20.06.2024 - *
04.06.2024 - 19.06.2024 / In Kraft
22.03.2024 - 03.06.2024
20.03.2024 - 21.03.2024
15.03.2024 - 19.03.2024
02.03.2024 - 14.03.2024
01.03.2024 - 01.03.2024
01.02.2024 - 29.02.2024
21.12.2023 - 31.01.2024
02.11.2023 - 20.12.2023
10.10.2023 - 01.11.2023
06.10.2023 - 09.10.2023
30.09.2023 - 05.10.2023
26.09.2023 - 29.09.2023
16.08.2023 - 25.09.2023
28.06.2023 - 15.08.2023
07.06.2023 - 27.06.2023
27.04.2023 - 06.06.2023
20.04.2023 - 26.04.2023
17.04.2023 - 19.04.2023
29.03.2023 - 16.04.2023
17.03.2023 - 28.03.2023
02.03.2023 - 16.03.2023
24.02.2023 - 01.03.2023
15.02.2023 - 23.02.2023
25.01.2023 - 14.02.2023
21.12.2022 - 24.01.2023
16.12.2022 - 20.12.2022
09.12.2022 - 15.12.2022
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09.09.2022 - 26.09.2022
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03.08.2022 - 16.08.2022
01.08.2022 - 02.08.2022
29.07.2022 - 31.07.2022
29.06.2022 - 28.07.2022
10.06.2022 - 28.06.2022
29.05.2022 - 09.06.2022
04.05.2022 - 28.05.2022
27.04.2022 - 03.05.2022
15.04.2022 - 26.04.2022
13.04.2022 - 14.04.2022
25.03.2022 - 12.04.2022
18.03.2022 - 24.03.2022
16.03.2022 - 17.03.2022
04.03.2022 - 15.03.2022
28.02.2022 - 03.03.2022
25.02.2022 - 27.02.2022
14.01.2022 - 24.02.2022
25.10.2021 - 13.01.2022
22.09.2021 - 24.10.2021
25.03.2021 - 21.09.2021
15.10.2020 - 24.03.2021
29.09.2020 - 14.10.2020
02.04.2020 - 28.09.2020
11.02.2020 - 01.04.2020
01.10.2019 - 10.02.2020
01.07.2019 - 30.09.2019
02.04.2019 - 30.06.2019
14.02.2019 - 01.04.2019
21.12.2018 - 13.02.2019
27.09.2018 - 20.12.2018
16.08.2018 - 26.09.2018
26.06.2018 - 15.08.2018
23.05.2018 - 25.06.2018
21.03.2018 - 22.05.2018
22.12.2017 - 20.03.2018
26.09.2017 - 21.12.2017
15.08.2017 - 25.09.2017
24.03.2017 - 14.08.2017
17.11.2016 - 23.03.2017
11.10.2016 - 16.11.2016
23.03.2016 - 10.10.2016
06.10.2015 - 22.03.2016
01.07.2015 - 05.10.2015
02.04.2015 - 30.06.2015
06.03.2015 - 01.04.2015
16.12.2014 - 05.03.2015
12.11.2014 - 15.12.2014
27.08.2014 - 11.11.2014
05.08.2014 - 26.08.2014
20.05.2014 - 04.08.2014
02.05.2014 - 19.05.2014
02.04.2014 - 01.05.2014
Fedlex DEFRITRMEN
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946.231.176.72

Verordnung
über Massnahmen im Zusammenhang
mit der Situation in der Ukraine

vom 4. März 2022 (Stand am 27. September 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1
und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld­forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuld­titeln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Ein­künfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressour­cen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b.
Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwal­tung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor­malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c.
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, ins­be­sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d.
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e.
Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
f.
Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind;
g.3
Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:
1.
Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate,
2.
Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
3.
sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
h.
Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
i.
Effektendienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:4
1.
die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
2.
die Auftragsausführung für Kunden,
3.
der Handel auf eigene Rechnung,
4.
die Portfolioverwaltung,
5.
die Anlageverwaltung,
6.
die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
7.
die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
8.
alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
j.
Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme;
k.5
Rating: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
l.6
Ratingtätigkeiten: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
m.7
Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:
1.
die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,
2.
die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder
3.
den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 28 Feuerwaffen, Munition, Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver

1 Die Einfuhr folgender Güter aus der Russischen Föderation und der Ukraine ist verboten:

a.
Feuerwaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19979, Bestandteile und Zubehör davon sowie Munition und Munitionsbestandteile;
b.
Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver zu militärischen Zwecken nach den Artikeln 5-7a des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197710.

2 Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a sind Jagd- und Sportwaffen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b des Waffengesetzes, die als solche eindeutig erkennbar und in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind.

8 In Kraft bis 30. Juni 2023 (AS 2022 198).

9 SR 514.54

10 SR 941.41

Art. 311 Besondere militärische Güter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 201612 (GKV) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 GKV nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 199313 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.14

11 In Kraft bis 28. Febr. 2026 (AS 2022 198).

12 SR 946.202.1

13 SR 0.515.08

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 GKV15:

a.
nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.16
nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:

a.
nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.17
nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.18

15 SR 946.202.1

16 In Kraft bis 28. Febr. 2026 (AS 2022 198).

17 In Kraft bis 28. Febr. 2026 (AS 2022 198).

18 In Kraft bis 28. Febr. 2026 (AS 2022 198).

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:

a.
nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.19
nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:

a.
nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.20
nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.

3 Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.21

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 (AS 2022 198).

20 In Kraft bis 28. Febr. 2026 (AS 2022 198).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 (AS 2022 198).

Art. 622 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5

1 Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:

a.
ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b.
medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
c.
die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
d.
Softwareaktualisierungen;
e.23
die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
f.24
...
g.
die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind:
1.
persönliche Gegenstände,
2.
Haushaltsgegenstände,
3.
Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.

2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:25

a.
die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
b.
die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c.
den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
d.
die maritime Sicherheit;
e.26
zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist;
f.27
die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
g.28
diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder
h.29
die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.

3 Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:

a.
einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2;
b.
die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder
c.
eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3-5 erlaubt.30

4 Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV31 gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2.32

22 In Kraft bis 28. Febr. 2026 (AS 2022 198).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

31 SR 946.202.1

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

Art. 8 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen nach den Artikeln 4-6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

2 Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.

3 Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.

4 Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.

5 Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.

6 Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:

a.
dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
b.
dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.34

7 Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen.35

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

Art. 9a36 Güter und Technologien der Seeschifffahrt

1 Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:

a.
nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
b.37
nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:

a.
nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
b.38
nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.39

4 Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.

5 Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.40

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

37 In Kraft bis 28. Febr. 2026 (AS 2022 198).

38 In Kraft bis 28. Febr. 2026 (AS 2022 198).

39 In Kraft bis 28. Febr. 2026 (AS 2022 198).

40 In Kraft bis 28. Febr. 2026 (AS 2022 198).

Art. 9b41 Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:

a.
nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.42
nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:

a.
nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten;
b.43
nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.

3 Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

42 Gilt bis zum 26. April 2026 (AS 2022 260).

43 Gilt bis zum 26. April 2026 (AS 2022 260).

Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas44

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.45

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.

4 In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

Art. 1146 Güter für den Energiesektor

1 Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:

a.47
den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder
b.
die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.

4 Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.

5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:

a.
dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder
b.
die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

Art. 11a48 Güter zur Stärkung der Industrie

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:

a.
medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
b.
humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; oder
c.
die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz, um ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen.49

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

Art. 1250 Feste fossile Brennstoffe

1 Der Kauf von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

Art. 12a51 Rohöl und Erdölerzeugnisse

1 Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:

a.
für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen;
b.
für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

Art. 12b52 Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem weltweiten Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen

1 Die Erbringung von technischer Hilfe, die Vermittlung und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation nach Staaten ausserhalb der Schweiz und der EU sind verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen.

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten

1 Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.

2 Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.

3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.

4 Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.

5 In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Art. 14a53 Eisen- und Stahlerzeugnisse

1 Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.

2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

Art. 14b54 Luxusgüter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:

a.
für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder interna­tionaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;
b.
für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder
c.
die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.55

3 Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.56

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

Art. 14c57 Wirtschaftlich bedeutende Güter

1 Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.58

2 Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.59

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhrkontingente gemäss Anhang 21.60

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

60 In Kraft seit 29. Juli 2022 (AS 2022 260).

Art. 14d61 Gold und Golderzeugnisse

1 Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.

2 Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.

3 Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.

4 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleist­ungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1-3 sind verboten.

5 Die Verbote nach den Absätzen 1-3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.

6 Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

7 Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436).

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

a.
natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;
b.
natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c.
Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.62

2 Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:

a.
zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder
b.
zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.63

3bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:

a.
von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR;
b.
der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste;
c.
von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR.64

4 Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen.65

5 Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

a.
Vermeidung von Härtefällen;
b.
Erfüllung bestehender Verträge;
c.
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d.66
Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
e.
Wahrung schweizerischer Interessen;
f.
Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder
g.67
Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.68

5bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 genehmigen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 31. Dezember 2022 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern:69

a.
diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und
b.
die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben.70

6 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175‑48057, 175‑48067 und 175‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden.71

7 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden.72

8 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:

a.
Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder
b.
einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 13. November 2022 abzuschliessen.73

9 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340 und 175-56580 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln.74

10 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD.75

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436).

Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft­lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel

1 Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

a.
verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden;
b.76
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt;
c.
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

Art. 1877 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten

1 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:

a.
Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9;
b.
Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
c.
Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.

2 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:

a.
Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11;
b.
Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
c.
Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.

3 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:

a.
Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13;
b.
Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
c.
Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.

4 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:

a.
die Russische Föderation und ihre Regierung;
b.
die Zentralbank der Russischen Föderation;
c.
Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.

5 Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen

1 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. No­vember 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.

2 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.

3 Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:

a.
zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
b.
zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten;
c.78
zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.

4 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:

a.
zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
b.
zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.

5 Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:
1.
vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und
2.
an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
b.
Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.

6 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:
1.
vor dem 5. März 2022 vereinbart; und
2.
an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
b.
Es wurde vor dem 5. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
c.
Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der dannzumal geltenden Fassung verstossen.

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

Art. 2079 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten

1 Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt:

a.
russischen Staatsangehörigen;
b.
in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen;
c.
in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen;
d.
ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.80

2 Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen, sofern der Gesamtwert der kryptobasierten Vermögenswerte der Person, Organisation oder Einrichtung pro Wallet, Konto oder Verwahrungsdienstleister 10 000 Franken übersteigt:

a.
russische Staatsangehörige;
b.
in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
c.
in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen.81

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mit­gliedstaats verfügen.82

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:

a.
zur Vermeidung von Härtefällen;
b.
zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken;
c.
für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
cbis.83
zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
d.
zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
e.
zur Wahrung schweizerischer Interessen;
f.84
für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

Art. 2185 Meldepflicht für bestehende Einlagen

Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer

1 Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden.86

2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.87

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten88

1 Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.89

2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.90

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

Art. 2491 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

1 Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Geldern der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).

2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:

a.
die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder
b.
dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

Art. 24a92 Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:

a.
Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15;
b.93
Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden;
c.
Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

a.94
Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
b.
Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind;
c.
Transaktionen, die getätigt werden:
1.
zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder
2.
zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes;
d.95
Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Call­center-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
e.96
Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation;
f.97
Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
g.98
Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD ausnahmsweise Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen.

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436).

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS 2022 436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS 2022 436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436).

Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten

1 Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.

2 Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.

3 Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.99

4 Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.

5 Die Verbote nach den Absätzen 1-3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

Art. 26 Verbot der Kofinanzierung

1 Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.

2 In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.

Art. 27100 Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

Art. 28101 Verbot betreffend Banknoten

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:

a.
die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder
b.
die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

Art. 28a102 Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

1 Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisa­tionen ist verboten.103

2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 (AS 2022 198).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

Art. 28b104 Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation105

1 Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation sind verboten:106

a.
der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisation, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind;
b.107
die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind;
c.
die Gründung von Joint-Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind;
d.108
die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:109

a.110
notwendig sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen oder Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedsstaaten zu befördern; oder
b.
ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

Art. 28c111 Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen

1 Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

a.
humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b.
Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme;
c.
die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER;
d.
die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009112 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988113 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage;
e.
den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
f.
Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen;
g.
Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen;
h.
die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.

111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

112 SR 0.422.10

113 SR 0.424.10

Art. 28d114 Verbote betreffend Trusts

1 Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:

a.
russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
b.
in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
c.
juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
d.
juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a-c kontrolliert werden;
e.
juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a-d handeln.

2 Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.115

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat verfügen.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:

a.
humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
b.
zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder
c.116
den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.

5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:

a.
zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind;
b.
aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen.117

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 (AS 2022 260).

115 Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 (AS 2022 381).

116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 381).

Art. 28e118 Verbote betreffend Dienstleistungen

11 Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

a.
Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde erforderlich sind;
b.
Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation befinden, die oder das nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen ist.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:

a.
humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
b.
zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation.

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018119 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:

a.
aus erwiesenen humanitären Gründen;
b.
für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder
c.
zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 29a120 Luftverkehr

1 Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:

a.
Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden;
b.121
Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.

2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:

a.
Flüge zu humanitären Zwecken;
b.
Such- und Rettungsflüge;
c.
einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
d.
Überflüge und Landungen in Notsituationen;
e.
Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005122 über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.

3 Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

122 SR 748.111.1

Art. 29b123 Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien

Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.

123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

Art. 29c124 Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge

1 Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019125 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001126 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019127 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:

a.
russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
b.
in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
c.
juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
d.
juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.

2 Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a-d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.

3 Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.

4 Die Absätze 1-3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a-d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.

