1
Verordnung
über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 (Stand am 15. März 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf das Bundesgesetz vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (Gesetz/UVG) sowie auf die Artikel 5 Absatz 3 und 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19783,4 verordnet: Erster Titel: Versicherte Personen
Art. 1
5
a6 Versicherungspflicht in
Sonderfällen
1
Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert.
2
Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstalts- oder Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert.
3
Angehörige religiöser Gemeinschaften sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert.
AS 1983 38
1 SR
830.1
2 SR
832.20
3 SR
961.01
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
6
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
832.202
Unfallversicherung
2
832.202
4
Bei Versicherten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
Art. 2
Ausnahmen von der Versicherungspflicht 1
Nicht obligatorisch versichert sind: a.7 mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
b.-d. ...9 e.10 Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
f.12 Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g.13 Konkubinatspartnerinnen und -partner, die in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind;
h.14 Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit.
2
Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben, können auf die Versicherung speziell für diese Tätigkeit verzichten, sofern das Entgelt den in Artikel 8bis der Verordnung vom 31. Oktober 194715 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erwähnten Betrag nicht übersteigt. Der Verzicht muss beim zuständigen Versicherer im Voraus schriftlich und mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.16
Art. 3
Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht 1
Nicht versichert sind die Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen in der Schweiz und der ständigen Missionen bei internationalen Organisationen in der Schweiz und die Berufskonsularbeamten in der Schweiz sowie
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
8 SR
836.1
9
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
11 SR
833.1
12 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
13 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
14 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
15 SR
831.101
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
3
832.202
die Familienglieder dieser Personen, die im gleichen Haushalt leben und nicht schweizerischer Herkunft sind.
2
Übt eine solche Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie bei dieser Tätigkeit für Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert.
3
Die Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Personals sowie des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen sowie die konsularischen Angestellten und die Mitglieder des Dienstpersonals der konsularischen Posten sind nur versichert, wenn die diplomatische oder ständige Mission oder der konsularische Posten dies beim Bundesamt für Gesundheit17 (Bundesamt) beantragt und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gesuch soll in all jenen Fällen gestellt werden, in denen diese Personen schweizerischer Herkunft sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Antrag kann auch durch ein Mitglied der diplomatischen oder ständigen Mission oder des konsularischen Postens für die Personen gestellt werden, die in seinem persönlichen Dienst stehen und nicht schon nach dem Gesetz versichert sind.
4
Übt eine in Absatz 3 erwähnte Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie für diese Tätigkeit nach Gesetz versichert.
5
Die Beamten der internationalen Organisationen des Völkerrechtes in der Schweiz sind nicht versichert. Versichert sind die Personen, die von einer solchen Organisation beschäftigt werden, ohne dass ihnen diese einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bietet.
Art. 4
Entsandte Arbeitnehmer Die Versicherung wird nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre.18 Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.
Art. 5
Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen Versichert ist bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit im Ausland: a. das Personal schweizerischer Eisenbahnunternehmungen, das auf einer ihrer Strecken beschäftigt wird; b. das in der Schweiz angestellte Personal von Flugbetrieben mit Hauptsitz im Inland;
17 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
18 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
4
832.202
c. das nach schweizerischem Recht angestellte Personal schweizerischer öffentlicher Verwaltungen und schweizerischer Zentralen für Handels- oder Verkehrsförderung.
Art. 6
Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland 1
Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz Arbeiten aus, so sind die in der Schweiz angestellten Arbeitnehmer versichert.
2
In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht versichert.
Diese Frist kann, falls der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet ist, auf Gesuch hin von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder der Ersatzkasse bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.
Art. 7
Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes 1
Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten: a. der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn; b.19 Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195220 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung; c. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden; d. Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden.
2
Nicht als Lohn gelten: a. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten;
b. Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke.
Art. 8
Verlängerung der Versicherung durch Abrede Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden.
19 Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (SR 834.11).
20 SR
834.1
Verordnung
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Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung 1. Kapitel: Allgemeines
Art. 9
Unfallähnliche Körperschädigungen21 1
...22
2
Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:23 a.24 Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
3
Keine Körperschädigung im Sinne von Absatz 2 stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, welche infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.25
Art. 10
Weitere Körperschädigungen
Der Versicherer erbringt seine Leistungen auch für Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonst wie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet.
Art. 11
Rückfälle und Spätfolgen Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
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832.202
2. Kapitel: Unfälle und Berufskrankheiten
Art. 12
Berufsunfälle
1
Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen:
a. auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; b. bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; c. beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
d. bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert.
2
Als Arbeitsstätte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten für landwirtschaftliche Arbeitnehmer das landwirtschaftliche Heimwesen und alle dazugehörenden Grundstücke; für Arbeitnehmer, welche in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, auch die Räumlichkeiten für Unterkunft und Verpflegung.
Art. 13
Teilzeitbeschäftigte
1
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.26 2 Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
Art. 14
Berufskrankheiten
Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 aufgeführt.
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2879).
Verordnung
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Dritter Titel: Versicherungsleistungen 1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Sachleistungen)27
Art. 15
Behandlung in einer Heilanstalt 1
Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung einer Heilanstalt (Art. 68 Abs. 1), mit der ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
2
Begibt sich der Versicherte in eine andere als die allgemeine Abteilung oder in eine andere Heilanstalt, so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieser oder der nächstgelegenen entsprechenden Heilanstalt nach Absatz 1 erwachsen wären.
3
Für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung darf die Heilanstalt vom Versicherten keinen Vorschuss verlangen.
Art. 16
Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktors oder der Heilanstalt Will der Versicherte den von ihm gewählten Arzt, Zahnarzt, Chiropraktor oder die Heilanstalt wechseln, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden.
Art. 17
Behandlung im Ausland Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären.
Art. 18
Hauspflege
1
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 199528 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.29 2 Ausnahmsweise kann der Versicherer auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren.
Art. 19
Hilfsmittel
Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) stellt eine Liste der Hilfsmittel auf und erlässt Bestimmungen über deren Abgabe.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
28 SR
832.102
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
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832.202
Art. 20
Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten 1
Die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten und die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten werden vergütet. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen.
2
Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.
Art. 21
Kosten von Leichentransporten im Ausland 1
Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.
2
Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat.
2. Kapitel: Geldleistungen 1. Abschnitt: Versicherter Verdienst
Art. 22
Im Allgemeinen
1
Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 106 800 Franken im Jahr und 293 Franken im Tag.30 2 Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: a. Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; b. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; c. für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e. ...31
3
Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.32 30
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1998 2588).
31
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498).
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
9
832.202
3bis
Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195933 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1.34 4 Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.35
Art. 23
Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen 1
Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.36 2 ...37
3
Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.
4
Für einen Versicherten, der während einer Saisonbeschäftigung einen Unfall erleidet, gilt Artikel 22 Absatz 3. Ereignet sich der Unfall in der Zeit, in der er nicht erwerbstätig ist, so wird der im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielte Lohn durch 365 geteilt.
5
War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn massgebend.
6
Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.38 7 Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.39 33 SR
831.20
34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
35 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
36
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996 (SR 824.01).
37
Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171).
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
10
832.202
8
Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
9
Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet.40
Art. 24
Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen 1
Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.41 2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.
3
Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte.
4
Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.42 5 ...43
40 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
41
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996 (SR 824.01).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
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2. Abschnitt: Taggeld
Art. 25
Höhe
1
Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.44 2 ...45
3
Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.46
Art. 26
Taggeld und Hinterlassenenrente Entsteht mit dem Tod des Taggeldberechtigten ein Anspruch auf Hinterlassenenrente, so haben die Hinterlassenen bis zum Beginn dieser Rente weiterhin Anspruch auf das Taggeld.
Art. 27
Abzüge bei Heilanstaltsaufenthalt 1
Der Abzug vom Taggeld für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt beträgt: a. 20 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 20 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; b. 10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken bei Verheirateten und unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden, sofern Absatz 2 nicht anwendbar ist.
2
Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung begriffene Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.
3. Abschnitt: Invalidenrenten
Art. 28
Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades 1
Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
45
Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171).
46 Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
12
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2
Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3
War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.47 4 Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
Art. 29
Invalidität beim Verlust paariger Organe 1
Als paarige Organe gelten Augen, Ohren und Nieren.
2
Beim Verlust eines paarigen Organs infolge eines versicherten Unfalles wird der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Risikos eines Verlustes des andern Organs bestimmt.
3
Ist nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflichtig. Leistungen einer Unfall- oder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den nichtversicherten Verlust eines paarigen Organs werden an die Rente angerechnet.
Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den leistungspflichtigen Versicherer abtreten. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung der Militärversicherung (Art. 103 UVG).
Art. 30
48 Übergangsrente 1
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt: 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
13
832.202
a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente.
2
Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.49
Art. 31
50
Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV neu ausgerichtet, sind bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Zusatz- und Kinderrenten der IV voll zu berücksichtigen.
2
Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Artikel 34 des Gesetzes erhöht.
3
Teuerungszulagen werden bei der Berechnung der Komplementärrenten nicht berücksichtigt.
4
Die Kürzungen nach Artikel 21 ATSG und nach den Artikeln 36-39 des Gesetzes werden bei den Komplementärrenten vorgenommen.51 Die Teuerungszulagen werden auf der gekürzten Komplementärrente berechnet.
Art. 32
52
Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
2
Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Artikel 24 Absatz 4 wird die Rente der IV voll angerechnet.
3
Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
49 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan.
2003 (AS 2002 3914).
50
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
52
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
Unfallversicherung
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Art. 33
53
Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente.
2
Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn: a. Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu hinzukommen;
b. die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird;
c.54 sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert;
d. sich der versicherte Verdienst nach Artikel 24 Absatz 3 ändert.
Art. 34
Revision der Invalidenrente 1
Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung.
2
Die Artikel 54-59 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 35
Abfindung des Versicherten 1
Die Höhe der Abfindung entspricht der Summe der Raten einer Rente, deren Höhe und Dauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens und des Gesundheitszustandes des Versicherten zur Zeit der Abfindung und im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen ist.
2
Die Abfindung kann auch bei einer Revision der Rente zugesprochen werden.
4. Abschnitt: Integritätsentschädigung
Art. 36
1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.55 2
Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3
Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der 53
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
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gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.56 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4
Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.57 5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung
Art. 37
Entstehung und Erlöschen des Anspruches Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt.
Art. 38
Höhe
1
Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
2
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
57 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
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d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
5
Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
6. Abschnitt: Hinterlassenenrenten
Art. 39
Geschiedener Ehegatte Die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen Ehegatten nach Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes muss durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention ausgewiesen sein.
Art. 40
Pflegekinder
1
Kinder, die zur Zeit des Unfalles unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen waren, sind Kindern nach Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes gleichgestellt.
2
Der Rentenanspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu den Eltern zurückkehrt oder von diesen unterhalten wird.
3
Rentenberechtigte Pflegekinder können beim späteren Tode ihres Vaters oder ihrer Mutter keinen weiteren Rentenanspruch geltend machen.
Art. 41
Unterhaltsbeiträge nach ausländischem Recht War der verstorbene Versicherte aufgrund ausländischen Rechts nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an ein aussereheliches Kind verpflichtet, so hat dieses Anspruch auf eine Waisenrente, sofern die Verpflichtung durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ausgewiesen ist.
Art. 42
Vollwaisen
Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so wird die Vollwaisenrente aufgrund des versicherten Verdienstes des Vaters und jenes der Mutter berechnet, wobei die Summe der beiden Verdienste nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird.
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Art. 43
58
Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt.
2
Wird infolge eines Unfalls eine zusätzliche Waisenrente der AHV ausgerichtet, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Komplementärrentenberechnung einbezogen.
3
Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
4
Wird infolge eines Unfalls eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV erhöht, beziehungsweise eine Rente der IV durch eine Hinterlassenenrente der AHV abgelöst, so wird nur die Differenz zur früheren Rente bei der Berechnung der Komplementärrente berücksichtigt.
5
Hat der Versicherte vor seinem Tod neben der unselbständigen noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
6
Die Artikel 31 Absätze 3 und 4 sowie 33 Absatz 2 sind anwendbar.
7. Abschnitt: Anpassung der Renten an die Teuerung
Art. 44
Berechnungsgrundlagen 1
Als Grundlage für die Berechnung der Teuerungszulagen gilt jeweils der für den Monat September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise.59 2 Für die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung einer Teuerungszulage entstanden ist, wird auf den Septemberindex im Unfalljahr und in den Fällen nach Artikel 24 Absatz 2 auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginnes abgestellt.
Art. 45
Bemessung beim Wiederaufleben des Rentenanspruchs Beim Wiederaufleben einer Rente sind die Teuerungszulagen gleich hoch, wie wenn die Rente ununterbrochen gewährt worden wäre.
58
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
59
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1290).
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8. Abschnitt: Auskauf von Renten
Art. 46
1 Komplementärrenten können nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Rentenberechtigten ausgekauft werden.
2
Der Barwert einer auszukaufenden Rente wird aufgrund der Rechnungsgrundlagen nach Artikel 89 Absatz 1 des Gesetzes berechnet. Die Umwandlung in eine Komplementärrente beim Eintritt des Rentners in das AHV-Alter wird berücksichtigt.
3
Bei einem späteren Unfall gilt eine ausgekaufte Rente für die Berechnung einer Komplementärrente als fortbestehend.
3. Kapitel:
Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen60
Art. 47
Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen Das Mass der Kürzung von Renten und Integritätsentschädigungen beim Vorliegen unfallfremder Ursachen richtet sich nach deren Bedeutung für die Gesundheitsschädigung oder den Tod, wobei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten ebenfalls Rechnung getragen werden kann.
Art. 48
Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war.
Art. 49
Aussergewöhnliche Gefahren 1
Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
a. ausländischem
Militärdienst;
b. Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen.
2
Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
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a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;
c. Teilnahme an Unruhen.
Art. 50
Wagnisse
1
Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert.
2
Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind.
Art. 51
Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen 1
Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.
2
Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
3
Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet.61 4
In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.
...
Art. 52
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62 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
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4. Kapitel:63 Festsetzung und Gewährung der Leistungen 1. Abschnitt: Feststellung des Unfalls
Art. 53
Unfallmeldung
1
Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über:
a. Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles; b. den behandelnden Arzt oder die Heilanstalt; c. betroffene Haftpflichtige und Versicherungen.
2
Der Arbeitgeber überprüft ohne Verzug Ursache und Hergang von Berufsunfällen; bei Nichtberufsunfällen nimmt er die Angaben des Versicherten in die Unfallmeldung auf. Dem Verunfallten wird, ausser in Bagatellfällen, ein Unfallschein übergeben; dieser bleibt bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung im Besitze des Versicherten und ist nachher dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherer zurückzugeben.
3
Für die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten geben die Versicherer unentgeltlich Formulare ab, die vom Arbeitgeber beziehungsweise vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich dem zuständigen Versicherer zuzustellen sind. Diese Formulare müssen insbesondere die Angaben enthalten, die erforderlich sind: a. zur Abklärung des Unfallherganges oder der Entstehung einer Berufskrankheit;
b. für die medizinische Abklärung der Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit;
c. für die Festsetzung der Leistungen; d. für die Beurteilung der Arbeitssicherheit und die Führung von Statistiken.
4
Die Versicherer können Richtlinien über die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Ärzte aufstellen.
Art. 54
Mitwirkung der Behörden Der Versicherer kann bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte einholen und unentgeltlich Kopien von amtlichen Berichten und Polizeirapporten einfordern. Ausserordentliche Auslagen, namentlich die Kosten für zusätzlich verlangte Expertisen, sind den Behörden zu vergüten.
Art. 55
Mitwirkung des Versicherten oder seiner Hinterlassenen 1
Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versiche63 Ursprünglich
Kap.
5.
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rungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen.
2
Der Versicherte muss sich weiteren von den Versicherern angeordneten Abklärungsmassnahmen unterziehen, insbesondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen. Unzumutbar sind medizinische Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten darstellen.
Art. 56
Mitwirkung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber muss dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren.
Art. 57
64
Art. 58
Kostenvergütung
1
Der Versicherer vergütet dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen die durch die angeordneten Abklärungen entstandenen notwendigen Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Lohnausfälle im Rahmen des versicherten Verdienstes sowie Aufwendungen für Unterlagen, die auf Verlangen des Versicherers beschafft werden.
2
... 65
Art. 59
66
Art. 60
Autopsien und ähnliche Eingriffe 1
Besteht Grund zur Annahme, dass der für die Leistungspflicht massgebende Sachverhalt durch eine Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff an einem tödlich Verunfallten oder an einem an einer Berufskrankheit Verstorbenen besser abgeklärt werden kann, so kann der Versicherer die entsprechenden Vorkehren anordnen. Als ähnlicher Eingriff gilt namentlich die Muskelentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes.
2
Eine Autopsie darf nicht vorgenommen werden, wenn eine Einsprache der nächsten Angehörigen oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt. Als nächste Angehörige gelten bei Verheirateten der Ehegatte, bei Unverheirateten oder Verwitweten die Eltern oder volljährige Kinder. Der Zeitpunkt der Autopsie ist so zu wählen, dass den nächsten Angehörigen unter normalen Verhält-
64 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
65 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
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nissen die Möglichkeit zur Einsprache gewahrt bleibt, ohne dass der Abklärungserfolg in Frage gestellt wird.
2. Abschnitt: Gewährung der Leistungen
Art. 61
67
Art. 62
Rentenauszahlung
1
Die Zahlungsaufträge für Renten und Hilflosenentschädigungen werden spätestens am ersten Werktag des Monats erteilt, für den die Leistung geschuldet ist.68 2 Kann die Höhe der Hinterlassenenrenten nicht innert eines Monats nach dem Tode des Versicherten bestimmt werden, so richtet der Versicherer wenn nötig provisorische Leistungen aus, die mit den definitiven Renten verrechnet werden.
3
Die Versicherer können Lebenskontrollen vornehmen und die Auszahlung der Leistungen einstellen, falls vom Berechtigten keine Lebensbescheinigung erhältlich ist.
4
Ist der Bezüger einer Invalidenrente in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend und richtet die AHV keine Hinterlassenenrenten aus, so können die Versicherer die Invalidenrenten während höchstens zwei weiteren Jahren dem Ehegatten und den Kindern auszahlen.
Art. 63
69
Art. 64
Verrechnung
Der Versicherer hat bei der Verrechnung darauf zu achten, dass dem Versicherten oder dessen Hinterlassenen die zum Leben notwendigen Mittel verbleiben.
Art. 65
70
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
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3. Abschnitt: Nachzahlung71
Art. 66
Nachzahlung
Hat ein Anspruchsberechtigter keine oder niedrigere Leistungen bezogen als ihm zustehen, so kann er sie vom Versicherer nachfordern. Erhält ein Versicherer davon Kenntnis, dass keine oder zu niedrige Leistungen bezahlt wurden, so hat er den entsprechenden Betrag nachzuzahlen, auch wenn der Anspruchsberechtigte es nicht verlangt.
Art. 67
72
Art. 68
Heil- und Kuranstalten 1
Als Heilanstalten gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.
2
Als Kuranstalten gelten Institutionen, die der Nachbehandlung oder Rehabilitation dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.
3
Dem Versicherten steht die Wahl unter den Heil- und Kuranstalten, mit denen ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde, im Rahmen der Artikel 48 und 54 des Gesetzes frei.
Art. 69
73
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
72 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
73
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).
74 SR
832.102
75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
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1a. Kapitel:76 Rechnungstellung
a 1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen: a. Kalendarium der Behandlungen; b. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht;
c. Diagnose.
2
Die von der Unfallversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.
3
Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat.77 2. Kapitel: Zusammenarbeit und Tarife
Art. 70
Vereinbarungen
1
Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen den Versicherern und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen müssen auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden.
2
...78
3
Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.79
Art. 71
Koordination der Tarife 1
Die Tarife nach Artikel 70 Absatz 1 sind nach Grundsätzen auszugestalten, die auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen.
2
Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199480 über die Krankenversicherung (KVG) aufgestellt sind.81 3
Das Departement kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände einen Tarif aufstellen.
76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913).
77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3255).
78 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
80
SR 832.10
81
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).
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Fünfter Titel: Organisation 1. Kapitel: Versicherer 1. Abschnitt: Informationspflicht
Art. 72
Pflicht der Versicherer und Arbeitgeber82 Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben.
a83 Gebühren
1
Die Auskünfte, die vom Versicherer den Arbeitgebern und den Versicherten erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.
2
Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 196984 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 199385 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
b86 Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates In begründeten Einzelfällen kann die Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates, in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 3. Juni 199687 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes, verlängert werden.
Art. 73
Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten solche, die a. in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen;
82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
84 SR 172.041.0 85 SR
235.11
86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2184).
87 SR
172.31
Unfallversicherung
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b. Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen; c. Baugerüste und Baumaschinen ausleihen; d. Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten;
e. Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren; f.
ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten.
Art. 74
Betriebe zur Gewinnung und Aufbereitung von Bestandteilen der Erdrinde 1
Als Betriebe, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten, gelten auch solche, die nach Bestandteilen der Erdrinde suchen oder die Erdrinde erforschen.
2
Als Bestandteile der Erdrinde gelten alle in natürlichen Lagerstätten vorkommenden Stoffe, insbesondere Gesteine, Kies, Sand, Erze, Mineralien, Lehm, Erdöl, Erdgas, Wasser, Salz, Kohle und Torf.
Art. 75
Forstbetriebe
1
Nicht als Forstbetriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten Landwirtschaftsbetriebe, die mit den Arbeitnehmern und mit den Mitteln des landwirtschaftlichen Betriebes Forstarbeiten ausführen.
2
Als Forstarbeiten gelten alle mit der Erschliessung, Pflege und Nutzung des öffentlichen und privaten Waldes verbundenen Arbeiten, insbesondere der Bau und der Unterhalt von Waldstrassen, -wegen und -verbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten sowie die Forstaufsicht.
Art. 76
Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen 1
Als Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes gelten auch solche, die Granulate, Pulver oder Flüssigkeiten zu Kunststoffgegenständen verarbeiten.
2
Das Wiedergewinnen und das Verarbeiten eines Stoffes sind dem Bearbeiten gleichgestellt.
Art. 77
Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, gelten: a. Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;
Verordnung
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b. Betriebe, die nach Artikel 14 im Anhang 1 aufgeführte schädigende Stoffe erzeugen, im grossen verwenden, lagern oder transportieren; c. Desinfektionsbetriebe sowie Betriebe für Entwesung, für die Schädlingsbekämpfung und für die Innenreinigung von Behältern;
d. Betriebe, die radioaktive Stoffe gewinnen, bearbeiten, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;
e. Betriebe, die Schweissanlagen oder kontrollpflichtige Druckbehälter zu industriellen Zwecken verwenden; f. Betriebe, die Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen;
g. Betriebe, die galvanotechnische Arbeiten ausführen; Härtereien; Verzinkereien;
h. Betriebe, die gewerbliche Malerarbeiten ausführen; i. chemische Wäschereien;
k. Teerdestillationsbetriebe; l. Kinos, Filmaufnahmeateliers.
Art. 78
Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes gelten: a. Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen; b. Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen; c. Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt werden;
d. Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben; e. Lagerhäuser und Umschlagbetriebe; f.
Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flugplätzen leisten; g. Fliegerschulen.
Art. 79
Handelsbetriebe
1
Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen.
Unfallversicherung
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2
Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware.
3
Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen.
Art. 80
Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen 1
Als Schlachthäuser im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes gelten öffentliche und private Schlachthausbetriebe und Schlächtereien ohne Verkaufsläden.
2
Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei fallen nur dann in den Tätigkeitsbereich der SUVA, wenn wöchentlich an mehr als drei Tagen während insgesamt mehr als 27 Stunden geschlachtet wird.
3
Das Schlachten umfasst das Töten der Tiere, die Blutentnahme, das Enthäuten und das Zerlegen in zwei Hälften. Als maschinelle Einrichtungen gelten insbesondere Kühl- und Gefrieranlagen, Aufzüge, motorisch betriebene Seilwinden und Krane, festinstallierte Stetigförderer wie Förderbänder, Roll- und Hängebahnen, nicht jedoch Fleischverarbeitungsmaschinen.
Art. 81
Getränkefabrikation
Als Betriebe der Getränkefabrikation im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes gelten auch Getränkegrosshandelsbetriebe und Getränkedepots, mit denen Transportbetriebe verbunden sind.
Art. 82
Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung 1
Zur Elektrizitätsversorgung gehören das Erzeugen, Umformen und Verteilen elektrischer Energie.
2
Zur Gasversorgung gehören das Erzeugen, Lagern und Verteilen von Gas.
3
Zur Wasserversorgung gehören das Gewinnen, Aufbereiten und Verteilen von Wasser.
4
Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe 1 des Gesetzes gelten auch Betriebe, die Abfälle beseitigen oder aufbereiten sowie damit zusammenhängende Fernheizungsbetriebe.
Art. 83
Organisationen mit Überwachungsaufgaben Als Betriebe für die Überwachung von Arbeiten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe m des Gesetzes gelten auch Organisationen, die gestützt auf einen Vertrag mit der SUVA besondere Durchführungsaufgaben im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten übernommen haben.
Verordnung
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Art. 84
Lehr- und Invalidenwerkstätten Als Lehr- bzw. Invalidenwerkstätten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe n des Gesetzes gelten: a. Lehrwerkstätten zur Ausbildung für Arbeiten nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben b-m des Gesetzes, wobei sich die Versicherung auf die Lehrlinge und Kursteilnehmer sowie auf die Lehrer und das übrige Personal erstreckt; b. Invaliden- und Eingliederungswerkstätten, wobei sich die Versicherung auf die Behinderten sowie auf das Personal erstreckt.
Art. 85
Betriebe für temporäre Arbeit Die Betriebe für temporäre Arbeit im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe o des Gesetzes umfassen ihr eigenes sowie das von ihnen vermittelte Personal.
Art. 86
Bundesbetriebe und Bundesanstalten Unter Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe p des Gesetzes fallen auch die eidgenössischen Gerichte sowie Institutionen, die der Eidgenössischen Versicherungskasse angeschlossen sind.
Art. 87
Zweige öffentlicher Verwaltungen Als öffentliche Verwaltungen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe q des Gesetzes gelten auch die Verwaltungen der Bezirke und Kreise.
Art. 88
Hilfs- Neben- und gemischte Betriebe 1
Mit einem Betrieb nach Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes fallen auch Hilfs- und Nebenbetriebe, die mit dem Hauptbetrieb in sachlichem Zusammenhang stehen, in den Tätigkeitsbereich der SUVA. Fällt der Hauptbetrieb nicht in den Tätigkeitsbereich der SUVA, so sind auch die Arbeitnehmer der Hilfs- und Nebenbetriebe bei einem Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes zu versichern.
2
Als gemischter Betrieb gilt eine Mehrzahl von Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers, die untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
Von solchen Betrieben fallen diejenigen Betriebseinheiten in den Tätigkeitsbereich der SUVA, welche die Voraussetzungen von Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes erfüllen.
Art. 89
Arbeiten auf eigene Rechnung Als Arbeiten auf eigene Rechnung im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes gelten Arbeiten für den Eigenbedarf, deren Erledigung ohne Berücksichtigung der Mitarbeit des Arbeitgebers voraussichtlich mindestens 500 Arbeitsstunden erfordert. Wer solche Arbeiten ausführt, muss seine Arbeitnehmer bei der SUVA melden.
Unfallversicherung
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3. Abschnitt: Andere Versicherer
Art. 90
Registrierung
1
Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes können sich jeweils ab dem Beginn eines Kalenderjahres an der Durchführung der Unfallversicherung beteiligen. Sie müssen hiefür bis zum 30. Juni des Vorjahres beim Bundesamt um die Registrierung nachsuchen.
2
Das Gesuch um Registrierung muss schriftlich und in drei Exemplaren eingereicht werden. Es sind beizulegen: a. von den privaten Versicherungseinrichtungen: Unterlagen, aus denen die Ermächtigung zum Betrieb der Unfallversicherung hervorgeht; b. von den öffentlichen Unfallversicherungskassen: die gesetzlichen Erlasse und Reglemente unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen; c.88 von den Krankenkassen im Sinne des KVG89: die die Unfallversicherung betreffenden Statuten- und Reglementsbestimmungen unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen sowie ein Original der Vereinbarung mit einem anderen Versicherer über die gegenseitige Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes.
3
Das Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind und der Gesuchsteller in der Lage ist, die Versicherung nach dem Gesetz ordnungsgemäss durchzuführen. Das Bundesamt eröffnet dem Gesuchsteller den Registereintrag oder die Ablehnung durch Verfügung.
4
Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der registrierten Versicherer.90 Versicherer, mit denen Krankenkassen die gegenseitige Zusammenarbeit vereinbart haben (Art. 70 Abs. 2 UVG), werden ebenfalls in der Liste aufgeführt.
5
Mit der Registrierung übernehmen die Versicherer die Verpflichtung, die gesetzliche Unfallversicherung ordnungsgemäss durchzuführen. Strukturelle Veränderungen, die die Erfüllung dieser Aufgabe in Frage stellen, sind dem Bundesamt ohne Verzug zu melden.
Art. 91
Berichterstattung
Die registrierten Versicherer müssen jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres dem Bundesamt Jahresbericht und Jahresrechnungen nach Artikel 109 einreichen. Die privaten Versicherungseinrichtungen stellen zudem dem Bundesamt für Privatversicherungswesen ein Doppel der beiden Unterlagen zu.
88
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).
89
SR 832.10
90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
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Art. 92
Wahl des Versicherers Die Wahl einer Krankenkasse schliesst die Wahl des Versicherers ein, mit dem diese eine Vereinbarung nach Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes getroffen hat.
Art. 93
Typenvertrag
1
Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes stellen gemeinsam einen Typenvertrag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. Sie unterbreiten den Typenvertrag dem Departement zur Genehmigung.
2
Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so erlässt das Departement die erforderlichen Bestimmungen.
4. Abschnitt: Ersatzkasse
Art. 94
Deckung der Aufwendungen Die Ersatzkasse ordnet im Reglement die Beitragspflicht der einzelnen Versicherer.
Sie setzt die Höhe der Beiträge der Versicherer jährlich fest. Ist ein Versicherer mit den für ihn festgesetzten Beiträgen nicht einverstanden, so erlässt die Ersatzkasse eine Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 196891 über das Verwaltungsverfahren.92
Art. 95
Zuweisung zu Versicherern 1
Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung.
2
Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG mit.93 Artikel 105 Absätze 1 und 294 des Gesetzes sind anwendbar.
Art. 96
Weitere Aufgaben und Berichterstattung 1
Die Ersatzkasse teilt die durch die Leistungsaushilfe anfallenden Kosten nach Artikel 103a Absatz 2 unter den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes auf.95 2
Für die Berichterstattung gilt Artikel 91 sinngemäss.
91 SR
172.021
92 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan.
2003 (AS 2002 3914).
93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
94
Dieser Abs. ist heute aufgehoben.
95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
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5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
Art. 97
Betriebsübergang
Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so muss dieser den Übergang innert 14 Tagen dem bisherigen Versicherer melden.
Art. 98
Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen 1
Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentliche Betriebe bilden je eine Einheit, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Solche Einheiten müssen beim gleichen Versicherer versichert werden.
2
Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten müssen die Wahl des Versicherers spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen. Den Vertretern der Arbeitnehmer ist ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen.
3
Übt eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so sind ihre Arbeitnehmer bei der SUVA versichert.
4
Die öffentlichen Verwaltungen üben ihr Wahlrecht aus, indem sie dem gewählten Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag unter Angabe der davon betroffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten zustellen.
Art. 99
Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern 1
Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist.
2
Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war. Die anderen Versicherer müssen dem leistungspflichtigen Versicherer bei Unfällen, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung führen, einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst.96
Art. 100
Leistungspflicht bei erneutem Unfall 1
Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen.
2
Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle. Die ande-
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
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ren beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere.
3
Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
Art. 101
Leistungspflicht beim Tod beider Elternteile Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so erhält die Vollwaise die nach Artikel 42 festgesetzte Rente von jenem Versicherer, der für den zweiten Todesfall oder, bei gleichzeitigem Tod, für den Todesfall des Vaters leistungspflichtig ist. Der die Rente ausrichtende Versicherer erhält vom anderen einen Betrag, welcher dem Barwert der Rente, ohne Teuerungszulagen, für den Tod des anderen Elternteils entspricht. Damit ist die Leistungspflicht des anderen Versicherers abgegolten.
Art. 102
Leistungspflicht bei Berufskrankheiten 1
Bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, ist der Versicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war.
2
Bezieht sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder auf eine Lärmschwerhörigkeit, so müssen die andern beteiligten Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Arbeit bei den jeweiligen Arbeitgebern zur Gesamtdauer der Gefährdung.
Art. 103
Zusammenwirken der Versicherer Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben, soweit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert.
a97 Erfüllung internationaler Verpflichtungen 1
Die SUVA ist für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der Unfallversicherung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig.
97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
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2
Die durch die Leistungsaushilfe verursachten Kosten werden zu zwei Dritteln von der SUVA und zu einem Drittel von den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes getragen.
3
Der Bund übernimmt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entstehenden Zinskosten.
2. Kapitel: Aufsicht 1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 104
Aufsichtsbehörden
1
Das Bundesamt übt die Aufsicht über die einheitliche Anwendung des Gesetzes durch die Versicherer aus.
2
Das Bundesamt übt überdies die Stiftungsaufsicht über die Ersatzkasse aus. ...98 3
Das Bundesamt für Privatversicherungswesen übt die Aufsicht über die Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aus.
4
Die beiden Bundesämter koordinieren ihre Aufsicht.
Art. 105
Einheitliche Statistiken 1
Das Departement erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.99 2 Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statistiken zu führen über:
a. die Sterblichkeit der Invaliden- und Hinterlassenenrentner; b. die Änderungen der Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen und Komplementärrenten;
c. die Wiederverheiratung der Witwen und der Witwer; d. das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten.
3
Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Gesetzes.100 4
Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen.
98
Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102).
99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
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5
Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung vom 15. August 1994101 über die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verunfallten zur Verfügung. Einzelheiten sind im Anhang der Verordnung vom 30. Juni 1993102 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes geregelt.103 2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 106
Orientierung über die Unfallversicherungspflicht Die Kantone orientieren die Arbeitgeber in zweckmässiger Weise periodisch über die Versicherungspflicht. Sie weisen dabei auf die Sanktionen hin, die bei Nichterfüllung der Versicherungspflicht ergriffen werden können.
Art. 107
Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht 1
Die Kantone überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Sie können die kantonalen AHV-Ausgleichskassen und mit deren Einverständnis auch die Verbandsausgleichskassen mit der Kontrolle betrauen. Die Kontrollen haben sich in dem für die Erfassung der Beitragspflichtigen in der AHV vorgesehenen Rahmen zu halten.
2
Die Kantone oder die Ausgleichskassen melden der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.
Sechster Titel: Finanzierung 1. Kapitel: Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren
Art. 108
Rechnungsgrundlagen
1
Die Versicherer arbeiten gemeinsam für die Durchführung der Unfallversicherung einheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem Departement zur Genehmigung. Mit der Genehmigung werden die Rechnungsgrundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Richtlinien.
2
Die Rechnungsgrundlagen sind periodisch zu überprüfen.
101 SR
431.835
102 SR
431.012.1
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1740).
Unfallversicherung
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Art. 109
Rechnungsführung
1
Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen: a. eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig; b. eine Übersicht über die Rückstellungen; c. ein Jahresbericht.
2
Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.
3
Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.
Art. 110
Rückstellungen
Zur Deckung von Aufwendungen für kurzfristige Versicherungsleistungen aus bereits eingetretenen Unfällen sind Rückstellungen vorzunehmen. Das Bundesamt kann Richtlinien über den Umfang der Rückstellungen aufstellen; für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht diese Befugnis dem Bundesamt für Privatversicherungswesen zu.
Art. 111
Reserven
1
Jeder Versicherer muss für jeden Versicherungszweig durch jährliche Einlagen von mindestens 1 Prozent der Prämieneinnahmen eine Reserve äufnen, bis die Reserven insgesamt mindestens 30 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Gesamtprämieneinnahmen der letzten fünf Jahre erreichen. Der Kapitalertrag der Reserven ist den Versicherungszweigen anteilmässig gutzuschreiben.
2
Entnahmen aus der Reserve zur Deckung von Aufwandüberschüssen sind zurückzuerstatten. Muss ein Versicherungszweig auf die Reserve eines anderen Versicherungszweiges greifen, so ist diese Entnahme zum technischen Zinsfuss zu verzinsen.
3
Der Versicherer kann überdies für jeden Versicherungszweig eine Ausgleichsreserve errichten.
Art. 112
104
Für Unfälle, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, bleibt der bisherige Versicherer zuständig.
2
Für Renten aus Unfällen, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, hat der bisherige Versicherer gegenüber der Ersatzkasse oder der SUVA eine Forderung für denjenigen Teil der Teuerungszulagen, der nicht durch Zinsüberschüsse aus deren Deckungskapitalien finanziert werden kann.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
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2. Kapitel: Prämien
Art. 113
Klassen und Stufen
1
Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.
2
Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.
3
Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden.105
Art. 114
Prämienzuschläge für Verwaltungskosten 1
Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten.
2
Die Zuschläge für die Verwaltungskosten der Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes decken die Aufwendungen nach Absatz 1 und dürfen höchstens 15 Prozentpunkte höher sein als jene der SUVA.106 3 Das Bundesamt kann von den Versicherern Auskünfte über die Erhebung der Zuschläge für die Verwaltungskosten verlangen.107
Art. 115
Prämienpflichtiger Verdienst108 1
Die Prämien werden auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 erhoben. Dabei gelten die folgenden Abweichungen: a. auf Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ist keine Prämie zu entrichten: 105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498).
Unfallversicherung
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b.109 für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in Lehrwerkstätten tätige Personen sind die Prämien ab vollendetem 20. Altersjahr auf einem Betrag von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes zu entrichten;
c.110 für Personen, die in beruflichen Eingliederungsstätten sowie Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Behinderter tätig sind, sind die Prämien auf einem Betrag zu entrichten, der mindestens dem zwölffachen Betrag des höchstversicherten Tagesverdienstes entspricht; d.111 auf Taggeldern der IV, Taggeldern der Militärversicherung und Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952112 sind keine Prämien zu entrichten.
2
Bei Mehrfachbeschäftigten wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Übersteigt die Summe der Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Verdienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufzuteilen.113 3 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilmässig berechnet.114 4 Werden Kurzarbeits-, Schlechtwetterentschädigungen, Einarbeitungs- oder Ausbildungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vollen Unfallversicherungsprämien entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen.115
Art. 116
Lohnaufzeichnungen und Abrechnungen 1
Die Arbeitgeber müssen nach den Weisungen der Versicherer Lohnaufzeichnungen führen. Löhne von Arbeitnehmern, die nur gegen Berufsunfälle versichert sind, werden besonders bezeichnet.
2
Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse gegen Unfall versichert sind, rechnen nur mit der Krankenkasse ab.
3
Die Arbeitgeber müssen die Lohnaufzeichnungen sowie die zu deren Revision dienenden Buchhaltungsunterlagen und weiteren Belege während mindestens fünf Jahren aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, für das die letzten Eintragungen vorgenommen wurden.
109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (SR 834.11).
112 SR
834.1
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
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Art. 117
Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung und Verzugszinsen 1
Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämienzahlung 1,250 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,875 Prozent der Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Franken erheben.116 2
Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben.117 3 Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden.
a118 Vergütungszinsen 1 Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die von der Versicherung zurückerstattet oder verrechnet werden. 2 Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die nicht geschuldeten Prämien bezahlt wurden.
3
Auf die Differenz zwischen den geschätzten und den endgültigen Prämienbeträgen werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Lohnerklärung beim Versicherer Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.
4
Auf Prämienbeträgen, welche auf Grund der Prüfung der Lohnaufzeichnungen zurückzuerstatten sind, werden seit der Feststellung der Lohnsummendifferenz Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.
5
Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.
6
Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
7
Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen angerechnet.
Art. 118
Landwirtschaft, Kleinbetriebe und Haushalte 1
Für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, in Kleinbetrieben und im Hausdienst können die Arbeitgeber mit den registrierten Versicherern vereinbaren, in den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abzurechnen wie für die AHV. Dabei wird der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung nicht erhoben.
2
Die kantonalen Ausgleichskassen können mit den bei ihnen angeschlossenen Arbeitgebern und den Versicherern verabreden, gegen angemessene Vergütung die Prämien zusammen mit den Beträgen der AHV zu erheben. Für Verbandsaus116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
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gleichskassen gelten die Artikel 131 und 132 der Verordnung vom 31. Oktober 1947119 über die AHV.
Art. 119
Pauschale Jahresprämie Für Arbeitgeber, die nur gelegentlich oder regelmässig nur für kurze Zeit Arbeitnehmer beschäftigen, können die Versicherer eine pauschale Jahresprämie vorsehen.
Sie legen die Einzelheiten in den Tarifen fest.
Art. 120
Festsetzung der Prämien 1
Der Versicherer muss dem Arbeitgeber die Netto-Prämiensätze für die Versicherung der Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie die Zuschläge für Verwaltungskosten, für Unfallverhütung und gegebenenfalls für Teuerungszulagen und ratenweise Zahlung bekannt geben.
2
Nach Ablauf des Rechnungsjahres muss der Arbeitgeber dem Versicherer innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden.
3
Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest.
Art. 121
120
Siebenter Titel: Verschiedene Bestimmungen 1. Kapitel: Verfahren
Art. 122
121
Art. 123
122
a123 Auskunftsrecht Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.
119 SR 831.101 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
121 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2913).
122 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
41
832.202
Art. 124
Verfügungen
Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über: a. die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;
b. die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen; c. die Rückforderung von Versicherungsleistungen; d. die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung; e. die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse; f.
die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.
Art. 125
124
In den Fällen nach Artikel 97 Absatz 6 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert.125 Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969126 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
2
Für Publikationen nach Artikel 97 Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.127 3
Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
2. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen
Art. 126
Verhältnis zur Militärversicherung 1
Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 103 Absatz 1 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat.
2
Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rück-
124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913).
125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
126 SR
172.041.0
127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
Unfallversicherung
42
832.202
fälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war.
3
Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 MVG128 die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organs aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen.129 4 Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädigung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig.
5
Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
6
...130
Art. 127
131
Art. 128
Leistungen bei Unfall und Krankheit 1
Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung.
Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht.
2
Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit.
