Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.
455.1
vom 23. April 2008 (Stand am 1. Juni 2022)
Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.
1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
2 Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:
3 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
4 Die Begriffe Sömmerungsgebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.
5 Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.
4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
7 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
2 Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.
3 Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang‑ und Tötungsverhalten zeigt und:
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2 Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3 Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4 Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.
1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2 Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
1 Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.
2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:
1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen.
2 Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.
3 Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere.
1 In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.
2 Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.
1 Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.
2 Lärm gilt als übermässig, wenn er beim Tier Flucht-, Meide-, Aggressionsverhalten oder Erstarren hervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nicht entziehen kann.16
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).
Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen.
Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind oder um die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar erscheint.
2 Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:
3 Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen.
1 Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
2 Namentlich sind verboten:
3 Die kantonale Behörde kann die Veranstalterinnen und Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalterinnen und Veranstalter.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Bei Rindern sind zudem verboten:
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Bei Schweinen sind zudem verboten:
Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten:
Beim Hausgeflügel sind zudem verboten:
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3355).
Bei Equiden sind zudem verboten:
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Bei Hunden sind zudem verboten:
2 Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.
3 Die Hundehalterinnen und Hundehalter müssen der kantonalen Fachstelle die folgenden Merkmale von Hunden melden:
4 Die kantonale Fachstelle erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196639 (TSG).40
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
35 Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, in Kraft seit 29. Dez. 2014 (AS 2014 4521).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten:
2 Die Ausnahmen vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, der Verwendung von Angeln mit Widerhaken und des Lebendtransports von Fischen auf Eis oder in Eiswasser sind in den Artikeln 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 199343 zum Bundesgesetz über die Fischerei geregelt.
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Verboten sind zudem:
44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.46
2 Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.
3 Verboten sind:
4 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
47 Die Berichtigung vom 23. Sept. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 3039). Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 1023).
1 Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel im natürlichen Fortpflanzungsverhalten einer Population zu überbrücken.
2 Absatz 1 gilt nicht für die Besatz- und die Speisefischzucht.48
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als Tierärztin oder Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des BLV49 nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199550 (TSV) als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker verfügen.
2 Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, muss über einen Fähigkeitsausweis als Eigenbestandsbesamer nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a TSV verfügen.
3 In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduktionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.
49 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
1 Das gezielte Verpaaren von Haushunden und -katzen mit Wildtieren ist verboten.
2 Bei der Zucht von Hunden ist die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten.
3 Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen.
Das BLV kann Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen.
1 Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.
2 Es sind anzugeben:
51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Veranstaltungen müssen so geplant und durchgeführt werden, dass die betroffenen Tiere keinen Risiken ausgesetzt werden, die über die in der Natur der Veranstaltung liegenden Risiken hinausgehen, und dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder eine Überanstrengung vermieden werden.
2 Die Veranstalterin muss insbesondere dafür sorgen, dass:
3 Werden die Tiere von der Veranstalterin betreut, so muss sie eine ausreichend grosse Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen und eine für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person bezeichnen. Diese muss fachkundig und während der Dauer der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein.
4 Die teilnehmenden Personen müssen insbesondere dafür sorgen, dass:
5 Erfährt die Veranstalterin, dass Teilnehmende den Pflichten nach Absatz 4 nicht nachkommen, so muss sie die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
6 Die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
1 An Veranstaltungen können Tiere für die Dauer von höchstens vier Tagen in Unterkünften und Gehegen gehalten werden, die geringfügig von den Mindestabmessungen nach den Anhängen 1 und 2 abweichen. Werden die Tiere täglich ausreichend bewegt oder trainiert, so können sie für die Dauer von höchstens acht Tagen in solchen Unterkünften und Gehegen gehalten werden.
2 Die Anforderungen an die Einrichtung und die Beleuchtung der Unterkünfte und Gehege müssen dabei jedoch eingehalten werden und das Klima muss den Tieren angepasst sein.
1 Wer für die Betreuung von insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 194 verfügen.
2 Tierhalterinnen und Tierhalter im Berggebiet, die für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen, sind von der Anforderung nach Absatz 1 befreit. Sie müssen die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen.
3 Verfügt die Person, welche Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, über keine Ausbildung nach Absatz 1, so ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal von einer Person beaufsichtigt wird, die über eine Ausbildung nach Absatz 1 verfügt.
4 In kleineren Tierhaltungen mit höchstens zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Artikel 198 erbringen für die Haltung von:52
5 Wer mehr als elf Equiden gewerbsmässig hält, muss eine Ausbildung nach Artikel 197 nachweisen.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durchführen.
2 Die Tierhalterinnen und Tierhalter müssen einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BLV anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.
1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.
2 Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden.
3 Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Artikel 67.
4 Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen.
5 Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden.
6 Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten.
1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
2 Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.
1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt.
2 Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig.
3 Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln eingerichtet werden.54
4 Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:
5 Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.56
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
2 Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.
3 Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.
1 Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.
2 Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.
3 Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.
4 Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter.
5 Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden.
1 Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden.
2 Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.
3 Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.
4 Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
2 Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
3 Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.57
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.
2 Für Zuchtstiere kann das BLV Ausnahmen beim Auslauf vorsehen.
3 Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.
4 Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden.
5 Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden.
1 In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können.
2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein.
3 Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet.
4 Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung.
Bei Hitze müssen Wasserbüffeln und Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
1 Yaks müssen in Gruppen gehalten werden.
2 Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben.
3 Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1.
Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können.
1 Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden.
2 Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein.
3 Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen.
In neu eingerichteten Ställen müssen bei Hitze für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung sowie Eber Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
1 Für Schweine in Gruppenhaltung und Zuchteber muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein.
2 Kastenstände für Sauen dürfen im Deckzentrum nur zur Hälfte und in Fressliegebuchten nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein.
1 Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife.
2 Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.
3 Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden.
4 Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.
1 In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden.
2 Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können.
3 In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehindert drehen und einander ausweichen können.
1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall, bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, fixiert werden.
2 Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.
3 Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen.
Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.
1 Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden.
2 Schafe dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.
3 Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist.
4 Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
1 Schafe müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.
2 Über zwei Wochen alten Lämmern muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.
1 Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden.
2 Frisch geschorene Tiere sind vor extremer Witterung zu schützen.
1 Ziegen, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf haben. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf.
2 Standplätze für Ziegen dürfen nicht mehr neu eingerichtet werden. Ausgenommen sind Standplätze in Ställen, die im Sömmerungsgebiet nur saisonal genutzt werden.
3 Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein.
4 Einzeln gehaltene Ziegen müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
5 Zicklein bis zum Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.
1 Ziegen müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.
2 Über zwei Wochen alten Zicklein muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.
1 Lamas und Alpakas müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Hengste ab der Geschlechtsreife. Einzeln gehaltene Hengste müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.58
2 Lamas und Alpakas dürfen nicht angebunden gehalten werden.
3 Für Lamas und Alpakas muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen oder anderweitig ausreichend gegen Kälte isoliert ist.
4 Lamas und Alpakas müssen täglich für mehrere Stunden Zugang zu einem Gehege im Freien haben. In diesem muss eine Scheuermöglichkeit oder ein Wälzplatz vorhanden sein.
5 Entspricht die Fläche des Geheges nur den Mindestvorgaben nach Anhang 1 Tabelle 6, so muss der Boden befestigt sein.59
6 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
58 Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 1023).
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.
2 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Raufutter oder zu einer Weide haben.
1 Equiden dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Equiden, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.
2 Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein.
3 Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Equide haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Tier erteilen.
4 Equiden müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in Gruppen gehalten werden.60
5 Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich‑ und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.61
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Equiden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.
2 Hufe sind so zu pflegen, dass die Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird.
1 Equiden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf.
2 Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen.
3 Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden.
4 Equiden, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.62
5 Genutzte Equiden müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.
6 Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Equiden während dieser Zeit täglich genutzt werden:
7 Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen.
62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
63 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
2 Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen.
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.
2 Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.
1 Gehege müssen:
2 Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.
3 Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.
4 Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.
65 Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023).
1 Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen.
2 Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden.
3 Weiter müssen vorhanden sein:
4 Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 In Räumen für Hausgeflügel darf die Beleuchtungsstärke tagsüber 5 Lux nicht unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenestern.
2 Während der Dunkelphase kann in der Mast- und Mastelterntierhaltung eine Orientierungsbeleuchtung mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden.
3 Bei Auftreten von Kannibalismus darf die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt und auf Tageslicht verzichtet werden. Die Reduktion der Beleuchtungsstärke sowie der Verzicht auf Tageslicht sind umgehend der kantonalen Behörde zu melden.
67 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4871).
1 Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen:
2 Als Nutzhunde gelten:
3 Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.
1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
2 Werden Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder mit anderen Hunden haben.68
3 Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen.
4 Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.
5 Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
2 Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.
3 Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
1 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.
2 Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen.
3 Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.
4 Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen.69
4bis Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.70
5 Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein.
69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).
70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.
2 Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind:
3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit:
2 Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass:
3 In der Schutzdienstausbildung von Hunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden.
4 Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BLV dafür anerkannt sind. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BLV zu genehmigen.
5 Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss der zuständigen Stelle nach Artikel 16 Absatz 1 TSV73 den Beginn der Schutzdienstausbildung melden.74
6 Die zuständige Stelle erfasst den Beginn der Schutzdienstausbildung in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG75.76
72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Das Verwenden lebender Tiere ist zulässig für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden:
2 Der direkte Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier ist verboten, ausser wenn er zum Erreichen des Ausbildungs- oder Prüfungsziels unerlässlich ist. Das Wildtier muss sich jederzeit in Deckung zurückziehen können.
3 Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
4 Ein Kunstbau wird bewilligt, wenn:
5 Ein Schwarzwildgatter wird bewilligt, wenn:
6 Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Anlagen und der Veranstaltungen begrenzen.
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.
2 Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.
3 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Kantone Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung fest.78
4 Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind:
5 Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen.
6 Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten.80
78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013(AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Wer Hunde öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben:
2 Die Betreiberinnen und Betreiber der Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger der Zeitschriften sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.
81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
2 Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2 …84
3 Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
4 Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 202285 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.86
84 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
86 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (AS 2014 1691). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).
1 Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.
2 Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen.
3 Katzen dürfen während maximal drei Wochen in Käfigen zur Einzelhaltung nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 2 gehalten werden.
4 In solchen Käfigen gehaltene Katzen müssen sich mindestens an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. Dabei muss ihnen mindestens eine Haltungseinheit nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 1 zur Verfügung stehen.
5 Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen nach Absatz 3 gehalten werden.
87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Eine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.
2 Bewilligt werden müssen folgende Stalleinrichtungen:
3 Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.
4 Im Ausland geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme, welche die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllen, werden bewilligt.
1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das BLV.
2 Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie durch das BLV oder durch eine andere geeignete Stelle durchgeführt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beteiligt sich an den Kosten. Das BLV unterbreitet ihr oder ihm einen Kostenvoranschlag. Es kann einen Vorschuss verlangen.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4 Das BLV erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
5 Die Bewilligung kann Abweichungen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen vorsehen, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen.
6 Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse die Tiergerechtheit verneint werden muss oder wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.
1 Der Bundesrat wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.88
2 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BLV führt das Sekretariat.89
3 Das BLV kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kommission nimmt Stellung zu den Gesuchen und den Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das BLV ihr vorlegt.
88 Fassung gemäss Ziff. I 6.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
89 Fassung gemäss Ziff. I 6.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer muss die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen der Tierhalterin oder dem Tierhalter spätestens bei Auftragsannahme schriftlich bekannt geben.
2 Das BLV führt eine Liste der hängigen Gesuche sowie der erteilten Bewilligungen und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen.
3 Das BLV kann Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchgeführt wurden, veröffentlichen.
1 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.
2 In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt.
3 In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt:
Den Wildtieren gleichgestellt sind:
In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen ist den Besucherinnen und Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.
