01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2020 - 31.12.2021
01.01.2019 - 30.06.2020
01.01.2018 - 31.12.2018
01.05.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 30.04.2017
01.01.2015 - 31.12.2016
01.01.2014 - 31.12.2014
01.06.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.05.2013
01.08.2010 - 31.12.2011
01.01.2009 - 31.07.2010
01.01.2008 - 31.12.2008
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01.06.2005 - 30.04.2007
01.01.2004 - 31.05.2005
01.07.2003 - 31.12.2003
01.06.2002 - 30.06.2003
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Mai 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 60 Absatz 4, 63, 64 Absatz 2, 65 Absatz 2
und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, gestützt auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 (LMG), in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,4 verordnet: 1. Abschnitt: Rebpflanzungen

Art. 1

Rebfläche 1 Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche. 2 Als zusammenhängend bepflanzt gilt die Fläche, wenn der Standraum des einzelnen Rebstockes höchstens 3 m2 beträgt; in besonderen Fällen, wie bei starken Hanglagen oder speziellen Erziehungsformen, kann der Kanton einen grösseren Standraum vorsehen.


Art. 2

Neuanpflanzung 1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.

2

Neuanpflanzungen für die gewerbliche Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind zu berücksichtigen: a. die

Höhenlage;

b. die Hangneigung und -richtung; c. das Lokalklima;

AS 1999 86

1 SR

910.1

2 SR

817.0

3 SR

0.916.026.81 4

Paragraf 2 und 3 eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2005, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2159).

916.140

Landwirtschaft

2

916.140

d. die

Bodenbeschaffenheit; e. die

Bodenwasserverhältnisse; f.

die naturschützerische Bedeutung der Fläche.

3

Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.

4

Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.5 5 Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.


Art. 3

Erneuerung von Rebflächen 1

Als Erneuerung gilt: a. die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach einem weniger als zehn Jahre dauernden Unterbruch der Bewirtschaftung; b. das Aufpfropfen einer anderen Traubensorte; oder c. das Nachsetzen einzelner Stöcke, wenn es dazu führt, dass die Einträge im Rebbaukataster nicht mehr zutreffen.

2

Die Meldung über die Erneuerung einer Rebfläche muss die Angaben beinhalten, die für den Eintrag im Rebbaukataster erforderlich sind.

3

Erneuerungen von Rebflächen von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters dienen, sind nicht meldepflichtig. Der Kanton kann jedoch eine Meldepflicht vorsehen.

4

Der Kanton regelt das Meldeverfahren.


Art. 4

Rebbaukataster 1 Der Rebbaukataster verzeichnet Grundstücke mit Rebflächen und mit in Erneuerung begriffenen Flächen. Er erfasst für jede dieser Flächen:

a. den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters oder der Eigentümerin oder des Eigentümers;

b. die

Standortgemeinde;

c. die

Parzellennummer;

d. die Rebfläche in m2; e. die Rebsorten und deren Flächenanteile; 5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4915).

Weinverordnung

3

916.140

f.

die für die Rebfläche zulässigen Weinbezeichnungen; g. gegebenenfalls den Ausschluss der Rebfläche von der gewerblichen Weinerzeugung.

2

Die Kantone können weitere Daten erheben.

3

Sie können auf das Erfassen von Rebflächen, die nach Artikel 2 Absatz 4 gepflanzt wurden, verzichten.

4

Der Rebbaukataster ist jährlich zu aktualisieren.


Art. 5

Zulassung zur gewerblichen Weinerzeugung 1

Zur gewerblichen Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen: a. für welche die Neuanpflanzung nach Artikel 2 Absatz 2 bewilligt wurde; b. auf denen vor 1999 rechtmässig gewerblicher Weinbau betrieben wurde; c. für die das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) vor 1999 die Neuanpflanzung bewilligt hat und die innerhalb von zehn Jahren seit der Bewilligung bepflanzt wurden.

2

Wird die Bewirtschaftung einer Rebfläche während mehr als zehn Jahren unterbrochen, so fällt die Zulassung dahin.

3

Der Verkauf von Wein sowie von Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinerzeugung ist verboten, wenn diese Produkte von Rebflächen stammen, die zur gewerblichen Weinerzeugung nicht zugelassen sind.


Art. 6

Widerrechtlich gepflanzte

Reben

1

Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.

2

Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beseitigt der Kanton die Reben auf Kosten des Fehlbaren.


Art. 7

Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis 1

Für die Aufnahme einer Rebsorte in das Rebsortenverzeichnis sind insbesondere folgende Eigenschaften massgebend: a. der Ertrag pro Flächeneinheit; b. der natürliche Zuckergehalt; c. der Gesamtsäuregehalt;

d. die

Krankheitsempfindlichkeit.

2

Für Rebsorten, die der Weinerzeugung dienen, werden zusätzlich die sensorischen Eigenschaften der daraus hergestellten Weine geprüft.

3

Das Bundesamt erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Landwirtschaft

4

916.140

Abschnitt 1a:6 Umstellung von Rebflächen für die Jahre 2004-20117
a Umstellungsbeiträge

1

Im Rahmen des verfügbaren Kredits können Beiträge für die Umstellung von Rebflächen gewährt werden in Kantonen, die:8 a. für gerodete Rebsorten einen Höchstertrag festlegen, der mindestens 0.1 kg/m2 (0.08 l/m2) unter der Ertragsbegrenzung nach Artikel 14 Absatz 2 liegt; b. für gerodete Rebsorten Neuanpflanzungen zur gewerblichen Weinerzeugung verbieten und

c. Rebsorten von der Gewährung der Umstellungsbeiträge ausschliessen, die für die Boden- oder Klimaverhältnisse der Produktionszone nicht geeignet sind oder bei denen die Gefahr besteht, dass der resultierende Wein der erwarteten Qualität nicht entspricht.

2

Als Umstellung gilt die Rodung der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau nach der Ernte und ihr Ersatz durch andere Rebsorten im Verlauf des Folgejahres; das Aufpfropfen gilt ebenfalls als Umstellung.

3

Die betreffenden Rebflächen müssen für die gewerbliche Weinerzeugung bestimmt sein.

4

Für Rebflächen unter 500 m2 werden keine Beiträge gewährt.

b Beitragsberechtigte

Anspruch auf Beiträge haben Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter oder Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Grundstücken, die ihre Rebflächen nach Artikel 7a umstellen.

c Beiträge

1

Die Höhe der Beiträge berechnet sich wie folgt: Fr. / ha

Hangneigung < 30 % 20 000.Hangneigung 30-50 %

27 500.Hangneigung > 50 % und Terrassenlagen

35 000.6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1757).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft vom 1. Jan. 2004 bis zum 31. Dez. 2011 (AS 2003 4915).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft vom 1. Jan. 2004 bis zum 31. Dez. 2011 (AS 2003 4915).

Weinverordnung

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2

Als Terrassenlagen gelten alle Rebflächen im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19989.
d Verteilung der verfügbaren Finanzmittel unter den Kantonen 1

Der jährlich bewilligte Kredit wird unter den Kantonen nach der auf ihrem jeweiligen Gebiet im Jahr 2000 vorhandenen Rebflächen der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau verteilt. 2

Hat ein Kanton am 15. Mai nicht die gesamten ihm zugeteilten Mittel für das Folgejahr verwendet, verteilt das Bundesamt den Restbetrag unter den Kantonen, die nicht alle Gesuche berücksichtigen konnten.10
e Gesuche

1

Das Gesuch ist dem Kanton spätestens am 15. April des der Erneuerung vorangehenden Jahres einzureichen; es kann frühestens am vom Kanton festgelegten Datum eingereicht werden.11 2

Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten: a. Name und Adresse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters;

b. Gemeindename und gegebenenfalls Flurname der Parzelle; c. Katasternummer der Parzelle; d. die Fläche in m2; e. Vermerk «Hangneigung < 30 %», «Hangneigung 30-50 %» oder «Hangneigung > 50 % und Terrassenlage»;

f.

Sorte der zum Datum der Gesuchstellung bestehenden Pflanzung; g. Ersatzsorte.

3

Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks, muss dem Gesuch ein schriftliches Einverständnis der bzw. des Letzteren beigelegt werden.

f Berücksichtigung und Behandlung der Gesuche 1

Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kanton berücksichtigt, bis der jährlich verfügbare Kredit ausgeschöpft ist. Massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk des Kantons.12

9 SR

910.13

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft vom 1. Jan. 2004 bis zum 31. Dez. 2011 (AS 2003 4915).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft vom 1. Jan. 2004 bis zum 31. Dez. 2011 (AS 2003 4915).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft vom 1. Jan. 2004 bis zum 31. Dez. 2011 (AS 2003 4915).

Landwirtschaft

6

916.140

2

Am Tag, an dem der Kredit erschöpft sein wird, erfolgt die Verteilung des Restbetrages nach den in den Gesuchen angegebenen Flächen in aufsteigender Reihenfolge. Betreffen die letzten Gesuche, die berücksichtigt werden können, Flächen von derselben Grösse, wird der Restbetrag zu gleichen Teilen auf diese Flächen verteilt.

3

Der Kanton prüft die Gesuche und legt den Gesamtbetrag der Beiträge pro Gesuch fest.

4

Die Kantone können die überzähligen Gesuche als Eingaben für das Folgejahr betrachten.

g13 Meldung an das Bundesamt Bis spätestens am 15. Mai des der Umstellung vorangehenden Jahres melden die Kantone dem Bundesamt den Gesamtbetrag der Beiträge, die sie gewähren werden, sowie die fehlenden Beträge für Gesuche, die nicht berücksichtigt werden konnten.

h Nachweise

1

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bzw. der Eigentümer oder die Eigentümerin übermittelt dem Kanton bis spätestens Ende Juli des Umstellungsjahres Unterlagen, die beweisen, dass die Umstellung erfolgt ist. Diesen sind beizulegen:

a. eine Abrechnung, in der für jede Rebfläche die Ersatzsorte und die erneuerte Fläche angegeben werden; b. eine Kopie der Rechnung der Rebschule.14 2

Die Kantone prüfen die eingereichten Unterlagen und passen gegebenenfalls die Höhe der Beiträge an.

i15 Überweisung und Abrechnung der Beiträge 1

Die Kantone übermitteln dem Bundesamt bis zum 15. September des Umstellungsjahres die Liste der auszurichtenden Beiträge; diese enthält mindestens den Namen, den Vornamen und die Adresse der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers, das Datum des Gesuchs, die betreffende Fläche sowie die Hangkategorie, die gerodete Rebsorte und die Ersatzsorte.

2

Das Bundesamt überweist dem Kanton die Summe der beantragten Beiträge.

3

Der Kanton zahlt die Beiträge an die Berechtigten bis spätestens zum 31. Dezember des Umstellungsjahres aus.

4

Er übermittelt dem Bundesamt bis zum 1. März des auf das Umstellungsjahr folgenden Jahres die Schlussabrechnung zusammen mit den Auszahlungslisten.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft vom 1. Jan. 2004 bis zum 31. Dez. 2011 (AS 2003 4915).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft vom 1. Jan. 2004 bis zum 31. Dez. 2011 (AS 2003 4915).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2005, in Kraft vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Dez. 2011 (AS 2005 2159).

Weinverordnung

7

916.140

5

Beiträge, die nicht ausgerichtet werden konnten, sind dem Bundesamt zurückzuerstatten.

j16 Aufsicht

Das Bundesamt kann jederzeit bei den Beitragsberechtigten Kontrollen durchführen.

Es benachrichtigt vorgängig den Kanton.

2. Abschnitt: Weinlesekontrolle

Art. 8

Gegenstand 1 Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte Traubenernte mit Ausnahme von Produkten, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Absatz 4 stammen.

2

Die Weinlesekontrolle erfasst für die einzelnen Traubenposten: a. den Rebbewirtschafter oder die Rebbewirtschafterin; b. den Einkellerer oder die Einkellerin; c. die Lage oder Parzellennummer; d. die Rebsorte;

e. die

Menge;

f.

den natürlichen Zuckergehalt.

3

Der natürliche Zuckergehalt ist vor der Verarbeitung mit einem vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung17 zugelassenen Refraktometer zu bestimmen.

4

Die Kantone regeln und überwachen die Weinlesekontrolle. Der Bund übernimmt je nach Finanzkraft der Kantone 60 bis 80 Prozent der Kosten.


Art. 9

Meldung und Bericht

1

Die Kantone melden dem Bundesamt bis Ende November die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 199318 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

2

Das Bundesamt veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Mengen und Qualitäten der Traubenernte nach Kantonen und nach den hauptsächlichen Rebsorten.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft vom 1. Jan. 2004 bis zum 31. Dez. 2011 (AS 2003 4915).

17 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

18 SR

431.012.1

Landwirtschaft

8

916.140

3. Abschnitt: Kennzeichnung und Klassierung

Art. 10


19

Traditionelle Bezeichnungen 1

Die traditionellen schweizerischen Bezeichnungen, die im Anhang aufgeführt sind, dürfen zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Schweiz nur im Sinne ihrer Begriffsbestimmung verwendet werden.

2

Sie sind gegen jede Anmassung, Nachahmung, Anspielung und Übersetzung geschützt, selbst wenn die geschützte Bezeichnung in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet wird.