Art. 129
132
833.1
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
130 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
131 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
132 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
Verordnung
43
832.202
Achter Titel: Rechtspflege
Art. 130
133
Art. 131
134
Art. 132
135
Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das Bundesamt 1
Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG und die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Entscheide auch dem Bundesamt zu.136 2 Das Bundesamt kann die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantonalen Versicherungsgerichte und der eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterziehen.
Art. 133
137
Art. 134
Versicherungsfähige Personen
1
Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist.
2
Personen, die ins AHV-Alter eintreten, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwillige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren.
3
Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1983138 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen.139
133 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
134 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2483).
136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
137 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31).
138 SR
832.30
139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
44
832.202
Art. 135
Versicherer 1 Die jeweiligen Versicherer führen die freiwillige Versicherung durch für die Arbeitgeber der bei ihnen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber.
2
Die SUVA führt überdies die freiwillige Versicherung durch für Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer in den unter Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes genannten Berufszweigen und für mitarbeitende Familienglieder solcher Selbständigerwerbender.
3
Die freiwillige Versicherung für die übrigen Selbständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer und deren mitarbeitende Familienglieder führen die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes durch.
Art. 136
Begründung des Versicherungsverhältnisses Das Versicherungsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begründet. Dieser muss namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende der Versicherung regeln.
Art. 137
Ende der Versicherung 1
Die Versicherung endet: a. mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Mitarbeit als Familienglied oder mit dem Einbezug in die obligatorische Versicherung; b. infolge Kündigung oder Ausschluss.
2
Der Vertrag kann vorsehen, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten fortbesteht.
3
Der Versicherte kann die Versicherung nach Ablauf der Mindestdauer mit einer im Vertrag festzusetzenden Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten jeweils auf das Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Möglichkeit steht dem Versicherer zu. In diesem Fall ist die Kündigung schriftlich zu begründen.140 4 Der Versicherer kann den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen.
Art. 138
Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen.
140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
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832.202
Art. 139
Prämien
1
Die Versicherer können in der freiwilligen Versicherung eine Nettoprämie vorsehen, die gesamthaft für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung gilt. Die Prämie ist so zu bemessen, dass die freiwillige Versicherung selbsttragend ist.
2
In der freiwilligen Versicherung werden für Teuerungszulagen sowie für die Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen keine Prämienzuschläge erhoben.
Art. 140
Teuerungszulagen
In der freiwilligen Versicherung werden Teuerungszulagen nur so weit gewährt, als sie durch Zinsüberschüsse gedeckt sind.
Zehnter Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Aufhebung von Verordnungen
Art. 141
Es werden aufgehoben: a. die Verordnung I vom 25. März 1916141 über die Unfallversicherung; b. die Verordnung II vom 3. Dezember 1917142 über die Unfallversicherung; c. die Verordnung vom 17. Dezember 1973143 über Berufskrankheiten; d. die Verordnung vom 9. März 1954144 über die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft;
e. die Verordnung vom 23. Dezember 1966145 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen obligatorischen Unfallversicherungen.
141 [BS 8 352; AS 1952 900 Art. 3, 1953 1314, 1957 999, 1960 1660 Art. 29 Abs. 1] 142 [BS 8 367; AS 1972 615 Art. 36 Abs. 2, 1974 273, 1975 1456] 143 [AS 1974 47] 144 [AS 1954 464, 1970 338] 145 [AS 1966 1682]
Unfallversicherung
46
832.202
2. Kapitel: Änderung von Verordnungen
Art. 142
146
Art. 143
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Verordnung vom 31. Oktober 1947147 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 6
Abs. 2 Bst. f ...
Art. 49
Abs. 1-3 ...
E. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung Art. 66quat
er ...
Art. 67
Abs. 1 ...
Art. 68
Abs. 3 Bst. C ...
Art. 79quat
er Abs. 2 erster Satz ...
Art. 144
Verordnung über die Invalidenversicherung Die Verordnung vom 17. Januar 1961148 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: 146 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102).
147 SR 831.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
148 SR 831.201. Die hiernach aufgeührten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Verordnung
47
832.202
F. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung Art. 39bis
...
Art. 76
Abs. 1 Bst. e150 ...
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 145
Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 17. Dezember 1973151 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.
Art. 146
Teuerungszulagen
Zu Hinterlassenenrenten, die Geschwistern, Eltern oder Grosseltern des Versicherten nach bisherigem Recht gewährt wurden, werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
Art. 147
Wegfall bestehender Versicherungsverträge 1
Mit Inkrafttreten des Gesetzes fallen alle Unfallversicherungsverträge dahin, welche für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer oder von Organisationen oder Gruppen von Arbeitnehmern abgeschlossen worden sind.
2
Alle anderen Unfallversicherungsverträge von Arbeitnehmern für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dahin, sofern auf diesen Zeitpunkt oder innerhalb von sechs Monaten danach schriftlich der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird. Vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. Die Versicherer haben die Versicherten in geeigneter Weise auf das Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen.
3
Bei Versicherungsverträgen, die neben andern Risiken auch das Unfallrisiko decken, kann der Rücktritt gemäss Absatz 2 mit Bezug auf das Unfallrisiko erklärt werden, sofern es sich nicht um Lebensversicherungen handelt.
149 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
150 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
151 [AS 1974 47]
Unfallversicherung
48
832.202
a152 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
4. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 148
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Dezember 1996153 1
Für Komplementärrenten im Sinne der Artikel 20 Absatz 2 und 31 Absatz 4 des Gesetzes, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung festgesetzt wurden, gilt das bisherige Recht.
2
Werden laufende Renten der AHV oder der IV nach den Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision154 durch Altersrenten oder Invalidenrenten nach neuem Recht ersetzt, so erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrenten.
152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
153 AS 1996 3456 154 SR 831.10
Verordnung
49
832.202
Anhang 1155
(Art. 14 und 77 Bst. b) Berufskrankheiten Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen nach Artikel 14 der Verordnung 1. Als schädigende Stoffe im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten: Acetaldehyd
Acetate, nur Methyl-, Äthyl-, Butyl-, Amyl-, Vinylacetat
Aceton
Acetylen
Acridin
Acrolein
Acrylamid
Aethylenimin
Aethylenoxid
Alkaloide
Alkylamine
Aluminiumchlorid
Ameisensäure
Ammoniak
Anthracen
Antimon und seine Verbindungen Arsen und seine Verbindungen Arylamine
Asbeststaub Barium und seine in verdünnten Säuren löslichen Verbindungen Benzine
Benzol
Beryllium, seine Verbindungen und Legierungen
Bitumen
Blei, seine Verbindungen und Legierungen Brom Cadmium und seine Verbindungen Calciumcarbid
Calciumhydroxid (gelöschter Kalk) Calciumoxid (gebrannter Kalk) Carbamate und ihre Verbindungen Chlor
Chlorkalk
Chlorschwefel
Chlorsulfonsäure
Chromverbindungen
Cyan und seine Verbindungen Diazomethan Dimethylformamid
Dioxan
Epoxidharze
Essigsäure
Essigsäureanhydrid Fluor und seine Verbindungen Formaldehyd
Formamid Glykole, ihre Äther und deren Ester Halogenierte organische Verbindungen n-Hexan
Holzstaub
Hydrazin und seine Derivate Hydroxylamin Isocyanate Jod Kaliumchlorat Kaliumhydroxid
Kautschukadditive
Keten
Kobalt und seine Verbindungen Kohlenmonoxid
Kolophonium Latex Maleinsäureanhydrid Mangan und seine Verbindungen Methanol
Methyläthylketon
Mineralöladditive
Mineralöle Naphtalin und seine Verbindungen Natriumchlorat
Natriumhydroxid
Nickel Schwefelnatrium Nickelcarbonyl
Nitroglycerin
Nitroglykole
Nitrose Gase
Nitroverbindungen, organische Ozon 155 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
50
832.202
Paraffin
Peroxide
Persulfate
Petrol
Phenol und seine Homologen Phenylhydroxylamin
Phosgen
Phosphor und seine Verbindungen Phthalsäureanhydrid
Platin-Komplexsalze Pyridin und seine Homologen Quecksilber, seine Verbindungen und Legierungen Salpetersäure Salpetrige Säure, ihre Salze (Nitrite) und Ester
Salzsäure
Schwefeldioxid
Schwefelkohlenstoff Schwefelnatrium
Schwefelsäure, ihre Salze (Sulfate) und Ester Schwefelsäureanhydrid Schwefelwasserstoff
Schweflige Säure und ihre Salze (Sulfite) Selen und seine Verbindungen Stickstoffwasserstoffsäure und ihre Salze (Azide)
Styrol
Sulfurylchlorid Teer Teerpech
Terpentinöl
Thalliumverbindungen Thiocyanate (Sulfocyanate) Thionylchlorid
Toluol
2,4,6-Trichlor-l,3,5-triazin (Cyanursäurechlorid)
Trimellithsäureanhydrid Vanadium und seine Verbindungen Xylole Zement Zink und seine Verbindungen Zinnverbindungen
2. Als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten: Erkrankungen
Arbeiten
a. Erkrankungen durch physikalische Einwirkun- gen:
Hautblasen, -risse, -schrunden, -schürfungen, -schwielen
Alle
Arbeiten
Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck Alle
Arbeiten
Drucklähmung der Nerven Alle
Arbeiten
So genannte Sehnenscheidenentzündung (Peritendinitis crepitans) Alle
Arbeiten
Erhebliche Schädigungen des Gehörs Arbeiten
im
Lärm
Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft Alle
Arbeiten
Erfrierungen, ausgenommen Frostbeulen Alle
Arbeiten
Sonnenbrand, Sonnenstich, Hitzschlag Alle Arbeiten
Erkrankungen durch Ultraschall und Infraschall Alle Arbeiten
Erkrankungen durch Vibrationen (nur radiologisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen
und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren Kreislauf)
Alle
Arbeiten
Erkrankungen durch ionisierende Strahlen Alle Arbeiten
Erkrankungen durch nicht ionisierende Strahlen (Laser, Mikrowellen, Ultraviolett, Infrarot usw.) Alle
Arbeiten
Verordnung
51
832.202
Erkrankungen
Arbeiten
b. Andere Erkrankungen: Staublungen
Arbeiten
in
Stäuben von Aluminium, Silikaten, Graphit, Kieselsäure, (Quarz) Hartmetallen
Erkrankungen der Atmungsorgane Arbeiten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und Mehl von Weizen und Roggen, Enzymen, Schimmelpilzen
Hautkrebse und hiezu neigende Hautveränderungen
Alle Arbeiten mit Verbindungen, Produkten oder Rückständen von Teer, Pech, Erdpech, Mineralöl, Paraffin
Infektionskrankheiten Arbeiten
in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen Durch Kontakt mit Tieren verursachte Krankheiten
Tierhaltung und Tierpflege sowie Tätigkeiten, die durch Umgang oder Berührung mit Tieren, mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Abgängen zur Erkrankung Anlass geben; Einund Ausladen sowie Beförderung von
Waren
Amöbiasis, Gelbfieber, Hepatitis A, Hepatitis E, Malaria
Beruflich bedingter Aufenthalt ausserhalb Europas
Ankylostomiasis, Cholera, Clonorchiasis, Filariasis, Hämorrhagische Fieber, Leishmaniasis, Lepra, Onchozerciasis, Salmonellosen, Shigellosen, Schistosomiasis, Strongyloidiasis, Trachom, Trypanosomiasis Beruflich bedingter Aufenthalt in tropischen/subtropischen Gebieten
Unfallversicherung
52
832.202
Anhang 2156
(Art. 25 Abs. 1)
Taggeld-Berechnung Das Taggeld wird mit folgender verbindlichen Formel berechnet: 365
ienst
Jahresverd
er
versichert
× 80%
Beispiele
a. Monatslohn Grundlohn pro Monat
Fr.
3650.13.
Monatslohn
Fr. 3650.Familienzulagen pro Monat
Fr.
365.Jahreslohn: Fr. 3650.-
× 12
Fr.
43 800.13. Monatslohn
Fr.
3 650.Familienzulagen: Fr. 365.-
× 12
Fr.
4 380.__________
Jahresverdienst
Fr. 51
830.Taggeld:
365
830
51
× 80 % =
Fr.
113.60
Anzahl Tage: 13
Total:
13
× 113.60 = Fr. 1476.80 gerundet auf Fr.
1 477.b. Stundenlohn
Grundlohn pro Stunde Fr.
18.25
Familienzulagen pro Monat Fr.
365.13. Monatslohn 8,33 %
Arbeitszeit: 45 Stunden pro Woche Jahreslohn: Fr. 18.25 × 45 × 52
Fr.
42 705.13. Monatslohn
Fr.
3 557.30
Familienzulagen: Fr. 365.× 12
Fr.
4 380.__________
Jahresverdienst
Fr. 50
642.30
Taggeld:
365
642.30
50
× 80 % =
Fr.
111.Anzahl Tage: 22
Total:
22
× 111.Fr.
2 442.156 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
53
832.202
Anhang 3157
(Art. 36 Abs. 2)
Bemessung der Integritätsentschädigung 1. Für die nachstehend genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes.
Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritäts-schäden.
Integritätsschäden, die gemäss nachstehender Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung.
Der Integritätsschaden wird - mit Ausnahme der Sehhilfen - ohne Hilfsmittel beurteilt.
2. Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt.
Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer; die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe.
Skala der Integritätsentschädigung Prozent
Prozent
Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines
Gliedes des Daumens 5
Verlust eines Beines im Kniegelenk 40
Verlust eines Daumens 20
Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks
50
Verlust einer Hand
40
Verlust einer Ohrmuschel 10
Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben
50
Verlust der Nase
30
Verlust einer Grosszehe 5
Skalpierung
30
Verlust eines Fusses 30
Sehr schwere Entstellung im Gesicht 50
Verlust einer Niere 20
Schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit
25
Verlust der Milz
10
Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule
50
Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit 40 Paraplegie
90
Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes
15 Tetraplegie
100
157 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
Unfallversicherung
54
832.202
Prozent
Prozent
Verlust des Gehörs auf einem Ohr 15
Sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion
80
Verlust des Sehvermögens auf einer Seite
30
Sehr schwere Beeinträchtigung der Nierenfunktion
80
Vollständige Taubheit 85
Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit 20
Vollständige Blindheit 100
Posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle
30
Habituelle Schulterluxation 10
Sehr schwere organische Sprachstörungen, sehr schweres motorisches
oder psychoorganisches Syndrom 80