5 Von den Verboten nach den Absätzen 1-3 ausgenommen sind:

a.
in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige;
b.
juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.

6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:

a.
für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
b.
für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c.
für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können;
d.
für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
e.
für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.

7 Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1-3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.

8 Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1-3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.

9 Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.

124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

125 SR 172.056.1

126 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de

127 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de

Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014128 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014129 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:

a.130
juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
abis.131
juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
b.
allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen;
c.
natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen
oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.

128 AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144

129 AS 2014 877, 1003, 1213, 2479

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 31 Vollzug und Kontrolle

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2-6, 9-28e, 29c und 30.132

1bis Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14c Absatz 3.133

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.

2bis Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29a.134

2ter Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29b.135

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 (AS 2022 260).

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

Art. 32 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2-6, 9-15, 17-20 und 22-30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 33136 Veröffentlichung

Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8‒15, 23 und 25 werden weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436).

Art. 35 Übergangsbestimmungen

1 Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.

2 Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.

3 Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.

4 Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.

5 Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind.138

6 Artikel 24a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind.139

7 Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind.140

8 Artikel 14a Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind.141

9 Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind.142

10 Artikel 11a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind.143

11 Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind.144

12 Artikel 14c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind.145

13 Artikel 24a Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten anwendbar, die bis zum 29. August 2022 durchgeführt werden.146

14 Artikel 28c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind.147

15 Artikel 12a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:

a.
auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden;
b.
auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden.148

16 Artikel 12b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind.149

17 Artikel 24a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:

a.
die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden;
b.150
Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde, und an dem oder der eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022.151

18 Artikel 28d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden.152

19 Artikel 28e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden.153

138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

146 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436).

151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

Anhang 1154

154 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198), vom 27. April 2022 (AS 2022 260), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 (AS 2022 347) und vom 28. Juli 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 432).

(Art. 5 Abs. 1 und 2)

Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors155

155 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 2156

156 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 (AS 2022 347) und Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 28. Juli 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 432).

(Art. 35 Abs. 4)

Endempfänger nach Art. 35 Abs. 4157

157 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 3

(Art. 9 Abs. 1-3)

Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt

Zolltarifnummer

Bezeichnung

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Anhang 4158

158 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 28. Juli 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 432).

(Art. 10 Abs. 1 und 4)

Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas

Tarifnummer

Bezeichnung

ex

8414.1090

Kryopumpen im LNG-Prozess

ex

8418 69

Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess

ex

8419 40

Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)

ex

8419 40

Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess

ex

8419 50

Kaltkästen im LNG-Prozess

ex

8419 50

Kryogene Austauscher im LNG-Prozess

ex

8419 60

Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas

ex

8419 60, 8419 89, 8421 39

Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie

ex

8419 60, 8419 89, 8421 39

Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungs­anlagen)

ex

8419 89

Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie.

ex

8419 89

Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen

ex

8419 89

Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasser­stoffen

ex

8419 89

Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken

ex

8419 89

Verzögerte Verkoker

ex

8419 89

Flexicoking-Anlagen

ex

8419 89

Hydrocracking-Reaktoren

ex

8419 89

Hydrocracking-Reaktorbehälter

ex

8419 89

Technologie zur Wasserstofferzeugung

ex

8419 89

Hydrierungstechnologie/-anlage

ex

8419 89

Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung

ex

8419 89

Polymerisationsanlagen

ex

8419 89

Anlagen zur Schwefelerzeugung

ex

8419 89

Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure

ex

8419 89

Thermische Crackanlagen

ex

8419 89

Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]

ex

8419 89

Viskositätsbrecher

ex

8419 89

Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen

ex

8479 89

Solvententasphaltierungsanlagen

Anhang 5159

159 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

(Art. 11 Abs. 1)

Güter für den Energiesektor

KN-Code

Warenbezeichnung

7304 11 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7304 11 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7304 11 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7304 22 00

Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art

7304 23 00

Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7304 29 00

Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

7304 29 00

Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

7304 29 00

Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

7305 11 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisst

7305 12 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweisst (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)

7305 19 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)

7305 20 00

Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl

7306 11 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

7306 19 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7306 21 00

Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

7306 29 00

Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

8207 13 00

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

8207 19 00

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

ex 8413 50

Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

ex 8413 60

Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

ex 8413 82

Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen)

ex 8413 92

Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g.

8430 49 00

Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge)

8431 39 00

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt

8431 43 00

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt

ex 8431 49

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt

ex 8705 20

Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

8905 20 00

Schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

8905 90 00

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe)

Anhang 6

(Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 25 Abs. 1-4)

Bezeichnete Gebiete

Krim

Sewastopol

Gebiete des ukrainischen Oblast Donetsk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden

Gebiete des ukrainischen Oblast Luhansk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden

Anhang 7

(Art. 14 Abs. 1 und 2)

Verbotene Güter

Kapitel/KN-Code

Warenbezeichnung

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse

3824

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

3826

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

Kapitel 72

Eisen und Stahl

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

8207 13 00

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

8207 19 00

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8403

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

8404

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8405

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

8406

Dampfturbinen

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8409

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

8410

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

8413

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

8416

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

8417

Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

8421

Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschliesslich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

8423

Waagen (einschliesslich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

8425

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden

8426

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

8428

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

8431

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425-8430 bestimmt

8432

Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

8435

Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken

8436

Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

8437

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

8440

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art

8442

Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456-8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

8443

Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte

8444 00 00

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8445

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

8447

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

8449 00 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

8453

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

8454

Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Giessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

8455

Metallwalzwerke und Walzen dafür

8456

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen

8457

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

8458

Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

8459

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschliesslich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Aussen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) der Position 8458

8460

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

8461

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstossmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8462

Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

8463

Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets

8464

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

8465

Werkzeugmaschinen (einschliesslich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

8466

Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456-8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8467

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

8467 9030

Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen

8470

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8472

Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

8473

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469-8472 bestimmt

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

8475

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

8476

Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten

8477

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8478

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8480

Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

8483

Wellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschliesslich Universalkupplungen)

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen

8486

Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

8503

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon

8505

Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon

8507

Akkumulatoren, elektrisch, einschl. Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon

8514

Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon

8515

Löt- und Schweissmaschinen, Schweissapparate und Schweissgeräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laserstrahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. 8424)

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

8526

Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

8529

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525-8528 bestimmt

8530

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608)

8531

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon (ausg. von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art)

8532

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren; Teile davon

8533

Elektrische Widerstände, Teile davon (einschliesslich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände

8534

Gedruckte Schaltungen

8535

Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

8536

Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

8538

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon

8540

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon

8541

Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon

8542

Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon

8543

Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon

8544

Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

8546

Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art (ausg. Isolierteile)

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschliesslich Fahrer:

8704

Lastkraftwagen

8705

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

8706

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701-8705, mit Motor

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

8710 00 00

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

8716

Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Kapitel 98

Vollständige Fabrikationsanlagen

7106

Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7107

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

7108

Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

9013

Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

9014

Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser); Mikrotome

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen Zähler der Position 9028, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Anhang 8160

160 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. März 2022 (AS 2022 173), vom 13. April 2022 (AS 2022 237), vom 3. Mai 2022 (AS 2022 270), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 (AS 2022 347), vom 28. Juli 2022 (AS 2022 432), Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436), Ziff. I der V des WBF vom 16. Aug. 2022 (AS 2022 451), vom 8. Sept. 2022 (AS 2022 500) und vom 26. Sept. 2022, in Kraft seit 27. Sept. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 533).

(Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie 29 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten161

161 Der Inhalt dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/533 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.


Anhang 9

(Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie 19 Abs. 3 Bst. c)

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen162

162 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.


Anhang 10

(Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen163

163 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.


Anhang 11164

164 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

(Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen165

165 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.


Anhang 12

(Art. 18 Abs. 3 Bst. a)

Banken und andere Unternehmen die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen166

166 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.


Anhang 13

(Art. 18 Abs. 3 Bst. a)

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen167

167 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.


Anhang 14168

168 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260) und Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 347).

(Art. 27)

Banken und andere Unternehmen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen169

169 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 15170

170 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

(Art. 24a Abs. 1 Bst. a)

Banken und andere Organisationen, die Transaktionsverboten unterliegen171

171 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.


Anhang 16172

172 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

(Art. 9a Abs. 1)

Güter und Technologien der Seeschifffahrt

Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik

X.A.VI.01
Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
a) Navigationsausrüstung:

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex 8526

Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung:

ex 8529

Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524 bis 8528 bestimmt erkennbar

ex 9014

Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte: (einschliesslich Teile und Zubehör)

b) Funkausrüstung:

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex 8517

Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschliesslich Teile)

Anhang 17173

173 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

(Art. 14a Abs. 1)

Eisen- und Stahlerzeugnisse

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7208

Flachgewallte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen.

7209

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug

7211

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7214

Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden

7215

Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert

7216 10

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 21

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 22

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 32

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 33

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 40

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 50

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 99

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7219

Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7220

Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

7221
7222

Walzdraht aus rostfreiem Stahl
Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl

7225 19

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7225 30

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7225 40

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7225 50

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7225 91

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7225 92

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7225 99

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7226 19

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

7226 20

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

7226 92

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

7226 99

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl

7228 10

Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7228 20

Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7228 30

Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7228 50

Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7228 60

Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7228 70

Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7228 80

Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7301 10

Spundwandeisen

7302 10

Schienen

7302 40

Laschen und Unterlagsplatten

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl

7305

Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Anhang 18174

174 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

(Art. 14b Abs. 1 und 2 Bst. c)

Luxusgüter

Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Artikel 14b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.

1. Pferde

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0101 21

reinrassige Zuchttiere

0101 29

andere

2. Kaviar und Kaviarersatz

Zolltarifnummer

Bezeichnung

1604 31

Kaviar

1604 32

Kaviarersatz

3. Trüffel und Zubereitungen daraus

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0709 56 00

Trüffel

ex

0710 80 90

andere

ex

0711 59 00

andere

ex

0712 39 00

andere

ex

2001 90 98

andere

2003 90 10

Trüffel

ex

2103 90 90

andere

ex

2104 10 00

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet

ex

2106 90

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

4. Weine (einschliesslich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2203 00

Bier aus Malz

2204 10

Schaumwein

2204 21

anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

2204 29

Anderer Wein

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2207 10

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr

ex

2208

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

5. Zigarren und Zigarillos

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2402 10

Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

ex

2402 90

andere

6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

3303

Parfüm und Toilettenwasser

3304

Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

3305

Zubereitungen für die Haarpflege

3307

Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

6704

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

Zolltarifnummer

Bezeichnung

4201

Sattlerwaren für alle Tiere (einschliesslich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art

4202

Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

4205 00

andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

9605

Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen

8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)

Zolltarifnummer

Bezeichnung

4203

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen

6101

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103

6102

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104

6103

Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6104

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6105

Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6106

Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6108

Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6109

T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt

6110

Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt

6111

Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder

6112

Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt

6113

Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nrn. 5903, 5906 oder 5907

6114

Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt

6116

Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt

6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

6201

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203

6202

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204

6203

Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben

6204

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

6205

Hemden für Männer oder Knaben

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

6207

Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

6208

Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

6209

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

6210

Bekleidung aus Erzeugnissen der Nrn. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt

6213

Taschentücher und Ziertaschentücher

6214

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf­tücher, Schleier und ähnliche Waren

6215

Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten

6216

Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht

6402 20

Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind

6402 91

den Knöchel bedeckend

6402 99

andere

6403 19

andere

6403 20

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die grosse Zehe führen

6403 40

Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6403 51

den Knöchel bedeckend

6403 59

andere

6403 91

den Knöchel bedeckend

6403 99

andere

ex

6404 19

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6404 20

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

6405

Andere Schuhe

6504

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

6506 99

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen

6601 91

Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock

6601 99

andere

6602

Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

ex

9619

Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht

Zolltarifnummer

Bezeichnung

5701

Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert

5702 10

Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5702 20

Bodenbeläge aus Kokos

5702 31

andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 32

andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 39

andere, aus anderen Spinnstoffen

5702 41

andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 42

andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 50

andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

5702 91

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 92

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 99

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen

5703 00 00

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen
(einschliesslich Rasen), getuftet, auch konfektioniert

5704

Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

5705

Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

ex

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke

7103

Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

ex

7104 91 00

Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken

ex

7105

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken

7106

Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7107

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7108

Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7110

Platin (inkl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7113

Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

4907

Banknoten

7118 10

Münzen (ausgenommen Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel

7118 90

andere

12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

8214

Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen)

ex

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

ex

9307

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden

13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

Zolltarifnummer

Bezeichnung

6911

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan

6912

Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderem Keramik als Porzellan

6914

Andere Waren aus Keramik

14. Artikel aus Bleikristall

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

7009 91

Spiegel aus Glas, nicht gerahmt

ex

7009 92

Spiegel aus Glas, gerahmt

ex

7010

Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7013 22

aus Bleikristallglas

7013 33

aus Bleikristallglas

7013 41

aus Bleikristallglas

7013 91

aus Bleikristallglas

ex

7018 10

Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

ex

7018 90

andere

ex

7020 00 80

andere Glaswaren, andere

ex

9405 50

nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper

ex

9405 91

Teile, aus Glas

15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 CHF

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

8414 51

Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventila­toren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W

ex

8414 59

andere

ex

8414 60

Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm

ex

8415 10

der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)

