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704

Bundesgesetz
über Fuss- und Wanderwege

(FWG)

vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Januar 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 75a Absatz 3 und 88 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. September 19833,

beschliesst:

1 SR 101

2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260).

3 BBl 1983 IV 1

1. Abschnitt: Zweck und Begriffe

Art. 14 Gegenstand

Dieses Gesetz:

a.
legt die Grundsätze fest, die die Kantone und Gemeinden bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen beachten müssen;
b.
regelt die Unterstützung der Kantone und Gemeinden durch den Bund bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen und bei der Information der Öffentlichkeit über diese Netze;
c.
regelt die Aufgaben des Bundes im Bereich Fuss- und Wanderwegnetze.

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260).

Art. 2 Fusswegnetze

1 Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet.

2 Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Begegnungszonen und ähnliche Infrastrukturen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen.5

3 Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden.

5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260).

Art. 3 Wanderwegnetze

1 Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes.

2 Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen. Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit einzubeziehen.

3 Wanderwegnetze erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtslagen, Ufer usw.), kulturelle Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Einrichtungen.

2. Abschnitt: Planung, Anlage und Erhaltung

Art. 4 Planung

1 Die Kantone sorgen dafür, dass:

a.
bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten werden;
b.
die Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden.

2 Sie legen die Rechtswirkungen der Pläne fest und ordnen das Verfahren für deren Erlass und Änderung.

3 Die Betroffenen sowie die interessierten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung zu beteiligen.

Art. 5 Koordination

Die Kantone koordinieren ihre Fuss- und Wanderwegnetze mit denjenigen der Nachbarkantone sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten der Kantone und des Bundes.

Art. 6 Anlage und Erhaltung

1 Die Kantone sorgen dafür, dass:

a.
Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden;
b.
diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können;
c.
der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist.

2 Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen sie auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht.

Art. 7 Ersatz

1 Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.

2 Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie:

a.
nicht mehr frei begehbar sind;
b.
abgegraben, zugedeckt oder sonstwie unterbrochen werden;
c.
auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden;
d.
auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind.

3 Die Kantone regeln in ihrem Bereich das Verfahren für die Aufhebung von Wegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist.

Art. 8 Mitwirkung privater Fachorganisationen

1 Bund und Kantone ziehen für die Planung, die Anlage und die Erhaltung der Fuss- und Wanderwegnetze private Organisationen bei, welche vor allem die Fuss- und Wanderwegnetze fördern (private Fachorganisationen).

2 Sie können den privaten Fachorganisationen einzelne Aufgaben übertragen.

Art. 9a6 Zurverfügungstellung von Geobasisdaten

1 Die Kantone stellen dem Bund die aktuellen Geobasisdaten zu ihren Fuss- und Wanderwegnetzen zur Verfügung.

2 Die Fachstelle des Bundes für Fuss- und Wanderwege kann Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an diese Geobasisdaten erlassen.

6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260).

3. Abschnitt: Besondere Aufgaben des Bundes

Art. 10 Im eigenen Bereich

1 Die Bundesstellen berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in den Plänen nach Artikel 4 enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, indem sie:

a.
eigene Bauten und Anlagen entsprechend planen und erstellen;
b.
Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen und Auflagen erteilen oder aber verweigern;
c.
Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen.

2 Entstehen Kosten, weil Fuss- oder Wanderwegnetze berücksichtigt oder Teile davon ersetzt werden müssen, so werden sie dem betreffenden Objektkredit belastet oder zum gleichen Beitragssatz wie die übrigen Objektkosten subventioniert.

Art. 11 Beratung der Kantone

Der Bund kann die Tätigkeiten der Kantone bei der Planung, der Anlage und der Erhaltung sowie beim Ersatz von Fuss- und Wanderwegnetzen durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen unterstützen.

Art. 11a7 Information der Öffentlichkeit

1 Der Bund informiert die Öffentlichkeit über:

a.
die Bedeutung von Fuss- und Wanderwegnetzen für die Bewältigung des Personenverkehrs sowie für Freizeit und Tourismus;
b.
Grundlagenwissen in Bezug auf die Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen.

2 Er kann die Kantone und Dritte unterstützen, wenn sie die Öffentlichkeit über Themen nach Absatz 1 informieren.

3 Er publiziert harmonisierte Geobasisdaten über die Qualität und die Benutzbarkeit der Fuss- und Wanderwegnetze.

4 Das Bundesamt für Landestopografie bildet die Fuss- und Wanderwegnetze anhand der Geobasisdaten der topografischen und kartografischen Landesvermessung in den Landschaftsmodellen und Landeskarten ab.

7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260).

Art. 128 Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen

1 Der Bund kann für folgende Aufgaben private Fachorganisationen beiziehen, die im Bereich der Fuss- und Wanderwege gesamtschweizerisch tätig sind:

a.
Beratung der Kantone, der Gemeinden und Dritter;
b.
Beschaffung von Grundlagen für Kantone, Gemeinden und Dritte;
c.
Information der Öffentlichkeit.

2 Er kann privaten Fachorganisationen für ihre Tätigkeiten nach Absatz 1 Finanzhilfen ausrichten. Er schliesst dazu öffentlich-rechtliche Verträge mit ihnen ab.

3 Beitragsberechtigt sind private Fachorganisationen, die:

a.
im Bereich der Fuss- und Wanderwege gesamtschweizerisch tätig sind; und
b.
gemäss ihren Statuten seit mindestens drei Jahren ideelle Zwecke im Bereich der Fuss- und Wanderwege verfolgen; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.

8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260).

4. Abschnitt: Organisation und Rechtsschutz

Art. 14 Beschwerdelegitimation

1 In eidgenössischen und kantonalen Verfahren sind unabhängig von den übrigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Beschwerde auch berechtigt:

a.
die Gemeinden, wenn ihr Gebiet betroffen ist;
b.
die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation9 anerkannten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung10.

2 Zur Beschwerde gegen Verfügungen von Bundesbehörden sind auch die Kantone berechtigt.

3 Besteht in einem Verfahren ein Beschwerderecht nach Absatz 1, so eröffnet die Behörde ihre Verfügung den Gemeinden und Fachorganisationen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung zugunsten einer anderen Partei geändert wird und sie dadurch beschwert werden.11

4 Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht vor, dass vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt wird, so sind Gemeinden und Organisationen nur beschwerdebefugt, wenn sie sich an diesem Einspracheverfahren als Partei beteiligt haben. In diesem Fall ist das Gesuch nach den Vorschriften von Absatz 3 zu veröffentlichen.12

5 Wird über das Vorhaben im Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193013 über die Enteignung entschieden, so ist Absatz 3 nicht anwendbar.14

9 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

10 Siehe Art. 1 der V des UVEK vom 16. April 1993 (SR 704.5).

11 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214 223; BBl 1991 III 1121).

12 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214 223; BBl 1991 III 1121).

13 SR 711

14 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214 223; BBl 1991 III 1121).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Frist für die Erstellung der Pläne

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Pläne nach Artikel 4 Absatz 1 innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden.

2 Der Bundesrat kann diese Frist ausnahmsweise für einzelne Gebiete verlängern.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1 Die Kantonsregierungen bezeichnen die Fuss- und Wanderwegnetze, auf die dieses Gesetz bis zum Inkrafttreten der Pläne nach Artikel 4 Absatz 1 anzuwenden ist. Die Bezeichnung ist für alle Behörden des Bundes und der Kantone verbindlich.

2 Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, können die Kantonsregierungen weitere vorläufige Regelungen treffen.

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198715

15 BRB vom 26. Nov. 1986