01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2020 - 31.12.2021
01.01.2019 - 30.06.2020
01.01.2018 - 31.12.2018
01.05.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 30.04.2017
01.01.2015 - 31.12.2016
01.01.2014 - 31.12.2014
01.06.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.05.2013
01.08.2010 - 31.12.2011
01.01.2009 - 31.07.2010
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01.01.2008 - 31.12.2008
01.05.2007 - 31.12.2007
01.06.2005 - 30.04.2007
01.01.2004 - 31.05.2005
01.07.2003 - 31.12.2003
01.06.2002 - 30.06.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) vom 14. November 2007 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 60 Absatz 4, 63 Absätze 2, 4 und 5, 64 Absätze 1, 2 und 4,
170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, gestützt auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 (LMG), in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verordnet: 1. Abschnitt: Rebpflanzungen

Art. 1

Rebfläche

1

Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche.

2

Als zusammenhängend bepflanzt gilt die Fläche, wenn der Standraum des einzelnen Rebstocks höchstens 3 m2 beträgt; in besonderen Fällen, wie bei starken Hanglagen oder speziellen Erziehungsformen, kann der Kanton einen grösseren Standraum vorsehen.


Art. 2

Neuanpflanzung

1

Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.

2

Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind zu berücksichtigen: a. die

Höhenlage;

b. die Hangneigung und -richtung; c. das Lokalklima;

d. die

Bodenbeschaffenheit; AS 2007 6267

1 SR

910.1

2 SR

817.0

3 SR

0.916.026.81 916.140

Landwirtschaft

2

916.140

e. die

Bodenwasserverhältnisse; f.

die naturschützerische Bedeutung der Fläche.

3

Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.

4

Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.

5

Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.


Art. 3

Erneuerung von Rebflächen 1

Als Erneuerung gilt: a. die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach einem weniger als zehn Jahre dauernden Unterbruch der Bewirtschaftung; b. das Aufpfropfen einer anderen Traubensorte; oder c. das Nachsetzen einzelner Stöcke, wenn es dazu führt, dass die Einträge im Rebbaukataster nicht mehr zutreffen.

2

Die Meldung über die Erneuerung einer Rebfläche muss die Angaben enthalten, die für den Eintrag im Rebbaukataster erforderlich sind.

3

Erneuerungen von Rebflächen von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, sind nicht meldepflichtig. Der Kanton kann jedoch eine Meldepflicht vorsehen.

4

Der Kanton regelt das Meldeverfahren.


Art. 4

Rebbaukataster

1

Der Rebbaukataster verzeichnet Grundstücke mit Rebflächen und mit in Erneuerung befindlichen Flächen. Er erfasst für jede dieser Flächen:

a. den Namen der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters oder der Eigentümerin bzw. des Eigentümers;

b. die

Standortgemeinde;

c. die

Parzellennummer;

d. die Rebfläche in m2; e. die Rebsorten und deren Flächenanteile; f.

die für die Rebfläche zulässigen Weinbezeichnungen; g. gegebenenfalls den Ausschluss der Rebfläche von der Weinerzeugung.

Weinverordnung

3

916.140

2

Die Kantone können weitere Daten erheben.

3

Sie können auf das Erfassen von Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 gepflanzt wurden, verzichten.

4

Der Rebbaukataster ist jährlich nachzuführen.


Art. 5

Zulassung zur Weinerzeugung 1

Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen: a. für welche die Neuanpflanzung nach Artikel 2 Absatz 2 bewilligt wurde; b. auf denen vor 1999 rechtmässig gewerblicher Weinbau betrieben wurde; c. für die das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) vor 1999 die Neuanpflanzung bewilligt hat und die innerhalb von zehn Jahren seit der Bewilligung bepflanzt wurden.

2

Wird die Bewirtschaftung einer Rebfläche während mehr als zehn Jahren unterbrochen, so fällt die Zulassung dahin.

3

Der Verkauf von Wein sowie von Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinerzeugung ist verboten, wenn diese Produkte von Rebflächen stammen, die nicht zur Weinerzeugung zugelassen sind.


Art. 6

Widerrechtlich gepflanzte Reben 1

Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.

2

Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin bzw.

der Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der kantonalen Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beseitigt der Kanton die Reben auf Kosten des Fehlbaren.


Art. 7

Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis 1

Für die Aufnahme einer Rebsorte in das Rebsortenverzeichnis sind insbesondere folgende Eigenschaften massgebend: a. der Ertrag pro Flächeneinheit; b. der natürliche Zuckergehalt; c. der Gesamtsäuregehalt;

d. die

Krankheitsempfindlichkeit.

2

Für Rebsorten, die der Weinerzeugung dienen, werden zusätzlich die sensorischen Eigenschaften der daraus hergestellten Weine geprüft.

3

Das Bundesamt erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Landwirtschaft

4

916.140

2. Abschnitt: Umstellung von Rebflächen für die Jahre 2004-2011

Art. 8

Umstellungsbeiträge

1

Im Rahmen des verfügbaren Kredits können Beiträge für die Umstellung von Rebflächen gewährt werden in Kantonen, die: a. für Rebsorten nach Absatz 2 einen Höchstertrag festlegen, der mindestens 0,1 kg/m2 unter der Ertragsbegrenzung nach Artikel 21 Absatz 6 liegt; b. für Rebsorten nach Absatz 2 Neuanpflanzungen zur Weinerzeugung verbieten; und

c. Rebsorten von der Gewährung der Umstellungsbeiträge ausschliessen, die für die Boden- oder Klimaverhältnisse der Produktionszone nicht geeignet sind oder bei denen die Gefahr besteht, dass der resultierende Wein nicht der erwarteten Qualität entspricht.

2

Als Umstellung gilt die Rodung der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau nach der Ernte und ihr Ersatz durch andere Rebsorten im Verlauf des Folgejahres; das Aufpfropfen gilt ebenfalls als Umstellung.

3

Die betreffenden Rebflächen müssen für die Weinerzeugung bestimmt sein.

4

Für Rebflächen unter 500 m2 werden keine Beiträge gewährt.


Art. 9

Beitragsberechtigte

Anspruch auf Beiträge haben Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter oder Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Grundstücken, die ihre Rebflächen nach Artikel 8 umstellen.


Art. 10

Beiträge

1

Die Höhe der Beiträge berechnet sich wie folgt: Fr./ha

Hangneigung < 30 % 20 000.Hangneigung 30-50 %

27 500.Hangneigung > 50 % und Terrassenlagen

35 000.2

Als Terrassenlagen gelten alle Rebflächen im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19984.

4 SR

910.13

Weinverordnung

5

916.140


Art. 11

Verteilung der verfügbaren Finanzmittel unter den Kantonen 1

Der jährlich bewilligte Kredit wird unter den Kantonen nach den auf ihrem jeweiligen Gebiet im Jahr 2000 vorhandenen Rebflächen der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau verteilt.

2

Hat ein Kanton am 15. Mai nicht die gesamten ihm zugeteilten Mittel für das Folgejahr verwendet, verteilt das Bundesamt den Restbetrag unter den Kantonen, die nicht alle Gesuche berücksichtigen konnten.


Art. 12

Gesuche

1

Das Gesuch ist dem Kanton spätestens am 15. April des der Erneuerung vorangehenden Jahres einzureichen; es kann frühestens am vom Kanton festgelegten Datum eingereicht werden.

2

Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten: a. Name und Adresse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters;

b. Gemeindename und gegebenenfalls Flurname der Parzelle; c. Katasternummer der Parzelle; d. Fläche in m2; e. Vermerk «Hangneigung < 30 %», «Hangneigung 30-50 %» oder «Hangneigung > 50 % und Terrassenlage»;

f.

Sorte der zum Datum der Gesuchstellung bestehenden Pflanzung; g. Ersatzsorte.

3

Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks, muss dem Gesuch ein schriftliches Einverständnis der bzw. des Letzteren beigelegt werden.


Art. 13

Berücksichtigung und Behandlung der Gesuche 1

Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kanton berücksichtigt, bis der jährlich verfügbare Kredit ausgeschöpft ist. Massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk des Kantons.

2

Am Tag, an dem der Kredit erschöpft sein wird, erfolgt die Verteilung des Restbetrages nach den in den Gesuchen angegebenen Flächen in aufsteigender Reihenfolge. Betreffen die letzten Gesuche, die berücksichtigt werden können, Flächen von derselben Grösse, wird der Restbetrag zu gleichen Teilen auf diese Flächen verteilt.

3

Der Kanton prüft die Gesuche und legt den Gesamtbetrag der Beiträge pro Gesuch fest.

4

Die Kantone können die überzähligen Gesuche als Eingaben für das Folgejahr betrachten.

Landwirtschaft

6

916.140


Art. 14

Meldung an das Bundesamt Bis spätestens am 15. Mai des der Umstellung vorangehenden Jahres melden die Kantone dem Bundesamt den Gesamtbetrag der Beiträge, die sie gewähren werden, sowie die fehlenden Beträge für Gesuche, die nicht berücksichtigt werden konnten.


Art. 15

Nachweise

1

Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Eigentümerin bzw. der Eigentümer muss dem Kanton bis spätestens Ende Juli des Umstellungsjahres Unterlagen übermitteln, die beweisen, dass die Umstellung erfolgt ist. Diesen sind beizulegen: a. eine Abrechnung, in der für jede Rebfläche die Ersatzsorte und die erneuerte Fläche angegeben werden; b. eine Kopie der Rechnung der Rebschule.

2

Die Kantone prüfen die eingereichten Unterlagen und passen gegebenenfalls die Höhe der Beiträge an.


Art. 16

Überweisung und Abrechnung der Beiträge 1

Die Kantone übermitteln dem Bundesamt bis zum 15. September des Umstellungsjahres die Liste der auszurichtenden Beiträge; diese enthält mindestens den Namen, den Vornamen und die Adresse der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers, das Datum des Gesuchs, die betreffende Fläche sowie die Hangkategorie, die gerodete Rebsorte und die Ersatzsorte.

2

Das Bundesamt überweist dem Kanton die Summe der beantragten Beiträge.

3

Der Kanton zahlt die Beiträge an die Berechtigten bis spätestens zum 31. Dezember des Umstellungsjahres aus.

4

Er übermittelt dem Bundesamt bis zum 1. März des auf das Umstellungsjahr folgenden Jahres die Schlussabrechnung zusammen mit den Auszahlungslisten.

5

Beiträge, die nicht ausgerichtet werden konnten, sind dem Bundesamt zurückzuerstatten.


Art. 17

Aufsicht

Das Bundesamt kann jederzeit bei den Beitragsberechtigten Kontrollen durchführen.

Es benachrichtigt vorgängig den Kanton.


Art. 18

Kürzung der Beiträge

1

Das Bundesamt kürzt die Beiträge, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller:

a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. die Kontrolle erschwert.

2

Die Kürzung der Beiträge richtet sich nach Anhang 4.

Weinverordnung

7

916.140

3. Abschnitt: Bezeichnung und Mindestanforderungen

Art. 19

Weinspezifische Begriffe

1

Die weinspezifischen Begriffe, die im Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen zur Kennzeichnung und Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Schweiz nur im Sinne ihrer Begriffsbestimmung verwendet werden.

2

Sie sind gegen jede Anmassung, Nachahmung, Anspielung und Übersetzung geschützt, selbst wenn der geschützte spezifische Begriff in Verbindung mit einem Ausdruck wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet wird.


Art. 20

Weinbaugebiete Das Schweizer Weinbaugebiet wird in drei Regionen unterteilt: a. die Region Westschweiz mit den Kantonen Genf, Waadt, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura und mit der Bielerseeregion des Kantons Bern; b. die Region Deutschschweiz mit den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, Solothurn, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Glarus, Zürich, Schwyz, Zug, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, Uri, Graubünden und Bern mit Ausnahme der Bielerseeregion;

c. die Region italienische Schweiz mit dem Kanton Tessin.


Art. 21

Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung 1

Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind.

2

Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen fest; diese umfassen insbesondere:

a. eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden; b. ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten; c. ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; d. einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten;

e. einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten;

f.

ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; g. ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines.

Landwirtschaft

8

916.140

3

Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen: a. wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und b. wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt.

4

Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben.

5

Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten: weisse Gewächse

°Brix

rote Gewächse

°Brix

Region Westschweiz

15,2°

17°

Region Deutschschweiz 15,8°

17°

Region italienische Schweiz 15,8°

17°

Die Tabelle zur Umrechnung von Brixgraden und Oechslegraden ist im Anhang 2 aufgeführt.

6

Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten: weisse Gewächse

kg/m2

rote Gewächse

kg/m2

Region Westschweiz

1,4

1,2

Region Deutschschweiz 1,4

1,2

Region italienische Schweiz 1,2

1,0


Art. 22

Landweine 1 Landweine sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind. Sie müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Die Trauben werden im geografischen Gebiet geerntet, das den Wein bezeichnet.

b. Der erforderliche natürliche Mindestzuckergehalt beträgt nicht weniger als 14,4 °Brix für weisse Gewächse bzw. 15,2 °Brix für rote Gewächse.

c. Der Flächenertrag ist für weisse Gewächse auf 1,8 kg/m2 und für rote Gewächse auf 1,6 kg/m2 begrenzt.

2

Die Rebflächen, welche die Rebbewirtschafterin bzw. der Rebbewirtschafter zur Produktion von Landwein nutzt, müssen dem Kanton bis zum 31. Juli des Erntejahres gemeldet werden. Der Kanton erteilt für diese Flächen das Recht zur Produktion von Landwein.

Weinverordnung

9

916.140


Art. 23

Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung 1

Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung sind Landweine, die: a. aus Trauben des geografischen Gebiets eines einzigen Kantons hergestellt werden;

b. eine traditionelle Bezeichnung nach Anhang 3 führen, die in der Gesetzgebung des Kantons, welcher Inhaber der Bezeichnung ist, festgelegt ist.

2

Eine traditionelle Bezeichnung darf nicht für einen Landwein verwendet werden, wenn die Bezeichnung bereits für einen Wein mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung benutzt wird.

3

Die Kantone legen zusätzlich zu den in Artikel 22 Buchstaben b und c genannten Anforderungen noch weitere Anforderungen fest.


Art. 24

Tafelweine 1 Schweizer Tafelweine sind Weine aus in der Schweiz geernteten Trauben, deren erforderlicher Mindestzuckergehalt für weisse Gewächse 13,6 °Brix und für rote Gewächse 14,4 °Brix beträgt.

2

Die Rebflächen, welche die Rebbewirtschafterin bzw. der Rebbewirtschafter zur Produktion von Tafelwein nutzt, müssen dem Kanton bis zum 31. Juli des Erntejahres gemeldet werden. Der Kanton erteilt für diese Flächen das Recht zur Produktion von Tafelwein.


Art. 25

Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen 1

Das Bundesamt führt und veröffentlicht ein schweizerisches Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen nach Artikel 21.

2

Die Kantone übermitteln dem Bundesamt ihr Verzeichnis der von ihnen geregelten kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und die Fundstellen der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung. Jede Änderung ist dem Bundesamt unverzüglich zu melden.


Art. 26

Getrennte Behandlung nach Klassierung Trauben und Traubenmoste, die für die Verarbeitung bestimmt sind, sowie Weine müssen nach den verschiedenen Klassen getrennt geerntet, verarbeitet und gelagert werden.


Art. 27

Deklassierung 1 Traubenposten, Traubenmoste oder Weine, für die eine Einstufung als Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung oder als Landwein beansprucht wird, aber einer der Anforderungen an einen Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bzw. an einen Landwein nicht entsprechen, werden in die tiefere Klasse eingeteilt, sofern sie alle diesbezüglichen Anforderungen erfüllen. Die Bezeichnung der deklassierten Traubenposten, Traubenmoste oder Weine wird entsprechend angepasst.

Landwirtschaft

10

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2

Traubenposten und Traubenmoste, welche die Anforderungen an einen Tafelwein nicht erfüllen, dürfen weder zu Wein verarbeitet noch als solcher vermarktet werden.

Ein Tafelwein, der nicht die entsprechenden Anforderungen erfüllt, kann nicht als solcher vermarktet werden.

4. Abschnitt: Weinlesekontrolle

Art. 28

Gegenstand 1 Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte für die Weinbereitung bestimmte Traubenernte mit Ausnahme von Produkten, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Absatz 4 stammen. Sie hat zum Ziel, die Einhaltung der Produktionsbestimmungen nach den Artikeln 21-24 sicherzustellen.

2

Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle und der Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach den Artikeln 29 und 30.

3

Die Kantone können eine systematische Weinlesekontrolle vorsehen.


Art. 29

Pflichten der Einkellerin bzw. des Einkellerers 1

Die Einkellerin bzw. der Einkellerer erfasst für die einzelnen Traubenposten: a. die Bezugsnummer des Postens; b. den Namen der Rebbewirtschafterin bzw. des Rebbewirtschafters; c. die Lage oder Parzellennummer; d. die Rebsorte;

e. die Menge in kg; f.

den natürlichen Zuckergehalt; g. das

Eingangsdatum.

2

Der natürliche Zuckergehalt ist vor der Verarbeitung mit einem vom Kantonslaboratorium zugelassenen Refraktometer zu bestimmen.

3

Die Einkellerin bzw. der Einkellerer teilt die einzelnen Traubenposten in eine der drei Weinklassen nach den Artikeln 21-24 ein.

4

Die Rebbewirtschafterinnen bzw. die Rebbewirtschafter müssen der Einkellerin bzw. dem Einkellerer die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b bis d mitteilen.

5

Die Einkellerin bzw. der Einkellerer hält die Angaben nach Absatz 1 den Kontrollbehörden zur Verfügung.

6

Die Einkellerin bzw. der Einkellerer meldet anhand einer Einkellerungsmeldung den kantonalen Behörden nach deren Weisungen namentlich: a. die Erntemengen in kg; bei einer Angabe in Liter gilt ein Umrechnungsfaktor von 0,8;

b. den gewichteten Durchschnitt des natürlichen Zuckergehaltes.

Weinverordnung

11

916.140

7

Diese Angaben sind für jede einzelne Weinklasse, Bezeichnung und Rebsorte zu machen.


Art. 30

Pflichten der Kantone 1

Die Kantone regeln und nehmen die Weinlesekontrolle entsprechend den möglichen Risiken vor. Dabei berücksichtigen sie insbesondere:

a. die festgestellten Risiken im Zusammenhang mit der Ertragsbegrenzung und dem natürlichen Mindestzuckergehalt; b. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 21-24;

c. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen; d. die Betriebsgrösse;

e. jeden begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die einschlägigen Vorschriften;

f.

mögliche besondere Witterungsbedingungen.

2

Sie ordnen gegebenenfalls eine Deklassierung der Traubenposten und der Traubenmoste nach Artikel 27 an.

3

Sie erfassen die Einkellerungsmeldungen nach Artikel 29 Absatz 5.

4

Sie reichen bis Ende November jedes Jahres einen Weinlesebericht ein, der die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 19935 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes enthält.


Art. 31

Beteiligung des Bundes 1

Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Kosten für die Weinlesekontrolle.

Er richtet an die Kantone, die eine Weinlesekontrolle vornehmen und einen kantonalen Weinlesebericht abgeben, einen jährlichen Pauschalbetrag aus. Dieser setzt sich aus einem festen Grundbetrag von 1000 Franken und einem Betrag von 55 Franken pro ha Rebfläche zusammen.

2

Nimmt ein Kanton die Kontrolle für einen anderen Kanton vor, so wird für die Rebfläche die kumulierte Fläche berücksichtigt; der Grundbetrag wird jedoch nur einmal ausgerichtet.


Art. 32

Veröffentlichung Das Bundesamt veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Mengen und Qualitäten der Traubenernte nach Kantonen und nach den hauptsächlichen Rebsorten.

5 SR

431.012.1

Landwirtschaft

12

916.140

5. Abschnitt: Weinhandelskontrolle

Art. 33

Gegenstand 1 Die Weinhandelskontrolle erfasst die Geschäftstätigkeit aller Personen und Betriebe (Betriebe), die im Weinhandel tätig sind.