Art. 11


20

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung 1

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) kennzeichnet Trauben, Traubenmost und Qualitätsweine, welche: a. aus einem festgelegten geografischen Gebiet wie einem Kanton, Kantonsteil, einer Gemeinde, Lage, einem Schloss oder einem Weingut stammen; b. die Auflagen an die Kategorie 1 erfüllen; c. den zusätzlich vom Kanton festgelegten Anforderungen entsprechen, die mindestens die folgenden Kriterien umfassen: 1. Abgrenzung der Produktionsgebiete; 2. Rebsorten, 3. Anbaumethoden, 4. natürlicher Zuckergehalt,

5. Höchstertrag pro Flächeneinheit, 6. Methoden der Weinbereitung, 7. Analyse und organoleptische Prüfung.

2

Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung dürfen nur aus Trauben hergestellt werden, die im entsprechenden Produktionsgebiet gewachsen sind und die Anforderungen der Kategorie 1 erfüllen.

3

Die betreffenden Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen, wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet.


Art. 12

Herkunftsbezeichnung 1

Die Herkunftsbezeichnung kennzeichnet Trauben, Traubenmost oder Wein aus einem bestimmten geografischen Gebiet. Als Herkunftsbezeichnung dient der Name des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines 19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2005, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2159).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4915).

Weinverordnung

9

916.140

Kantons, oder eine traditionelle Bezeichnung, die sich auf ein geografisches Gebiet bezieht.

2

Produkte mit Herkunftsbezeichnung dürfen nur aus Trauben hergestellt werden, die im entsprechenden Produktionsgebiet gewachsen sind und die Anforderungen der Kategorie 2 erfüllen (Art. 14).

3

Bezieht sich die traditionelle Bezeichnung auf Rebflächen, die innerhalb eines einzigen Kantons liegen, so kann dieser, im Rahmen der Anforderungen der Kategorie 2, die Produktionsbedingungen festlegen.


Art. 13

Registrierung 1

Die Kantone führen ein Verzeichnis der Produktionsgebiete für die von ihnen geregelten kontrollierten Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen. Sie übermitteln dieses dem Bundesamt.21 2 Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der geschützten Weinbezeichnungen der Schweiz und veröffentlicht es regelmässig.


Art. 14

22 Klassierung 1

Die Traubenposten werden in drei Kategorien eingeteilt: a. 1. Kategorie: Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden können; b. 2. Kategorie: Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit Herkunftsbezeichnung verarbeitet werden können;

c. 3. Kategorie: Trauben, die zu Weinen ohne kontrollierte Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung verarbeitet werden können.

2

Für die Einteilung in eine dieser drei Kategorien dürfen die Traubenposten folgende natürlichen Mindestzuckergehalte (% Brix) nicht unterschreiten:

weisse Gewächse

rote Gewächse

Kategorie 1

14,8 % (60°Oe)

15,8 % (65°Oe)

Kategorie 2

14,4 % (58°Oe)

15,2 % (62°Oe)

Kategorie 3

13,6 % (55°Oe)

14,4 % (58°Oe)

3

Der Flächenertrag für die Kategorie 1 ist wie folgt begrenzt: weisse Gewächse

rote Gewächse

kg/m2

l/m2 (Wein)

kg/m2

l/m2 (Wein)

1,4 1,12

1,2 0,96

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4915).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4915).

Landwirtschaft

10

916.140

4

Die Kantone können für die Kategorie 1 tiefere Ertragswerte festlegen und auch die Flächenerträge für die Kategorien 2 und 3 begrenzen.

5

Bei der Ertragsbeschränkung nach Traubengewicht in kg können die Kantone eine Toleranz von höchstens 5 Prozent vorsehen. Die in den Toleranzbereich fallende Menge muss nach Artikel 16 deklassiert werden.

6

Die Kantone veröffentlichen ihre Regelungen über die Klassierung vor der Ernte.


Art. 15

Getrennte Behandlung nach Qualitäten 1

Trauben, Traubenmoste und Weine müssen nach den beanspruchten Bezeichnungen und Kategorien getrennt geerntet, verarbeitet und gelagert werden.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung vom 1. März 199523.


Art. 16

Deklassierung Entspricht ein Posten Trauben, Traubenmost oder Wein den Anforderungen für eine Bezeichnung oder Kategorie nicht, so wird er von der Verwendung der entsprechenden Bezeichnung ausgeschlossen beziehungsweise in eine tiefere Kategorie eingeteilt.

