01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.10.2018 - 31.12.2020
01.01.2018 - 30.09.2018
01.12.2017 - 31.12.2017
01.11.2017 - 30.11.2017
01.07.2016 - 31.10.2017
01.01.2015 - 30.06.2016
01.03.2013 - 31.12.2014
01.08.2012 - 28.02.2013
01.01.2011 - 31.07.2012
01.04.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 31.03.2010
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1

Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 6. Oktober 1997 (Stand am 28. März 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911
über Radio und Fernsehen (Gesetz), verordnet: 1. Titel: Veranstaltung von Programmen 1. Kapitel: Konzessionen 1. Abschnitt: Zuständigkeit

Art. 1

1 Das Eidgenössische Departement Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erteilt die Konzessionen für die Veranstaltung lokaler und regionaler Programme.

2

Das Departement regelt die Verbreitungsmittel sprachregionaler, nationaler und internationaler Veranstalter in einem Anhang zur Konzession.

3

Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erteilt die Konzessionen für Veranstaltungen, deren Dauer innerhalb eines Jahres höchstens 30 Tage beträgt (Veranstaltungen von kurzer Dauer) und für zeitlich begrenzte Versuche mit neuen Technologien. Es amtet als zuständige Behörde im Sinne der Artikel 14 Absatz 4 und 15 Absatz 3 des Gesetzes.

2. Abschnitt: Inhalt und Dauer der Konzession

Art. 2

Konzessionär 1 Die Konzession kann erteilt werden: a. einer natürlichen Person mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz oder einer juristischen Person, deren Sitz in der Schweiz liegt und die wirtschaftlich und personell schweizerisch beherrscht ist; oder b. einer ausländischen natürlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder einer ausländisch beherrschten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, sofern der entsprechende ausländische Staat Schweizer Bürgern oder AS 1997 2903

1 SR

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Fernmeldeverkehr

2

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schweizerisch beherrschten juristischen Personen in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt.

2

Die Verwaltungstätigkeit muss zur Hauptsache in der Schweiz erfolgen. Die Entscheidungen bezüglich des Programms müssen in der Schweiz getroffen werden.


Art. 3

Inhalt der Konzession 1

Die Konzession legt mindestens fest: a. den Träger der Konzession; b. den Gegenstand und die Dauer der Konzession; c. das Versorgungsgebiet;

d. die Art der Verbreitung und die Verbreitungseinrichtungen.

2

Der Veranstalter darf die gesamte Bandbreite der Frequenz nutzen, die ihm für die analoge Übertragung seines Programms zugeteilt worden ist. Er kann im Rahmen seiner Konzession die Restkapazität für die Verbreitung programmnaher Dienste nutzen. Die Konzessionspflicht für das Anbieten eigenständiger Dienste bleibt vorbehalten.

3

Um die Einhaltung des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zu sichern, können in der Konzession Auflagen in bezug auf die Art und den zeitlichen Umfang der zu erbringenden Programmleistungen, die Organisation und die Finanzierung des Veranstalters gemacht werden.


Art. 4

Dauer der Konzession

1

Konzessionen werden in der Regel für zehn Jahre erteilt.

2

Konzessionen für Veranstaltungen von kurzer Dauer werden für ein Jahr erteilt.

3

Konzessionen für Versuche mit neuen Technologien werden für längstens drei Jahre erteilt.

3. Abschnitt: Konzessionsverfahren

Art. 5

Grundsatz; Instruierende Behörde 1

Soweit das Gesetz dem Veranstalter keinen Anspruch auf eine Konzession gewährt, werden Konzessionen auf Gesuch hin erteilt.

2

Konzessionen für die Veranstaltung und drahtlose terrestrische Verbreitung von lokalen, regionalen, sprachregionalen und nationalen Radioprogrammen werden aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung erteilt. Ausgenommen sind die Veranstaltungen von kurzer Dauer und die Versuche mit neuen Technologien.

3

Das Bundesamt besorgt die Instruktion der Konzessionierungsverfahren; es führt die öffentlichen Ausschreibungen durch.

Radio und Fernsehen - V 3

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Art. 6

Zeitpunkt 1 Konzessionsgesuche für die Veranstaltung von Radio- und Fernsehprogrammen können unter Vorbehalt von Absatz 2 jederzeit eingereicht werden.

2

Bewerbungen für die nach Artikel 5 Absatz 2 ausgeschriebenen Konzessionen können nur innerhalb der vom Bundesamt bekanntgegebenen Fristen eingereicht werden. Ausserhalb dieser Fristen können Gesuche für die Veranstaltung drahtlos terrestrisch verbreiteter lokaler und regionaler Radioprogramme nur dann eingereicht werden, wenn sie Versorgungsgebiete betreffen, in denen noch kein entsprechendes Programm veranstaltet wird.


Art. 7

Konzessionsgesuch; Bewerbung

1

Der Gesuchsteller oder Bewerber muss alle für die Prüfung des Gesuchs oder der Bewerbung erforderlichen Angaben machen. Er muss namentlich nachweisen, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt.

2

Eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a muss namentlich nachweisen, dass:

a. mehr als die Hälfte des Aktien-, Stamm- oder Gesellschaftskapitals im Eigentum von schweizerischen natürlichen oder juristischen Personen steht; b. diese Personen über mehr als die Hälfte der Stimmen in der General- oder Gesellschaftsversammlung verfügen.

3

Eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b muss namentlich nachweisen, dass:

a. mehr als die Hälfte des Aktien-, Stamm- oder Gesellschaftskapitals im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen steht, die Wohnsitz oder Sitz in Staaten haben, die Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten juristischen Personen in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewähren; b. diese Personen über mehr als die Hälfte der Stimmen in der General- oder Gesellschaftsversammlung verfügen.

4

Ist das Gesuch oder die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so setzt das Bundesamt eine Frist zur Ergänzung der Unterlagen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so tritt die Konzessionsbehörde auf das Gesuch oder die Bewerbung nicht ein.


