1
Verfassung
des Kantons Bern
vom 6. Juni 1993 (Stand am 1. April 2003) In der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen und ein Gemeinwesen zu gestalten, in
dem alle in Verantwortung gegenüber der Schöpfung zusammenleben, gibt sich das Volk des Kantons Bern folgende Verfassung: 1 Allgemeine Grundsätze
Art. 1
1 Der Kanton Bern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer
Rechtsstaat.
2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
Art. 2
1 Der Kanton Bern ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen und
versteht sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz.
Art. 3
1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft
gewährleistet ist.
2 Er ist in Amtsbezirke und Gemeinden gegliedert.
3 Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen
gebildet werden.
Art. 4
1 Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen.
2 Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse
zuerkannt werden.
°
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 1994 (BBl 1994 III 1883; I 401).
131.212
Der Kanton Bern
Verhältnis zum
Bund und zu
den anderen
Kantonen
Kantonsgebiet
Minderheiten
Kantonsverfassungen 2
131.212
Art. 5
1 Dem Berner Jura, bestehend aus den Amtsbezirken Courtelary, Moutier und La Neuveville, wird eine besondere Stellung zuerkannt. Diese
soll es ihm ermöglichen, seine Identität zu bewahren, seine sprachliche
und kulturelle Eigenart zu erhalten und an der kantonalen Politik aktiv
teilzunehmen.
2 Der Kanton trifft Vorkehren, um die Verbundenheit zwischen dem
Berner Jura und dem übrigen Kanton zu stärken.
Art. 6
1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und
Amtssprachen.
2 Die Amtssprachen sind a.
im Berner Jura das Französische, b.
im Amtsbezirk Biel das Deutsche und das Französische, c.
in den übrigen Amtsbezirken das Deutsche.
3 Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich
aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.
4 An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich
alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.
Art. 7
1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts
werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung geregelt.
2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
Art. 8
1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.
2 Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verantwortung gegenüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür,
dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen
gewahrt bleibt.
Berner Jura
Sprachen
Bürgerrecht
Pflichten
Bern
3
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2 Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele 2.1 Grundrechte
Art. 9
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 10
1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Diskriminierungen, insbesondere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Herkunft,
Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung sind in keinem Fall zulässig.
2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf
gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von
Mann und Frau.
Art. 11
1 Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür.
2 Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet.
Art. 12
1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf
körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen
sind in keinem Fall zulässig.
3 Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, ihrer
Wohnung und ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.
Art. 13
1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.
2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.
Art. 14
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet.
2 In keinem Fall ist es zulässig, jemanden zu einer religiösen Handlung
oder zu einem Bekenntnis zu zwingen.
Menschenwürde
Rechtsgleichheit
Schutz vor
Willkür, Schutz
von Treu und
Glauben
Persönlichkeitsrechte Ehe und gemeinschaftliches
Zusammenleben
Glaubens- und Gewissensfreiheit
Kantonsverfassungen 4
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Art. 15
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Art. 16
Die freie Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt ist gewährleistet.
Art. 17
1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu
verbreiten.
2 Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.
3 Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 18
1 Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.
2 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben
geeignet und notwendig sind.
3 Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und
sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung.
Art. 19
1 Jede Person hat das Recht, sich mit andern zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben.
2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder
Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu
gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheint.
Art. 20
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und
dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.
2 Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen,
sind in keinem Fall zulässig.
Sprachenfreiheit
Niederlassungsfreiheit Meinungs- und
Informationsfreiheit Datenschutz
Versammlungsund Vereinsfreiheit Petitionsrecht
Bern
5
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3 Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden.
Art. 21
1 Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und
Lehre sind gewährleistet.
2 Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen
ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.
Art. 22
Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.
Art. 23
1 Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes, die freie wirtschaftliche Betätigung sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.
2 Das Institut der Vertragsfreiheit ist unantastbar.
Art. 24
1 Das Eigentum ist gewährleistet und als Institut unantastbar.
2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
3 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen zur breiten Streuung des privaten Grundeigentums, insbesondere zur Selbstnutzung und Selbstbewirtschaftung.
Art. 25
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten
Fällen und Formen entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen.
3 Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person
muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu
entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden.
4 Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht, Unterrichts- und
Wissenschaftsfreiheit Kunstfreiheit
Wirtschaftsfreiheit Eigentumsgarantie Garantien
bei Freiheitsentzug
Kantonsverfassungen 6
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a.
einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren; b.
den Freiheitsentzug in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.
5 Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.
6 Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem
Fall zulässig.
Art. 26
1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf
Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener
Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
3 Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
4 Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.
5 Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur
Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.
Art. 27
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung
kommen.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.
3 Die Grundrechte gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.
4 Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte können die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehenden Rechte selbständig geltend machen.
Art. 28
1 Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im
Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen.
Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher
Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die
Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende
Schäden an der Umwelt in Frage stehen.
Rechtsschutz
Geltung der
Grundrechte
Schranken der
Grundrechte,
Kerngehalt
Bern
7
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2 Die Grundrechte können nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz
eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines entgegenstehenden Grundrechts eines Privaten es rechtfertigt.
3 Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum Kerngehalt gehören
insbesondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung als unantastbar bezeichnet oder bei denen sie Einschränkungen in keinem Fall
zulässt.
2.2 Sozialrechte
Art. 29
1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für
ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung.
2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie
auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.
3 Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten.
2.3 Sozialziele
Art. 30
1 Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass a.
alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter
Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen; b.
alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können; c.
Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind; d.
geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben
unterstützt werden;
e.
die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen
berücksichtigt werden; f.
alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und
weiterbilden können;
Kantonsverfassungen 8
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g.
alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit
oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und
Unterstützung erhalten.
2 Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative
und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel.
3 Öffentliche Aufgaben 3.1 Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutz
Art. 31
1 Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.
2 Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht
werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.
3 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der
natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der
Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte.
4 Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie
deren Lebensräume.
5 Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem
Verursacherprinzip zu tragen.
Art. 32
Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschafts- und Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter 3.2 Raum- und Bauordnung
Art. 33
1 Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des
Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von
Erholungsraum sicher.
2 Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des
Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der
Umwelt.
Umweltschutz
Landschafts- und Heimatschutz
Bern
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3 Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich
nutzbarem Kulturland.
3.3 Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle
Art. 34
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Verkehrsordnung.
2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.
3 Sie berücksichtigen beim Strassenbau die Bedürfnisse des nicht motorisierten Verkehrs.
4 Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen.
Art. 35
1 Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung.
2 Sie treffen Massnahmen für eine umweltgerechte, wirtschaftliche und
ausreichende Energieversorgung. Sie fördern die Nutzung erneuerbarer Energien.
3 Sie setzen sich für eine sparsame und rationelle Verwendung von
Wasser und Energie ein.
Art. 36
1 Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des
Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.
2 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren
Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu
entsorgen.
3.4 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Art. 37
Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Verkehrs- und
Strassenwesen
Versorgung mit
Wasser und
Energie
Reinigung der
Abwässer und
Entsorgung der
Abfälle
Kantonsverfassungen 10
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3.5 Soziale Sicherheit
Art. 38
1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
2 Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen
der Armut und beugen sozialen Notlagen vor.
3 Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
Art. 39
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung.