4. Abschnitt: Qualitätsbestätigungen für die Ausfuhr

Art. 17

1 Für die Bestätigung der Qualität von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, ist das Bundesamt zuständig.

2

Es regelt das Verfahren und die Methoden zur Untersuchung und Bestätigung der Weinqualität.

5. Abschnitt: Einfuhr

Art. 18

Ausnahmen von der Einfuhrbewilligungspflicht Keiner Generaleinfuhrbewilligung bedürfen: a. ...24

23 [AS

1995 1491, 1996 1211, 1997 292 1145 1198 Art. 24, 1998 108, 1999 303 Ziff. I 8 1848, 2002 573, 2003 4915 Ziff. II, 2004 457 3035 3065 Ziff. II 1, 2005 1057 1063 2695 Ziff. II 15. AS 2005 5451 Anhang 2 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005 (SR 817.02).

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4915).

Weinverordnung

11

916.140

b. Einfuhren von Naturweinen der Zolltarifnummern 2204.2921, 2922, 2931 und 2932 im Rahmen des «contingent particulier»; c. Einfuhren aus dem eigenen Rebberg nach Artikel 22; d.25 Einfuhren von Süssweinen, Weinspezialitäten und Mistellen der Zolltarifnummer 2204.2150, ausgenommen Portwein im Rahmen des präferenziellen Kontingents Nr. 115.


Art. 19

Einfuhrtoleranzen für Sendungen Roter und weisser Naturwein der Zolltarifnummern 2204.2121, 2131, 2141, 2921, 2922, 2931 und 2932, roter und weisser Traubensaft der Zolltarifnummern 2009.6018, 6021, 6031 sowie 2202.9018, 9041 und frische Weintrauben zur Kelterung der Zolltarifnummer 0806.1021 dürfen in allen Verkehrsarten mit Ausnahme des Zolllagerverkehrs zum Kontingentszollansatz und ohne Generaleinfuhrbewilligung in Mengen von bis 20 kg brutto für den privaten Bedarf eingeführt werden.


Art. 20

Besondere Voraussetzungen für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen 1

Zollkontingentsanteile für Weisswein und Rotwein sowie Traubensaft werden mit Ausnahme von Absatz 2 nur Personen zugeteilt, die: a. die Einfuhr gewerbsmässig betreiben; und b. die Pflichten nach Artikel 68 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und der Verordnung vom 28. Mai 199726 über die Kontrolle des Handels mit Wein erfüllen.

2

Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» werden nur Personen zugeteilt, die:

a. die Weine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 Litern einführen; und b. den Wein einzig ihrer Privatkundschaft (einschliesslich Hoteliers und Restaurateure) liefern, welche die Weine für ihren persönlichen Bedarf oder zum Ausschank in ihrem Restaurant oder Hotel unter Ausschluss jeglichen Handels kaufen.


Art. 21

Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1

Zollkontingentsanteile für das gemeinsame Zollkontingent für Weisswein und Rotwein (ohne das «contingent particulier» nach Abs. 3) werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen zugeteilt.27 2 Auf eine Regelung zur Verteilung des Traubensaftkontingentes wird verzichtet.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 1097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4915).

26 SR

916.146

27 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 53 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

Landwirtschaft

12

916.140

3

Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» im Umfang von jährlich 10 000 hl werden gemäss dem französisch-schweizerischen Protokoll vom 11. Juni 196528 betreffend die Verwaltung des für die Belieferung der schweizerischen Privatkundschaft mit französischen Weinen bestimmten Kontingentes zugeteilt. Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.


Art. 22

Einfuhren aus eigenem Rebberg 1

Jährlich können 100 Liter der Zolltarifnummern 2204.2921, 2922, 2931 und 2932 je Haushalt oder Betrieb zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, wenn: a. die Einfuhren in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 Litern erfolgen; und b. dem Bundesamt mit dem Gesuch um Einfuhren zum KZA ein amtlich beglaubigter Eigentumsnachweis der zuständigen ausländischen Behörde eingereicht wird.

2

Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.


Art. 23


29

6. Abschnitt:30 ...

Art. 24

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25


31
Vollzug

1

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2.

2

Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen die Artikel 10-12 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

28 SR

0.946.293.492.1 29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 1097).

30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4915).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2005, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2159).

Weinverordnung

13

916.140


Art. 26


32

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2003 1

Die Kantone müssen die Bestimmungen betreffend die Ursprungsbezeichnungen bis spätestens am 1. Januar 2008 aufheben.

2

Die besonderen Bestimmungen, die in den Artikeln 7a bis 7j der Änderung vom 28. Mai 200333 der Weinverordnung vom 7. Dezember 1998 festlegt sind, gelten für die Umstellungen des Jahres 2004.

a34 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. April 2005 Schweizer Weine welche vor der Weinlese 2005 produziert wurden, dürfen nach altem Recht erzeugt und etikettiert werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.


Art. 27


35



Art. 28

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4915).

33 AS

2003 1757

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2005, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2159).

35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4915).

Landwirtschaft

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916.140

Weinverordnung

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916.140

Anhang36

(Art. 10)

Traditionelle schweizerische Bezeichnungen Bezeichnungen Begriffe Auslese/sélection/ Selezione Bezeichnung für einen Wein der Kategorie 1 gemäss kantonaler Gesetzgebung.

Beerenauslese/Sélection de grains nobles Wein der Kategorie 1, erzeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall. Der natürliche Mindestzuckergehalt wird von den Kantonen festgelegt. Er beträgt mindestens 26,0 % Brix (110 °Oe).

Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten.

Beerli/Beerliwein

Rotwein der Kategorie 1, verarbeitet ohne Kämme.

Château/Castello/Schloss Bezeichnung für einen Wein der Kategorie 1 gemäss kantonaler Gesetzgebung.

Eiswein/Vin de glace Wein der Kategorie 1, aus zum Erntezeitpunkt am Stock gefrorenen Trauben, die vor dem Auftauen gekeltert werden. Die Lese muss bei einer Temperatur von -7° C oder tiefer erfolgen.

Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten.

Der potentielle Alkoholgehalt muss mindestens 15 % vol, d.h. mindestens 25,3 % Brix (110 °Oe) betragen.

Federweiss/Weissherbst Wein der Kategorie 1, aus der deutschsprachigen Schweiz erzeugt aus roten Trauben, die vor oder zu Beginn der Gärung gepresst werden.

Flétri, flétri sur souche Süsswein der Kategorie 1, aus am Stock getrockneten Trauben mit einem potentiellen Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol, dem weder Alkohol, Zucker oder Traubensaftkonzentrat zugesetzt wurde und der nach der normalen Gärung noch Restzucker enthält.

Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten.

Bezeichnungen wie mi-flétri, semi-flétri usw. sind nicht gestattet.

36 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 13. April 2005, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2159).

Landwirtschaft

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916.140

Bezeichnungen Begriffe Gletscherwein/ Vin des Glaciers Weisswein der Kategorie 1, der im Wallis produziert, im Val d'Anniviers nach lokaler Tradition angebaut und aus Wein einer oder mehrerer Sorten und verschiedener Jahrgänge hergestellt wird sowie eine oxydative Tendenz aufweist.

Oeil-de-Perdrix

Rosé-Wein der Kategorie 1, hergestellt aus einheimischen Trauben der Sorte Blauburgunder.

Passerillé/Strohwein/ Sforzato Wein der Kategorie 1, hergestellt aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben.

Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Pressé doux/Süssdruck Rosé-Wein, hergestellt aus roten Trauben, die vor oder während des Gärungsbeginns gepresst werden.

Primeur/Novello/ Vin nouveau Wein, der vor Ende des Erntejahres erzeugt und abgefüllt wird.

Riserva

Tessiner Wein der Kategorie 1, der frühestens nach einem Alterungsprozess von 18 Monaten nach dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt.

Spätlese/Vendange tardive/ Vendemmia tardiva Wein der Kategorie 1, aus Trauben die frühestens 7 Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen und nach Qualitätskriterien der kantonalen Gesetzgebungen erzeugt wird.

Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahresdurchschnitt liegen.

Sur lie(s)/auf der Hefe ausgebaut Wein, der während mindestens einem Winter auf der Hefe ausgebaut wird.

Trockenbeerenauslese Wein der Kategorie 1, aus am Stock getrockneten Trauben, die nach Tradition der deutschsprachigen Schweiz geerntet und verarbeitet werden. Natürlicher Zuckergehalt von mindestens 34,3 % Brix (150 °Oe).

Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten.

Village(s)

Bezeichnung für einen Wein der Kategorie 1 gemäss kantonaler Gesetzgebung.

Weinverordnung

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Bezeichnungen Begriffe Vin doux naturel

Synonym für Likörwein, entsprechend einer genauen kantonalen Vorschrift betreffend Produktionsbeschränkung und Zuckergehalt.

Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten.

Landwirtschaft

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