2

Als Handel mit Wein gilt der gewerbsmässige Ankauf und Verkauf von Traubensaft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeugnissen und Weinerzeugnissen sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zwecke des Verkaufs.


Art. 34

Pflichten der Betriebe 1

Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, muss im Handelsregister eingetragen sein und sich 30 Tage vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Kontrollstelle anmelden. Der Anmeldung ist eine beglaubigte Kopie des Registereintrags beizulegen.

Produzenten nach Artikel 36 Absatz 2 sind von der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister ausgenommen.

2

Er muss über die gesamte Tätigkeit ein Kellerbuch nach einer von der Kontrollstelle zugelassenen Formularvorlage führen. Die Buchführung ist laufend vorzunehmen.

Der Betrieb muss insbesondere erfassen: a. die Ein- und die Ausgänge; b. die Namen der Lieferanten und der im Handel tätigen Käufer; c. die Mengen aufgeteilt nach Jahrgängen, Sorten und Sachbezeichnungen; d. jegliche Veränderung des Volumens infolge einer Behandlung der Weinwirtschaftsprodukte;

e. die

Verluste.

3

Die Buchführung ist mit den üblichen Belegen zu vervollständigen. Aus der Buchführung und den dazugehörigen Belegen müssen jederzeit ersichtlich sein:

a. die Kennzeichnungen und die Bezeichnungen; b. die Rebsorten und die Jahrgänge; c. die Lagerbestände;

d. die Art der Verwendung der Weinwirtschaftsprodukte.

4

Für inländische Produkte sind als Nachweis die Aufzeichnungsunterlagen nach Artikel 29 Absatz 1 vorzulegen.

5

Für ausländische Produkte ist in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ein Begleitdokument für die Beförderung von Weinwirtschaftsprodukten oder ein von der zuständigen Stelle des Produktionslandes ausgestelltes oder anerkanntes Dokument als Nachweis für die Bestimmung der geografischen Bezeichnung, des Jahrgangs, der Rebsorte sowie jeder anderen zur Kennzeichnung verwendeten Angabe beizubringen.

Weinverordnung

13

916.140

6

Jeder Betrieb, der mit Wein handelt, erstellt zuhanden der Kontrollstelle ein Inventar über seine Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten, mengenmässig aufgeteilt nach Sorten und Sachbezeichnungen sowie nach Jahrgang, sofern das Produkt mit Jahrgangsbezeichnung verkauft wird. Das Inventar ist jährlich auf den 31. Dezember aufzunehmen und bei der Kontrollstelle bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres mit der Unterschrift der für das Inventar verantwortlichen Person einzureichen.

7

Die Kellerbuchhaltung ist der Kontrollstelle auf Verlangen auszuhändigen. Der Betrieb gewährt der Kontrollstelle die erforderliche Hilfe und erteilt ihr jede sachdienliche Auskunft.


Art. 35

Pflichten der Kontrollstelle 1

Die Kontrollstelle nimmt die Kontrolle entsprechend den möglichen Risiken vor.

Dabei berücksichtigt sie insbesondere: a. die festgestellten Risiken betreffend Mischung, Verschnitt und Einhaltung der Bezeichnungen und der Kennzeichnungen; b. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Gesetzgebung;

c. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen; d. die Betriebsgrösse;

e. die Vielfalt der vermarkteten Weine; f.

das Vorhandensein von ausländischen Weinen; g. das Vorhandensein von schweizerischen oder ausländischen Weinen, die zugekauft oder Eigentum anderer Personen sind;

h. jeglichen begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die Gesetzgebung; i.

mögliche besondere Witterungsbedingungen.

2

Die Kontrollen müssen mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden.

3

Die Kontrollstelle hat ferner: a. die Meldungen entgegenzunehmen, ein Verzeichnis der im Weinhandel tätigen Betriebe zu führen und das Bundesamt darüber zu informieren;

b. bei der Feststellung eines Verstosses Anzeige zu erstatten; c. die Inventare der Betriebe entgegenzunehmen und zusammenzustellen sowie das Ergebnis dem Bundesamt bis spätestens Ende März jedes Jahres zu übermitteln; d. einen jährlichen Bericht mit den ausführlichen Kontrollergebnissen zuhanden des Bundesamtes zu erstellen. Dieser muss mindestens Angaben betreffend die Gesamtzahl der kontrollpflichtigen Betriebe, die Anzahl der im Laufe des Berichtsjahres kontrollierten Betriebe, die festgestellten Unregelmässigkeiten und Verstösse sowie die entsprechenden Folgen enthalten. Der Bericht muss dem Bundesamt bis Ende März jedes Jahres eingereicht werden.

Landwirtschaft

14

916.140


Art. 36

Kontrollstelle 1 Mit der Durchführung der Kontrolle wird die Stiftung «Schweizer Weinhandelskontrolle» (eidgenössische Kontrollstelle) beauftragt.6 1bis

Die eidgenössische Kontrollstelle handelt gemäss Leistungsvereinbarung mit dem Bundesamt. Die Vereinbarung regelt insbesondere die Pflichten der eidgenössischen Kontrollstelle, die Überwachung und den Datenschutz.7 2 Bei Produzenten, die ausschliesslich ihre eigenen Produkte verarbeiten und verkaufen und jährlich höchstens 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen, kann vom Bundesamt eine gleichwertige in der Verantwortung der Kantone liegende Kontrolle anerkannt werden. Die von den Kantonen bezeichneten Kontrollstellen unterliegen den Pflichten nach Artikel 35. Das Bundesamt entscheidet auf Gesuch der Kantone hin über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Kontrollen. Bei Verletzung der Pflichten kann es die Anerkennung widerrufen.

3

Jeder Betrieb, der die Auflagen nach Absatz 2 erfüllt, kann verlangen, der Kontrolle durch die eidgenössische Kontrollstelle unterstellt zu werden.


Art. 37


8



Art. 38

Kontrollkosten und Gebühren 1

Die Kosten für die von der eidgenössischen Kontrollstelle vorgenommenen Kontrollen gehen zu Lasten der Kontrollpflichtigen.

2

Die eidgenössische Kontrollstelle erlässt einen Gebührentarif. Dieser bedarf der Genehmigung durch das Departement.

3

Wird die Kontrolle von einer kantonalen Kontrollstelle vorgenommen, regelt der Kanton die Finanzierung.


Art. 39

Ausnahmen 1 Betriebe, die in der Schweiz ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einkaufen und wiederverkaufen, Wein weder ein- noch ausführen und deren Umsatz jährlich 1000 hl nicht übersteigt, sind von der Kontrolle befreit. Sie müssen hingegen ein Kellerbuch nach Artikel 34 Absatz 2 führen. Besteht Verdacht auf einen Verstoss, kann ihre Tätigkeit jederzeit kontrolliert werden.

2

Betriebe, die der Kontrolle nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung vom 22. September 19979 unterstellt sind, können von der entsprechenden Kontrollstelle verlangen, dass die Weinhandelskontrolle von der Zertifizierungsstelle durchgeführt 6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5843).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5843).

8

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5843).

9 SR

910.18

Weinverordnung

15

916.140

wird, sofern die Bedingungen nach Artikel 35 erfüllt sind. Die Zertifizierungsstelle übermittelt das Ergebnis ihrer Kontrolle der entsprechenden Kontrollstelle.


Art. 40

Zusammenarbeit mit den Behörden 1

Die Kontrollstellen leiten im Rahmen ihrer Tätigkeit umgehend alle sachdienlichen Informationen an die Amtsstellen des Bundes und der Kantone oder an eine andere Kontrollstelle auf Verlangen weiter.

2

Sie melden im Rahmen ihrer Tätigkeit alle Beobachtungen über Verstösse gegen das Landwirtschafts- oder Lebensmittelrecht den zuständigen Behörden.

3

Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt der eidgenössischen Kontrollstelle die Angaben im Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit, die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.

4

Auf Verlangen erteilen die Amtsstellen des Bundes und der Kantone den Kontrollstellen die für ihre Tätigkeit sachdienlichen Informationen.


Art. 41

10 Aufsicht Die eidgenössische Kontrollstelle untersteht der Aufsicht des Departements.

6. Abschnitt: Qualitätsbestätigungen für die Ausfuhr

Art. 42

1 Für die Bescheinigung der Qualität von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, ist das Bundesamt zuständig.

2

Es regelt das Verfahren und die Methoden zur Untersuchung und Bescheinigung der Weinqualität.

7. Abschnitt: Einfuhr

Art. 43

Ausnahmen von der Einfuhrbewilligungspflicht Keiner Generaleinfuhrbewilligung (GEB) bedürfen: a. Einfuhren von Naturweinen der Zolltarifnummern 2204.2921, 2922, 2931 und 2932 im Rahmen des «contingent particulier»; b. Einfuhren aus dem eigenen Rebberg gemäss Artikel 46; c. Einfuhren von Süssweinen, Weinspezialitäten und Mistellen der Zolltarifnummer 2204.2150, ausgenommen Portwein im Rahmen des präferenziellen Kontingents Nr. 115.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5843).

Landwirtschaft

16

916.140


Art. 44

Besondere Voraussetzungen für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen 1

Zollkontingentsanteile für Weisswein und Rotwein sowie Traubensaft werden mit Ausnahme von Absatz 2 nur Personen zugeteilt, die: a. die Einfuhr gewerbsmässig betreiben; und b. die Pflichten nach Artikel 34 erfüllen.

2

Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» werden nur Personen zugeteilt, die:

a. die Weine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 Litern einführen; und b. den Wein einzig den Privatkunden (einschliesslich Hoteliers und Restaurateure) liefern, welche die Weine für ihren persönlichen Bedarf oder zum Ausschank in ihrem Restaurant oder Hotel unter Ausschluss jeglichen Handels kaufen.


Art. 45

Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1

Zollkontingentsanteile für das gemeinsame Zollkontingent für Weisswein und Rotwein (ohne das «contingent particulier» nach Absatz 3) werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen zugeteilt.

2

Auf eine Regelung zur Verteilung des Traubensaftkontingents wird verzichtet.

3

Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» im Umfang von jährlich 10 000 hl werden gemäss dem französisch-schweizerischen Protokoll vom 11. Juni 196511 betreffend die Verwaltung des für die Belieferung der schweizerischen Privatkundschaft mit französischen Weinen bestimmten Kontingents zugeteilt. Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.


Art. 46

Einfuhren aus eigenem Rebberg 1

Jährlich können 100 Liter Wein aus eigenem Rebberg der Zolltarifnummern 2204.2921, 2922, 2931 und 2932 je Haushalt oder Betrieb zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, wenn: a. die Einfuhren in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 Litern erfolgen; und b. dem Bundesamt mit dem Gesuch um Einfuhren zum KZA ein amtlich beglaubigter Eigentumsnachweis der zuständigen ausländischen Behörde eingereicht wird.

2

Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.

11 SR

0.946.293.492.1

Weinverordnung

17

916.140

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 47

Vollzug

1

Vorbehaltlich des Absatzes 2 vollzieht das Bundesamt diese Verordnung, sofern nicht andere Verwaltungen damit beauftragt sind.

2

Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Artikel 19 und 21 bis 24 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.


Art. 48

Übergangsbestimmungen 1

Schweizer Weine aus im Jahr 2007 geernteten Trauben werden nach bisherigem Recht erzeugt.

2

Schweizer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus im Jahr 2008 geernteten Trauben dürfen nach den Anforderungen erzeugt werden, welche die Kantone nach bisherigem Bundesrecht festgelegt haben.

3

Die Kantone müssen ihre Bestimmungen über die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bis spätestens zum 1. Juni 2009 anpassen.


Art. 49

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 28. Mai 199712 über die Kontrolle des Handels mit Wein und die Weinverordnung vom 7. Dezember 199813 werden aufgehoben.


Art. 50

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

12 [AS 1997 1182, 1999 303 Ziff. I 9, 2002 1382, 2003 1761, 2004 4911, 2006 4705 Ziff. II 102]

13 [AS

1999 86, 2002 1097, 2003 1757 4915, 2005 2159, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 53]

Landwirtschaft

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916.140

Anhang 1

(Art. 19 Abs. 1)

Weinspezifische Begriffe Bezeichnungen Begriffe Auslese/Sélection/ Selezione Bezeichnung für einen Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung.

Beerenauslese/ Sélection de grains nobles Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall. Der natürliche Mindestzuckergehalt wird von den Kantonen festgelegt. Er beträgt mindestens 26,0 % Brix. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Beerli/Beerliwein

Rotwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, verarbeitet ohne Kämme.

Château/Castello/ Schloss Bezeichnung für einen Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung.

Eiswein/Vin de glace Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus zum Erntezeitpunkt am Stock gefrorenen Trauben, die vor dem Auftauen gekeltert werden. Die Lese muss bei einer Temperatur von -7 °C oder tiefer erfolgen. Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten. Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol, bzw. mindestens 25,3 % Brix.

Federweiss/ Weissherbst Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus der Deutschschweiz, erzeugt aus roten Trauben, die vor oder zu Beginn der Gärung gepresst werden.

Flétri, flétri sur souche Süsswein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus am Stock getrockneten Trauben mit einem potentiellen Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol, dem weder Alkohol, Zucker oder Traubensaftkonzentrat zugesetzt wurde und der nach der normalen Gärung noch Restzucker enthält. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten. Bezeichnungen wie mi-flétri, semi-flétri usw.

sind nicht gestattet.

Gletscherwein/ Vin des Glaciers Weisswein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der im Wallis produziert, im Val d'Anniviers nach lokaler Tradition ausgebaut sowie aus Wein einer oder mehrerer Sorten und verschiedener Jahrgänge hergestellt wird und eine oxydative Tendenz aufweist.

Weinverordnung

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916.140

Bezeichnungen Begriffe Oeil-de-Perdrix

Rosé-Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus einheimischen Trauben der Sorte Blauburgunder.

Passerillé/Strohwein/ Sforzato Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Pressé doux/Süssdruck Rosé-Wein, hergestellt aus roten Trauben, die vor oder während des Gärungsbeginns gekeltert werden.

Primeur/Novello/ Vin nouveau Wein, der vor Ende des Erntejahres verarbeitet und abgefüllt wird.

Riserva

Tessiner Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der frühestens nach einem Alterungsprozess von 18 Monaten für Rotweine bzw. von 12 Monaten für Weissweine nach dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt.

Spätlese/ Vendange tardive/ Vendemmia tardiva Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben, die frühestens 7 Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen und nach Qualitätskriterien der kantonalen Gesetzgebungen erzeugt wird. Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahresdurchschnitt liegen.

Sur lie(s)/auf der Hefe ausgebaut Wein, der während mindestens eines Winters auf Hefe ausgebaut wird.

Trockenbeerenauslese Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus am Stock getrockneten Trauben, die nach Deutschschweizer Tradition geerntet und verarbeitet werden. Natürlicher Zuckergehalt von mindestens 34,3 % Brix. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Village(s)

Bezeichnung für einen Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung.

Vin doux naturel

Synonym für Likörwein entsprechend einer genauen kantonalen Vorschrift betreffend Produktionsbeschränkung und Zuckergehalt. Jede Anreicherung bzw.

Konzentration ist verboten.

Landwirtschaft

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916.140

Anhang 2

(Art. 21 Abs. 5)

Tabelle zur Umrechnung von Brixgraden und Oechslegraden Oechslegrad nach Massenprozent Saccharose Referenztemperatur: 20 °C % Brix

°Oe

% Brix

°Oe

% Brix

°Oe

0.0

0.0

14.0

56.8

22.0

91.9

1.0

3.9

14.2

57.7

22.2

92.8

2.0

7.8

14.4

58.5

22.4

93.8

3.0

11.7

14.6

59.4

22.6

94.6

4.0

15.7

14.8

60.2

22.8

95.6

5.0

19.7

15.0

61.1

23.0

96.5

6.0

23.7

15.2

62.0

23.2

97.4

7.0

27.7

15.4

62.8

23.4

98.3

7.6

30.2

15.6

63.7

23.6

99.2

7.8

31.0

15.8

64.5

23.8

100.1

8.0

31.8

16.0

65.4

24.0

101.0

8.2

32.6

16.2

66.3

24.2

101.9

8.4

33.4

16.4

67.1

24.4

102.9

8.6

34.3

16.6

68.0

24.6

103.8

8.8

35.1

16.8

68.9

24.8

104.7

9.0

35.9

17.0

69.6

25.0

105.6

9.2

35.7

17.2

70.6

25.2

106.6

9.4

37.5

17.4

71.5

25.4

107.5

9.6

38.4

17.6

72.4

25.6

108.4

9.8

39.2

17.8

73.2

25.8

109.3

10.0 40.0

18.0 74.1

26.0

110.3

10.2 40.9

18.2 75.0

26.2

111.2

10.4 41.7

18.4 75.9

26.4

112.1

10.6 42.5

18.6 76.8

26.6

113.1

10.8 43.3

18.8 77.6

26.8

114.0

11.0 44.2

19.0 78.5

27.0

114.9

11.2 45.0

19.2 79.4

27.2

115.9

11.4 45.8

19.4 80.3

27.4

116.8

11.6 45.7

19.6 81.2

27.6

117.7

11.8 47.5

19.8 82.1

27.8

118.7

12.0 48.4

20.0 83.0

28.0

119.6

12.2 49.2

20.2 83.9

28.2

120.6

12.4 50.0

20.4 84.7

28.4

121.5

12.6 50.9

20.6 85.6

28.6

122.5

12.8 51.7

20.8 86.5

28.8

123.4

13.0 52.6

21.0 87.4

29.0

124.4

13.2 53.4

21.2 88.3

29.2

125.3

13.4 54.3

21.4 89.2

29.4

126.3

13.6 55.1

21.6 90.1

29.6

127.2

13.8 56.0

21.8 91.0

29.8

128.2

14.0 56.8

22.0 91.9

30.0

129.1

Weinverordnung

21

916.140

Anhang 314

(Art. 23 Abs. 1 Bst. b) Traditionelle Bezeichnungen Traditionelle Bezeichnungen sind: Dôle (VS)
Dorin (VD) Ermitage du Valais oder Hermitage du Valais (VS) Fendant (VS) Goron (VS) Johannisberg du Valais (VS) Malvoisie du Valais (VS) Nostrano (TI) Salvagnin (VD) Païen oder Heida (VS) 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5843).

Landwirtschaft

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916.140

Anhang 4

(Art. 18 Abs. 2)

Kürzung der Beiträge 1

Vorsätzliche oder fahrlässige Falschangaben 1.1 Falsche

Flächenangaben Abweichung Massnahmen/Kürzungen 0 bis 5 %, maximal jedoch 25 Aren Ausrichtung des Umstellungsbeitrags für die effektive Fläche 5 bis 20 % oder über 25 Aren, maximal jedoch 1 Hektare zu viel angegebene Fläche Ausrichtung des Umstellungsbeitrags für die effektive Fläche abzüglich des aus der Differenz zwischen den Falschangaben und den korrekten Flächendaten berechneten Beitrags Über 20 % oder über 1 Hektare zu viel angegebene Fläche Verweigerung des gesamten Umstellungsbeitrags für die betreffende Fläche Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so ist für die zusätzliche Fläche kein Beitrag auszurichten.

Bei Anwendung der Abzüge ist die effektive (gemessene) Fläche als Ausgangsbasis massgebend. Ausschlaggebend für die Berechnung der Abzüge ist die Flächendifferenz der einzelnen Parzellen einer Kultur und nicht die Differenz der Gesamtfläche.

1.2 Falschangaben Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht (z.B. falsche Kultur- oder Sortendeklaration), ist für das laufende und das darauf folgende Beitragsjahr von den Beiträgen für die entsprechende Massnahme auszuschliessen.

2 Behinderung der

Kontrollen

Kürzung der Beiträge um 10 %, mindestens jedoch um 200 Franken und maximal um 1000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrollen hat die vollständige Streichung der Beiträge für die betreffende Massnahme zur Folge.