1
Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)
vom 20. Dezember 1982 (Stand am 10. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
auf das Bundesgesetz vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung
(Gesetz/UVG)
sowie auf die Artikel 5 Absatz 3 und 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 23. Juni 19783,4
verordnet:
Erster Titel: Versicherte Personen
Art. 1
5
a6 Versicherungspflicht in Sonderfällen 1 Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind
auch obligatorisch versichert.
2 Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von
Erziehungsheimen sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstaltsoder Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert.
3 Angehörige religiöser Gemeinschaften sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch
versichert.
AS 1983 38
1
SR 830.1
2
SR 832.20
3
SR 961.01
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3914).
5 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
6
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
832.202
Unfallversicherung
2
832.202
4 Bei Versicherten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg
als Berufsunfälle.
Art. 2
Ausnahmen von der Versicherungspflicht 1 Nicht obligatorisch versichert sind: a.7
mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a
und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in
der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; b.-d. ...9
e.10 Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der
Militärversicherung unterstellt sind; f.12 Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
g.13 Konkubinatspartnerinnen und -partner, die in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind;
h.14 Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten,
Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit.
2 Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben, können auf die
Versicherung speziell für diese Tätigkeit verzichten, sofern das Entgelt den in Artikel 8bis der Verordnung vom 31. Oktober 194715 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erwähnten Betrag nicht übersteigt. Der Verzicht muss beim zuständigen Versicherer im voraus schriftlich und mit Zustimmung des Arbeitgebers
erfolgen.16
Art. 3
Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht 1 Nicht versichert sind die Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen in der Schweiz und der ständigen Missionen bei internationalen
Organisationen in der Schweiz und die Berufskonsularbeamten in der Schweiz
sowie die Familienglieder dieser Personen, die im gleichen Haushalt leben und nicht
schweizerischer Herkunft sind.
7 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
8
SR 836.1
9
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
10 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
11
SR 833.1
12
Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
13
Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
14
Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
15
SR 831.101
16
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
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832.202
2 Übt eine solche Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur
Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie bei dieser Tätigkeit für
Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert.
3 Die Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Personals sowie des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen sowie die
konsularischen Angestellten und die Mitglieder des Dienstpersonals der konsularischen Posten sind nur versichert, wenn die diplomatische oder ständige Mission
oder der konsularische Posten dies beim Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) beantragt und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gesuch soll in all jenen Fällen gestellt
werden, in denen diese Personen schweizerischer Herkunft sind oder ihren Wohnsitz
in der Schweiz haben. Der Antrag kann auch durch ein Mitglied der diplomatischen
oder ständigen Mission oder des konsularischen Postens für die Personen gestellt
werden, die in seinem persönlichen Dienst stehen und nicht schon nach dem Gesetz
versichert sind.
4 Übt eine in Absatz 3 erwähnte Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie für diese Tätigkeit nach Gesetz versichert.
5 Die Beamten der internationalen Organisationen des Völkerrechtes in der Schweiz
sind nicht versichert. Versichert sind die Personen, die von einer solchen Organisation beschäftigt werden, ohne dass ihnen diese einen gleichwertigen Schutz gegen
die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bietet.
Art. 4
Entsandte Arbeitnehmer Die Versicherung wird nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor
seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und
weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem
Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre.17 Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.
Art. 5
Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen Versichert ist bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit im Ausland: a.
das Personal schweizerischer Eisenbahnunternehmungen, das auf einer ihrer
Strecken beschäftigt wird; b.
das in der Schweiz angestellte Personal von Flugbetrieben mit Hauptsitz im
Inland;
c.
das nach schweizerischem Recht angestellte Personal schweizerischer öffentlicher Verwaltungen und schweizerischer Zentralen für Handels- oder Verkehrsförderung.
17
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
4
832.202
Art. 6
Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland 1 Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz Arbeiten
aus, so sind die in der Schweiz angestellten Arbeitnehmer versichert.
2 In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht versichert.
Diese Frist kann, falls der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet ist, auf
Gesuch hin von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder der
Ersatzkasse bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.
Art. 7
Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes 1 Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten: a.
der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn; b.18 Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung, jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, die die Lohnfortzahlung ersetzen sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung; c.
Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im
orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden; d.
Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der
AHV erhoben werden.
2 Nicht als Lohn gelten: a.
Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten; b.
Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen,
Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke.
Art. 8
Verlängerung der Versicherung durch Abrede Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen
werden.
18 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001 (AS 2001 2887).
Verordnung
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832.202
Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung 1. Kapitel: Allgemeines
Art. 9
Unfallähnliche Körperschädigungen19 1 ...20
2 Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht
eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch
ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:21 a.22 Knochenbrüche;
b.
Verrenkungen von Gelenken; c.
Meniskusrisse;
d.
Muskelrisse;
e.
Muskelzerrungen;
f.
Sehnenrisse;
g.
Bandläsionen;
h.
Trommelfellverletzungen.
3 Keine Körperschädigung im Sinne von Absatz 2 stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, welche infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen
Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.23
Art. 10
Weitere Körperschädigungen Der Versicherer erbringt seine Leistungen auch für Körperschädigungen, die der
Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonstwie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet.
Art. 11
Rückfälle und Spätfolgen Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für
Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21
des Gesetzes.
19 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
20
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
21
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
23
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
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832.202
2. Kapitel: Unfälle und Berufskrankheiten
Art. 12
Berufsunfälle
1 Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen: a.
auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur
Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; b.
bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert; c.
beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet; d.
bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der
Arbeitgeber organisiert und finanziert.
2 Als Arbeitsstätte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten für
landwirtschaftliche Arbeitnehmer das landwirtschaftliche Heimwesen und alle dazugehörenden Grundstücke; für Arbeitnehmer, welche in Hausgemeinschaft mit dem
Arbeitgeber leben, auch die Räumlichkeiten für Unterkunft und Verpflegung.
Art. 13
Teilzeitbeschäftigte
1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem
Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle
versichert.24
2 Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
Art. 14
Berufskrankheiten
Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9
Absatz 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 aufgeführt.
Dritter Titel: Versicherungsleistungen 1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Sachleistungen)25
Art. 15
Behandlung in einer Heilanstalt 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der
allgemeinen Abteilung einer Heilanstalt (Art. 68 Abs. 1), mit der ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
24 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2879).
25 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
Verordnung
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832.202
2 Begibt sich der Versicherte in eine andere als die allgemeine Abteilung oder in
eine andere Heilanstalt, so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der
Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieser oder der nächstgelegenen entsprechenden Heilanstalt nach Absatz 1 erwachsen wären.
3 Für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung darf die Heilanstalt vom Versicherten keinen Vorschuss verlangen.
Art. 16
Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktors
oder der Heilanstalt
Will der Versicherte den von ihm gewählten Arzt, Zahnarzt, Chiropraktor oder die
Heilanstalt wechseln, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden.
Art. 17
Behandlung im Ausland Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens
der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären.
Art. 18
Hauspflege
1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege,
sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni
199526 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.27 2 Ausnahmsweise kann der Versicherer auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine
nicht zugelassene Person gewähren.
Art. 19
Hilfsmittel
Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) stellt eine Liste der
Hilfsmittel auf und erlässt Bestimmungen über deren Abgabe.
Art. 20
Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten 1 Die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten und die medizinisch notwendigen
Reise- und Transportkosten werden vergütet. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen.
2 Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel
des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.
26
SR 832.102
27 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
8
832.202
Art. 21
Kosten von Leichentransporten im Ausland 1 Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten
Jahresverdienstes vergütet.
2 Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat.
2. Kapitel: Geldleistungen 1. Abschnitt: Versicherter Verdienst
Art. 22
Im allgemeinen
1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 106 800 Franken
im Jahr und 293 Franken im Tag.28 2 Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV
massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: a.
Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der
AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; b.
Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im
orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als
versicherter Verdienst; c.
für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; d.
Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten
werden nicht berücksichtigt.
e.
...29
3 Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall
bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die
ein Rechtsanspruch besteht.30 3bis Hatte ein Versicherter bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem IVGesetz31, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag
des Taggeldes der Invalidenversicherung.32 4 Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor
dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich
noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezo28
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1998 2588).
29
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498).
30
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
31
SR 831.20
32
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
9
832.202
gene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten
Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.33
Art. 23
Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen 1 Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall,
Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so
wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.34 2 ...35
3 Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein
Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn
pro Tag abgestellt.
4 Für einen Versicherten, der während einer Saisonbeschäftigung einen Unfall erleidet, gilt Artikel 22 Absatz 3. Ereignet sich der Unfall in der Zeit, in der er nicht
erwerbstätig ist, so wird der im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielte Lohn
durch 365 geteilt.
5 War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der
Gesamtlohn massgebend.
6 Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen
sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für
Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst
von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.36 7 Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des
Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der
massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.37 8 Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein
Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
9 Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens
aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden
Berufsgattung vergütet.38 33
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
34
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996
(SR 824.01).
35
Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von
arbeitslosen Personen (SR 837.171).
36
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
37
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
38
Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
10
832.202
Art. 24
Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn
festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst,
Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.39 2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder
die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher
ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte
Lohn.
3 Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht
den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so
wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll
Leistungsfähiger erzielt hätte.
4 Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der
zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der
Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen
hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner
als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn
massgebend.40
5 ...41
2. Abschnitt: Taggeld
Art. 25
Höhe
1 Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der
Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.42 2 ...43
3 Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit
eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung,
wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.44 39
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996
(SR 824.01).
40
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
41
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
42
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
43
Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von
arbeitslosen Personen (SR 837.171).
44
Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von
arbeitslosen Personen (SR 837.171). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997
(AS 1998 151).
Verordnung
11
832.202
Art. 26
Taggeld und Hinterlassenenrente Entsteht mit dem Tod des Taggeldberechtigten ein Anspruch auf Hinterlassenenrente, so haben die Hinterlassenen bis zum Beginn dieser Rente weiterhin Anspruch
auf das Taggeld.
Art. 27
Abzüge bei Heilanstaltsaufenthalt 1 Der Abzug vom Taggeld für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt beträgt: a.
20 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 20 Franken bei Alleinstehenden
ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; b.
10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken bei Verheirateten und
unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden, sofern Absatz 2
nicht anwendbar ist.
2 Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung
begriffene Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.
3. Abschnitt: Invalidenrenten
Art. 28
Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende
berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2 Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit
ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach
dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3 War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu
stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.45 4 Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht
mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter
bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
45
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
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832.202
Art. 29
Invalidität beim Verlust paariger Organe 1 Als paarige Organe gelten Augen, Ohren und Nieren.
2 Beim Verlust eines paarigen Organs infolge eines versicherten Unfalles wird der
Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Risikos eines Verlustes des andern
Organs bestimmt.
3 Ist nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz
versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem
Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflichtig. Leistungen einer Unfall- oder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den
nichtversicherten Verlust eines paarigen Organs werden an die Rente angerechnet.
Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den
leistungspflichtigen Versicherer abtreten. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung der
Militärversicherung (Art. 103 UVG).
Art. 30
46
1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid
der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss
der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird
aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der
Anspruch erlischt:
a.
beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b.
mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c.
mit der Festsetzung der definitiven Rente.
2 Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.47
Art. 31
48
berücksichtigen.
2 Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes
wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen
Prozentsatz der Teuerungszulage nach Artikel 34 des Gesetzes erhöht.
3 Teuerungszulagen werden bei der Berechnung der Komplementärrenten nicht berücksichtigt.
46
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
47
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan.
2003 (AS 2002 3914).
48
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
Verordnung
13
832.202
4 Die Kürzungen nach Artikel 21 ATSG und nach den Artikeln 36-39 des Gesetzes
werden bei den Komplementärrenten vorgenommen.49 Die Teuerungszulagen werden auf der gekürzten Komplementärrente berechnet.
Art. 32
50
wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
2 Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente
der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der
vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der
Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Artikel 24 Absatz 4 wird die
Rente der IV voll angerechnet.
3 Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für
die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes
neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des
versicherten Verdienstes berücksichtigt.
Art. 33
51
Neuberechnung der Komplementärrente.
2 Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn: a.
Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu hinzukommen; b.
die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird; c.52 sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert;
d.
sich der versicherte Verdienst nach Artikel 24 Absatz 3 ändert.
Art. 34
Revision der Invalidenrente 1 Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Revision
der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung.
2 Die Artikel 54-59 sind sinngemäss anwendbar.
49 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
50
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
51
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
52 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
Unfallversicherung
14
832.202
Art. 35
Abfindung des Versicherten 1 Die Höhe der Abfindung entspricht der Summe der Raten einer Rente, deren Höhe
und Dauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens und des Gesundheitszustandes des Versicherten zur Zeit der Abfindung und im Hinblick auf die
Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen ist.
2 Die Abfindung kann auch bei einer Revision der Rente zugesprochen werden.
4. Abschnitt: Integritätsentschädigung
Art. 36
1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig
oder stark beeinträchtigt wird.
2 Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3 Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene
Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4 Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen
berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.53 5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung
Art. 37
Entstehung und Erlöschen des Anspruches Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats,
in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt.
Art. 38
Höhe
1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades
das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.
53
Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
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832.202
2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies
ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln
a.
in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b.
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf.
4 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a.
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b.
einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c.
einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen
Pflege bedarf oder
d.
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen
Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter
gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
5 Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er
keinen Unfall erlitten hätte.
6. Abschnitt: Hinterlassenenrenten
Art. 39
Geschiedener Ehegatte Die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen Ehegatten nach Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes muss durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine
gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention ausgewiesen sein.
Art. 40
Pflegekinder
1 Kinder, die zur Zeit des Unfalles unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung
aufgenommen waren, sind Kindern nach Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes gleichgestellt.
2 Der Rentenanspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu den Eltern zurückkehrt oder
von diesen unterhalten wird.
3 Rentenberechtigte Pflegekinder können beim späteren Tode ihres Vaters oder ihrer
Mutter keinen weiteren Rentenanspruch geltend machen.
Unfallversicherung
16
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Art. 41
Unterhaltsbeiträge nach ausländischem Recht War der verstorbene Versicherte aufgrund ausländischen Rechts nur zur Leistung
eines Unterhaltsbeitrages an ein aussereheliches Kind verpflichtet, so hat dieses Anspruch auf eine Waisenrente, sofern die Verpflichtung durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ausgewiesen ist.
Art. 42
Vollwaisen
Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so wird die Vollwaisenrente aufgrund des versicherten Verdienstes des Vaters und jenes der Mutter berechnet, wobei die Summe der beiden Verdienste nur bis zum Höchstbetrag des
versicherten Verdienstes berücksichtigt wird.
Art. 43
54
Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt.
2 Wird infolge eines Unfalls eine zusätzliche Waisenrente der AHV ausgerichtet, so
wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen
Leistung in die Komplementärrentenberechnung einbezogen.
3 Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der
versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten
Verdienstes berücksichtigt.
4 Wird infolge eines Unfalls eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der
IV erhöht, beziehungsweise eine Rente der IV durch eine Hinterlassenenrente der
AHV abgelöst, so wird nur die Differenz zur früheren Rente bei der Berechnung der
Komplementärrente berücksichtigt.
5 Hat der Versicherte vor seinem Tod neben der unselbständigen noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird für die Festsetzung der Grenze von
90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst
auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des
versicherten Verdienstes berücksichtigt.
6 Die Artikel 31 Absätze 3 und 4 sowie 33 Absatz 2 sind anwendbar.
7. Abschnitt: Anpassung der Renten an die Teuerung
Art. 44
Berechnungsgrundlagen 1 Als Grundlage für die Berechnung der Teuerungszulagen gilt jeweils der für den
Monat September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise.55 54
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
55
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1992 1290).
Verordnung
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2 Für die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung einer Teuerungszulage
entstanden ist, wird auf den Septemberindex im Unfalljahr und in den Fällen nach
Artikel 24 Absatz 2 auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginnes abgestellt.
Art. 45
Bemessung beim Wiederaufleben des Rentenanspruchs Beim Wiederaufleben einer Rente sind die Teuerungszulagen gleich hoch, wie wenn
die Rente ununterbrochen gewährt worden wäre.
8. Abschnitt: Auskauf von Renten
Art. 46
1 Komplementärrenten können nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen
langfristigen Interesse des Rentenberechtigten ausgekauft werden.