2 Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin.
3 Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei.
4 Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.
Art. 40
Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen für die Erhaltung preisgünstiger Wohnungen und für die Verbesserung ungenügender Wohnverhältnisse. Sie fördern den preisgünstigen Wohnungsbau.
3.6 Gesundheitswesen
Art. 41
1 Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie
sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische
und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür
notwendigen Einrichtungen bereit.
2 Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges Finanzierungssystem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Er stellt die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und die Pflege zu Hause.
Sie unterstützen wirksame Massnahmen im Bereich der Suchtprävention.
4 Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden.
Sozialhilfe
Arbeit
Wohnung
Bern
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5 Er beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen.
3.7 Bildung und Forschung
Art. 42
1 Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der
körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie das Verantwortungsbewusstsein gegenüber
der Umwelt zu stärken.
2 Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und
Ausbildung der Kinder.
Art. 43
1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral.
2 Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten.
3 Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den
Privatunterricht.
Art. 44
1 Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.
2 Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und erbringen Dienstleistungen.
Art. 45
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtberufliche Erwachsenenbildung.
2 Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge
oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.
3 Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bildungswesen ein.
Grundsätze des
Bildungswesens
Schulen
Universität und
Fachhochschulen
Weitere
Aufgaben
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3.8 Medien
Art. 46
Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende.
3.9 Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit
Art. 47
Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind
öffentliche Ruhetage.
Art. 48
1 Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch.
2 Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons.
Art. 49
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der
Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung.
3.10 Wirtschaft
Art. 50
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für
eine strukturell und regional ausgewogene, leistungsfähige Wirtschaft.
2 Sie streben die Erhaltung existenzfähiger Klein- und Mittelbetriebe
sowie eines breit gestreuten Detailhandels an.
Art. 51
1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine leistungsfähige und umweltgerechte Land- und Forstwirtschaft.
2 Er unterstützt bäuerliche Familienbetriebe, begünstigt die Selbstbewirtschaftung und fördert naturnahe Bewirtschaftungsweisen.
3 Er sichert die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und
Wohlfahrtsfunktion.
Sonntagsruhe
Kultur
Freizeit, Sport
und Erholung
Allgemeines
Land- und
Forstwirtschaft
Bern
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Art. 52
1 Die Regalrechte des Kantons sind a.
das Salzregal,
b.
das Wasserregal,
c.
das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme, d.
das Jagd- und Fischereiregal.
2 Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten.
3 Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur
Nutzung. Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertragen.
Art. 53
Der Kanton betreibt zur Förderung der volkswirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Bank. Sie unterstützt den Kanton und die
Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
Art. 54
1 Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen
Europas.
2 Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die
Einhaltung der Menschenrechte.
4 Volksrechte 4.1 Stimmrecht
Art. 55
1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und
das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und Urteilsunfähigkeit.
Regalrechte
Kantonalbank
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4.2 Wahlen
Art. 56
1 Das Volk wählt
a.
den Grossen Rat,
b.
den Regierungsrat,
c.
die bernischen Mitglieder des Nationalrates, d.
die bernischen Mitglieder des Ständerates.
2 Die bernischen Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig mit
dem Nationalrat und für dieselbe Amtsdauer gewählt. Es gilt das
Mehrheitswahlverfahren.
Art. 57
1 30 000 Stimmberechtigte können jederzeit die Gesamterneuerung des
Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen. Die neu gewählte
Behörde beendet die Amtsdauer der abtretenden Behörde.
2 Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volksabstimmung zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu, so sind unverzüglich
Neuwahlen anzuordnen.
4.3 Initiativen
Art. 58
1 Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf a.
Total- oder Teilrevision der Verfassung, b.
Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes, c.
Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, soweit er der Volksabstimmung untersteht,
sowie auf
d.
Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volksabstimmung untersteht.
2 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten
15 000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften notwendig.
3 Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern
sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Wahlen
Ausserordentliche Gesamterneuerung Anwendungsbereich
Bern
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Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes
aufweisen.
Art. 59
1 Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die
Gültigkeit von Initiativen.
2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie a.
gegen übergeordnetes Recht verstossen; b.
undurchführbar sind; c.
die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren.
3 Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse Rat abschliessend
darüber, in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet werden soll.
4 Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln.
Art. 60
1 Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie
auch einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der
einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet
gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden.
4.4 Volksabstimmungen
Art. 61
1 Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung a.
Verfassungsrevisionen, b.
Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er
einen Gegenvorschlag gegenüberstellt, c.
interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind, d.
Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen.
2 Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden
der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 120 Mitglieder
des Grossen Rates es verlangen.
Verfahren
Gegenvorschlag
Obligatorische
Volksabstimmung
Kantonsverfassungen 16
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Art. 62
1 Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist, a.
Gesetze,
b.
interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen
Volksabstimmung untersteht, c.
Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige
Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende
Ausgaben über 400 000 Franken betreffen, d.
Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates, e.
Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates, f.
weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es
vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 80 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, die Staatsrechnung und der Voranschlag.
2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten
seit Publikation der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.
Art. 63
1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit
der im Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
2 Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung
untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung
statt, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den
Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung
statt, so fällt der Eventualantrag dahin.
3 Stellt der Grosse Rat keinen Eventualantrag, können 10 000 Stimmberechtigte innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder
eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen. Dieser
gilt als Referendum.
4 Bei Eventualanträgen und Volksvorschlägen findet das gleiche Abstimmungsverfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative
Anwendung.
Fakultative
Volksabstimmung Verfahren
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4.5 Mitwirkung
Art. 64
1 Das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Verfassungs- und
Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen, steht allen offen.
2 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.
Art. 65
1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.
2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.
5 Kantonale Behörden 5.1 Grundsätze
Art. 66
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der
Gewaltenteilung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert
und unbegrenzt ausüben.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden.
3 Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen
von den Justizbehörden nicht angewandt werden.
Art. 67
1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in den Ständerat und in die
kantonalen richterlichen Behörden sind alle Stimmberechtigten des
Kantons wählbar, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche
Voraussetzungen verlangen.
2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder
und des Personals der kantonalen Verwaltung.
3 Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.
Art. 68
1 Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören a.
die Mitglieder des Regierungsrates, b.
die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden, Vernehmlassungen Politische
Parteien
Gewaltenteilung
Wählbarkeit,
Dienstverhältnis
Unvereinbarkeiten, Ausstand
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c.
das Personal der kantonalen Zentral- und Bezirksverwaltung, d.
weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht.
2 Wer Mitglied einer kantonalen richterlichen Behörde ist, darf nicht
gleichzeitig dem Regierungsrat oder der kantonalen Verwaltung angehören.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesversammlung angehören.
4 Mitglieder von Behörden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
kantonalen Verwaltung haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar
betreffen, in den Ausstand zu begeben.
Art. 69
1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes
Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation
festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen
Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen
darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4 Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen
Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über a.
die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen, b.
den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von
Gebühren in geringer Höhe, c.
Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen, d.
die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden, e.
die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
Art. 70
Die Behörden müssen über ihre Tätigkeit ausreichend informieren.
Delegationen
Information
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Art. 71
1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für
den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen
Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
2 Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die
Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen
Verwaltung.