Art. 8

Anhörung 1 Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) sowie die Berufs- und Interessenverbände des Rundfunks, der Presse und der Werbewirtschaft werden zu den Bewerbungen und Gesuchen angehört. Vor der Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung von Fernsehprogrammen werden zudem die Berufs- und Interessenverbände der Filmwirtschaft angehört. Das Bundesamt kann den Kreis der Anzuhörenden erweitern oder bei Gesuchen von medienpolitisch geringer Tragweite einschränken.

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2

Das Bundesamt bestimmt im Einzelfall, ob zu einem Gesuch um Änderung einer Konzession oder um Erteilung einer Konzession für Veranstaltungen von kurzer Dauer eine Anhörung durchgeführt werden muss.

3

Das Bundesamt leitet alle für die Anhörung erheblichen Unterlagen des Bewerbers oder des Gesuchstellers weiter. Dieser kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Anhörung ausgenommen werden.

4

Die Bewerber und Gesuchsteller erhalten im Anschluss an das Anhörungsverfahren Gelegenheit, ihre Bewerbungen und Gesuche zu ändern. Das Bundesamt bestimmt die entsprechende Frist.

4. Abschnitt: Meldepflichtige Beteiligungsveränderungen

Art. 9

Der Veranstalter hat der Konzessionsbehörde jeden Übergang von mindestens
5 Prozent seines Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals an andere oder neue Beteiligte vorgängig zu melden. Dasselbe gilt für jedes Rechtsgeschäft, das eine Verschiebung der Stimmrechtsverhältnisse von mindestens 5 Prozent bewirkt.

2. Kapitel: Finanzierung 1. Abschnitt: Gebührenanteile an lokale und regionale Veranstalter

Art. 10

1 Das Bundesamt entscheidet über Gesuche von lokalen und regionalen Veranstaltern um Gebührenanteile.

2

Gebührenanteile können an einen lokalen oder regionalen Veranstalter im Umfang von höchstens einem Viertel der Betriebskosten ausgerichtet werden; wird das Programm ohne Werbung finanziert, kann der Gebührenanteil bis zur Hälfte der Betriebskosten angehoben werden. Die Beiträge werden jeweils für die Dauer eines Jahres gesprochen und können erneuert werden.

3

Die Finanzierung eines Radioprogramms wird als nicht ausreichend erachtet, wenn der Veranstalter:

a. ein Versorgungsgebiet drahtlos terrestrisch bedient, welches einen überwiegenden Anteil an Bergregionen gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Investitionshilfe für Berggebiete aufweist oder welches keine Gemeinde von über 50 000 Einwohnern ab 15 Jahren enthält und einem besonders starken Markteinfluss ausländischer Radioveranstalter ausgesetzt ist;

2 SR

901.1

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b. gemäss seiner Konzession zwei Programme in unterschiedlichen Landessprachen, ein publizistisch-kulturelles Kontrastprogramm ohne Werbung oder ein Ausbildungsradio in einem Versorgungsgebiet mit weniger als 75 000 Einwohner ab 15 Jahren drahtlos terrestrisch verbreitet.3

4

Die Finanzierung eines Fernsehprogramms wird als ausreichend erachtet, wenn das Versorgungsgebiet mindestens 250 000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst.4 5 Zur Sicherung des lokalen und regionalen Leistungsauftrags in Versorgungsgebieten mit besonders starkem Markteinfluss ausländischer Radioveranstalter können die Gebührenanteile zwecks Verbesserung der Verbreitungsinfrastruktur bis zur Hälfte der Betriebskosten angehoben werden.5 6

Zur Finanzierung ausserordentlicher Investitionen grösseren Umfangs für Übertragungseinrichtungen, die der Steigerung der Spektrumseffizienz im UKW-Frequenzbereich dienen, können Gebührenanteile auch an lokale und regionale Radioveranstalter ausgerichtet werden, deren Programm nach Absatz 3 ausreichend finanzierbar wäre.6 7

Ein besonderes öffentliches Interesse am Programm eines lokalen oder regionalen Veranstalters besteht dann, wenn das Programm: a. einen hohen Anteil an eigenproduzierten Sendungen mit engem Bezug zum Versorgungsgebiet aufweist und unter besonderer Mitwirkung der Zuhörer- und Zuschauerkreise im Versorgungsgebiet hergestellt wird; b. die sprachlichen Eigenheiten des Versorgungsgebietes berücksichtigt oder Sendungen für sprachliche und kulturelle Minderheiten enthält; c. auf andere Weise einen besonderen Beitrag zur Erhöhung der publizistischen und kulturellen Vielfalt im Versorgungsgebiet leistet.7 2. Abschnitt: Werbung

Art. 11

Begriffe 1 Als Werbung gilt jede öffentliche Äusserung zur Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden gewünschten Wirkung, wofür dem Werbetreibenden gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung Sendezeit zur Verfügung gestellt wird.

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4531).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4531).

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4531).

6

Ursprünglich Art. 3bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4789). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4531).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4531).

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1bis

Als Werbung gilt auch die Eigenwerbung eines Veranstalters, mit Ausnahme von Hinweisen auf eigene Programme und Begleitmaterialien, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit diesen Programmen stehen.8 2 Verkaufssendungen sind Sendungen mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit zum Abschluss von Rechtsgeschäften über die vorgestellten Waren und Dienstleistungen.


Art. 12

Kennzeichnung und Einfügung der Werbung 1

Werbung muss durch ein besonderes akustisches oder optisches Erkennungssignal von den anderen Programmteilen getrennt sein; Beginn und Ende müssen klar gekennzeichnet sein. In sich geschlossene Werbesendungen im Fernsehen, welche länger als 60 Sekunden dauern, müssen durchgehend als Werbung gekennzeichnet sein.

2

Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist Werbung in den Pausen erlaubt.

3

In der Werbung lokaler oder regionaler Radioveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 150 000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst, dürfen Programmitarbeiter auftreten, wenn sie nicht regelmässig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen moderieren.


Art. 13

Werbedauer und Werbeanteil 1

Für Radio- und Fernsehprogramme gelten folgende Bestimmungen: a. In den Programmen der SRG darf die Dauer der Spotwerbung 8 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Dauer der ausgestrahlten Verkaufssendungen darf insgesamt eine Stunde am Tag nicht überschreiten.

b. In den Programmen der anderen Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen darf die Werbedauer 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Wird Werbung in der Form von Verkaufssendungen betrieben, darf dieser Prozentsatz auf 20 Prozent angehoben werden; in keinem Fall darf aber die Dauer der Spotwerbung 15 Prozent und die Dauer der Verkaufssendungen eine Stunde am Tag überschreiten.

c. Innerhalb einer Stunde dürfen höchstens zwölf Minuten Spotwerbung ausgestrahlt werden.

2

In Darbietungen und Informationen, die in vergleichbarer Weise wie Radio- und Fernsehprogramme aufbereitet sind, darf der Anteil der Werbung am ausgestrahlten Gesamtangebot, beziehungsweise an der Sendezeit, täglich höchstens 15 Prozent betragen.

3

Bei Werbung für Wohlfahrtsunternehmen und öffentliche Institutionen richtet sich die anrechenbare Werbedauer nach dem bezahlten Tarif und nicht nach der Sendezeit.

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1680).

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Art. 14

Werbung in zugelieferten Programmteilen Die Vorschriften über die Werbung gelten auch für Programmteile, die der Veranstalter von Dritten bezieht.


Art. 15

Unzulässige Werbung

1

Verboten sind:

a. religiöse und politische Werbung; b. Werbung für alkoholische Getränke und Tabak; c. Werbung für Heilmittel, bei denen gemäss heilmittelrechtlichen Bestimmungen Publikumswerbung nicht zugelassen ist;

d. unwahre, irreführende oder unlauterem Wettbewerb gleichkommende Werbung;

e. Werbung, die sich die natürliche Leichtgläubigkeit der Kinder oder den Mangel an Erfahrung bei Jugendlichen zunutze macht oder ihr Anhänglichkeitsgefühl missbraucht; f. unterschwellige

Werbung.

2

Schleichwerbung, insbesondere die gegen Entgelt vorgenommene Darstellung werbenden Charakters von Waren und Dienstleistungen ausserhalb der Werbung, ist verboten.

3. Abschnitt: Zuwendungen von Sponsoren

Art. 16

1 Als Sponsern gilt die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die an der Veranstaltung von Radio- oder Fernsehprogrammen oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild der Person zu fördern.

2

Für Inhalte und zeitliche Ansetzung von gesponserten Sendungen trägt der Veranstalter die alleinige Verantwortung.

4. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 17

1 Das Bundesamt entscheidet über Gesuche um Finanzhilfe. Die Gesuche sind jeweils bis Ende März einzureichen.

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2

Finanzhilfen können für die Herstellung und Verbreitung von Programmen oder Sendungen auf internationaler Ebene sowie für die Mitwirkung eines nach dem Gesetz konzessionierten Veranstalters an internationalen Gemeinschaftsprogrammen gewährt werden.

3

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Veranstaltung solcher Programme oder Sendungen besteht dann, wenn sie: a. einen hohen Anteil an eigenproduzierten Programmbeiträgen zu Themen der schweizerischen Politik und Kultur aufweisen; b. die schweizerische audiovisuelle Produktion besonders berücksichtigen; oder

c. auf andere Weise einen erheblichen Beitrag zur Präsenz der Schweiz im Ausland und zur Förderung des Verständnisses für deren Anliegen leisten.

4

Dem Gesuch sind die Erfolgsrechnung und die Bilanz des vergangenen Geschäftsjahres und der Voranschlag des laufenden Jahres beizulegen.

3. Kapitel:

Behördliche Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen

Art. 18

Behördliche Alarmmeldungen

1

Als behördliche Alarmmeldungen gelten: a. Aufträge zur Alarmauslösung; b. Verhaltensanweisungen; c. Bekanntgabe des Endes der Gefahr.

2

Die Verbreitung von Alarmmeldungen können anordnen: a. die nach Bundesrecht für die Alarmierung der Bevölkerung zuständigen Behörden und Dienststellen, namentlich die Informationszentrale der Bundeskanzlei und die Nationale Alarmzentrale (NAZ); b. die Kommandos der kantonalen Polizeikorps, Krisen- und Katastrophenstäbe.

3

Sämtliche Veranstalter, deren Versorgungsgebiet von der Gefahr bedroht oder vom Schadenereignis betroffen ist, sind während ihrer Sendezeit verpflichtet, Alarmmeldungen zu verbreiten. Ausgenommen sind die Veranstalter internationaler Radio- und Fernsehprogramme. Die alarmierende Behörde oder Dienststelle sorgt dafür, dass alle verbreitungspflichtigen Veranstalter rechtzeitig und vollständig orientiert werden.

4

Die Veranstalter sind verpflichtet, auf Probealarme hinzuweisen und Fehlalarme zu berichtigen. Die zuständige Behörde übermittelt den Veranstaltern die vollständigen Informationen rechtzeitig.

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Art. 19

Dringliche polizeiliche

Bekanntmachungen

1

Als dringlich gelten polizeiliche Bekanntmachungen, deren Verbreitung durch Radio und Fernsehen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich ist.

2

Die Verbreitung dringlicher polizeilicher Bekanntmachungen können anordnen: a. die

Bundesanwaltschaft; b. die Kommandos der kantonalen Polizeikorps.

3

Die Behörde oder Dienststelle, welche die Verbreitung dringlicher polizeilicher Bekanntmachungen anordnet, bezeichnet im Einzelfall den Kreis der verbreitungspflichtigen Veranstalter. Sie sorgt dafür, dass alle verbreitungspflichtigen Veranstalter rechtzeitig und vollständig orientiert werden.

4. Kapitel:

Exklusivverträge, Kurzberichterstattung und Filmförderung9

Art. 20

Exklusivverträge und Kurzberichterstattung 1

Veranstalter, die mit Dritten Verträge über die exklusive Wiedergabe von öffentlichen Ereignissen in ihren Programmen abgeschlossen haben, müssen anderen Veranstaltern auf Anfrage die von ihnen gewünschten Teile der Wiedergabe ohne Verzug zum Zwecke der Kurzberichterstattung zur Verfügung stellen.

2

Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um die wichtigsten Elemente des Ereignisses zu vermitteln. Die Kurzberichterstattung soll in der Regel höchstens drei Minuten dauern.

3

Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis, das aus mehreren Teilen oder gleichartigen Veranstaltungen besteht, über höchstens 24 Stunden, so bezieht sich der Anspruch auf die Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern nur auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich das öffentliche Ereignis über mehr als 24 Stunden, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung auf die tägliche Anfertigung und Verbreitung eines Kurzberichts.

4

Der Veranstalter, der das Recht auf die exklusive Wiedergabe von öffentlichen Ereignissen in seinen Programmen besitzt, kann von den anderen Veranstaltern eine Entschädigung in der Höhe der ihm aus der Überlassung seiner Aufzeichnungen erwachsenen zusätzlichen Kosten fordern.

a10 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung 1

Fernsehveranstalter, die zur Übertragung eines Ereignisses von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung einen Exklusivvertrag abgeschlossen haben und dadurch

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 959).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

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einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit die Möglichkeit nehmen, das Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen als direkte Teil- oder Gesamtberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, als zeitversetzte Teil- oder Gesamtberichterstattung zu empfangen, müssen das Übertragungssignal zu angemessenen Bedingungen einem oder mehreren Veranstaltern überlassen, welche das Ereignis unter den genannten Voraussetzungen der Allgemeinheit zugänglich machen.

2

Das Departement führt im Anhang zu dieser Verordnung eine Liste internationaler und nationaler Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Die Liste wird jeweils auf Ende Jahr aktualisiert und dem Ständigen Ausschuss des Europarates für das grenzüberschreitende Fernsehen notifiziert.

3

Das Bundesamt führt zur Erstellung oder Änderung der Liste eine Anhörung bei den interessierten Kreisen durch.

4

Die von den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 198911 über das grenzüberschreitende Fernsehen geführten Listen sind für die schweizerischen Veranstalter hinsichtlich des Empfangs im betreffenden Staat verbindlich. Die Listen können beim Bundesamt bezogen werden.

b12 Filmförderung

Verpflichtet die Konzession einen Veranstalter zu einer Filmförderungsabgabe nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes, so ist diese dem Bundesamt für Kultur zu entrichten. Die Verwendung der Abgabe richtet sich nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 200113.

c14 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen 1

Veranstalter von internationalen, nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen sorgen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass:

a. mindestens 50 Prozent der massgebenden Sendezeit schweizerischen oder andern europäischen Werken vorbehalten bleiben; b. in ihren Programmen mindestens 10 Prozent der massgebenden Sendezeit oder mindestens 10 Prozent der Programmkosten schweizerischen oder andern europäischen Werken vorbehalten bleiben, die von veranstalterunabhängigen Produzenten hergestellt worden sind. Dabei ist ein angemessener Teil Werken vorzubehalten, die nicht älter als fünf Jahre sind.

2

Nicht zur massgebenden Sendezeit im Sinne von Absatz 1 zählen Nachrichten, Sportberichte, Spielshows, Werbung, Bildschirmtext und Verkaufssendungen.

11 SR

0.784.405

12 Eingefügt durch Art. 20 der Filmverordnung vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (SR 443.11).

13 SR

443.1

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 959).

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3

Die Veranstalter erstatten dem Bundesamt jeweils bis Ende April Bericht darüber, inwieweit diese Anteile erreicht oder gegenüber dem Vorjahr Fortschritte erzielt wurden, aus welchen Gründen dies nicht der Fall ist und welche Massnahmen zur Erreichung dieser Anteile bzw. zur Erzielung von Fortschritten getroffen wurden oder vorgesehen sind.

4

Genügen die Informationen oder die getroffenen Massnahmen zur Erreichung der verlangten Anteile nicht, so kann das Departement geeignete Auflagen verfügen.


Art. 21


15

2. Titel: Weiterverbreitung 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 22

Konzessionsgesuch und Zuständigkeit 1

Das Bundesamt erteilt die Weiterverbreitungskonzessionen.

2

Wer eine Konzession erwerben will, muss beim Bundesamt ein schriftliches Gesuch einreichen und alle Angaben machen, die für die Prüfung des Gesuches erforderlich sind.


Art. 23


16



Art. 24

Verbreitungs- und Weiterverbreitungspflicht, Unterbrechung von Programmen und Einschränkungen der Weiterverbreitung17 Das Bundesamt erlässt die Verfügungen betreffend die Verbreitungspflicht und die Unterbrechung von Programmen im Sinne von Artikel 47 des Gesetzes sowie betreffend die Ausnahmen von der Weiterverbreitungspflicht im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes. Es trifft die Massnahmen im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes.18 2. Kapitel: Weiterverbreitung über Leitungen

Art. 25

Inhalt der Konzession 1

Der Konzessionär ist berechtigt, seine Leistungen über die in der Konzession umschriebenen Leitungen zu erbringen.

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999 (AS 1999 1845).

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999 (AS 1999 1845).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

18 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

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2

Der Konzessionär kann auf dem Servicekanal Informationen von geringer publizistischer Tragweite verbreiten, sofern sich diese auf die reine Wiedergabe von Daten (Bezeichnungen, Messdaten, Orte, Zeiten) beschränken und er für deren Verbreitung kein Entgelt entgegennimmt.

3

Als Informationen von geringer publizistischer Tragweite gelten: a. Betriebsnotwendige Mitteilungen, Signale und Testbilder; b. Zeitangaben und Umweltmessdaten; c. stehende oder bewegte Wetter- und Meteo-Bilder ohne redaktionelle Bearbeitung;

d. Notfallnummern; e. Hinweise auf Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung; f.

Hinweise auf Veranstaltungen des Gemeinwesens; g. Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel.

4

Steuert ein Konzessionär die Kanalbelegung in den Empfangsgeräten, so verbreitet er die Programme nach Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes innerhalb der ersten zwanzig Programmplätze weiter. Die sprachregionalen Programme der SRG verbreitet er auf den ersten Programmplätzen weiter.

a19 Dauer der Konzession

Die Konzession wird in der Regel für 15 Jahre erteilt.


Art. 26

Anschluss Als ein Anschluss (Teilnehmeranschluss) im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes zählen: a. alle Anschlüsse in einer Wohnung oder einem Studio; b. alle Anschlüsse in Schulen, gemeinsam benützten Räumen von Hotels, Spitälern, Anstalten, Heimen, Fabriken usw.;

c. je vier Anschlüsse in Gästezimmern von Hotels, einzeln benützten Zimmern von Spitälern, Anstalten, Heimen sowie auf Campingplätzen.


Art. 27

Mindestangebot an Programmen20 1

Soweit Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes die Weiterverbreitung von Radioprogrammen betrifft, erstreckt sich die Weiterverbreitungspflicht allein auf die im UKWFrequenzbereich verbreiteten Radioprogramme.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1680).

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2

Die Weiterverbreitungspflicht nach Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes erstreckt sich nicht auf Programme, welche hauptsächlich aus Teilen anderer Programme bestehen, die ihrerseits dieser Pflicht unterstehen.21 3. Kapitel: Drahtlose terrestrische Weiterverbreitung

Art. 28

Die Konzession legt fest: a. den Standort der rundfunktechnischen Einrichtung für die Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen (Übertragungseinrichtung); b. die Höhe des Antennenschwerpunktes über Boden; c.22 die nominellen Sendefrequenzen oder die Sendekanäle; d. die Senderausgangsleistung; e. die Marke und die Typenbezeichnung der Übertragungseinrichtung; f. das Richtdiagramm des Antennensystems und die äquivalente Strahlungsleistung in der Hauptstrahlungsrichtung bzw. den Hauptabstrahlungsrichtungen;

g. die

Wellenpolarisation; h. weitere

betriebliche

Auflagen.

a23 Dauer der Konzession

Die Konzession wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Sie bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft, wenn nicht der Konzessionär nach schriftlicher Ankündigung mindestens ein Jahr im Voraus auf die Konzession verzichtet beziehungsweise die Konzessionsbehörde die Konzession entzieht.

3. Titel:

Gemeinsame Bestimmungen für Veranstalter und Weiterverbreiter 1. Kapitel: Sendernetzpläne und Leitungskataster

Art. 29

1 Das Bundesamt erstellt die Sendernetzpläne. Diese werden durch das Departement genehmigt.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1680).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

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2

Das Bundesamt führt den Leitungskataster (Kataster).

3

Sendernetzpläne und Kataster können beim Bundesamt eingesehen werden.

4

Der Inhaber einer Konzession für die Weiterverbreitung über Leitungen hat dem Bundesamt für das Erstellen und das Nachführen des Katasters kostenlos Auskunft zu erteilen und folgende Informationen und Unterlagen beizubringen: a. Name, Rechtsnatur, Wohnsitz oder Sitz des Konzessionärs; b. grafische Darstellung des bedienten Gebiets; c. Liste der angeschlossenen Gemeinden oder Quartiere; d. Anzahl der bei Betriebsaufnahme angeschlossenen Teilnehmer; e. Anzahl der zu Beginn des laufenden Jahres angeschlossenen Teilnehmer; f. Anzahl der Kanäle, die für die analoge Übertragung von Fernsehprogrammen vorgesehen sind;

g. Kapazität, welche für die digitale Übertragung zur Verfügung steht; h. Liste der analog erstverbreiteten Radio- und Fernsehprogramme; i.

Liste der analog weiterverbreiteten Radio- und Fernsehprogramme; k. Liste der digital erstverbreiteten Radio- und Fernsehprogramme unter Angabe der jeweiligen Übertragungsrate.

l. Liste der digital weiterverbreiteten Radio- und Fernsehprogramme unter Angabe der jeweiligen Übertragungsrate; m.24 bezüglich sämtlicher Programme: die jeweilige Bezugsquelle; n.25 bezüglich derjenigen Programme, welche über interregionale Verbindungsleitungen zugeführt werden: Angabe des Betreibers der Verbindungsleitung, der Signallieferanten und der Signalbezugsorte;

o.26 Bandbreite, welche für die Rückwärtsübertragung reserviert ist; p.27 die Modalitäten der Zugangsberechtigung zu verschlüsselten Programmen; q.28 Vorkehren, welche geeignet sind, die Programmplatzierung (Art. 42 Abs. 6 des Gesetzes) oder die Programmauswahl (Art. 42 Abs. 7 des Gesetzes) zu beeinflussen.

5

Das Departement kann die Aufnahme weiterer Informationen in den Kataster anordnen, wenn die technische Entwicklung dies erfordert.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

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2. Kapitel: Konzessionsabgaben

Art. 30

Veranstalter 1 Die Konzessionsabgabe der Veranstalter beträgt pro Kalenderjahr ein halbes Prozent der 500 000 Franken übersteigenden Brutto-Werbeeinnahmen. Wird die Abgabe lediglich für einen Teil des Jahres geschuldet, wird der Freibetrag verhältnismässig gekürzt.

2

Die Abgabe wird aufgrund der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten BruttoWerbeeinnahmen erhoben.

3

Im ersten Betriebsjahr des Veranstalters bemisst sich die Abgabe nach den im Voranschlag budgetierten Butto-Werbeeinnahmen. Erweist sich der Betrag der Abgabe nach Prüfung der Jahresrechnung als zu hoch oder zu niedrig, wird eine allfällige Rückvergütung oder ein Nachbezug verfügt.

4

Erlischt die Konzession, wird die Konzessionsabgabe für das Jahr der Einstellung des Sendebetriebes und das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der in diesen Jahren erzielten Brutto-Werbeeinnahmen berechnet. Erweist sich der bis zur Einstellung des Sendebetriebs erhobene Betrag als zu hoch oder zu niedrig, wird eine Rückvergütung beziehungsweise ein Nachbezug verfügt.

5

Als absetzbare Rabatte im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzes gelten einzig die Mengenrabatte, die der Veranstalter den Werbekunden nach Massgabe seiner Werbetarife gewährt.

6

Das Bundesamt erlässt die Abgabeverfügung.


Art. 31

Inhaber einer Konzession für die Weiterverbreitung über Leitungen 1

Inhaber einer Konzession für die Weiterverbreitung über Leitungen entrichten jährlich eine Konzessionsabgabe von 1 Franken pro Anschluss. Stichtag für die Berechnung ist jeweils der 1. Januar des Rechnungsjahres oder der Tag der Betriebsaufnahme.

2

Für das Jahr, in welchem die Konzession erlischt, wird eine Berichtigung pro rata verfügt.


Art. 32

Inhaber einer Konzession für die drahtlos-terrestrische Weiterverbreitung 1

Inhaber einer Konzession für die drahtlos-terrestrische Weiterverbreitung entrichten jährlich eine Konzessionsabgabe von einem halben Prozent ihrer Einnahmen aus der Weiterverbreitung.

2

Die Abgabe wird aufgrund der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen aus der Weiterverbreitung erhoben.

3

Im ersten Betriebsjahr des Weiterverbreiters wird die Abgabe aufgrund der im Voranschlag budgetierten Einnahmen aus der Weiterverbreitung erhoben. Erweist

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sich der erhobene Betrag als zu hoch oder zu niedrig, wird eine Rückvergütung beziehungsweise ein Nachbezug verfügt.

4

Erlischt die Konzession, wird die Abgabe für das Jahr der Einstellung des Betriebes und das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der in diesen Jahren erzielten Einnahmen aus der Weiterverbreitung berechnet. Erweist sich der bis zur Einstellung des Betriebes für diese Periode erhobene Betrag als zu hoch oder als zu niedrig, wird eine Rückvergütung beziehungsweise ein Nachbezug verfügt.


Art. 33

Befreiung von der Konzessionsabgabe Von der Abgabepflicht befreit sind Inhaber von Weiterverbreitungskonzessionen in Regionen mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 100 Einwohnern pro Quadratkilometer, wenn: a. sie nicht mehr als 200 Teilnehmeranschlüsse im Sinne von Artikel 26 über Leitungen bedienen;

b. im Bedienungsgebiet, das sie gestützt auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch bedienen, nach kantonalem oder kommunalem Recht nicht mehr als 200 Teilnehmer gebührenpflichtig sind;

c. im Bedienungsgebiet, das sie ohne öffentlichen Versorgungsauftrag drahtlos-terrestrisch bedienen, nicht mehr als 200 Anmeldungen für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen erfolgt sind.


Art. 34

Zuständigkeit; Verwendung der Konzessionsabgaben 1

Das Bundesamt erlässt die Abgabeverfügung und entscheidet über die Verwendung der Konzessionsabgaben. Es berücksichtigt dabei die Interessen der verschiedenen Sprachregionen.

2

Das Bundesamt kann zur Überprüfung der massgeblichen Berechnungsgrundlagen die Geschäftsbücher des Konzessionärs einsehen.

3. Kapitel: Verwaltungsgebühren

Art. 35

Behandlungsgebühren 1 Die Gebühr für die Behandlung von Konzessionsgesuchen und -bewerbungen, von Gesuchen um Konzessionsänderung, für die Einschränkung, die Suspendierung, den Widerruf oder den Entzug der Konzession sowie für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Genehmigungen in den Fällen, die durch das Gesetz, diese Verordnung oder die Konzessionen vorgeschrieben sind, beträgt bei:

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Franken

a. Dauerveranstaltungen und Versuche mit neuen Technologien 500-10 000 b. Veranstaltungen von kurzer Dauer und Weiterverbreitungskonzessionen

2005 000

c. Verfügungen in den Bereichen Verbreitung, Weiterverbreitung und Aufsicht

2005 000

2

Bei der Festsetzung der Gebühr berücksichtigt die Behörde die Bedeutung des Geschäfts und den Aufwand für dessen Erledigung.


Art. 36


29

Gebühren für Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung über Leitungen 1

Inhaber einer Konzession für die Weiterverbreitung über Leitungen entrichten quartalsweise eine Gebühr von 21 Franken je 500 Teilnehmeranschlüsse oder einen Bruchteil davon.

2

Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Quartals, das auf die Konzessionserteilung folgt, und endet am letzten Tag des Quartals, in dem die Konzession erlischt.


Art. 37

Gebühren für Auskünfte und Nachforschungen 1

Die Gebühr für die Einsichtnahme in den Leitungskataster, in Sendernetzpläne oder sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Akten beträgt 20 Franken.

2

Die Gebühr für die Übermittlung von Auszügen aus dem Leitungskataster und weiteren Datenbanken des Bundesamtes beträgt je nach Aufwand und Datenträger 20-200 Franken.

3

Die Gebühr für die Erteilung umfangreicher Auskünfte sowie für Nachforschungen in Akten und Datenbanken des Bundesamtes beträgt 35 Franken je halbe Stunde und Bruchteile davon.

4. Kapitel:

Gemeinsame Bestimmungen über Konzessionsabgaben und Verwaltungsgebühren

Art. 38

Fälligkeit 1 Die Zahlungsfrist für Konzessionsabgaben und Verwaltungsgebühren beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

2

Konzessionsabgaben und Verwaltungsgebühren werden am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist fällig.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4789).

Fernmeldeverkehr

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Art. 39

Nachforderung und Rückerstattung Hat das Bundesamt eine Abgabe nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder hat es eine solche falsch berechnet, so fordert es den Fehlbetrag nach oder erstattet ihn zurück.


Art. 40

Verjährung 1 Die Verjährungsfrist für Abgabeforderungen und Rückerstattungsansprüche beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der Fälligkeit der Abgabeforderung oder mit dem Entstehen des Rückerstattungsanspruchs.

2

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgaben- oder Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

4. Titel: Empfang von Radio und Fernsehprogrammen 1. Kapitel: Meldepflicht

Art. 41

Inhalt 1

Wer Radio- und Fernsehempfangsgeräte zum Betrieb vorbereitet oder betreibt, muss dies der Inkassostelle melden. Als Empfangsgeräte gelten alle Geräte, die zum privaten oder gewerblichen Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen oder in vergleichbarer Weise aufbereiteten Darbietungen und Informationen geeignet sind.

2

Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind schriftlich zu melden.30

Art. 42

Privater und gewerblicher Empfang 1

Als privat gilt der Empfang der entsprechenden Programme durch die meldende Person und solche, die im gleichen Haushalt leben, sowie deren Gäste.

2

Als gewerblich gilt der Empfang der entsprechenden Programme durch die meldende Person, das Personal und die Kundschaft zum Zwecke der Information oder Unterhaltung, zu Demonstrations- oder Verkaufszwecken. Für jede Geschäftsstelle hat eine separate Meldung zu erfolgen.


Art. 43

Befreiung von der Meldepflicht Von der Meldepflicht befreit sind: a. Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich höchstens drei Monate in der Schweiz aufhalten;

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1680).

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b.31 Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen, die in einem Grad pflegebedürftig sind, welcher der dritten und vierten Pflegebedarfsstufe nach den Artikeln 9 Absatz 4 und 9a Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 199532 entspricht;

c.-d. ...33 e. Bundesbehörden für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen in Dienst- und Aufenthaltsräumen; f.34 diplomatische Vertretungen, ständige Missionen und konsularische Posten sowie internationale Organisationen, welche mit dem Bund ein Sitzabkommen abgeschlossen haben; g.35 das diplomatische, administrative und technische Personal der diplomatischen Vertretungen, ständigen Missionen und konsularischen Posten, das die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzt.

2. Kapitel: Gebührenpflicht

Art. 44

Empfangsgebühren 1 Die Empfangsgebühren betragen monatlich exklusive Mehrwertsteuer: Franken

a. für den privaten Radioempfang 13.75

b. für den gewerblichen Radioempfang 18.20

c. für den privaten Fernsehempfang 22.90

d. für den gewerblichen Fernsehempfang 30.35.36

2

Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats nach der Vorbereitung oder der Inbetriebnahme des Empfangsgerätes. Sie endet am letzten Tag des Monates, in dem die Einstellung des Betriebes mitgeteilt wird.

3

...37

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1680).

32 SR

832.112.31

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001 (AS 2001 1680).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3482).

37 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001 (AS 2001 1680).

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4

Die Inkassostelle kann zusätzliche Gebühren erheben: Franken

a. für eine schriftlich erfolgte Mahnung 5.b. für eine zu Recht angehobene Betreibung 20.-.38

5

Die Inkassostelle informiert die Gebührenpflichtigen vorgängig schriftlich über die Gebühren nach Absatz 4.39

Art. 45

Gebührenbefreiung 1

Wer von der Meldepflicht nach Artikel 43 befreit ist, schuldet keine Empfangsgebühr.

2

Auf schriftliches Gesuch hin werden AHV- oder IV-Berechtigte, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196540 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten, von der Gebührenpflicht befreit.41 3 Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist.42 4 Der Gesuchsteller hat der Inkassostelle einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung beizubringen.43

Art. 46


44



Art. 47

Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung 1

Hat die Inkassostelle die Empfangsgebühren nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder hat sie diese falsch berechnet, fordert sie den Fehlbetrag nach oder erstattet ihn zurück.

2

...45

3

Die Verjährungsfrist für Empfangsgebühren beginnt mit der Fälligkeit der Gebühr und beträgt fünf Jahre.46 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4531).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4531).

40 SR

831.30

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1680).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1680).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1680).

44 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001 (AS 2001 1680).

45 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001 (AS 2001 1680).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

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3. Kapitel: Erhebung der Empfangsgebühren

Art. 48

Inkassostelle 1 Das Departement bezeichnet aufgrund einer Ausschreibung eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung, die die Empfangsgebühren erhebt. Die Stelle führt die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren».

2

Die Inkassostelle ist verantwortlich für: a. die Bearbeitung der Meldungen; b.47 die Meldung von möglichen Verstössen gegen die Meldepflicht an das Bundesamt;

c. Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren; d.48 die Betreibung säumiger Melde- und Gebührenpflichtiger; e. das Überweisen der Gebührenerträge an die SRG und an das Bundesamt.

3

Die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Stelle werden in einem Vertrag festgelegt, den das Departement mit der Inkassostelle schliesst.49 4 Die Inkassostelle ist ermächtigt, Urheberrechtsentschädigungen im Auftrag der zugelassenen Verwertungsgesellschaften einzuziehen. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen der Inkassostelle und den Verwertungsgesellschaften festgelegt.


Art. 49

Zugriff auf Daten

1

Die Datenbearbeitung der Inkassostelle und die Aufsicht über sie richtet sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199250 über den Datenschutz.

2

Für punktuelle Kontrollen über die Einhaltung der Meldepflicht erteilen die kommunalen und kantonalen Behörden dem Bundesamt oder der Inkassostelle auf Anfrage Auskunft über Namen und Wohnsitz oder Sitz von bei ihnen registrierten Personen.51 3

Die Inkassostelle kann zum Zwecke des Einzugs von Urheberrechtsentschädigungen und von Gebühren für die drahtlose terrestrische Weiterverbreitung diejenigen Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Artikel 48 Absatz 2 bearbeitet, den zugelassenen Verwertungsgesellschaften bekannt geben.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1680).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1680).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1680).

50 SR

235.1

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

Fernmeldeverkehr

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4

Die Inkassostelle muss einer allfälligen Nachfolgerin die für den Gebührenbezug notwendigen Daten unentgeltlich bekannt geben.


Art. 50

Rechnung und Aufsicht 1

Die Inkassostelle führt eine eigene Rechnung über den Ertrag aus den Empfangsgebühren und den mit der Bearbeitung der Meldungen und der Erhebung der Empfangsgebühren entstehenden Aufwand.

2

Das Bundesamt übt die Aufsicht über die Inkassostelle aus. Die Inkassostelle hat dem Bundesamt im Rahmen der Aufsicht Einsicht in alle relevanten Akten, insbesondere die Abrechnungsbuchhaltung, zu gewähren und die jährliche Abrechnung über die Empfangsgebühr zur Genehmigung vorzulegen.

3

Das Bundesamt behandelt Beschwerden gegen Verfügungen der Inkassostelle.

5. Titel: Aufsicht 1. Kapitel: Allgemeine Aufsicht

Art. 51

Zuständigkeit 1 Das Bundesamt übt die Aufsicht nach Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes über die Veranstalter und die Weiterverbreitungskonzessionäre aus; es trifft die administrativen Massnahmen nach Artikel 67 Absatz 1 des Gesetzes.

2

Die Finanzaufsicht nach Artikel 56 Absätze 2-4 des Gesetzes üben aus: a. das Departement über die SRG; b. das Bundesamt über die Veranstalter, die Gebührenanteile und Finanzhilfen erhalten;

c. das Bundesamt über die SRG bezüglich der internationalen Programmtätigkeit.


Art. 52

Erhebung und Bekanntgabe von Informationen 1

Das Departement kann Informationen über Gesuchsteller, Bewerber und Konzessionäre erheben. Die Informationen umfassen die für die Konzessionierung und die Aufsicht erforderlichen Angaben über:

a. die Identität der Aktionäre und anderer Teilhaber, deren Anteile am Kapital, deren Stimmrecht sowie deren Beteiligung an anderen Unternehmen; b. die Identität anderer wirtschaftlich Beteiligter sowie deren Beteiligung an anderen Unternehmen;

c. die Mitglieder der Verwaltung und deren Beteiligung an anderen Unternehmen;

d. die Beteiligung an anderen Unternehmen; e. die Zusammenarbeit mit Dritten;

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f.52 den Geschäftsbericht, die Erfolgsrechnung und die Bilanz; g. die empfangenen Anteile aus den Empfangsgebühren; h. die empfangenen Finanzhilfen des Bundes; i. den Programminhalt.

2

Das Departement kann die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen, sofern daran ein öffentliches Interesse besteht. Unter denselben Voraussetzungen können das Departement über konzessionsrechtlich wichtige Verfügungen wie über Entstehung, Änderung, Einschränkung, Suspendierung, Widerruf oder Entzug der Konzession und die Aufsichtsbehörde über ihre Entscheide orientieren.53 3 Das Departement kann das Erheben und die Bekanntgabe von Informationen nach Absatz 1 dem Bundesamt übertragen.54 2. Kapitel: Programmaufsicht; Unabhängige Beschwerdeinstanz

Art. 53

Zusammensetzung Der Bundesrat sorgt dafür, dass beide Geschlechter sowie alle Sprachregionen in der Beschwerdeinstanz angemessen vertreten sind.


Art. 54

Entschädigung der Mitglieder Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz werden für ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen der Verordnung vom 12. Dezember 199655 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen entschädigt.


Art. 55

Entschädigungen an Dritte Der Bund übernimmt die Entschädigung von Dritten, die im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz angehört oder mit der Erstellung von Gutachten beauftragt worden sind. Der Präsident oder das mit der Instruktion beauftragte Mitglied der Beschwerdeinstanz setzen den Betrag der Entschädigung sinngemäss nach Artikel 147 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194356 fest.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4789).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 1845).

55 SR

172.311

56 SR

173.110

Fernmeldeverkehr

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6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 56

Vollzug 1 Das Departement vollzieht diese Verordnung und erlässt die Ausführungsvorschriften.

2

Im Geltungsbereich dieser Verordnung kann das Departement internationale Verträge technischen und administrativen Inhalts schliessen, nachdem die davon betroffenen Departemente konsultiert worden sind.


Art. 57

Aufhebung des bisherigen Rechts Die Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 199257 wird aufgehoben.


Art. 58

Übergangsbestimmungen 1 Der Kabelnetzkonzessionär nach Artikel 39 des Gesetzes in der Fassung vom 21. Juni 199158 steht ab Inkrafttreten dieser Verordnung in den Rechten und Pflichten eines Weiterverbreiters über Leitungen.

2

Der Umsetzerkonzessionär nach Artikel 43 des Gesetzes in der Fassung vom 21. Juni 1991 steht ab Inkrafttreten dieser Verordnung in den Rechten und Pflichten eines Inhabers einer Konzession für die drahtlose terrestrische Weiterverbreitung.

3

Der Inhaber einer Empfangsbewilligung nach den Artikeln 79 ff. der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 199259 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung im Sinne von Artikel 41 als gemeldet.

4

Die Inkassostelle im Sinne von Artikel 48 wird bis spätestens am 31. Dezember 2002 durch die Swisscom oder eine von ihr beherrschte Tochtergesellschaft betrieben.

5

Die Forderungen aus der bisherigen Inkassotätigkeit der Telecom PTT gehen auf die Inkassostelle über.


Art. 59

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

57 [AS

1992 680 2516, 1993 3357, 1994 3083, 1995 1406, 1996 2243 Ziff. I 67, 1997 152] 58 AS

1992 601

59 [AS

1992 680 2516, 1993 3357, 1994 3083, 1995 1406, 1996 2243 Ziff. I 67, 1997 152]