2 Der Barwert einer auszukaufenden Rente wird aufgrund der Rechnungsgrundlagen
nach Artikel 89 Absatz 1 des Gesetzes berechnet. Die Umwandlung in eine Komplementärrente beim Eintritt des Rentners in das AHV-Alter wird berücksichtigt.
3 Bei einem späteren Unfall gilt eine ausgekaufte Rente für die Berechnung einer
Komplementärrente als fortbestehend.
3. Kapitel:
Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen
aus besonderen Gründen56
Art. 47
Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen Das Mass der Kürzung von Renten und Integritätsentschädigungen beim Vorliegen
unfallfremder Ursachen richtet sich nach deren Bedeutung für die Gesundheitsschädigung oder den Tod, wobei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Berechtigten ebenfalls Rechnung getragen werden kann.
Art. 48
Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes keine Anwendung, wenn der
Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die
Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war.
56 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
Unfallversicherung
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Art. 49
Aussergewöhnliche Gefahren 1 Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die
sich ereignen bei:
a.
ausländischem Militärdienst; b.
Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen
Verbrechen.
2 Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei: a.
Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei
als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; b.
Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark
provoziert;
c.
Teilnahme an Unruhen.
Art. 50
Wagnisse
1 Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert.
2 Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das
Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von
Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind.
Art. 51
Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen 1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen
bekanntgeben.
2 Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
3 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet.57 4 In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.
57 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
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...
Art. 52
58
Art. 53
Unfallmeldung
1 Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über: a.
Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles; b.
den behandelnden Arzt oder die Heilanstalt; c.
betroffene Haftpflichtige und Versicherungen.
2 Der Arbeitgeber überprüft ohne Verzug Ursache und Hergang von Berufsunfällen;
bei Nichtberufsunfällen nimmt er die Angaben des Versicherten in die Unfallmeldung auf. Dem Verunfallten wird, ausser in Bagatellfällen, ein Unfallschein übergeben; dieser bleibt bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung im Besitze des Versicherten und ist nachher dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherer zurückzugeben.
3 Für die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten geben die Versicherer unentgeltlich Formulare ab, die vom Arbeitgeber beziehungsweise vom behandelnden
Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich dem zuständigen
Versicherer zuzustellen sind. Diese Formulare müssen insbesondere die Angaben
enthalten, die erforderlich sind: a.
zur Abklärung des Unfallherganges oder der Entstehung einer Berufskrankheit; b.
für die medizinische Abklärung der Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit; c.
für die Festsetzung der Leistungen; d.
für die Beurteilung der Arbeitssicherheit und die Führung von Statistiken.
4 Die Versicherer können Richtlinien über die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Ärzte aufstellen.
Art. 54
Mitwirkung der Behörden Der Versicherer kann bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte
einholen und unentgeltlich Kopien von amtlichen Berichten und Polizeirapporten 58
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
59 Ursprünglich Kap. 5.
Unfallversicherung
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einfordern. Ausserordentliche Auslagen, namentlich die Kosten für zusätzlich verlangte Expertisen, sind den Behörden zu vergüten.
Art. 55
Mitwirkung des Versicherten oder seiner Hinterlassenen 1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen alle erforderlichen Auskünfte
erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten,
Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen.
2 Der Versicherte muss sich weiteren von den Versicherern angeordneten Abklärungsmassnahmen unterziehen, insbesondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen. Unzumutbar
sind medizinische Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten darstellen.
Art. 56
Mitwirkung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber muss dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum
Betrieb gewähren.
Art. 57
60
Art. 58
Kostenvergütung
1 Der Versicherer vergütet dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen die durch
die angeordneten Abklärungen entstandenen notwendigen Reise-, Unterkunfts- und
Verpflegungskosten, Lohnausfälle im Rahmen des versicherten Verdienstes sowie
Aufwendungen für Unterlagen, die auf Verlangen des Versicherers beschafft werden.
2 ... 61
Art. 59
62
Art. 60
Autopsien und ähnliche Eingriffe 1 Besteht Grund zur Annahme, dass der für die Leistungspflicht massgebende Sachverhalt durch eine Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff an einem tödlich Verunfallten oder an einem an einer Berufskrankheit Verstorbenen besser abgeklärt wer60
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
61
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
62
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
Verordnung
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den kann, so kann der Versicherer die entsprechenden Vorkehren anordnen. Als
ähnlicher Eingriff gilt namentlich die Muskelentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes.
2 Eine Autopsie darf nicht vorgenommen werden, wenn eine Einsprache der nächsten Angehörigen oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt. Als nächste Angehörige gelten bei Verheirateten der Ehegatte, bei Unverheirateten oder Verwitweten die Eltern oder volljährige Kinder. Der Zeitpunkt der Autopsie ist so zu wählen, dass den nächsten Angehörigen unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit zur Einsprache gewahrt bleibt, ohne dass der Abklärungserfolg in Frage gestellt wird.
2. Abschnitt: Gewährung der Leistungen
Art. 61
63
oder Eingliederungsmassnahme Weigert sich ein Versicherter ohne zureichenden Grund, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, so werden ihm nur die
Leistungen gewährt, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich
hätten entrichtet werden müssen.
Art. 62
Rentenauszahlung
1 Die Zahlungsaufträge für Renten und Hilflosenentschädigungen werden spätestens
am ersten Werktag des Monats erteilt, für den die Leistung geschuldet ist.64 2 Kann die Höhe der Hinterlassenenrenten nicht innert eines Monats nach dem Tode
des Versicherten bestimmt werden, so richtet der Versicherer wenn nötig provisorische Leistungen aus, die mit den definitiven Renten verrechnet werden.
3 Die Versicherer können Lebenskontrollen vornehmen und die Auszahlung der Leistungen einstellen, falls vom Berechtigten keine Lebensbescheinigung erhältlich ist.
4 Ist der Bezüger einer Invalidenrente in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit
langem nachrichtlos abwesend und richtet die AHV keine Hinterlassenenrenten aus,
so können die Versicherer die Invalidenrenten während höchstens zwei weiteren
Jahren dem Ehegatten und den Kindern auszahlen.
63 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
64
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
22
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Art. 63
65
Art. 64
Verrechnung
Der Versicherer hat bei der Verrechnung darauf zu achten, dass dem Versicherten
oder dessen Hinterlassenen die zum Leben notwendigen Mittel verbleiben.
Art. 65
66
Art. 66
Nachzahlung
Hat ein Anspruchsberechtigter keine oder niedrigere Leistungen bezogen als ihm zustehen, so kann er sie vom Versicherer nachfordern. Erhält ein Versicherer davon
Kenntnis, dass keine oder zu niedrige Leistungen bezahlt wurden, so hat er den entsprechenden Betrag nachzuzahlen, auch wenn der Anspruchsberechtigte es nicht
verlangt.
Art. 67
68
Art. 68
Heil- und Kuranstalten 1 Als Heilanstalten gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die
der stationären Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete
Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.
2 Als Kuranstalten gelten Institutionen, die der Nachbehandlung oder Rehabilitation
dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.
3 Dem Versicherten steht die Wahl unter den Heil- und Kuranstalten, mit denen ein
Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde, im Rahmen der Artikel 48
und 54 des Gesetzes frei.
65
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
66
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
67 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
68
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
Verordnung
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Art. 69
69
auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen und der Organisationen, die solche Personen beschäftigen (medizinische Hilfspersonen) sowie der Laboratorien in
der Unfallversicherung.71 Das Departement kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein können.
1a. Kapitel:72 Rechnungstellung
a 1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen: a.
Kalendarium der Behandlungen; b.
erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht; c.
Diagnose.
2 Die von der Unfallversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung
von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.
2. Kapitel: Zusammenarbeit und Tarife
Art. 70
Vereinbarungen
1 Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen den Versicherern und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen müssen auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden.
2 ...73
3 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.74 69
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).
70
SR 832.102
71
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
72
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2913).
73
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
74
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
24
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Art. 71
Koordination der Tarife 1 Die Tarife nach Artikel 70 Absatz 1 sind nach Grundsätzen auszugestalten, die
auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen.
2 Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung (KVG)75 aufgestellt sind.76 3 Das Departement kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und
Gegenstände einen Tarif aufstellen.
Fünfter Titel: Organisation 1. Kapitel: Versicherer 1. Abschnitt: Informationspflicht
Art. 72
Pflicht der Versicherer und Arbeitgeber77 Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet,
die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben.
a78 Gebühren
1 Die Auskünfte, die vom Versicherer den Arbeitgebern und den Versicherten erteilt
werden, sind grundsätzlich kostenlos.
2 Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig,
die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der
Verordnung vom 10. September 196979 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der
Verordnung vom 14. Juni 199380 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
75
SR 832.10
76
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).
77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
79 SR 172.041.0 80 SR
235.11
Verordnung
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832.202
2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Art. 73
Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne
von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten solche, die a.
in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen; b.
Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen; c.
Baugerüste und Baumaschinen ausleihen; d.
Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten; e.
Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren; f.
ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten.
Art. 74
Betriebe zur Gewinnung und Aufbereitung von Bestandteilen
der Erdrinde
1 Als Betriebe, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten, gelten auch solche, die nach Bestandteilen der Erdrinde suchen oder die Erdrinde erforschen.
2 Als Bestandteile der Erdrinde gelten alle in natürlichen Lagerstätten vorkommenden Stoffe, insbesondere Gesteine, Kies, Sand, Erze, Mineralien, Lehm, Erdöl, Erdgas, Wasser, Salz, Kohle und Torf.
Art. 75
Forstbetriebe
1 Nicht als Forstbetriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes
gelten Landwirtschaftsbetriebe, die mit den Arbeitnehmern und mit den Mitteln des
landwirtschaftlichen Betriebes Forstarbeiten ausführen.
2 Als Forstarbeiten gelten alle mit der Erschliessung, Pflege und Nutzung des öffentlichen und privaten Waldes verbundenen Arbeiten, insbesondere der Bau und
der Unterhalt von Waldstrassen, -wegen und -verbauungen, Bewässerungs- und
Entwässerungsarbeiten sowie die Forstaufsicht.
Art. 76
Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen 1 Als Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes gelten auch solche, die Granulate, Pulver oder Flüssigkeiten zu
Kunststoffgegenständen verarbeiten.
2 Das Wiedergewinnen und das Verarbeiten eines Stoffes sind dem Bearbeiten
gleichgestellt.
Unfallversicherung
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Art. 77
Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung
gefährlicher Stoffe
Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen
gefährliche Stoffe erzeugt, im grossen verwendet oder gelagert werden, gelten: a.
Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte,
Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen,
im grossen verwenden, lagern oder transportieren; b.
Betriebe, die nach Artikel 14 im Anhang 1 aufgeführte schädigende Stoffe
erzeugen, im grossen verwenden, lagern oder transportieren; c.
Desinfektionsbetriebe sowie Betriebe für Entwesung, für die Schädlingsbekämpfung und für die Innenreinigung von Behältern; d.
Betriebe, die radioaktive Stoffe gewinnen, bearbeiten, im grossen verwenden, lagern oder transportieren; e.
Betriebe, die Schweissanlagen oder kontrollpflichtige Druckbehälter zu industriellen Zwecken verwenden; f.
Betriebe, die Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen; g.
Betriebe, die galvanotechnische Arbeiten ausführen; Härtereien; Verzinkereien; h.
Betriebe, die gewerbliche Malerarbeiten ausführen; i.
chemische Wäschereien; k.
Teerdestillationsbetriebe; l.
Kinos, Filmaufnahmeateliers.
Art. 78
Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss
an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes gelten: a.
Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen; b.
Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen
Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen; c.
Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt
werden;
d.
Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben; e.
Lagerhäuser und Umschlagbetriebe; f.
Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flugplätzen leisten; g.
Fliegerschulen.
Verordnung
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Art. 79
Handelsbetriebe
1 Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes
gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter;
Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die
zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen.
2 Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware.
3 Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und
Fördereinrichtungen.
Art. 80
Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen 1 Als Schlachthäuser im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes
gelten öffentliche und private Schlachthausbetriebe und Schlächtereien ohne Verkaufsläden.
2 Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei fallen nur dann in den Tätigkeitsbereich der SUVA, wenn wöchentlich an mehr als drei Tagen während insgesamt
mehr als 27 Stunden geschlachtet wird.
3 Das Schlachten umfasst das Töten der Tiere, die Blutentnahme, das Enthäuten und
das Zerlegen in zwei Hälften. Als maschinelle Einrichtungen gelten insbesondere
Kühl- und Gefrieranlagen, Aufzüge, motorisch betriebene Seilwinden und Krane,
festinstallierte Stetigförderer wie Förderbänder, Roll- und Hängebahnen, nicht jedoch Fleischverarbeitungsmaschinen.
Art. 81
Getränkefabrikation
Als Betriebe der Getränkefabrikation im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe k
des Gesetzes gelten auch Getränkegrosshandelsbetriebe und Getränkedepots, mit denen Transportbetriebe verbunden sind.
Art. 82
Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung
und Abwasserreinigung
1 Zur Elektrizitätsversorgung gehören das Erzeugen, Umformen und Verteilen elektrischer Energie.
2 Zur Gasversorgung gehören das Erzeugen, Lagern und Verteilen von Gas.
3 Zur Wasserversorgung gehören das Gewinnen, Aufbereiten und Verteilen von
Wasser.
4 Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe
1 des Gesetzes gelten auch Betriebe, die Abfälle beseitigen oder aufbereiten sowie
damit zusammenhängende Fernheizungsbetriebe.
Art. 83
Organisationen mit Überwachungsaufgaben Als Betriebe für die Überwachung von Arbeiten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1
Buchstabe m des Gesetzes gelten auch Organisationen, die gestützt auf einen Ver
Unfallversicherung
28
832.202
trag mit der SUVA besondere Durchführungsaufgaben im Bereich der Verhütung
von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten übernommen haben.
Art. 84
Lehr- und Invalidenwerkstätten Als Lehr- bzw. Invalidenwerkstätten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe n
des Gesetzes gelten:
a.
Lehrwerkstätten zur Ausbildung für Arbeiten nach Artikel 66 Absatz 1
Buchstaben b-m des Gesetzes, wobei sich die Versicherung auf die Lehrlinge und Kursteilnehmer sowie auf die Lehrer und das übrige Personal erstreckt; b.
Invaliden- und Eingliederungswerkstätten, wobei sich die Versicherung auf
die Behinderten sowie auf das Personal erstreckt.
Art. 85
Betriebe für temporäre Arbeit Die Betriebe für temporäre Arbeit im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe o des
Gesetzes umfassen ihr eigenes sowie das von ihnen vermittelte Personal.
Art. 86
Bundesbetriebe und Bundesanstalten Unter Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe p des Gesetzes fallen auch die eidgenössischen
Gerichte sowie Institutionen, die der Eidgenössischen Versicherungskasse angeschlossen sind.
Art. 87
Zweige öffentlicher Verwaltungen Als öffentliche Verwaltungen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe q des
Gesetzes gelten auch die Verwaltungen der Bezirke und Kreise.
Art. 88
Hilfs- Neben- und gemischte Betriebe 1 Mit einem Betrieb nach Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes fallen auch Hilfs- und
Nebenbetriebe, die mit dem Hauptbetrieb in sachlichem Zusammenhang stehen, in
den Tätigkeitsbereich der SUVA. Fällt der Hauptbetrieb nicht in den Tätigkeitsbereich der SUVA, so sind auch die Arbeitnehmer der Hilfs- und Nebenbetriebe bei
einem Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes zu versichern.
2 Als gemischter Betrieb gilt eine Mehrzahl von Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers, die untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
Von solchen Betrieben fallen diejenigen Betriebseinheiten in den Tätigkeitsbereich
der SUVA, welche die Voraussetzungen von Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes erfüllen.
Art. 89
Arbeiten auf eigene Rechnung Als Arbeiten auf eigene Rechnung im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d
des Gesetzes gelten Arbeiten für den Eigenbedarf, deren Erledigung ohne Berück
Verordnung
29
832.202
sichtigung der Mitarbeit des Arbeitgebers voraussichtlich mindestens 500 Arbeitsstunden erfordert. Wer solche Arbeiten ausführt, muss seine Arbeitnehmer bei der
SUVA melden.
3. Abschnitt: Andere Versicherer
Art. 90
Registrierung
1 Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes können sich jeweils ab dem Beginn
eines Kalenderjahres an der Durchführung der Unfallversicherung beteiligen. Sie
müssen hiefür bis zum 30. Juni des Vorjahres beim Bundesamt um die Registrierung
nachsuchen.
2 Das Gesuch um Registrierung muss schriftlich und in drei Exemplaren eingereicht
werden. Es sind beizulegen: a.
von den privaten Versicherungseinrichtungen: Unterlagen, aus denen die Ermächtigung zum Betrieb der Unfallversicherung hervorgeht; b.
von den öffentlichen Unfallversicherungskassen: die gesetzlichen Erlasse
und Reglemente unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen; c.81 von den Krankenkassen im Sinne des KVG82: die die Unfallversicherung betreffenden Statuten- und Reglementsbestimmungen unter Hinweis auf die für
die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen sowie ein Original der Vereinbarung mit einem anderen Versicherer
über die gegenseitige Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 des
Gesetzes.
3 Das Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind und der
Gesuchsteller in der Lage ist, die Versicherung nach dem Gesetz ordnungsgemäss
durchzuführen. Das Bundesamt eröffnet dem Gesuchsteller den Registereintrag oder
die Ablehnung durch Verfügung.
4 Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der registrierten Versicherer.83 Versicherer,
mit denen Krankenkassen die gegenseitige Zusammenarbeit vereinbart haben
(Art. 70 Abs. 2 UVG), werden ebenfalls in der Liste aufgeführt.
5 Mit der Registrierung übernehmen die Versicherer die Verpflichtung, die gesetzliche Unfallversicherung ordnungsgemäss durchzuführen. Strukturelle Veränderungen, die die Erfüllung dieser Aufgabe in Frage stellen, sind dem Bundesamt ohne
Verzug zu melden.
81
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).
82
SR 832.10
83
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
30
832.202
Art. 91
Berichterstattung
Die registrierten Versicherer müssen jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden
Jahres dem Bundesamt Jahresbericht und Jahresrechnungen nach Artikel 109 einreichen. Die privaten Versicherungseinrichtungen stellen zudem dem Bundesamt für
Privatversicherungswesen ein Doppel der beiden Unterlagen zu.
Art. 92
Wahl des Versicherers Die Wahl einer Krankenkasse schliesst die Wahl des Versicherers ein, mit dem diese
eine Vereinbarung nach Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes getroffen hat.
Art. 93
Typenvertrag
1 Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes stellen gemeinsam einen Typenvertrag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. Sie unterbreiten den Typenvertrag dem Departement zur
Genehmigung.
2 Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so erlässt das Departement die erforderlichen Bestimmungen.
4. Abschnitt: Ersatzkasse
Art. 94
Deckung der Aufwendungen Die Ersatzkasse ordnet im Reglement die Beitragspflicht der einzelnen Versicherer.
Sie setzt die Höhe der Beiträge der Versicherer jährlich fest. Ist ein Versicherer mit
den für ihn festgesetzten Beiträgen nicht einverstanden, so erlässt die Ersatzkasse
eine Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 196884 über das
Verwaltungsverfahren.85
Art. 95
Zuweisung zu Versicherern 1 Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse
auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung.
2 Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG mit.86 Artikel 105
Absätze 1 und 287 des Gesetzes sind anwendbar.
84 SR
172.021
85
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan.
2003 (AS 2002 3914).
86 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
87
Dieser Abs. ist heute aufgehoben.
Verordnung
31
832.202
Art. 96
Weitere Aufgaben und Berichterstattung 1 Die Ersatzkasse teilt die durch die Leistungsaushilfe anfallenden Kosten nach Artikel 103a Absatz 2 unter den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes auf.88 2 Für die Berichterstattung gilt Artikel 91 sinngemäss.
5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
Art. 97
Betriebsübergang
Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so muss dieser den Übergang innert 14 Tagen dem bisherigen Versicherer melden.
Art. 98
Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen 1 Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentliche Betriebe bilden je eine Einheit, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Solche Einheiten müssen beim gleichen Versicherer versichert werden.
2 Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten müssen die Wahl des Versicherers spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen. Den Vertretern der Arbeitnehmer ist ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen.
3 Übt eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so sind ihre
Arbeitnehmer bei der SUVA versichert.
4 Die öffentlichen Verwaltungen üben ihr Wahlrecht aus, indem sie dem gewählten
Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag unter Angabe der davon betroffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten zustellen.
Art. 99
Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern 1 Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen
Dienst der Versicherte verunfallt ist.
2 Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig,
bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war. Die anderen Versicherer müssen dem leistungspflichtigen Versicherer
bei Unfällen, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung führen, einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich
nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst.89 88
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
89
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
32
832.202
Art. 100
Leistungspflicht bei erneutem Unfall 1 Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen.
2 Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der
neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen,
nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die
beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende
Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere.
3 Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und
führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten
Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der für den
ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den
Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten
Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
Art. 101
Leistungspflicht beim Tod beider Elternteile Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so erhält die Vollwaise die nach Artikel 42 festgesetzte Rente von jenem Versicherer, der für den
zweiten Todesfall oder, bei gleichzeitigem Tod, für den Todesfall des Vaters leistungspflichtig ist. Der die Rente ausrichtende Versicherer erhält vom anderen einen
Betrag, welcher dem Barwert der Rente, ohne Teuerungszulagen, für den Tod des
anderen Elternteils entspricht. Damit ist die Leistungspflicht des anderen Versicherers abgegolten.
Art. 102
Leistungspflicht bei Berufskrankheiten 1 Bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, ist der Versicherer des Betriebes leistungspflichtig,
bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war.
2 Bezieht sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder auf eine Lärmschwerhörigkeit, so müssen die andern beteiligten Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet
sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Arbeit bei den jeweiligen Arbeitgebern zur Gesamtdauer der Gefährdung.
Art. 103
Zusammenwirken der Versicherer Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben, soweit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert.
Verordnung
33
832.202
a90 Erfüllung internationaler Verpflichtungen 1 Die SUVA ist für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der Unfallversicherung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig.
2 Die durch die Leistungsaushilfe verursachten Kosten werden zu zwei Dritteln von
der SUVA und zu einem Drittel von den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes
getragen.
3 Der Bund übernimmt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entstehenden Zinskosten.
2. Kapitel: Aufsicht 1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 104
Aufsichtsbehörden
1 Das Bundesamt übt die Aufsicht über die einheitliche Anwendung des Gesetzes
durch die Versicherer aus.
2 Das Bundesamt übt überdies die Stiftungsaufsicht über die Ersatzkasse aus. ...91 3 Das Bundesamt für Privatversicherungswesen übt die Aufsicht über die Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni
1978 unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aus.
4 Die beiden Bundesämter koordinieren ihre Aufsicht.
Art. 105
Einheitliche Statistiken 1 Das Departement erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die
Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.92 2 Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statistiken zu führen über: a.
die Sterblichkeit der Invaliden- und Hinterlassenenrentner; b.
die Änderungen der Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen und Komplementärrenten; c.
die Wiederverheiratung der Witwen und der Witwer; d.
das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft
auf Vollwaisenrenten.
3 Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der 90
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
91
Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die
Krankenversicherung (SR 832.102).
92 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
34
832.202
Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des
Gesetzes.93
4 Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen.
5 Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für
Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung vom 15. August 199494 über
die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten
über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verunfallten zur Verfügung. Einzelheiten sind im Anhang der Verordnung vom 30. Juni
199395 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes geregelt.96 2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 106
Orientierung über die Unfallversicherungspflicht Die Kantone orientieren die Arbeitgeber in zweckmässiger Weise periodisch über
die Versicherungspflicht. Sie weisen dabei auf die Sanktionen hin, die bei Nichterfüllung der Versicherungspflicht ergriffen werden können.
Art. 107
Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Sie können die
kantonalen AHV-Ausgleichskassen und mit deren Einverständnis auch die Verbandsausgleichskassen mit der Kontrolle betrauen. Die Kontrollen haben sich in
dem für die Erfassung der Beitragspflichtigen in der AHV vorgesehenen Rahmen zu
halten.
2 Die Kantone oder die Ausgleichskassen melden der Ersatzkasse und der SUVA die
Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.
Sechster Titel: Finanzierung 1. Kapitel: Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren
Art. 108
Rechnungsgrundlagen
1 Die Versicherer arbeiten gemeinsam für die Durchführung der Unfallversicherung
einheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem Departement zur 93 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
94 SR
431.835
95 SR
431.012.1
96 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1740).
Verordnung
35
832.202
Genehmigung. Mit der Genehmigung werden die Rechnungsgrundlagen für alle
Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, so erlässt das
Eidgenössische Departement des Innern im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement Richtlinien.
2 Die Rechnungsgrundlagen sind periodisch zu überprüfen.
Art. 109
Rechnungsführung
1 Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen: a.
eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig; b.
eine Übersicht über die Rückstellungen; c.
ein Jahresbericht.
2 Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen
gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der
versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.
3 Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach
ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.
Art. 110
Rückstellungen
Zur Deckung von Aufwendungen für kurzfristige Versicherungsleistungen aus bereits eingetretenen Unfällen sind Rückstellungen vorzunehmen. Das Bundesamt
kann Richtlinien über den Umfang der Rückstellungen aufstellen; für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht diese Befugnis dem
Bundesamt für Privatversicherungswesen zu.
Art. 111
Reserven
1 Jeder Versicherer muss für jeden Versicherungszweig durch jährliche Einlagen von
mindestens 1 Prozent der Prämieneinnahmen eine Reserve äufnen, bis die Reserven
insgesamt mindestens 30 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Gesamtprämieneinnahmen der letzten fünf Jahre erreichen. Der Kapitalertrag der Reserven ist den
Versicherungszweigen anteilmässig gutzuschreiben.
2 Entnahmen aus der Reserve zur Deckung von Aufwandüberschüssen sind zurückzuerstatten. Muss ein Versicherungszweig auf die Reserve eines anderen
Versicherungszweiges greifen, so ist diese Entnahme zum technischen Zinsfuss
zu verzinsen.
3 Der Versicherer kann überdies für jeden Versicherungszweig eine Ausgleichsreserve errichten.
Unfallversicherung
36
832.202
Art. 112
97
bisherige Versicherer zuständig.
2 Für Renten aus Unfällen, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, hat der bisherige Versicherer gegenüber der Ersatzkasse oder der SUVA eine
Forderung für denjenigen Teil der Teuerungszulagen, der nicht durch Zinsüberschüsse aus deren Deckungskapitalien finanziert werden kann.
2. Kapitel: Prämien
Art. 113
Klassen und Stufen
1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs
einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.
2 Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb
in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt
werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der
höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.
3 Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen
und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind
den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden
Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht
werden.98
Art. 114
Prämienzuschläge für Verwaltungskosten 1 Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für
Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten.
2 Die Zuschläge für die Verwaltungskosten der Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes decken die Aufwendungen nach Absatz 1 und dürfen höchstens 15 Prozentpunkte höher sein als jene der SUVA.99 3 Das Bundesamt kann von den Versicherern Auskünfte über die Erhebung der Zuschläge für die Verwaltungskosten verlangen.100 97 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
98 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
99 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
37
832.202
Art. 115
Prämienpflichtiger Verdienst101 1 Die Prämien werden auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 erhoben. Dabei gelten die folgenden Abweichungen: a.
auf Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen
im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ist keine Prämie
zu entrichten:
b.102 für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in Lehrwerkstätten tätige Personen sind die Prämien ab vollendetem 20. Altersjahr
auf einem Betrag von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr
von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes zu entrichten; c.103 für Personen, die in beruflichen Eingliederungsstätten sowie Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Behinderter tätig sind, sind die Prämien auf
einem Betrag zu entrichten, der mindestens dem zwölffachen Betrag des
höchstversicherten Tagesverdienstes entspricht; d.104 auf Taggeldern der Invalidenversicherung, Taggeldern der Militärversicherung und Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung sind keine Prämien zu
entrichten.
2 Bei Mehrfachbeschäftigten wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt
jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Übersteigt die Summe der Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Verdienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufzuteilen.105 3 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag
des versicherten Verdienstes anteilmässig berechnet.106 4 Werden Kurzarbeits-, Schlechtwetterentschädigungen, Einarbeitungs- oder Ausbildungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vollen Unfallversicherungsprämien entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen.107
Art. 116
Lohnaufzeichnungen und Abrechnungen 1 Die Arbeitgeber müssen nach den Weisungen der Versicherer Lohnaufzeichnungen
führen. Löhne von Arbeitnehmern, die nur gegen Berufsunfälle versichert sind, werden besonders bezeichnet.
2 Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse gegen Unfall versichert
sind, rechnen nur mit der Krankenkasse ab.
101
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 1498).
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
103
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
38
832.202
3 Die Arbeitgeber müssen die Lohnaufzeichnungen sowie die zu deren Revision dienenden Buchhaltungsunterlagen und weiteren Belege während mindestens fünf Jahren aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, für
das die letzten Eintragungen vorgenommen wurden.
Art. 117
Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung und Verzugszinsen 1 Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämienzahlung 1,250 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,875 Prozent der
Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Franken erheben.108 2 Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser
Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben.109 3 Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen
werden.
a110 Vergütungszinsen
1 Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht
geschuldete Prämien, die von der Versicherung zurückerstattet oder verrechnet werden.
2 Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die nicht geschuldeten Prämien bezahlt wurden.
3 Auf die Differenz zwischen den geschätzten und den endgültigen Prämienbeträgen
werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Lohnerklärung beim
Versicherer Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert
30 Tagen erfolgt.
4 Auf Prämienbeträgen, welche auf Grund der Prüfung der Lohnaufzeichnungen zurückzuerstatten sind, werden seit der Feststellung der Lohnsummendifferenz Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.
5 Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.
6 Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
7 Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen angerechnet.
Art. 118
Landwirtschaft, Kleinbetriebe und Haushalte 1 Für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, in Kleinbetrieben und im Hausdienst
können die Arbeitgeber mit den registrierten Versicherern vereinbaren, in den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abzu108 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
109 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
Verordnung
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rechnen wie für die AHV. Dabei wird der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung
nicht erhoben.
2 Die kantonalen Ausgleichskassen können mit den bei ihnen angeschlossenen Arbeitgebern und den Versicherern verabreden, gegen angemessene Vergütung die
Prämien zusammen mit den Beträgen der AHV zu erheben. Für Verbandsausgleichskassen gelten die Artikel 131 und 132 der Verordnung vom 31. Oktober
1947111 über die AHV.
Art. 119
Pauschale Jahresprämie Für Arbeitgeber, die nur gelegentlich oder regelmässig nur für kurze Zeit Arbeitnehmer beschäftigen, können die Versicherer eine pauschale Jahresprämie vorsehen.
Sie legen die Einzelheiten in den Tarifen fest.
Art. 120
Festsetzung der Prämien 1 Der Versicherer muss dem Arbeitgeber die Netto-Prämiensätze für die Versicherung der Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie die Zuschläge für Verwaltungskosten, für Unfallverhütung und gegebenenfalls für Teuerungszulagen und ratenweise
Zahlung bekanntgeben.
2 Nach Ablauf des Rechnungsjahres muss der Arbeitgeber dem Versicherer innert
einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden.
3 Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben
nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung
fest.
Art. 121
112
111
SR 831.101
112 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
Unfallversicherung
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Siebenter Titel: Verschiedene Bestimmungen 1. Kapitel: Verfahren
Art. 122
113
Art. 123
114
a115 Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach der Gesetzgebung über
den Datenschutz.
Art. 124
Verfügungen
Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über: a.
die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen; b.
die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen; c.
die Rückforderung von Versicherungsleistungen; d.
die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der
Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung; e.
die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers
an einen Versicherer durch die Ersatzkasse; f.
die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.
Art. 125
116
wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder
besondere Nachforschungen erfordert.117 Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in
den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969118 über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
113 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2913).
114 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
116 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913).
117 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
118 SR
172.041.0
Verordnung
41
832.202
2 Für Publikationen nach Artikel 97 Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.119 3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus
anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
2. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen
Art. 126
Verhältnis zur Militärversicherung 1 Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 103 Absatz 1 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat.
2 Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war.
3 Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der
neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten
Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der
zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht.
Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 MVG die volle Rente für
die Schädigung des zweiten paarigen Organs aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert
dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen.120 4 Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädigung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall
ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig.
5 Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen
die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach
den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
6 ...121
119 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
120 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
121 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
Unfallversicherung
42
832.202
Art. 127
122
Art. 128
Leistungen bei Unfall und Krankheit 1 Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung.
Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht.
2 Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer
ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht
befreit.
Art. 129
123
Art. 130
124
Art. 131
125
Art. 132
126
Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das Bundesamt 1 Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG und die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Entscheide
auch dem Bundesamt zu.127 2 Das Bundesamt kann die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantonalen Versicherungsgerichte und der eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterziehen.
122 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
123 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
124 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
125 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
126
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 2483).
127 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
Verordnung
43
832.202
Art. 133
128
Art. 134
Versicherungsfähige Personen 1 Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist.
2 Personen, die ins AHV-Alter eintreten, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwillige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren.
3 Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1983129 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen.130
Art. 135
Versicherer
1 Die jeweiligen Versicherer führen die freiwillige Versicherung durch für die Arbeitgeber der bei ihnen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber.
2 Die SUVA führt überdies die freiwillige Versicherung durch für Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer in den unter Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes genannten
Berufszweigen und für mitarbeitende Familienglieder solcher Selbständigerwerbender.
3 Die freiwillige Versicherung für die übrigen Selbständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer und deren mitarbeitende Familienglieder führen die Versicherer nach Artikel
68 des Gesetzes durch.
Art. 136
Begründung des Versicherungsverhältnisses Das Versicherungsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begründet. Dieser
muss namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende der Versicherung regeln.
Art. 137
Ende der Versicherung 1 Die Versicherung endet: a.
mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Mitarbeit als
Familienglied oder mit dem Einbezug in die obligatorische Versicherung; b.
infolge Kündigung oder Ausschluss.
128
Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und
Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31).
129
SR 832.30
130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
44
832.202
2 Der Vertrag kann vorsehen, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten fortbesteht.
3 Der Versicherte kann die Versicherung nach Ablauf der Mindestdauer mit einer im
Vertrag festzusetzenden Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten jeweils auf
das Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Möglichkeit steht dem
Versicherer zu. In diesem Fall ist die Kündigung schriftlich zu begründen.131 4 Der Versicherer kann den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie
nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen.
Art. 138
Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach
dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird
und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen.
Art. 139
Prämien
1 Die Versicherer können in der freiwilligen Versicherung eine Nettoprämie vorsehen, die gesamthaft für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung gilt. Die
Prämie ist so zu bemessen, dass die freiwillige Versicherung selbsttragend ist.
2 In der freiwilligen Versicherung werden für Teuerungszulagen sowie für die Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen keine Prämienzuschläge erhoben.
Art. 140
Teuerungszulagen
In der freiwilligen Versicherung werden Teuerungszulagen nur so weit gewährt, als
sie durch Zinsüberschüsse gedeckt sind.
Zehnter Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Aufhebung von Verordnungen
Art. 141
Es werden aufgehoben: a.
die Verordnung I vom 25. März 1916132 über die Unfallversicherung; b.
die Verordnung II vom 3. Dezember 1917133 über die Unfallversicherung; 131 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
132
[BS 8 352; AS 1952 900 Art. 3, 1953 1314, 1957 999, 1960 1660 Art. 29 Abs. 1] 133
[BS 8 367; AS 1972 615 Art. 36 Abs. 2, 1974 273, 1975 1456]
Verordnung
45
832.202
c.
die Verordnung vom 17. Dezember 1973134 über Berufskrankheiten; d.
die Verordnung vom 9. März 1954135 über die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft; e.
die Verordnung vom 23. Dezember 1966136 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen obligatorischen Unfallversicherungen.
2. Kapitel: Änderung von Verordnungen
Art. 142
137
Art. 143
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Verordnung vom 31. Oktober 1947138 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 6
Abs. 2 Bst. f ...
Art. 49
Abs. 1-3 ...
E. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung Art. 66quat
er
...
Art. 67
Abs. 1 ...
Art. 68
Abs. 3 Bst. C ...
Art. 79quat
er Abs. 2 erster Satz 134
[AS 1974 47] 135
[AS 1954 464, 1970 338] 136
[AS 1966 1682] 137
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102).
138
SR 831.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Unfallversicherung
46
832.202
...
Art. 144
Verordnung über die Invalidenversicherung Die Verordnung vom 17. Januar 1961139 über die Invalidenversicherung wird wie
folgt geändert:
F. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung Art. 39bis
...
...
Art. 76
Abs. 1 Bst. e141 ...
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 145
Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom
17. Dezember 1973142 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.
Art. 146
Teuerungszulagen
Zu Hinterlassenenrenten, die Geschwistern, Eltern oder Grosseltern des Versicherten
nach bisherigem Recht gewährt wurden, werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
Art. 147
Wegfall bestehender Versicherungsverträge 1 Mit Inkrafttreten des Gesetzes fallen alle Unfallversicherungsverträge dahin, welche für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, von
Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer oder von Organisationen oder Gruppen von Arbeitnehmern abgeschlossen worden sind.
2 Alle anderen Unfallversicherungsverträge von Arbeitnehmern für Risiken, die aus
der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen mit dem Inkrafttreten 139
SR 831.201. Die hiernach aufgeührten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
140
Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
141
Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
142
[AS 1974 47]
Verordnung
47
832.202
des Gesetzes dahin, sofern auf diesen Zeitpunkt oder innerhalb von sechs Monaten
danach schriftlich der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird. Vorausbezahlte Prämien
werden zurückerstattet. Die Versicherer haben die Versicherten in geeigneter Weise
auf das Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen.
3 Bei Versicherungsverträgen, die neben andern Risiken auch das Unfallrisiko decken, kann der Rücktritt gemäss Absatz 2 mit Bezug auf das Unfallrisiko erklärt werden, sofern es sich nicht um Lebensversicherungen handelt.
a143 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind,
werden nach bisherigem Recht gewährt.
4. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 148
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Dezember 1996144 1 Für Komplementärrenten im Sinne der Artikel 20 Absatz 2 und 31 Absatz 4 des
Gesetzes, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung festgesetzt wurden, gilt
das bisherige Recht.
2 Werden laufende Renten der AHV oder der IV nach den Übergangsbestimmungen
der 10. AHV-Revision145 durch Altersrenten oder Invalidenrenten nach neuem
Recht ersetzt, so erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrenten.