3 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton
auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen.
5.2 Grosser Rat
Art. 72
Der Grosse Rat besteht aus 200 Mitgliedern, die für eine vierjährige
Amtsdauer gewählt werden.
Art. 73
1 Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Die Amtsbezirke sind die ordentlichen Wahlkreise. Grosse Amtsbezirke können in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden.
3 Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Jeder Amtsbezirk erhält jedoch mindestens zwei Mandate.
4 Für die Sitzzuteilung können die Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden
zusammengeschlossen werden, um den Minderheiten eine angemessene Vertretung zu ermöglichen.
Art. 74
1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
2 Er genehmigt
a.
die internationalen Verträge sowie b.
die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige
Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
Haftung
Mitglieder,
Amtsdauer
Wahl
Rechtsetzung
Kantonsverfassungen 20
131.212
Art. 75
Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik, den Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen.
Art. 76
Der Grosse Rat beschliesst über a.
den Voranschlag,
b.
die Staatsrechnung, c.
die Steueranlage,
d.
den Rahmen einer Neuverschuldung, e.
Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
Art. 77
1 Der Grosse Rat wählt a.
die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten, b.
die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten, c.
die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber, d.
die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht, e.
die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit diese Befugnis
nicht dem Volk übertragen ist, f.
die Generalprokuratorin oder den Generalprokurator.
2 Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.
Art. 78
Der Grosse Rat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung
der obersten Gerichte und führt die Oberaufsicht über die Verwaltung
und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben.
Art. 79
1 Der Grosse Rat
a.
berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen; Planung
Finanzbefugnisse
Wahlen
Aufsicht
Weitere
Befugnisse
Bern
21
131.212
b.
übt die von der Bundesverfassung1 den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus; c.
kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen; d.
entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten
kantonalen Behörden;
e.
beschliesst über Amnestie und Begnadigungen; f.
erteilt das Kantonsbürgerrecht an Ausländerinnen und Ausländer; g.
erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.
2 Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen
Rat.
Art. 80
1 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit
der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem
Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.
2 Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.
Art. 81
1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden.
2 Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen.
Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes
Geschäft wieder an sich zu ziehen.
3 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die
vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte
und Untersuchungsbefugnisse.
4 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.
Art. 82
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre
Interessenbindungen offenlegen.
°
1
SR 101
Aufträge an den
Regierungsrat,
Grundsatzbeschlüsse Kommissionen
und Fraktionen
Stellung der
Ratsmitglieder
Kantonsverfassungen 22
131.212
2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.
3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt.
4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des
Regierungsrates nehmen.
Art. 83
1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen.
2 Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
3 Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten lassen.
5.3 Regierungsrat
Art. 84
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in einem der drei Amtsbezirke
Courtelary, Moutier oder La Neuveville wohnen.
Art. 85
1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe
Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
2 Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis.
3 Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den
Regierungsrat gewählt: a.
im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich
vereinigen;
b.
im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl.
4 Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten
Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura geStellung des Regierungsrates im
Grossen Rat
Zusammensetzung Wahl und Amtsdauer
Bern
23
131.212
trennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura
vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden
Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.
Art. 86
Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des
Grossen Rates die Ziele des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.
Art. 87
1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen unter seinen Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der Regierung steht einer
oder mehreren Direktionen vor.
2 Er bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und
wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.
3 Er ernennt alle ihm untergeordneten Behörden und das kantonale
Personal, soweit dafür nicht gemäss Verfassung oder Gesetz ein anderes Organ zuständig ist.
4 Er legt dem Grossen Rat jährlich, oder so oft es dieser verlangt, über
die Tätigkeit der Verwaltung Rechenschaft ab.
Art. 88
1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung.
2 Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.
3 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur
Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch
ordentliches Recht abzulösen.
4 Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates
interkantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner Verordnungskompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 89
1 Der Regierungsrat erstellt den Finanzplan und verabschiedet den
Voranschlag und die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates.
2 Er beschliesst über Planung und Koordination Leitung der
Verwaltung
Rechtsetzung
Finanzbefugnisse
Kantonsverfassungen 24
131.212
a.
neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken, b.
neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken, c.
gebundene Ausgaben.
3 Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.
4 Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.
Art. 90
Dem Regierungsrat obliegt weiter a.
die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen; b.
die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit;
c.
die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen Rates, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will; d.
der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen
Rates und der rechtskräftigen Urteile; e.
die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden. Er ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden; f.
der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht; g.
der Entscheid über Korrekturen von kantonalen und kommunalen Grenzen; h.
die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch Verfassung
oder Gesetzgebung übertragen werden.
Art. 91
Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu
begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten
dahin.
Weitere
Befugnisse
Ausserordentliche Lagen
Bern
25
131.212
5.4 Kantonale Verwaltung
Art. 92
1 Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen gegliedert.
2 Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates
und des Regierungsrates.
3 Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.
Art. 93
1 Die Amtsbezirke sind Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden
durch das Gesetz bezeichnet.
2 Für jeden Amtsbezirk wählen die Stimmberechtigten eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter. Das Gesetz kann in
grossen Amtsbezirken eine besondere Organisation vorsehen.
3 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erfüllen in
ihren Amtsbezirken insbesondere die folgenden Aufgaben. Sie a.
vertreten den Regierungsrat; b.
überwachen den ordnungsgemässen Gang der Bezirksverwaltung und beaufsichtigen die Gemeinden; c.
sind in den von der Gesetzgebung bezeichneten Fällen Bewilligungs-, Genehmigungs-, Verwaltungsjustiz- und Vollzugsbehörden; d.
wirken als Polizeibehörde und erfüllen in ausserordentlichen
Lagen Führungs- und Koordinationsaufgaben.
4 Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Bezirksbehörden durch die
Stimmberechtigten gewählt werden.
Art. 94
Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf
regionaler Ebene wahrgenommen werden.
Art. 95
1 Der Kanton kann
a.
Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten; b.
sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen; c.
öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb
der Verwaltung übertragen.
Zentralverwaltung Bezirksverwaltung Regionale Aufgabenerfüllung Andere Träger
öffentlicher Aufgaben
Kantonsverfassungen 26
131.212
2 Im Gesetz zu regeln sind namentlich a.
die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden, b.
Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen, c.
Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen, d.
Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe,
sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat
oder zur Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung
von Abgaben ermächtigt.
3 Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des
Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung
des Grossen Rates.
Art. 96
Durch Gesetz kann eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden.
5.5 Gerichte
Art. 97
1 Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet.
2 Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.
3 Die Amtsbezirke sind die Gerichtskreise des Kantons. Durch Gesetz
können mehrere Amtsbezirke zu einem Gerichtskreis zusammengelegt
werden.
Art. 98
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch a.
die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, b.
das Obergericht.
2 Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt
werden, namentlich für die Beurteilung von arbeitsrechtlichen, mietrechtlichen oder handelsrechtlichen Streitigkeiten.
Art. 99
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch a.
die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, Ombudsstelle
Allgemeines
Zivilgerichte
Strafgerichte
Bern
27
131.212
b.
die Amts- oder die Kreisgerichte, c.
die Jugendgerichte, d.
das Wirtschaftsstrafgericht, e.
das Obergericht.
