Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
2 Dabei handelt es sich insbesondere um Bauten und Anlagen:
- a.
- die unmittelbar dem Einsatz beziehungsweise der Kampfführung der Armee dienen;
- b.
- durch die der Einsatz beziehungsweise die Kampfführung der Armee vorbereitet, ermöglicht und unterstützt werden, das heisst alle Bauten und Anlagen, die namentlich zum Zweck der Versorgung, des Sanitätsdienstes, der Übermittlung, des Transportwesens und des Territorialdienstes der Armee betrieben werden;
- c.
- die der militärischen Ausbildung dienen;
- d.
- die für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Betrieb der Bauten und Anlagen nach den Buchstaben a-c unmittelbar notwendig sind.