ex

8418 10

kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente

ex

8418 21

Kompressionskühlschränke

ex

8418 29

andere

ex

8418 30

Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l

ex

8418 40

Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l

ex

8419 81

zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen

ex

8422 11

Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art

ex

8423 10

Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

ex

8443 12

Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

ex

8443 31

Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

ex

8443 32

andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

ex

8443 39

andere

ex

8450 11

Waschvollautomaten

ex

8450 12

andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder

ex

8450 19

andere

ex

8451 21

Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg

ex

8452 10

Haushaltsnähmaschinen

ex

8470 10

elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten

ex

8470 21

andere elektronische Rechenmaschinen, druckende

ex

8470 29

andere

ex

8470 30

andere Rechenmaschinen

ex

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex

8472 90

andere Büromaschinen und -apparate, andere

ex

8479 60

Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend

ex

8508 11 00

Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l

ex

8508 19

andere

ex

8508 60

andere Staubsauger

ex

8509 80

andere Geräte

ex

8516 31

Haartrockner

ex

8516 50 00

Mikrowellenöfen

ex

8516 60

Vollherde

ex

8516 71

Kaffee- oder Teemaschinen

ex

8516 72

Brotröster (Toaster)

ex

8516 79

andere

ex

8517 11

drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat

ex

8517 13

Smartphones

ex

8517 18

andere

ex

8517 61

Basisstationen

ex

8517 62

Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahl­apparate

ex

8517 69

andere

ex

8526 91

Geräte für Funknavigation

ex

8529 10

Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschliesslich Geräteeinbauantennen

ex

8529 10

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden

ex

8531 10

elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte

ex

8543 70

Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

ex

8543 70

Antennenverstärker

ex

8543 70

Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

ex

8543 70

andere

ex

9504 50 00

Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

ex

9504 90

andere

16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 CHF

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

ex

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger

ex

8527

Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

ex

8528 71

nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

ex

8528 72

andere, für mehrfarbiges Bild

ex

9006

Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und
-vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotogra­fische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

ex

9007

Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 CHF/Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 CHF/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

4011 10

neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschliesslich «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art

ex

4011 20

neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastwagen verwendeten Art

ex

4011 30

neue Luftreifen, aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

ex

4011 40

neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art

ex

4011 90

neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere

ex

7009 10

Rückspiegel für Fahrzeuge

ex

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

ex

8408

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

ex

8409

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt

ex

8411

Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen

ex

8428 60

Seilschwebebahnen (einschliesslich Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen

ex

8431 39

Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

ex

8483

Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen

ex

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter

ex

8512 20

andere Beleuchtungsgeräte oder Geräte zum Geben von sichtbaren Signalen

ex

8512 30

Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

ex

8512 30

andere

ex

8512 40

Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

ex

8544 30

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze der für Beförderungsmittel verwendeten Art

ex

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

ex

8605

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Nr. 8604 )

ex

8607

Teile von Schienenfahrzeugen

ex

8702

Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer

ex

8703

Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen

ex

8706

Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, mit Motor

ex

8707

Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, einschliesslich Führerkabinen

ex

8708

Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705

ex

8711

Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen

ex

8712

Zweiräder und andere Fahrräder (einschliesslich Lastendreiräder), ohne Motor

ex

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711 bis 8713

ex

8716 10

Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, zu Wohn- oder Campingzwecken

ex

8716 40

andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger

ex

8716 90

Teile

ex

8901 10

Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe

ex

8901 90

andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet

ex

8903 00 00

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus

18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
(einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

ex

9102

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101

ex

9103

Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk

ex

9104 00 00

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

ex

9105

Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhren­industrie, mit anderem als Kleinuhrwerk

ex

9108

Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt

ex

9109

Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke

ex

9110

Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren

ex

9111

Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102, und Teile davon

ex

9112

Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon

ex

9113

Uhrenarmbänder und Teile davon

ex

9114

Andere Uhrenbestandteile

19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 CHF

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

9201

Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiten­instrumente mit Klaviatur

ex

9202

Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

ex

9205

Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln

ex

9206 00 00

Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas)

ex

9207

Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

4015 19 00

andere

ex

4015 90 00

andere

ex

6210 40 00

andere Bekleidung für Männer oder Knaben

ex

6210 50

andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

ex

6211 11

für Männer oder Knaben

ex

6211 12

für Frauen oder Mädchen

ex

6211 20

Skianzüge und Skiensembles

ex

6216

Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Finger­­spitzen) und Fausthandschuhe

ex

6402 12 00

Skischuhe und Snowboard-Schuhe

ex

6402 19 00

andere

ex

6403 12 00

Skischuhe und Snowboard-Schuhe

ex

6403 19 00

andere

ex

6404 11 00

Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

ex

6404 19 90

andere

ex

9004 90 00

andere

ex

9020 00 00

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

ex

9506 11 00

Ski

ex

9506 12 00

Skibindungen

ex

9506 19 00

andere

ex

9506 21 00

Segelbretter

ex

9506 29 00

andere

ex

9506 31 00

Golfschläger, vollständige

ex

9506 32 00

Bälle

ex

9506 39 00

andere

ex

9506 40 00

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis

ex

9506 51 00

Tennisschläger, auch ohne Bespannung

ex

9506 59 00

andere

ex

9506 61 00

Tennisbälle

ex

9506 69 00

andere

ex

9506 70

Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen

ex

9506 91 00

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik

ex

9506 99 00

andere

ex

9507

Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nrn. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel

22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

9504 20 00

Billards aller Art und Zubehör dazu

ex

9504 30

andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings)

ex

9504 40 00

Spielkarten

ex

9504 50 00

Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

ex

9504 90 00

andere

23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

9004 90 90

Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte

9005 10 00

Ferngläser

ex

9005 80 00

Spektive

ex

9013 10

Zielfernrohre, Waffenzielgeräte, auch mit Wärmebild­verstärkung

ex

9013 80 90

Rotpunktvisier

9015 10 00

Entfernungsmesser

Anhang 19175

175 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

(Art. 9b Abs. 1)

Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

Zolltarifnummer

Bezeichnung

Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):

ex

2710 12 19

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

ex

2710 19 19

andere als Kerosin (mittelschwere Öle)

ex

2710 19 19

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

ex

2710 20 10

mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

Antioxidantien

Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

ex

3811 21

-
Erdöle enthaltend

ex

3811 29

-
andere Antioxidantien

ex

3811 90

Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Antistatika-Additive

Antistatika-Additive für Schmieröle:

ex

3811 21

-
Erdöle enthaltend

ex

3811 29

-
andere

ex

3811 90

Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

Korrosionsschutzmittel

Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

ex

3811 21

-
Erdöle enthaltend

ex

3811 29

-
andere

ex

3811 90

Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

ex

3811 21

-
Erdöle enthaltend

ex

3811 29

-
andere

ex

3811 90

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle

ex

3811 21

-
Erdöle enthaltend

ex

3811 29

-
andere

ex

3811 90

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Biozidadditive

Biozidadditive für Schmieröle:

ex

3811 21

-
Erdöle enthaltend

ex

3811 29

-
andere

ex

3811 90

Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Thermostabilitätsverbesserer

Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:

ex

3811 21

-
Erdöle enthaltend

ex 3811 29

-
andere

ex 3811 90

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Anhang 20176

176 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 347).

(Art. 14c Abs. 1)

Wirtschaftlich bedeutende Güter

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

1604 31

Kaviar

1604 32

Kaviarersatz

2208

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2523

Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt

ex

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nummern 2825 20 und 2825 30

ex

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nummer 2835 26

ex

2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nummer 2901 10

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

ex

2905

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche der Nummer 2905 11

2907

Phenole; Phenolalkohole

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

3104 20

Kaliumchlorid

3105 20

Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105 60

Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

ex

3105 90

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

4011

Neue Luftreifen, aus Kautschuk

44

Holz, Holzkohle und Holzwaren

4705

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nummer 4802 oder 4803

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

7005

Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7007

Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)

7010

Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7019

Glasfasern (einschliesslich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe):

7106

Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7801

Blei in Rohform

ex

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nummer 8411 91

8431

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425-8430 bestimmt

8901

Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren

8904

Schlepper und Schubschiffe

8905

Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen

9403

Andere Möbel und Teile davon

Anhang 21177

177 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

(Art. 14c Abs. 3)

Einfuhrkontingente für bestimmte Güter

Zolltarifnummer

Menge

Geltungsdauer

3104 20

1720 Tonnen

vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres

3105 20, 3105 60, 3105 90

1636 Tonnen
kombiniert

vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres

Anhang 22178

178 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

(Art. 12 Abs. 1)

Feste fossile Brennstoffe

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2701

Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett

2703

Torf (einschliesslich Torfstreue), auch agglomeriert

2704

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2705

Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2706

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

Anhang 23179

179 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 28. Aug. 2022 (AS 2022 432) und vom 8. Sept. 2022, in Kraft seit 9. Sept. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 500).

(Art. 11a Abs. 1)

Güter für die Stärkung der Industrie180

180 Der Inhalt dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/500 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 24181

181 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

(Art. 12a und 12b)

Rohöl und Erdölerzeugnisse

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2709 00

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh.

2710

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle.

Anhang 25182

182 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

(Art. 29b)

Russische Medien183

183 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 26184

184 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436).

(Art. 14d Abs. 1 und 2)

Gold

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7108

Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7112 91

Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle

ex 7118 90

Goldmünzen

Anhang 27185

185 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436).

(Art. 14d Abs. 3)

Golderzeugnisse

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex 7113

Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

ex 7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen