15.10.2023 - * / In Kraft
01.09.2023 - 14.10.2023
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.02.2023 - 31.08.2023
12.03.2022 - 31.01.2023
01.04.2020 - 11.03.2022
02.02.2020 - 31.03.2020
01.06.2019 - 01.02.2020
15.09.2018 - 31.05.2019
01.03.2017 - 14.09.2018
01.08.2016 - 28.02.2017
20.11.2015 - 31.07.2016
01.12.2012 - 19.11.2015
01.03.2010 - 30.11.2012
05.12.2008 - 28.02.2010
01.01.2008 - 04.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.12.2004 - 31.12.2006
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

143.5

Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen

(RDV)

vom 14. November 2012 (Stand am 1. September 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 59a Absatz 2, 59b Absatz 3 und 111 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20051
über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG),
Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 sowie
in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 19513 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
von Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,5

verordnet:

1 SR 142.20

2 SR 142.31

3 SR 0.142.30

4 SR 0.142.40

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1475).

Art. 1 Reisedokumente und Bewilligung zur Wiedereinreise

1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM)6 stellt folgende Reisedokumente aus:

a.
Reiseausweise für Flüchtlinge;
b.
Pässe für ausländische Personen;
c.7
d.8
Reiseersatzdokumente für ausländische Personen für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710.

2 Das SEM kann eine Bewilligung zur Wiedereinreise in Form eines Rückreisevisums ausstellen.

6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

8 Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

9 SR 311.0

10 SR 321.0

Art. 2 Mit einem Datenchip ausgestattete Reisedokumente

(Art. 59a Abs. 2 AIG)11

1 Reisedokumente nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sind mit einem Datenchip ausgestattet.

2 Der Datenchip enthält:

a.
eine Fotografie;
b.
zwei Fingerabdrücke;
c.
die in der maschinenlesbaren Zone eingetragenen Personendaten der Inhaberin oder des Inhabers, d. h. amtliche Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Datum des Ablaufs der Gültigkeit; und
d.
die Nummer und Art des Reisedokuments.

3 Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur zertifiziert.

4 Die Verordnung (EG) Nr. 2252/200412 findet Anwendung.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1475).

12 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dez. 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1.

Art. 2a13 Auslesen des Datenchips

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 2252/200414 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).

14 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1.

Art. 315 Reiseausweis für Flüchtlinge

1 Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:

a.
eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a AIG;
b.
eine ausländische Person, die von einem anderen Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, sofern der Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 198016 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.

2 Im Reiseausweis für Flüchtlinge wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

16 SR 0.142.305

Art. 417 Pass für eine ausländische Person

1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b und c AIG.

2 Ein Pass für eine ausländische Person kann abgegeben werden:

a.
einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung oder mit einer nach Artikel 17 Absatz 1 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 200718 erteilten Legitimationskarte;
b.
einer schriftenlosen asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen Person, wenn das SEM eine Rückreise in die Schweiz nach Artikel 9 bewilligt;
c.
einer asylsuchenden Person oder einer rechtskräftig abgewiesenen asylsuchenden Person zur Vorbereitung ihrer Ausreise aus der Schweiz oder zur definitiven Ausreise in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat.

3 Im Pass wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.

4 In einem nach Absatz 2 Buchstabe b abgegebenen Pass werden die Dauer der Reise und der aufenthaltsrechtliche Status der Person vermerkt. Auch der Reisegrund und das Reiseziel können vermerkt werden.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

18 SR 192.121

Art. 519

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

Art. 620 Reiseersatzdokument

Einer ausländischen Person kann für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden, wenn dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat ermöglicht und ein anderes Reisedokument für die fristgemässe Ausreise nicht oder nicht mehr beschafft werden kann.

20 Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 721 Rückreisevisum

1 Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8.22

2 Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus.

3 Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 (AS 2022 168).

Art. 8 Reiseerleichterungen für Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler, die an einer Klassenfahrt im Schengenraum teilnehmen, benötigen weder ein Reisedokument noch ein Rückreisevisum, wenn sie sich in die Liste gemäss Anhang zum Beschluss 94/795/JI,23 die als Reisedokument gilt, eintragen.

23 Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. Nov. 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Abs. 2 Bst. b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, ABI. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.

Art. 9 Reisegründe

1 Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen können vom SEM ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten:

a.
bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen;
b.
zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten;
c.
zum Zweck von grenzüberschreitenden Reisen, die vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb, den die gesuchstellende Person bis zu ihrer Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung besucht, vorgeschrieben sind;
d.
zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland.

2 Das SEM entscheidet über die Dauer einer Reise nach Absatz 1.

3 Als Familienangehörige im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der gesuchstellenden Person oder ihres Ehepartners. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.

3bis Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Pflegekinder können vom SEM zum Zweck von Reisen ins Ausland ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten, wenn sie in Begleitung reisen. Das SEM entscheidet über die Dauer der Reise.24

4 Eine vorläufig aufgenommene Person kann ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum für eine Reise von höchstens 30 Tagen pro Jahr erhalten:

a.
aus humanitären Gründen;
b.
aus anderen Gründen, drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

5 Das SEM berücksichtigt bei der Prüfung des Gesuchs nach Absatz 4 den Grad der Integration der betroffenen Person. Für Reisen nach Absatz 4 Buchstabe b kann das SEM die Ausstellung eines Reisedokumentes oder eines Rückreisevisums ablehnen, wenn eine ausländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Kantone werden angehört und führen für das SEM die notwendigen Abklärungen durch.

6 Eine Reise nach Absatz 4 Buchstabe a in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann nur in begründeten Fällen ausnahmsweise erlaubt werden. Ansonsten ist eine Reise nach Absatz 4 Buchstabe b in den Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeschlossen.

7 Für schutzbedürftige Personen gelten die Absätze 1-6 sinngemäss.

8 Schutzbedürftige Personen gemäss der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 202225 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine können ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren.26

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

25 BBl 2022 586

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 (AS 2022 168).

Art. 9a27 Reisebewilligung für Flüchtlinge

(Art. 59c Abs. 2 AIG)

1 Das SEM kann Flüchtlingen die Reise in einen Staat, für den für die Flüchtlinge ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG besteht, bewilligen, wenn ein Familienangehöriger oder eine Familienangehörige schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten hat oder gestorben ist.

2 Das ausreichend begründete Gesuch um Erteilung einer Reisebewilligung ist zusammen mit den entsprechenden Beweisen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

3 Die zuständige kantonale Behörde leitet das Gesuch an das SEM weiter.

4 Die Gültigkeit der Reisebewilligung ist auf den für die Reise benötigten Zeitraum beschränkt, maximal aber auf 30 Tage.

5 Als Familienangehörige nach Absatz 1 gelten die Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der Flüchtlinge.

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 955).

Art. 10 Schriftenlosigkeit

1 Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und:

a.
von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht; oder
b.
für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist.

2 Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht.

3 Die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden.

4 Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt.

Art. 11 Hinterlegung ausländischer Reisedokumente

1 Die ausländische Person, die ein Reisedokument verlangt, muss allfällig vorhandene, von ausländischen Behörden ausgestellte Reisedokumente und Passersatzpapiere beim SEM hinterlegen.

2 Das SEM kann der ausländischen Person die hinterlegten Reisedokumente gegen Rückgabe des schweizerischen Reisedokuments infolge Änderung des Ausländerstatus oder zwecks Verlängerung des ausländischen Reisedokuments aushändigen.

Art. 12 Rechtswirkungen

1 Die Reisedokumente nach Artikel 1 sind fremdenpolizeiliche Ausweise. Mit ihnen kann weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden.

2 Wer einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder einen Pass für eine ausländische Person besitzt, ist während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments zur Rückkehr in die Schweiz berechtigt, sofern die vor Reiseantritt bestehende Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufige Aufnahme nicht zwischenzeitlich erloschen ist.

3 Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat sowie in Staaten, für die für die Flüchtlinge ein Reiseverbot ausgesprochen wurde.28

429

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 955).

29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

Art. 13 Gültigkeitsdauer

1 Die Reisedokumente sind gültig:

a.
Reiseausweis für Flüchtlinge: fünf Jahre;
b.
Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a: fünf Jahre;
c.
Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b: zehn Monate; dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach Abschluss der erlaubten Reise nach Artikel 9;
d.
Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c: dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach erfolgter Einreise in den Zielstaat;
e.
Reiseersatzdokument: für eine einmalige Aus-, Rück- oder Einreise.30

2 Das Rückreisevisum wird für die Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Monaten ausgestellt.

3 Das SEM kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, insbesondere wenn die ausländische Person eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt oder in einem andern Staat Wohnsitz nehmen will.

4 Die Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments kann nicht verlängert werden.

531

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

Art. 14 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments

1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. Wird ein Gesuch um Ersatz für ein abgelaufenes Reisedokument gestellt, so muss die antragstellende Person dieses der kantonalen Ausländerbehörde zuhanden des SEM abgeben.

2 Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Dokuments beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen.

3 Die zuständige kantonale Behörde erfasst das Gesuch in der Datenbank des Informationssystems zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und Ausländer (ISR). Sie übernimmt zu diesem Zweck aus der Datenbank ZEMIS die persönlichen Daten der gesuchstellenden Person nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe a AIG mit Ausnahme der Fotografie und der Fingerabdrücke. Sie leitet das Gesuch, die erhobenen Daten und allfällige Gesuchsunterlagen an das SEM weiter.

4 Die gesuchstellende Person oder die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder entmündigten ausländischen Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.

5 Das SEM stellt die Reisedokumente aus. Es kann in Einzelfällen schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, ein Reiseersatzdokument für die Rück- oder Einreise in die Schweiz auszustellen.

6 Nach Entrichtung der Gebühren für die Erfassung der Fotografie und der Fingerabdrücke sowie für die Material- und Produktionskosten fordert das SEM die gesuchstellende Person auf, für Reisedokumente nach Artikel 2 bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde ihre Fotografie und ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen. Die zuständige Behörde des Wohnortes leitet die erfassten Reisedokumentendaten nach Anhang 1 an die Ausfertigungsstelle weiter.

7 Die Ausfertigungsstelle stellt das Reisedokument direkt an die von der gesuchstellenden Person angegebene Zustelladresse zu. Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Reisedokumente werden dem SEM übergeben. Dieses bewahrt sie zwölf Monate ab Ausstellungsdatum auf und vernichtet sie anschliessend.

8 Der Kanton wird für den Aufwand, der ihm bei der biometrischen Erfassung entstanden ist, entschädigt.

Art. 15 Verfahren für die Ausstellung eines Rückreisevisums

1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Rückreisevisums stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen.

2 Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor der beabsichtigten Reise einzureichen.

3 Artikel 14 Absätze 3 und 4 ist sinngemäss anwendbar.

4 Das SEM entscheidet über die Erteilung eines Rückreisevisums und informiert die gesuchstellende Person darüber.32

5 Nach Entrichtung der Gebühr muss die gesuchstellende Person bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde vorsprechen, um ihre Fotografie und Fingerabdrücke gemäss Artikel 6 der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 201333 erfassen zu lassen.34

6 Das SEM wird über die Erfassung der Daten unterrichtet und stellt das Rückreisevisum aus. Es stellt das mit dem Rückreisevisum versehene Reisedokument der gesuchstellenden Person zu.35

7 Der Kanton wird für den Aufwand, der ihm bei der biometrischen Erfassung entstanden ist, entschädigt.36

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237).

33 SR 142.512

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237).

Art. 16 Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken für die Reisedokumente37

1 Die zuständige kantonale Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie.38

2 Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.

3 Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die gesuchstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

4 Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Reisedokument ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer maximal zwölf Monate beträgt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).

Art. 1739 Unbrauchbarmachung und Vernichtung von Reisedokumenten

1 Zurückgegebene Reisedokumente werden vom SEM unbrauchbar gemacht und anschliessend vernichtet.

2 Im Zeitpunkt seiner Rückgabe kann das unbrauchbar gemachte Reisedokument auf Wunsch der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person überlassen werden.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 955).

