01.07.2024 - *
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01.01.2022 - 31.12.2022
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01.01.2021 - 30.06.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
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01.02.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 31.01.2015
01.10.2012 - 31.12.2014
01.01.2012 - 30.09.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.06.2009 - 31.12.2010
01.04.2009 - 31.05.2009
01.01.2009 - 31.03.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.07.2008
01.04.2006 - 31.12.2006
01.07.2005 - 31.03.2006
01.01.2003 - 30.06.2005
01.01.2001 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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834.1

Bundesgesetz
über den Erwerbsersatz

(Erwerbsersatzgesetz, EOG)1

vom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Ausführung der Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 116 Absätze 3 und 4, 117 Absatz 1, 122 und 123 der Bundesverfassung (BV)2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 19514,

beschliesst:

2 SR 101

3 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

4 BBl 1951 III 297

Erster Abschnitt:5 Anwendbarkeit des ATSG

5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Erster Abschnitt a: Die Erwerbsausfallentschädigung7

7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende8

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Art. 1a9 10

1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:

a.
deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
b.
die freiwillig Militärdienst leisten; oder
c.
die Dienst in der Militärverwaltung leisten.11

1bis In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.12

2 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199513 Anspruch auf eine Entschädigung.

2bis Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.14

3 Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201915 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird.16

4 Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201117 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.19

4bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).21

5 Die in den Absätzen 1-4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.

9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

10 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

11 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).

12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

13 SR 824.0

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

15 SR 520.1

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4995; BBl 2019 8687).

17 SR 415.0

18 SR 510.10

19 Fassung gemäss Art. 34 Ziff. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189).

20 SR 831.10

21 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).

II. Die Entschädigungsarten

Art. 524

24 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

Art. 625 Kinderzulagen

1 Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden26 für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

2 Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:

a.
die Kinder des Dienstleistenden;
b.
die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.27

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 310; BBl 1968 II 85).

26 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393; BBl 1985 I 797). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

Art. 728 Zulage für Betreuungskosten

1 Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.

2 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

Art. 829 Betriebszulagen

1 Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.

2 Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.30

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57; BBl 1975 I 1193).

III. Die Bemessung der Entschädigungen

Art. 931 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten

1 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

2 Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.

2bis Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 199532 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.33

3 Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

4 Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

32 SR 510.10

33 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

Art. 1034 Grundentschädigung während der anderen Dienste

1 Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.

2 War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3.

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Art. 1137 Berechnung der Entschädigung

1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG38 erhoben werden.39 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen40 verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

2 Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

38 SR 831.10

39 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).

40 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

Art. 1443

43 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

Art. 1645 Mindest- und Höchstbetrag

1 Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

a.
45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.
65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.
70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

2 Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

a.
37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.
55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.
62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

3 Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

a.
25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.
40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.
50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

4 Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.

5 Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1-3.

6 Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Art. 16a46 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 275 Franken47 im Tag.48

2 Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57; BBl 1975 I 1193).

47 Entschädigung gemäss Art. 7 Abs. 1 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 604).

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

IIIa.49 Die Mutterschaftsentschädigung

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Art. 16b Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:

a.
während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war;
b.
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
c.
im Zeitpunkt der Niederkunft:
1.
Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
2.
Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3.
im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

2 Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

a.51
während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
b.
im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.

50 SR 831.10

51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141).

Art. 16c Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung52

1 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.

2 Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.53

3 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:

a.
das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
b.
die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.54

4 Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.55

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141).

53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141).

54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141).

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141).

Art. 16d56 Ende des Anspruchs

1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.

2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.

3 Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt.

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 288; BBl 2019 141).

Art. 16e Höhe und Bemessung der Entschädigung

1 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

2 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Art. 16f Höchstbetrag

1 Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 220 Franken57 im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.

2 Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.

57 Entschädigung gemäss Art. 7 Abs. 2 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 604).

Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung

1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

a.
der Arbeitslosenversicherung;
b.
der Invalidenversicherung;
c.
der Unfallversicherung;
d.
der Militärversicherung;
e.
der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f.58
der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n-16s für dasselbe Kind.

2 Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

a.
Bundesgesetz vom 19. Juni 195959 über die Invalidenversicherung;
b.
Bundesgesetz vom 18. März 199460 über die Krankenversicherung;
c.
Bundesgesetz vom 20. März 198161 über die Unfallversicherung;
d.
Bundesgesetz vom 19. Juni 199262 über die Militärversicherung;
e.
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198263.

58 Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

59 SR 831.20

60 SR 832.10

61 SR 832.20

62 SR 833.1

63 SR 837.0

IIIb.65 Die Vaterschaftsentschädigung

65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019 (AS 2020 4689; BBl 2019 3405 3851). Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

Art. 16i Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt ist der Mann, der:

a.
im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
b.
während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG66 obligatorisch versichert war;
c.
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
d.
im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
1.
Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG67 ist,
2.
Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3.
im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

2 Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

a.
die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen;
b.
im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende sind.
Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

1 Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.

2 Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.

3 Der Anspruch endet:

a.
nach Ablauf der Rahmenfrist;
b.
nach Ausschöpfung der Taggelder;
c.
wenn der Vater stirbt;
d.
wenn das Kind stirbt; oder
e.
wenn die Vaterschaft aberkannt wird.
Art. 16k Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

1 Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbezahlt.

2 Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.

3 Bezieht er den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.

4 Bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Art. 16l Höhe und Bemessung der Entschädigung

1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.

2 Für die Ermittlung des Einkommens nach Absatz 1 ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

3 Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

Art. 16m Vorrang der Vaterschaftsentschädigung

1 Die Vaterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

a.
der Arbeitslosenversicherung;
b.
der Invalidenversicherung;
c.
der Unfallversicherung;
d.
der Militärversicherung;
e.
der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.

2 Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Vaterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Vaterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

a.
Bundesgesetz vom 19. Juni 195968 über die Invalidenversicherung;
b.
Bundesgesetz vom 18. März 199469 über die Krankenversicherung;
c.
Bundesgesetz vom 20. März 198170 über die Unfallversicherung;
d.
Bundesgesetz vom 19. Juni 199271 über die Militärversicherung;
e.
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198272.

IIIc.73 Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit
oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen

73 Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

Art. 16n Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:

a.
die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und
b.
im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit:
1.
Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG74 sind,
2.
Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3.
im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.

2 Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.

3 Der Bundesrat regelt:

a
den Anspruch von Pflegeeltern;
b.
die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.
Art. 16o Gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind

Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:

a.
eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
b.
der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
c.
ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
d.
mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Art. 16p Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

1 Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten.

2 Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

3 Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind.

4 Er endet:

a.
nach Ablauf der Rahmenfrist; oder
b.
nach Ausschöpfung der Taggelder.

5 Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.

Art. 16q Form und Anzahl der Taggelder

1 Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

2 Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.

3 Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.

4 Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.

Art. 16r Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung

1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde.

2 Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

3 Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

Art. 16s Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen

1 Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor:

a.
der Arbeitslosenversicherung;
b.
der Invalidenversicherung;
c.
der Unfallversicherung;
d.
der Militärversicherung.

2 Das Taggeld entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld, wenn bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16b oder nach einem der folgenden Gesetze bestand:

a.
Bundesgesetz vom 19. Juni 195975 über die Invalidenversicherung;
b.
Bundesgesetz vom 18. März 199476 über die Krankenversicherung;
c.
Bundesgesetz vom 20. März 198177 über die Unfallversicherung;
d.
Bundesgesetz vom 19. Juni 199278 über die Militärversicherung;
e.
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198279.

IIId.80 Die Adoptionsentschädigung

80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 468; BBl 2019 7095, 7303).

Art. 16t Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt sind Personen, die:

a.
ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;
b.
während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG81 obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; und
c.
im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes:
1.
Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG82 sind,
2.
Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3.
im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.

2 Bei einer gemeinschaftlichen Adoption:

a.
müssen beide Elternteile die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
b.
entsteht nur ein Anspruch auf Entschädigung.

3 Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Entschädigung während seines Urlaubs.

4 Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.

5 Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264c Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs83.

Art. 16u Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

1 Für den Bezug der Adoptionsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von einem Jahr.

2 Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Aufnahme des Kindes.

3 Der Anspruch endet:

a.
nach Ablauf der Rahmenfrist;
b.
nach Ausschöpfung der Taggelder;
c.
wenn die anspruchsberechtigte Person stirbt; oder
d.
wenn das Kind stirbt.
Art. 16v Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

1 Die Entschädigung für den bezogenen Adoptionsurlaub wird als Taggeld ausgerichtet.

2 Es besteht Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.

3 Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.

4 Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Art. 16w Höhe und Bemessung der Entschädigung

1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung erzielt wurde.

2 Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

3 Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

4 Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.

IV. Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Geltendmachung des Anspruches

1 Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:

a.
ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;
b.
der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.84

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG85 abweichen.86

84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

85 SR 830.1

86 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen

1 Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.

2 Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG87 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.88

87 SR 830.1

88 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 1989 Auszahlung der Entschädigungen

1 Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

a.
Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt.
b.
Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG90 auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.

2 Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.

3 Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

89 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

90 SR 830.1

Art. 19a91 Beiträge an Sozialversicherungen

1 Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:

a.
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b.
an die Invalidenversicherung;
c.
an die Erwerbsersatzordnung;
d.
gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.92

1bis Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195293 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.94

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.

91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393; BBl 1985 I 797).

92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

93 SR 836.1

94 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Art. 2095 Verjährung und Verrechnung

1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG96 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:

a.
für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
b.
bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16d;
c.
bei Vaterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j;
d.
für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs;
e.97
bei Adoption fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3.98

2 Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG99 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952100 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft101 können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

96 SR 830.1

97 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 468; BBl 2019 7095, 7303).

98 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

99 SR 831.10

100 SR 836.1

101 SR 836.1

Art. 20a102 Haftung

1 Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden:

a.
durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 27 Absatz 2, 27a Absatz 1 Buchstabe b und 33-36 BZG103;
b.
durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b BZG;
c.
widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.

2 Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968104.

102 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).

103 SR 520.1

104 SR 172.021

Zweiter Abschnitt: Die Organisation

Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen

1 Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst105 und der Einsatzbetriebe.106

2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des AHVG107 über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die AHV-Nummer108. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG109 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.110

3 In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995111; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994112.113

105 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

106 Zweiter Satz eingefügt durch Art. 93 des BG vom 23. März 1962 über den Zivilschutz (AS 1962 1089; BBl 1961 II 693). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).

107 SR 831.10

108 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 34 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).

109 SR 830.1

110 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

111 SR 510.10

112 [AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187 Art. 76 Ziff. 1]. Siehe heute: das BG vom 4. Okt. 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1).

113 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 22114 Deckung der Verwaltungskosten

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des AHVG115 findet Anwendung.

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

115 SR 831.10

Art. 23 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG116)117

1 Artikel 72 AHVG118 findet sinngemäss Anwendung.119

2 Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung120 bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung. …121 Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.

116 SR 830.1

117 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

118 SR 831.10

119 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

120 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393; BBl 1985 I 797).

121 Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

Dritter Abschnitt: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 24122 Besonderheiten der Rechtspflege

1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG123 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG124 gilt sinngemäss.125

122 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

123 SR 830.1

124 SR 831.10

125 Fassung gemäss Anhang Ziff. 113 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 25 Strafbestimmungen

Die Artikel 87-91 des AHVG126 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.

Vierter Abschnitt: Die Finanzierung

Art. 26127 Grundsatz

Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch

a.
Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG128;
b.
Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

128 SR 831.10

Art. 27129 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung

1 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG130 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.131

2 Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 24 Franken132 im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.133

3 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG134.135 136

129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).

130 SR 831.10

131 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

132 Beitrag gemäss Art. 9 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 604).

133 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

134 SR 830.1

135 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

136 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 4. Okt. 1968 betreffend Änderung des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

Art. 28137 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.

2 Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

3 Die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017138.

137 Fassung gemäss Ziff. II 6 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).

138 SR 830.2

Fünfter Abschnitt:139 Verhältnis zum europäischen Recht

139 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

Art. 28a140

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999141 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004142;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009143;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71144;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72145.

2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960146 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

140 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5233; BBl 2016 2223).

141 SR 0.142.112.681

142 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).

143 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).

144 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

145 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

146 SR 0.632.31

Sechster Abschnitt:147 Schluss- und Übergangsbestimmungen

147 Ursprünglich fünfter Abschn.

Art. 29a150 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 33 ATSG151 an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959152 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.

2 Im Übrigen ist Artikel 50a des AHVG153 mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.

150 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2770; BBl 2000 255). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

151 SR 830.1

152 SR 661. Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe.

153 SR 831.10

Art. 32156

156 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 8 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

Schlussbestimmung der Änderung vom 20. März 1981158

158 AS 1982 1676; BBl 1976 III 141. Aufgehoben durch Ziff. II 45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003159

1. Entschädigung für Dienstleistende

1 Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung geleistet werden.

2 Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem Inkrafttreten dieser Änderung und endet sie erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Massgebend ist die vom Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode.

2. Mutterschaftsentschädigung

Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

3. Versicherungsverträge

1 Bestimmungen von Versicherungsverträgen, die Taggelder bei Mutterschaft vorsehen, fallen beim Inkrafttreten der Regelung über die Mutterschaftsentschädigung in diesem Gesetz dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet.

2 Der Taggeldanspruch für eine Niederkunft, die vorher erfolgt ist, bleibt vorbehalten.