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GEHEIM
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VERTRAULICH
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INTERN
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Zuständig
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Erstellung
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Mittel
(vorbehalten bleiben die im Rahmen des Vollzuges der V vom 29. Aug. 199024 über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt vereinbarten Regelungen)
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elektronisch: nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln
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elektronisch: nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln (Ausnahme: Armee)
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beliebig
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Verfasser
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Klassifizierungsvermerk
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Vermerk GEHEIM auf jeder Seite
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Vermerk VERTRAULICH auf jeder Seite
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Vermerk INTERN auf jeder Seite
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Nummerierung
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zwingend
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fakultativ
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keine
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Registrierung
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Formulare der Koordinationsstelle
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Verteiler
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fakultativ
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Speicherung bzw. Aufbewahrung
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elektronisch
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Nur auf von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln; verschlüsselt auf Arbeitsplatzsystemen oder verschlüsselt auf entfernbaren Datenträgern
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Verschlüsselt auf Arbeitsplatzsystemen oder auf entfernbaren Datenträgern
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darf nur Berechtigten
zugänglich sein
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Verfasser bzw. Geheimnisträger
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Schlüssel sind getrennt von der verschlüsselten Information und unter Verschluss aufzubewahren
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physisch
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Tresor
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Sicherheitsbehältnis
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darf nur Berechtigten
zugänglich sein
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Übermittlung bzw. Versand und Empfang
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Telefon, Mobiltelefon
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Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept
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Codiert oder verschlüsselt
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Codiert bzw. Bundesnetz
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Verfasser bzw. Geheimnisträger
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Fax
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Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept
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Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept
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zulässig
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E-Mail (bzw. Anhang derselben)
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Verschlüsselt und nachvollziehbar
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Verschlüsselt
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Zulässig, Schutz notwendig,
z. B. Bundesnetz
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Datenübertragung
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Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg
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Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg
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Zulässig, Schutz notwendig,
z. B. Bundesnetz
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Mündliche Äusserungen
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Nur gegenüber Berechtigten, in abhörsicheren Bereichen
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Übermittlung bzw. Versand und Empfang
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Persönliche Übergabe
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nur gegen Quittung zulässig
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zulässig, bei nummerierten
Exemplaren nur gegen Quittung
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zulässig
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Verfasser bzw. Geheimnisträger
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Post, Kurier
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eingeschränkt und nur mit Spezialkurier des Bundes zulässig
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eingeschränkt zulässig,
bei nummerierten Exemplaren eingeschrieben
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eingeschränkt zulässig
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Benützung
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Bearbeitung mit Informatikmitteln
(vorbehalten bleiben die im Rahmen von Geheimschutzverfahren
vereinbarten Regelungen)
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Nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln und unter Verwendung von Sicherheitssoftware gemäss Bundesstandard
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Nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln (Ausnahme: Armee) und unter Verwendung von Sicherheitssoftware gemäss Bundesstandard
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Zulässig
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Verfasser bzw. Geheimnisträger
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Drucken
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Eingeschränkt zulässig
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Eingeschränkt zulässig
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Zulässig
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Kopieren
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Eingeschränkt und nur mit Bewilligung des Verfassers zulässig
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Eingeschränkt zulässig
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Zulässig
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Mitnahme ab dauerndem Standort
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Eingeschränkt zulässig
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Eingeschränkt zulässig
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Zulässig
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Informationsverwaltung
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Regelmässige Überprüfung der Klassifizierung und des Verteilers
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mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der
Anbietepflicht an das Bundesarchiv (Art. 14)
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nur für nummerierte Exemplare: mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der Anbietepflicht an das Bundesarchiv
(Art. 14)
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keine
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Verfasser
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Rückzug und Rückgabepflicht
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zwingend
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zwingend wenn nummeriert
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keine
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Verfasser bzw. Geheimnisträger
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Archivierung
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Anbietepflicht gemäss Archivierungsgesetzgebung (Art. 17).
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Verfasser bzw. Geheimnisträger
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Vernichtung bzw. Löschung (soweit nach Archivierungsgesetzgebung keine Ablieferungspflicht besteht)
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Vernichtung nur durch Verfasser und eingeschränkt zulässig
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Eingeschränkt zulässig, bei
nummerierten Exemplaren nur durch den Verfasser
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Eingeschränkt zulässig
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