01.01.2023 - * / In Kraft
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01.01.2019 - 30.06.2020
01.01.2018 - 31.12.2018
01.05.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 30.04.2017
01.01.2015 - 31.12.2016
01.01.2014 - 31.12.2014
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1

Verordnung
über den Rebbau und die Einfuhr von Wein
(Weinverordnung)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 21. Mai 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 60 Absatz 4, 63, 64 Absatz 2, 65 Absatz 2
und 177 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

1. Abschnitt: Rebpflanzungen

Art. 1

Rebfläche

1 Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich
bewirtschaftete Fläche.

2 Als zusammenhängend bepflanzt gilt die Fläche, wenn der Standraum des einzelnen Rebstockes höchstens 3 m2 beträgt; in besonderen Fällen, wie bei starken
Hanglagen oder speziellen Erziehungsformen, kann der Kanton einen grösseren
Standraum vorsehen.


Art. 2

Neuanpflanzung

1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als
zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.

2 Neuanpflanzungen für die gewerbliche Weinerzeugung werden nur an Standorten
bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind zu berücksichtigen: a.

die Höhenlage;

b.

die Hangneigung und -richtung; c.

das Lokalklima;

d.

die Bodenbeschaffenheit; e.

die Bodenwasserverhältnisse; f.

die naturschützerische Bedeutung der Fläche.

3 Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die
Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.

AS 1999 86

1

SR 910.1

916.140

Landwirtschaft

2

916.140

4 Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren
Produkte ausschliesslich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin oder des
Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich. Der Kanton kann jedoch
die Meldepflicht vorsehen.

5 Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz angehört werden.


Art. 3

Erneuerung von Rebflächen 1 Als Erneuerung gilt: a.

die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach einem weniger als zehn Jahre
dauernden Unterbruch der Bewirtschaftung; b.

das Aufpfropfen einer anderen Traubensorte; oder c.

das Nachsetzen einzelner Stöcke, wenn es dazu führt, dass die Einträge im
Rebbaukataster nicht mehr zutreffen.

2 Die Meldung über die Erneuerung einer Rebfläche muss die Angaben beinhalten,
die für den Eintrag im Rebbaukataster erforderlich sind.

3 Erneuerungen von Rebflächen von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters dienen, sind nicht meldepflichtig. Der Kanton kann jedoch eine Meldepflicht vorsehen.

4 Der Kanton regelt das Meldeverfahren.


Art. 4

Rebbaukataster

1 Der Rebbaukataster verzeichnet Grundstücke mit Rebflächen und mit in Erneuerung begriffenen Flächen. Er erfasst für jede dieser Flächen: a.

den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters oder der Eigentümerin oder des Eigentümers; b.

die Standortgemeinde; c.

die Parzellennummer; d.

die Rebfläche in m2; e.

die Rebsorten und deren Flächenanteile; f.

die für die Rebfläche zulässigen Weinbezeichnungen; g.

gegebenenfalls den Ausschluss der Rebfläche von der gewerblichen Weinerzeugung.

2 Die Kantone können weitere Daten erheben.

3 Sie können auf das Erfassen von Rebflächen, die nach Artikel 2 Absatz 4 gepflanzt
wurden, verzichten.

4 Der Rebbaukataster ist jährlich zu aktualisieren.

Weinverordnung

3

916.140


Art. 5

Zulassung zur gewerblichen Weinerzeugung 1 Zur gewerblichen Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen: a.

für welche die Neuanpflanzung nach Artikel 2 Absatz 2 bewilligt wurde; b.

auf denen vor 1999 rechtmässig gewerblicher Weinbau betrieben wurde; c.

für die das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) vor 1999 die Neuanpflanzung bewilligt hat und die innerhalb von zehn Jahren seit der Bewilligung bepflanzt wurden.

2 Wird die Bewirtschaftung einer Rebfläche während mehr als zehn Jahren unterbrochen, so fällt die Zulassung dahin.

3 Der Verkauf von Wein sowie von Trauben oder Traubenmost zum Zweck der
Weinerzeugung ist verboten, wenn diese Produkte von Rebflächen stammen, die zur
gewerblichen Weinerzeugung nicht zugelassen sind.


Art. 6

Widerrechtlich gepflanzte Reben 1 Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.

2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin oder der
Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der
Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beseitigt der Kanton
die Reben auf Kosten des Fehlbaren.


Art. 7

Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis 1 Für die Aufnahme einer Rebsorte in das Rebsortenverzeichnis sind insbesondere
folgende Eigenschaften massgebend: a.

der Ertrag pro Flächeneinheit; b.

der natürliche Zuckergehalt; c.

der Gesamtsäuregehalt; d.

die Krankheitsempfindlichkeit.

2 Für Rebsorten, die der Weinerzeugung dienen, werden zusätzlich die sensorischen
Eigenschaften der daraus hergestellten Weine geprüft.

3 Das Bundesamt erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: Weinlesekontrolle

Art. 8

Gegenstand

1 Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte Traubenernte mit Ausnahme von Produkten, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Absatz 4 stammen.

2 Die Weinlesekontrolle erfasst für die einzelnen Traubenposten: a.

den Rebbewirtschafter oder die Rebbewirtschafterin;

Landwirtschaft

4

916.140

b.

den Einkellerer oder die Einkellerin; c.

die Lage oder Parzellennummer; d.

die Rebsorte;

e.

die Menge;

f.

den natürlichen Zuckergehalt.

3 Der natürliche Zuckergehalt ist vor der Verarbeitung mit einem vom Bundesamt
für Messwesen zugelassenen Refraktometer zu bestimmen.

4 Die Kantone regeln und überwachen die Weinlesekontrolle. Der Bund übernimmt
je nach Finanzkraft der Kantone 60 bis 80 Prozent der Kosten.


Art. 9

Meldung und Bericht

1 Die Kantone melden dem Bundesamt bis Ende November die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

2 Das Bundesamt veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Mengen und Qualitäten der Traubenernte nach Kantonen und nach den hauptsächlichen Rebsorten.

3. Abschnitt: Kennzeichnung und Klassierung

Art. 10

Ursprungsbezeichnung

1 Die Ursprungsbezeichnung kennzeichnet Trauben, Traubenmost oder Wein von
anerkannter Qualität, welche aus einem festgelegten geografischen Gebiet wie Kanton, Kantonsteil, Gemeinde, Lage, Schloss oder Weingut stammen.

2 Weine mit Ursprungsbezeichnung dürfen nur aus Trauben hergestellt werden, die
im entsprechenden Produktionsgebiet gewachsen sind und die Anforderungen der
Kategorie 1 erfüllen (Art. 14).

3 Die Kantone regeln die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen. Sie legen die
Produktionsgebiete und die zulässigen Mischverhältnisse fest.


Art. 11

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung 1 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung kennzeichnet Trauben, Traubenmost oder
Wein von anerkannter Qualität, welche die Voraussetzungen für die Ursprungsbezeichnung sowie zusätzliche, vom Kanton festgelegte Anforderungen erfüllen. Diese
umfassen mindestens:

a.

die Abgrenzung der Produktionszonen; b.

die Rebsorten;

c.

die Anbaumethoden;

2

SR 431.012.1

Weinverordnung

5

916.140

d.

den natürlichen Mindestzuckergehalt; e.

den Höchstertrag pro Flächeneinheit; f.

die Methoden der Weinbereitung; g.

die Analyse und die sensorische Prüfung.

2 Eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung darf nicht als Ursprungsbezeichnung
nach Artikel 10 verwendet werden.


Art. 12

Herkunftsbezeichnung

1 Die Herkunftsbezeichnung kennzeichnet Trauben, Traubenmost oder Wein aus einem bestimmten geografischen Gebiet. Als Herkunftsbezeichnung dient der Name
des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines
Kantons, oder eine traditionelle Bezeichnung, die sich auf ein geografisches Gebiet
bezieht.

2 Produkte mit Herkunftsbezeichnung dürfen nur aus Trauben hergestellt werden,
die im entsprechenden Produktionsgebiet gewachsen sind und die Anforderungen
der Kategorie 2 erfüllen (Art. 14).

3 Bezieht sich die traditionelle Bezeichnung auf Rebflächen, die innerhalb eines einzigen Kantons liegen, so kann dieser, im Rahmen der Anforderungen der Kategorie 2, die Produktionsbedingungen festlegen.


Art. 13

Registrierung

1 Die Kantone führen ein Verzeichnis der von ihnen geregelten Ursprungs- und
Herkunftsbezeichnungen. Sie übermitteln es dem Bundesamt.

2 Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der geschützten Weinbezeichnungen der
Schweiz und veröffentlicht es regelmässig.


Art. 14

Klassierung

1 Für die Einteilung in die Kategorien dürfen die Traubenposten folgende natürlichen Mindestzuckergehalte (% Brix) nicht unterschreiten: weisse Gewächse

rote Gewächse

Kategorie 1

14,8% (60°Oe)

15,8% (65°Oe)

Kategorie 2

14,4% (58°Oe)

15,2% (62°Oe)

Kategorie 3

13,6% (55°Oe)

14,4% (58°Oe)

2 Der Traubenertrag für die Kategorie 1 ist wie folgt begrenzt: weisse Gewächse

rote Gewächse

kg/m2

l/m2 (Wein)

kg/m2

l/m2 (Wein)

1,4

1,12

1,2

0,96

3 Die Kantone können für die Kategorie 1 tiefere Ertragswerte festlegen und auch
die Flächenerträge für die Kategorien 2 und 3 begrenzen.

Landwirtschaft

6

916.140

4 Bei der Ertragsbegrenzung nach Traubengewicht können die Kantone eine Toleranz von höchstens fünf Prozent vorsehen. Die in den Toleranzbereich fallende
Menge muss nach Artikel 16 deklassiert werden.

5 Die Kantone veröffentlichen ihre Regelungen über die Klassierung vor der Ernte.


Art. 15

Getrennte Behandlung nach Qualitäten 1 Trauben, Traubenmoste und Weine müssen nach den beanspruchten Bezeichnungen und Kategorien getrennt geerntet, verarbeitet und gelagert werden.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung vom 1. März
19953.


Art. 16

Deklassierung

Entspricht ein Posten Trauben, Traubenmost oder Wein den Anforderungen für eine
Bezeichnung oder Kategorie nicht, so wird er von der Verwendung der entsprechenden Bezeichnung ausgeschlossen beziehungsweise in eine tiefere Kategorie eingeteilt.

4. Abschnitt: Qualitätsbestätigungen für die Ausfuhr

Art. 17

1 Für die Bestätigung der Qualität von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen,
die zur Ausfuhr bestimmt sind, ist das Bundesamt zuständig.

2 Es regelt das Verfahren und die Methoden zur Untersuchung und Bestätigung der
Weinqualität.

5. Abschnitt: Einfuhr

Art. 18

Ausnahmen von der Einfuhrbewilligungspflicht Keiner Generaleinfuhrbewilligung bedürfen: a.4

Einfuhren von Naturwein der Zolltarifnummern5 2204.1000 und 2950 und
Traubenmosten der Zolltarifnummer 2204.3000; b.

Einfuhren von Naturweinen der Zolltarifnummern 2204.2921, 2922, 2931
und 2932 im Rahmen des «contingent particulier»; c.

Einfuhren aus dem eigenen Rebberg nach Artikel 22; 3

SR 817.02

4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1097).

5 SR

632.10; Anhang

Weinverordnung

7

916.140

d.6 Einfuhren von Süssweinen, Weinspezialitäten und Mistellen der Zolltarifnummer 2204.2150, ausgenommen Portwein.


Art. 19

Einfuhrtoleranzen für Sendungen Roter und weisser Naturwein der Zolltarifnummern 2204.2121, 2131, 2141, 2921,
2922, 2931 und 2932, roter und weisser Traubensaft der Zolltarifnummern
2009.6018, 6021, 6031 sowie 2202.9018, 9041 und frische Weintrauben zur Kelterung der Zolltarifnummer 0806.1021 dürfen in allen Verkehrsarten mit Ausnahme
des Zolllagerverkehrs zum Kontingentszollansatz und ohne Generaleinfuhrbewilligung in Mengen von bis 20 kg brutto für den privaten Bedarf eingeführt werden.


