1 Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der DARUE können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:
- a.
- den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;
- b.
- weiteren Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden;
- c.
- den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den EUROPOL- und INTERPOL-Stellen.
2 Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA und der DARUE können den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizeibehörden der Kantone sowie den Zollbehörden mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
3 Sämtliche Daten der DEBBWA und der DAWA können den zuständigen Stellen der Militärverwaltung und den für den Vollzug des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. September 2020140 zuständigen Stellen mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.141
4 Die Zentralstelle meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung unverzüglich neu in der DEBBWA eingetragene Angehörige der Armee und Stellungspflichtige, denen eine Bewilligung entzogen oder verweigert oder bei denen eine Waffe beschlagnahmt wurde. Die Meldung an das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) erfolgt im automatisierten Verfahren.
5 Die Zentralstelle meldet der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons unverzüglich neu in der DAWA eingetragene Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde. Die Meldung an die Informationssysteme des zuständigen Wohnsitzkantons nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 erfolgt im automatisierten Verfahren.
6 Die Daten der DEWS müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates der betreffenden Person weitergegeben werden.
7 Die Daten des Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 3 können den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizeibehörden der Kantone, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) sowie den Zollbehörden und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
8 Der Bundesrat regelt den Umfang der Bekanntgabe von Daten an die Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Kontrolle, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten.