07.04.2020 - * / In Kraft
15.10.2019 - 06.04.2020
01.05.2019 - 14.10.2019
09.06.2015 - 30.04.2019
  DEFRITEN • (html)
  DEFRITEN • (pdf)

01.10.2014 - 08.06.2015
01.01.2014 - 30.09.2014
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) vom 30. November 2012 (Stand am 9. Juni 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 4,
11 Absatz 2, 13 Absatz 2, 18 Absatz 2 und 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20101 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Gesetz), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zusätzliche dem Gesetz unterstellte Aktivitäten Zusätzlich zu Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes sind dem Gesetz unterstellt: a. die Tätigkeit als Bergführer-Aspirantin oder Bergführer-Aspirant; b.2 die Tätigkeit als Kletterlehrerin oder Kletterlehrer; c. die Tätigkeit als Wanderleiterin oder Wanderleiter; d. Aktivitäten, für die Betriebe nach Artikel 6 des Gesetzes zusätzlich zu den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c-e des Gesetzes zertifiziert werden können.


Art. 2

Gewerbsmässigkeit Gewerbsmässig handelt, wer auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ein Haupt- oder Nebeneinkommen von mehr als 2300 Franken pro Jahr erzielt.

2. Kapitel: Bewilligungen 1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Aktivitäten

Art. 3

1 Für das Anbieten folgender Aktivitäten ist eine Bewilligung erforderlich: AS 2013 447

1 SR

935.91

2

Die Berichtigung vom 9. Juni 2015 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2015 1691).

935.911

Dienstleistungsgewerbe 2

935.911

a. Hochtouren ab dem Schwierigkeitsgrad L nach Anhang 2 Ziffer 1; b. Alpinwandern ab dem Schwierigkeitsgrad T4 nach Anhang 2 Ziffer 2; c.3 Ski- und Snowboardtouren oberhalb der Waldgrenze; d. Schneeschuhtouren oberhalb der Waldgrenze ab dem Schwierigkeitsgrad WT3 nach Anhang 2 Ziffer 4; e. Variantenabfahrten oberhalb der Waldgrenze ab dem Schwierigkeitsgrad WS nach Anhang 2 Ziffer 3; f.

Begehen von Klettersteigen; g. Eisfallund

Steileisklettern;

h.4 Klettern in Felsen mit mehr als einer Seillänge; i. Canyoning; j. River-Rafting auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Raft im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 12 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19785; k. Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Boot oder einem anderen Sportgerät wie einem Kanu, Kajak, Hydrospeed, Funyak oder Tube;

l.

Bungee-Jumping mit Ausnahme von Aktivitäten von Schaustellergewerben, die über eine Bewilligung nach Artikel 25 der Verordnung vom 4. September 20026 über das Gewerbe der Reisenden verfügen.

2

Als Variantenabfahrten gelten Abfahrten, die mit Bergbahnen erschlossen sind, aber ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Betreiber von Skilift- und Seilbahnanlagen liegen, mit Schneesportgeräten.

3

Als Canyoning gilt das Begehen von Bachbetten mit beschränkten Ausstiegsmöglichkeiten, für das Schwimm- oder Klettertechniken erforderlich sind.

4

Als Bungee-Jumping gilt ein Sprung in die Tiefe in freiem Fall an einem elastischen Seil oder ein Pendelsprung.

2. Abschnitt: Bewilligung

Art. 4

Bergführerinnen und Bergführer 1

Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-h.

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2767).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2767).

5 SR

747.201.1

6 SR

943.11

Risikoaktivitätenverordnung 3

935.911

2

Dem Abschluss als «Bergführerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:

a. altrechtliche Patente nach Anhang 4 Ziffer 1, sofern die Inhaberin oder der Inhaber den Beruf regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist; b. ausländische Fähigkeitsausweise, die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig anerkannt sind;

c. das Diplom für Bergführerinnen und Bergführer der Internationalen Vereinigung für Bergführerverbände (IVBV).

3

Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführerin oder der Bergführer über eine Zusatzausbildung des Schweizer Bergführerverbands (SBV) oder der IVBV verfügt.


Art. 5

Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten 1

Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a-h, sofern dies unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach Artikel 4 geschieht.

2

Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten erhalten eine Bewilligung, wenn sie: a. den Aspirantenkurs des SBV, einen von der IVBV anerkannten Aspirantenkurs oder einen vom Bundesamt für Sport (BASPO) als gleichwertig anerkannten ausländischen Aspirantenkurs bestanden haben;

b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bieten.

3

Sie sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes und Artikel 20 dieser Verordnung verpflichtet.

4

Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der BergführerAspirant über eine Zusatzausbildung des SBV oder der IVBV verfügt und die Aktivität unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 3 durchgeführt wird.


Art. 6


7

Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer 1

Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h, unter der Voraussetzung, dass der Zu- oder Abstieg: a. maximal dem Schwierigkeitsgrad T3 nach Anhang 2 Ziffer 2 entspricht; 7

Die Berichtigung vom 9. Juni 2015 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2015 1691).

Dienstleistungsgewerbe 4

935.911

b. keine Überquerung von Gletschern erfordert; und c. keine Verwendung von technischen Hilfsmitteln wie Pickel oder Steigeisen erfordert.

2

Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer: a. «Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20028 (BBG) ist oder einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat; b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.

3

Dem Abschluss als «Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt ist ein altrechtliches Patent nach Anhang 4 Ziffer 2, sofern die Inhaberin oder der Inhaber den Beruf regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist.

4

Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes und Artikel 20 dieser Verordnung verpflichtet.

5

Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die weitere Ausbildung erforderlich ist.


Art. 7

Schneesportlehrerinnen und

Schneesportlehrer

1

Die Bewilligung für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c-e, unter der Voraussetzung, dass: a. die Tour höchstens folgenden Schwierigkeitsgraden entspricht: 1. bei Skitouren: WS nach Anhang 2 Ziffer 3, 2. bei Schneeschuhtouren: WT3 nach Anhang 2 Ziffer 4, 3. bei Variantenabfahrten: ZS nach Anhang 2 Ziffer 3; b. keine Gletscher überquert werden; c. die sachgerechte Gesamtbeurteilung durch die Schneesportlehrerin oder den Schneesportlehrer im Einzelfall für das betreffende Gebiet gemäss dem aktuellen Stand des Wissens höchstens ein geringes Lawinenrisiko ergibt; d. abgesehen von Schneesportgeräten, Fellen, Harscheisen und Schneeschuhen keine weiteren technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen. 2

Dem Abschluss als «Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind: 8 SR

412.10

Risikoaktivitätenverordnung 5

935.911

a. altrechtliche Patente nach Anhang 4 Ziffer 3, sofern die Inhaberin oder der Inhaber den Beruf regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist; b. ausländische Fähigkeitsausweise, die vom SBFI als gleichwertig anerkannt sind.

3

Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c-e solche Aktivitäten durchführen, sofern dies für die weitere Ausbildung erforderlich ist.


Art. 8

Wanderleiterinnen und Wanderleiter 1

Die Bewilligung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Schneeschuhtouren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, unter der Voraussetzung, dass: a. die Tour höchstens dem Schwierigkeitsgrad WT3 nach Anhang 2 Ziffer 4 entspricht;

b. keine Gletscher überquert werden; c. die sachgerechte Gesamtbeurteilung durch die Wanderleiterin oder den Wanderleiter im Einzelfall für das betreffende Gebiet gemäss dem aktuellen Stand des Wissens höchstens ein geringes Lawinenrisiko ergibt; d. abgesehen von Schneeschuhen keine technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen.

2

Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Wanderleiterin oder der Wanderleiter: a. «Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG9 ist oder einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat; b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.

3

Wanderleiterinnen und Wanderleiter sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes und Artikel 20 dieser Verordnung verpflichtet.

4

Wanderleiterinnen und Wanderleiter in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Schneeschuhtouren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die weitere Ausbildung erforderlich ist.

9 SR

412.10

Dienstleistungsgewerbe 6

935.911


Art. 9

Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes 1

Die Bewilligung für Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes berechtigt zur Durchführung derjenigen Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben i-l, für die der Anbieter zertifiziert ist.

2

Sie berechtigt zudem den Anbieter zur Durchführung einer Aktivität nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-h, soweit er für diese Aktivität zertifiziert ist.

3. Abschnitt: Zertifizierung

Art. 10

Anforderungen an die Zertifizierungsstelle Die Zertifizierung muss durch eine nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199610 akkreditierte Stelle vorgenommen werden.


Art. 11

Sicherheitsmanagementsysteme 1 Die Zertifizierungsstelle muss sich bei der Zertifizierung auf ein Sicherheitsmanagementsystem stützen. Das Sicherheitsmanagementsystem muss durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) als taugliche Grundlage für die Zertifizierung eingeschätzt worden sein und vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) anerkannt worden sein. 2

Das Sicherheitsmanagementsystem muss folgenden Anforderungen genügen: a. Es sieht vor, dass die von einem Anbieter angebotenen Aktivitäten anhand messbarer Schutzziele im Bereich der Sicherheit beurteilt werden.

b. Es sieht vor, dass alle von einem Anbieter angebotenen Aktivitäten vom Sicherheitsmanagementsystem abgedeckt werden.

c. Es sieht Anforderungen an die Ausbildung und Vorgaben für die Sicherstellung von deren Umsetzung vor.

d. Es sieht vor, dass bei der Zusammenarbeit eines Anbieters mit Dritten diese entweder selbst über eine Bewilligung nach dieser Verordnung verfügen oder vertraglich in das Sicherheitskonzept des Betriebs eingebunden sind.

e. Es sieht vor, dass die Zertifizierung sowohl auf der Grundlage von schriftlichen Unterlagen, wie dem Managementsystem-Handbuch, als auch auf der Grundlage einer Überprüfung der Praxis erfolgt.

f. Es sieht vor, dass die Überprüfung jährlich erfolgt und festgestellte Mängel innert einer festgelegten Frist behoben werden müssen.

3

Das VBS veröffentlicht den Anerkennungsbeschluss im Bundesblatt.

4

Die Anerkennung gilt für fünf Jahre.

10 SR

946.512

Risikoaktivitätenverordnung 7

935.911


Art. 12

Stiftung «Safety in adventures» 1

Das VBS kann die Stiftung «Safety in adventures» im Hinblick auf die Entwicklung geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme für die Sicherheit im Bereich Risikoaktivitäten unterstützen.

2

Es schliesst dazu mit der Stiftung «Safety in adventures» einen Leistungsvertrag ab.

4. Abschnitt: Meldepflicht für Personen aus der EU oder aus EFTA-Staaten11

Art. 13

1 Für Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union (EU) oder in Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht eine Meldepflicht nach der Gesetzgebung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen.12 2 Keine Meldepflicht besteht für eine Person nach Absatz 1, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: a. Sie führt innerhalb eines Kalenderjahres während nicht mehr als 10 Tagen Aktivitäten nach dem Gesetz und dieser Verordnung auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch.

b. Sie nutzt in der Schweiz keine Betriebsstätte.

c. Sie verfügt über eine behördliche Zulassung zur gewerbsmässigen Durchführung der betreffenden Aktivität in mindestens einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA oder ein Diplom der IVBV.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 14

Erteilung der Bewilligung 1

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Gesuch schriftlich bei der kantonalen Behörde am Wohnsitz oder Sitz einreichen. Hat die Person ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so hat sie das Gesuch bei der kantonalen Behörde am Ort ihrer hauptsächlichen Tätigkeit einzureichen.

2

Das Gesuch muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang 1 enthalten.

3

Die Kantone können verlangen, dass ein von ihnen erstelltes Formular verwendet wird.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2767).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2767).

Dienstleistungsgewerbe 8

935.911

4

Die Behörde prüft das Gesuch und die eingereichten Unterlagen innert 10 Tagen ab dem Eingang. Ist das Gesuch mangelhaft oder unvollständig, so weist die Behörde es zurück und setzt eine Frist zur Verbesserung. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt das Gesuch als zurückgezogen.

5

Die Behörde entscheidet über das Gesuch innert 10 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch vollständig vorliegt.

5bis

Die Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten sinngemäss für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer sowie für Wanderleiterinnen und Wanderleiter.13 6

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht.


Art. 15

Erneuerung der Bewilligung 1

Für die Erneuerung der Bewilligung muss die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-h nachweisen, dass sie oder er seit der Erteilung oder der letzten Erneuerung der Bewilligung eine von den Berufsverbänden angebotene oder anerkannte Weiterbildung im Bereich Sicherheit und Risikomanagement im Umfang von mindestens zwei Tagen besucht hat und über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes und nach Artikel 20 dieser Verordnung verfügt.

2

Anbieter von zertifizierten Aktivitäten müssen für die Erneuerung ihrer Bewilligung nachweisen, dass die Zertifizierung verlängert wurde.

3

Im Übrigen findet Artikel 14 auf das Verfahren Anwendung.


Art. 16

Meldung von Änderungen 1

Wer über eine Bewilligung verfügt, ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde die folgenden Änderungen innert 30 Tagen mitzuteilen: a. Änderungen in den Angaben nach Anhang 1; b. Nichtverlängerung der Zertifizierung; c. Änderungen im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes und nach Artikel 20 dieser Verordnung.

2

Ebenfalls zu melden ist ein freiwilliger Verzicht auf die Bewilligung infolge Berufs- oder Geschäftsaufgabe.


Art. 17

Verzeichnis der Bewilligungen 1

Das BASPO veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Bewilligungen nach den Artikeln 4-9.

2

Das Verzeichnis enthält folgende Daten: 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2767).

Risikoaktivitätenverordnung 9

935.911

a. Name und Vorname beziehungsweise Firmenname der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;

b. Postadresse; c. Art der Bewilligung; d. Datum des Ablaufs der Bewilligung; e. Internet-Auftritt der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, sofern dieser freiwillig bekannt gegeben wurde.

3

Die Daten werden von den zuständigen kantonalen Behörden im Verzeichnis eingetragen.

4

Das BASPO und die zuständigen kantonalen Behörden dürfen die Daten bearbeiten.

5

Die Daten dürfen nur für den in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehenen Zweck verwendet werden.


Art. 18

Massnahmen bei Missachtung von Vorschriften 1

Die für die Bewilligung zuständige kantonale Behörde ergreift die nötigen Massnahmen, wenn sie feststellt, dass Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung missachtet werden, namentlich wenn:

a. die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind; b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber nicht mehr über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt; c. die Informationspflicht verletzt wird.

2

Besteht Aussicht auf Behebung des Mangels, so setzt die Behörde eine angemessene Frist zu dessen Behebung an. Diese kann in begründeten Fällen erstreckt werden.

3

Besteht keine Aussicht auf Behebung des Mangels und ist eine Fortsetzung des Anbietens der Aktivität nicht zu verantworten, so untersagt die Behörde das Anbieten der Aktivität und entzieht die Bewilligung.

4

Kantonale Vollzugsbehörden, die eine Missachtung von Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung feststellen, sind verpflichtet, dies der für die Bewilligung zuständigen kantonalen Behörde zu melden.


Art. 19

Gebühren 1 Es werden folgende Gebühren erhoben: a. für die Erteilung einer Bewilligung: höchstens 100 Franken; b. für die Erneuerung einer Bewilligung: 50 Franken; c. für den Entzug einer Bewilligung: höchstens 200 Franken.

Dienstleistungsgewerbe 10

935.911

2

Ist die Prüfung von Dokumenten oder der Entzug einer Bewilligung mit aussergewöhnlichem Aufwand verbunden, so wird eine Gebühr von 100 Franken pro Stunde erhoben. Jede angebrochene halbe Stunde gilt als volle halbe Stunde.

3

Auslagen, namentlich die Kosten für Expertisen, und die Gebühren des SBFI für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Ausweisen werden gesondert berechnet und zusätzlich zu den Gebührenansätzen in Rechnung gestellt.

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414.

3. Kapitel: Versicherungs- und Informationspflicht

Art. 20

Versicherungspflicht 1 Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes beträgt 5 Millionen Franken pro Jahr.

2

Folgende Sicherheiten sind einer Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt: a. eine Bürgschaft oder eine Garantieerklärung einer Bank in der Höhe von 5 Millionen Franken;

b. ein Sperrkonto bei einer Bank in der Höhe von 5 Millionen Franken.

3

Das Versicherungsunternehmen oder die Bank muss über die Zulassung der zuständigen Aufsichtsbehörde verfügen.


Art. 21

Informationspflicht Wer über eine Bewilligung nach dem Gesetz verfügt, muss seine Kundinnen und Kunden über seine Versicherung oder die gleichgestellte Sicherheit informieren: a. in den Verträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; b. auf Buchungsbestätigungen und Billetten; c. im Internetauftritt.

4. Kapitel: Kantonales Varianteninventar

Art. 22

Die Kantone können auf ihrem Gebiet Touren und Abfahrten in einem Inventar zusammenfassen, das die für das Anbieten der jeweiligen Tour oder Abfahrt notwendige Ausbildung bezeichnet.

14 SR

172.041.1

Risikoaktivitätenverordnung 11

935.911

5. Kapitel: Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Gesetzes

Art. 23

15 Artikel 15 des Gesetzes ist auch auf Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer sowie Wanderleiterinnen und Wanderleiter anwendbar.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 24


16

Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen des Gesetzes Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Gesetzes gilt sinngemäss für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer sowie für Wanderleiterinnen und Wanderleiter.


Art. 25

Übergangsbestimmungen 1 Anbieter nach Artikel 9, die beim Inkrafttreten des Gesetzes über keine Zertifizierung der Stiftung «Safety in adventures» verfügen, müssen der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 31. März 2014 ein Bewilligungsgesuch einreichen. Sie erhalten die Bewilligung mit der Auflage, dass sie eine Zertifizierung innert Jahresfrist nachreichen.

2

Bis zur Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle bezeichnet das VBS die zur Zertifizierung berechtigten Stellen.


Art. 26

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

15 Die Berichtigung vom 9. Juni 2015 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2015 1691).

16 Die Berichtigung vom 9. Juni 2015 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2015 1691).

Dienstleistungsgewerbe 12

935.911

Anhang 117

(Art. 14 Abs. 2)

Angaben und Unterlagen im Bewilligungsverfahren 1. Angaben und Unterlagen für natürliche Personen 1 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: a. Name,

Vorname(n);

b. Geburtsdatum; c. Heimatort, bei Ausländerinnen und Ausländern Geburtsort; d. Wohn- und Zustelladresse; 2

Dem Gesuch müssen folgende Unterlagen beigelegt werden: a. Kopie des Niederlassungsausweises, einer Aufenthaltsbewilligung oder eines aktuellen Reisedokumentes, gegebenenfalls mit Visum;

b. sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, ein Handelsregisterauszug, der nicht älter als zwei Monate ist; bei Personen mit Wohnsitz im Ausland die Bescheinigung der Eintragung in das entsprechende ausländische Register;

c. für Bergführerinnen und Bergführer, Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer sowie Wanderleiterinnen und Wanderleiter: eine Kopie des Fachausweises oder eines Ausweises über eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung; d. für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten: eine Kopie des Abschlusses des SBV-Aspirantenkurses, eines IVBV-Aspirantenkurses oder eines vom BASPO als gleichwertig anerkannten ausländischen Aspirantenkurses; e. für Bergführerinnen und Bergführer und Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, die eine Bewilligung für Canyoning nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i beantragen: eine Kopie des Ausweises über eine anerkannte Zusatzausbildung des SBV oder der IVBV.

2. Angaben und Unterlagen für juristische Personen und Einzelfirmen 1 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: a. Name; b. Hauptsitz und Sitze allfälliger Niederlassungen in der Schweiz; c. Zustelladresse; d. verantwortliche Person.

17 Bereinigt

gemäss

Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2767). Die Berichtigung vom 9. Juni 2015 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2015 1691).

Risikoaktivitätenverordnung 13

935.911

2

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a. bei juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz: ein Handelsregisterauszug, der nicht älter als zwei Monate ist;

b. bei juristischen Personen mit Sitz im Ausland: die Bescheinigung der Eintragung ins entsprechende ausländische Register;

c. eine gültige Zertifizierung nach Artikel 10.

Dienstleistungsgewerbe 14

935.911

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 1 Bst. a-e, 6 Abs. 1 Bst. a, 7 Abs. 1 Bst. a und 8 Abs. 1 Bst. a) Schwierigkeitsgrade für Hoch-, Ski- und Schneeschuhtouren sowie Variantenabfahrten Für diese Verordnung gelten die in folgenden Skalen festgelegten Schwierigkeitsgrade. Die Skalen sind auf der Internetseite des BASPO unentgeltlich einsehbar.

1. Hochtourenskala des Schweizer Alpen-Clubs (SAC) vom 5. September 2012 2. Wanderskala des SAC vom 5. September 2012 3. Skitourenskala des SAC von September 2012 4. Schneeschuhtourenskala des SAC von September 2012

Risikoaktivitätenverordnung 15

935.911

Anhang 3

(Art. 3 Abs. 1 Bst. j und k) Wildwasser-Schwierigkeitsgrade Wildwasser I: unschwierig Sicht frei Wasser

regelmässiger Stromzug, regelmässige Wellen, kleine Schwälle Flussbett einfache

Hindernisse

Wildwasser II: mässig schwierig Sicht freie

Durchfahrten

Wasser

unregelmässiger Stromzug, unregelmässige Wellen, mittlere Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser Flussbett

einfache Hindernisse im Stromzug, kleine Stufen Wildwasser III: schwierig Sicht übersichtliche

Durchfahrten

Wasser

hohe, unregelmässige Wellen, grössere Schwälle, Walzen, Wirbel und Presswasser Flussbett

einzelne Blöcke, Stufen, andere Hindernisse im Stromzug Wildwasser IV: sehr schwierig Sicht

Durchfahrten nicht ohne Weiteres erkennbar; Erkundung meist nötig Wasser

hohe andauernde Schwälle, kräftige Walzen, Wirbel und Presswasser Flussbett

Blöcke versetzt im Stromzug, höhere Stufen mit Rücksog Wildwasser V

Sicht Erkundung

unerlässlich

Wasser

extreme Schwälle, extreme Walzen, Wirbel und Presswasser Flussbett

enge Verblockungen, hohe Gefällstufen mit schwierigen Ein- oder Ausfahrten Wildwasser VI: Grenze der Befahrbarkeit Im Allgemeinen nicht befahrbar, bei bestimmten Wasserständen eventuell befahrbar

Dienstleistungsgewerbe 16

935.911

Anhang 418

(Art. 4 Abs. 2 Bst. a, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 Bst. a) Altrechtliche Patente 1. Bergführerinnen und Bergführer 1. Bündner Bergführerpatent, das vor dem 26. November 2000 erworben wurde;

2. Berner Bergführerpatent, das vor dem 1. Januar 2001 erworben wurde.

2. Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer Abschluss als «SBV Kletterlehrerin» oder «SBV Kletterlehrer», der vor dem
31. Dezember 2011 erworben wurde.

3. Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer 1. Bündner Skilehrerpatent, das vor dem 26. November 2000 erworben wurde; 2. Bündner Snowboardlehrerpatent, das vor dem 26. November 2000 erworben wurde;

3. Bündner Langlauflehrerpatent, das vor dem 26. November 2000 erworben wurde;

4. Berner Skilehrerpatent, das vor dem 1. Juli 1999 erworben wurde; 5. Walliser Skilehrer-Diplom, das vor dem 31. Dezember 2003 erworben wurde.

18 Bereinigt

gemäss

Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2767).