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Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)
vom 6. Oktober 1997 (Stand am 23. Juli 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911
über Radio und Fernsehen (Gesetz), verordnet:
1. Titel: Veranstaltung von Programmen 1. Kapitel: Konzessionen 1. Abschnitt: Zuständigkeit
Art. 1
1 Das Eidgenössische Departement Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(Departement) erteilt die Konzessionen für die Veranstaltung lokaler und regionaler
Programme.
2 Das Departement regelt die Verbreitungsmittel sprachregionaler, nationaler und
internationaler Veranstalter in einem Anhang zur Konzession.
3 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erteilt die Konzessionen für
Veranstaltungen, deren Dauer innerhalb eines Jahres höchstens 30 Tage beträgt
(Veranstaltungen von kurzer Dauer) und für zeitlich begrenzte Versuche mit neuen
Technologien. Es amtet als zuständige Behörde im Sinne der Artikel 14 Absatz 4
und 15 Absatz 3 des Gesetzes.
2. Abschnitt: Inhalt und Dauer der Konzession
Art. 2
Konzessionär
1 Die Konzession kann erteilt werden: a.
einer natürlichen Person mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der
Schweiz oder einer juristischen Person, deren Sitz in der Schweiz liegt und
die wirtschaftlich und personell schweizerisch beherrscht ist; oder b.
einer ausländischen natürlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder
einer ausländisch beherrschten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz,
sofern der entsprechende ausländische Staat Schweizer Bürgern oder AS 1997 2903
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schweizerisch beherrschten juristischen Personen in ähnlichem Umfang
Gegenrecht gewährt.
2 Die Verwaltungstätigkeit muss zur Hauptsache in der Schweiz erfolgen. Die Entscheidungen bezüglich des Programms müssen in der Schweiz getroffen werden.
Art. 3
Inhalt der Konzession 1 Die Konzession legt mindestens fest: a.
den Träger der Konzession; b.
den Gegenstand und die Dauer der Konzession; c.
das Versorgungsgebiet; d.
die Art der Verbreitung und die Verbreitungseinrichtungen.
2 Der Veranstalter darf die gesamte Bandbreite der Frequenz nutzen, die ihm für die
analoge Übertragung seines Programms zugeteilt worden ist. Er kann im Rahmen
seiner Konzession die Restkapazität für die Verbreitung programmnaher Dienste
nutzen. Die Konzessionspflicht für das Anbieten eigenständiger Dienste bleibt vorbehalten.
3 Um die Einhaltung des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zu sichern,
können in der Konzession Auflagen in bezug auf die Art und den zeitlichen Umfang
der zu erbringenden Programmleistungen, die Organisation und die Finanzierung
des Veranstalters gemacht werden.
Art. 4
Dauer der Konzession
1 Konzessionen werden in der Regel für zehn Jahre erteilt.
2 Konzessionen für Veranstaltungen von kurzer Dauer werden für ein Jahr erteilt.
3 Konzessionen für Versuche mit neuen Technologien werden für längstens drei Jahre erteilt.
3. Abschnitt: Konzessionsverfahren
Art. 5
Grundsatz; Instruierende Behörde 1 Soweit das Gesetz dem Veranstalter keinen Anspruch auf eine Konzession gewährt, werden Konzessionen auf Gesuch hin erteilt.
2 Konzessionen für die Veranstaltung und drahtlose terrestrische Verbreitung von
lokalen, regionalen, sprachregionalen und nationalen Radioprogrammen werden
aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung erteilt. Ausgenommen sind die Veranstaltungen von kurzer Dauer und die Versuche mit neuen Technologien.
3 Das Bundesamt besorgt die Instruktion der Konzessionierungsverfahren; es führt
die öffentlichen Ausschreibungen durch.
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Art. 6
Zeitpunkt
1 Konzessionsgesuche für die Veranstaltung von Radio- und Fernsehprogrammen
können unter Vorbehalt von Absatz 2 jederzeit eingereicht werden.
2 Bewerbungen für die nach Artikel 5 Absatz 2 ausgeschriebenen Konzessionen
können nur innerhalb der vom Bundesamt bekanntgegebenen Fristen eingereicht
werden. Ausserhalb dieser Fristen können Gesuche für die Veranstaltung drahtlos
terrestrisch verbreiteter lokaler und regionaler Radioprogramme nur dann eingereicht werden, wenn sie Versorgungsgebiete betreffen, in denen noch kein entsprechendes Programm veranstaltet wird.
Art. 7
Konzessionsgesuch; Bewerbung 1 Der Gesuchsteller oder Bewerber muss alle für die Prüfung des Gesuchs oder der
Bewerbung erforderlichen Angaben machen. Er muss namentlich nachweisen, dass
er die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt.
2 Eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a muss
namentlich nachweisen, dass: a.
mehr als die Hälfte des Aktien-, Stamm- oder Gesellschaftskapitals im
Eigentum von schweizerischen natürlichen oder juristischen Personen steht; b.
diese Personen über mehr als die Hälfte der Stimmen in der General- oder
Gesellschaftsversammlung verfügen.
3 Eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b muss
namentlich nachweisen, dass: a. mehr als die Hälfte des Aktien-, Stamm- oder Gesellschaftskapitals im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen steht, die Wohnsitz
oder Sitz in Staaten haben, die Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten juristischen Personen in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewähren; b. diese
Personen
über mehr als die Hälfte der Stimmen in der General- oder Gesellschaftsversammlung verfügen.
4 Ist das Gesuch oder die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben
versehen, so setzt das Bundesamt eine Frist zur Ergänzung der Unterlagen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so tritt die Konzessionsbehörde auf das Gesuch oder
die Bewerbung nicht ein.