143
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
144
AS 1996 3456 145
SR 831.10
Unfallversicherung
48
832.202
Anhang 1146
(Art. 14 und 77 Bst. b) Berufskrankheiten Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen nach
Artikel 14 der Verordnung 1. Als schädigende Stoffe im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten: 146 Fassung
gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Acetaldehyd
Acetate, nur Methyl-, Äthyl-, Butyl-,
Amyl-, Vinylacetat
Aceton
Acetylen
Acridin
Acrolein
Acrylamid
Aethylenimin
Aethylenoxid
Alkaloide
Alkylamine
Aluminiumchlorid
Ameisensäure
Ammoniak
Anthracen
Antimon und seine Verbindungen
Arsen und seine Verbindungen
Arylamine
Asbeststaub
Barium und seine in verdünnten Säuren
löslichen Verbindungen
Benzine
Benzol
Beryllium, seine Verbindungen und
Legierungen
Bitumen
Blei, seine Verbindungen und Legierungen
Brom
Cadmium und seine Verbindungen
Calciumcarbid
Calciumhydroxid (gelöschter Kalk)
Calciumoxid (gebrannter Kalk)
Carbamate und ihre Verbindungen
Chlor
Chlorkalk
Chlorschwefel
Chlorsulfonsäure
Chromverbindungen
Cyan und seine Verbindungen Diazomethan
Dimethylformamid
Dioxan
Epoxidharze
Essigsäure
Essigsäureanhydrid
Fluor und seine Verbindungen
Formaldehyd
Formamid
Glykole, ihre Äther und deren Ester Halogenierte organische Verbindungen
n-Hexan
Holzstaub
Hydrazin und seine Derivate
Hydroxylamin
Isocyanate
Jod
Kaliumchlorat
Kaliumhydroxid
Kautschukadditive
Keten
Kobalt und seine Verbindungen
Kohlenmonoxid
Kolophonium
Latex
Maleinsäureanhydrid
Mangan und seine Verbindungen
Methanol
Methyläthylketon
Mineralöladditive
Mineralöle
Naphtalin und seine Verbindungen
Natriumchlorat
Natriumhydroxid
Verordnung
49
832.202
Nickel Schwefelnatrium
Nickelcarbonyl
Nitroglycerin
Nitroglykole
Nitrose Gase
Nitroverbindungen, organische Ozon
Paraffin
Peroxide
Persulfate
Petrol
Phenol und seine Homologen
Phenylhydroxylamin
Phosgen
Phosphor und seine Verbindungen
Phthalsäureanhydrid
Platin-Komplexsalze
Pyridin und seine Homologen Quecksilber, seine Verbindungen und
Legierungen
Salpetersäure
Salpetrige Säure, ihre Salze (Nitrite) und
Ester
Salzsäure
Schwefeldioxid
Schwefelkohlenstoff
Schwefelnatrium
Schwefelsäure, ihre Salze (Sulfate) und
Ester
Schwefelsäureanhydrid
Schwefelwasserstoff
Schweflige Säure und ihre Salze (Sulfite)
Selen und seine Verbindungen
Stickstoffwasserstoffsäure und ihre Salze
(Azide)
Styrol
Sulfurylchlorid
Teer
Teerpech
Terpentinöl
Thalliumverbindungen
Thiocyanate (Sulfocyanate)
Thionylchlorid
Toluol
2,4,6-Trichlor-l,3,5-triazin (Cyanursäurechlorid)
Trimellithsäureanhydrid Vanadium und seine Verbindungen Xylole
Zement
Zink und seine Verbindungen
Zinnverbindungen
2. Als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes
gelten:
Erkrankungen
Arbeiten
a. Erkrankungen durch physikalische Ein- wirkungen:
Hautblasen, -risse, -schrunden, -schürfungen,
-schwielen
Alle Arbeiten
Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel
durch ständigen Druck
Alle Arbeiten
Drucklähmung der Nerven Alle Arbeiten
Sogenannte Sehnenscheidenentzündung
(Peritendinitis crepitans) Alle Arbeiten
Erhebliche Schädigungen des Gehörs Arbeiten im Lärm
Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft Alle Arbeiten
Erfrierungen, ausgenommen Frostbeulen Alle Arbeiten
Sonnenbrand, Sonnenstich, Hitzschlag Alle Arbeiten
Erkrankungen durch Ultraschall und Infraschall Alle Arbeiten
Erkrankungen durch Vibrationen (nur radiologisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen
und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren
Kreislauf)
Alle Arbeiten
Erkrankungen durch ionisierende Strahlen Alle Arbeiten
Unfallversicherung
50
832.202
Erkrankungen
Arbeiten
Erkrankungen durch nicht ionisierende Strahlen
(Laser, Mikrowellen, Ultraviolett, Infrarot usw.) Alle Arbeiten
b. Andere Erkrankungen: Staublungen
Arbeiten in Stäuben von Aluminium,
Silikaten, Graphit, Kieselsäure,
(Quarz) Hartmetallen
Erkrankungen der Atmungsorgane Arbeiten in Stäuben von Baumwolle,
Hanf, Flachs, Getreide und Mehl von
Weizen und Roggen, Enzymen,
Schimmelpilzen
Hautkrebse und hiezu neigende Hautveränderungen Alle Arbeiten mit Verbindungen,
Produkten oder Rückständen von
Teer, Pech, Erdpech, Mineralöl,
Paraffin
Infektionskrankheiten Arbeiten in Spitälern, Laboratorien,
Versuchsanstalten und dergleichen Durch Kontakt mit Tieren verursachte Krankheiten Tierhaltung und Tierpflege sowie
Tätigkeiten, die durch Umgang oder
Berührung mit Tieren, mit tierischen
Teilen, Erzeugnissen und Abgängen
zur Erkrankung Anlass geben; Einund Ausladen sowie Beförderung
von Waren
Amöbiasis, Gelbfieber, Hepatitis A, Hepatitis E,
Malaria
Beruflich bedingter Aufenthalt
ausserhalb Europas
Ankylostomiasis, Cholera, Clonorchiasis,
Filariasis, Hämorrhagische Fieber, Leishmaniasis, Lepra, Onchozerciasis, Salmonellosen,
Shigellosen, Schistosomiasis, Strongyloidiasis,
Trachom, Trypanosomiasis Beruflich bedingter Aufenthalt in
tropischen/subtropischen Gebieten
Verordnung
51
832.202
Anhang 2147
(Art. 25 Abs. 1)
Taggeld-Berechnung Das Taggeld wird mit folgender verbindlichen Formel berechnet: 365
ienst
Jahresverd
er
versichert
× 80%
Beispiele
a.
Monatslohn
Grundlohn pro Monat Fr.
3650.13. Monatslohn
Fr.
3650.Familienzulagen pro Monat
Fr.
365.Jahreslohn: Fr. 3650.-
× 12
Fr.
43 800.13. Monatslohn
Fr.
3 650.Familienzulagen: Fr. 365.-
× 12
Fr.
4 380.__________
Jahresverdienst
Fr.
51 830.Taggeld:
365
830
51
× 80 % =
Fr.
113.60
Anzahl Tage: 13
Total: 13
× 113.60 = Fr. 1476.80 gerundet auf Fr.
1 477.b.
Stundenlohn
Grundlohn pro Stunde Fr.
18.25
Familienzulagen pro Monat Fr.
365.13. Monatslohn 8,33 %
Arbeitszeit: 45 Stunden pro Woche Jahreslohn: Fr. 18.25 × 45 × 52
Fr.
42 705.13. Monatslohn
Fr.
3 557.30
Familienzulagen: Fr. 365.× 12
Fr.
4 380.__________
Jahresverdienst
Fr.
50 642.30
Taggeld:
365
642.30
50
× 80 % =
Fr.
111.Anzahl Tage: 22
Total: 22
× 111.Fr.
2 442.147
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Unfallversicherung
52
832.202
Anhang 3148
(Art. 36 Abs. 2)
Bemessung der Integritätsentschädigung 1. Für die nachstehend genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten
Verdienstes.
Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird
nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher und geistiger Integritätsschäden.
Integritätsschäden, die gemäss nachstehender Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung.
Der Integritätsschaden wird - mit Ausnahme der Sehhilfen - ohne Hilfsmittel beurteilt.
2. Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer; die Entschädigung entfällt jedoch ganz,
wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe.
Skala der Integritätsentschädigung Prozent
Prozent
Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines
Gliedes des Daumens
5
Verlust eines Beines im Kniegelenk 40
Verlust eines Daumens 20
Verlust eines Beines oberhalb des
Kniegelenks
50
Verlust einer Hand
40
Verlust einer Ohrmuschel 10
Verlust eines Arms im Ellbogen oder
oberhalb desselben
50
Verlust der Nase
30
Verlust einer Grosszehe 5
Skalpierung
30
Verlust eines Fusses 30
Sehr schwere Entstellung im Gesicht 50
Verlust einer Niere 20
Schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit 25
Verlust der Milz
10
Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 50
Verlust der Geschlechtsorgane oder
der Fortpflanzungsfähigkeit 40
Paraplegie
90
Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes 15
Tetraplegie
100
Verlust des Gehörs auf einem Ohr 15
Sehr schwere Beeinträchtigung der
Lungenfunktion
80
148
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Verordnung
53
832.202
Prozent
Prozent
Verlust des Sehvermögens auf einer
Seite
30
Sehr schwere Beeinträchtigung der
Nierenfunktion
80
Vollständige Taubheit 85
Beeinträchtigung von psychischen
Teilfunktionen wie Gedächtnis und
Konzentrationsfähigkeit 20
Vollständige Blindheit 100
Posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne
Anfälle
30
Habituelle Schulterluxation 10
Sehr schwere organische Sprachstörungen, sehr schweres motorisches
oder psychoorganisches Syndrom 80
Unfallversicherung
54
832.202