01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.05.2017 - 30.06.2020
01.02.2016 - 30.04.2017
01.07.2015 - 31.01.2016
15.07.2014 - 30.06.2015
01.07.2013 - 14.07.2014
01.01.2013 - 30.06.2013
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung) vom 26. Mai 1999 (Stand am 13. Dezember 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27a Absatz 2, 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 160
Absätze 1-5, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG), Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG), Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914 (GSchG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse (THG),6 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Produktion von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere.7 2 Die Verordnung gilt nicht für: a.8 Ausgangserzeugnisse und Einzelfuttermittel, die in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf produziert werden, soweit nichts anderes bestimmt ist;

AS 1999 1780 1 SR

910.1

2 SR

814.01

3 SR

814.91

4 SR

814.20

5 SR

946.51

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

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Landwirtschaft

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b. Futtermittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht; c.9 die Einfuhr von Heimtierfuttermitteln für den privaten Gebrauch; d.10 die Einfuhr von Futtermitteln, die nicht be- oder verarbeitet werden und zur Wiederausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht.

3

Vorbehalten bleibt die Tierseuchengesetzgebung.


Art. 2

11 Begriffe 1 Futtermittel sind Stoffe oder Erzeugnisse, inklusive Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Fütterung von Nutztieren oder Heimtieren bestimmt sind; als solche gelten:12 a. Futtermittelausgangserzeugnisse (Ausgangsprodukte): die einzelnen pflanzlichen oder tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, als Einzelfuttermittel, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen in Verkehr gebracht zu werden;

b. Einzelfuttermittel: die einzelnen pflanzlichen und tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die im jeweils gegebenen Zustand zur Tierernährung bestimmt sind; c. Mischfuttermittel: Mischungen aus pflanzlichen oder tierischen Produkten im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, oder den Produkten ihrer industriellen Verarbeitung oder organischen und anorganischen Stoffen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung bestimmt sind; d.13 Zusatzstoffe: Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und absichtlich Futtermitteln oder Wasser beigefügt werden, um eine oder mehrere der folgenden Funktionen zu erfüllen:

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

Futtermittel-Verordnung 3

916.307

1. die Beschaffenheit von Futtermitteln positiv beeinflussen, 2. die Beschaffenheit von tierischen Erzeugnissen positiv beeinflussen, 3. die Farbe von Zierfischen oder -vögeln positiv beeinflussen, 4. den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen, 5. die Umweltauswirkungen der Tierproduktion positiv beeinflussen, 6. die Tierproduktion, die Leistung oder das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darm-Flora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel, positiv beeinflussen, oder

7. eine kokzidiostatische oder histomonostatische Wirkung haben; e.14 Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Futtermittelausgangserzeugnissen oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind;

f.

Silierungszusätze: Stoffe und Organismen, die die Konservierung von Siliergut fördern; den Silierungszusätzen gleichgestellt sind Stoffe zur Konservierung von Feuchtheu; g. Alleinfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen; h. Ergänzungsfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen; i.

Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und die mindestens 40 Prozent Rohasche enthalten, bezogen auf ein Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz; j.

Milchaustauschfuttermittel oder Milchersatzfuttermittel: Mischfuttermittel, trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, bestimmt zur Ernährung von Jungtieren, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast; k. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt worden sind und die mindestens 14 Prozent Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten; l.

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel): Mischfuttermittel, die sich durch ihre besondere Zusammensetzung oder durch ihre Herstellungsweise sowohl von den gängigen Futtermitteln als auch von den Medizinalfuttermitteln nach den Bestimmungen des Schweizerisches Heilmittelinstituts (Institut) deutlich unterscheiden und dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken; 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

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m.15 Kokzidiostatika und Histomonostatika: Stoffe zur Abtötung oder Wachstumshemmung von Protozoen.

2

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln gehalten oder gefüttert werden; b. Heimtiere: Tiere von Arten, die von Menschen gehalten oder gefüttert, aber weder direkt noch indirekt als Lebensmittel verzehrt werden; c. Produktion: das Herstellen, Verarbeiten, Konfektionieren und Neuverpacken;

d.16 Inverkehrbringen: das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke, einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form entgeltlicher oder unentgeltlicher Weitergabe, sowie Verkauf, Vertrieb und andere Formen der Weitergabe; e. tägliche Ration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und gegebenenfalls Leistung durchschnittlich benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent;

f.

besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Nutz- oder Heimtieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich ist; g. Inhaltsstoffe: Stoffe, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert erheblich beeinflussen; nicht als Inhaltsstoffe gelten Zusatzstoffe und unerwünschte Stoffe;

h. unerwünschte Stoffe: Stoffe - ausser Tierseuchenerreger -, die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind und die Gesundheit und Leistung von Tieren, oder als Rückstände die Qualität der von landwirtschaftlichen Nutztieren gewonnenen Produkte, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können; i.

Partie: Futtermittelmenge, die eine Einheit bildet und von der angenommen wird, dass sie gemeinsame einheitliche Merkmale besitzt; j.17 zwischengeschaltete Person: jede Person, die in einer Zwischenstufe zwischen dem Produzenten und dem Verwender Futtermittel in Verkehr bringt;

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4927). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

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k.18 aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt: vollständig oder teilweise aus einem gentechnisch veränderten Organismus gewonnen, aber keine solche enthaltend oder daraus bestehend;

l.19 Futtermittelprimärproduktion: die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschliesslich insbesondere durch Pflanzenbau, Ernten, Melken, Aufzucht von Tieren (bis zur Schlachtung), die nach der Ernte oder der Sammlung, von einfachen äusseren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden.

2. Kapitel: Zulassung von Futtermitteln20 1. Abschnitt:21 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

Einfuhr und Inverkehrbringen 1

Futtermittel dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind.

2

Zugelassene Futtermittel müssen bei der Einfuhr oder beim Inverkehrbringen sicher, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sowie vorschriftsgemäss gekennzeichnet sein.22

Art. 4

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 1

Ein Futtermittel kann zugelassen werden, wenn es: a. zum vorgesehenen Gebrauch hinreichend geeignet ist; und b. bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann.

2

Futtermittel müssen so beschaffen sein, dass sie: a. die Gesundheit der Tiere nicht gefährden; b. nicht zu Täuschungen oder Irreführungen Anlass geben.

3

Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere müssen zudem so beschaffen sein, dass sie:

a. die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutztiere erhalten oder verbessern;

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

20 Ursprünglich vor Art. 5 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

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b. die Qualität der von landwirtschaftlichen Nutztieren gewonnenen Produkte nicht negativ beeinflussen; c.23 die aus den Nutztieren gewonnenen Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr gefährlich machen.

a24 Vorsorgemassnahmen

1

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann die Aufnahme eines Futtermittels in die Listen nach den Artikeln 5 und 7 verweigern oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind.

2

Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt):

a. die Zulassung eines in den Listen nach den Artikeln 5 und 7 aufgeführten Futtermittels, eines Zusatzstoffes oder eines Diätfuttermittels aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen; b. die Aufnahme eines gentechnisch veränderten Ausgangsprodukts oder eines gentechnisch veränderten Einzelfuttermittels in die GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 verweigern; c. die Bewilligung nach Artikel 8 verweigern, entziehen oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen.

b25 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Bedingungen für das Inverkehrbringen 1

Wenn ein Futtermittel den Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht entspricht, ordnet das Bundesamt geeignete Abhilfemassnahmen an. Es kann insbesondere:

a. das Inverkehrbringen des betreffenden Futtermittels einschränken; b. seinen Rückzug vom Markt verlangen; c. seine Vernichtung anordnen, wenn die Sicherheit es erfordert.

2

Die Massnahmen nach Absatz 1 betreffen alle Futtermittel der Partie bzw. der Ladung, die den Anforderungen nicht entspricht.

3

Wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Futtermittel gefährlich ist, obwohl es den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, kann das Bundesamt Massnahmen nach Absatz 1 treffen.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4927).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

Futtermittel-Verordnung 7

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1a. Abschnitt:26 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel

Art. 5

Futtermittelliste 1 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel sind zugelassen27, wenn sie in der Liste der zugelassenen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (Futtermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen.

2

Die Futtermittelliste legt für die einzelnen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel die Eigenschaften fest, insbesondere:

a. die

Sachbezeichnung;

b. die Anforderungen, denen das Futtermittel genügen muss; c. die Beschreibung.

3

Das Departement erlässt die Futtermittelliste. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin auf.

4

Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel provisorisch für längstens sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen.

5

Wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch des Futtermittels wesentliche nachteilige Nebenwirkungen zur Folge hat oder es Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet, kann das Bundesamt zeitlich befristet für ein Futtermittel in der Futtermittelliste zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung28 aufheben.

6

Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die nicht in der Futtermittelliste enthalten sind, zulassen, wenn sie nur in geringer Menge oder lokal beschränkt in Verkehr gebracht werden.


Art. 6

Liste der gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel 1

Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (GVO-Futtermittelliste I) enthalten sind und den entsprechenden Anforderungen genügen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Futtermittel, die schon in der Futtermittelliste nach Artikel 5 enthalten sind.29 2

Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel werden in die GVO-Futtermittelliste I aufgenommen, wenn sie: 26 Ursprünglich

1.

Abschn.

27 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

28 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

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a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199930 erfüllen, falls Ausgangsprodukte oder Einzelfuttermittel aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.31 3

Das Bundesamt erlässt die GVO-Futtermittelliste I. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin in die Liste auf.32 4 Die Zulassung ist 10 Jahre befristet. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um 10 Jahre verlängert, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.33 5 Das Bundesamt kann im Ausland bereits bewilligte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die aus nicht vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, nach einem vereinfachten Verfahren zulassen. 6

Das Bundesamt kann nach der Zulassung zusätzliche Daten verlangen und jederzeit die Zulassung begrenzen oder zurückziehen, wenn wesentliche nachteilige Nebenwirkungen oder Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt vermutet werden oder nachgewiesen sind.

2. Abschnitt: Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel

Art. 7

Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel 1

Zusatzstoffe, ausgenommen Zusatzstoffe nach Artikel 8 Absatz 1, und Diätfuttermittel sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen.

2

Das Departement erlässt die Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste. Die Liste legt für die einzelnen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel die Eigenschaften und die Einsatzvorschriften fest. Das Departement nimmt neue Zusatzstoffe und Diätfuttermittel in der Regel auf Gesuch hin auf.34 3 Wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei einem Zusatzstoff oder einem Diätfuttermittel der vorschriftsgemässe Gebrauch wesentliche nachteilige Nebenwirkungen zur Folge hat oder dass sie Mensch, Tier oder Umwelt gefährden, kann das Bundesamt zeitlich befristet für einen zugelassenen Zusatzstoff oder für ein zugelassenes Diätfuttermittel zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung aufheben.

30 SR

814.911

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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4

Das Bundesamt kann provisorisch Zusatzstoffe und Diätfuttermittel für längstens sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 12 erfüllen.

a35 Liste der gentechnisch veränderten Zusatzstoffe und Diätfuttermittel 1

Zusatzstoffe, ausgenommen Zusatzstoffe nach Artikel 8 Absatz 1bis, und Diätfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (GVOFuttermittelliste II) enthalten sind. Diese Voraussetzungen gelten auch für Zusatzstoffe und Diätfuttermittel, die schon in der Zusatzstoffliste nach Artikel 7 Absatz 1 enthalten sind.

2

Gentechnisch veränderte Zusatzstoffe und Diätfuttermittel werden in die GVOFuttermittelliste II aufgenommen, wenn sie:

a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199936 erfüllen, falls sie aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.

3

Das Bundesamt erlässt die GVO-Futtermittelliste II. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin in die Liste auf.

4

Die Zulassung ist auf 10 Jahre befristet. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um 10 Jahre verlängert, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.


Art. 8

Bewilligung 1 Silierzusatzstoffe, Kokzidiostatika, Histomonostatika und zootechnische Zusatzstoffe sind zugelassen, wenn sie vom Bundesamt bewilligt sind und die entsprechenden Anforderungen erfüllen.37 1bis

Zusatzstoffe nach Absatz 1, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, werden nur bewilligt, wenn sie zusätzlich:

a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199938 erfüllen, falls sie aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.39 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

36 SR

814.911

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

38 SR

814.911

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

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2

Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

3

Das Bundesamt kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Kennzeichnungen vorschreiben.

4

Ist die Eignung eines bewilligungspflichtigen Zusatzstoffes oder Silierungszusatzes noch nicht definitiv abgeklärt und ist aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind, ein lange andauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten, so kann das Bundesamt während maximal fünf Jahren eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn das Produkt wenigstens geeignet erscheint und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann.

5

Zusatzstoffe und Silierungszusätze, die mit einer Bewilligung eingeführt oder in Verkehr gebracht40 worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung.

6

Auch nach der Erteilung der Bewilligung sind neue Erkenntnisse über das Produkt dem Bundesamt laufend und unaufgefordert mitzuteilen.

7

Die Bewilligung gilt nur so lange, als das Produkt die in der Bewilligung festgelegten Eigenschaften aufweist. Das Bundesamt kann Änderungen in Eigenschaften, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen.


Art. 9

Zweitbewilligung 1 Wer einen bereits bewilligten Zusatzstoff oder Silierungszusatz einführen oder in Verkehr41 bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 17 einreichen.

2

Das Bundesamt kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers verzichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit der Zweitgesuchsteller nachweist:

a. dass er vom Inhaber der Bewilligung ermächtigt worden ist, dessen Daten zu benützen; oder

b. dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich zweifelsfrei um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt.


Art. 10

Publikation Die bewilligten Zusatzstoffe und Silierungszusätze werden vom Bundesamt publiziert.

40 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

41 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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Art. 11

Zulassung von im Ausland bereits zugelassenen Zusatzstoffen, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln 1

Ist ein Zusatzstoff, Silierungszusatz oder Diätfuttermittel bereits in einem anderen Land mit vergleichbaren Vorschriften zugelassen, so werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach Artikel 17 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.42 2 Das Bundesamt erlässt eine Liste jener Länder, deren Anforderungen an die Zulassung als gleichwertig anerkannt werden.


Art. 12

Anforderungen an die Produkte 1

Zusatzstoffe müssen wirksam sein, d.h. einen positiven Effekt auf die Beschaffenheit von Futtermitteln, auf die tierische Produktion oder auf die Qualität von tierischen Lebensmitteln haben.

