Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt:
- a.
- die Verwendung von DNA-Profilen in Strafverfahren;
- b.
- die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes;
- c.
- die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen.3
2 Es bezweckt insbesondere die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung; diese soll namentlich erreicht werden, indem:
- a.
- mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen:
- 1.
- verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet werden,
- 2.
- durch systematische Auswertung biologischen Materials Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt werden,
- 3.
- die Beweisführung unterstützt wird;
- b.
- DNA-Profile im Rahmen der Rechtshilfe und der polizeilichen Amtshilfe verglichen werden können.
3 …4
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).
4 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).