1 Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
- a.
- die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
- b.
- keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
- c.
- die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
- [tab]
- d.-f.96…
2 Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3 Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
4 Der Wiederaufbau bei altrechtlichen Gast- und Beherbergungsbetrieben richtet sich ebenfalls nach den Absätzen 1-3, bei anderen altrechtlichen gewerblichen Bauten und Anlagen nach Artikel 42.97
5 Bauten und Anlagen, die andernorts in der gleichen Geländekammer beseitigt werden und rechtmässig einer nicht standortgebundenen Gewerbenutzung dienten, können zu zusätzlichen Erweiterungen von Gast- und Beherbergungsbetrieben berechtigen.98
6 Die zusätzliche Erweiterung eines Beherbergungsbetriebs darf nicht zu einer Bettenzahl von mehr als 120 führen. Bei reinen Restaurationsbetrieben darf die Sitzplatzzahl nicht auf über 100 zunehmen. Bei gemischten Betrieben können die Maximalwerte anteilsmässig beansprucht werden. Mit den zusätzlichen Erweiterungen dürfen maximal so viel Gebäudefläche und so viel andere versiegelte Fläche geschaffen werden, wie jeweils anderweitig beseitigt wird. Massgebend sind insbesondere:
- a.
- die betriebliche Notwendigkeit;
- b.
- das Ausmass der vorgesehenen Aufwertungen; und
- c.
- die Verbesserungen, die durch zusätzliche kompensatorische Massnahmen erreicht werden können.99
7 Die notwendigen Kompensationen und Aufwertungen müssen vor Baubeginn erfolgt oder sichergestellt sein.100
8 Nach Absatz 4-6 bewilligte Gast- und Beherbergungsbetriebe müssen dem bewilligten Zweck zur Verfügung stehen oder, bei Wegfall des Bedarfs oder Interesses, zurückgebaut werden.101