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Übersetzung1 Verfassung
der Weltgesundheitsorganisation Unterzeichnet in New York am 22. Juli 1946 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 29. März 1947 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19462 Für die Schweiz in Kraft getreten am 7. April 1948 (Stand am 25. Juni 2009) Die an dieser Verfassung beteiligten Staaten erklären in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen3, dass die folgenden Grundsätze für das Glück aller Völker, für ihre harmonischen Beziehungen und ihre Sicherheit grundlegend sind: Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.
Der Besitz des bestmöglichen Gesundheitszustandes bildet eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Anschauung und der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung. Die Gesundheit aller Völker ist eine Grundbedingung für den Weltfrieden und die Sicherheit; sie hängt von der engsten Zusammenarbeit der Einzelnen und der Staaten ab.
Die von jedem einzelnen Staate in der Verbesserung und dem Schutz der Gesundheit erzielten Ergebnisse sind wertvoll für alle.
Ungleichheit zwischen den verschiedenen Ländern in der Verbesserung der Gesundheit und der Bekämpfung der Krankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, bildet eine gemeinsame Gefahr für alle.
Die gesunde Entwicklung des Kindes ist von grundlegender Bedeutung; die Fähigkeit, harmonisch in einer in voller Umwandlung begriffenen Umgebung zu leben, ist für diese Entwicklung besonders wichtig.
Für die Erreichung des besten Gesundheitszustandes ist es von besonderer Bedeutung, dass die Erkenntnisse der medizinischen, psychologischen und verwandten Wissenschaften allen Völkern zugänglich sind.
Eine aufgeklärte öffentliche Meinung und eine tätige Mitarbeit der Bevölkerung sind für die Verbesserung der Gesundheit der Völker von höchster Wichtigkeit.
Die Regierungen tragen die Verantwortung für die Gesundheit ihrer Völker; sie können diese nur auf sich nehmen, wenn sie die geeigneten hygienischen und sozialen Vorkehren treffen.
AS 1948 1015; BBl 1946 III 703 1 Der
französische
Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
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Art. 1 erster Gegenstand des BB vom 19. Dez. 1946 (AS 1948 1013) 3 SR
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Weltgesundheitsorganisation 2
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In Anerkennung dieser Grundsätze und in der Absicht, untereinander und mit andern für den Schutz und die Verbesserung der Gesundheit aller Völker zusammenzuarbeiten, nehmen die Hohen Vertragschliessenden Parteien die vorliegende Verfassung an und errichten hiermit die Weltgesundheitsorganisation als eine Spezialorganisation der Vereinten Nationen.
Kapitel I
Zweck
Art. 1
Der Zweck der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden Organisation genannt) besteht darin, allen Völkern zur Erreichung des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu verhelfen.
Kapitel II
Aufgaben
Art. 2
Zur Erreichung ihres Zieles übernimmt die Organisation folgende Aufgaben: a. sie betätigt sich als leitende und koordinierende Stelle des internationalen Gesundheitswesens;
b. sie schafft und unterhält eine wirksame Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen, den staatlichen Gesundheitsämtern, den Fachkreisen und weitern in Frage kommenden Organisationen; c. sie leiht den Regierungen auf ihr Gesuch Hilfe beim Ausbau der Gesundheitsdienste;
d. sie gewährt die geeignete technische Unterstützung und in dringenden Fällen die notwendige Hilfe, sofern die Regierungen darum ersuchen oder diese annehmen; e. sie beschafft auf Verlangen der Vereinten Nationen Sanitätsdienste und Hilfeleistungen für besondere Bevölkerungsgruppen, wie die Bevölkerungen von Treuhandschaftsgebieten, oder hilft mit, diese zu beschaffen;
f. sie errichtet und unterhält die als notwendig erachteten Verwaltungs- und technischen Dienste, inbegriffen epidemiologische und statistische Dienstzweige; g. sie fördert und regt die Tätigkeit zur Unterdrückung epidemischer, endemischer und anderer Krankheiten an;
h. sie fördert, wenn nötig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisationen, die Verhütung von Unfallschäden;
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i. sie fördert, wenn nötig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisationen, die Verbesserung der Ernährung, der Wohnungsbedingungen, der sanitären Einrichtungen, der Freizeitgestaltung, der wirtschaftlichen und der Arbeitsbedingungen und anderer Gebiete der Umgebungshygiene;
j.
sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen und beruflichen Fachkreisen, die zur Verbesserung der Gesundheit beitragen; k. sie schlägt Verträge, Abkommen und Regelungen vor, macht Empfehlungen in Fragen des internationalen Gesundheitswesens und führt die Aufgaben durch, die der Organisation dabei übertragen werden und ihrem Zwecke entsprechen; l. sie fördert die Bestrebungen zugunsten der Gesundheit und des Wohlergehens von Mutter und Kind und entwickelt deren Fähigkeit, in einer in voller Umwandlung begriffenen Umgebung harmonisch zu leben;
m. sie fördert die Bestrebungen auf dem Gebiete der geistigen Hygiene und besonders diejenigen, die auf die Herstellung harmonischer Beziehungen zwischen den Menschen abzielen;
n. sie fördert und lenkt die Forschung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens; o. sie fördert die Verbesserung der Unterrichtsmethoden und der Ausbildung in den medizinischen, ärztlichen und verwandten Berufsarten; p. sie macht, wenn nötig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisationen, Erhebungen und Berichte über die Verwaltungs- und Fürsorgearbeit auf dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens und der medizinischen Massnahmen für Vorbeugung und Heilung, inbegriffen das Krankenhauswesen und die soziale Sicherheit; q. sie erteilt Auskünfte, Ratschläge und Unterstützung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens;
r. sie trägt dazu bei, unter allen Völkern eine aufgeklärte öffentliche Meinung in gesundheitlichen Fragen zu bilden; s. sie erstellt und revidiert nach Bedarf die internationale Nomenklatur der Krankheiten, der Todesursachen und der Arbeitsmethoden des öffentlichen Gesundheitswesens; t.
sie standardisiert, soweit dies notwendig ist, die Methoden der Diagnostik; u. sie entwickelt internationale Normen, setzt solche fest und fördert ihre Anwendung auf dem Gebiete der Lebensmittel, der biologischen, pharmazeutischen und ähnlicher Produkte;
v. sie trifft überhaupt jede notwendige Massnahme, um das der Organisation gesteckte Ziel zu erreichen.
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Kapitel III
Mitglieder und zugewandte Mitglieder
Art. 3
Die Mitgliedschaft der Organisation steht allen Staaten offen.
Art. 4
Die Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden durch Unterzeichnung oder anderweitige Annahme dieser Verfassung, gemäss den Bestimmungen von Kapitel XIX und in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Art. 5
Die Staaten, deren Regierungen zur Entsendung von Beobachtern an die internationale Gesundheitskonferenz in New York 1946 eingeladen wurden, können Mitglieder werden durch Unterzeichnung oder anderweitige Annahme dieser Verfassung, gemäss den Bestimmungen von Kapitel XIX und in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften, vorausgesetzt dass diese Unterzeichnung oder Annahme vor der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung erfolgt.
Art. 6
Unter Vorbehalt der Bestimmungen irgendeines Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation, das gemäss Kapitel XVI genehmigt wird, können Staaten, die nicht nach den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 Mitglieder werden, um Zulassung als Mitglieder ersuchen und Mitglieder werden, wenn ihr Gesuch durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesundheitsversammlung genehmigt wird.
Art. 7
Wenn ein Mitgliedstaat seine finanzielle Verpflichtungen der Organisation gegenüber nicht erfüllt oder bei andern aussergewöhnlichen Umständen, kann die Gesundheitsversammlung unter den ihr gut scheinenden Bedingungen diesem Staate das Stimmrecht und die einem Mitglied zustehenden Leistungen entziehen. Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, das Stimmrecht und diese Leistungen wieder herzustellen.
Art. 8
Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die für die Regelung ihrer internationalen Beziehungen nicht selber verantwortlich sind, können von der Gesundheitsversammlung als zugewandte Mitglieder zugelassen werden, wenn ein Gesuch im Namen eines solchen Gebietes oder einer Gruppe derartiger Gebiete durch den Mitgliedstaat oder eine andere Behörde, die für die Regelung ihrer internationalen Beziehung verantwortlich ist, gestellt wird. Die Vertreter der zugewandten Mitglieder an der Gesundheitsversammlung sollen durch fachliche Zuständigkeit auf dem Gebiete des
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Gesundheitswesens geeignet und aus der eingeborenen Bevölkerung ausgewählt sein. Art und Bereich der Rechte und Pflichten der zugewandten Mitglieder werden durch die Gesundheitsversammlung festgelegt.
Kapitel IV
Organe
Art. 9
Die Tätigkeit der Organisation wird durchgeführt durch: a. die Weltgesundheitsversammlung (im folgenden Gesundheitsversammlung genannt);
b. den Exekutivrat (im folgenden Rat genannt); c. das Sekretariat.
Kapitel V
Die Weltgesundheitsversammlung
Art. 10
Die Gesundheitsversammlung setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen.
Art. 11
Jeder Mitgliedstaat soll nicht mehr als drei Vertreter entsenden, von denen einer durch den Mitgliedstaat als erster Vertreter zu bezeichnen ist. Diese Vertreter sollen aus den durch ihre fachliche Zuständigkeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geeignetsten Persönlichkeiten ausgewählt werden und vornehmlich die staatliche Gesundheitsverwaltung des Mitgliedstaates vertreten.
Art. 12
Ersatzleute und Berater sind als Begleiter der Vertreter zugelassen.
Art. 13
Die Gesundheitsversammlung tritt jährlich zur ordentlichen Tagung zusammen und sooft als nötig zu ausserordentlichen Tagungen. Ausserordentliche Tagungen werden auf Verlangen des Rates oder einer Mehrheit der Mitgliedstaaten einberufen.
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Art. 14
Die Gesundheitsversammlung bestimmt an jeder jährlichen Tagung das Land oder das Gebiet für ihre nächste Jahrestagung; der Ort wird hernach durch den Rat festgelegt. Für eine ausserordentliche Tagung legt der Rat den Ort fest.
Art. 15
Der Rat bestimmt nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Zeitpunkt jeder jährlichen und jeder ausserordentlichen Tagung.
Art. 16
Die Gesundheitsversammlung wählt ihren Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Büros bei Beginn jeder Jahrestagung. Diese bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Art. 17
Die Gesundheitsversammlung stellt ihre eigene Geschäftsordnung auf.
Art. 18
Die Gesundheitsversammlung hat folgende Aufgaben: a. sie legt die Politik der Organisation fest; b. sie wählt die Staaten, die zur Bezeichnung eines Vertreters in den Rat berechtigt sind;
c. sie ernennt den Generaldirektor; d. sie prüft und genehmigt die Berichte und die Tätigkeit des Rates und des Generaldirektors und erteilt dem Rat Weisungen in Angelegenheiten, für die Massnahmen, Untersuchungen, Erhebungen oder Berichterstattung wünschenswert erscheinen; e. sie bestellt die für die Tätigkeit der Organisation notwendigen Kommissionen;
f. sie überwacht die Finanzpolitik der Organisation und prüft und genehmigt den Voranschlag;
g. sie erteilt Weisungen an den Rat und an den Generaldirektor, um die Aufmerksamkeit von Mitgliedstaaten und amtlichen oder nichtamtlichen internationalen Organisationen auf jede Frage des Gesundheitswesens zu lenken, welche die Gesundheitsversammlung für geeignet hält;
h. sie lädt jede internationale oder nationale amtliche oder nichtamtliche Organisation, der ähnliche Aufgaben wie der Organisation obliegen, ein, Vertreter ohne Stimmrecht an ihre Tagungen, an diejenigen ihrer Kommissionen oder an von ihr einberufenen Konferenzen zu den von der Versammlung festgelegten Bedingungen zu entsenden; Einladungen an nationale Organisa-
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tionen sollen jedoch nur mit der Zustimmung der entsprechenden Regierung erfolgen; i.
sie prüft Empfehlungen der Generalversammlung, des Wirtschafts- und Sozialrates, des Sicherheitsrates oder des Treuhandschaftsrates der Vereinten Nationen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und erstattet diesen über die in Ausführung solcher Empfehlungen unternommenen Schritte Bericht; j.
sie erstattet dem Wirtschafts- und Sozialrat Bericht gemäss jedem zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen abgeschlossenen Abkommen; k. sie fördert und leitet Forschungsarbeiten auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, sei es mit Hilfe des Personals der Organisation, durch Schaffung von eigenen Institutionen oder durch Zusammenarbeit mit den amtlichen oder nichtamtlichen Institutionen jedes Mitgliedstaates, im Einverständnis mit seiner Regierung;
l.
sie ruft weitere Institutionen ins Leben, die sie für wünschenswert hält; m. sie trifft jede andere für die Erreichung des Zwecks der Organisation geeignete Massnahme.
Art. 19
Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, Verträge oder Abkommen über jede innerhalb der Zuständigkeit der Organisation liegende Frage anzunehmen. Für die Annahme derartiger Verträge oder Abkommen ist die Zweidrittelsmehrheit der Versammlung nötig; sie treten für jeden Mitgliedstaat in Kraft, wenn er sie in Übereinstimmung mit seinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt hat.
Art. 20
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, innert 18 Monaten nach Annahme eines Vertrages oder Abkommens durch die Gesundheitsversammlung Schritte zur Annahme dieses Vertrages oder Abkommens zu unternehmen. Jeder Mitgliedstaat gibt dem Generaldirektor von den unternommenen Schritten Kenntnis und, sofern er den Vertrag oder das Abkommen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht genehmigt, eine Erklärung zur Begründung der Nichtgenehmigung. Im Falle der Genehmigung verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, gemäss Kapitel XIV dem Generaldirektor jährlich Bericht zu erstatten.
Art. 21
Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, Regelungen zu treffen über: a. sanitäre und Quarantänemassnahmen und andere Vorkehren zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten von einem Land ins andere;
b. die Nomenklatur der Krankheiten, der Todesursachen und der Arbeitsmethoden des öffentlichen Gesundheitsdienstes;
c. Normen der diagnostischen Methoden für den internationalen Gebrauch;
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d. Normen für die Beschaffenheit, Reinheit und Wirksamkeit biologischer, pharmazeutischer und ähnlicher Produkte im internationalen Handel; e. die Ankündigung und die Bezeichnung biologischer, pharmazeutischer und ähnlicher Produkte im internationalen Handel.
Art. 22
4 Die in Ausführung von Artikel 21 getroffenen Regelungen treten für alle Mitgliedstaaten in Kraft, nachdem ihre Annahme durch die Gesundheitsversammlung gebührend bekannt gegeben worden ist, ausgenommen für diejenigen Mitgliedstaaten, die den Generaldirektor innerhalb der in der Bekanntgabe festgesetzten Frist von ihrer Ablehnung oder von der Erhebung von Vorbehalten in Kenntnis setzen.
Art. 23
Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, den Mitgliedstaaten Empfehlungen über jede innerhalb der Zuständigkeit der Organisation liegende Frage zu machen.
Kapitel VI
Der Exekutivrat
Art. 24
5 Der Rat besteht aus vierunddreissig von der gleichen Anzahl von Mitgliedern benannten Personen. Die Gesundheitsversammlung wählt unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Verteilung die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Persönlichkeit für den Rat zu benennen; dabei müssen mindestens drei dieser Mitglieder aus jeder der nach Artikel 44 errichteten regionalen Organisationen gewählt werden. Jedes dieser Mitglieder soll eine Persönlichkeit mit Fachkenntnissen im Gesundheitswesen in den Rat entsenden; ihr können Stellvertreter und Berater beigegeben werden.
Art. 25
6 Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden; jedoch ist die Amtszeit des zusätzlich gewählten Mitglieds unter den Mitgliedern die auf der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gewählt werden, durch welche die Mitgliederzahl des Rates von zweiund4
Die gemäss diesem Artikel vorgesehene Frist zur Geltendmachung einer Ablehnung oder von Vorbehalten beträgt sechs Monate vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem der Generaldirektor die Annahme des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981 durch die Weltgesundheitsorganisation bekannt gibt (Art. II des Zusatzreglementes über die Änderung des Internationalen Sanitätsreglementes vom 20. Mai 1981 (AS 1982 1739).
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Fassung gemäss Beschluss der 51. Weltgesundheitsversammlung vom 16. Mai 1998, in Kraft seit 15. Sept. 2005 (AS 2006 829 Ziff. I).
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Fassung gemäss Beschluss der 51. Weltgesundheitsversammlung vom 16. Mai 1998, in Kraft seit 15. Sept. 2005 (AS 2006 829 Ziff. I).
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dreissig auf vierunddreissig erhöht wird, nach Bedarf so zu kürzen, dass die Wahl wenigstens eines Mitglieds aus jeder regionalen Organisation in jedem Jahr erleichtert wird.
Art. 26
Der Rat tritt jährlich wenigstens zweimal zusammen; er bezeichnet den Ort für jede Tagung.
Art. 27
Der Rat wählt seinen Präsidenten unter seinen Mitgliedern und stellt seine eigene Geschäftsordnung auf.
Art. 28
Der Rat hat folgende Aufgaben: a. er vollzieht die Beschlüsse und Weisungen der Gesundheitsversammlung; b. er handelt als ausführendes Organ der Gesundheitsversammlung; c. er führt jede andere Aufgabe aus, die ihm von der Gesundheitsversammlung übertragen wird;
d. er berät die Gesundheitsversammlung in Fragen, die ihm von dieser unterbreitet werden, und in Angelegenheiten, die der Organisation durch Verträge, Abkommen und Regelungen übertragen sind;
e. er unterbreitet der Gesundheitsversammlung aus eigenem Antrieb Ratschläge oder Anträge;
f.
er bereitet die Tagesordnung für die Tagungen der Gesundheitsversammlung vor; g. er unterbreitet der Gesundheitsversammlung einen allgemeinen Arbeitsplan für einen bestimmten Zeitabschnitt zur Prüfung und Genehmigung; h. er prüft alle Fragen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen; i.
er trifft dringende Massnahmen im Rahmen der Tätigkeit und der finanziellen Möglichkeiten der Organisation bei Ereignissen, die sofortiges Handeln erfordern. Er kann insbesondere den Generaldirektor ermächtigen, die nötigen Schritte zur Bekämpfung von Epidemien zu ergreifen, sich an der Organisation von sanitären Hilfeleistungen für Opfer von Notständen zu beteiligen und Untersuchungen oder Erhebungen anzustellen, auf deren Dringlichkeit er durch einen Mitgliedstaat oder den Generaldirektor hingewiesen wird.
Art. 29
Der Rat übt im Namen der gesamten Gesundheitsversammlung diejenigen Befugnisse aus, die von dieser an ihn delegiert werden.
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Kapitel VII
Sekretariat
Art. 30
Das Sekretariat umfasst den Generaldirektor und das für die Organisation notwendige technische und administrative Personal.
Art. 31
Der Generaldirektor wird von der Gesundheitsversammlung auf Vorschlag des Rates gemäss den von der Gesundheitsversammlung festzulegenden Bedingungen ernannt.
Der Generaldirektor untersteht der Autorität des Rates und ist der höchste technische und administrative Beamte der Organisation.
Art. 32
Der Generaldirektor ist von Amtes wegen Sekretär der Gesundheitsversammlung, des Rates, aller Kommissionen und Ausschüsse der Organisation und der von ihr einberufenen Konferenzen. Er kann diese Aufgaben delegieren.
Art. 33
Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann durch Abkommen mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren festlegen, das ihm erlaubt, zur Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar mit ihren verschiedenen Departementen in Beziehung zu treten, insbesondere mit ihren Gesundheitsämtern und mit den amtlichen oder nichtamtlichen nationalen Gesundheitsorganisationen. Er kann ebenfalls unmittelbar mit den internationalen Organisationen in Beziehung treten, deren Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fällt. Er hat die regionalen Büros über alle ihr Gebiet betreffenden Fragen auf dem Laufenden zu halten.
Art. 34
7 Der Generaldirektor bereitet die Rechnung und den Voranschlag der Organisation vor und unterbreitet sie dem Rat.
Art. 35
Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariats gemäss dem von der Gesundheitsversammlung aufgestellten Personalreglement8. Die Auswahl des Personals soll in erster Linie von dem Gesichtspunkt aus geschehen, die Leistungsfähigkeit, die Integrität und den internationalen Charakter des Sekretariats im höchs7
Fassung gemäss Beschluss der 26. Weltgesundheitsversammlung vom 22. Mai 1973, in Kraft seit 3. Febr. 1977 (AS 1977 621 Ziff. I).
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In der AS nicht veröffentlicht.
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ten Masse zu wahren. Gebührende Bedeutung soll auch der Auswahl des Personals auf einer breitestmöglichen geographischen Grundlage beigemessen werden.
Art. 36
Die Arbeitsbedingungen des Personals der Organisation sollen soweit wie möglich denjenigen anderer Organisationen der Vereinten Nationen entsprechen.
Art. 37
In der Ausübung ihrer Pflichten sollen der Generaldirektor und das Personal von keiner Regierung oder Behörde ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie sollen sich jeder Tätigkeit, die ihrer Stellung als internationale Beamte Abbruch tun könnte, enthalten. Jeder Mitgliedstaat der Organisation verpflichtet sich seinerseits, die ausschliesslich internationale Stellung des Generaldirektors und des Personals zu achten und jeden Versuch der Beeinflussung zu unterlassen.
Kapitel VIII Kommissionen
Art. 38
Der Rat bildet die von der Gesundheitsversammlung vorgesehenen Kommissionen; er kann aus eigenem Antrieb oder auf Vorschlag des Generaldirektors jede andere Kommission bilden, die für die in der Zuständigkeit der Organisation liegenden Ziele wünschenswert erscheint.
Art. 39
Der Rat prüft von Zeit zu Zeit und auf jeden Fall einmal jährlich die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung jeder einzelnen Kommission.
Art. 40
Der Rat kann mit andern Organisationen gemeinsame oder gemischte Kommissionen bilden oder die Organisation in solchen vertreten lassen; er kann für die Vertretung der Organisation in Kommissionen, die von andern Organisationen eingesetzt sind, sorgen.
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Kapitel IX
Konferenzen
Art. 41
Die Gesundheitsversammlung oder der Rat können lokale, allgemeine, technische oder andere Konferenzen besonderer Art zum Studium jeder in die Zuständigkeit der Organisation fallenden Frage einberufen und für die Vertretung an Konferenzen von internationalen Organisationen und, mit der Zustimmung der betreffenden Regierung, von nationalen, amtlichen oder nichtamtlichen Organisationen sorgen. Die Art dieser Vertretung wird von der Gesundheitsversammlung oder vom Rate festgelegt.
Art. 42
Der Rat kann für die Vertretung der Organisation an Konferenzen sorgen, die nach seiner Ansicht für sie von Interesse sind.
Kapitel X
Sitz
Art. 43
Der Ort des Sitzes der Organisation wird durch die Gesundheitsversammlung nach Rücksprache mit den Vereinten Nationen festgelegt.
Kapitel XI
Regionale Abkommen
Art. 44
a. Die Gesundheitsversammlung bestimmt von Zeit zu Zeit die geographischen Regionen, in denen die Errichtung einer regionalen Organisation wünschenswert erscheint.
b. Die Gesundheitsversammlung kann unter Zustimmung der Mehrheit der zu jeder festgelegten Region gehörenden Mitgliedstaaten eine regionale Organisation errichten, um den besonderen Bedürfnissen dieser Region zu entsprechen. Es soll in jeder Region nicht mehr als eine regionale Organisation bestehen.
Art. 45
Jede regionale Organisation bildet in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verfassung einen integrierenden Bestandteil der Organisation.
Art. 46
Jede regionale Organisation umfasst einen Regionalausschuss und ein Regionalbüro.
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Art. 47
Die Regionalausschüsse setzen sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der zugewandten Mitglieder der entsprechenden Region zusammen. Gebiete oder Gruppen von Gebieten einer Region, die für die Regelung ihrer internationalen Beziehungen nicht selber verantwortlich und nicht zugewandte Mitglieder sind, haben das Recht, in den Regionalausschüssen vertreten zu sein und darin mitzuwirken. Art und Bereich der Rechte und Pflichten dieser Gebiete oder Gruppen von Gebieten in den Regionalausschüssen werden durch die Gesundheitsversammlung im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat oder einer andern Behörde, die für die internationalen Beziehungen dieser Gebiete verantwortlich ist, und mit den Mitgliedstaaten der Region festgelegt.
Art. 48
Die Regionalausschüsse treten sooft als notwendig zusammen; sie bestimmen den Ort jeder Tagung.
Art. 49
Die Regionalausschüsse stellen ihre eigene Geschäftsordnung auf.
Art. 50
Der Regionalausschuss hat folgende Aufgaben: a. er stellt Richtlinien auf für Angelegenheiten ausschliesslich regionalen Charakters;
b. er überwacht die Tätigkeit des Regionalbüros; c. er schlägt dem Regionalbüro die Einberufung von technischen Konferenzen sowie jede zusätzliche Arbeit oder Untersuchung in Angelegenheiten des Gesundheitswesens vor, die nach Ansicht des Regionalausschusses dazu beitragen, das von der Organisation in dieser Region verfolgte Ziel zu erreichen; d. er arbeitet mit den entsprechenden Regionalausschüssen der Vereinten Nationen und mit denjenigen anderer Spezialorganisationen zusammen und ebenso mit weitern internationalen regionalen Organisationen, die mit der Organisation gemeinsame Interessen besitzen;
e. er unterbreitet der Organisation durch Vermittlung des Generaldirektors seine Ansicht in Fragen des internationalen Gesundheitswesens, deren Bedeutung über den Rahmen der Region hinausgeht;
f. er empfiehlt die Erteilung von zusätzlichen regionalen Beiträgen durch die Regierungen der entsprechenden Regionen, wenn der für die Region aus dem Gesamtbudget der Organisation bewilligte Anteil nicht genügt, um die regionale Tätigkeit durchzuführen;
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g. er führt jede weitere Aufgabe durch, die dem Regionalausschuss von der Gesundheitsversammlung, vom Rat oder vom Generaldirektor übertragen werden kann.
Art. 51
Das Regionalbüro untersteht der allgemeinen Autorität des Generaldirektors der Organisation und ist das Verwaltungsorgan des Regionalausschusses. Es hat ausserdem innerhalb der Region die Beschlüsse der Gesundheitsversammlung und des Rates durchzuführen.
Art. 52
Vorsteher des Regionalbüros ist der vom Rat im Einverständnis mit dem Regionalausschuss ernannte Regionaldirektor.
Art. 53
Das Personal des Regionalbüros wird ernannt gemäss Bestimmungen, die durch Übereinkommen zwischen dem Generaldirektor und dem Regionaldirektor festgelegt werden.
Art. 54
Die panamerikanische Gesundheitsorganisation, bestehend aus dem panamerikanischen Sanitätsamt und den panamerikanischen Sanitätskonferenzen, sowie alle andern vor der Unterzeichnung dieser Verfassung bestehenden regionalen zwischenstaatlichen Gesundheitsorganisationen sollen zur gegebenen Zeit in der Organisation aufgehen. Diese Einverleibung soll sobald als möglich erfolgen durch eine gemeinsame Aktion unter gegenseitiger Zustimmung der zuständigen Stellen, die durch die interessierten Organisationen bekannt gegeben wird.
Kapitel XII
Budget und Ausgaben
Art. 55
9 Der Generaldirektor stellt den Voranschlag auf und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Voranschlag und legt ihn zusammen mit den ihm gut scheinenden Empfehlungen der Gesundheitsversammlung vor.
9
Fassung gemäss Beschluss der 26. Weltgesundheitsversammlung vom 22. Mai 1973, in Kraft seit 3. Febr. 1977 (AS 1977 621 Ziff. I).
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Art. 56
Unter Vorbehalt eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Gesundheitsversammlung den Voranschlag und nimmt die Kostenverteilung unter die Mitgliedstaaten nach einem von ihr festzusetzenden Schlüssel vor.
Art. 57
Die Gesundheitsversammlung oder in ihrem Namen der Rat können Geschenke und Legate an die Organisation empfangen und verwalten unter der Voraussetzung, dass die an diese Geschenke oder Legate geknüpften Bedingungen der Gesundheitsversammlung oder dem Rat annehmbar erscheinen und mit den Zielen und der Politik der Organisation übereinstimmen.
Art. 58
Ein Spezialfonds, über den der Rat nach freiem Ermessen verfügen kann, wird errichtet, um dringenden Fällen und unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen.
Kapitel XIII Abstimmung
Art. 59
Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme in der Gesundheitsversammlung.
Art. 60
a. Beschlüsse der Gesundheitsversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitgliedstaaten gefasst.
Diese Fragen umfassen: die Annahme von Verträgen oder Abkommen; die Genehmigung von Abkommen über die Beziehungen der Organisation zu den Vereinten Nationen und zu zwischenstaatlichen Organisationen und Institutionen, in Anwendung der Artikel 69, 70 und 72; Änderungen der vorliegenden Verfassung.
b. Beschlüsse über andere Fragen, inbegriffen die Festlegung weiterer Kategorien von Fragen, über die mit Zweidrittelsmehrheit zu entscheiden ist, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmenden Mitgliedstaaten gefasst.
c. Im Rat und in den Kommissionen der Organisation wird die Abstimmung über Fragen gleicher Natur gemäss den Buchstaben a und b dieses Artikels durchgeführt.
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Kapitel XIV
Berichterstattung der Staaten
Art. 61
Jeder Mitgliedstaat legt der Organisation jährlich Bericht ab über die zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung getroffenen Massnahmen und die damit erzielten Fortschritte.
Art. 62
Jeder Mitgliedstaat erstattet jährlich Bericht über die Massnahmen, die er in Ausführung der ihm von der Organisation gemachten Empfehlungen und in Hinsicht auf die Verträge, Abkommen und Regelungen getroffen hat.
Art. 63
Jeder Mitgliedstaat gibt der Organisation rasch die wichtigen Gesetze, Verordnungen, amtlichen Berichte und Statistiken bekannt, die das Gebiet des Gesundheitswesens berühren und in diesem Staat veröffentlicht worden sind.
Art. 64
Jeder Mitgliedstaat erstattet statistische und epidemiologische Berichte in der von der Gesundheitsversammlung zu bestimmenden Weise.
Art. 65
Auf Verlangen des Rates liefert jeder Mitgliedstaat im Rahmen der Möglichkeit alle weitern Auskünfte über das Gebiet des Gesundheitswesens.
Kapitel XV
Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten
Art. 66
Die Organisation geniesst auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates die für die Erreichung ihres Zieles und die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit.
Art. 67
a. Die Organisation geniesst auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates die für die Erreichung ihres Zieles und die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Privilegien und Immunitäten.
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b. Ebenso geniessen die Vertreter der Mitgliedstaaten, die am Rate beteiligten Persönlichkeiten und das technische und administrative Personal der Organisation die für die ungehinderte Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienste der Organisation notwendigen Privilegien und Immunitäten.
Art. 68
Diese Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten sollen in einem besonderen Abkommen festgelegt werden, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorzubereiten und zwischen den Mitgliedstaaten abzuschliessen ist.
Kapitel XVI
Beziehungen mit andern Organisationen
Art. 69
Die Organisation soll als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht werden. Das oder die Abkommen zur Regelung der Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen müssen mit Zweidrittelsmehrheit von der Gesundheitsversammlung genehmigt werden.
Art. 70
Die Organisation soll, wo dies wünschenswert erscheint, in wirksame Beziehungen zu andern zwischenstaatlichen Organisationen treten und eng mit diesen zusammenarbeiten. Jedes mit diesen Organisationen offiziell abgeschlossene Abkommen muss von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit genehmigt werden.
Art. 71
Die Organisation kann in Fragen ihrer Befugnis geeignete Schritte unternehmen, um sich mit internationalen nichtamtlichen Organisationen und, mit Zustimmung der betreffenden Regierung, mit nationalen, amtlichen oder nichtamtlichen Organisationen ins Einvernehmen zu setzen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.
Art. 72
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelsmehrheit der Gesundheitsversammlung kann die Organisation von andern internationalen Organisationen oder Institutionen, deren Zweck und Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen, diejenigen Aufgaben, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die der Organisation auf Grund eines internationalen Abkommens oder beidseitig annehmbarer und zwischen den zuständigen Organen der betreffenden Organisationen abgeschlossener Vereinbarungen übertragen werden.
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Kapitel XVII Verfassungsänderungen
Art. 73
Der Wortlaut von Abänderungsanträgen zu dieser Verfassung soll den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens sechs Monate vor der Behandlung durch die Gesundheitsversammlung unterbreitet werden. Die Abänderungen treten für alle Mitgliedstaaten in Kraft, wenn sie von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit angenommen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt worden sind.
Kapitel XVIII Auslegung
Art. 74
Der chinesische, englische, französische, spanische und russische Wortlaut dieser Verfassung sind in gleicher Weise als massgebend anzusehen.
Art. 75
Jede Frage oder jeder Streitfall betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieser Verfassung, der nicht auf dem Verhandlungsweg oder durch die Gesundheitskonferenz geregelt werden kann, ist von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof gemäss dem Statut dieses Gerichtshofes10 zu unterbreiten, es sei denn, dass die beteiligten Parteien sich auf eine andere Regelung einigen.
Art. 76
Mit der Ermächtigung der Generalversammlung der Vereinten Nationen oder mit der Ermächtigung auf Grund von Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen kann die Organisation über jede in ihrem Zuständigkeitsbereich auftauchende Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofes einholen.
Art. 77
Der Generaldirektor kann die Organisation vor dem Gerichtshof in jedem Verfahren, das sich aus der Einholung eines solchen Gutachtens ergibt, vertreten. Er hat die nötigen Vorkehren zu treffen, um den Fall dem Gerichtshof zu unterbreiten, einschliesslich derjenigen, die zur Begründung der verschiedenen Ansichten über die betreffende Frage erforderlich sind.
10 SR
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Kapitel XIX
Inkrafttreten
Art. 78
Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Kapitel III steht die vorliegende Verfassung allen Staaten zur Unterzeichnung oder Annahme offen.
Art. 79
a. Die Staaten können dieser Verfassung beitreten durch: I.
Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung; II. Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung mit nachfolgender Annahme;
III. einfache Annahme.
b Die Annahme wird wirksam durch die Hinterlegung einer offiziellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 80
Die vorliegende Verfassung tritt in Kraft, wenn sechsundzwanzig Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ihr gemäss den Bestimmungen von Artikel 79 beigetreten sind.
Art. 81
Gemäss Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen diese Verfassung registrieren, wenn sie durch einen Staat ohne Vorbehalt der Genehmigung unterzeichnet worden ist oder nach der Hinterlegung der ersten Annahmeurkunde.
Art. 82
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird die an dieser Verfassung beteiligten Staaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Kenntnis setzen. Er wird sie ebenso über den Zeitpunkt, an dem ihr andere Staaten beitreten, unterrichten.
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0.810.1
Zu Urkund dessen unterzeichnen die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Verfassung.
Gegeben in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946 in einer einzigen Urkunde, in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache; jeder Text ist in gleicher Weise massgebend. Die Urtexte sollen in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jeder an der Konferenz vertretenen Regierung beglaubigte Abschriften zustellen.
(Es folgen die Unterschriften)
Verfassung
21
0.810.1
Geltungsbereich am 25. Juni 200911 Vertragsstaaten Ratifikation Unterzeichnet ohne
Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Afghanistan
19. April
1948
19. April
1948
Ägypten
16. Dezember 1947
16. Dezember 1947
Albanien
26. Mai
1947
7. April
1948
Algerien
8. November 1962
8. November 1962
Andorra
15. Januar
1997
15. Januar
1997
Angola
15. Mai
1976
15. Mai
1976
Antigua und Barbuda 12. März
1984
12. März
1984
Äquatorialguinea
5. Mai
1980
5. Mai
1980
Argentinien
22. Oktober
1948
22. Oktober
1948
Armenien
4. Mai
1992
4. Mai
1992
Aserbaidschan
2. Oktober
1992
2. Oktober
1992
Äthiopien
11. April
1947
7. April
1948
Australien
2. Februar
1948
7. April
1948
Bahamas
1. April
1974
1. April
1974
Bahrain
2. November 1971
2. November 1971
Bangladesch
19. Mai
1972
19. Mai
1972
Barbados
25. April
1967
25. April
1967
Belarus
7. April
1948
7. April
1948
Belgien
25. Juni
1948
25. Juni
1948
Belize
23. August
1990
23. August
1990
Benin
20. September 1960
20. September 1960
Bhutan
8. März
1982
8. März
1982
Bolivien
23. Dezember 1949
23. Dezember 1949
Bosnien und Herzegowina 10. September 1992
10. September 1992
Botsuana
26. Februar
1975
26. Februar
1975
Brasilien
2. Juni
1948
2. Juni
1948
Brunei
25. März
1985
25. März
1985
Bulgarien
9. Juni
1948
9. Juni
1948
Burkina Faso
4. Oktober
1960
4. Oktober
1960
Burundi
22. Oktober
1962
22. Oktober
1962
Chile
15. Oktober
1948
15. Oktober
1948
China
22. Juli
1946 U
7. April
1948
Cook-Inseln
9. Mai
1984
9. Mai
1984
Costa Rica
17. März
1949
17. März
1949
Côte d'Ivoire
28. Oktober
1960
28. Oktober
1960
Dänemark
19. April
1948
19. April
1948
Deutschland
29. Mai
1951
29. Mai
1951
Dominica
13. August
1981
13. August
1981
11 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
Weltgesundheitsorganisation 22
0.810.1
Vertragsstaaten Ratifikation Unterzeichnet ohne
Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Dominikanische Republik 21. Juni
1948
21. Juni
1948
Dschibuti
10. März
1978
10. März
1978
Ecuador
1. März
1949
1. März
1949
El Salvador
22. Juni
1948
22. Juni
1948
Eritrea
24. Juli
1993
24. Juli
1993
Estland
31. März
1993
31. März
1993
Fidschi
1. Januar
1972
1. Januar
1972
Finnland
7. Oktober
1947
7. April
1948
Frankreich
16. Juni
1948
16. Juni
1948
Gabun
21. November 1960
21. November 1960
Gambia
26. April
1971
26. April
1971
Georgien
26. Mai
1992
26. Mai
1992
Ghana
8. April
1957
8. April
1957
Grenada
4. Dezember 1974
4. Dezember 1974
Griechenland
12. März
1948
7. April
1948
Guatemala
26. August
1949
26. August
1949
Guinea
19. Mai
1959
19. Mai
1959
Guinea-Bissau
29. Juli
1974
29. Juli
1974
Guyana
27. September 1966
27. September 1966
Haiti
12. August
1947
7. April
1948
Honduras
8. April
1949
8. April
1949
Indien
12. Januar
1948
7. April
1948
Indonesien
23. Mai
1950
23. Mai
1950
Irak
23. September 1947
7. April
1948
Iran
23. November 1946
7. April
1948
Irland
20. Oktober
1947
7. April
1948
Island
17. Juni
1948
17. Juni
1948
Israel
21. Juni
1949
21. Juni
1949
Italien
11. April
1947
7. April
1948
Jamaika
21. März
1963
21. März
1963
Japan
16. Mai
1951
16. Mai
1951
Jemen
6. Mai
1968
6. Mai
1968
Jordanien
7. April
1947
7. April
1948
Kambodscha
17. Mai
1950
17. Mai
1950
Kamerun
6. Mai
1960
6. Mai
1960
Kanada
29. August
1946
7. April
1948
Kap Verde
5. Januar
1976
5. Januar
1976
Kasachstan
19. August
1992
19. August
1992
Katar
11. Mai
1972
11. Mai
1972
Kenia
27. Januar
1964
27. Januar
1964
Kirgisistan
29. April
1992
29. April
1992
Kiribati
26. Juli
1984
26. Juli
1984
Kolumbien
14. Mai
1959
14. Mai
1959
Komoren
9. Dezember 1975
9. Dezember 1975
Verfassung
23
0.810.1
Vertragsstaaten Ratifikation Unterzeichnet ohne
Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Kongo (Brazzaville) 26. Oktober
1960
26. Oktober
1960
Kongo (Kinshasa)
24. Februar
1961
24. Februar
1961
Korea (Nord-)
19. Mai
1973
19. Mai
1973
Korea (Süd-)
17. August
1949
17. August
1949
Kroatien
11. Juni
1992
11. Juni
1992
Kuba
9. Mai
1950
9. Mai
1950
Kuwait
9. Mai
1960
9. Mai
1960
Laos
17. Mai
1950
17. Mai
1950
Lesotho
7. Juli
1967
7. Juli
1967
Lettland
4. Dezember 1991
4. Dezember 1991
Libanon
19. Januar
1949
19. Januar
1949
Liberia
14. März
1947
7. April
1948
Libyen
16. Mai
1952
16. Mai
1952
Litauen
25. November 1991
25. November 1991
Luxemburg
3. Juni
1949
3. Juni
1949
Madagaskar
16. Januar
1961
16. Januar
1961
Malawi
9. April
1965
9. April
1965
Malaysia
24. April
1958
24. April
1958
Malediven
5. November 1965
5. November 1965
Mali
17. Oktober
1960
17. Oktober
1960
Malta
1. Februar
1965
1. Februar
1965
Marokko
14. Mai
1956
14. Mai
1956
Marshallinseln
5. Juni
1991
5. Juni
1991
Mauretanien
7. März
1961
7. März
1961
Mauritius
9. Dezember 1968
9. Dezember 1968
Mazedonien
22. April
1993
22. April
1993
Mexiko
7. April
1948
7. April
1948
Mikronesien
14. August
1991
14. August
1991
Moldau
4. Mai
1992
4. Mai
1992
Monaco
8. Juli
1948
8. Juli
1948
Mongolei
18. April
1962
18. April
1962
Montenegro
29. August
2006
29. August
2006
Mosambik
11. September 1975
11. September 1975
Myanmar
1. Juli
1948
1. Juli
1948
Namibia
23. April
1990
23. April
1990
Nauru
9. Mai
1994
9. Mai
1994
Nepal
2. September 1953
2. September 1953
Neuseeland
10. Dezember 1946
7. April
1948
Nicaragua
24. April
1950
24. April
1950
Niederlande
25. April
1947
7. April
1948
Niger
5. Oktober
1960
5. Oktober
1960
Nigeria
25. November 1960
25. November 1960
Niue
5. Mai
1994
5. Mai
1994
Norwegen
18. August
1947
7. April
1948
Weltgesundheitsorganisation 24
0.810.1
Vertragsstaaten Ratifikation Unterzeichnet ohne
Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Oman
28. Mai
1971
28. Mai
1971
Österreich
30. Juni
1947
7. April
1948
Pakistan
23. Juni
1948
23. Juni
1948
Palau
9. März
1995
9. März
1995
Panama
20. Februar
1951
20. Februar
1951
Papua-Neuguinea
29. April
1976
29. April
1976
Paraguay
4. Januar
1949
4. Januar
1949
Peru
11. November 1949
11. November 1949
Philippinen
9. Juli
1948
9. Juli
1948
Polen
6. Mai
1948
6. Mai
1948
Portugal
13. Februar
1948
7. April
1948
Ruanda
7. November 1962
7. November 1962
Rumänien
8. Juni
1948
8. Juni
1948
Russland
24. März
1948
7. April
1948
St. Kitts und Nevis 3. Dezember 1984
3. Dezember 1984
St. Lucia
11. November 1980
11. November 1980
St. Vincent und die Grenadinen 1. September 1983
1. September 1983
Salomoninseln
4. April
1983
4. April
1983
Sambia
2. Februar
1965 U
2. Februar
1965
Samoa
16. Mai
1962
16. Mai
1962
San Marino
12. Mai
1980
12. Mai
1980
São Tomé und Príncipe 23. März
1976
23. März
1976
Saudi-Arabien
26. Mai
1947
7. April
1948
Schweden
28. August
1947
7. April
1948
Schweiz
26. März
1947
7. April
1948
Senegal
31. Oktober
1960
31. Oktober
1960
Serbien
28. November 2000
28. November 2000
Seychellen
11. September 1979
11. September 1979
Sierra Leone
20. Oktober
1961
20. Oktober
1961
Simbabwe
16. Mai
1980
16. Mai
1980
Singapur
25. Februar
1966
25. Februar
1966
Slowakei
4. Februar
1993
4. Februar
1993
Slowenien
7. Mai
1992
7. Mai
1992
Somalia
26. Januar
1961
26. Januar
1961
Spanien
28. Mai
1951
28. Mai
1951
Sri Lanka
7. Juli
1948
7. Juli
1948
Südafrika
7. August
1947
7. April
1948
Sudan
14. Mai
1956
14. Mai
1956
Suriname
25. März
1976
25. März
1976
Swasiland
16. April
1973
16. April
1973
Syrien
18. Dezember 1946
7. April
1948
Tadschikistan
4. Mai
1992
4. Mai
1992
Tansania
26. April
1964
26. April
1964
Thailand
26. September 1947
7. April
1948
Verfassung
25
0.810.1
Vertragsstaaten Ratifikation Unterzeichnet ohne
Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Timor-Leste
27. September 2002
27. September 2002
Togo
13. Mai
1960
13. Mai
1960
Tonga
14. August
1975
14. August
1975
Trinidad und Tobago 3. Januar
1963
3. Januar
1963
Tschad
1. Januar
1961
1. Januar
1961
Tschechische Republik 22. Januar
1993
22. Januar
1993
Tunesien
14. Mai
1956
14. Mai
1956
Türkei
2. Januar
1948
7. April
1948
Turkmenistan
2. Juli
1992
2. Juli
1992
Tuvalu
7. Mai
1993
7. Mai
1993
Uganda
7. März
1963
7. März
1963
Ukraine
3. April
1948
7. April
1948
Ungarn
17. Juni
1948
17. Juni
1948
Uruguay
22. April
1949
22. April
1949
Usbekistan
22. Mai
1992
22. Mai
1992
Vanuatu
7. März
1983
7. März
1983
Venezuela
7. Juli
1948
7. Juli
1948
Vereinigte Arabische Emirate 30. März
1972
30. März
1972
Vereinigte Staaten
21. Juni
1948
21. Juni
1948
Vereinigtes Königreich 22. Juli
1946 U
7. April
1948
Vietnam
22. Oktober
1975
22. Oktober
1975
Zentralafrikanische Republik 20. September 1960
20. September 1960
Zypern
16. Januar
1961
16. Januar
1961
Weltgesundheitsorganisation 26
0.810.1