Art. 20

Besondere Voraussetzungen für die Zuteilung
von Zollkontingentsanteilen 1 Zollkontingentsanteile für Weisswein und Rotwein sowie Traubensaft werden mit
Ausnahme von Absatz 2 nur Personen zugeteilt, die: a.

die Einfuhr gewerbsmässig betreiben; und b.

die Pflichten nach Artikel 68 des Landwirtschaftsgesetzes7 und der Verordnung vom 28. Mai 19978 über die Kontrolle des Handels mit Wein erfüllen.

2 Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» werden nur Personen zugeteilt, die: a.

die Weine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als
2 Litern einführen; und b.

den Wein einzig ihrer Privatkundschaft (einschliesslich Hoteliers und
Restaurateure) liefern, welche die Weine für ihren persönlichen Bedarf oder
zum Ausschank in ihrem Restaurant oder Hotel unter Ausschluss jeglichen
Handels kaufen.


Art. 21

Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1 Zollkontingentsanteile für das gemeinsame Zollkontingent für Weisswein und
Rotwein (ohne das «contingent particulier» nach Absatz 3) werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt.

2 Auf eine Regelung zur Verteilung des Traubensaftkontingentes wird verzichtet.

3 Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» im Umfang von jährlich
10 000 hl werden gemäss dem französisch-schweizerischen Protokoll vom 11. Juni
19659 betreffend die Verwaltung des für die Belieferung der schweizerischen Privatkundschaft mit französischen Weinen bestimmten Kontingentes zugeteilt. Die
Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1097).

7 SR

910.1

8

SR 916.146

9

SR 0.946.293.492.1

Landwirtschaft

8

916.140


Art. 22

Einfuhren aus eigenem Rebberg 1 Jährlich können 100 Liter der Zolltarifnummern 2204.2921, 2922, 2931 und 2932
je Haushalt oder Betrieb zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden,
wenn:

a.

die Einfuhren in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als
2 Litern erfolgen; und b.

dem Bundesamt mit dem Gesuch um Einfuhren zum KZA ein amtlich beglaubigter Eigentumsnachweis der zuständigen ausländischen Behörde eingereicht wird.

2 Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.


Art. 23


10

6. Abschnitt: Rebbaufonds

Art. 24

1 Das Bundesamt verwaltet den Rebbaufonds.

2 Der Rebbaufonds dient, im Rahmen der bewilligten Kredite, zur ergänzenden
Finanzierung:

a.

der Massnahmen zur Erhaltung der Rebflächen, insbesondere der Direktzahlungen zu Gunsten von Steil- und Terrassenlagen; b.

der Förderung des Absatzes von Produkten des Weinbaus nach der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 199811, die
Absatzförderung von Wein beschränkt sich auf die Ausfuhr; c.

des ungedeckten Aufwandes des Bundesamtes für Qualitätsbestätigungen
nach Artikel 17.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25

Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden
betraut sind.

10

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 1097).

11

SR 916.010

Weinverordnung

9

916.140


Art. 26

Übergangsbestimmungen für die Einfuhr 1 Das Zollkontingent für Weisswein wird bis zum 31. Dezember 2000 nach dem
Weinstatut vom 23. Dezember 197112 verteilt. Das Bundesamt schreibt die Versteigerung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus. Es setzt die Gebotsfrist sowie die
Höchstmenge fest.

2 Die Resultate der Versteigerung werden von der Bewilligungsstelle im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Veröffentlicht werden: a.

der Name sowie der Sitz oder Wohnsitz des Importeurs; b.

die zugeteilte Menge.

3 Das Zollkontingent für Rotwein wird bis zum 31. Dezember 2000 nach dem Weinstatut verteilt. Auf Grund der von der Zollverwaltung übermittelten Daten kann
das Bundesamt die Zollverwaltung unmittelbar vor der Ausschöpfung des Zollkontingents mit der Erhebung des AKZA beauftragen. Über die Zulassung zum Kontingentszollansatz entscheidet das Bundesamt. Es beauftragt die Zollverwaltung mit der
Rückerstattung oder dem Nachbezug.


Art. 27

Bisheriger Rebbaufonds Die Mittel des bisherigen Rebbaufonds werden auf den 1. Januar 1999 in den neuen
Rebbaufonds übergeführt.


Art. 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

12

[AS 1972 54, 1976 2042, 1980 355 Ziff. I 2, 1981 362, 1987 2492, 1993 1462, 1995
2002, 1996 3087, 1997 1182 Art. 15]

Landwirtschaft

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