Art. 19 Verweigerung

1 Das SEM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn:

a.
die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung nicht erteilt; sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils; kann die Zustimmung des andern Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen;
b.
die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht ergangen ist;
c.
die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;
d.
die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist;
dbis.40
die ausländische Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt ist;
e.
die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrieben oder im Schengener Informationssystem (SIS) aufgeführt ist;
f.
die dem bisherigen Aufenthaltsstatus der ausländischen Person zugrunde liegende vorläufige Aufnahme, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht mehr gültig ist.

2 Geht aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervor, dass die ausländische Person ihr altes Reisedokument gefälscht, verfälscht oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat, so verweigert das SEM die Ausstellung eines neuen Reisedokuments oder eines neuen Rückreisevisums während höchstens zwei Jahren.

40 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 20 Verlust

1 Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung.

2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat den Verlust des Reisedokuments sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das SEM weiter.

3 Die ausländische Person hat das Reisedokument, dessen Verlust sie gemeldet hat, unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.

4 Das Reisedokument wird mit der Verlustmeldung ungültig. Wiedergefundene Reisedokumente werden der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurückgegeben, sondern dem SEM übergeben, das sie unbrauchbar macht.

5 Der Verlust des Reisedokuments wird in das RIPOL eingegeben:

a.
wenn der Verlust im Inland erfolgt ist: durch die zuständige örtliche Polizeistelle;
b.
wenn der Verlust im Ausland erfolgt ist: durch das Bundesamt für Polizei aufgrund der Verlustmeldung des SEM.
Art. 21 Ersatz

1 Im Falle eines Verlustes wird ein Reisedokument nur ersetzt, wenn die ausländische Person eine polizeiliche Anzeige vorlegt und keine Entzugsgründe nach Artikel 22 vorliegen.

2 Unbrauchbar gewordene Reisedokumente werden nur gegen deren Rückgabe ersetzt.

Art. 22 Entzug

1 Das SEM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn:

a.
seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt;
b.
die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung widerruft; sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so ist entsprechend der Regelung in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a vorzugehen;
c.
die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;
d.
die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist;
e.
aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervorgeht, dass die ausländische Person oder eine Drittperson das Reisedokument gefälscht, verfälscht, oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat;
f.
seine Gültigkeit abgelaufen ist.

2 Entzogene Reisedokumente sind dem SEM innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Reisedokumente als verloren. Das SEM meldet sie dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung in das RIPOL.

Art. 23 Gebühren

1 Die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ist gebührenpflichtig. Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist die Ausstellung eines Reisedokuments für die Vorbereitung der Ausreise aus der Schweiz oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat, wenn diese aufgrund der Gebührenerhebung verzögert werden könnte.

2 Geht ein Reisedokument verloren oder ist es unbrauchbar geworden oder wurde es fahrlässig beschädigt, kann das SEM eine Gebühr nach Anhang 2 erheben.

3 Die Gebührensätze sind im Anhang 2 geregelt.

4 Die zuständige kantonale Behörde erhebt die Gebühr für die Entgegennahme des Gesuchs im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 direkt bei der gesuchstellenden Person. Die Gebühren für die Erfassung der Fotografie und der Fingerabdrücke sowie für die Material- und Produktionskosten werden vom SEM bei der gesuchstellenden Person erhoben. Das SEM rechnet mit den Kantonen und der Ausfertigungsstelle ab. Die Aufteilung der Gebühren ist im Anhang 3 geregelt.

Art. 24 Besondere Gebühr

Findet Artikel 19 Absatz 2 Anwendung, so kann das SEM für die erfolgten notwendigen Abklärungen eine Gebühr bis zu 300 Franken erheben.

Art. 25 Abklärungen im Ausland

Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden vom SEM nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 29. November 200641 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

41 [AS 2006 5321. AS 2015 3849 Art. 17]. Siehe heute: die Gebührenverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 191.11).

Art. 26 Inkasso

Mit Ausnahme der vom Kanton erhobenen Gebühr für die Entgegennahme des Gesuchs nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 3 werden Gebühren und Auslagen bei Gutheissung des Gesuches zusammen erhoben.

Art. 29 Archivierung der Daten

1 Nicht mehr ständig benötigte Daten werden dem Schweizerischen Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bewerteten Daten werden vom SEM gelöscht.

2 Die im ISR gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.

Art. 30 Datenschutz

1 Jede ausländische Person kann beim SEM in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 202244 Auskunft verlangen, ob Daten über sie im ISR bearbeitet werden.45

2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im ISR gespeicherten Daten über die Auskunft verlangende Person.

3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt Artikel 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202046 (DSG).47

4 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.

5 Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 41 DSG.48

44 SR 235.11

45 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 10 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

46 SR 235.1

47 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 10 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

48 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 10 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 32 Übergangsbestimmung

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments gilt das neue Recht.

Anhang 150

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 785).

(Art. 28)

Berechtigung zur Abfrage und Bearbeitung von im ISR gespeicherten Daten

Die nachfolgend aufgeführten Daten werden unterteilt in Daten, welche auf dem Reisedokument und in der Datenbank ersichtlich sind (I. Reisedokumentdaten), und solche, welche nur in der Datenbank einsehbar sind (II. Zusatzdaten in Datenbank).

A = Abfrage; B = Bearbeitung und Abfrage

Datenfeldname

Bund

Kanton und Gemeinde

fedpol

SEM Admin

SEM User

SEM Leser

BBL

GWK

Ausländerbehörden

Passämter

Polizeistellen

Datensatz Reisedokumente + Datenbank

I. Reisedokumentdaten

Reisedokumentart (Art. 3 und 4 RDV)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Name(n) (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Vorname(n) (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Geschlecht (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Geburtsdatum (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Geburtsort (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Grösse (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Fotografie (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

B

A

Fingerabdrücke (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

B

B

A

A

A

B

B

Personennummer (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Ausstellungsdatum (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AIG)

A

B

B

A

B

A

B

A

A

Gültigkeitsdauer (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Ländercode (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Reisedokumentnummer (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AIG)

A

B

B

A

B

A

B

A

A

Ausstellende Behörde (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Gesetzliche Vertretung von minderjährigen
oder entmündigten ausländischen Personen (Art. 111 Abs. 2 Bst. d AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Von der antragstellenden Person verlangte Eintragungen (Art. 111 Abs. 2 Bst. e AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Reisedauer (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AIG und Art. 4 Abs. 4 RDV)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Aufenthaltsrechtlicher Status (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AIG und Art. 4 Abs. 4 RDV)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Reisegrund (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AIG und Art. 4 Abs. 4 RDV)

A

B

B

A

A

A

B

B

A

Reiseziel (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AIG und Art. 4 Abs. 4 RDV)

A

B

B

A

A

A

B

B

A

II. Zusatzdaten in Datenbank

Angaben zum Verlust eines Reisedokumentes (Art. 111 Abs. 2 Bst. f AIG und Art. 20 Abs. 1 RDV)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Angaben zu einer Ausschreibung oder der Revozierung einer Ausschreibung eines Reisedokumentes im RIPOL (Art. 111 Abs. 2 Bst. f AIG und Art. 20 Abs. 5 RDV)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Entzug (Art. 22 RDV)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Adresse (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Namen und Vornamen der Eltern (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Ledignamen der Eltern (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Unterschrift (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Dossiernummer (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Gesuchseingang (Art. 111 Abs. 2 Bst. b AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Gesuchsentscheid (Art. 111 Abs. 2 Bst. b AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Weitere Angaben zum Stand des Gesuchs (Art. 111 Abs. 2 Bst. b AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Weitere Angaben zum Status eines Reisedokumentes (Art. 111 Abs. 2 Bst. c AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Unterschriften der gesetzlichen Vertretung von minderjährigen oder entmündigten ausländischen Personen (Art. 111 Abs. 2 Bst. d AIG)

A

B

B

A

A

A

B

A

A

Abkürzungen

Bundesstellen
fedpol
Bundesamt für Polizei, SIRENE-Büro (Art. 7a Abs. 3 Bst. g und 9 Abs. 1 Bst. c und p, Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200351 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich)
SEM Admin
Staatssekretariat für Migration, Sektion Reisedokumente der Abteilung Zulassung Aufenthalt (Art. 1)
SEM User
Staatssekretariat für Migration, Abteilungsleitung und stellvertretende Abteilungsleitung der Abteilung Zulassung Aufenthalt und Sektion Reisedokumente der Abteilung Zulassung Aufenthalt (Art. 1 dieser Verordnung und Art. 111 Abs. 4 AIG)
SEM Leser
Staatssekretariat für Migration, Abteilungsleitung und stellvertretende Abteilungsleitung der Abteilung Zulassung Aufenthalt und Sektion Reisedokumente der Abteilung Zulassung Aufenthalt (Art. 1)
BBL
Bundesamt für Bauten und Logistik, Hersteller der Reisedokumente (Art. 111 Abs. 5 Bst. a AIG)
GWK
Grenzwachtkorps sowie Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone (Art. 111 Abs. 5 Bst. b AIG)
Kantonale und kommunale Stellen
Ausländerbehörden und Passämter
Zuständige kantonale und kommunale Behörden (Art. 14-16)
Polizeistellen
Von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Meldungen verlorener Reisedokumente (Art. 20 Abs. 5 Bst. a dieser Verordnung und Art. 111 Abs. 5 Bst. c AIG)

Anhang 252

52 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

(Art. 23 Abs. 2 und 3)

Gebühren für Reisedokumente und Rückreisevisa

1
Gebühr für die Ausstellung eines Reisedokuments nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b:

CHF

1.1
für Personen unter 18 Jahren

35.-

1.2
für Personen ab 18 Jahren

115.-

2
Gebühr für die Erteilung eines Rückreisevisums:

EUR

2.1
für Kinder unter 6 Jahren (Art. 13 der Gebührenverordnung AIG vom 24. Okt. 200753)

gebührenfrei

2.2
für Personen zwischen 6 und 12 Jahren

40.-

2.3
für Personen ab 13 Jahren

80.-

CHF

3
Verlustgebühr für ein Reisedokument nach Artikel 1 Absatz 1
Buchstaben a und b

100.-

4
Andere Gebühren

CHF

4.1
Gebühr für die Entgegennahme des Gesuchs

25.-

4.2
Gebühr für die Zustellung einer Ablehnungsverfügung (Art. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. Sept. 200454)

150.-

Anhang 355

55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

(Art. 23 Abs. 4)

Gebührenaufteilung zwischen Bund und Kantonen

Reisedokumente und Rückreisevisa

Bund

Zuständige kantonale Behörde

Ausfertigungsstelle

SEM (EJPD)

Entgegennahme des Gesuchs

Biometrische Erfassung

Anteil Produktion

Bundesanteil i. e. S.

Anteil Zentrum

Reiseausweis für Flüchtlinge / Pass für eine ausländische Person

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

CHF 45.90

-

CHF 25.-

CHF 20.-

Erwachsene

CHF 45.90

CHF 49.10

CHF 25.-

CHF 20.-

Rückreisevisa ohne biometrische Daten

Kinder unter 6 Jahren

gebührenfrei

-

-

Personen zwischen 6 und 12 Jahren

EUR 40.-

CHF 25.-

-

Personen ab 13 Jahren

EUR 80.-

CHF 25.-

-

Rückreisevisa mit biometrischen Daten

Kinder unter 6 Jahren

-

-

-

Personen zwischen 6 und 12 Jahren

Restbetrag56

-

CHF 20.-

Personen ab 13 Jahren

Restbetrag57

CHF 25.-

CHF 20.-

56 40 Euro für das Visum abzüglich der 20 Franken für den Kanton.

57 80 Euro für das Visum abzüglich der 20 Franken für den Kanton.

Anhang 4

(Art. 31)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

58

58 Die Änderungen können unter AS 2012 6049 konsultiert werden.