2

Silierungszusätze müssen die Konservierung von Siliergut durch mindestens eine der nachfolgenden Wirkungen fördern: a. Einstellung einer optimalen Wasserstoffionen-Konzentration; b. chemische Bindung des Luftsauerstoffes; c. Ausschaltung schädlicher Mikroorganismen durch spezifisch wirksame Stoffe;

d. Verbesserung des Nährstoffangebotes für die erwünschte Mikroflora; e. Verhinderung des Wachstums schädlicher Mikroorganismen durch Erhöhung des osmotischen Druckes;

f.

Erhöhung der Zahl der nützlichen Mikroorganismen.

3-4

... 43

5

Das Departement regelt die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung von Zusatzstoffen und Diätfuttermitteln.


Art. 13

Inverkehrbringen 1

Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel dürfen erst angepriesen, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie endgültig oder provisorisch zugelassen sind.

2

Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel dürfen nur mit den in der Zulassung festgelegten Eigenschaften und nur für den vorgesehenen Verwendungszweck eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.44 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 4065).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

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3

Wer nach Artikel 7 zugelassene Zusatzstoffe und Diätfuttermittel einführt oder in Verkehr45 bringt, muss diese der Forschungsanstalt für Nutztiere, Posieux (Forschungsanstalt) anmelden. Das Departement regelt die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens.

4

Das Departement kann die Abgabe und die Verwendung von bestimmten Zusatzstoffen und Vormischungen einschränken.

3. Abschnitt: Mischfuttermittel und Vormischungen

Art. 14

1 Mischfuttermittel und Vormischungen sind zur Einfuhr oder zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie ausschliesslich aus Stoffen oder Organismen bestehen, die in der Futtermittelliste nach Artikel 5, in der GVO-Futtermittelliste I nach Artikel 6, in der Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste nach Artikel 7 oder in der GVO-Futtermittelliste II nach Artikel 7a enthalten sind oder nach Artikel 8 bewilligt worden sind.46 2 Das Departement regelt die Gehaltsanforderungen, welche die Mischfuttermittel und die Vormischungen erfüllen müssen.

3

Wer Vormischungen einführt oder in Verkehr bringt, muss diese der Forschungsanstalt anmelden. Das Departement regelt das Anmeldeverfahren.47

4. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 15

Bewilligungsberechtigte 1

Bewilligungen werden an Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.

2

An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.


Art. 16

Gesuche um Zulassung eines Futtermittels Gesuche um Aufnahme eines Futtermittels in eine Liste können von Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz gestellt werden.

45 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

Futtermittel-Verordnung 13

916.307


Art. 17

Zulassungsverfahren 1 Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind der Forschungsanstalt einzureichen.

2

Die Forschungsanstalt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen und der Fachkommission des Instituts zur Stellungnahme, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.48 3 Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, dürfen nur zugelassen werden, wenn zusätzlich zu dieser Verordnung die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199949 erfüllt sind.50 4 Das Departement kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, insbesondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.


Art. 18

Gesuchsunterlagen 1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse des Gesuchstellers; b. Ort, wo das Futtermittel produziert wird; c. Bezeichnung, unter welcher das Futtermittel in Verkehr gebracht werden soll;

d. genaue und vollständige Angaben über die Zusammensetzung, Eigenschaften und Eignung zum vorgesehenen Gebrauch;

e. den Nachweis, dass das Futtermittel bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine wesentlichen nachteiligen Nebenwirkungen hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann.

2

Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung diejenigen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199951 erfüllen.52 2bis

Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich zu den Angaben nach dieser Verordnung die Angaben des Anhanges der Verordnung vom 19. November 199653 über das Bewilligungsverfahren für GVOLebensmittel, GVO-Zusatzstoffe und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe enthalten.54 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

49 SR

814.911

50 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 6 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

51 SR

814.911

52 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 6 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (SR 814.911).

53 SR

817.021.35

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

Landwirtschaft

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3

Der Gesuchsteller hat Beweismittel, wie wissenschaftliche Publikationen, Versuchsprotokolle, Gutachten, amtliche Veröffentlichungen im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen; diese Angaben sind bei Gesuchen für Diätfuttermittel nicht erforderlich.

4

Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die Forschungsanstalt dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.


Art. 19

Prüfung des Gesuches

1

Die Forschungsanstalt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; sie hat sich in der Regel darauf zu beschränken, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann sie Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.

2

Sie führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller: a. bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er beispielsweise das Futtermittel nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt; b. die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden der Forschungsanstalt oder eines Dritten entstehen könnten.

3

Die Forschungsanstalt berücksichtigt allgemein bekannte Tatsachen über das Futtermittel von Amtes wegen.

4

Sie prüft das Gesuch nach den Grundsätzen der Risikoanalyse.55 3. Kapitel:

Registrierung und Zulassung von Produzenten und Inverkehrbringern56

Art. 20

57 Registrierungspflicht 1 Wer Futtermittel, auch für den Eigengebrauch, produziert, importiert, lagert, befördert oder in Verkehr bringt, muss für seine Aktivität beim Bundesamt registriert sein.

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

Futtermittel-Verordnung 15

916.307

2

Wer Mischfuttermittel, die bestimmte Zusatzstoffe enthalten, produziert, auch für den Eigenbedarf, oder solche als zwischengeschaltete Person in Verkehr bringt, muss diese Tätigkeit bei der Meldung an das Bundesamt spezifisch angeben. Das Departement bestimmt diese Zusatzstoffe.

3

Das Bundesamt führt eine Liste der registrierten Betriebe.

4

Für die in der Primärproduktion von Futtermitteln tätigen Personen sind die Registrierungspflicht und das Meldeverfahren in Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 200558 über die Primärproduktion geregelt.

5

Beim Registrierungsverfahren wird dem Produzenten oder der zwischengeschalteten Personen eine Registrierungsnummer zugeteilt.

6

Das Bundesamt kann die Registrierung provisorisch oder definitiv entziehen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind.

a59 Zulassung 1 Wer eines der folgenden Futtermittel herstellt oder als zwischengeschaltete Person in Verkehr bringt, muss vom Bundesamt zugelassen sein: a. Zusatzstoffe und bestimmte Produkte zur Tierfütterung: 1. ernährungsphysiologische Zusatzstoffe,

2. zootechnische

Zusatzstoffe,

3. technologische Zusatzstoffe der Gruppe Antioxidationsmittel, für welche ein Maximalgehalt oder eine andere Verwendungseinschränkung festgelegt sind,

4. Carotinoide und Xanthopylle, 5. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen der Gruppe der Bakterien, Hefen, Algen, niederen Pilze, 6. Nebenprodukte der Gewinnung von Aminosäuren durch Fermentation; b. Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen: 1. Kokzidiostatika

und

Histomonostatika,

2. Wachstumsförderer, 3. Vitamin A und Vitamin D, 4. die Spurenelemente Kupfer und Selen.

2

Wer für das Inverkehrbringen oder für den ausschliesslichen Bedarf des eigenen Landwirtschaftsbetriebs Mischfuttermittel mit Zusatzstoffen oder Vormischungen herstellt, die folgende Zusatzstoffe enthalten, muss vom Bundesamt zugelassen sein: a. Kokzidiostatika

und

Histomonostatika;

b. Wachstumsförderer.

58 SR

916.020

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16 Okt. 2002 (AS 2002 4065). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

Landwirtschaft

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3

Das Bundesamt erteilt die Zulassung, wenn sich anlässlich einer vorgängigen Besichtigung vor Ort erwiesen hat, dass die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

4

Beim Zulassungsverfahren wird dem Produzenten oder zwischengeschalteten Personen eine Zulassungsnummer zugeteilt.

5

Das Bundesamt kann die Zulassung provisorisch oder definitiv entziehen oder sie an Bedingungen und Auflagen knüpfen, wenn die Zulassungsbedingungen oder die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind.

3a. Kapitel: Pflichten von Produzenten und Inverkehrbringern60
b61 Selbstkontrolle Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eine einwandfreie Qualität erreicht wird, die nicht durch ungeeignete, hygienische Bedingungen oder Verpackungen beeinträchtigt wird. Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

c62 Bezug von Futtermitteln Die Produzenten dürfen nur Futtermittel aus Betrieben beziehen, die nach den Bestimmungen der Artikel 20 und 20a registriert oder zugelassen sind.

d63 Aufzeichnungspflicht 1 Wer Futtermittel für Nutztiere produziert, importiert oder in Verkehr bringt, muss die für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel relevanten Angaben aufzeichnen.

2

Das Departement kann Anforderungen an die Aufzeichnungen festlegen.

3

Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind während mindestens drei Jahren aufzubewahren und der Forschungsanstalt auf Verlangen abzugeben.

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16 Okt. 2002 (AS 2002 4065). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

62 Ursprünglich Art. 21. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26 Jan. 2005 (AS 2005 973). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

Futtermittel-Verordnung 17

916.307

e64 Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte (HACCP) 1

Wer Futtermittel produziert, befördert, lagert oder in Verkehr bringt, muss über ein schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis and Critical Control Point) verfügen.

2

Absatz 1 gilt nicht für die Primärproduktion von Futtermitteln, deren Lagerung auf dem Landwirtschaftsbetrieb und deren Beförderung in einen anderen Betrieb.

3

Die HACCP-Grundsätze bestehen in der: a. Ermittlung der Gefahren für die Futtermittelsicherheit; b. Bestimmung der kritischen Punkte, die zu kontrollieren sind, um einer Gefahr vorzubeugen bzw. diese auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu bringen; c. Festsetzung von Toleranzwerten für die Vorbeugung, Ausschaltung oder Verringerung der ermittelten Gefahren an den kritischen Punkten; d. Überwachung der kritischen Punkte; e. vorgängigen Festlegung von Korrekturmassnahmen, wenn die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Punkt nicht unter Kontrolle ist; f. periodischen Überprüfung der Vollständigkeit und Wirksamkeit der unter den Buchstaben a-e erwähnten Massnahmen.

4

Die Betriebe müssen die Durchführung der Massnahmen nach Absatz 3 dokumentieren und jederzeit auf dem aktuellen Stand halten. Sie müssen sie auf Verlangen dem Bundesamt abgeben.

5

Die Pflicht zur Anwendung der HACCP-Grundsätze gilt auch für die Produktion von Mischungen von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf, wenn Zusatzstoffe oder Vormischungen von Zusatzstoffen bei der Aufbereitung der Mischungen verwendet werden, mit Ausnahme der Silage. Das Departement kann für derartige landwirtschaftliche Betriebe Erleichterungen vorsehen.

6

Die betroffenen Personen müssen dem Bundesamt nachweisen können, dass sie: a. das HACCP-Verfahren anwenden; oder b. vom Bundesamt genehemigte Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis anwenden.

7

Die Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis sind von der betreffenden Berufsbranche nach Anhörung der interessierten Kreise zu erarbeiten. Sie werden vom Bundesamt genehmigt, wenn sie:

a. eine ordnungsgemässe Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts und insbesondere der HACCP-Grundsätze sowie der weiteren Bestimmungen über die Futtermittelhygiene gewährleisten; und b. die einschlägigen Verfahrensregeln (codes of practice) des Codex Alimenta- rius berücksichtigen.

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

Landwirtschaft

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f65 Marktrückzug von Futtermitteln 1

Produzenten, Importeure und Händler, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein importiertes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen. Sie informieren die Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

2

Alle zwischengeschalteten Personen oder Personen, die Futtermittel befördern oder lagern, müssen im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit die Verfahren für den Marktrückzug von Produkten einleiten, die den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entsprechen. Sie übermitteln die für die Rückverfolgung eines Futtermittels notwendigen Angaben und beteiligen sich an den von den Produzenten oder vom Bundesamt getroffenen Massnahmen.

g66 Besondere Anforderungen an Futtermittelproduzenten und -händler 1

Das Departement legt die Anforderungen an die Futtermittelproduzenten und -händler fest in Bezug auf: a. Räumlichkeiten

und

Ausrüstung;

b. Personal; c. Herstellung; d. Qualitätskontrolle; e. Lagerung; f. Dokumentation; g. Beanstandungen und Produktrückruf.

2

Es bestimmt die Fälle, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 auch für die Produktion von Mischungen von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf gelten, wenn Zusatzstoffe oder Vormischungen von Zusatzstoffen bei der Aufbereitung der Mischungen verwendet werden.

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

Futtermittel-Verordnung 19

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3b. Kapitel:67 Besondere Bestimmungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen68

Art. 21


69

Warenflusstrennung

1

Wer Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, einführt, produziert oder in Verkehr bringt, hat Vorgaben festzulegen und Massnahmen zur Trennung des Warenflusses und zur Vermeidung von Vermischungen mit nicht gentechnisch veränderten Organismen zu treffen.

2

Zu diesem Zweck muss er oder sie über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, welches namentlich gewährleistet:

a. die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses, an denen unerwünschte Vermischungen auftreten können;

b. die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buchstabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden;

c. die Durchführung von Massnahmen; d. die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit; e. die geeignete Ausbildung der mit der Durchführung der Massnahmen beauftragen Personen; und

f.

die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchstaben ae.

3

Dem Bundesamt ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahme der Qualitätssicherung zu gewähren.

a70 Informations- und Buchführungspflichten 1

Wer als meldepflichtige Person nach Artikel 20a Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel, Silierungszusätze, Diätfuttermittel, Zusatzstoffe oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten sowie Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel, Silierungszusätze, Diätfuttermittel oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, hat beim Inverkehrbringen dem Abnehmer:

a. schriftlich mitzuteilen, dass das Produkt aus gentechnisch veränderten Organismen besteht, solche enthält oder aus solchen hergestellt wurde;

67 Ursprünglich

Kap.

3a

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 4065). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

Landwirtschaft

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916.307

b. schriftlich die entsprechenden international anerkannten spezifischen Erkennungsmarker oder, falls solche fehlen, die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale, anzugeben.

2

Die Angaben nach Absatz 1 sind bei jeder weiteren Phase des Inverkehrbringens dem Abnehmer schriftlich weiterzugeben.

3

Wer als meldepflichtiger Produzent oder meldepflichtige Person Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Buchführungspflichten nach Absatz 1 oder 2 des Artikels 20b durchführen.

4

Die Angaben nach den Absätzen 1-3 sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und der Forschungsanstalt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und abzugeben.

5

Die in diesem Artikel genannten Pflichten gelten nicht für Futtermittel, die von der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 23 Absatz 2 ausgenommen sind.71
b72 Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen enthalten oder aus solchen Organismen hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn: a. der Anteil der Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen höchstens 0,5 Massenprozent beträgt;

b. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung unerwünschter Verunreinigungen ergriffen wurden; und

c. die gentechnisch veränderten Organismen nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 199073, der Richtlinie 2001/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200174 oder der Verordnung 1829/2003 des europäischen Parlaments und des Rats vom 22. September 200375 zugelassen sind, oder die Futtermittel nach Artikel 47 der Verordnung 1829/2003 des europäischen Parlaments und des Rats vom 22. September 2003 in Verkehr gebracht werden dürfen.

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

73 ABI. Nr. L 117 vom 8. Mai 1990, S. 15 74 ABI. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1 75 ABI. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1

Futtermittel-Verordnung 21

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4. Kapitel: Bezeichnungen, Kennzeichnung

Art. 22

Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften 1

Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Futtermitteln dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, sodass der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Futtermittels getäuscht werden kann. Diese Regeln gelten auch für die Werbung und die Aufmachung der Futtermittel.76 2

Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder bei Ausgangsprodukten und Einzelfuttermitteln auf der Rechnung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: a.77 Bezeichnung des Futtermittels nach Artikel 2 Absatz 1; diese Angabe ist bei Zusatzstoffen und Ausgangsprodukten nicht erforderlich; b. Name und Adresse der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma; c. Art und Gehalt der Inhalts- und Zusatzstoffe; d. Vorschriften über die Verwendbarkeit des Futtermittels und Auflagen zu seiner Verwendung ausser für Einzelfuttermittel und Ausgangsprodukte; e.78 Bezeichnung des Postens.

3

Die Angaben müssen gut lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache gemacht werden.

4

Das Departement regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen Futtermittel-Kategorien.


Art. 23


79

Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen in Futtermitteln 1

Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, Silierungszusätze, Diätfuttermittel sowie Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen mit dem Hinweis «gentechnisch verändertem X» oder «genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.80 76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 973).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

Landwirtschaft

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916.307

2

Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel, Silierungszusätze oder Diätfuttermittel, die unbeabsichtigt zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder unbeabsichtigt aus solchen Organismen hergestellt sind, wenn:

a. deren Anteil höchstens 0,9 Massenprozent beträgt; und b. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein unerwünschter Verunreinigungen zu vermeiden.

3

Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen nach Absatz 1 und 2 gekennzeichnet werden.

4

Falls ein Ausgangsprodukt eines Mischfuttermittels nach Absatz 1 kennzeichnungspflichtig ist, muss diese Komponente entsprechend gekennzeichnet werden.

4a. Kapitel: Bestimmungen zur Verwendung von Futtermitteln81
a82 Verwendungsverbot

1

Das Departement kann die Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist.

2

Entzieht das Bundesamt die Zulassung nach den Artikeln 5 und 7 oder die Bewilligung nach Artikel 8, kann es ein unverzügliches Verwendungsverbot für das betreffende Produkt erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.

b83 Anforderungen an die Verwendung 1

Nutztieren dürfen nur sichere Futtermittel verfüttert werden.

2

Die Verwender von Futtermitteln für Nutztiere dürfen nur Futtermittel aus Betrieben beziehen, die nach den Bestimmungen der Artikel 20 und 20a registriert oder zugelassen sind. 3

Das Departement kann Bestimmungen erlassen über: a. die Produktion von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf;

b. die Verwendung von Futtermitteln.

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4927).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

Futtermittel-Verordnung 23

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5. Kapitel: Vollzug

Art. 24

Kompetenzen des Departementes 1

Das Departement legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom zugesicherten Nährstoffgehalt (Toleranzen) fest.

2

Es kann Probenahme- und Analysevorschriften erlassen.

3

Es kann Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte unterhalb der Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln erlassen und festlegen, in welchen Fahrzeugen und Behältern Futtermittel nicht transportiert werden dürfen.84

Art. 25


85

Kompetenzen des Bundesamtes 1

Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Futtermittel und kontrolliert die Futtermittel, die Produktionsbetriebe und den Verkehr mit Futtermitteln.

2

Es kann Proben nehmen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.

3

Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird.

Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Futtermittel gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken, verarbeiten oder konfektionieren.

4

Das Bundesamt ist ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der Firma oder Person, welche die Futtermittel gewinnt, herstellt, importiert, neu verpackt, verarbeitet oder konfektioniert, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

5

Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der zugelassenen und registrierten Produzenten und zwischengeschalteten Personen.86 6

Das Bundesamt kann nach Anhörung der mitinteressierten Ämter provisorisch Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln festlegen. Anschliessend wird der Antrag zur Anpassung des Anhanges 10 dem Departement unterbreitet.

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

Landwirtschaft

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916.307

a87 Anforderungen an die Kontrollen 1

Beim Vollzug dieser Verordnung muss das Bundesamt insbesondere dafür sorgen, dass:

a. die Kontrollen regelmässig und risikogerecht sowie nach dokumentierten Verfahren durchgeführt werden, die Gewähr für eine einheitliche Qualitätskontrolle bieten; b. eine wirksame Koordination mit den zuständigen Behörden gewährleistet ist, wenn die Einhaltung dieser Verordnung zusammen mit der Einhaltung anderer Bestimmungen kontrolliert werden kann; c. die mit der amtlichen Analyse der Futtermittel betrauten Laboratorien nach den international genehmigten Verfahren arbeiten und anerkannte Analysemethoden verwenden; d. angemessene Massnahmen angeordnet werden, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten sind; e. ein Kontroll- und ein Krisenplan zur Verfügung stehen; f.

die Kontrollen grundsätzlich ohne Voranmeldung durchgeführt werden; g. geeignete und korrekt instand gehaltene Anlagen und Ausrüstungen zur Verfügung stehen, dank denen das Personal die amtlichen Kontrollen wirksam und effizient durchführen kann.

2

Das Bundesamt nimmt interne Audits vor oder veranlasst externe Audits und trifft unter Berücksichtigung der Ergebnisse die entsprechenden Massnahmen um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht sind. Diese Audits werden unabhängig geprüft und transparent durchgeführt.

b88 Anforderungen an die Laboratorien Die mit der amtlichen Analyse von Futtermitteln betrauten Laboratorien müssen akkreditiert sein und ihre Tätigkeit gemäss der europäischen Norm EN ISO/CEI 17025 «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»89 ausüben.


Art. 26

Zusammenarbeit der

Behörden

1

Die Zollorgane können vom Bundesamt zur Mithilfe bei der Kontrolltätigkeit beigezogen werden.

2

Beim Vollzug von Vorschriften über Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundesamt 87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

89 Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, Email: verkauf@snv.ch, bezogen werden.

Futtermittel-Verordnung 25

916.307

das Verfahren unter Beizug des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)90 und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Das Bundesamt entscheidet mit Zustimmung des BAFU und des BAG.91 3 Beim Vollzug von Vorschriften über andere als in Absatz 1 aufgeführte Futtermittel richtet sich die Mitwirkung des BAFU nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199792.93


Art. 27

Anhörung des Schweizerischen Heilmittelinstituts94 Auf dem Gebiet der Zusatzstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, insbesondere Kokzidiostatika, Histomonostatika und Probiotika, ist das Institut als beratendes Organ anzuhören:95 a. in grundsätzlichen Fragen bezüglich Voraussetzungen zur Erteilung und zum Entzug der Bewilligung, sofern das Bundesamt entscheiden muss; b. in Fragen der Abgrenzung solcher Zusatzstoffe von Tierarzneimitteln.

a96 Zusammenarbeit mit

Kontrollstellen

1

Das Bundesamt kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen an Kontrollstellen delegieren, die gemäss der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»97 oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind.

2

Es sorgt dafür, dass diese Stellen: a. über qualifiziertes und erfahrenes Personal, Infrastrukturen und Arbeitsverfahren verfügen, die eine unparteiische und einwandfreie Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten;

b. die

Kontrollresultate

auf

angemessene Weise übermitteln.

90 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

91 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2005 (AS 2005 973). Fassung gemäss Ziff. II 19 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

92 SR

172.010

93 Eingefügt durch Ziff. II 19 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

94 Fassung gemäss Ziff. II 14 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

97 Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, Email: verkauf@snv.ch, bezogen werden.

Landwirtschaft

26

916.307

3

Das Bundesamt kann in Weisungen Pflichten und Anforderungen für die Stellen und die Kontrollen festlegen.

4

Das Bundesamt veranlasst Audits oder Inspektionen dieser Stellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass die Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausführen, so kann die Übertragung rückgängig gemacht werden. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemassnahmen trifft.


Art. 28

98 Umsatzstatistik Auf Ersuchen des Bundesamtes sind die Firmen und Personen, welche Futtermittel produzieren und/oder in Verkehr bringen oder einführen, verpflichtet, Angaben über ihre in Verkehr gebrachte Mengen zu machen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Januar 199499 wird aufgehoben.


Art. 30


100

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. November 2005 Die Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 20e sind dem Bundesamt bis zum 31. Dezember 2006 zur Genehmigung einzureichen.


Art. 31

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2005101 Zusatzstoffe, Diätfuttermittel und Silierungszusätze, die vor Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Artikel 7 Absatz 1 zugelassen oder gemäss Artikel 8 Absatz 1 bewilligt waren und aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2006 produziert und in Verkehr gebracht werden. Werden für solche Futtermittel dem Bundesamt bis zum 1. Juli 2006 die zusätzlichen erforderlichen Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 2 oder 2bis eingereicht, dürfen sie auch nach dem 30. Juni 2006 bis zum Entscheid über die Zulassung oder die Bewilligung in Verkehr gebracht werden.

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4065).

99 [AS

1994 708, 1999 303 Ziff. I 18] 100 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 4065). Fassung gemäss Ziff.

I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5555).

101 AS

2005 973