2 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden.
Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.
Art. 100
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.
2 Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen
Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.
6 Finanzordnung
Art. 101
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und
verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie,
soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.
3 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann.
4 Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.
a 2 1 Der Voranschlag darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen.
2 Ein Aufwandüberschuss der Staatsrechnung wird dem Voranschlag
des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch Eigenkapital
gedeckt ist.
3 Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Voranschlags von
Absatz 1 abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder
es beschliessen. Bei der Genehmigung der Staatsrechnung ist Absatz 2 °
2
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002. Gewährleistungsbeschluss
vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).
Verwaltungsgericht Allgemeine
Grundsätze
Defizitbremse
Kantonsverfassungen 28
131.212
im Umfang des im Voranschlag beschlossenen Aufwandüberschusses
nicht anwendbar. Der Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.
4 Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung der Staatsrechnung von
Absatz 2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Ein Fehlbetrag ist
innert vier Jahren abzutragen.
b 3 Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
Art. 102
Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere a.
durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben, b.
aus den Erträgnissen seines Vermögens, c.
aus Leistungen des Bundes und Dritter, d.
durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 103
1 Der Kanton erhebt
a.
eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen
Personen,
b.
eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen, c.
eine Vermögensgewinnsteuer.
2 Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach
Massgabe der Gesetzgebung.
Art. 104
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die
wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der
einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.
°
3
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002. Gewährleistungsbeschluss
vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).
Steuererhöhungsbremse Beschaffung
von Mitteln
Steuern
Grundsätze der
Besteuerung
Bern
29
131.212
3 Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die
Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die
Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt
werden.
4 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden.
Art. 105
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit
sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.
Art. 106
1 Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.
2 Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht über die Organisationen
und Personen, die kantonale Leistungen empfangen.
7 Gemeinden
7.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 107
1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
2 Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten: a.
die Einwohnergemeinden, b.
die Burgergemeinden, c.
die gemischten Gemeinden, d.
die Kirchgemeinden.
3 Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindeverbände sind den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz
kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen.
4 Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen
diese den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie
können auch durch andere Gemeinden wahrgenommen werden, falls
dies das kantonale Recht zulässt.
Art. 108
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
Ausgaben
Finanzaufsicht
Allgemeines
Bestand, Gebiet
und Vermögen
Kantonsverfassungen 30
131.212
2 Der Grosse Rat kann durch Beschluss eine Gemeinde bilden, aufheben oder ihr Gebiet verändern. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.
3 Die Aufhebung einer Gemeinde bedarf ihrer Zustimmung.
Art. 109
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird
durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.
2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten
Handlungsspielraum.
Art. 110
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu Gemeindeverbänden oder zu anderen Organisationen zusammenschliessen. Das Gesetz kann sie dazu verpflichten.
3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu
regeln ist.
4 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der
einzelnen Gemeinden sind zu wahren.
Art. 111
1 Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.
2 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton.
7.2 Besondere Bestimmungen 7.2.1 Einwohnergemeinden
Art. 112
1 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen von Bund
und Kanton übertragen werden.
2 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit nicht Bund, Kanton oder andere Organisationen dafür ausschliesslich zuständig sind.
Art. 113
1 Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern Gemeindeautonomie Zusammenarbeit
der Gemeinden
Organisation
Aufgaben
Steuern, Finanzausgleich
Bern
31
131.212
auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen
die Steueranlage fest.
2 Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.
3 Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der
Steuerbelastung anzustreben.
Art. 114
Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt.
Art. 115
1 Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeindeparlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.
2 Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.
Art. 116
1 Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volksabstimmung. Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im
Organisationsreglement zu regeln sind.
2 Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige Gegenstände
bezeichnen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten
sind. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können diese Gegenstände der fakultativen Volksabstimmung unterstellen. Die für das
Referendum erforderliche Zahl der Unterschriften darf fünf Prozent
der Stimmberechtigten nicht überschreiten.
Art. 117
1 Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den
Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten
oder des Gemeindeparlamentes liegen.
2 Das Organisationsreglement kann weitere Gegenstände dem Initiativrecht unterstellen und die Zahl der erforderlichen Unterschriften herabsetzen.
3 Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie
einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder wenn ihr die zuständige Gemeindebehörde nicht
zustimmt.
Stimmrecht
Wahlen
Volksabstimmungen Initiativen
Kantonsverfassungen 32
131.212
Art. 118
1 Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Aufgaben zuweisen.
2 Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen 7.2.2 Andere Gemeinden
Art. 119
1 Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum
Wohl der Allgemeinheit ein.
2 Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.
Art. 120
1 Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden.
2 Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde
und erfüllt deren Aufgaben.
3 Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen
Vermögens.
8 Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften 8.1 Landeskirchen
Art. 121
1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 122
1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen
des kantonalen Rechts selbständig.
2 Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in
den Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden.
Unterabteilungen
Burgergemeinden Gemischte
Gemeinden
Allgemeines
Autonomie,
Antragsrecht
Bern
33
131.212
3 Sie haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.
Art. 123
1 Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen
Grundsätzen.
2 Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.
3 Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.
Art. 124
1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren
kirchlicher Ordnung.
2 Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
Art. 125
1 Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an.
2 Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.
3 Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.
8.2 Israelitische Gemeinden und andere
Religionsgemeinschaften
Art. 126
1 Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das
Gesetz regelt die Wirkungen.
2 Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren
und die Wirkungen.
9 Verfassungsrevisionen
Art. 127
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Die Vorlage ist zweimal zu beraten.
3 Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.
Organisation, Finanzen Zugehörigkeit
Kirchgemeinden
Allgemeines
Kantonsverfassungen 34
131.212
Art. 128
Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.
Art. 129
1 Die Einleitung der Totalrevision wird durch das Volk beschlossen.
Es entscheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der Grosse Rat die
Revision vorbereiten soll.
2 Soll die Totalrevision durch einen Verfassungsrat vorbereitet werden, so ist dieser nach den Vorschriften über die Wahl des Grossen
Rates ohne Verzug zu wählen. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der
Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
3 Anstelle eines Eventualantrages gemäss Artikel 63 kann die Verfassungsvorlage auch Varianten enthalten, über die vorgängig oder
gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.
4 Lehnt das Volk die Vorlage ab, so erarbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so fällt der Revisionsbeschluss dahin.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 130
1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
2 Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates gemäss Artikel 89 Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte, die
der Regierungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden
nach bisherigem Recht behandelt.
3 Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat finden im Jahr
1994 gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt.
4 Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die zugleich als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten tätig sind,
gilt Artikel 68 Absatz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmungen über die Gerichtsorganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer am 31. Dezember 1998.
5 Artikel 117 über das Initiativrecht in den Gemeinden gilt erst nach
Anpassung der entsprechenden Gemeindereglemente, spätestens aber
am 1. Januar 1997.
Teilrevision
Totalrevision
Inkrafttreten
Bern
35
131.212
Art. 131
1 Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893, der Zusatz
zur Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen
Landesteiles vom 1. März 1970 sowie die Verfassungsgrundlage für
den Kanton Bern in seinen neuen Grenzen vom 5. Dezember 1976
sind aufgehoben.
2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
Art. 132
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem
nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft. Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.
2 Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen Bestimmungen nach Artikel 35 der bisherigen Verfassung.