Art. 8
Anhörung
1 Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) sowie die Berufs- und
Interessenverbände des Rundfunks, der Presse und der Werbewirtschaft werden zu
den Bewerbungen und Gesuchen angehört. Vor der Erteilung von Konzessionen für
die Veranstaltung von Fernsehprogrammen werden zudem die Berufs- und Interessenverbände der Filmwirtschaft angehört. Das Bundesamt kann den Kreis der Anzuhörenden erweitern oder bei Gesuchen von medienpolitisch geringer Tragweite einschränken.
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2 Das Bundesamt bestimmt im Einzelfall, ob zu einem Gesuch um Änderung einer Konzession oder um Erteilung einer Konzession für Veranstaltungen von kurzer
Dauer eine Anhörung durchgeführt werden muss.
3 Das Bundesamt leitet alle für die Anhörung erheblichen Unterlagen des Bewerbers
oder des Gesuchstellers weiter. Dieser kann ein überwiegendes privates Interesse
geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Anhörung ausgenommen werden.
4 Die Bewerber und Gesuchsteller erhalten im Anschluss an das Anhörungsverfahren Gelegenheit, ihre Bewerbungen und Gesuche zu ändern. Das Bundesamt
bestimmt die entsprechende Frist.
4. Abschnitt: Meldepflichtige Beteiligungsveränderungen
Art. 9
Der Veranstalter hat der Konzessionsbehörde jeden Übergang von mindestens
5 Prozent seines Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals an andere oder neue
Beteiligte vorgängig zu melden. Dasselbe gilt für jedes Rechtsgeschäft, das eine
Verschiebung der Stimmrechtsverhältnisse von mindestens 5 Prozent bewirkt.
2. Kapitel: Finanzierung 1. Abschnitt: Gebührenanteile an lokale und regionale Veranstalter
Art. 10
1 Das Bundesamt entscheidet über Gesuche von lokalen und regionalen Veranstaltern um Gebührenanteile.
2 Gebührenanteile können an einen lokalen oder regionalen Veranstalter im Umfang
von höchstens einem Viertel der Betriebskosten ausgerichtet werden; wird das Programm ohne Werbung finanziert, kann der Gebührenanteil bis zur Hälfte der
Betriebskosten angehoben werden. Die Beiträge werden jeweils für die Dauer eines
Jahres gesprochen und können erneuert werden.
3 Die Finanzierung wird in der Regel als ausreichend erachtet, wenn das Versorgungsgebiet für ein Radioprogramm mindestens 150 000, für ein Fernsehprogramm
mindestens 250 000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst.
4 Ein besonderes öffentliches Interesse am Programm eines lokalen oder regionalen
Veranstalters besteht dann, wenn das Programm: a.
einen hohen Anteil an eigenproduzierten Sendungen mit engem Bezug zum
Versorgungsgebiet aufweist und unter besonderer Mitwirkung der Zuhörerund Zuschauerkreise im Versorgungsgebiet hergestellt wird; b.
die sprachlichen Eigenheiten des Versorgungsgebiets berücksichtigt oder
Sendungen für sprachliche und kulturelle Minderheiten enthält;
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c.
auf andere Weise einen besonderen Beitrag zur Erhöhung der publizistischen und kulturellen Vielfalt im Versorgungsgebiet leistet.
2. Abschnitt: Werbung
Art. 11
Begriffe
1 Als Werbung gilt jede öffentliche Äusserung zur Förderung des Abschlusses von
Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, zur Unterstützung einer Sache
oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden gewünschten Wirkung, wofür dem Werbetreibenden gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung Sendezeit zur Verfügung gestellt wird.
1bis Als Werbung gilt auch die Eigenwerbung eines Veranstalters, mit Ausnahme von
Hinweisen auf eigene Programme und Begleitmaterialien, die inhaltlich in direktem
Zusammenhang mit diesen Programmen stehen.2 2 Verkaufssendungen sind Sendungen mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit
zum Abschluss von Rechtsgeschäften über die vorgestellten Waren und Dienstleistungen.
Art. 12
Kennzeichnung und Einfügung der Werbung 1 Werbung muss durch ein besonderes akustisches oder optisches Erkennungssignal
von den anderen Programmteilen getrennt sein; Beginn und Ende müssen klar
gekennzeichnet sein. In sich geschlossene Werbesendungen im Fernsehen, welche
länger als 60 Sekunden dauern, müssen durchgehend als Werbung gekennzeichnet
sein.
2 Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist Werbung in den Pausen erlaubt.
3 In der Werbung lokaler oder regionaler Radioveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 150 000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst, dürfen Programmitarbeiter auftreten, wenn sie nicht regelmässig Nachrichtensendungen oder Sendungen
zum politischen Zeitgeschehen moderieren.
Art. 13
Werbedauer und Werbeanteil 1 Für Radio- und Fernsehprogramme gelten folgende Bestimmungen: a.
In den Programmen der SRG darf die Dauer der Spotwerbung 8 Prozent der
täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Dauer der ausgestrahlten Verkaufssendungen darf insgesamt eine Stunde am Tag nicht überschreiten.
b.
In den Programmen der anderen Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen darf die Werbedauer 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht
überschreiten. Wird Werbung in der Form von Verkaufssendungen betrie2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001
(AS 2001 1680).
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ben, darf dieser Prozentsatz auf 20 Prozent angehoben werden; in keinem
Fall darf aber die Dauer der Spotwerbung 15 Prozent und die Dauer der
Verkaufssendungen eine Stunde am Tag überschreiten.
c.
Innerhalb einer Stunde dürfen höchstens zwölf Minuten Spotwerbung ausgestrahlt werden.
2 In Darbietungen und Informationen, die in vergleichbarer Weise wie Radio- und
Fernsehprogramme aufbereitet sind, darf der Anteil der Werbung am ausgestrahlten
Gesamtangebot, beziehungsweise an der Sendezeit, täglich höchstens 15 Prozent
betragen.
3 Bei Werbung für Wohlfahrtsunternehmen und öffentliche Institutionen richtet sich
die anrechenbare Werbedauer nach dem bezahlten Tarif und nicht nach der Sendezeit.
Art. 14
Werbung in zugelieferten Programmteilen Die Vorschriften über die Werbung gelten auch für Programmteile, die der Veranstalter von Dritten bezieht.
Art. 15
Unzulässige Werbung
1 Verboten sind:
a.
religiöse und politische Werbung; b.
Werbung für alkoholische Getränke und Tabak; c.
Werbung für Heilmittel, bei denen gemäss heilmittelrechtlichen Bestimmungen Publikumswerbung nicht zugelassen ist; d.
unwahre, irreführende oder unlauterem Wettbewerb gleichkommende Werbung; e.
Werbung, die sich die natürliche Leichtgläubigkeit der Kinder oder den
Mangel an Erfahrung bei Jugendlichen zunutze macht oder ihr Anhänglichkeitsgefühl missbraucht; f.
unterschwellige Werbung.
2 Schleichwerbung, insbesondere die gegen Entgelt vorgenommene Darstellung
werbenden Charakters von Waren und Dienstleistungen ausserhalb der Werbung, ist
verboten.
3. Abschnitt: Zuwendungen von Sponsoren
Art. 16
1 Als Sponsern gilt die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die an
der Veranstaltung von Radio- oder Fernsehprogrammen oder an der Produktion
audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, an der direkten oder indirekten Finanzierung
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einer Sendung, um den Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild der Person zu
fördern.
2 Für Inhalte und zeitliche Ansetzung von gesponserten Sendungen trägt der Veranstalter die alleinige Verantwortung.
4. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 17
1 Das Bundesamt entscheidet über Gesuche um Finanzhilfe. Die Gesuche sind
jeweils bis Ende März einzureichen.
2 Finanzhilfen können für die Herstellung und Verbreitung von Programmen oder
Sendungen auf internationaler Ebene sowie für die Mitwirkung eines nach dem
Gesetz konzessionierten Veranstalters an internationalen Gemeinschaftsprogrammen
gewährt werden.
3 Ein besonderes öffentliches Interesse an der Veranstaltung solcher Programme
oder Sendungen besteht dann, wenn sie: a.
einen hohen Anteil an eigenproduzierten Programmbeiträgen zu Themen der
schweizerischen Politik und Kultur aufweisen; b.
die schweizerische audiovisuelle Produktion besonders berücksichtigen;
oder
c.
auf andere Weise einen erheblichen Beitrag zur Präsenz der Schweiz im
Ausland und zur Förderung des Verständnisses für deren Anliegen leisten.
4 Dem Gesuch sind die Erfolgsrechnung und die Bilanz des vergangenen Geschäftsjahres und der Voranschlag des laufenden Jahres beizulegen.
3. Kapitel:
Behördliche Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche
Bekanntmachungen
Art. 18
Behördliche Alarmmeldungen 1 Als behördliche Alarmmeldungen gelten: a.
Aufträge zur Alarmauslösung; b.
Verhaltensanweisungen; c.
Bekanntgabe des Endes der Gefahr.
2 Die Verbreitung von Alarmmeldungen können anordnen: a.
die nach Bundesrecht für die Alarmierung der Bevölkerung zuständigen
Behörden und Dienststellen, namentlich die Informationszentrale der Bundeskanzlei und die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
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b.
die Kommandos der kantonalen Polizeikorps, Krisen- und Katastrophenstäbe.
3 Sämtliche Veranstalter, deren Versorgungsgebiet von der Gefahr bedroht oder vom
Schadenereignis betroffen ist, sind während ihrer Sendezeit verpflichtet, Alarmmeldungen zu verbreiten. Ausgenommen sind die Veranstalter internationaler Radiound Fernsehprogramme. Die alarmierende Behörde oder Dienststelle sorgt dafür,
dass alle verbreitungspflichtigen Veranstalter rechtzeitig und vollständig orientiert
werden.
4 Die Veranstalter sind verpflichtet, auf Probealarme hinzuweisen und Fehlalarme zu
berichtigen. Die zuständige Behörde übermittelt den Veranstaltern die vollständigen
Informationen rechtzeitig.
Art. 19
Dringliche polizeiliche Bekanntmachungen 1 Als dringlich gelten polizeiliche Bekanntmachungen, deren Verbreitung durch
Radio und Fernsehen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich ist.
2 Die Verbreitung dringlicher polizeilicher Bekanntmachungen können anordnen: a.
die Bundesanwaltschaft; b.
die Kommandos der kantonalen Polizeikorps.
3 Die Behörde oder Dienststelle, welche die Verbreitung dringlicher polizeilicher
Bekanntmachungen anordnet, bezeichnet im Einzelfall den Kreis der verbreitungspflichtigen Veranstalter. Sie sorgt dafür, dass alle verbreitungspflichtigen Veranstalter rechtzeitig und vollständig orientiert werden.
4. Kapitel: Exklusivverträge, Kurzberichterstattung und Kinofilme
Art. 20
Exklusivverträge und Kurzberichterstattung 1 Veranstalter, die mit Dritten Verträge über die exklusive Wiedergabe von öffentlichen Ereignissen in ihren Programmen abgeschlossen haben, müssen anderen Veranstaltern auf Anfrage die von ihnen gewünschten Teile der Wiedergabe ohne Verzug zum Zwecke der Kurzberichterstattung zur Verfügung stellen.
2 Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die
notwendig ist, um die wichtigsten Elemente des Ereignisses zu vermitteln. Die
Kurzberichterstattung soll in der Regel höchstens drei Minuten dauern.
3 Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis, das aus mehreren Teilen oder gleichartigen
Veranstaltungen besteht, über höchstens 24 Stunden, so bezieht sich der Anspruch
auf die Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern nur auf
seine Gesamtheit. Erstreckt sich das öffentliche Ereignis über mehr als 24 Stunden,
so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung auf die tägliche Anfertigung
und Verbreitung eines Kurzberichts.
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4 Der Veranstalter, der das Recht auf die exklusive Wiedergabe von öffentlichen
Ereignissen in seinen Programmen besitzt, kann von den anderen Veranstaltern eine
Entschädigung in der Höhe der ihm aus der Überlassung seiner Aufzeichnungen
erwachsenen zusätzlichen Kosten fordern.
a3 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung 1 Fernsehveranstalter, die zur Übertragung eines Ereignisses von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung einen Exklusivvertrag abgeschlossen haben und dadurch
einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit die Möglichkeit nehmen, das Ereignis im
frei zugänglichen Fernsehen als direkte Teil- oder Gesamtberichterstattung oder,
sofern im öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, als zeitversetzte Teiloder Gesamtberichterstattung zu empfangen, müssen das Übertragungssignal zu
angemessenen Bedingungen einem oder mehreren Veranstaltern überlassen, welche
das Ereignis unter den genannten Voraussetzungen der Allgemeinheit zugänglich
machen.
2 Das Departement führt im Anhang zu dieser Verordnung eine Liste internationaler
und nationaler Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Die Liste
wird jeweils auf Ende Jahr aktualisiert und dem Ständigen Ausschuss des Europarates für das grenzüberschreitende Fernsehen notifiziert.
3 Das Bundesamt führt zur Erstellung oder Änderung der Liste eine Anhörung bei
den interessierten Kreisen durch.
4 Die von den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai
19894 über das grenzüberschreitende Fernsehen geführten Listen sind für die
schweizerischen Veranstalter hinsichtlich des Empfangs im betreffenden Staat verbindlich. Die Listen können beim Bundesamt bezogen werden.
b5 Filmförderung
Verpflichtet die Konzession einen Veranstalter zu einer Filmförderungsabgabe nach
Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes, so ist diese dem Bundesamt für Kultur zu entrichten. Die Verwendung der Abgabe richtet sich nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20016.
Art. 21
7
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
4
SR 0.784.405 5 Eingefügt durch Art. 20 der Filmverordnung vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (SR 443.11).
6
SR 443.1
7
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999 (AS 1999 1845).
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2. Titel: Weiterverbreitung 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 22
Konzessionsgesuch und Zuständigkeit 1 Das Bundesamt erteilt die Weiterverbreitungskonzessionen.
2 Wer eine Konzession erwerben will, muss beim Bundesamt ein schriftliches
Gesuch einreichen und alle Angaben machen, die für die Prüfung des Gesuches
erforderlich sind.
Art. 23
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Art. 24
Verbreitungs- und Weiterverbreitungspflicht, Unterbrechung
von Programmen und Einschränkungen der Weiterverbreitung9 Das Bundesamt erlässt die Verfügungen betreffend die Verbreitungspflicht und die
Unterbrechung von Programmen im Sinne von Artikel 47 des Gesetzes sowie
betreffend die Ausnahmen von der Weiterverbreitungspflicht im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes. Es trifft die Massnahmen im Sinne von Artikel 48
Absatz 2 des Gesetzes.10 2. Kapitel: Weiterverbreitung über Leitungen
Art. 25
Inhalt der Konzession 1 Der Konzessionär ist berechtigt, seine Leistungen über die in der Konzession umschriebenen Leitungen zu erbringen.
2 Der Konzessionär kann auf dem Servicekanal Informationen von geringer publizistischer Tragweite verbreiten, sofern sich diese auf die reine Wiedergabe von Daten
(Bezeichnungen, Messdaten, Orte, Zeiten) beschränken und er für deren Verbreitung
kein Entgelt entgegennimmt.
3 Als Informationen von geringer publizistischer Tragweite gelten: a.
Betriebsnotwendige Mitteilungen, Signale und Testbilder; b.
Zeitangaben und Umweltmessdaten; c.
stehende oder bewegte Wetter- und Meteo-Bilder ohne redaktionelle Bearbeitung; d.
Notfallnummern;
e.
Hinweise auf Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung; 8
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999 (AS 1999 1845).
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
10
Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
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f.
Hinweise auf Veranstaltungen des Gemeinwesens; g.
Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel.
4 Steuert ein Konzessionär die Kanalbelegung in den Empfangsgeräten, so verbreitet
er die Programme nach Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes innerhalb der ersten zwanzig Programmplätze weiter. Die sprachregionalen Programme der SRG verbreitet er
auf den ersten Programmplätzen weiter.
a11 Dauer der Konzession
Die Konzession wird in der Regel für 15 Jahre erteilt.
Art. 26
Anschluss
Als ein Anschluss (Teilnehmeranschluss) im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 des
Gesetzes zählen:
a.
alle Anschlüsse in einer Wohnung oder einem Studio; b.
alle Anschlüsse in Schulen, gemeinsam benützten Räumen von Hotels, Spitälern, Anstalten, Heimen, Fabriken usw.; c.
je vier Anschlüsse in Gästezimmern von Hotels, einzeln benützten Zimmern
von Spitälern, Anstalten, Heimen sowie auf Campingplätzen.
Art. 27
Mindestangebot an Programmen12 1 Soweit Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes die Weiterverbreitung von Radioprogrammen betrifft, erstreckt sich die Weiterverbreitungspflicht allein auf die im UKWFrequenzbereich verbreiteten Radioprogramme.
2 Die Weiterverbreitungspflicht nach Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes erstreckt sich
nicht auf Programme, welche hauptsächlich aus Teilen anderer Programme bestehen, die ihrerseits dieser Pflicht unterstehen.13 3. Kapitel: Drahtlose terrestrische Weiterverbreitung
Art. 28
Die Konzession legt fest: a.
den Standort der rundfunktechnischen Einrichtung für die Weiterverbreitung
von Radio- und Fernsehprogrammen (Übertragungseinrichtung); b.
die Höhe des Antennenschwerpunktes über Boden; 11
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
12
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001
(AS 2001 1680).
13
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001
(AS 2001 1680).
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c.14 die nominellen Sendefrequenzen oder die Sendekanäle; d.
die Senderausgangsleistung; e.
die Marke und die Typenbezeichnung der Übertragungseinrichtung; f.
das Richtdiagramm des Antennensystems und die äquivalente Strahlungsleistung in der Hauptstrahlungsrichtung bzw. den Hauptabstrahlungsrichtungen; g.
die Wellenpolarisation; h.
weitere betriebliche Auflagen.
a15 Dauer der Konzession
Die Konzession wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Sie bleibt für unbestimmte
Zeit in Kraft, wenn nicht der Konzessionär nach schriftlicher Ankündigung mindestens ein Jahr im Voraus auf die Konzession verzichtet beziehungsweise die Konzessionsbehörde die Konzession entzieht.
3. Titel:
Gemeinsame Bestimmungen für Veranstalter und Weiterverbreiter 1. Kapitel: Sendernetzpläne und Leitungskataster
Art. 29
1 Das Bundesamt erstellt die Sendernetzpläne. Diese werden durch das Departement
genehmigt.
2 Das Bundesamt führt den Leitungskataster (Kataster).
3 Sendernetzpläne und Kataster können beim Bundesamt eingesehen werden.
4 Der Inhaber einer Konzession für die Weiterverbreitung über Leitungen hat dem
Bundesamt für das Erstellen und das Nachführen des Katasters kostenlos Auskunft
zu erteilen und folgende Informationen und Unterlagen beizubringen: a.
Name, Rechtsnatur, Wohnsitz oder Sitz des Konzessionärs; b.
grafische Darstellung des bedienten Gebiets; c.
Liste der angeschlossenen Gemeinden oder Quartiere; d.
Anzahl der bei Betriebsaufnahme angeschlossenen Teilnehmer; e.
Anzahl der zu Beginn des laufenden Jahres angeschlossenen Teilnehmer; f.
Anzahl der Kanäle, die für die analoge Übertragung von Fernsehprogrammen vorgesehen sind; 14
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
15
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
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g.
Kapazität, welche für die digitale Übertragung zur Verfügung steht; h.
Liste der analog erstverbreiteten Radio- und Fernsehprogramme; i.
Liste der analog weiterverbreiteten Radio- und Fernsehprogramme; k.
Liste der digital erstverbreiteten Radio- und Fernsehprogramme unter
Angabe der jeweiligen Übertragungsrate.
l.
Liste der digital weiterverbreiteten Radio- und Fernsehprogramme unter
Angabe der jeweiligen Übertragungsrate; m.16 bezüglich sämtlicher Programme: die jeweilige Bezugsquelle; n.17 bezüglich derjenigen Programme, welche über interregionale Verbindungsleitungen zugeführt werden: Angabe des Betreibers der Verbindungsleitung,
der Signallieferanten und der Signalbezugsorte; o.18 Bandbreite, welche für die Rückwärtsübertragung reserviert ist; p.19 die Modalitäten der Zugangsberechtigung zu verschlüsselten Programmen; q.20 Vorkehren, welche geeignet sind, die Programmplatzierung (Art. 42 Abs. 6 des Gesetzes) oder die Programmauswahl (Art. 42 Abs. 7 des Gesetzes) zu
beeinflussen.
5 Das Departement kann die Aufnahme weiterer Informationen in den Kataster
anordnen, wenn die technische Entwicklung dies erfordert.
2. Kapitel: Konzessionsabgaben
Art. 30
Veranstalter
1 Die Konzessionsabgabe der Veranstalter beträgt pro Kalenderjahr ein halbes Prozent der 500 000 Franken übersteigenden Brutto-Werbeeinnahmen. Wird die
Abgabe lediglich für einen Teil des Jahres geschuldet, wird der Freibetrag verhältnismässig gekürzt.
2 Die Abgabe wird aufgrund der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten BruttoWerbeeinnahmen erhoben.
3 Im ersten Betriebsjahr des Veranstalters bemisst sich die Abgabe nach den im Voranschlag budgetierten Butto-Werbeeinnahmen. Erweist sich der Betrag der Abgabe
nach Prüfung der Jahresrechnung als zu hoch oder zu niedrig, wird eine allfällige
Rückvergütung oder ein Nachbezug verfügt.
16
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
17
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
18
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
19
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
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Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
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4 Erlischt die Konzession, wird die Konzessionsabgabe für das Jahr der Einstellung
des Sendebetriebes und das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der in diesen
Jahren erzielten Brutto-Werbeeinnahmen berechnet. Erweist sich der bis zur Einstellung des Sendebetriebs erhobene Betrag als zu hoch oder zu niedrig, wird eine
Rückvergütung beziehungsweise ein Nachbezug verfügt.
5 Als absetzbare Rabatte im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzes gelten einzig die Mengenrabatte, die der Veranstalter den Werbekunden nach Massgabe seiner
Werbetarife gewährt.
6 Das Bundesamt erlässt die Abgabeverfügung.
Art. 31
Inhaber einer Konzession für die Weiterverbreitung über Leitungen 1 Inhaber einer Konzession für die Weiterverbreitung über Leitungen entrichten
jährlich eine Konzessionsabgabe von 1 Franken pro Anschluss. Stichtag für die
Berechnung ist jeweils der 1. Januar des Rechnungsjahres oder der Tag der Betriebsaufnahme.
2 Für das Jahr, in welchem die Konzession erlischt, wird eine Berichtigung pro rata
verfügt.
Art. 32
Inhaber einer Konzession für die drahtlos-terrestrische
Weiterverbreitung
1 Inhaber einer Konzession für die drahtlos-terrestrische Weiterverbreitung entrichten jährlich eine Konzessionsabgabe von einem halben Prozent ihrer Einnahmen aus
der Weiterverbreitung.
2 Die Abgabe wird aufgrund der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen aus der Weiterverbreitung erhoben.
3 Im ersten Betriebsjahr des Weiterverbreiters wird die Abgabe aufgrund der im
Voranschlag budgetierten Einnahmen aus der Weiterverbreitung erhoben. Erweist
sich der erhobene Betrag als zu hoch oder zu niedrig, wird eine Rückvergütung
beziehungsweise ein Nachbezug verfügt.
4 Erlischt die Konzession, wird die Abgabe für das Jahr der Einstellung des Betriebes und das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der in diesen Jahren erzielten
Einnahmen aus der Weiterverbreitung berechnet. Erweist sich der bis zur Einstellung des Betriebes für diese Periode erhobene Betrag als zu hoch oder als zu niedrig,
wird eine Rückvergütung beziehungsweise ein Nachbezug verfügt.
Art. 33
Befreiung von der Konzessionsabgabe Von der Abgabepflicht befreit sind Inhaber von Weiterverbreitungskonzessionen in
Regionen mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 100 Einwohnern pro Quadratkilometer, wenn: a.
sie nicht mehr als 200 Teilnehmeranschlüsse im Sinne von Artikel 26 über
Leitungen bedienen;
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b.
im Bedienungsgebiet, das sie gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch bedienen, nach kantonalem oder kommunalem
Recht nicht mehr als 200 Teilnehmer gebührenpflichtig sind; c.
im Bedienungsgebiet, das sie ohne öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch bedienen, nicht mehr als 200 Anmeldungen für den Empfang
von Radio- und Fernsehprogrammen erfolgt sind.
Art. 34
Zuständigkeit; Verwendung der Konzessionsabgaben 1 Das Bundesamt erlässt die Abgabeverfügung und entscheidet über die Verwendung der Konzessionsabgaben. Es berücksichtigt dabei die Interessen der verschiedenen Sprachregionen.
2 Das Bundesamt kann zur Überprüfung der massgeblichen Berechnungsgrundlagen
die Geschäftsbücher des Konzessionärs einsehen.
3. Kapitel: Verwaltungsgebühren
Art. 35
Behandlungsgebühren
1 Die Gebühr für die Behandlung von Konzessionsgesuchen und -bewerbungen, von
Gesuchen um Konzessionsänderung, für die Einschränkung, die Suspendierung, den
Widerruf oder den Entzug der Konzession sowie für die Behandlung von Gesuchen
um Erteilung von Genehmigungen in den Fällen, die durch das Gesetz, diese Verordnung oder die Konzessionen vorgeschrieben sind, beträgt bei: a.
Dauerveranstaltungen und Versuche mit neuen
Technologien
500-10 000 Franken
b.
Veranstaltungen von kurzer Dauer und
Weiterverbreitungskonzessionen 200- 5 000 Franken
c.
Verfügungen in den Bereichen Verbreitung,
Weiterverbreitung und Aufsicht 200- 5 000 Franken
2 Bei der Festsetzung der Gebühr berücksichtigt die Behörde die Bedeutung des
Geschäfts und den Aufwand für dessen Erledigung.
Art. 36
Gebühren für die Weiterverbreitung über Leitungen 1 Inhaber einer Konzession für die Weiterverbreitung über Leitungen entrichten: a.
eine monatliche Gebühr von 10 Franken je versorgte Gemeinde; b.
eine monatliche Gebühr von 8 Franken je 500 Teilnehmeranschlüsse oder
einen Bruchteil davon.
2 Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der auf die Konzessionserteilung folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in dem die Konzession
erlischt.
Fernmeldeverkehr
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784.401
Art. 37
Gebühren für Auskünfte und Nachforschungen 1 Die Gebühr für die Einsichtnahme in den Leitungskataster, in Sendernetzpläne
oder sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Akten beträgt 20 Franken.
2 Die Gebühr für die Übermittlung von Auszügen aus dem Leitungskataster und
weiteren Datenbanken des Bundesamtes beträgt je nach Aufwand und Datenträger
20-200 Franken.
3 Die Gebühr für die Erteilung umfangreicher Auskünfte sowie für Nachforschungen
in Akten und Datenbanken des Bundesamtes beträgt 35 Franken je halbe Stunde und
Bruchteile davon.
4. Kapitel:
Gemeinsame Bestimmungen über Konzessionsabgaben und Verwaltungsgebühren
Art. 38
Fälligkeit
1 Die Zahlungsfrist für Konzessionsabgaben und Verwaltungsgebühren beträgt
30 Tage ab Rechnungsstellung.
2 Konzessionsabgaben und Verwaltungsgebühren werden am Tag nach Ablauf der
Zahlungsfrist fällig.
Art. 39
Nachforderung und Rückerstattung Hat das Bundesamt eine Abgabe nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder hat
es eine solche falsch berechnet, so fordert es den Fehlbetrag nach oder erstattet ihn
zurück.
Art. 40
Verjährung
1 Die Verjährungsfrist für Abgabeforderungen und Rückerstattungsansprüche
beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der Fälligkeit der Abgabeforderung oder mit dem
Entstehen des Rückerstattungsanspruchs.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Abgaben- oder Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
Radio und Fernsehen - V 17
784.401
4. Titel: Empfang von Radio und Fernsehprogrammen 1. Kapitel: Meldepflicht
Art. 41
Inhalt
1 Wer Radio- und Fernsehempfangsgeräte zum Betrieb vorbereitet oder betreibt,
muss dies der Inkassostelle melden. Als Empfangsgeräte gelten alle Geräte, die zum
privaten oder gewerblichen Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen oder in
vergleichbarer Weise aufbereiteten Darbietungen und Informationen geeignet sind.
2 Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind schriftlich zu melden.21
Art. 42
Privater und gewerblicher Empfang 1 Als privat gilt der Empfang der entsprechenden Programme durch die meldende
Person und solche, die im gleichen Haushalt leben, sowie deren Gäste.
2 Als gewerblich gilt der Empfang der entsprechenden Programme durch die meldende Person, das Personal und die Kundschaft zum Zwecke der Information oder
Unterhaltung, zu Demonstrations- oder Verkaufszwecken. Für jede Geschäftsstelle
hat eine separate Meldung zu erfolgen.
Art. 43
Befreiung von der Meldepflicht Von der Meldepflicht befreit sind: a.
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich höchstens drei Monate in der
Schweiz aufhalten;
b.22 Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen, die in einem Grad pflegebedürftig sind, welcher der dritten und vierten Pflegebedarfsstufe nach den
Artikeln 9 Absatz 4 und 9a Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 199523 entspricht; c.-d. ... 24
e.
Bundesbehörden für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen in
Dienst- und Aufenthaltsräumen; f.25 diplomatische Vertretungen, ständige Missionen und konsularische Posten sowie internationale Organisationen, welche mit dem Bund ein Sitzabkommen abgeschlossen haben; 21 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1680).
22 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1680).
23
SR 832.112.31 24
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001 (AS 2001 1680).
25 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).
Fernmeldeverkehr
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g.26 das diplomatische, administrative und technische Personal der diplomatischen Vertretungen, ständigen Missionen und konsularischen Posten, das
die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzt.
2. Kapitel: Gebührenpflicht
Art. 44
Empfangsgebühren
1 Die Empfangsgebühren betragen monatlich exklusive Mehrwertsteuer: Franken
a.
für den privaten Radioempfang 13.20
b.
für den gewerblichen Radioempfang 17.45
c.
für den privaten Fernsehempfang 22.d.
für den gewerblichen Fernsehempfang 29.10.27
2 Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats nach der Vorbereitung
oder der Inbetriebnahme des Empfangsgerätes. Sie endet am letzten Tag des Monates, in dem die Einstellung des Betriebes mitgeteilt wird.
3 ... 28
4 Für jede erfolglose Mahnung kann die Inkassostelle von säumigen Gebührenpflichtigen eine kostendeckende pauschale Entschädigung fordern.29
Art. 45
Gebührenbefreiung
1 Wer von der Meldepflicht nach Artikel 43 befreit ist, schuldet keine Empfangsgebühr.
2 Auf schriftliches Gesuch hin werden AHV- oder IV-Berechtigte, die Leistungen
nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196530 über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten, von der Gebührenpflicht befreit.31 3 Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des
Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist.32 26
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
27
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 2035).
28
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001 (AS 2001 1680).
29
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001
(AS 2001 1680).
30
SR 831.30
31
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001
(AS 2001 1680).
32
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001
(AS 2001 1680).
Radio und Fernsehen - V 19
784.401
4 Der Gesuchsteller hat der Inkassostelle einen rechtskräftigen Entscheid über den
Anspruch auf Ergänzungsleistung beizubringen.33
Art. 46
34
Art. 47
Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung 1 Hat die Inkassostelle die Empfangsgebühren nicht oder zu Unrecht in Rechnung
gestellt oder hat sie diese falsch berechnet, fordert sie den Fehlbetrag nach oder
erstattet ihn zurück.
2 ...35
3 Die Verjährungsfrist für Empfangsgebühren beginnt mit der Fälligkeit der Gebühr
und beträgt fünf Jahre.36 3. Kapitel: Erhebung der Empfangsgebühren
Art. 48
Inkassostelle
1 Das Departement bezeichnet aufgrund einer Ausschreibung eine Stelle ausserhalb
der Bundesverwaltung, die die Empfangsgebühren erhebt. Die Stelle führt die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren».
2 Die Inkassostelle ist verantwortlich für: a.
die Bearbeitung der Meldungen; b.37 die Meldung von möglichen Verstössen gegen die Meldepflicht an das Bundesamt;
c.
Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren; d.38 die Betreibung säumiger Melde- und Gebührenpflichtiger; e.
das Überweisen der Gebührenerträge an die SRG und an das Bundesamt.
3 Die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Stelle werden
in einem Vertrag festgelegt, den das Departement mit der Inkassostelle schliesst.39 33
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001
(AS 2001 1680).
34
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001 (AS 2001 1680).
35
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001 (AS 2001 1680).
36
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
37
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001
(AS 2001 1680).
38
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001
(AS 2001 1680).
39
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001
(AS 2001 1680).
Fernmeldeverkehr
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4 Die Inkassostelle ist ermächtigt, Urheberrechtsentschädigungen im Auftrag der
zugelassenen Verwertungsgesellschaften einzuziehen. Die Einzelheiten werden in
einem Vertrag zwischen der Inkassostelle und den Verwertungsgesellschaften festgelegt.
Art. 49
Zugriff auf Daten
1 Die Datenbearbeitung der Inkassostelle und die Aufsicht über sie richtet sich nach
den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Datenschutz40.
2 Für punktuelle Kontrollen über die Einhaltung der Meldepflicht erteilen die kommunalen und kantonalen Behörden dem Bundesamt oder der Inkassostelle auf
Anfrage Auskunft über Namen und Wohnsitz oder Sitz von bei ihnen registrierten
Personen.41
3 Die Inkassostelle kann zum Zwecke des Einzugs von Urheberrechtsentschädigungen und von Gebühren für die drahtlose terrestrische Weiterverbreitung diejenigen
Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Artikel 48 Absatz 2 bearbeitet, den
zugelassenen Verwertungsgesellschaften bekannt geben.
4 Die Inkassostelle muss einer allfälligen Nachfolgerin die für den Gebührenbezug
notwendigen Daten unentgeltlich bekannt geben.
Art. 50
Rechnung und Aufsicht 1 Die Inkassostelle führt eine eigene Rechnung über den Ertrag aus den Empfangsgebühren und den mit der Bearbeitung der Meldungen und der Erhebung der Empfangsgebühren entstehenden Aufwand.
