1 Die Händlerin oder der Händler stellt die wirtschaftlich berechtigte Person fest, indem sie oder er bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter nachfragt, ob die Vertragspartei selbst an dem Geld wirtschaftlich berechtigt ist.
2 Ist die Vertragspartei nicht die wirtschaftlich berechtigte Person, so verlangt die Händlerin oder der Händler von ihr oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter eine schriftliche Erklärung darüber, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten:
- a.
- die natürlichen Personen, auf deren Rechnung der Erwerb erfolgt;
- b.
- bei einem Erwerb auf Rechnung einer nichtkotierten, operativ tätigen juristischen Person oder Personengesellschaft:
- 1.
- die natürlichen Personen, die über Stimmen oder Kapital im Umfang von mindestens 25 Prozent direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten verfügen, oder
- 2.
- die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle ausüben.
3 Können keine wirtschaftlich berechtigten Personen nach Absatz 2 Buchstabe b festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.
4 Die Händlerin oder der Händler benötigt zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen folgende Angaben:
- a.
- Name und Vorname;
- b.
- Adresse;
- c.
- Geburtsdatum; und
- d.
- Staatsangehörigkeit.
5 Artikel 17 Absatz 2 gilt sinngemäss.
6 Für die schriftliche Erklärung nach Absatz 2 genügt es, wenn die Angaben auf dem Formular oder Dokument nach Artikel 21 von der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter unterzeichnet werden.
7 Verfügt eine Gesellschaft namentlich aufgrund ihrer Rechtsform als Verein oder Stiftung nach schweizerischem Recht über keine wirtschaftlich berechtigte Person nach Absatz 2, so ist dies entsprechend festzuhalten.