26.03.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 25.03.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
01.06.2022 - 31.08.2023
03.12.2019 - 31.05.2022
09.04.2019 - 02.12.2019
03.07.2018 - 08.04.2019
06.03.2018 - 02.07.2018
01.03.2018 - 05.03.2018
01.09.2017 - 28.02.2018
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01.01.2017 - 31.08.2017
01.01.2012 - 31.12.2016
01.09.2007 - 31.12.2011
01.01.2007 - 31.08.2007
01.08.2004 - 31.12.2006
01.05.2004 - 31.07.2004
01.04.2004 - 30.04.2004
01.01.2002 - 31.03.2004
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) vom 31. Oktober 2001 (Stand am 1. September 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 betreffend die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs sowie die Erteilung von Auskünften über die Fernmeldeanschlüsse.

2

Sie gilt für:

a. den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst); b. die anordnenden Behörden; c. die Genehmigungsbehörden; d. die Anbieterinnen von Postdiensten; e.2 die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, einschliesslich die Internetzugangsanbieterinnen;

f.

die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen oder Hauszentralen.


Art. 2


3

Begriffe und Abkürzungen Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert.

AS 2001 3111 1 SR

780.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

780.11

Überwachung

2

780.11


Art. 3

Dienst 1 Der Dienst ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Departement) administrativ zugewiesen.4 2 Er ergreift die notwendigen Massnahmen, um, innerhalb und ausserhalb der Dienstzeit, die Überwachungsanordnungen empfangen und die Prüfung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a BÜPF durchführen zu können.


Art. 4

Meldung der Namen der zuständigen Behörden Die Kantone und die zuständigen Bundesämter melden dem Dienst den Namen: a. der Behörden, die zur Anordnung einer Überwachung zuständig sind;.

b. der

Genehmigungsbehörde; c. der Behörden nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b und c BÜPF, die Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse verlangen können.


Art. 5

Einreichung der Überwachungsanordnung beim Dienst 1

Die anordnende Behörde kann die Überwachungsanordnung beim Dienst einreichen:

a. per Post, per Telefax oder mit einem anderen durch das Departement zugelassenen sicheren Übertragungsmittel;

b. mündlich, in dringlichen Fällen.

2

Wenn sie die Überwachung mündlich anordnet, erhält sie die Nutzinformationen, die Verkehrs- und Rechnungsdaten sowie weitere Auskünfte über den Post- oder Fernmeldeverkehr einer Person erst, nachdem sie die Überwachungsanordnung mit einem Übertragungsmittel nach Absatz 1 Buchstabe a bestätigt hat.

3

Die anordnende Behörde reicht ebenfalls jede Abänderung oder jede Verlängerung der Überwachungsanordnung sowie jede gemachte Ergänzung mit einem Übertragungsmittel nach Absatz 1 Buchstabe a beim Dienst ein.


Art. 6

Mitteilung des Entscheids der Genehmigungsbehörde 1

Die Genehmigungsbehörde teilt dem Dienst ihren Entscheid mit den allfälligen zusätzlichen Vorkehren zum Schutz der Persönlichkeit umgehend schriftlich mit.

2

Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) teilt dem Dienst den Genehmigungsund den Freigabeentscheid im Rahmen von Artikel 27 Absatz 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20155 (NDG) selber mit.6

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 4029).

5 SR

121

6

Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 11 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 3

780.11

2. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs

Art. 7

Kontrolle der Ausführung der Überwachungsanordnungen 1

Die Behörden, die Überwachungen anordnen oder genehmigen, sowie die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten können diejenigen Personendaten bearbeiten, die sie für die Kontrolle der Ausführung der Überwachungsanordnungen benötigen.

2

Der Dienst führt eine Geschäftskontrolle über: a. die Durchführung der Überwachungen von Post- oder Fernmeldediensten; b. die Gebühren und Entschädigungen.


Art. 8

Verarbeitungszentrum 1 Der Dienst errichtet und betreibt ein Verarbeitungszentrum für die Daten aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs.7 2 Das Verarbeitungszentrum muss rund um die Uhr einsatzfähig sein, um: a. die durch die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gelieferten Daten aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs entgegenzunehmen und in einem Informationssystem aufzuzeichnen; b.8 die Daten für die betroffene Behörde bereitzustellen.

3

Der Dienst macht die Daten der Überwachung der Behörde zugänglich, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist.

4

Der Dienst kann dieser Behörde die Daten auch in einer anderen Form übermitteln.


Art. 9


9

Datenschutz und Datensicherheit 1

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 199310 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bestimmungen zur IKTSicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200311.

2

Die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten folgen den Anweisungen des Dienstes für die Datensicherheit bezüglich der Übertragung der Überwachungsdaten.

Sie sind für die Datensicherheit bis zum Übergabepunkt der Daten an den Dienst verantwortlich.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

8

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

10 SR

235.11

11 SR

172.010.58

Überwachung

4

780.11


Art. 10

Vernichtung der Daten 1

Der Dienst vernichtet die Überwachungsdaten, nachdem er sie den Behörden nach Artikel 8 Absätze 3 oder 4 übergeben hat, spätestens aber drei Monate nach der Einstellung der Überwachung.

2

Er vernichtet die Daten aus der Geschäftskontrolle ein Jahr nach Einstellung der Überwachung.

3

Der Artikel 962 des Obligationenrechts12 und die Gesetzgebung über die Archivierung bleiben vorbehalten.

3. Abschnitt: Überwachung des Postverkehrs

Art. 11

Überwachungsanordnung Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten: a. den Namen der anordnenden Behörde; b.13 den Namen der Behörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist;

c. soweit diese Daten bekannt sind: die Namen, Adressen und Berufe der tatverdächtigen Personen und der allenfalls zu überwachenden weiteren Personen;

d.14 im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 271 Absatz 1 der Strafprozessordnung15 (StPO) unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit; e.16 den Grund der Überwachung, insbesondere die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;

f. den Namen der Postdienst-Anbieterin und, wenn möglich, den Namen der mitwirkenden Poststellen; g. die angeordneten Überwachungstypen; h. wenn nötig, die weiteren Auskünfte über den Postverkehr einer Person und die Anträge auf zusätzliche Vorkehren zum Schutz der Persönlichkeit; i.

den Beginn und die Dauer der Überwachung.

12 SR

220

13 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

15 SR

312.0

16 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 5

780.11


Art. 12

Überwachungstypen Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: a. das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung); b. die Lieferung folgender Daten über den Postverkehr (Echtzeit-Überwachung), soweit diese Daten verfügbar sind: 1. die Identität der Empfängerinnen und Empfänger der Postsendungen, 2. die Identität der Absenderinnen und Absender der Postsendungen, 3. die Art der Postsendungen, 4. den Zustellungsstand der Postsendungen;

c. die Lieferung folgender Verkehrs- und Rechnungsdaten (rückwirkende Überwachung): 1. für Postsendungen mit Zustellnachweis: die Empfängerin oder den Empfänger, die Absenderin oder den Absender und die Art der Postsendung sowie, wenn die Information verfügbar ist, den Zustellungsstand der Postsendung, 2. wenn die Anbieterin von Postdiensten Daten registriert und sie nach Abschluss der von einer Kundin oder eines Kunden verlangten Dienstleistung aufbewahrt: sämtliche verfügbaren Daten; d. die weiteren Auskünfte über den Postverkehr einer Person, die in der Überwachungsanordnung festgehalten sind.


Art. 13

Durchführung der Überwachung 1

Der Dienst bestimmt im Einzelfall, wenn nötig nach Absprache mit der anordnenden Behörde, die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung.

2

Jede Anbieterin von Postdiensten meldet dem Dienst die Ausführung der angeordneten Massnahmen.

3

Ist eine Anbieterin von Postdiensten infolge betrieblicher Probleme vorübergehend nicht in der Lage, ihre Pflichten bei einer aktiven Überwachung oder zum Vollzug einer neuen Überwachungsanordnung wahrzunehmen, muss sie dies dem Dienst unverzüglich melden.

4

Der Dienst prüft mit der Anbieterin von Postdiensten, ob Begehren über weitere Auskünfte über den Postverkehr einer Person erfüllt werden können und ob die verlangten Verkehrs- und Rechnungsdaten vorhanden sind. Er benachrichtigt die anordnende Behörde über seine Feststellungen und berät sie, wenn nötig, über das weitere Vorgehen.


Art. 14

Pflichten der Anbieterinnen von Postdiensten 1

Jede Anbieterin von Postdiensten muss in der Lage sein, jene Überwachungstypen nach Artikel 12 auszuführen, die durch sie angebotene Dienste betreffen.

Überwachung

6

780.11

2

Jede Anbieterin von Postdiensten muss in der Lage sein, die Überwachungsanordnungen auch ausserhalb der Dienstzeit entgegenzunehmen und sie so rasch wie möglich auszuführen. Sie meldet dem Dienst den Namen der Kontaktpersonen.

4. Abschnitt: Überwachung der Telefondienste17

Art. 15

Überwachungsanordnung 1 Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten:

a. den Namen der anordnenden Behörde; b.18 den Namen der Behörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist;

c. soweit diese Daten bekannt sind: die Namen, Adressen und Berufe der tatverdächtigen Personen und der allenfalls zu überwachenden weiteren Personen;

d.19 im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 271 Absatz 1 der Strafprozessordnung20 (StPO) unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit; e.21 den Grund der Überwachung, insbesondere die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;

f.

wenn möglich, den Namen der Anbieterin von Fernmeldediensten; g. die angeordneten Überwachungstypen; h. die bekannten Adressierungselemente; i.

wenn nötig, die Anträge: 1. auf die Bewilligung einer Direktschaltung, 2.22 auf die allgemeine Genehmigung für die Überwachung von mehreren Anschlüssen ohne Genehmigung im Einzelfall (Art. 272 Abs. 2 und 3 StPO), und 3. auf die zusätzlichen Vorkehren zum Schutz der Persönlichkeit; j.

den Beginn und die Dauer der Überwachung; 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

18 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

20 SR

312.0

21 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 7

780.11

k. die vom Dienst gewünschten Zusatzaufgaben gemäss Artikel 13 Absatz 2 BÜPF.

2

Wenn die Durchführung gewisser Überwachungstypen es erfordert, kann das Departement vorsehen, dass die dem Dienst eingereichte Überwachungsanordnung weitere technische Angaben enthalten soll.


Art. 16


23

Überwachungstypen (Echtzeit und rückwirkend) Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden: a. die Übertragung des Fernmeldeverkehrs (Echtzeit-Überwachung der Nutzinformationen);

b. bei Mobiltelefonie: die Bestimmung und die simultane oder periodische Übertragung des Zell-Identifikators (Cell ID), des Standortes und der Hauptstrahlungsrichtung der Antenne, mit der das Endgerät der überwachten Person momentan verbunden ist (Echtzeit-Überwachung); c. die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übertragung folgender Angaben, selbst wenn es nicht zum Aufbau einer Kommunikation kommt, (Echtzeit-Überwachung): 1. die verfügbaren Adressierungselemente (Rufnummern der abgehenden und ankommenden Kommunikationsvorgänge), 2. die tatsächliche bekannte Zielrufnummer und die zwischengeschalteten verfügbaren Rufnummern, falls der Anruf um- oder weitergeleitet wurde, 3. die erzeugten Signale, einschliesslich der Zeichengabe für den Bereitschaftszustand, die Parameter der Fernmeldeanlagen (z.B. IMSI-Nummer, IMEI-Nummer) und die erzeugten Signale für die Aktivierung der Konferenzschaltung oder der Anrufumleitung,

4. bei Mobiltelefonie: den Zell-Identifikator (Cell ID), den Standort und die Hauptstrahlungsrichtung der Antenne, mit der das Endgerät der überwachten Person zum Zeitpunkt der Kommunikation verbunden ist, 5. das Datum und die Uhrzeit; d. die Lieferung folgender Daten, sofern es zum Aufbau einer Kommunikation gekommen ist (rückwirkende Überwachung): 1. die verfügbaren Adressierungselemente (Rufnummern der abgehenden und eingehenden Kommunikationsvorgänge, sofern diese der Fernmeldedienstanbieterin bekannt sind), 2. die Kommunikationsparameter des Endgerätes der Mobiltelefonie und die Parameter zur Teilnehmeridentifikation (wie die IMSI-Nummer und die IMEI-Nummer), 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

Überwachung

8

780.11

3. bei Mobiltelefonie: den Zell-Identifikator (Cell ID), den Standort und die Hauptstrahlungsrichtung der Antenne, mit der das Endgerät der überwachten Person zum Zeitpunkt der Kommunikation verbunden ist, 4. das Datum, die Zeit und die Dauer der Verbindung; e. der Antennensuchlauf: rückwirkende Eruierung aller an einem bestimmten Standort angefallenen mobilen Kommunikationsvorgänge während eines bestimmten Zeitraumes, sofern es zum Aufbau einer Kommunikation gekommen ist.

a24 Suche und Rettung vermisster Personen Für die Suche und Rettung vermisster Personen gemäss Artikel 3 BÜPF können nur die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden: a. die Überwachungstypen nach Artikel 16 Buchstaben b, c und d; b. soweit möglich die Bestimmung der letzten aktiven Position des mobilen Endgerätes der vermissten Person und die Lieferung aller zur Standortbestimmung notwendigen Angaben, wie: 1. Zell-Identifikator (Cell ID), 2. Standort, 3. Hauptstrahlungsrichtung und Frequenzband der Antenne der Mobiltelefonie.

b25 Überwachungsmassnahmen mit Auslandsbezug 1

Ziel der Überwachungsmassnahmen nach Artikel 16 Buchstabe a, Buchstabe c Ziffern 1, 2, 3 und 5 und Buchstabe d Ziffern 1, 2 und 4 kann jedes Adressierungselement sein, unabhängig vom Standort des Endgeräts, von der Landeskennzahl der Rufnummer und von der Netzzugehörigkeit. 2 Ziel der Überwachungsmassnahmen nach Artikel 16 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer 4 und Buchstabe d Ziffer 3 und nach Artikel 16a kann auch ein ausländisches Adressierungselement sein, welches sich im Netzwerk einer schweizerischen Fernmeldedienstanbieterin befindet.


Art. 17

Durchführung der Überwachung 1

Der Dienst bestimmt im Einzelfall, wenn nötig nach Absprache mit der anordnenden Behörde, die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 9

780.11

2

Wenn der Dienst feststellt, dass die angeordnete Überwachung den Anschluss von Trägerinnen und Trägern von Berufsgeheimnissen betrifft, ohne dass Vorkehren nach Artikel 271 Absatz 1 StPO26 oder nach Artikel 70b Absatz 1 des Militärstrafprozesses vom 23. März 197927 (MStP) beziehungsweise, im Falle von Überwachungen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a NDG28, ohne dass Vorkehren nach Artikel 58 Absatz 3 NDG in Verbindung mit Artikel 23 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. August 201729 (NDV) angeordnet worden sind, so zeichnet der Dienst den Fernmeldeverkehr auf und benachrichtigt die Genehmigungsbehörde.30 3 Jede Anbieterin von Fernmeldediensten meldet dem Dienst die Ausführung der angeordneten Massnahmen.

4

Sie leitet dem Dienst auf Verlangen die Daten zu. Der Dienst regelt in seinen Richtlinien nach Anhörung der Anbieterinnen die Spezifikationen dieser Zuleitung unter Berücksichtigung der Standards des Europäischen Institutes für Telekommunikationsnormen (ETSI).31 5 Bei Überwachungsmassnahmen, die nicht explizit in dieser Verordnung aufgeführt sind, stellt sie dem Dienst jene bereits vorhandenen Schnittstellen zur Verfügung, von denen aus der Fernmeldeverkehr der überwachten Person in Echtzeit und permanent zum Verarbeitungszentrum übertragen werden kann. Der Dienst regelt die Überwachungsmodalitäten im Einzelfall.32 6 Ist infolge technischer oder anderer Pannen eine Anbieterin von Fernmeldediensten vorübergehend nicht in der Lage, ihre Pflichten bei aktiven Überwachungen oder zum Vollzug neuer Überwachungsanordnungen wahrzunehmen, so muss sie dies dem Dienst unverzüglich mitteilen. Die Verkehrsdaten, die nicht dem Dienst übertragen werden konnten, sind nachzuliefern.33 7 Die Überwachung ist so durchzuführen, dass weder die überwachte Person noch andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer davon Kenntnis erhalten. Sie ist so zu planen, dass eine unbefugte oder unsachgemässe Verwendung der erfassten Informationen verhindert wird.34 26 SR

312.0

27 SR 322.1

28 SR

121

29 SR

121.1

30 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

Überwachung

10

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Art. 18

Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten 1

Jede Anbieterin von Fernmeldediensten muss in der Lage sein, die Überwachungstypen nach diesem Abschnitt, die durch sie angebotene Dienste betreffen, auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.35 2

Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Aufnahme des Kundenbetriebes eines Fernmeldedienstes an sicherzustellen.

3

Jede Anbieterin von Fernmeldediensten muss sicherstellen, dass sie die Überwachungsanordnungen auch ausserhalb der Dienstzeit entgegennehmen und so rasch wie möglich ausführen kann. Sie meldet dem Dienst schriftlich die Kontaktangaben der verantwortlichen Personen.36 4

Sie muss eine durch den Dienst im Verhältnis der Zahl ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer festgelegte Anzahl Anschlüsse gleichzeitig überwachen können.

5

Sie hat zu gewährleisten, dass innerhalb des durch die Überwachungsanordnung bestimmten Zeitraumes die Überwachung des gesamten über ihre eigene Infrastruktur geführten Fernmeldeverkehrs ermöglicht wird: a. wenn er über den überwachten Anschluss abgewickelt wird; b. wenn er zu technischen Speichereinrichtungen unter Kontrolle der eigenen Infrastruktur geleitet wird; oder c. wenn er aus solchen abgerufen wird.

6

Der Dienst kann die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Zusammenarbeit verpflichten, um die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu vollziehen, der zwischen verschiedenen Netzen übermittelt wird oder von verschiedenen Anbieterinnen verarbeitet wird.

7

Zur Überprüfung der Überwachungsbereitschaft haben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dem Dienst die Benutzung ihrer Fernmeldedienste unentgeltlich zu gewähren.37 8 Wenn nötig unterstützen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Dienst, um sicherzustellen, dass die übermittelten Überwachungsdaten tatsächlich mit dem Fernmeldeverkehr der überwachten Personen übereinstimmen.38 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 11

780.11

5. Abschnitt: Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse mit Ausnahme von Internet

Art. 19

System zur Vermittlung der Auskunftsgesuche über die Fernmeldeanschlüsse 1

Der Dienst erstellt und führt in Zusammenarbeit mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten ein System, das die Auskunftsgesuche über die Fernmeldeanschlüsse vermittelt und folgende Auskünfte gibt (Vermittlungssystem):

a. die Adressierungselemente der Anschlüsse einer bestimmten Person; b. soweit verfügbar, die Identität der Personen, deren Anschlüsse mit bestimmten Adressierungselementen übereinstimmen.

2

Das Vermittlungssystem sucht den Namen der Anbieterin von Fernmeldediensten und die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 BÜPF: a. durch den automatisierten Abruf des Verzeichnisses der Fernmeldeanschlüsse der Anbieterin von Fernmeldediensten; oder

b. durch die Weiterleitung des Auskunftsgesuches an die Anbieterin von Fernmeldediensten.

3

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die Auskunftsgesuche innert der Frist beantworten, die das Departement für die betreffende Dringlichkeitsstufe festlegt.

4

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die Informationen nach Absatz 1 laufend nachführen. Nach Ausschalten eines Anschlusses müssen die diesbezüglichen Daten noch während sechs Monaten zur Auskunftserteilung zur Verfügung stehen.

5

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten übernehmen die Kosten der Infrastruktur, die sie für die Behandlung der Auskunftsgesuche brauchen; der Dienst übernimmt die Installations- und Betriebskosten für das Vermittlungssystem.

a39 Erfassung von Personendaten beim Verkauf von Prepaid-SIM-Karten Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen sicherstellen, dass beim Verkauf von Prepaid-SIM-Karten die Personalien der Kundinnen und Kunden (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) anhand eines gültigen Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines anderen für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässigen Reisedokumentes erfasst werden. Ausserdem sind die Art des Ausweises und die Ausweisnummer zu erfassen.

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3383).

Überwachung

12

780.11


Art. 20

Benützung des Vermittlungssystems 1

Jede in Artikel 14 Absätze 2 und 2bis BÜPF erwähnte Behörde bezeichnet die Personen, die für die Benutzung des Vermittlungssystems vorgesehen sind.40 2 Der Dienst erteilt die Zugriffsbewilligungen an diese Personen, wenn eine genügende Benutzungsfrequenz zu erwarten ist:

a. zur Bestimmung der zu überwachenden Anschlüsse und Personen; b. für die Erfüllung von Polizeiaufgaben; c. zur Erledigung von Verwaltungsstrafsachen.


Art. 21

Protokollierung 1 Der Dienst protokolliert die Zugriffe auf das Vermittlungssystem.

2

Er bewahrt die Protokolle während eines Jahres auf. Die Protokolle werden so ausgestaltet, dass die abgefragten Daten festgestellt werden können. Er vernichtet sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

3

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die Auskunftsgesuche anonymisiert protokollieren.


Art. 22

Auskunftserteilung durch den Dienst 1

Die in Artikel 14 Absätze 2 und 2bis BÜPF erwähnten Behörden können vom Dienst Auskunft über die Fernmeldeanschlüsse verlangen. Sie reichen ihre Auskunftsbegehren per Post, per Telefax oder mit einem anderen durch das Departement zugelassenen sicheren Übertragungsmittel ein.41 2 Der Dienst bewahrt die Auskunftsgesuche und die erteilten Antworten während eines Jahres auf. Er vernichtet diese Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

6. Abschnitt: Überwachung des Internets42

Art. 23

Überwachungsanordnung Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten: a. den Namen der anordnenden Behörde; 40 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

41 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 13

780.11

b.43 den Namen der Behörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist;

c. soweit diese Daten bekannt sind: die Namen, Adressen und Berufe der tatverdächtigen Personen und der allenfalls zu überwachenden weiteren Personen;

d.44 im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 271 Absatz 1 der Strafprozessordnung45 (StPO) unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit; e.46 den Grund der Überwachung, insbesondere die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;

f.47 den Namen der Internetzugangsanbieterin, wenn sie bekannt ist; g.48 die angeordneten Überwachungstypen, einschliesslich: 1. der bekannten Adressierungselemente (z.B. E-Mail-, elektronische Postfach-, Rechner- und IP-Adresse, Benutzername, MAC-Adresse, E.164-Nummer, IMSI-Nummer, IMEI-Nummer ), 2. der bekannten Anmeldungsdaten (Log-in), 3. der Bewilligung einer Direktschaltung, 4. der Anträge auf zusätzliche Vorkehren zum Schutz nicht beteiligter Benützerinnen und Benützer;

h. den Beginn und das Ende der Überwachung; i. die vom Dienst gewünschten Zusatzaufgaben gemäss Artikel 13 Absatz 2 BÜPF.


Art. 24


49

Überwachbare Internetzugänge und Anwendungen 1

Folgende Internetzugänge können überwacht werden: a. Zugang durch eine Wählverbindung zu einem Network Access Server; b. Breitbandzugang (z.B. xDSL, Kabelmodem); c. Zugang mittels Mobile Packet Data Technologie (z.B. über GPRS oder LTE);

d. kabelloser Zugang (z.B. Wi-Fi, Wimax, WLL); 43 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

45 SR

312.0

46 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

Überwachung

14

780.11

e. andere Zugänge zum Netz via OSI-Schicht 2 (z.B. Ethernet über FTTH-Zugang);

f.

andere Zugänge zum Netz via OSI-Schicht 3 (z.B. IP-Broadband-Zugang).

2

Folgende Anwendungen können überwacht werden: a. synchrone und asynchrone elektronische Postdienste (z.B. Instant Messaging, E-Mail);

b. auf digitalen Medien basierende Fernmeldedienste (z.B. VoIP, Audio- und Videoübertragungen).

a50 Überwachungstypen (Echtzeit)

Als Echtzeitüberwachung können folgende Überwachungstypen angeordnet werden: a. die Übermittlung sämtlicher Daten, die über den überwachten Zugang gesendet oder empfangen werden;

b. die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übermittlung der folgenden Angaben über den Internetzugang: 1. das Datum und die Uhrzeit, zu der die Datenverbindung hergestellt und

getrennt wird,

2. die Art der Datenverbindung oder des Anschlusses, 3. die verwendeten Anmeldungsdaten (Log-in), 4. die verfügbaren Adressierungselemente, insbesondere des Ursprungs der Kommunikation,

5. die Kommunikationsparameter der Endgeräte und die Parameter zur Teilnehmeridentifikation (z.B. MAC-Adresse, IMEI-Nummer, IMSINummer), 6. bei Zugang über ein Mobilfunknetz: die Bestimmung und die periodische Übertragung des Zell-Identifikators (Cell ID), des Standortes und der Hauptstrahlungsrichtung der Antenne, mit der das Endgerät der überwachten Person momentan verbunden ist,

7. die technischen Änderungen, die während der Verbindung stattfinden, und, falls bekannt, ihre Ursachen; c. die Übermittlung der Nutzinformationen, die über die überwachte Anwendung gesendet oder empfangen werden;

d. die Bereitstellung und die simultane oder periodische Übermittlung folgender Angaben über die überwachte Anwendung: 1. das Datum und die Uhrzeit der Kommunikation (Beginn und Ende), 2. die verfügbaren Adressierungselemente, insbesondere diejenigen des

Ursprungs und des Ziels der Kommunikation, 3. die verwendeten Anmeldungsdaten (Log-in), 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 15

780.11

4. bei der Überwachung von E-Mail-Verkehr: die Umschlaginformationen gemäss dem benutzten Protokoll, 5. die anderen verfügbaren Kommunikationsparameter, 6. die technischen Änderungen während der Kommunikation und ihre Ursachen, falls bekannt.

b51 Überwachungstypen (rückwirkend) Als rückwirkende Überwachung können folgende Überwachungstypen angeordnet werden: a. die Übermittlung der folgenden Angaben über den überwachten Zugang: 1. das Datum und die Uhrzeit, zu der die Datenverbindung hergestellt und getrennt wurde,

2. die Art der Datenverbindung oder des Anschlusses, 3. die verwendeten Anmeldungsdaten (Log-in), 4. die verfügbaren Adressierungselemente, insbesondere des Ursprungs der Kommunikation,

5. die Kommunikationsparameter der Endgeräte und die Parameter zur Teilnehmeridentifikation (z.B. MAC-Adresse, IMEI-Nummer, IMSINummer), 6. bei Zugang über ein Mobilfunknetz: den Zell-Identifikator (Cell ID), den Standort und die Hauptstrahlungsrichtung der Antenne, mit der das Endgerät der überwachten Person zum Zeitpunkt der Kommunikation verbunden ist, b. die Übermittlung der folgenden Angaben bei Versand oder Empfang von Meldungen durch einen asynchronen elektronischen Postdienst: 1. das Datum und die Uhrzeit des Versands oder des Empfangs von Mitteilungen bei der Internetzugangsanbieterin,

2. bei der Überwachung von E-Mail-Verkehr: die Umschlaginformationen gemäss benutztem Protokoll, 3. die IP-Adressen der sendenden und empfangenden Fernmeldeanlagen der asynchronen elektronischen Postdienste, 4. die anderen verfügbaren Adressierungselemente.

c52 Überwachungsmassnahmen mit Auslandsbezug Ziel der Überwachungsmassnahmen nach Artikel 24a Buchstaben a und b und 24b Buchstabe a können auch Anschlüsse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c und d sein, die ein ausländisches Adressierungselement haben, welches sich im Netzwerk einer schweizerischen Fernmeldedienstanbieterin befindet.

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

Überwachung

16

780.11


Art. 25


53

Durchführung der Überwachung 1

Der Dienst bestimmt im Einzelfall: a. die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung, wenn nötig im Einvernehmen mit der anordnenden Behörde; b. die zu verwendenden Datenträger, die Art und Weise der Übermittlung und die zulässigen Datenformate, wenn nötig nach Anhörung der Internetzugangsanbieterinnen.

2

Wenn der Dienst feststellt, dass die angeordnete Überwachung Trägerinnen und Träger von Berufsgeheimnissen betrifft, ohne dass Vorkehren nach Artikel 271 Absatz 1 StPO54 oder nach Artikel 70b Absatz 1 MStP55 beziehungsweise, im Falle von Überwachungen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a NDG56, ohne dass Vorkehren nach Artikel 58 Absatz 3 NDG in Verbindung mit Artikel 23 NDV57 angeordnet worden sind, so zeichnet der Dienst die Daten auf und benachrichtigt die Genehmigungsbehörde.58 3 Die Internetzugangsanbieterinnen melden dem Dienst die Ausführung der angeordneten Massnahmen.

4

Sie leiten dem Dienst auf Verlangen die Daten zu. Der Dienst regelt in seinen Richtlinien nach Anhörung der Anbieterinnen die Spezifikation dieser Zuleitung unter Berücksichtigung der Standards des Europäischen Institutes für Telekommunikationsnormen (ETSI).

5

Bei Überwachungsmassnahmen, die nicht explizit in dieser Verordnung aufgeführt sind, stellen sie dem Dienst jene bereits vorhandenen Schnittstellen zur Verfügung, von denen aus der Fernmeldeverkehr der überwachten Person in Echtzeit und permanent zum Verarbeitungszentrum übertragen werden kann. Der Dienst regelt die Überwachungsmodalitäten im Einzelfall.

6

Ist infolge technischer oder anderer Pannen eine Internetzugangsanbieterin vorübergehend nicht in der Lage, ihre Pflichten bei Echtzeit-Überwachungen oder zum Vollzug neuer Überwachungsanordnungen wahrzunehmen, muss sie es dem Dienst unverzüglich mitteilen. Die Verkehrsdaten, die nicht dem Dienst übertragen werden konnten, sind nachzuliefern.

7

Die Überwachung ist so durchzuführen, dass weder die überwachte Person noch andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer davon Kenntnis erhalten. Sie ist so zu planen, dass eine unbefugte oder unsachgemässe Verwendung der erfassten Informationen verhindert wird.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

54 SR

312.0

55 SR

322.1

56 SR

121

57 SR

121.1

58 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 17

780.11


Art. 26


59

Pflichten der Internetzugangsanbieterinnen 1

Jede Internetzugangsanbieterin muss in der Lage sein, die Überwachungstypen nach diesem Abschnitt, die durch sie angebotene Dienste betreffen, auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. 2 Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Aufnahme des Kundenbetriebes eines Internet-Dienstes an sicherzustellen.

3

Jede Internetzugangsanbieterin muss sicherstellen, dass sie die Überwachungsanordnungen auch ausserhalb ihrer Bürozeiten empfangen und so rasch wie möglich ausführen kann. Sie meldet dem Dienst schriftlich die Kontaktangaben der verantwortlichen Personen.

4

Jede Internetzugangsanbieterin hat die Überwachung des gesamten von der Überwachungsanordnung erfassten Internetverkehrs zu ermöglichen, der über ihre eigene Infrastruktur geführt wird und der den Überwachungen gemäss Artikel 24-24c unterliegt.

5

Der Dienst kann die Internetzugangsanbieterinnen zur Zusammenarbeit verpflichten, um die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu vollziehen, der durch mehr als ein Netzwerk führt. 6

Zur Überprüfung der Überwachungsbereitschaft haben die Internetzugangsanbieterinnen dem Dienst die Benutzung ihrer Dienste unentgeltlich zu gewähren.

7

Wenn nötig unterstützen die Internetzugangsanbieterinnen den Dienst, um sicherzustellen, dass die übermittelten Überwachungsdaten tatsächlich mit dem Fernmeldeverkehr der überwachten Personen übereinstimmen.


Art. 27

Auskünfte über Internet-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer 1

Die zuständige Internetzugangsanbieterin übermittelt dem Dienst auf Anfrage folgende Angaben:

a. bei IP-Adressen: die Art des Anschlusses, das Datum und die Uhrzeit der Zuteilung oder das Datum und die Uhrzeit des Anfangs und gegebenenfalls des Endes des Zuteilungszeitraumes, den Namen, die Adresse, die Anmeldungsdaten (Log-in) und, soweit bekannt, den Beruf der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, sowie weitere IP-Adressen, die die Internetzugangsanbieterin dieser oder diesem zugeteilt hat; b. bei EDV-Systemen: sofern verfügbar, zusätzlich die Domainnamen und weitere Adressierungselemente unter denen diese der Internetzugangsanbieterin bekannt sind;

c. bei elektronischen Postdiensten, sofern sie von den Internetzugangsanbieterin zur Nutzung durch Kunden eingerichtet sind: soweit bekannt, den Namen, die Adresse und den Beruf der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.60

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

Überwachung

18

780.11

2

Der Dienst sucht über die öffentlich zugänglichen Datenbanken die zuständige Internetzugangsanbieterin für Auskunftsgesuche und Überwachungen der InternetZugänge.61 3 Er bewahrt die Auskunftsgesuche und die erteilten Antworten während eines Jahres auf. Er vernichtet diese Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

7. Abschnitt: Überwachung des Verkehrs innerhalb von internen Fernmeldenetzen oder Hauszentralen

Art. 28

Vorbereitung der Überwachung Wenn die Überwachungsanordnung eine Überwachung des Verkehrs innerhalb eines internen Fernmeldenetzes oder einer Hauszentrale vorsieht, bestimmt der Dienst im Einvernehmen mit der Betreiberin dieses Netzes oder dieser Zentrale und wenn nötig mit der anordnenden Behörde, wie die Überwachung durchzuführen ist.


Art. 29

Durchführung der Überwachung 1

Der Dienst richtet die Überwachung selber ein oder beauftragt damit auf eigene Kosten die Betreiberin des internen Fernmeldenetzes oder der Hauszentrale, wenn diese einverstanden ist und über die angemessenen Einrichtungen verfügt.

2

Wenn die Betreiberin mit der Überwachung beauftragt ist, müssen die Auflagen für die Datensicherheit im Auftrag enthalten sein.

8. Abschnitt: Gebühren und Rechtsschutz

Art. 30

Gebühren und Entschädigungen 1 und 2

…62

3

Die anordnende Behörde kann vom Dienst verlangen, dass er ihr die zu erwartenden Kosten für eine bestimmte Überwachung mitteilt.


Art. 31

63 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung für Dienstleistungen des Dienstes sowie der Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen richtet sich nach Artikel 5 der Verordnung vom 7. April 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

62 Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 7. April 2004 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, mit Wirkung seit

1. Mai 2004 (AS 2004 2021).

63 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4337).

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 19

780.11

200464 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.


Art. 32

65 Rechtsschutz Gegen Verfügungen des Dienstes über den Vollzug dieser Verordnung kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33

Vollzug 1 Das Departement regelt: a. die zugelassenen Übertragungsmittel zur Einreichung der Überwachungsanordnungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;

b. die Fristen für die Beantwortung der Auskunftsgesuche nach Artikel 19 Absatz 3 in Funktion der verschiedenen Dringlichkeitsstufen;

c.66 die durch die Behörden nach Artikel 14 Absätze 2 und 2bis BÜPF zu verwendenden Formulare, um vom Dienst die Auskünfte nach den Artikeln 22 und 27 einzuholen;

d. wenn nötig, die technischen ergänzenden Angaben, die in Artikel 15 Absatz 2 erwähnt sind;

e.67 …

1bis

Der Dienst regelt durch Richtlinien die technischen und administrativen Einzelheiten der einzelnen Überwachungstypen.68 2

Er legt Form und Inhalt folgender Formulare fest: a. die durch die anordnende Behörde zu verwendenden Formulare, um die Überwachungsanordnung beim Dienst einzureichen; b. die durch den Dienst zu verwendenden Formulare, um die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten mit der Durchführung der Überwachungsanordnung zu beauftragen; 64 SR

780.115.1

65 Fassung gemäss Ziff. II 77 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4705).

66 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

67 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 2004, mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1431).

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1431).

Überwachung

20

780.11

c. die durch die Behörden nach Artikel 14 Absatz 2 BÜPF zu verwendenden Formulare, um vom Dienst die Auskünfte nach den Artikeln 22 und 27 einzuholen.

3

Das Departement räumt den Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten beim Erlass von technischen Vorschriften angemessene Übergangsfristen für die Umsetzung ein.


Art. 34

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 1. Dezember 199769 über den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.


Art. 35

Änderung bisherigen Rechts …70


Art. 36

Übergangsbestimmungen 1 Während maximal drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vollzieht der Dienst die Überwachungsanordnungen, die nach dem alten Recht genehmigt worden sind.

2

Bis zur Inbetriebnahme des Verarbeitungszentrums nach Artikel 8 übertragen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Daten aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach bisheriger Praxis an den Dienst. Der Dienst zeichnet den Fernmeldeverkehr auf oder überträgt ihn mit Direktschaltung an die Strafverfolgungsbehörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist.

3

Die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten melden innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Überwachungsmassnahmen innerhalb ihres Dienstleistungsangebots, die sie nicht imstande sind auszuführen. Sie treffen die notwendigen Massnahmen, um diese Überwachungstypen innerhalb der durch den Dienst im Einzelfall festgesetzten Frist ausführen zu können und melden es dem Dienst, sobald sie dazu in der Lage sind.

4

Spätestens vom 1. April 2004 an übertragen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Daten aus jeder Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss den Richtlinien nach Artikel 33 Absatz 1bis. Das Departement kann den Gebührenanteil von Anbieterinnen, die diese Daten schon zwischen dem 1. April 2003 und dem 1. April 2004 nach den neuen Anforderungen übertragen, angemessen erhöhen; die Mehrkosten werden nicht auf die anordnenden Behörden überwälzt. Es kann mit einer Anbieterin einen späteren Beginn der Datenübertragung vereinbaren. Dieser richtet sich nach den technischen Möglichkeiten der Anbieterin und kann spätestens auf den Zeitpunkt der Aufhebung der regionalen Dienststellen festgelegt werden.71

69 [AS

1997 3022]

70 Die Änderung kann unter AS 2001 3111 konsultiert werden.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1431).

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 21

780.11

5

Die Internet-Anbieterinnen übertragen vom 1. April 2003 an die Daten aus jeder Überwachung dem Dienst. Vorher müssen sie die Auskünfte nach Artikel 14 BÜPF erteilen und vorhandene Verkehrsdaten des E-Mail-Verkehrs übermitteln.

6

…72

a73 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004 Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen von ihren Kundinnen und Kunden, deren Prepaid-SIM-Karte nach dem 1. November 2002 in Betrieb genommen worden ist, bis zum 31. Oktober 2004 die Daten nach Artikel 19a erfassen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Nummern der nicht registrierten Kundinnen und Kunden ausser Betrieb zu nehmen.

b74 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2011 Anbieterinnen von Festnetzinternetzugängen und mobilen Internetzugängen müssen zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung in der Lage sein, die neu in den 6. Abschnitt dieser Verordnung aufgenommenen Überwachungsmassnahmen auszuführen. Die bereits vorhandenen Schnittstellen nach Artikel 25 Absatz 5 müssen hingegen ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zur Verfügung gestellt werden.


Art. 37

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

72 Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 7. April 2004 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, mit Wirkung seit

1. Mai 2004 (AS 2004 2021).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3383).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

Überwachung

22

780.11

Anhang75

(Art. 2)

Begriffe und Abkürzungen 1. Internetzugangsanbieterin: Fernmeldedienstanbieterin oder der Teil einer Fernmeldedienstanbieterin, die der Öffentlichkeit fernmeldetechnische Übertragungen von Informationen auf der Basis der IP-Technologien (Netzprotokoll im Internet [Internet Protocol]) unter Verwendung von IP-Adressen anbietet; 2. Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen oder Hauszentralen: die Personen, die über die Beschaffung, die Erstellung und den Betrieb dieser Einrichtungen entscheiden;

3. Echtzeit-Überwachung: das Abfangen in Echtzeit und die simultane, leicht verzögerte oder periodische Übertragung der Post- oder Fernmeldeverkehrsdaten, inklusive der Nutzinformationen, durch die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten gemäss den Angaben der Überwachungsanordnung; 4. rückwirkende Überwachung: die Herausgabe der Verkehrs- und Rechnungsdaten der zurückliegenden sechs Monate durch die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten;

5. Direktschaltung: direkte Übertragung des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person vom Dienst an die anordnende Behörde;

6. Nutzinformationen: der Anteil des zu überwachenden Fernmeldeverkehrs, der die zwischen Benutzenden bzw. zwischen deren Endeinrichtungen ausgetauschten Informationen (z.B. Laute, Telefax, E-Mails und Daten) enthält; 7. Verkehrs- und Rechnungsdaten: die Informationen, die von der Anbieterin über den Post- oder Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgezeichnet werden, um die Tatsache der Postsendung oder der Kommunikation und die Rechnungsstellung zu belegen; 8. Adressierungselemente: Kommunikationsparameter sowie Nummerierungselemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern (Art. 3 Bst. f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199776; FMG);

9. Kommunikationsparameter: die Elemente zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind (Art. 3 Bst. g FMG); 10. E.164-Nummer: Adressierungselement des Nummerierungsplans E.164 (vgl.

das 2. Kapitel der Verordnung vom 6. Oktober 199777 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich); 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).

76 SR

784.10

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V 23

780.11

11. IMEI-Nummer (IMEI: International Mobile Equipment Identity): internationale Nummer zur Identifizierung von Mobiltelefonie-Geräten;

12. IMSI-Nummer (IMSI: International Mobile Subscribers Identity): internationale Nummer, die zur Identifikation der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in einem Mobilfunknetz dient;

13. IP-Adresse (Internet-Protokoll-Adresse): Adresse, die alle verbundenen Geräte in einem Informatiknetzwerk identifiziert, die das Internet-Protokoll benutzen;

14. MAC-Adresse (Media Access Control Address): Hardware-Adresse, die in einer Netzwerkkarte- oder einem Netzwerkadapter hinterlegt ist und als eindeutige Adresse auf der Ebene der OSI-Schicht 2 gebraucht wird; 15. SIM-Nummer (SIM: Subscriber Identity Module): Serien-Nummer der SIM Karte, die die Karte eindeutig identifiziert; 16. Cell ID: unveränderter Zell-Identifikator (Cell Global Identification) der Mobiltelefonie;

17. Umschlaginformationen: Adressierungselemente, die den Datagrammen eines E-Mail angehängt werden;

18. DSL (Digital Subscriber Line): Breitband-Internetzugang mittels Bitübertragungsschicht auf einer Teilnehmeranschlussleitung, der einen hohen Datenfluss erlaubt;

19. xDSL: Gruppe von Techniken, die mit der DSL-Technologie verwandt sind.

Der Buchstabe «x» steht für diverse Abkürzungen, mit denen die verschiedenen DSL-Technologien bezeichnet werden; 20. FTTH (Fiber To The Home): Glasfaserleitung bis zur Wohnung des Teilnehmers;

21. Kabelmodem: Modemtyp, der es erlaubt, sich mit dem Internet über ein Kabelfernsehnetz zu verbinden;

22. SIM-Karte (SIM Subscriber Identity Module): Chipkarte, die zur Identifikation der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in einem Mobilfunknetz dient;

23. Prepaid SIM-Karte: SIM-Karte, bei welcher die Kundenbeziehung für Mobiltelefone nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen wird;

24. GPRS (General Packet Radio Service): Mobiltelefoniedienst, der die paketvermittelte Datenübertragung über GSM erlaubt;

25. GSM (Global System for Mobile Communications): Standard der zweiten Mobilfunk-Generation; 26. UMTS (Universal Mobile Telecommunications System): Standard der dritten Mobilfunk-Generation; 27. LTE (Long Term Evolution): Standard der vierten Mobilfunk-Generation; 77 SR

784.104

Überwachung

24

780.11

28. OSI-Referenzmodell (Open Systems Interconnection): Modell nach ISONorm 7498, welches zur Beschreibung offener Kommunikationsarchitekturen in Computernetzen dient;

29. OSI-Schicht 2: (engl. Data Link Layer) nach dem OSI-Referenzmodell; 30. OSI-Schicht 3: (engl. Network Layer) nach dem OSI-Referenzmodell; 31. Ethernet: Familie von Netzwerktechnologien der OSI-Schichten 1 und 2 auf der Basis der IEEE-Norm 802.3; 32. Network Access Server (NAS): Server, der von einer Internetzugangsanbieterin betrieben wird und den Kunden den Zugang zum Internet ermöglicht;

33. Instant Messaging (sofortige Nachrichtenübermittlung): synchrone Echtzeitkommunikation zwischen zwei oder mehr Teilnehmern. Es gibt eine Vielzahl von Instant Messaging Diensten und es werden zum Teil proprietäre Protokolle verwendet. Neben Textnachrichten können häufig auch Multimedia-Inhalte übertragen werden.

34. VoIP (Voice over IP auch IP-Telefonie oder Internet-Telefonie): Technik, die es erlaubt, über das IP Protokoll zu telefonieren; 35. Wi-Fi: Standard für kabellose Netzwerke nach der IEEE-Norm 802.11; 36. Wimax (Worldwide Interoperability for Microwave Access): Standard für kabellose Netzwerke nach der IEEE-Norm 802.16; 37. WLL (Wireless Local Loop): drahtloser Teilnehmeranschluss, der eine Alternative zum leitungsgebundenen Anschlussnetz darstellt;

38. IEEE (Institute of Electrical and Electronics Engineers): gemeinnützige Organisation, die die Veröffentlichung der Normen, die von den Mitgliedern der Organisation verfasst werden, sicherstellt;

39. IETF (Internet Engineering Task Force): internationale, informelle Organisation, die die meisten Internetstandards erarbeitet;

40. ISO (International Organization for Standardization): weltweite Organisation für die Erarbeitung und Veröffentlichung internationaler Normen;

41. ITU (International Telecommunication Union): internationale Organisation der Vereinten Nationen, die sich dem Wachstum und der nachhaltigen Entwicklung von Telekommunikations- und Informationstechnologie widmet; 42. ITU-T: Bereich der ITU, der Empfehlungen im Bereich der Telekommunikationsstandardisierung herausgibt.