertifikate des Empfangsstaates; e. Endverbleibserklärungen des Empfängers; f.10 für die Ausfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen, deren Zubehör und Bestandteilen sowie von Munition und Munitionsbestandteilen: eine Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes, sofern der Empfänger nicht eine ausländische Regierung beziehungsweise eine für eine solche tätige Unternehmung ist; an Stelle der Einfuhrbewilligung kann ein Nachweis eingereicht werden, dass eine Einfuhrbewilligung nicht erforderlich ist.

8

SR 514.51

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

Aussenhandel

4

946.202.1


Art. 6

Verweigerung der Einzelbewilligung 1

Die Einzelbewilligung wird verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen: a. zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von biologischen oder chemischen Waffen (BC-Waffen) verwendet werden; b. zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von nuklearen Waffen (A-Waffen) oder von unbemannten Flugkörpern für den Einsatz von ABCWaffen verwendet werden und der Weiterverbreitung solcher Waffen dienen; oder c. zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet.

2

Im Übrigen gelten die Verweigerungsgründe nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes.11 3

Die Wiederausfuhr eines eingeführten Gutes kann auch verweigert werden, wenn das Ursprungsland dem seco mitteilt, dass es für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt und dieses nicht vorliegt.


Art. 7

Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer 1

Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.

2

Sie sind zwölf Monate gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.

2. Abschnitt:Generalausfuhrbewilligungen

Art. 8


12

Ordentliche Generalausfuhrbewilligung Für die Ausfuhr nach Staaten, die sich an allen von der Schweiz unterstützten völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen beteiligen (Staatenliste des Anhangs 4), kann das seco für Güter des Anhangs 2 Teil 2 sowie der Anhänge 3 und 5 eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung (OGB) erteilen.


Art. 9


13

Ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung Für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 Teil 2 sowie der Anhänge 3 und 5 nach anderen Staaten als denjenigen nach Anhang 4 kann das seco eine ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung (AGB) erteilen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

Güterkontrollverordnung 5

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Art. 10

Voraussetzungen für die Erteilung einer Generalausfuhrbewilligung 1

Die OGB kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden, die: a. in einem schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind;

b. eine ordnungsgemässe Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte gewährleisten;

c.14 sich verpflichten, Hand- und Faustfeuerwaffen, Bestandteile, Zubehör sowie Munition und Munitionsbestandteile erst nach Erhalt einer Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes beziehungsweise des Nachweises, dass keine Einfuhrbewilligung erforderlich ist, auszuführen.

1bis

Die Einfuhrbewilligung beziehungsweise der Nachweis, dass keine Einfuhrbewilligung erforderlich ist, ist dem seco jederzeit auf dessen Verlangen vorzulegen.

Die Vorlagepflicht erlischt fünf Jahre nach einer zollamtlichen Abfertigung.15 2 Für die AGB muss die natürliche oder juristische Person zusätzlich eine zuverlässige firmeninterne Kontrolle bei der Ausfuhr von kontrollpflichtigen Gütern gewährleisten.16 3

Das seco kann Auskunft über den Endverbleib der Güter verlangen, die mit einer OGB oder einer AGB ausgeführt werden.


Art. 11

Verweigerung der Generalausfuhrbewilligung 1

Die OGB und die AGB werden verweigert, wenn:17 a. ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 vorliegt; oder b. die natürliche oder juristische Person oder deren Organe in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches rechtskräftig verurteilt worden sind wegen Widerhandlungen gegen: 1. das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199618; 2. Aus-, Ein- oder Durchfuhrbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199619, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198220 über aussenwirtschaftliche Massnahmen oder des Atomgesetzes vom 23. Dezember 195921; oder 3. ...22

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. August 1999, im Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2471).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

18

SR 946.202

19

SR 514.51

20

SR 946.201

21

SR 732.0

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 349).

Aussenhandel

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946.202.1

2

Die OGB oder die AGB wird gegebenenfalls für eine Dauer von einem Jahr verweigert. Diese Frist kann in begründeten Fällen auf sechs Monate verkürzt werden.23


Art. 12

Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer 1

Generalausfuhrbewilligungen sind nicht übertragbar.

2

Sie sind zwei Jahre gültig.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 13


24

Ausnahmen von der Ausfuhrbewilligungspflicht 1

Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: a. Güter des Anhangs 2 Teil 2, deren Exportkontrollnummern (EKN) den Code 0-099 haben, nach Ländern des Anhangs 4; b. Güter des Anhangs 2 Teil 2, deren EKN den Code 0-099 haben, wenn der Güterwert der Sendungen 5000 Franken nicht übersteigt; c. Güter des Anhangs 2 Teil 2, deren EKN den Code 101-399 haben, wenn der Güterwert der Sendungen 1000 Franken nicht übersteigt; d. Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter nach offiziellen, angemeldeten Besuchen wieder ausführen;

e. Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter für offizielle, angemeldete Besuche im Ausland ausführen, falls sie dieselben Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen werden; f. Güter von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen, die für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;

g. Güter von ausländischen Truppen und deren Angehörigen, die nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; h. Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd, den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls dieselben Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; i.

Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd, den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben, wenn dieselben Waffen anschliessend wieder ausgeführt werden; 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

Güterkontrollverordnung 7

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j. Güter der Anhänge 2, 3 und 5, die an den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, sofern sie keine technologische Aufwertung erfahren haben.

2

Ausfuhren nach Absatz 1 Buchstabe b und c dürfen zur Umgehung der Bewilligungspflicht nicht aufgeteilt werden.

a25 Vereinfachtes Verfahren für Sicherheitsbegleiter von Werttransporten und Personen Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen benötigen für die Aus- und Wiedereinfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter pro Waffe und dazugehörige Munition nur eine Bewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.


Art. 14


26

Lieferungen an diplomatische oder konsularische Vertretungen Als Ausfuhr gilt auch die Lieferung an ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.


Art. 15


27

Lieferungen an Zollager Für die Lieferung von Gütern der Anhänge 2, 3 und 5 an Zollager ist eine Einzelbewilligung erforderlich.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 16

Gesuche von grundsätzlicher Tragweite 1

Über Ausfuhrgesuche von grundsätzlicher, insbesondere politischer Tragweite und Gesuche um ausserordentliche Generalausfuhrbewilligungen entscheidet das seco im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport28 und des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation29 sowie nach Anhörung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes.

2

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes der Bundesrat.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. August 1999, im Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2471).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

28 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

29 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Aussenhandel

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Art. 17

Zuzug von Experten zur technischen Beratung 1

Das seco kann zur technischen Beratung andere Bundesbehörden, die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (Swissmem), die Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie (SGCI) oder andere fachkundige Organisationen sowie Experten beiziehen.30 2 Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Experten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches31 verpflichtet.

5. Abschnitt: Pflichten des Exporteurs

Art. 18

Hinweis auf internationale Exportkontrollen Wer Güter aufgrund einer OGB oder einer AGB ausführt oder wer Güter ausführt, für die nach Artikel 13 Absatz 1 keine Bewilligung erforderlich ist, muss Geschäftspapiere wie Auftragsbestätigungen und Fakturen, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem folgenden oder einem inhaltlich gleichwertigen Hinweis versehen: «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen.»

Art. 19

Angabe der Bewilligungsnummer bei der Ausfuhr Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, hat auf dem Verzollungsantrag die Bewilligungsnummer anzugeben. Handelt es sich um eine Einzelbewilligung, so ist diese zusammen mit dem Abfertigungsantrag dem Abfertigungszollamt zur Löschung beziehungsweise dem Kontrollzollamt zur Begutachtung vorzulegen.

Handelt es sich um eine Generalausfuhrbewilligung, so muss auf der Zolldeklaration die Nummer der Bewilligung (OGB Nr. bzw. AGB Nr.) angebracht werden:

Art. 20

Nachweis der bewilligungsfreien Ausfuhr 1

Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel32 28-29, 30 (nur die Tarifnummern 3002.1000/9000), 34, 36-40, 54-56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68-76, 79, 81-90 und 93 fallen, jedoch nicht der Ausfuhrbewilligungspflicht nach Artikel 3 unterliegen oder nach Artikel 13 von der Ausfuhrbewilligungspflicht ausgenommen sind, muss auf der Ausfuhrdeklaration den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen.33 2

Auf Verlangen des seco muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit nachgewiesen werden, dass der Export zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

31

SR 311.0

32 SR

632.10 Anhang 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

Güterkontrollverordnung 9

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Art. 21

Aufbewahrung der Unterlagen Alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren vom Datum der zollamtlichen Abfertigung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

3. Kapitel: Einfuhr und Durchfuhr 1. Abschnitt: Einfuhr

Art. 22

Einfuhrzertifikat

1

Das seco stellt für die Einfuhr von Gütern auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn:34 a. dies vom Lieferstaat der Güter ausdrücklich verlangt wird; und b.35 der Gesuchsteller in der Schweiz oder in Liechtenstein Wohnsitz hat oder niedergelassen ist.

2

Es kann die Ausstellung von Einfuhrzertifikaten von der Vorlage von Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr (Bestellkopien, usw.) sowie über die Endverwendung der Güter abhängig machen.

3

Es überwacht die Einfuhr von Gütern, für die es ein Einfuhrzertifikat ausgestellt hat.


Art. 23

Auflagen

1

Der Importeur muss die Güter, für die ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, innert sechs Monaten nach der Ausstellung des Einfuhrzertifikates einführen. Diese Frist kann auf ein schriftlich begründetes Gesuch verlängert werden.

2

Er muss dem seco die erfolgte Einfuhr mit den Originalzollquittungen und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nachweis ist umgehend nach dem Eingang der Originalzollquittungen zu erbringen. Temporäre Einfuhren mit Carnet ATA oder Freipass stellen keine Einfuhrverzollungen dar.


Art. 24

Nicht oder nur teilweise beanspruchte Einfuhrzertifikate 1

Werden Güter, für die ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, nicht in die Schweiz eingeführt, ist das Einfuhrzertifikat dem seco zurückzugeben.

2

Ist das Einfuhrzertifikat von der ausländischen Behörde nicht mehr erhältlich oder wird nur ein Teil der gemeldeten Güter eingeführt, so muss dies der Importeur vor dem Ablauf der Frist zur Einfuhr der Güter dem seco schriftlich melden.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. August 1999, im Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2471).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

Aussenhandel

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2. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 25

...36

1

Die Zollorgane können Güter der Anhänge 2, 3 und 5 anlässlich der Durchfuhr für Abklärungen anhalten.37 2 Soweit das Ursprungsland die Ausfuhr von Gütern der Anhänge 2, 3 und 5 beschränkt, ist deren Durchfuhr verboten. Sie ist nicht verboten, wenn die verfügungsberechtigte Person nachweisen kann, dass die Güter nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässig nach dem neuen Bestimmungsland versandt worden sind. Der Nachweis ist nicht zu erbringen, wenn die Güter für ein in Anhang 4 aufgeführtes Land bestimmt sind.38 3 Der Nachweis über den rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland ist beim Eintritt der Güter in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden.

4

Besteht Grund zur Annahme, dass eine Durchfuhr den von der Schweiz unterstützten internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, so verbietet das seco die Durchfuhr.

5

Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem Zollager.

6

Die Absätze 1-3 finden keine Anwendung auf Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden und die für den persönlichen Gebrauch im Reisegepäck Hand- und Faustfeuerwaffen, Bestandteile und Zubehör sowie Munition und Munitionsbestandteile dazu mitführen, sofern die mitgeführten Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Dies gilt sinngemäss auch für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck.39 7 Die Absätze 1-3 finden keine Anwendung auf staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter bei offiziellen, angemeldeten Durchreisen, wenn sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition durchführen.40

36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

Güterkontrollverordnung 11

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4. Kapitel: Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen

Art. 26

Kontrolle

1

Das seco führt die Kontrollen durch.

2

Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane.

3

Das Bundesamt für Polizei (BAP) führt den Informationsdienst.41

Art. 27

Verwaltungsmassnahmen 1

Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzung für die Verweigerung nach Artikel 6 oder 11 erfüllt sind.

2

Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen und Auflagen oder die gestützt auf das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199642 erlassenen Vorschriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann das seco die erteilten Ausfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate entziehen, nicht verlängern beziehungsweise erneuern oder für eine bestimmte Zeit weitere Ausfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate verweigern.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 12. Februar 199243 über die Aus- und Durchfuhr von Waren und Technologien im Bereich der ABC-Waffen und Raketen; b. die Verordnung vom 7. März 198344 über den Warenverkehr mit dem Ausland;

c. die Verordnung vom 7. März 198345 über die Überwachung der Einfuhr; d. die Verordnung des EMD vom 20. November 199146 über die Bezeichnung bewilligungspflichtiger chemischer Substanzen; und e. die Verordnung des EMD vom 28. Juni 199347 über die bewilligungspflichtigen biologischen Agenzien.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

42

SR 946.202

43

[AS 1992 409, 1994 1328 Art. 13 Ziff. 2, 1995 5654, 1997 506] 44

[AS 1983 358, 1991 32] 45

[AS 1983 361, 1994 1328 Art. 13 Ziff. 1, 1995 5650] 46

[AS 1992 213, 1997 17 Art. 38 Ziff. 1] 47

[AS 1993 2268]

Aussenhandel

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946.202.1


Art. 29


48


Änderung bisherigen Rechts Die Atomverordnung vom 18. Januar 198449 wird wie folgt geändert: Art. 12
und 15 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 Bst. c ...

Anhang ...


Art. 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

49 SR

732.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Güterkontrollverordnung 13

946.202.1

Anhänge 1-350 (Art. 3 Abs. 1)

50 Der Text der Anhänge 1-3 wird in der AS nicht veröffentlicht. Die Anhänge sind im Internet (www.seco.admin.ch [Aussenwirtschaft]) abrufbar. Ein Separatdruck der Anhänge ist beim seco, Ressort Exportkontrollen/Industrieprodukte auf Verlangen erhältlich. Die Verordnung mit Einschluss der publizierten Anhänge ist beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich (siehe auch AS 2004 5109).

Aussenhandel

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946.202.1

Anhang 451

(Art. 8 und 13)

Liste der Länder nach den Artikeln 8 und 13 Argentinien Australien Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Grossbritannien Irland Italien Japan Kanada Luxemburg Neuseeland Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Schweden Spanien Südkorea Tschechische Republik Türkei Ungarn Vereinigte Staaten von Amerika 51 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 1. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5109).

Güterkontrollverordnung 15

946.202.1

Anhang 552

(Art. 3 Abs. 1)

Güter, die nicht international abgestimmten Ausfuhrkontrollen unterliegen

1. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nach dem Waffengesetz vom 20. Juni 199753, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen und von Anhang 3 nicht erfasst werden. Ausgenommen sind im nichtgewerbsmässigen Verkehr Dolche und Messer nach Artikel 7 Absatz 2 der Waffenverordnung vom 21. September 199854.

2. Sprengmittel und Schiesspulver nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. März 197755, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen und nicht von den Anhängen 2 und 3 erfasst werden.

3. Luftfahrzeuge, besonders konstruiert oder abgeändert für die militärische Ausbildung, die über höchstens zwei Aufhängepunkte verfügen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

52 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 349).

53 SR

514.54

54 SR

514.541

55 SR

941.41

Aussenhandel

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