3 Artikel 49 bis 62 der bisherigen Verfassung über die Gerichtsbehörden gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung, längstens aber bis 31. Dezember 1998.
4 Artikel 113 der bisherigen Verfassung über den Eid und das Gelübde
gilt bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter.
Art. 133
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen, so muss dies ohne Verzug geschehen.
2 Der Grosse Rat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.
Art. 134
1 Das bisherige Recht ist massgebend für Initiativen, die vor dem
1. Januar 1995 hinterlegt werden, sowie für Referenden, die sich gegen
Vorlagen richten, welche vor diesem Datum verabschiedet werden.
2 Initiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur
Annahme der neuen Verfassung hinterlegt werden, wandelt der Grosse
Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.
Art. 135
1 Für die Abtrennung des Amtsbezirkes Laufen vom Kanton Bern gelten die Artikel 105 bis 108 der bisherigen Verfassung.
2 Diese Bestimmung tritt in Kraft, sobald dieser Abtrennung in der
eidgenössischen Volksabstimmung zugestimmt wird.
Aufhebung bisherigen Rechts Beschränkte
Weitergeltung
von bisherigem
Recht
Erlass neuen
Rechts
Volksrechte
Amtsbezirk Laufen
Kantonsverfassungen 36
131.212
Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel der Verfassung Abfälle 36
Abgaben 102, 103
- gesetzliche Grundlage 69, 95
- vgl. auch Steuern
Abstimmungen s. Volksrechte Abwässer 36
Akteneinsicht s. Einsichtsrecht Alter
- Betagte 30
- Stimmrecht 55
Amnestie 79
Amt
- gleicher Zugang für Mann und Frau 10
- Unvereinbarkeiten, Ausstand 68
- Wählbarkeit 67
Amtsbezirke
- Amtssprachen 6
- Gerichtskreise 97
- Gliederung des Kantons 3
- Verwaltungseinheiten 93
- Wahlkreise für Grossratswahlen 73 Amtsdauer
- ausserordentliche 57
- ordentliche
- Ständerat 56
- Grosser Rat 72
- Regierungsrat 85
Amtsgericht 99 Amtssprachen 6 Angestellte s. Personal Anhörungsrechte
- vgl. auch Mitwirkungsrechte
- vgl. auch Rechtliches Gehör Anleihen
- Befugnisse des Grossen Rates 76
- Befugnisse des Regierungsrates 89
- Mittelbeschaffung 102 Anstalten öffentliche 95 Antragsrecht
- des Berner Jura 5
- der Landeskirchen 122
- des Regierungsrates im Grossen Rat 83 Arbeit 30, 39
- freie Wahl des Arbeitsplatzes 23 - Gleichstellung 10
- arbeitsrechtliche Streitigkeiten 98 Armut s. soziale Sicherheit Aufenthalt Niederlassungsfreiheit 16 Aufgaben s. öffentliche Aufgaben Aufgabenerfüllung
- Kanton - durch Bezirksverwaltung 93
- durch mittelbare Verwaltung 95
- durch regionale Organisationen 3, 94
- durch Zentralverwaltung 92 - Gemeinden 107
- durch Burgergemeinden 119
- durch Einwohnergemeinden 112
- durch gemischte Gemeinden 120
- durch Unterabteilungen 118 Aufsicht
- des Grossen Rates 78
- des Regierungsrates 95
- der Regierungsstatthalter 93
- über andere Träger öffentlicher Aufgaben 95
- über Gemeinden 93, 111
- über das Gesundheitswesen 41
- über Privatschulen 43
- Finanzaufsicht 106
Aufträge Grosser Rat an Regierungsrat 80 Ausbildung s. Bildung Ausbildungsbeiträge 45 Ausgaben 105
Ausgabenbefugnisse
- des Volkes 62
- des Grossen Rates 76
- des Regierungsrates 89
- Delegation 69
Auskunft s. Information, Einsichtsrecht Ausländer/innen
- Erteilung des Kantonsbürgerrechts 79
- Geltung der Grundrechte 27 Auslandschweizer/innen Stimmrecht 55 Ausserordentliche Gesamterneuerungswahlen 57 Ausserordentliche Lagen
- Befugnisse des Regierungsrates 91
- Aufgaben der Regierungsstatthalter 93 Ausstand 68
Bern
37
131.212
Austritt aus einer Landeskirche 124 Autonomie
- Gemeinden 109
- Landeskirchen 122
Bauordnung 33 Beamte s. Personal Begnadigungen 79 Begründungspflicht
- in Verfahren im allgemeinen 26
- in Gerichtsverfahren 97 Behinderte 30
Behörden 66-100
- Beantwortung von Petitionen 20
- Bearbeitung von Personendaten 18
- Bindung an die Grundrechte 27
- Staatsgewalt 1
- Sprachen 6
- Verwirklichung der Grundrechte 27 Berner Jura
- Sitzgarantie Regierungsrat 84
- Statut 5
Berufswahlfreiheit 23 Beschwerde s. Verwaltungsjustizbehörden Bestandesgarantie Gemeinden 108 Betagte 30
Beteiligungen 95 Betreuung
- von Kindern 29, 30
- Vereinbarkeit mit Erwerbstätigkeit 39 Bewegungsfreiheit 12 Bildung 42-45
- berufliche Umschulung 39
- Bildung und Weiterbildung für alle 30
- Gleichberechtigung von Mann und Frau 10
- Recht auf Schulbildung 29
- Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit 21 Boden Nutzung 33 Briefgeheimnis 12 Budget s. Voranschlag Bund
- Brückenfunktion des Kantons Bern 2
- kantonale Mitwirkungsrechte 79
- dringliche Einführung von übergeordnetem Recht 88
- Vernehmlassungen 79, 90
- Zugehörigkeit des Kantons Bern 2
- Zusammenarbeit 2
Burgergemeinden 119 Bürgerrecht 7
- Erteilung an Ausländer 79 Chancengleichheit
- in der Ausbildung 30, 45
- Rechtsgleichheit 10
Darlehen 102 Datenschutz 18 Defizitbremse 101a Dekrete 74
Delegation 69
- an andere Träger öffentlicher Aufgaben 95
- an parlamentarische Kommissionen 81 Demokratie 1
Demonstrationen 19 Detailhandel 50 Dienstverhältnis 67 Direktionen 92
- Führung 87
- Delegation ihrer Befugnisse 69 Diskriminierungsverbot 10 Dringliche Rechtssetzung 88 Drittwirkung 27 Ehefreiheit 13 Eid 132
Eigentum Garantie 24 Eigenverantwortung 8 Einfache Anregung Initiative 58 Einheit von Form und Materie Initiative 59 Einkommenssteuer
- Kanton 103