2 Das Bundesamt übt die Aufsicht über die Inkassostelle aus. Die Inkassostelle hat
dem Bundesamt im Rahmen der Aufsicht Einsicht in alle relevanten Akten, insbesondere die Abrechnungsbuchhaltung, zu gewähren und die jährliche Abrechnung
über die Empfangsgebühr zur Genehmigung vorzulegen.
3 Das Bundesamt behandelt Beschwerden gegen Verfügungen der Inkassostelle.
5. Titel: Aufsicht 1. Kapitel: Allgemeine Aufsicht
Art. 51
Zuständigkeit
1 Das Bundesamt übt die Aufsicht nach Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes über die
Veranstalter und die Weiterverbreitungskonzessionäre aus; es trifft die administrativen Massnahmen nach Artikel 67 Absatz 1 des Gesetzes.
40
SR 235.1
41 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).
Radio und Fernsehen - V 21
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2 Die Finanzaufsicht nach Artikel 56 Absätze 2-4 des Gesetzes üben aus: a.
das Departement über die SRG; b.
das Bundesamt über die Veranstalter, die Gebührenanteile und Finanzhilfen
erhalten;
c.
das Bundesamt über die SRG bezüglich der internationalen Programmtätigkeit.
Art. 52
Erhebung und Bekanntgabe von Informationen 1 Das Departement kann Informationen über Gesuchsteller, Bewerber und Konzessionäre erheben. Die Informationen umfassen die für die Konzessionierung und die
Aufsicht erforderlichen Angaben über: a.
die Identität der Aktionäre und anderer Teilhaber, deren Anteile am Kapital,
deren Stimmrecht sowie deren Beteiligung an anderen Unternehmen; b.
die Identität anderer wirtschaftlich Beteiligter sowie deren Beteiligung an
anderen Unternehmen;
c.
die Mitglieder der Verwaltung und deren Beteiligung an anderen Unternehmen; d.
die Beteiligung an anderen Unternehmen; e.
die Zusammenarbeit mit Dritten; f.
die Art, die Zusammensetzung und den Umfang der Finanzierung; g.
die empfangenen Anteile aus den Empfangsgebühren; h.
die empfangenen Finanzhilfen des Bundes; i.
den Programminhalt.
2 Das Departement kann die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen,
sofern daran ein öffentliches Interesse besteht. Unter denselben Voraussetzungen
können das Departement über konzessionsrechtlich wichtige Verfügungen wie über
Entstehung, Änderung, Einschränkung, Suspendierung, Widerruf oder Entzug der
Konzession und die Aufsichtsbehörde über ihre Entscheide orientieren.42 3 Das Departement kann das Erheben und die Bekanntgabe von Informationen nach
Absatz 1 dem Bundesamt übertragen.43 42
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
43
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999
(AS 1999 1845).
Fernmeldeverkehr
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2. Kapitel: Programmaufsicht; Unabhängige Beschwerdeinstanz
Art. 53
Zusammensetzung
Der Bundesrat sorgt dafür, dass beide Geschlechter sowie alle Sprachregionen in der
Beschwerdeinstanz angemessen vertreten sind.
Art. 54
Entschädigung der Mitglieder Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz werden für ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen der Verordnung vom 12. Dezember 199644 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen entschädigt.
Art. 55
Entschädigungen an Dritte Der Bund übernimmt die Entschädigung von Dritten, die im Rahmen des Verfahrens
vor der Beschwerdeinstanz angehört oder mit der Erstellung von Gutachten beauftragt worden sind. Der Präsident oder das mit der Instruktion beauftragte Mitglied
der Beschwerdeinstanz setzen den Betrag der Entschädigung sinngemäss nach Artikel 147 des Bundesrechtspflegegesetzes45 fest.
6. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 56
Vollzug
1 Das Departement vollzieht diese Verordnung und erlässt die Ausführungsvorschriften.
2 Im Geltungsbereich dieser Verordnung kann das Departement internationale Verträge technischen und administrativen Inhalts schliessen, nachdem die davon betroffenen Departemente konsultiert worden sind.
Art. 57
Aufhebung des bisherigen Rechts Die Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 199246 wird aufgehoben.
Art. 58
Übergangsbestimmungen 1 Der Kabelnetzkonzessionär nach Artikel 39 des Gesetzes in der Fassung vom
21. Juni 199147 steht ab Inkrafttreten dieser Verordnung in den Rechten und Pflichten eines Weiterverbreiters über Leitungen.
44
SR 172.311
45
SR 173.110
46
[AS 1992 680 2516, 1993 3357, 1994 3083, 1995 1406, 1996 2243 Ziff. I 67, 1997 152] 47
AS 1992 601
Radio und Fernsehen - V 23
784.401
2 Der Umsetzerkonzessionär nach Artikel 43 des Gesetzes in der Fassung vom
21. Juni 1991 steht ab Inkrafttreten dieser Verordnung in den Rechten und Pflichten
eines Inhabers einer Konzession für die drahtlose terrestrische Weiterverbreitung.
3 Der Inhaber einer Empfangsbewilligung nach den Artikeln 79 ff. der Radio- und
Fernsehverordnung vom 16. März 199248 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung im
Sinne von Artikel 41 als gemeldet.
4 Die Inkassostelle im Sinne von Artikel 48 wird bis spätestens am 31. Dezember
2002 durch die Swisscom oder eine von ihr beherrschte Tochtergesellschaft betrieben.
5 Die Forderungen aus der bisherigen Inkassotätigkeit der Telecom PTT gehen auf
die Inkassostelle über.
Art. 59
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
48 [AS
1992 680 2516, 1993 3357, 1994 3083, 1995 1406, 1996 2243 Ziff. I 67, 1997 152]
Fernmeldeverkehr
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