- Einwohnergemeinden 113 Einschränkung von Grundrechten 28
- durch andere Träger öffentlicher Aufgaben 95
Einsichtsrecht
- in amtliche Akten 17
- in Personendaten 18
- in Stellungnahmen bei Vernehmlassungen 64
- der Mitglieder des Grossen Rates 82
- des Grossratspräsidenten 82
- der parlamentarischen Kommissionen 81 Einwohnergemeinden 112-118 Energie Versorgung 35 Enteignung 24
Entmündigte Geltendmachung der Grundrechte 27 Entschädigung s. Schadenersatz Erbschaftssteuer 103 Erholung 49
Kantonsverfassungen 38
131.212
- Raumordnung 33
Erwachsenenbildung 45
- Weiterbildung 30
Europa Zusammenarbeit 54 Eventualantrag 63 Exekutive s. Regierungsrat Existenzgarantie 29 Fachhochschulen 44 Familie
- bäuerliche Familienbetriebe 51
- Recht auf Familienleben 13
- Unterstützung der Familie 30 Finanzaufsicht 106 Finanzausgleich 113 Finanzbefugnisse
- Grosser Rat 76
- Regierungsrat 89
- s. auch Ausgabenbefugnisse Finanzhaushalt 101 Finanzordnung
- des Kantons 101-106
- der Gemeinden 111
- der Landeskirchen 123 Finanzplanung
- Befugnisse des Grossen Rates 75
- Befugnisse des Regierungsrates 89 Finanzreferendum
- s. Ausgabenbefugnisse Forschungsfreiheit 21
- Universität 44
Forstwirtschaft 51 Fraktionen 81
Französisch
- als Landes- und Amtssprache 6
- Regierungsmitglied französischer Sprache 84
- Vertretung in der Verwaltung 92 Freiheit
- Präambel
- Freiheitlichkeit 1
- Freiheitsrechte s. Grundrechte Freiheitsentzug Garantien 25 Freizeit 49
- s. auch Erholung
Fürsorge s. soziale Sicherheit
- Fürsorge und Betreuung für Kinder 29 Gebiet
- Kantonsgebiet 3
- Gebiet der Amtsbezirke 93
- Gebiet der Gemeinden 108 Gebietsveränderungen 61
- Grenzkorrekturen 90
- von Gemeinden 90, 108 Gebühren s. Abgaben Gegenvorschlag 60 Geistliche Wahl 125 Gelübde 132
Gemeinden 107-120
- Autonomie 109
- Bürgerrecht 7
- Gliederung des Kantons 3
- Wahl der Behörden 115
- s. auch Einwohnergemeinden Kirchgemeinden
Gemeindeverbände 110 Gemeinschaftliches Zusammenleben 13 Gemischte Gemeinden 120 Generalprokurator/in Wahl 77 Generationen künftige
- Umwelt 31
- Verantwortung 8
Gentechnologie 31 Genugtuung bei Freiheitsentzug 25 Gerichte 97-100 Gerichtsbehörden
- Amts- oder Kreisgerichte 99
- Ausstand 68
- Gerichtspräsident/in 98, 99
- Obergericht 98, 99
- Unvereinbarkeiten 68
- Verwaltungsgericht 100
- Wählbarkeit 67
Gerichtskreise 97 Geschlecht Gleichstellung 10 Gesetze
- Erlass 74
- fakultative Volksabstimmung 62
- notwendiger Inhalt 69
- Initiative 58
Gesetzesdelegation s. Delegation Gesetzliche Grundlage 69
- Einschränkung von Grundrechten 28
- Vorrang von Verfassung und Gesetzgebung 66
- Übertragung öffentlicher Aufgaben 95 Gesundheit 41
- Hilfe an Kranke 30
- Recht auf grundlegende medizinische Versorgung 29
- Umweltschutz 31
Gewaltenteilung 66
Bern
39
131.212
Gewässerschutz 36 Gewerkschaften
- Freiheit 19, 23
- Neutralitätspflicht des Staates 39 Glaubens- und Gewissensfreiheit 14 Gleichstellung von Mann und Frau 10 Grenzkorrekturen 90 Grosser Rat 72-83
- Aufgaben, Zuständigkeiten 74-79
- ausserordentliche Gesamterneuerung 57
- Ausstand 68
- Delegation 69
- Überprüfung der Gültigkeit von Initiativen 59
- Unvereinbarkeiten 68
- Volkswahl 56
- Vorbereitung der Totalrevision der Verfassung 129
- Wählbarkeit 67
Grossratspräsident/in
- Einsichtsrecht 82
- Wahl 77
Grundeigentum 24 Grundrechte 9-28 Grundrechtseinschränkungen 28 Grundsatzbeschlüsse 83
- fakultative Volksabstimmung 62 Grundstücksgeschäfte
- Befugnisse des Grossen Rates 76
- Befugnisse des Regierungsrates 89 Haftung
- Kanton 71
- Gemeinden 111
- andere Träger öffentlicher Aufgaben 71 Handels- und Gewerbefreiheit 23 Handelsrechtliche Streitigkeiten 98 Hausrecht 12
Hautfarbe Diskriminierungsverbot 10 Heilmethoden natürliche 41 Heimatschutz 32 Herkunft Diskriminierungsverbot 10 Hochschulen 44 Humanitäre Hilfe 54 Immunität der Mitglieder des Grossen
Rates 82
Information
- nach Freiheitsentzug 25
- Informationsfreiheit 17
- Informationspflicht der Behörden 70
- Unabhängigkeit und Vielfalt 46
- s. auch Einsichtsrechte Initiativen
- kantonale Volksinitiative 58-60
- Volksinitiative in Einwohnergemeinden 117
- parlamentarische Initiative 82 Institut
- des Eigentums 24
- der Vertragsfreiheit 23 Institutionen 95 Instruktionsverbot 82 Interessenbindungen Offenlegung 82 Interkantonale und internationale Verträge
- Befugnisse des Grossen Rates 74
- fakultative Volksabstimmung 62
- Initiative 58
- obligatorische Volksabstimmung 61 Internationale Zusammenarbeit und
Hilfe 54
Invalide 30
Israelitische Gemeinden öffentliche Anerkennung 126 Jugend 30
Jugendgerichte 99 Justizbehörden
- Gerichte 98-100
- konkrete Normenkontrolle 66
- Regierungsrat 90
- Regierungsstatthalter 93 Kantonalbank 53 Kantonale Behörden 66-100 Kantonale Verwaltung 92-96
- Bezirksverwaltung 93
- Leitung und Aufsicht 87
- mittelbare Verwaltung 95
- Zentralverwaltung 92 Kantonsbürgerrecht s. Bürgerrecht Kantonsgebiet 3
- Veränderungen 61
- Grenzbereinigungen 90 Karenzfrist Gemeinden 114 Kerngehalt von Grundrechten 28
- Diskriminierungsverbot 10
- Eigentumsgarantie 24
- Freiheitsentzug 25
- Glaubens- und Gewissensfreiheit 14
- Persönliche Freiheit 12
- Petitionsrecht 20
- Rechtsschutzgarantien 26
- Vorzensur 17
- Wirtschaftsfreiheit 23
Kantonsverfassungen 40
131.212
Kinder 29, 30
- Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben 39
Kindergärten 43 Kirchen 121-125
- s. auch Religion
Kirchgemeinden 125 Koalitionsfreiheit 19 Kollusionsgefahr 25 Kommissionen 81 Kompetenzstreitigkeiten 79 Konkordate s. interkantonale Verträge Konzessionen
- Befugnisse des Grossen Rates 79
- fakultative Volksabstimmung 62 Krankenpflege 30, 41 Kultur 47
- Berner Jura 5
- andere kulturelle Minderheiten 4
- Erhaltung der Kulturgüter 32 Kulturland 33
Kultusfreiheit 14 Kundgebungen 19 Kunstfreiheit 22 Landeskirchen 121-125
- s. auch Religion
Landschaftsschutz 32 Landwirtschaft 51
- Selbstversorgung 33
Laufental 135 Lebensform
- Diskriminierungsverbot 10
- freie Wahl des gemeinschaftlichen Zusammenlebens 13
Lebensgrundlagen 31
- Verantwortung von Wissenschaft, Forschung und Lehre 21
Legalitätsprinzip 66 Legislative s. Grosser Rat Lehrfreiheit 21 Leistungsverwaltung gesetzliche
Grundlage 69
Majorzwahl s. Mehrheitswahlverfahren Medien 46
Medizinische Versorgung 41
- grundlegende 29
Mehrheitswahlverfahren
- Ständerat 56
- Regierungsrat 85
Meinungsfreiheit 17 Menschenrechte
- Förderung der Einhaltung 54
- s. auch Grundrechte
Menschenwürde 9 Mietrechtliche Streitigkeiten 98 Minderheiten
- allgemeiner Minderheitenschutz 4
- Berner Jura 5
- Minderheitenschutz in Gemeinden 115 Mittelbeschaffung 102 Mitwirkungsrechte
-des Berner Jura 5
- in Gemeindeverbänden 110
- der Landeskirchen 122
- von Minderheiten 4
- Vernehmlassungen 64
Motorfahrzeugsteuer 103 Mutterschaft 30 Nationalrat
- Unvereinbarkeit für den Regierungsrat 68
- Volkswahl 56
Naturdenkmäler 32 Neuverschuldung Befugnisse des Grossen
Rates 76
Niederlassungsfreiheit 16 Normenkontrolle 66 Nothilfe 29
Notrecht 91
Obdach 29
Oberaufsicht 78
- s. auch Aufsicht
Obergericht 98, 99
- Wahl des Präsidenten 77 Öffentliche Aufgaben 31-54
- Bindung an Verfassung und Gesetzgebung 66
- der Gemeinden 112
- gesetzliche Grundlage 68
- Prüfung der Finanzierung 101
- Übertragung an Private 95 Öffentliche Ordnung 37
- Aufgaben des Regierungsrates 90
- Aufgaben der Regierungsstatthalter 93
- Massnahmen in ausserordentlichen Lagen 91
- s. auch Einschränkungen von Grundrechten 28
Bern
41
131.212
Öffentliches Interesse
- Einschränkung des Akteneinsichtsrechts 17
- Einschränkung der Grundrechte 28 Öffentlichkeit Gerichtsverhandlungen 97 Öffentlichkeitsprinzip 17 Öffentlichrechtliche Anerkennung
- israelitische Gemeinden 126
- andere Religionsgemeinschaften 126 Öffentlichrechtliche Institutionen
- Delegation öffentlicher Aufgaben 95 Öffentlichrechtliche Körperschaften
- Gemeinden 107
- Gemeindeverbände 110
- Landeskirchen 121
- andere 95
Ombudsstelle 96 Opferhilfe 29
Ordnung s. öffentliche Ordnung Organisatorische Grundsätze 66-71 Parlamentarische Initiative 82 Parlamentarische Vorstösse 82 Parteien 65
Persönliche Freiheit 12 Personal der kantonalen Verwaltung
- Ausstand 68
- Ernennung durch den Regierungsrat 87
- Personal französischer Sprache 92
- Unvereinbarkeiten 68
- Wählbarkeit 67
Personendaten Datenschutz 18 Petitionsrecht 20 Pflanzenwelt 31 Pflichten 8
Planung
- Finanzplanung 101
- Grosser Rat 75
- Regierungsrat 86
Politische Rechte s. Volksrecht Polizeibehörden
- Regierungsrat 90
- Regierungsstatthalter 93 Pressefreiheit 17 Private
- Erfüllung öffentlicher Aufgaben 95 Privatschulen 43
- Unterrichtsfreiheit 21 Privatsphäre 12 Rasse Diskriminierungsverbot 10 Raumordnung 33 Rechtliches Gehör 25, 26 Rechtsbeistand 25 Rechtssetzung
- Delegation 69
- Dringlichkeitsrecht 88
- Grosser Rat 74
- Notrecht 91
- Regierungsrat 88
- andere Träger öffentlicher Aufgaben 95 Rechtsgleichheit 10
- im Steuerrecht 104
Rechtsgrundlage bei Ausgaben 105 Rechtsmittelbelehrung 26 Rechtspflege
- unentgeltliche 26
- s. auch Justizbehörden Rechtsschutz 26
- s. auch Verfahrensgarantien Rechtsstaat 1
Referendum
- im Kanton 62
- in der Gemeinde 116
- Volksvorschlag als Referendum 63 Regalrechte 51 Regierungsrat 84-91
- Aufgaben, Zuständigkeiten 86-91
- ausserordentliche Gesamterneuerung 57
- Ausstand 68
- Beurteilung des Zustandekommens von Initiativen 59
- Delegation 69
- Stellung im Grossen Rat 83
- Unvereinbarkeiten 68
- Vertretung durch die Regierungsstatthalter 93
- Volkswahl 56
- Wählbarkeit 67
Regierungsratspräsident/in Wahl 77 Regierungsstatthalter/innen 93
- Ausstand 68
- Unvereinbarkeit 68
- Wählbarkeit 67
Regionen
- Europas 54
- regionale Aufgabenerfüllung 3, 94
- regional ausgewogene Wirtschaft 50
- Berner Jura 5
- andere regionale Minderheiten 4 Religion
- Diskriminierungsverbot 10
- Glaubens- und Gewissensfreiheit 14
Kantonsverfassungen 42
131.212
- konfessionelle Neutralität des Unterrichts 43
- s. auch Landeskirchen, Religionsgemeinschaften
Religionsgemeinschaften öffentlichrechtliche Anerkennung 126 Revision s. Teilrevision, Totalrevision der
Verfassung
Richterliche Behörden
- s. Gerichtsbehörden Richtlinie
- Auftrag als Richtlinie 80
- der Regierungspolitik 75 Rückwirkungsverbot 26 Schadenersatz
- Enteignung 24
- Freiheitsentzug 25
- Haftung 71, 111
Schranken der Grundrechte 28 Schulen 43
Schulbildung s. Bildung Schweizerische Eidgenossenschaft
- s. Bund Sicherheit
- Arbeitssicherheit 39
- öffentliche 37
- soziale 38-70
Sitzgarantie Berner Jura 84
- Wahlverfahren 85
Solidarität 8 Sonntagsruhe 47 Soziale Sicherheit 38-40
- soziale Notlagen
- Massnahmen ohne gesetzliche Grundlagen 91
- Recht auf Hilfeleistung 29
- Sozialrechte 29
- Sozialziele 30
Sozialer Rechtsstaat 1 Sport 49
Sprachen 6
- Diskriminierungsverbot 10
- Berner Jura 5
- andere Minderheiten 4
- Personal französischer Sprache 92
- Regierungsrat französischer Sprache 84
- Sprachenfreiheit 15
Staatsgewalt 1 Staatshaftung s. Haftung Staatskanzlei 92 Staatsrechnung
- Beschluss 76
- Erstellung 89
Staatsschreiber/in Wahl 77 Staatsverträge s. interkantonale und internationale Verträge Standesinitiative 58, 79 Ständerat
- Unvereinbarkeiten 68
- Volkswahl 56
- Wählbarkeit 67
Stellung des Regierungsrates im Grossen
Rat 83
Steueranlage
- Gemeinden 113
- Kanton 76
- Steuererhöhungsbremse 101b Steuern
- Gemeindesteuern 113
- Grundsätze der Besteuerung 104
- Kantonale Steuern 105
- Mittelbeschaffung 102
- Kirchensteuer 125
Stimmrecht
- Kanton 55 - Auslandschweizer 55 - Einwohnergemeinden 114
- Landeskirchen 122
Stipendien s. Ausbildungsbeiträge Strafgerichte 99 Strassenbau 34
- Bauordnung 33
Streik 39
Suchtbekämpfung 41 Teilrevision der Verfassung
- Initiative 58
- obligatorische Volksabstimmung 61
- Verfahren 127, 128, 134 Tierwelt 31
Totalrevision der Verfassung
- Initiative 58
- obligatorische Volksabstimmung 61
- Verfahren 127, 129
Träger öffentlicher Aufgaben
- Bindung an die Grundrechte 27
- Haftung 71, 111
Treu und Glauben Schutz 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
130-135 Übergeordnetes Recht dringliche Einführung 88
Bern
43
131.212
Übertragung von öffentlichen Aufgaben
- an Gemeinden 107
- an Unterabteilungen 118
- an andere Träger öffentlicher Aufgaben 95
- s. auch Delegation
Umwelt
- Abfälle 36
- Bildung 42
- Energieversorgung 35
- Verkehr 34
- Wasser 36
Unabhängigkeit der Gerichte 26, 97 Unentgeltliche Rechtspflege 26 Universität 44 Unmündigkeit
- Ausschluss vom Stimmrecht 55
- Geltendmachung der Grundrechte 27 Unschuldsvermutung 26 Unterabteilungen von Einwohnergemeinden 118
- Gleichstellung mit den Gemeinden 107 Unterricht 43
- Unterrichtsfreiheit 21 Unterschriften
- Initiativen 58
- fakultative Volksabstimmung 62
- Sammeln für Petitionen 20 Untersuchungsbefugnisse parlamentarischer Kommissionen 81 Unvereinbarkeiten 68
Urteilsunfähigkeit Ausschluss vom Stimmrecht 55 Variantenabstimmungen
- bei Totalrevision der Verfassung 129
- bei anderen Vorlagen s. Eventualantrag Verantwortlichkeit
- der Mitglieder des Grossen Rates 82
- s. Haftung
Vereinsfreiheit 19 Verfahrensgarantien 26
- bei Freiheitsentzug 25
- im Gerichtsverfahren 97
- Schutz vor Willkür 11 Verfassung
- Bindung an die Verfassung 66
- Revision 127-129
Verfassungsgerichtsbarkeit 66 Verfassungsrat 129 Verfassungsrevision 127-129
- Initiative 58
- obligatorische Volksabstimmung 61 Verhältnismässigkeit Einschränkung von
Grundrechten 28
Verhältniswahlverfahren 73 Verkehr 34
- Motorfahrzeugsteuer 103 Vermögensgarantie Gemeinden 108 Vernehmlassungen
- an Bundesbehörden - Stellungnahmen des Grossen Rates 79
- Verabschiedung durch Regierungsrat 90
- an kantonale Behörden - Durchführung 88
- Einsichtsrecht 64
- Teilnahmerecht 64
Verordnungen 88 Versammlungsfreiheit 19 Verträge s. interkantonale und internationale Verträge Vertragsfreiheit 23 Vertretung des Kantons nach innen und
aussen 90
Verursacherprinzip 31 Vewaltung s. kantonale Verwaltung Verwaltungsgericht 100
- Wahl der Präsidentin/des Präsidenten 77 Verwaltungsjustizbehörden
- Regierungsrat 90
- Regierungsstatthalter 93
- Verwaltungsgericht 100 Volksabstimmungen s. Volksrechte Volksbegehren s. Initiativen Volksrechte 55-65
- Kanton
- Abstimmungen 61-63
- Initiativen 58-60
- Stimmrecht 55
- Volksvorschlag 63
- Wahlen 56, 57
- Amtsbezirke
- Wahlen 93
- Gemeinden
- Abstimmungen 116
- Initiativen 117
- Stimmrecht 114
- Wahlen 115
- Landeskirchen
- Stimmrecht 122
- Wahlen 123, 125
Volkssouveränität 1 Volksvorschlag 63 Volkswahl s. Wahlen
Kantonsverfassungen 44
131.212
Vollzugsbehörden
- Regierungsrat 90
- Regierungsstatthalter 93 Voranschlag
- Beschluss 76
- Defizitbremse 101a
- Notwendigkeit eines Voranschlagkredits 105
- Verabschiedung 89 Vorstösse s. parlamentarische Vorstösse Vorzensur 17
Wählbarkeit 67 Wahlen
- durch das Volk - Amtsbezirke
- andere Behörden 93
- Regierungsstatthalter 93 - Gemeinden
- Gemeindeparlament 115
- Gemeinderat 115
- Kanton
- Grosser Rat 56, 57, 73
- Nationalrat 56
- Regierungsrat 56, 57, 85
- Ständerat 56
- durch den Grossen Rat 77
- durch den Regierungsrat 87
- Landeskirchen 123, 125 Wahlkreise
- Grossratswahlen 73
- Regierungsratswahlen 85 Wahlkreisverbände Grossratswahlen 73 Wahlverfahren
- Grosser Rat 73
- Regierungsrat 85
- Ständerat 56
Wald 51
Wasser
- Reinigung der Abwässer 36 - Versorgung 35
- Wasserregal 52
Wettbewerbsfähigkeit Bemessung der
Steuern 104
Willkür Verbot 11 Wirtschaft 50
- internationale Zusammenarbeit und Hilfe 54
- Kantonalbank 53
- Land- und Forstwirtschaft 51
- Raum- und Bauordnung 33
- Wirtschaftsfreiheit 23 Wirtschaftsstrafgericht 99 Wissenschaftsfreiheit 21
- Universität 44
Wohlfahrtsstaat s. soziale Sicherheit Wohnsitz
- Niederlassungsfreiheit 16
- Stimmrecht 55, 114
Wohnung 40
- Hausrecht 12
- Recht auf Obdach in Notlagen 29
- zu tragbaren Bedingungen 30 Wortprivileg Parlament 82 Zensur s. Vorzensur Zentralverwaltung 92 Zivilgerichte 98 Zusammenarbeit
- des Kantons - mit dem Bund 2
- mit den anderen Kantonen 2
- mit anderen Staaten 54
- mit den Regionen Europas 54 - der Gemeinden
- mit anderen Gemeinden 110 Zuständigkeitskonflikte 79 Zweckverbände 110