1 Substanzen dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden.
2 Ohne tierärztliche Anweisung eingesetzt werden dürfen, unter Vorbehalt der heilmittelrechtlichen Gesetzgebung, betäubende Substanzen bei nicht unmittelbar zum Verzehr vorgesehenen Fischen zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten und zur Markierung oder anderweitigen Kennzeichnung sowie zur Betäubung und Tötung von Aquarienfischen. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.
3 Werden Tiere, bei denen ein Fluchtverhalten zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, so ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und danach beobachtet werden.
Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:
90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
2 Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
3 Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss:
1 Für folgende Tierarten darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen:
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die zuständige kantonale Behörde müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2.
95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Wildtierhaltungen sowie Futtertierhaltungen und -zuchten müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, wenn sie bewilligungspflichtig sind.97
2 Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über:
3 Die Tierbestandeskontrolle für Aquakulturbetriebe ist nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 TSV99 zu führen.100
97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
100 Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023).
1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.101
2 Das Gesuch ist an die Behörde des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden sollen, zu richten.
3 Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, in dem sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, so erteilt der Kanton, in dem der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung, soweit nötig unter Berücksichtigung der Einfuhrbewilligung des BLV.
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
2 Von den Mindestanforderungen nach Anhang 2 kann geringfügig abgewichen werden:
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt:
2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
1 Wer die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 196 verfügen.
2 Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchtet oder hält, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.
3 Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse fängt, markiert, hält, züchtet oder tötet, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 1993106 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Gehege, in denen Fische oder Panzerkrebse gehalten oder in die sie vorübergehend eingesetzt werden, einschliesslich Gehege der Berufsfischerei, und Transportbehälter müssen eine Wasserqualität aufweisen, die den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten genügt.
2 Für die in Anhang 2 Tabelle 7 aufgeführten Fischarten muss die Wasserqualität bei gewerbsmässiger Haltung und Zucht den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.
3 Bei der kurzfristigen Hälterung von gefangenen Fischen ist durch regelmässigen Wasserwechsel dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunftsgewässers entspricht.
4 Fische dürfen nicht über längere Zeit übermässigen Erschütterungen ausgesetzt werden.
1 Der Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen ist auf ein unerlässliches Mass zu beschränken und darf die Tiere nicht unnötig belasten.
2 Das Sortieren von Speise- oder Besatzfischen und Panzerkrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sind durch Personen mit den notwendigen Kenntnissen und mit dazu geeigneten Einrichtungen und Methoden durchzuführen.
3 Fische und Panzerkrebse müssen während des Sortierens immer im Wasser oder mindestens ausreichend befeuchtet sein.
1 Der Fang von Fischen und Panzerkrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen.
2 Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. Die Artikel 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 1993107 zum Bundesgesetz über die Fischerei regeln die Ausnahmen.
3 Wer Anlagen betreibt, in die fangreife Fische zum Zweck der Angelfischerei eingesetzt werden, muss die Anglerinnen und Angler betreuen und über die einschlägigen Tierschutzbestimmungen informieren.
4 Werden fangreife Fische eigens zum Zweck des Wiederfangs in stehende Gewässer eingesetzt, so darf die Befischung erst nach einer Schonfrist von mindestens einem Tag erfolgen.
108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:109
109 Die Berichtigung vom 9. April 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 1023).
110 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 zu verwenden.112
2 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt zehn Jahre.
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Die Bewilligung für die gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder oder die gewerbsmässige Hufpflege für Equiden gilt für die ganze Schweiz.
2 Das Gesuch ist der Behörde im Wohnsitzkanton der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einzureichen.
114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 In Tierheimen und bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.115
2 In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt:
3 In Tierheimen mit maximal 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt.
4 Wer Tiere nach Artikel 101 Buchstabe c abgibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.118
5 Wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a oder b verfügen.
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
116 Die Berichtigung vom 6. Febr. 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 547).
117 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:
119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BLV an die kantonale Behörde zu richten.
2 Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent (Art. 34 TSV125) als Bewilligung.126
3 Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen.
4 Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.
126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn:
2 Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss eine Ausbildung nach Artikel 103 nachweisen.
127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt.
2 Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für zehn Jahre.
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
4 Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich:
5 Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege sind im Voraus zu melden. Die kantonale Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.
Betriebe, die mit Tieren handeln, müssen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 1 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges.
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an andere Personen abgegeben werden, wenn diese über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.
1 Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG oder nach Artikel 89 oder 90 dieser Verordnung verfügen.
2 Wer Gehege für Heim- oder Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren.131
130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für:
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu Tierhaltung, Umgang, Zucht, Raumanforderungen, Transport, Herkunft und Markierung sind bei Versuchstieren zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Sie sind im Einzelfall zu begründen und sollen so kurz wie möglich dauern.
1 Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu regeln.
2 Die Leiterin oder der Leiter:
1 Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind:
2 Die kantonale Behörde verordnet eine zusätzliche Ausbildung, wenn Umfang der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.133
132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein.
2 Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe d der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012134 und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.135
135 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).
1 Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.
2 Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität müssen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können.
3 Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören. Für Tierarten, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, gelten die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 und 2.136
4 Versuchstierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrichtungen verfügen oder solche nutzen können, damit:
136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen.
2 Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen stammen. Ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen.
3 Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist.
4 Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet worden sind.
1 Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.
2 Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet.
3 Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet.
4 Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu vermeiden.
1 Bei der Markierung von Versuchstieren ist die am wenigsten belastende Markierungsmethode anzuwenden.
2 Primaten sowie Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.
In Versuchstierhaltungen müssen die Gesundheit, das Wohlergehen und der Hygienestatus der Tiere überwacht werden.
1 Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung.
2 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.137
3 Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
4 Die Bewilligung wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet.
5 Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
6 Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorübergehend Tiere zu Versuchszwecken gehalten werden.
137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen.
2 Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken verändert wurde, unterstehen denselben Bestimmungen wie gentechnisch veränderte Tiere, auch wenn keine ausserhalb der Zelle erzeugten Nukleinsäuresequenzen eingefügt wurden.
138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Das Befinden der gentechnisch veränderten Tiere und der belasteten Mutanten ist regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Belastungen nach Artikel 3 TSchG sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und beurteilt werden können (Belastungserfassung). Die Belastungserfassung ist zu dokumentieren; sie ist Teil der Bestandeskontrolle.
2 Das BLV legt die Anforderungen an die Belastungserfassung von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten fest. Die Belastungserfassung ist nach Tierart, Alter der Tiere, bestehenden Kenntnissen zur Linie oder zum Stamm sowie nach dem Umfang der geplanten Verwendung zu differenzieren.
3 Bei der Abgabe von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten an Dritte muss eine Zusammenfassung der Dokumentation zur Belastungserfassung mitgeliefert werden.
4 Bestehen beim Bezug von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten Lücken in der Belastungserfassung, so sind diese unverzüglich zu schliessen.
1 Durch Anpassung der Haltungsbedingungen und Pflegemassnahmen sowie durch andere geeignete Massnahmen, wie die Begrenzung der Lebensdauer, ist die Beeinträchtigung des Wohlergehens belasteter Mutanten so gering wie möglich zu halten.
2 Bei belasteten Linien und Stämmen muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen benötigten Tiere begründet sein. Überzählige Tiere sind zu töten, wenn ihr Wohlergehen beeinträchtigt ist.
1 Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belastete Mutanten hervorbringt, so ist dies der kantonalen Behörde zu melden.
2 Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten:
1 Bei der Beurteilung der zulässigen Belastung einer Linie oder eines Stammes ist nach Artikel 137 die Schwere der Belastung gegenüber dem Nutzen abzuwägen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Tiere zusätzlich zur genetisch bedingten Beeinträchtigung des Wohlergehens künftig versuchsbedingt weitere Beeinträchtigungen erfahren.
2 Die Behörde überweist die Meldung über belastete Linien oder Stämme an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission über die Zulässigkeit und den Umfang des Fortbestands der Linie oder des Stamms.
3 Der Entscheid wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4 Verfügte Bedingungen und Auflagen sind in die Belastungsdokumentation zu integrieren.
1 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen über ausreichend Räume, Einrichtungen und Geräte verfügen, die eine dem Stand des Wissens und der Technik entsprechende fachgerechte Versuchsdurchführung erlauben. Geeignete Infrastrukturen sind insbesondere nachzuweisen für:
2 Werden die Tiere nicht im Institut oder Laboratorium gehalten, so muss die Versuchstierhaltung örtlich nahe gelegen sein.
1 In jedem Institut oder Laboratorium ist eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln.
2 In jedem Institut oder Laboratorium ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen.
3 Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.
139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Die oder der Tierschutzbeauftragte stellt sicher, dass:
140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Tierschutzbeauftragte müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Leitung von Tierversuchen verfügen.
2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach Artikel 197 sind die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen.
141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ist verantwortlich für:
Die Versuchsleiterin oder der Versuchsleiter:
1 Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen die Anforderungen nach Artikel 129b erfüllen.142
2 Für die Leitung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.
142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Die versuchsdurchführende Person führt im Rahmen des Tierversuchs die ihr übertragenen Eingriffe und Massnahmen an den Versuchstieren durch.
2 Sie:
1 Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Durchführung von Tierversuchen verfügen.143
2 Für die Durchführung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.
3 Die Zahl der versuchsdurchführenden Personen richtet sich nach der Anzahl und der Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen; sie muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere für die Überwachung der Tiere im Versuch sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.
143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Vor Versuchsbeginn sind die Ereignisse oder Symptome festzulegen, bei deren Auftreten ein Tier aus dem Versuch genommen und allenfalls getötet werden muss (Abbruchkriterien).
2 Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten.
3 Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesundheitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unabhängige, zusätzliche Beeinträchtigung ihres Wohlergehens zu erwarten ist.
4 Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten.
5 Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur geringfügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt, nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden.
6 Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von dafür ausgebildeten Personen vorgenommen werden.
7 Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden, spätestens wenn die Abbruchkriterien erfüllt sind.
8 Hatte ein Versuch für ein Tier hochgradige oder mittel bis länger dauernde mittelgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird.
9 Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden. Das BLV kann Ausnahmen festlegen für Massnahmen und Eingriffe, die für die Tiere im gleichen Raum keine übermässige Belastung darstellen, wie insbesondere Markieren, Verabreichungen und Probenahmen.144
144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG sind solche, in deren Rahmen:
2 Das BLV legt für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs Belastungskategorien nach der Schwere der Belastung fest.
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel:
2 Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.
3 Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.
4 Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass:
1 Unzulässig sind belastende Tierversuche:
2 Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist nur zulässig für Zwecke nach Artikel 9 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003145.146
146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Das Gesuch um die Bewilligung eines Tierversuchs ist über das Informationssystem Animex-ch147 einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen.
1bis Das Gesuch muss für jeden Tierversuch enthalten:
2 Betrifft ein Tierversuch, durch Änderung des Aufenthaltsorts der Tiere während des Versuchs oder bei Feldstudien, mehrere Kantone, so ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet. Diese informiert alle anderen betroffenen kantonalen Behörden und berücksichtigt deren Beurteilung.
3 Die kantonale Behörde prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt.
4 Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet die kantonale Behörde gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission.
147 Ausdruck gemäss Ziff. III 1 der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709).
1 Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn:
2 Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben e-i die Bewilligungsvoraussetzungen.
1 Die Bewilligung wird auf den Namen der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters ausgestellt.
2 Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.
3 Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung festzuhalten:
4 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
1 Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn:
2 Die Laufzeit der Bewilligung ist auf jene der Versuchstierhaltung zu befristen.
3 Die Artikel 136, 137, 139 und 140 finden keine Anwendung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 122.
4 Das BLV bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise, welche gentechnischen Methoden als anerkannt gelten.
149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über:
2 Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen.
3 Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.
1 Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen:
2 Die Aufzeichnungen müssen:
1 Die Leiterin oder der Leiter einer Versuchstierhaltung muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem Animex-ch melden:
2 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem Animex-ch für jeden Tierversuch melden:
3 Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Meldungen nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen.
4 Die Kantone übermitteln dem BLV über das Informationssystem Animex-ch:
5 Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden festlegen, welche Angaben in anderer als der elektronischen Form übermittelt werden können.
151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709).
152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3709).
Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV die Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buchstaben a-c sowie die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung.
153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Das BLV führt zuhanden der Bewilligungsbehörden ein Register der Entscheide zu den belasteten Linien und Stämmen, einschliesslich der verfügten Bedingungen und Auflagen.
1 Das BLV führt die Statistik nach Artikel 36 TSchG. Diese muss die notwendigen Angaben enthalten, mit denen die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung in den Bereichen Tierversuche, Versuchstiere und gentechnisch veränderte Tiere beurteilt werden kann.
2 Das BLV berücksichtigt bei der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.
3 Es veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche periodisch einen Bericht, der über die Entwicklung der Tierschutzbestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren Auskunft gibt.
1 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder. Sie setzt sich aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.
2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BLV führt das Sekretariat.
3 Das BLV kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 25 TSchG, beiziehen.
4 Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen und tauscht mindestens einmal jährlich den Stand der Arbeiten betreffend gentechnisch veränderter Tiere mit ihr aus.
5 Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.
1 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden sein. Die kantonale Bewilligungsbehörde kann das Sekretariat der Kommission führen.
2 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche müssen nach der Wahl einen eintägigen, durch das BLV veranstalteten Einführungskurs absolvieren.
3 Die Mitglieder müssen innerhalb von vier Jahren vier Tage Weiterbildung zu Themen im Bereich der theoretischen Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 nachweisen.154
154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen.
2 Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.
155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss:
2 Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Absatz 1 sinngemäss.
1 Die Fahrerin oder der Fahrer muss:
2 Die Fahrerin oder der Fahrer ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an die Empfängerin oder den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich.
156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Die zulässige Dauer des Transports, einschliesslich Fahrzeit, beträgt acht Stunden.
2 Die Berechnung der Fahrzeit und der Dauer des Transports beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn:
157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).
1 Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit der Fahrerin oder dem Fahrer die Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug ausladen und sie, soweit nötig, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pflegen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen.
2 Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.
1 Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet sein, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist.
2 Die verantwortliche Person muss den Vollzugsorganen jederzeit Auskunft über Organisation und Durchführung des Transports geben können.
1 Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.
2 Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.
1 Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.
2 Bei Speise- und Zierfischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darmtrakt der Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist.
1 Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein‑ und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.
2 Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren und für die nötigen Ruhepausen sorgen.
3 Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung steht und sie gepflegt werden.
4 Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.
1 Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden.
2 Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.
1 Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden, wenn der Abstand vom Boden zur Oberkante der Ladebrücke 25 cm oder mehr misst. Misst der Abstand weniger als 25 cm, so müssen keine Rampen verwendet werden, wenn die Tiere vorwärts ein- und aussteigen können.158
1bis Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können.159
1ter Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.160
2 Das Innere der Transporteinheit ist beim Verladen gut zu beleuchten, ohne dass die Tiere geblendet werden.
3 Absatz 2 gilt nicht für das Ein- und Ausladen von Geflügel und Kaninchen.
158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Equiden müssen während des Transports angebunden werden; davon ausgenommen sind Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten.161
2 Rinder dürfen nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.
3 Rinder, die angebunden transportiert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, dürfen nicht quer gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt.
4 Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf den Nasenring kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung:
5 Zuchtschalenwild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist.
6 Panzerkrebse sind während des Transports ausreichend feucht zu halten.
7 Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden. Kann die Haufenbildung während des Transports nicht verhindert werden, so sind die Tiere am Bestimmungsort unverzüglich aus den Transportbehältern herauszunehmen und in eine geeignete Umgebung zu verbringen.162
8 Werden Tiere während eines Versuchs oder belastete Mutanten transportiert, so sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit ihr Wohlergehen möglichst geringfügig beeinträchtigt wird. Die Transportzeit ist kurz zu halten.
9 Beim Transport von Versuchstieren mit definiertem Hygienestatus sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mikroorganismen weder ein- noch austreten können.
161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Die Fahrweise muss die Tiere schonen.
2 Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig und stossfrei zu verschieben.
1 Die maximale Fahrzeit nach Artikel 15 Absatz 1 TSchG gilt nicht für Küken, sofern sie 48 Stunden nach dem Schlüpfen am Bestimmungsort sind.
2 Bei internationalen Transporten darf die maximale Fahrzeit überschritten werden.
Laderäume und Transportbehälter sind nach dem Transport zu reinigen und auf Anordnung der amtlichen Kontrollorgane zu desinfizieren.
Der Boden der Transportmittel und -behälter muss, ausser beim gewerblichen Transport von Geflügel und Kaninchen in Standardbehältern, mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist.
1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen:
2 Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.163
3 Das BLV kann für die gelegentliche Nutzung von Transportmitteln als temporäre Unterkunft Ausnahmen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestmassen vorsehen, insbesondere für Diensteinsätze, Sport- oder Showanlässe und Ausstellungen.164
163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4245).
164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.
2 Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.
1 Transportbehälter müssen:
2 Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dürfen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden.
3 Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten» anzeigen. Ausgenommen sind:
4 Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.
Für den Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.
1 Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.
2 Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist.
3 Kontrollstellen, an denen Ein‑ und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.
1 Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort holen, benötigen eine kantonale Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahrzeuge und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllt sind.
3 Die Bewilligung wird auf maximal fünf Jahre befristet.
4 Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vorweisen.
5 Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen.
Das BLV übermittelt dem Staat, in dem das betreffende Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über Verletzungen von Vorschriften oder Widerhandlungen, wenn der Staat Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003165 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist.
1 Für den gewerbsmässigen Transport von Rindern, Equiden, Schafen, Ziegen und Schweinen ins oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des BLV zu erstellen, sofern der Transport vom Verladen bis zum Ausladen am Bestimmungsort der Tiere länger als acht Stunden dauert.
2 Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in das Fahrtenbuch die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen.
1 Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 Prozent der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren.
2 Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.
3 Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Equiden mit Pferdepass, die vorübergehend ins Ausland transportiert werden.
4 Für Tiertransporte im Verkehr mit Sömmerungsbetrieben im angrenzenden Ausland gilt Absatz 1 nicht.
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.
166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1071).
1 Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden.168
1bis Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten.169
2 Das Personal der Schlachtbetriebe muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für:170
3 Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG172 als Metzgerin oder Metzger sowie als Fleischfachfrau oder Fleischfachmann mit Wahlbereich Gewinnung sind von der Ausbildung nach Absatz 2 befreit.
4 Personen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung nach Artikel 194 sind von der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe a befreit.
168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
171 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.
174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig:
2 Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.
3 …176
175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
176 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3355).
1 Die ausführende Person muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen. Sie muss den Vorgang des Tötens bis zum Eintritt des Todes überwachen.
2 Die gewählte Tötungsmethode muss sicher zum Tod des Tieres führen.
3 Das BLV kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen.
177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2 Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden weitere zulässige Betäubungsmethoden vorsehen.
178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3355).
1 Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs‑ und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
2 Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
3 Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere, ausgenommen Geflügel, im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden.
4 Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen Schlachten.
180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Die Berichtigung vom 27. Nov. 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 4283).
1 Betäubungsgeräte und ‑anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.
2 Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und ‑anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, sodass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.
3 Die Wartung der Betäubungsgeräte und ‑anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.
181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.
2 Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäubungspflicht nach Artikel 21 TSchG unterliegen, in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden.
3 Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.
4 Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst durchgeführt werden, wenn es tot ist.
5 Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden.
182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
183 Ursprünglich: vor Art. 180. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Die Betreiberin des Schlachtbetriebs ist verantwortlich für das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung. Sie erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für:
2 Sie stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsorganen auf Verlangen zur Verfügung.
3 In Schlachtbetrieben, in denen jährlich mehr als 1500 Schlachteinheiten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Equiden oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter bezeichnet werden.
4 Die oder der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Sie oder er kontrolliert das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung und ist insbesondere verantwortlich für:
184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Wird die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb durchgeführt, so untersucht die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bei der Anlieferung den Pflege‑ und Gesundheitszustand der Tiere. Dabei sind auch die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung zu kontrollieren.
2 In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel keine amtliche Tierärztin oder kein amtlicher Tierarzt anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle durch die vom Schlachtbetrieb für die Tierannahme beauftragte Person.
3 Die mit der Untersuchung und der Kontrolle betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.
4 Können die Tiere nach ihrer Ankunft im Schlachtbetrieb nicht ohne Verzug ausgeladen werden, so sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.
5 Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.
1 Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist im Schlachtbetrieb für Abkühlung der Tiere zu sorgen.
2 Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen und mit Wasser zu versorgen.
3 Transportmittel können für die kurzfristige Unterbringung von Tieren nach Absatz 2 verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllen.
4 Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen für die Tierhaltung und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie regelmässig mit Wasser zu versorgen und gegebenenfalls zu füttern.
5 Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.
6 Tiere in Laktation müssen am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie täglich mindestens zweimal zu melken.
7 Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht im Schlachtbetrieb gehalten, so müssen ihr Befinden und ihr Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.
8 Equiden sind unmittelbar nach der Anlieferung zu schlachten, wenn keine geeigneten Infrastrukturen zur schonenden Unterbringung vorhanden sind.
1 Die Tiere sind unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.
2 Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.
3 Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen.
4 Förderanlagen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Schmerzen und Verletzungen vermieden werden.
185 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
186 Ursprünglich: 4. Abschn.
1 Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.
2 Die Untersuchungen und Kontrollen sind koordiniert mit der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 2005187 über das Schlachten und die Fleischkontrolle durchzuführen.
3 Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben.
187 [AS 2005 5493; 2006 4807, 4809; 2007 561 Anhang 2 Ziff. 2, 2711 Ziff. II 1; 2008 5169; 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 2, 5453 Anhang 2 Ziff. II 2; 2013 3041 Ziff. I 8; 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 6; 2015 3629, 5201 Anhang Ziff. II 3. AS 2017 411 Art. 62 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.190).
188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Die Aus- und Weiterbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind.
2 Die Aus- und Weiterbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.
189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden:
2 An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich weiterbilden:
3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Weiterbildung.
190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
191 Berichtigung vom 20. März 2018 (AS 2018 1171).
1 Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind.193
2 Die kantonale Behörde kann Hundehalterinnen und Hundehalter dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn sie Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat.
3 Die Kosten für die zusätzliche Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalterinnen und Tierhalter.194
192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:
2 Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.
195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Als Nachweis der Ausbildungen gelten:
2 Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis.196
3 Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart.
4 Das BLV kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben.
196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten:
2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, ergänzt mit:
197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit:
200 [AS 1986 1511. AS 2008 4303 Art. 70]. Siehe heute: die V des EDI vom 5. Sept. 2008 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (SR 455.109.1).
201 Art. 75 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (AS 1981 572).
Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten:
202 Die Berichtigung vom 4. Sept. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 3151).
204 Die Berichtigung vom 4. Sept. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 3151).
1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.
3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.
1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2 Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden.
3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung.
205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Das BLV anerkennt Ausbildungen nach Artikel 197 und Kurse nach Artikel 198 Absatz 2. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen.206
2 Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben.
3 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren.
4 Die kantonale Behörde anerkennt die Weiterbildung im Tierversuchsbereich.207
206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Artikel 197 oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BLV zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.208
2 Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten. Für Ausbildungen nach Artikel 197 muss sie zudem Angaben über die Prüfung enthalten.209
3 Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet.
4 Die Anerkennung kann vom BLV widerrufen werden, wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.210
5 Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss die Dokumentation nach Absatz 2 eingereicht sowie der Besuch der Weiterbildung nach Artikel 190 Absatz 1 nachgewiesen werden.211
6 Das BLV kann Anbieterinnen und Anbietern von Ausbildungen nach Artikel 197 oder Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b und c untersagen, wenn die Durchführung der Tierschutzgesetzgebung widerspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.212
208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
210 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
211 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
212 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Das BLV bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198.
2 Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation müssen ihren Abschluss vor der Ausübung einer Tätigkeit, für die diese Verordnung eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 oder einen spezifischen Abschluss vorsieht, anerkennen lassen:
3 Für Personen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999217 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960218 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012219 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikation von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vorbehalten.
213 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
216 Die Liste der zuständigen Behörden findet sich unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome.
1 Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Transport von Tieren.
2 Schlachtbetriebe organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren.
3 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversuchen.
4 Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.
220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Die Ausbildungen nach Artikel 197 sind mit einer Prüfung abzuschliessen.221
2 Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
2 Das BLV anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
3 Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.
Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 32 zur Vornahme von Eingriffen unter Schmerzausschaltung vermittelt, muss über ein tierärztliches Diplom verfügen.
1 Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von:
2 Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe c muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996225 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.
222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
223 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
224 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Geschäftsstelle eduQua, Oerlikonerstrasse 38, 8057 Zürich.
1 Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung absolviert wird, muss über einen Tierbestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Bestandes verfügen.226
2 Der Praktikant oder die Praktikantin muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person angewiesen werden.
226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
227 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
Nach Artikel 28 Absatz 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Das BLV beschafft die wissenschaftlichen Grundlagen für die Vorgaben und Empfehlungen zur tiergerechten Haltung und zum schonenden Umgang mit Tieren. Es kann externe Fachleute und Institute damit betrauen.
1 Das BLV sorgt für eine einheitliche Anwendung des TSchG und dieser Verordnung durch die Kantone.229
2 Es fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren und berichtet über die Entwicklungen im Tierschutz.
229 Die Berichtigung vom 14. Juli 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 2905).
1 Das BLV kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen.
2 Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das ASAN einzugeben.230
3 und 4 …231
5 …232
230 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).
231 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
232 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Das BLV erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare.
2 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen, für Versuchstierhaltungen, für den Handel und die Werbung mit Tieren sowie für die Abgabe einer grösseren als der in Artikel 101 Buchstabe c genannten Anzahl von Tieren sieht folgende Angaben vor:
3 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor:
233 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die kantonale Fachstelle.
2 Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl Personen ein. Die Anforderungen richten sich nach der Verordnung vom 16. November 2011234 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen.235
235 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).
1 Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere.
2 Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 24 TSchG treffen muss.
1 Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist.
2 Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.
3 Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 23 und 24 TSchG.
1 Zuständig für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach Artikel 23 TSchG ist die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden.
2 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass Tierhalteverbote nach Artikel 23 TSchG in ASAN eingegeben werden.237
236 Eingefügt durch Art. 26 der V vom 29. Okt. 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (AS 2008 5589). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
237 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).
Die kantonalen Behörden teilen dem BLV sämtliche Strafentscheide und Einstellungsverfügungen mit, die nach der Tierschutzgesetzgebung ergangen sind.
238 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5001).
1 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Equiden, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, kontrolliert werden.
2 Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020240 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.241
3 Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BLV einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die Massnahmen, die sie getroffen hat.
4 und 5 …242
239 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).
241 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).
242 Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).
1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.
2 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittelproduktion dienen, richten sich die Kontrollen nach Artikel 213.
243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Die kantonale Behörde kontrolliert Betriebe, die mit Tieren handeln, mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.245
2 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.
244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
245 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal.
2 Die Kontrollen umfassen namentlich:
3 Die kantonale Fachstelle kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln.
4 Die Kontrollen umfassen namentlich:
Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die Tiertransporte stichprobenweise kontrolliert werden.
Zieht die kantonale Fachstelle für die Kontrollen private Dritte bei, so überprüft sie deren Kontrolltätigkeit stichprobenweise.
Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben:
Fr. |
||
---|---|---|
|
100.- bis 5000.- |
|
|
nach Zeitaufwand |
|
|
|
|
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 6 geregelt.
Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gilt mit Ausnahme von Gehegen für Aras, Kakadus und grossen Leguanen für die bestehenden Gehege und Bassins eine Übergangsfrist bis Ende August 2011 zur Anpassung an die Mindestanforderungen, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.
1 Personen, die am 1. September 2008 als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oder Halter von Tieren nach Artikel 31 Absatz 4 erfasst waren, müssen für die Tierhaltung die Ausbildung nach Artikel 31 Absätze 1 und 4 nicht nachholen.
2 Personen, die am 1. September 2008 nachweislich Leiterinnen oder Leiter eines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung von Equiden waren, müssen den Ausbildungsnachweis nach Artikel 31 Absatz 5 nicht erbringen.247
3 Die Ausbildungsanforderungen nach Artikel 132 an Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter und nach Artikel 134 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nicht für Personen, die diese Funktion bereits vor dem 1. Juli 1999 ausgeübt haben.
4 …248
247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).
248 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4871).
1 Für Tierversuche, die vor dem 1. September 2008 bewilligt wurden, gilt das bisherige Recht.
2 Für Tierversuche, für die das Gesuch vor dem 1. Juli 2008 eingereicht wurde, gilt das bisherige Recht.
3 Für Tierversuche, die die kantonale Behörde vor dem 1. September 2008 für nicht bewilligungspflichtig erklärt hat, gilt bis zum 1. September 2011 das bisherige Recht.
Für das Kastrieren ohne Schmerzausschaltung von männlichen Ferkeln bis zum Alter von 14 Tagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009.
Die weiteren Übergangsbestimmungen finden sich in Anhang 5.
1 Für Personen, die nach der bisherigen Fassung von Artikel 101 gemeldet sind, sind Bewilligungen nach dem neuen Artikel 101 ab dem 1. Januar 2017 erforderlich.
2 Bis am 1. Januar 2017 müssen die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt sein:
3 Beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bewilligte Haltungen müssen die Anforderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen nach Anhang 2 Tabelle 2 ab dem 1. Januar 2024 erfüllen.
4 Transportabteile in Aufbauten von Tiertransportfahrzeugen, die am 1. September 2010 in Verkehr waren, müssen den Anforderungen bezüglich der Mindesthöhen nach Anhang 4 ab dem 1. September 2020 entsprechen.
249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Für Tierhaltungen mit Haustauben, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 9-3 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
2 Für Tierhaltungen mit Fischen zu Zierzwecken, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 2 Tabelle 8 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
3 Anbieterinnen und Anbieter von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden und keine Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durchführen mussten, müssen ab dem 1. März 2019 Abschlussprüfungen durchführen. Die Prüfungspläne sind bis am 31. August 2018 nach dem Verfahren von Artikel 200 beim BLV einzureichen.
4 Die bis zum 28. Februar 2018 begonnenen fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
250 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2008 in Kraft.
2 Die Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b-d und 2, 97 Absatz 2, 100 Absatz 2, 194 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 3 zweiter Satz, 5b und 5d des Anhangs 6 Ziffer II/4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
251 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 565), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709), der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023) und Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
(Art. 10)
Vorbemerkungen
Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten, wenn nichts anderes erwähnt wird. Die Abmessungen dürfen nur durch Abrunden der Ecken oder durch Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden.
Tierkategorie |
Kälber |
Jungtiere |
Kühe und hochträchtige Erstkalbende1 |
||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
bis 2 Wochen |
bis 3 Wochen |
4 Wochen bis 4 Monate |
bis 200 kg |
200-300 kg |
300-400 kg |
über 400 kg |
125 ± 5 cm |
135 ± 5 cm |
145 ± 5 cm |
||||
1 Anbindehaltung2 |
|||||||||||||
|
cm |
- |
- |
- |
70 |
80 |
90 |
100 |
1003 |
1103 |
1203 |
||
12 Standplatzlänge |
|||||||||||||
|
cm |
- |
- |
- |
120 |
130 |
145 |
155 |
1653 |
1853, 5 |
1953 |
||
|
cm |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
1803 |
2003 |
2403 |
||
2 Boxenhaltung |
|||||||||||||
|
cm |
85 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
||
|
cm |
130 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
||
3 Gruppenhaltung im Laufstall |
|||||||||||||
|
m2 |
- |
1,06 |
1,2-1,57 |
1,88 |
2,08 |
2,58 |
3,08 |
4,03 |
4,53 |
5,03 |
||
32 Liegeboxen |
|||||||||||||
|
cm |
- |
- |
- |
70 |
80 |
90 |
100 |
1103 |
1203, 13 |
1253 |
||
|
cm |
- |
- |
- |
160 |
190 |
210 |
240 |
2303 |
2403 |
2603 |
||
|
cm |
- |
- |
- |
150 |
180 |
200 |
220 |
2003 |
2203 |
2353 |
||
|
cm |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
659 |
729 |
789 |
||
|
cm |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
29011 |
32011 |
33011 |
||
|
cm |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
22012 |
24012 |
26012 |
Anmerkungen zu Tabelle 1 - Rinder
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tierkategorie |
Jungtiere |
||||
---|---|---|---|---|---|
bis 200 kg |
200-250 kg |
250-350 kg |
350-450 kg |
über 450 kg |
|
1 Gruppenhaltung im Laufstall |
|||||
|
1,8 |
2,0 |
2,3 |
2,5 |
3,0 |
Tierkategorie |
abgesetzte Ferkel |
Schweine1 |
Sauen |
Zuchteber |
||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
bis 15 kg |
15-25 kg |
25-60 kg |
60-85 kg |
85-110 kg |
110-160 kg |
|||||||
1 Fressplatz |
||||||||||||
|
cm |
12 |
18 |
27 |
30 |
33 |
36 |
452, 3 |
- |
|||
2 Bodenflächen |
||||||||||||
|
cm |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
65×1904 |
- |
|||
|
cm |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
180 |
- |
|||
|
cm |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
45×160 |
- |
|||
3 Liegefläche |
||||||||||||
|
m2 |
0,20 |
0,35 |
0,60 |
0,75 |
0,90 |
1,65 |
2,56 |
67 |
|||
|
m2 |
0,15 |
0,25 |
0,40 |
0,50 |
0,60 |
0,95 |
- |
3 |
|||
|
m2 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
1,29 |
- |
|||
|
m2 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
1,19 |
- |
|||
|
m2 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
1,09 |
- |
|||
|
m2 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
3,510 |
- |
|||
|
m2 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
4,511 |
- |
|||
|
m2 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
5,511 |
- |
Anmerkungen zu Tabelle 3 - Schweine (ausgenommen Minipigs)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tierkategorie |
Lämmer |
Jungtiere |
Schafe1 |
Widder und Schafe1 |
Schafe1 mit Lämmern2 |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
bis 20 kg |
20-50 kg |
50-70 kg |
70-90 kg |
über 90 kg |
70-90 kg |
über 90 kg |
|||
1 Haltung in Einzelboxen |
|||||||||
|
m2 |
- |
- |
2,0 |
2,0 |
2,5 |
2,5 |
3,0 |
|
2 Laufstallhaltung |
|||||||||
|
cm |
20 |
30 |
35 |
40 |
50 |
60 |
70 |
|
|
m2 |
0,34 |
0,6 |
1,0 |
1,2 |
1,5 |
1,55 |
1,85 |
Anmerkungen zu Tabelle 4 - Schafe
|
|
|
|
|
Tierkategorie |
Zicklein |
Ziegen1 und Zwergziegen |
Ziegen1 und Böcke |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
bis 12 kg |
12-22 kg |
23-40 kg |
40-70 kg |
über 70 kg |
|||
1 Anbindehaltung |
|||||||
|
cm |
- |
- |
40 |
50 |
60 |
|
12 Standplatzlänge2 |
cm |
- |
- |
75 |
95 |
95 |
|
2 Haltung in Einzelboxen |
|||||||
21 Boxenfläche |
m2 |
- |
- |
2,0 |
3,0 |
3,5 |
|
3 Laufstallhaltung |
|||||||
|
cm |
15 |
20 |
30 |
35 |
40 |
|
|
|||||||
|
n |
1 |
1 |
1,1 |
1,25 |
1,25 |
|
|
n |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
|||||||
|
m2 |
0,34 |
0,5 |
1,2 |
1,7 |
2,2 |
|
|
m2 |
0,2 |
0,4 |
1,0 |
1,5 |
2,0 |
Anmerkungen zu Tabelle 5 - Ziegen
|
|
|
|
Tierkategorie |
adulte Tiere1 |
|
---|---|---|
1 Fläche Gehege |
||
|
m2 |
250 |
|
||
|
m2 |
30 |
|
m2 |
10 |
2 Gruppenhaltung |
||
|
m2 |
2 |
3 Einzelhaltung |
||
|
m2 |
4 |
Anmerkungen zu Tabelle 6 - Lamas und Alpakas
|
Tierkategorie |
Equiden |
||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Widerristhöhe |
<120 cm |
120-134 cm |
134-148 cm |
148-162 cm |
162-175 cm |
>175 cm |
|
1 Fläche pro Tier |
|||||||
|
m2 |
5,5 |
7 |
8 |
9 |
10,5 |
12 |
|
m2 |
- |
- |
7 |
8 |
9 |
10,5 |
|
m2 |
4 |
4,5 |
5,5 |
6 |
7,5 |
8 |
2 Raumhöhe im Bereich der Equiden |
|||||||
|
m |
1,8 |
1,9 |
2,1 |
2,3 |
2,5 |
2,5 |
|
m |
- |
- |
2,0 |
2,2 |
2,2 |
2,2 |
3 Auslauffläche3, 7 pro Tier |
|||||||
|
m2 |
12 |
14 |
16 |
20 |
24 |
24 |
|
m2 |
18 |
21 |
24 |
30 |
36 |
36 |
4 Empfohlene Fläche8 pro Tier |
m2 |
150 |
150 |
150 |
150 |
150 |
150 |
Anmerkungen zu Tabelle 7 - Equiden
|
|
|
|
|
|
|
|
Tierkategorie |
Adulte Kaninchen1, 2 |
||||
---|---|---|---|---|---|
bis 2,3 kg |
2,3-3,5 kg |
3,5-5,5 kg |
>5,5 kg |
||
1 Mindestmasse für Gehege ohne erhöhte Flächen: |
|||||
|
cm2 |
3400 |
4800 |
7200 |
9300 |
|
cm |
40 |
50 |
60 |
60 |
2 Mindestmasse für Gehege mit erhöhten Flächen: |
|||||
|
cm2 |
2800 |
4000 |
6000 |
7800 |
|
cm2 |
2000 |
2800 |
4200 |
5400 |
|
cm |
40 |
50 |
60 |
60 |
3 zusätzliche Fläche für Nestkammer |
cm2 |
800 |
1000 |
1000 |
1200 |
Tierkategorie |
Jungtiere ab Absetzen bis Geschlechtsreife |
||
---|---|---|---|
Jungtiere von Adulten bis |
Jungtiere von Adulten über 2,3 kg |
||
4 Mindestmasse für Gehege ohne erhöhte Flächen: |
|||
|
cm2 |
3400 |
4800 |
|
cm |
40 |
50 |
5 Mindestmasse für Gehege mit erhöhten Flächen |
|||
|
cm2 |
2800 |
4000 |
|
cm2 |
2000 |
2800 |
|
cm |
40 |
50 |
6 Fläche pro Jungtier bis 1,5 kg Körpergewicht5, 6 |
|||
|
cm2 |
1000 |
1000 |
|
cm2 |
800 |
800 |
7 Fläche pro Jungtier über 1,5 kg Körpergewicht5, 6 |
|||
|
cm2 |
- |
1500 |
|
cm2 |
- |
1200 |
Anmerkungen zu Tabelle 8 - Hauskaninchen
|
|
|
|
|
|
Tab. 9-1 Haushühner |
Tierkategorie |
Küken |
Jungtiere |
Legehennen, Elterntiere |
Masttiere |
|
---|---|---|---|---|---|---|
Lebenswoche |
bis Ende 10 |
ab 11. bis Legebeginn |
ab Legebeginn |
|||
1 Stalleinrichtungen |
||||||
|
||||||
|
cm |
3 |
10 |
16 |
- |
|
|
cm |
3 |
6 |
8 |
21 |
|
|
cm |
2 |
3 |
3 |
1,51 |
|
|
cm |
1 |
2 |
2,5 |
11 |
|
|
cm |
1 |
1,5 |
1,5 |
11 |
|
|
n |
15 |
15 |
15 |
151 |
|
|
n |
30 |
25 |
25 |
30 |
|
12 Sitzstangen |
||||||
|
cm |
8 |
11 |
14 |
- |
|
|
cm |
25 |
25 |
30 |
- |
|
13 Eiablage |
||||||
|
Tiere |
- |
- |
5 |
- |
|
|
Tiere |
- |
- |
100 |
- |
|
14 Begehbare Flächen5 |
||||||
|
cm |
50 |
50 |
50 |
501 |
|
|
cm |
30 |
30 |
30 |
30 |
|
|
% |
12 |
12 |
12 |
0 |
Tab. 9-1 Haushühner |
Tierkategorie |
Küken |
Jungtiere |
Legehennen, Elterntiere |
Masttiere |
|||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Lebenswoche |
bis Ende 10. |
ab 11. bis Legebeginn |
bis 2 kg |
über 2 kg |
||||
2 Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungen mit |
||||||||
|
n |
14 |
9,3 |
7 |
6 |
- |
||
|
n |
15 |
Gitterfläche: 16,4 Einstreufläche: 10,3 |
Gitterfläche: 12,5 Einstreufläche: 3,5 |
- |
|||
3 Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungseinheiten8 mit |
||||||||
|
kg |
- |
- |
- |
- |
15 |
||
|
kg |
- |
- |
- |
- |
20 |
||
|
kg |
- |
- |
- |
- |
25 |
||
|
kg |
- |
- |
- |
- |
30 |
||
4 Begehbare Flächen für Masteltern, je Tier |
cm2 |
- |
- |
1400 |
1400 |
- |
Anmerkungen zu Tabelle 9-1 - Haushühner
|
|
|
|
|
|
|
|
Tab. 9-2 Haustruten |
Bis Ende 6. Lebenswoche |
Ab 7. Lebenswoche |
---|---|---|
1 Besatzdichte |
32 kg pro m2 |
36,5 kg pro m2 |
Tab. 9-3 Haustauben |
Innengehegea),b) |
Offenfrontgehegea),c) |
Besondere Anforderungen |
||
---|---|---|---|---|---|
Rassen |
Mindestfläche pro Tier (m2) |
Aussengehegea),d) |
Mindestfläche pro Tier (m2) |
||
Tauben während der Brut und Aufzucht, ohne täglichen Freiflug |
Kle) Gre) |
0,2 0,25 |
zwingend zwingend |
0,35 0,45 |
1) 2) 3) 1) 2) 3) |
Andere Tauben und Jungtiere, ohne täglichen Freiflug |
Kle) Gre) |
0,15 0,2 |
zwingend zwingend |
0,25 0,3 |
1) 3) 1) 3) |
Tauben während der Brut und Aufzucht, mit täglichem Freiflug |
Kle) Gre) |
0,3 0,375 |
- - |
0,35 0,45 |
1) 2) 3) 1) 2) 3) |
Andere Tauben und Jungtiere, mit täglichem Freiflug |
Kle) Gre) |
0,2 0,25 |
- - |
0,25 0,3 |
1) 3) 1) 3) |
Anmerkungen zu Tabelle 9-3 Haustauben
|
Besondere Anforderungen
|
Adulte Hunde |
||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
bis 20 kg |
20-45 kg |
über 45 kg |
||||||
1 Boxe |
||||||||
|
m |
2 |
2 |
2 |
||||
|
m2 |
4 |
8 |
10 |
||||
|
m2 |
2 |
4 |
5 |
||||
2 Zwinger1 |
||||||||
|
m |
1,8 |
1,8 |
1,8 |
||||
|
m2 |
6 |
8 |
10 |
||||
|
m2 |
10 |
13 |
16 |
||||
|
m2 |
3 |
4 |
6 |
||||
3 Werden Hunde tagsüber in Gruppenaussenhaltung mit Rückzugsmöglichkeiten gehalten und werden sie nur zum Ruhen und Schlafen in Einzelboxen verbracht, so müssen die Boxenflächen mindestens folgende Abmessungen aufweisen: |
||||||||
|
m2 |
2,2 |
4,3 |
5 |
Anmerkung zu Tabelle 10 - Haushunde
|
Adulte Katzen |
|||
---|---|---|---|
Zusätzliche Anforderungen |
|||
1 Haltungseinheit1 |
|||
|
m |
2,0 |
Erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzgelegenheiten, Beschäftigungsmöglichkeiten. Für Gruppen bis zu fünf Tieren: eine Kotschale pro Katze. Für Gruppen ab 6 Tieren: für 2 Katzen eine Kotschale, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben, sonst eine Kotschale pro Katze. |
|
m2 |
7,0 |
|
|
m2 |
1,7 |
|
2 Käfige zur Einzelhaltung während maximal 3 Wochen |
|||
|
m2 |
1,0 m2 begehbare Fläche auf maximal drei Ebenen, davon mindestens 0,5 m2 Grundfläche |
|
|
m |
1 m über mindestens 35 Prozent der Grundfläche |
Anmerkungen zu Tabelle 11 - Hauskatzen
|
252 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3709). Bereinigt gemäss der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023) und Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
(Art. 10)
Vorbemerkungen
Gehege für Säugetiere |
Für Gruppen bis zu n Tieren |
Für jedes weitere Tiera) |
Besondere |
||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Anzahl |
Aussengehegea) |
Innengehegea) |
Aussen |
Innen |
|||||||||||||
Tierarten |
(n) |
Flächeb) |
Volumen |
Flächeb) |
Volumen |
|
|
||||||||||
|
c) |
2 |
- |
- |
6 |
- |
- |
2 |
1) 6) 11) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
- |
- |
6 |
12 |
- |
2 |
2) 3) 4) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
- |
- |
0,5 |
0,35 |
- |
0,05 |
2) 3) 4) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
- |
- |
1 |
1,8 |
- |
0,5 |
2) 3) 4) |
||||||||
|
c)e) |
6 |
- |
- |
6 |
12 |
- |
1 |
2) 3) 4) |
||||||||
|
c)e) |
6 |
- |
- |
3 |
6 |
- |
0,5 |
2) 3) 4) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
20 |
- |
6 |
- |
- |
- |
1) 3) 4) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
20 |
- |
20 |
- |
- |
- |
1) 3) 4) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
16 |
40 |
16 |
40 |
4 |
4 |
2) 5) |
||||||||
|
c) |
5 |
40 |
- |
10 |
- |
4 |
2 |
6) 22) |
||||||||
|
c) |
2 |
- |
- |
8 |
- |
- |
2 |
3) 6) |
||||||||
|
c)e) |
5 |
150 |
- |
15 |
- |
15 |
3 |
2) 7) 8) |
||||||||
|
c) |
5 |
250 |
- |
15 |
- |
15 |
3 |
7) 8) |
||||||||
|
c)e) |
5 |
300 |
- |
20 |
- |
30 |
4 |
7) |
||||||||
|
c) |
20 |
- |
- |
20 |
50 |
- |
1 |
9) 10) |
||||||||
|
c) |
20 |
- |
- |
30 |
90 |
- |
1 |
9) 10) |
||||||||
|
c) |
20 |
- |
- |
10 |
20 |
- |
0,2 |
9) 10) 50) |
||||||||
|
c) |
5 |
- |
- |
3 |
6 |
- |
0,5 |
2) 3) 6) 34) 36) |
||||||||
|
c)d) |
2 |
- |
- |
3 |
6 |
- |
0,5 |
2) 3) 6) 14) 34) 36) |
||||||||
|
c)e) |
5 |
- |
- |
1,5 |
3 |
- |
0,3 |
2) 3) 6) 14) 36) |
||||||||
|
c)e) |
5 |
- |
- |
1,5 |
3 |
- |
0,3 |
2) 3) 6) 14) |
||||||||
|
c)e) |
5 |
- |
- |
3 |
6 |
- |
0,5 |
2) 3) 6)14) 34) 36) |
||||||||
|
c)d)e) |
5 |
- |
3 |
6 |
- |
0,5 |
2) 3) 6) 14) 34) 36) |
|||||||||
|
c)d)e) |
5 |
- |
- |
6 |
12 |
- |
1 |
2) 3) 6) 14) 34) |
||||||||
|
c)e) |
5 |
- |
- |
6 |
12 |
- |
1 |
2) 3) 6) 14) 34) |
||||||||
|
c)d)e) |
5 |
6 |
15 |
6 |
15 |
1,5 |
1,5 |
2) 6) 14) |
||||||||
|
c)e) |
5 |
10 |
30 |
10 |
30 |
2 |
2 |
2) 6) 14) |
||||||||
|
c)d)e) |
5 |
15 |
45 |
15 |
45 |
3 |
3 |
2) 6) 11) 12) 14) Varis: 3) |
||||||||
|
c)e) |
5 |
25 |
75 |
25 |
75 |
4 |
4 |
2) 6) 11) 14) |
||||||||
|
c)e) |
3 |
25 |
75 |
25 |
75 |
8 |
8 |
2) 6) 11) 12) 14) 34) |
||||||||
|
c)e) |
3 |
35 |
140 |
35 |
140 |
8 |
8 |
2) 6) 11) 14) |
||||||||
|
c)e) |
3 |
50 |
200 |
50 |
200 |
10 |
10 |
2) 6) 11) 14) |
||||||||
|
c)e) |
- |
- |
- |
6 |
- |
- |
1,5 |
1) 3) 51 |
||||||||
|
c)e) |
2 |
- |
- |
12 |
24 |
- |
4 |
2) 3) 4) 15) 51) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
100 |
- |
12 |
- |
10 |
6 |
11) 16) 18 ) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
- |
- |
10 |
20 |
- |
2 |
2) 36) |
||||||||
|
c) |
1 |
- |
- |
2 |
- |
- |
1 |
39) 41) |
||||||||
|
c) |
1 |
- |
- |
0,5 |
- |
- |
0,25 |
2) 39) 41) |
||||||||
|
c) |
1 |
- |
- |
2 |
- |
- |
1,0 |
2) 39) 41) |
||||||||
|
d)f)g) |
2 |
- |
- |
0,5 |
- |
- |
0,2 |
39) 41) 45) 47) 54) |
||||||||
|
d) |
1 |
- |
- |
0,18 |
- |
- |
0,05 |
2) 40) 41) 42) 44) 45) 48) |
||||||||
|
d) |
2 |
- |
- |
0,18 |
- |
- |
0,05 |
2) 39) 41) 42) 44) 45) 47) |
||||||||
|
d) |
5 |
- |
- |
0,5 |
- |
- |
0,05 |
40) 41) 42) 44) 45) 46) 47) |
||||||||
|
d) |
5 |
- |
- |
0,5 |
0,35 |
- |
0,05 |
39) 41) 42) 44) 45) 47) |
||||||||
|
5 |
- |
- |
0,5 |
0,35 |
- |
0,2 |
40) 41) 44) 45) 46) 47) |
|||||||||
|
d) |
2 |
- |
- |
0,5 |
0,75 |
- |
0,2 |
39) 41) 42) 43) 44) 45) 46) 47) |
||||||||
|
1 |
- |
- |
0,5 |
0,75 |
- |
0,2 |
2) 39) 41) 42) 43) 48) 50) |
|||||||||
|
c) |
5 |
20 |
- |
- |
- |
0,6 |
- |
45) 50) Grabschicht 80 cm |
||||||||
|
c) |
2 |
8 |
20 |
8 |
20 |
2 |
2 |
2) 3) 4) 17) 19) |
||||||||
|
c) |
2 |
- |
- |
16 |
40 |
- |
3 |
2) 3) 15) 17) 19) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
- |
- |
5 |
10 |
- |
2 |
2) 3) 6) 19) |
||||||||
|
c) |
2 |
40 |
- |
20 |
- |
4 |
3 |
1) 3) 6) 17) 19) |
||||||||
|
c) |
5 |
40 |
- |
- |
- |
4 |
- |
3) 18) 19) 34) |
||||||||
|
c) |
5 |
20 |
- |
20 |
- |
2 |
2 |
1) 3) 6) 19) 36) |
||||||||
|
5 |
- |
- |
20 |
- |
- |
2 |
1) 3) 6) 11) 19) |
|||||||||
|
c) |
6 |
150 |
- |
- |
- |
10 |
- |
1) 49) 50) |
||||||||
|
c) |
10 |
40 |
- |
- |
- |
2 |
- |
1) 49) 50) |
||||||||
|
c) |
5 |
150 |
- |
20 |
- |
10 |
2,5 |
6) 18) 19) |
||||||||
|
c) |
2 |
4 |
- |
- |
- |
1 |
- |
1) 3) 18) 19) |
||||||||
|
c) |
2 |
10 |
- |
- |
- |
1 |
- |
3) 18) 19) |
||||||||
|
c) |
2 |
10 |
30 |
- |
- |
4 |
- |
2) 8) 19) |
||||||||
|
c) |
2 |
- |
- |
5 |
10 |
- |
1,5 |
1) 2) 3) 6) 19) |
||||||||
|
c) |
2 |
40 |
- |
- |
- |
4 |
- |
1) 3) 6) 19) |
||||||||
|
c) |
2 |
150 |
- |
- |
- |
4 |
- |
3) 6) |
||||||||
|
c) |
5 |
30 |
- |
- |
- |
3 |
- |
1) 6) 49) |
||||||||
|
c) |
2 |
20 |
- |
4 |
- |
2 |
2 |
1) 3) 11) 36) |
||||||||
|
c) |
2 |
40 |
- |
8 |
- |
4 |
1 |
1) 3) 6) 8) 11) |
||||||||
|
c)e) |
4 |
40 |
- |
12 |
- |
4 |
1 |
1) 3) 6) 11) 18) 34) |
||||||||
|
c) |
2 |
100 |
- |
- |
- |
10 |
- |
1) 3) 6) 11) |
||||||||
|
c) |
4 |
150 |
- |
- |
- |
15 |
- |
3) 6) 34) 11) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
200 |
- |
2 je Tier |
- |
20 |
2 |
1) 3) 6) 8) 11) 34) |
||||||||
|
c) |
4 |
400 |
- |
4 je Tier |
- |
20 |
- |
1) 3) 6) 8) 11) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
100 |
- |
- |
20 |
4 |
1) 2) 11) 14) 18) 21) |
|||||||||
|
c)e) |
2 |
150 |
- |
- |
- |
20 |
- |
1) 2) 11) 14) 18) 21) 22) |
||||||||
|
c)e) |
1 |
120 |
- |
8 |
- |
- |
- |
2) 4) 14) 18) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
20 |
- |
8 |
16 |
4 |
2 |
2) 3) Waschbären: 18) |
||||||||
|
c) |
2 |
- |
- |
16 |
40 |
- |
2 |
2) 3) 6) |
||||||||
|
c) |
2 |
30 |
90 |
20 |
60 |
3 |
3 |
2) 3) |
||||||||
|
c) |
2 |
8 |
- |
- |
- |
- |
- |
3) 4) |
||||||||
|
c) |
2 |
12 |
- |
- |
- |
- |
- |
3) 4) |
||||||||
|
c) |
2 |
15 |
- |
- |
- |
1 |
- |
3) 4) 18) |
||||||||
|
c) |
2 |
- |
- |
4 |
2,4 |
- |
0,5 |
3) 14) 16) 55) |
||||||||
|
c) |
2 |
16 |
40 |
0 |
0 |
- |
- |
2) 4) 17) 21) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
16 |
40 |
16 |
40 |
4 |
4 |
2) 3) 17) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
120 |
- |
- |
- |
- |
1) 2) 4) 21) |
|||||||||
|
c)e) |
2 |
12 |
- |
12 |
- |
2 |
2 |
1) 3) 6) 17) |
||||||||
|
c) |
2 |
100 |
- |
30 |
- |
4 |
4 |
1) 3) 4) 17) |
||||||||
|
c) |
2 |
20 |
- |
6 |
- |
3 |
2 |
6) 15) 18) |
||||||||
|
c) |
2 |
40 |
- |
- |
- |
- |
- |
4) 6) 15) 18) |
||||||||
|
c) |
2 |
80 |
- |
24 |
- |
10 |
4 |
6), 15) 18) |
||||||||
|
c) |
2 |
10 |
- |
- |
- |
3 |
- |
6) 18) |
||||||||
|
c) |
6 |
20 |
- |
10 |
- |
2 |
2 |
1) 3) 15) |
||||||||
|
c) |
6 |
20 |
- |
10 |
- |
2 |
2 |
1) 3) 15) 20) |
||||||||
|
c) |
2 |
20 |
- |
20 |
- |
5 |
3 |
1) 3) 15) 17) 20) |
||||||||
|
c) |
2 |
16 |
40 |
16 |
40 |
4 |
3 |
2) 4) 6) 11) 15) 17) 21) 23) 52), 53) |
||||||||
|
c) |
2 |
40 |
120 |
20 |
50 |
5 |
4 |
2) 4) 6) 11) 15) 17) |
||||||||
|
c) |
2 |
30 |
75 |
20 |
50 |
10 |
10 |
2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
50 |
150 |
25 |
75 |
15 |
12 |
2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Jaguar: 18) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
80 |
240 |
30 |
90 |
20 |
15 |
2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Tiger: 18) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
200 |
- |
- |
- |
20 |
- |
2) 4) 6) 11) 15) 21) 52) 53) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
100 |
- |
12 je Tier |
- |
10 |
6 |
1) 11) 21) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
200 |
- |
- |
20 |
- |
1) 6) 11) 21) 53) |
|||||||||
|
c)e) |
2 |
40 |
- |
- |
5 |
1) 3) |
||||||||||
|
c) |
5 |
16 |
40 |
16 |
40 |
3 |
3 |
2) 8) 36) |
||||||||
|
c)e) |
3 |
500 |
- |
15 je Tier |
- |
100 |
- |
24) 25) 52) |
||||||||
|
c)e) |
1 |
150 |
- |
2×30 je Tier |
- |
100 |
- |
24) 25) 52) Wechselstall |
||||||||
|
c)e) |
5 |
500 |
- |
8 je Tier |
- |
- |
- |
8) 25) 26) 52) |
||||||||
|
c)e) |
1 |
150 |
- |
8 |
- |
- |
- |
8) 25) 26) 52) |
||||||||
|
c)e) |
5 |
500 |
- |
8 je Tier |
- |
80 |
- |
8) 25) 26) 27)52) |
||||||||
|
c)e) |
5 |
1000 |
- |
8 je Tier |
- |
100 |
- |
8) 25) 26) 27) 52) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
200 |
- |
15 je Tier |
- |
50 |
- |
24) 25) 28) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
500 |
- |
25 je Tier |
- |
150 |
- |
4) Ausnahme Breitmaulnashorn 11) 24) 25) 29) 38) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
30 |
- |
4 |
- |
10 |
- |
25) 27) 29) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
100 |
- |
4 |
- |
20 |
- |
8) 17) 25) 27) 29) |
||||||||
|
c)e) |
4 |
80 |
- |
3 |
- |
10 |
- |
25) 29) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
100 |
- |
10 je Tier |
- |
- |
- |
4) 24) 29) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
250 |
- |
40 je Tier |
- |
50 |
10 |
24) |
||||||||
|
c) |
6 |
300 |
- |
2 je Tier |
- |
50 |
- |
8) |
||||||||
|
c) |
3 |
300 |
- |
8 je Tier |
- |
50 |
- |
8) 27) |
||||||||
|
c) |
2 |
20 |
- |
6 |
- |
- |
2 |
6) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
40 |
- |
8 |
- |
12 |
2 |
6) 18) |
||||||||
|
c) |
4 |
150 |
- |
3 je Tier |
- |
10 |
- |
6) 8) 30) 52) |
||||||||
|
c) |
2 |
500 |
- |
- |
- |
150 |
- |
6) 8) 30) 52) |
||||||||
|
c) |
8 |
500 |
- |
4 je Tier |
- |
60 |
- |
8) 27) 29) Ausnahme Damhirsch 30) 31) 52) |
||||||||
|
c) |
6 |
800 |
- |
6 je Tier |
- |
80 |
- |
8) 18) Ausnahme Rentier 27) 29) Ausnahme Rentier 30) 31) 52) |
||||||||
|
c) |
3 |
800 |
- |
- |
- |
80 |
- |
8) 18) 28) 31) 32) 52) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
300 |
- |
15 je Tier |
- |
100 |
- |
4) 26) 52) |
||||||||
|
c)e) |
4 |
500 |
- |
25 je Tier |
- |
100 |
- |
33) 52) Bulle: 26) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
50 |
- |
3 je Tier |
- |
20 |
- |
4) 6) 52) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
50 |
- |
3 je Tier |
- |
20 |
- |
6) 52) Klippspringer: 2) |
||||||||
|
c)e) |
4 |
100 |
- |
3 je Tier |
- |
15 |
- |
6) 52) |
||||||||
|
c)e) |
2 |
100 |
- |
4 je Tier |
- |
- |
- |
4) 6) 52) |
||||||||
|
c)e) |
10 |
500 |
- |
4 je Tier |
- |
40 |
- |
6) 8) 27) 52) |
||||||||
|
c)e) |
6 |
500 |
- |
5 je Tier |
- |
50 |
- |
6) 8) 27) 52) |
||||||||
|
c)e) |
5 |
500 |
- |
8 je Tier |
- |
80 |
- |
8) 11) 25) 27) 31) 32) 52) |
||||||||
136 Gemse, Goral, Serau, Schneeziege, Takin |
c)e) |
4 |
400 |
- |
4 je Tier |
- |
50 |
- |
2) 6) 8) 28) |
||||||||
137 Mufflon und andere Wildschafe |
c) |
10 |
500 |
- |
2 je Tier |
- |
50 |
- |
2) 8) 52) andere Wildschafe: 27) |
||||||||
|
c) |
10 |
500 |
- |
2 je Tier |
- |
50 |
- |
2) 8) 27) 52) |
Anmerkungen zu Tabelle 1 (Säugetiere)
|
|
|
|
|
|
|
Besondere Anforderungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gehege für Vögel |
Für Gruppen bis zu n Tieren |
Für jedes weitere Tiera) |
Innenraum |
Besondere Anforderungen |
||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Anzahl |
Freigehege |
Voliereb) |
Freigehege |
Voliereb) |
je Tierc) |
|||||||||
Tierarten |
(n) |
Fläched) |
Fläched) |
Volumen |
Fläche |
Fläche |
Fläche |
|||||||
|
e) |
2 |
1100 |
- |
- |
200 w, |
- |
6 |
1) 3) 24) |
|||||
|
e) |
6 |
500 |
- |
- |
50 |
- |
- |
1) 3) 24) |
|||||
|
e) |
2 |
300 |
- |
- |
- |
- |
10 |
2) 3) 4) 24) 26) |
|||||
|
e) |
2 |
500 |
- |
- |
100 |
- |
- |
1) 3) 24) 25) 26) |
|||||
5 Grosse Pinguine (ab Eselpinguin) |
e)g) |
12 |
100 |
45 |
90 |
3 |
- |
3 |
6) 7) |
|||||
|
e)g) |
12 |
60 |
45 |
90 |
2 |
- |
2 |
6) 7) 17) |
|||||
|
e) |
4 |
60 |
- |
- |
10 |
- |
3 |
7) 8) 12) |
|||||
|
e)g) |
6 |
40 |
20 |
50 |
2 |
3 |
- |
7) 9) 10) |
|||||
|
e)g) |
2 |
100 |
- |
- |
50 |
- |
6 |
7) |
|||||
|
e)g) |
2 |
200 |
80 |
320 |
50 |
20 |
5 |
7) 12) |
|||||
|
e) |
2 |
100 |
100 |
500 |
10 |
10 |
1 |
7) 10) 11) |
|||||
|
e) |
6 |
100 |
100 |
500 |
5 |
3 |
1 |
7) 10) 11) |
|||||
|
e) |
6 |
- |
40 |
160 |
- |
2 |
0,5 |
7) 10) 11) |
|||||
|
e) |
6 |
- |
40 |
160 |
- |
5 |
2 |
4) 7) 8) 10) 11) |
|||||
|
e) |
12 |
- |
40 |
160 |
- |
2 |
0,5 |
7) 10) 11) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
20 |
50 |
- |
2 |
2 |
4) 7) 8) 10) 11) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
10 |
25 |
- |
- |
- |
4) 7) 9) 10) |
|||||
|
e) |
20 |
250 |
- |
- |
5 |
- |
1 |
7) 8) 12) |
|||||
|
e) |
2 |
300 |
- |
- |
150 |
- |
6 |
11) 12) 14) |
|||||
|
e) |
2 |
200 |
- |
- |
100 |
- |
2 |
11) 12) 14) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
60 |
240 |
- |
15 |
4 |
10) 11) 13) 14) 15) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
30 |
90 |
- |
10 |
2 |
10) 11) 13) 14) 15) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
20 |
60 |
- |
4 |
2 |
4) 10) 11) 13) 14) 15) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
15 |
40 |
- |
2 |
1 |
4) 10) 11) 13) 14) 15) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
10 |
20 |
- |
0,5 |
- |
4) 9) 10) 13) 14) 15) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
30 |
90 |
- |
6 |
3 |
4) 10) 11) 13) 14) 15) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
20 |
40 |
- |
3 |
2 |
4) 10) 11) 13) 14) 15) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
10 |
20 |
- |
1 |
1 |
4) 9) 10) 13) 14) 15) |
|||||
|
h) |
6 |
- |
0,5 |
0,25 |
- |
0,045 |
- |
19) 22) 23) 27) |
|||||
|
e)f) |
2 |
- |
10 |
30 |
- |
1 |
- |
5) 14) 16) 18) 19) 20) 22) |
|||||
|
2 |
- |
0,7 |
0,84 |
- |
0,1 |
- |
14) 18) 19) 20) 21) 22) |
||||||
|
6 |
- |
0,5 |
0,3 |
- |
0,05 |
- |
14) 18) 19) 20) 21) 22) |
||||||
|
4 |
- |
0,24 |
0,12 |
- |
0,05 |
- |
14) 19) 20) 21) 22) |
||||||
|
e) |
8 |
- |
20 |
40 |
- |
1 |
0,5 |
7) 11) |
|||||
|
e) |
6 |
30 |
60 |
240 |
2 |
2 |
- |
7) |
|||||
|
e) |
10 |
- |
60 |
240 |
- |
1 |
- |
7) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
20 |
40 |
- |
1 |
- |
4) 9) 10) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
3 |
6 |
- |
1 |
- |
4) 10) 14) 16) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
20 |
60 |
- |
4 |
- |
10) 14) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
20 |
60 |
- |
- |
- |
10) 14) |
|||||
|
e) |
2 |
- |
20 |
60 |
- |
4 |
- |
4) 10) 14) |
Anmerkungen zu Tabelle 2 (Vögel)
|
|
|
|
|
|
|
|
Besondere Anforderungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bassins für Säugetiere |
Für Gruppen bis zu n Tieren |
Für jedes weitere Tiera) |
Besondere Anforderungen |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Tierarten |
Anzahl |
Fläche |
Tiefe |
Fläche |
|||
|
2 |
1 |
0,2 |
- |
|||
|
2 |
2 |
0,5 |
- |
|||
|
5 |
30 |
0,8 |
- |
6) |
||
|
5 |
6 |
0,5 |
1 |
7) |
||
|
2 |
10 |
0,5 |
2 |
|||
|
2 |
20 |
0,8 |
- |
|||
|
2 |
60 |
2 |
25 |
|||
|
2 |
50 |
1 |
2 |
|||
|
1 |
400 |
2 |
20 |
|||
|
2 |
10 |
1 |
5 |
|||
|
2 |
20 |
0,8 |
- |
|||
|
2 |
30 |
1,5 |
8 |
|||
|
2 |
10 |
0,8 |
- |
|||
|
2 |
80 |
2 |
20 |
|||
|
5 |
80 |
2 |
10 |
1) |
||
|
5 |
150 |
3 |
15 |
1) |
||
|
3 |
250 |
10 |
40 |
1) |
||
|
5 |
800 |
5 |
50 |
2) 3) 4) |
||
|
400 |
4 |
25 |
2) 5) |
|||
|
4 |
400 |
4 |
30 |
2) 5) |
||
|
2 |
2000 |
10 |
150 |
2) 4) 5) |
Anmerkungen zu Tabelle 3 (Bassins für Säugetiere)
|
|
Besondere Anforderungen
|
|
|
|
|
|
|
Bassins für Vögel |
Für Gruppen bis zu n Tieren |
Für jedes weitere Tier |
Besondere Anforderungen |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Tierarten |
Anzahl |
Fläche |
Tiefe |
Fläche |
|||
|
12 |
15 |
2 |
1 |
1) |
||
|
12 |
15 |
2 |
1 |
1) |
||
|
12 |
15 |
1 |
0,5 |
1) |
||
|
4 |
50 |
0,75 |
5 |
|||
|
6 |
40 |
1,25 |
1 |
|||
|
20 |
100 |
- |
0,5 |
2) |
||
|
8 |
6 |
- |
- |
2) |
||
|
6 |
12 |
- |
- |
|||
|
12 |
6 |
- |
- |
Anmerkungen zu Tabelle 4 (Bassins für Vögel)
|
Besondere Anforderungen
|
|
Vorbemerkungen
Gehege für Reptilien |
Für Gruppen bis zu n Tieren |
Für jedes weitere Tier |
Besondere Anforderungen |
||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Anzahl |
Landteil |
Bassin |
Gehege |
Landteil |
Bassin |
||||||||||||
Tierarten |
(n) |
Flächeb) |
Flächeb) |
Tiefe |
Höhe |
Fläche |
Fläche |
||||||||||
Landschildkröten (Testudinidae) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
8×4 |
- |
- |
- |
2×2 |
- |
1) 2) 3) 5) 6) 7) 12) 26) |
||||||||
|
a) |
2 |
8×4 |
- |
- |
- |
2×2 |
- |
1) 3) 5) 6) 7) 9) 12) 26) |
||||||||
|
2 |
8×4 |
- |
- |
- |
2×2 |
- |
5) 9) 12) gewisse Arten: 1) 3) 7) 26) |
|||||||||
|
2 |
8×4 |
- |
- |
- |
2×2 |
- |
1) 4) 5) 7) 9) 26) |
|||||||||
Alligatorschildkröten (Chelydridae) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
- |
4×3 |
1 |
- |
- |
2×2 |
3) 5) 9) 12) 18) 21) |
||||||||
|
a) |
2 |
2×2 |
4×3 |
1 |
- |
- |
2×2 |
3) 5) 9) 12) 18) gewisse Arten: 4) |
||||||||
Weichschildkröten (Trionychidae) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
2×2 |
5×3 |
2 |
- |
- |
2×2 |
3) 5) 7) 9) 18) |
||||||||
|
2 |
2×2 |
5×3 |
2 |
- |
- |
2×2 |
3) 5) 7) 9) 18) gewisse Arten: 4) |
|||||||||
Klappschildkrötenartige |
|||||||||||||||||
|
2 |
2×2 |
4×3 |
1 |
- |
1×1 |
2×2 |
3) 5) 9) gewisse Arten: 4) 26) |
|||||||||
Asiatische Flussschildkröten |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
2×2 |
5×3 |
2 |
- |
1×1 |
3×1 |
3) 5) 18) |
||||||||
Sumpfschildkröten (Emydidae) |
|||||||||||||||||
|
2 |
2×2 |
5×3 |
2 |
- |
1×1 |
2×2 |
3) 5) 9) 18) 26) gewisse Arten: 4) |
|||||||||
|
2 |
8×4 |
- |
- |
- |
2×2 |
- |
1) 4) 5) 7) 9) 26) |
|||||||||
Halswenderschildkröten (Pleurodira) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
2×2 |
4×2 |
1 |
- |
1×1 |
1×1 |
3) 5) 9) 18) 26) |
||||||||
|
a) |
2 |
2×2 |
5×3 |
2 |
- |
- |
2×2 |
3) 5) 9) 18) 26) |
||||||||
|
a) |
2 |
2×2 |
4×2 |
1 |
- |
- |
1×1 |
3) 5) 9) 18) 26) |
||||||||
|
2 |
2×2 |
4×2 |
1 |
- |
- |
1×1 |
3) 5) 9) 26) |
|||||||||
Chamäleons (Chamaeleonidae) |
|||||||||||||||||
|
a) |
1 |
5×3 |
- |
- |
5 |
2×2 |
- |
je nach Art: 1) 3) 4) 5) 8) 9) 13) 15) 26) |
||||||||
|
a) |
1 |
6×4 |
- |
- |
3 |
2×2 |
- |
1) 3) 4) 5) 9) 13) 15) 26) |
||||||||
|
a) |
1 |
6×4 |
- |
- |
4 |
2×2 |
- |
3) 5) 9) 15) |
||||||||
Leguane (Iguanidae) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
4×3 |
- |
- |
4 |
2×2 |
- |
2) 3) 5) 8) 9) 12) 26) |
||||||||
|
a) |
2 |
5×4 |
- |
- |
2 |
2×2 |
- |
3) 5) 7) 8) 9) 12) 26) |
||||||||
|
2 |
6×6 |
- |
- |
8 |
2×2 |
- |
3) 5) 8) 9) 26) |
|||||||||
Agamen (Agamidae) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
5×3 |
4×2 |
1 |
5 |
2×2 |
- |
3) 5) 8) 9) 26) |
||||||||
|
2 |
5×3 |
2×2 |
1 |
5 |
2×2 |
- |
3) 5) 8) 9) 26) |
|||||||||
|
2 |
5×4 |
- |
- |
4 |
2×2 |
- |
3) 5) 8) 9) 26) gewisse Arten: 4) 13) |
|||||||||
|
2 |
5×4 |
- |
- |
5 |
2×2 |
- |
3) 5) 8) 9) 26) |
|||||||||
|
2 |
5×4 |
- |
- |
5 |
2×2 |
- |
3) 5) 8) 9) 26) |
|||||||||
|
2 |
5×4 |
- |
- |
3 |
2×2 |
- |
3) 4) 5) 7) 9) 26) |
|||||||||
|
a) |
2 |
20×8 |
- |
- |
20 |
8×4 |
3) 5) 8) 9) 25) 26) |
|||||||||
|
a) |
2 |
6×4 |
- |
- |
3 |
2×2 |
3) 5) 9) 25) 26) |
|||||||||
Eidechsen (Lacertidae) |
|||||||||||||||||
|
2 |
6× |
-- |
-- |
4 |
2×2 |
- |
3) 5) 9) 26) gewisse Arten: 4) 13) |
|||||||||
|
2 |
8×4 |
- |
- |
6 |
2×2 |
- |
5) 8) 9) 26) |
|||||||||
|
2 |
8×4 |
- |
- |
4 |
2×2 |
- |
3) 13) gewisse Arten: 1) 4) 5) 9) 26) |
|||||||||
Schienenechsen (Teiidae, Tejus) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
3×3 |
2×2 |
0,5 |
3 |
1×1 |
- |
3) 5) 8) 9) 12) 18) 25) 26) |
||||||||
|
a) |
2 |
5×3 |
- |
- |
3 |
2×2 |
- |
3) 5) 7) 9) 12) 26) gewisse Arten: 4) |
||||||||
Skinke (Scincidae) |
|||||||||||||||||
|
2 |
7×4 |
-- |
-- |
3 |
2×2 |
- |
3) 4) 5) 9) 26) |
|||||||||
|
2 |
7×4 |
- |
- |
3 |
2×2 |
- |
3) 5) 7) 9) gewisse Arten: 26) |
|||||||||
|
2 |
5×3 |
- |
- |
5 |
2×2 |
- |
3) 5) 8) 9) |
|||||||||
Geckos (Gekkota) |
|||||||||||||||||
|
2 |
6×2 |
- |
- |
8 |
2×2 |
- |
3) 5) 8) 9) gewisse Arten: 4) |
|||||||||
|
2 |
6×6 |
- |
- |
2 |
2×2 |
- |
3) 5) 9) gewisse Arten: 4) 7) |
|||||||||
|
2 |
6×6 |
- |
- |
8 |
2×2 |
- |
3) 5) 8) 9) 26) |
|||||||||
Gürtelschweife (Cordylidae) |
|||||||||||||||||
|
2 |
5×3 |
- |
- |
4 |
2×2 |
- |
3) 5) 9) 26) gewisse Arten: 4) 8) 13) |
|||||||||
|
2 |
8×2 |
- |
- |
5 |
2×1 |
- |
3) 8) 9) 26) gewisse Arten: 4) 5) 13) |
|||||||||
|
2 |
5×3 |
- |
- |
3 |
2×2 |
- |
3) 4) 5) 7) 9) 26) |
|||||||||
Krustenechsen (Heloderma) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
4×3 |
- |
- |
3 |
2×2 |
- |
3) 4) 5) 7) 9) 12) 26) |
||||||||
|
a) |
2 |
4×3 |
- |
- |
2 |
2×2 |
- |
3) 5) 7) 9) 12) 26) |
||||||||
Warane (Varanidae) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
5×3 |
- |
- |
2 |
2×2 |
- |
3) 5) 9) 12) 26) gewisse Arten: 4) 6) 7) 8) |
||||||||
|
a) |
2 |
5×3 |
- |
- |
2 |
2×2 |
- |
2) 3) 5) 6) gewisse Arten: 7) 8) 9) 12) 26) |
||||||||
|
a) |
2 |
5×2 |
- |
- |
5 |
2×2 |
- |
2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 26) |
||||||||
|
a) |
2 |
5×3 |
2×2 |
0,5 |
2 |
2×2 |
1×1 |
2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 18) 26) |
||||||||
|
a) |
2 |
2×2 |
3×2 |
0,5 |
2 |
1×1 |
1×1 |
2) 3) 5) 8) 9) 12) 18) 26) |
||||||||
|
a) |
2 |
5×3 |
- |
- |
5 |
2×2 |
- |
2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 25) 26) |
||||||||
Pythons (Pythonidae) und Echte Boas (Boidae) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
1×0,5 |
- |
- |
0,75 |
0,2×0,2 |
- |
2) 3) 5) 10) 12) gewisse Arten: 4) |
||||||||
|
a) |
2 |
1×0,5 |
1×0,5 |
0,2 |
0,75 |
0,2×0,2 |
0,1×0,1 |
2) 3) 5) 12) 17) 18) |
||||||||
|
2 |
1×0,5 |
- |
- |
0,75 |
0,5×0,2 |
- |
3) 5) 9) gewisse Arten: 2) 8) |
|||||||||
|
2 |
1×0,5 |
- |
- |
0,75 |
0,5×0,2 |
- |
3) 5) 8) |
|||||||||
Echte Nattern (Colubridae) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
1×0,5 |
0,5×0,5 |
0,2 |
0,5 |
0,5×0,1 |
0,5×0,1 |
3) 5) 8) 11) 12) gewisse Arten: 4) |
||||||||
|
a) |
2 |
1×0,5 |
- |
- |
0,5 |
0,5×0,2 |
- |
3) 5) 11) 12) |
||||||||
|
a) |
2 |
1×0,5 |
- |
- |
0,7 |
0,5×0,2 |
- |
3) 5) 9) 11) 12) gewisse Arten: 8) 23) 26) |
||||||||
Giftnattern (Elapidae) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
1×0,5 |
- |
- |
0,5 |
0,5×0,2 |
- |
3) 5) 11) 12) 23) |
||||||||
|
a) |
2 |
1×0,5 |
- |
- |
0,7 |
0,5×0,2 |
- |
3) 5) 8) 11) 12) 14) 23) |
||||||||
|
a) |
2 |
1×0,5 |
- |
- |
0,5 |
0,5×0,2 |
- |
3) 5) 8) 11) 12) 14) 23) |
||||||||
|
a) |
2 |
1×0,5 |
- |
- |
0,5 |
0,5×0,2 |
- |
3) 5) 9) 11) 12) 14) 23) 25) |
||||||||
|
a) |
2 |
0,5×0,3 |
1×0,5 |
0,4 |
0,5 |
0,5×0,1 |
0,5×0,1 |
3) 5) 9) 11) 12) 17) 23) |
||||||||
|
a) |
2 |
- |
2×1,5 |
0,7 |
- |
- |
1×1 |
5) 12) 18) 20) 23) gewisse Arten: 21) |
||||||||
|
a) |
2 |
- |
2×1 |
0,5 |
- |
- |
1×1 |
5) 12) 18) 19) 20) 22) 23) |
||||||||
Vipern (Viperidae) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
1×0,5 |
- |
- |
0,5 |
0,5×0,2 |
- |
5) 7) 9) 12) 23) |
||||||||
|
a) |
2 |
1×0,5 |
- |
- |
0,5 |
0,5×0,2 |
- |
3) 5) 11) 12) 23) gewisse Arten: 4) 13) 26) |
||||||||
|
a) |
2 |
1,5×0,5 |
- |
- |
0,5 |
0,5×0,2 |
- |
3) 5) 11) 12) 23) 24) gewisse Arten: 4) |
||||||||
|
a) |
2 |
1×0,5 |
- |
- |
0,7 |
0,5×0,2 |
- |
3) 5) 8) 12) 23) gewisse Arten: 13) |
||||||||
|
a) |
2 |
0,5×0,5 |
0,5×0,5 |
0,1 |
0,5 |
0,5×0,1 |
0,5×0,1 |
3) 4) 5) 11) 12) 23) |
||||||||
Krokodile (Crocodylia) |
|||||||||||||||||
|
a) |
1 |
4×2 |
4×2 |
0,5 |
0,5 |
2×2 |
2×2 |
2) 3) 5) 6) 12) 18) 26) alle Jungtiere und Adulte gewisser Arten: 11) |
||||||||
Brückenechsen (Rhynchocephalia) |
|||||||||||||||||
|
a) |
2 |
4×3 |
2×1 |
0,4 |
0,5 |
4×3 |
- |
3) 5) 7) 9) 16) |
Anmerkungen zu Tabelle 5 (Reptilien)
|
Besondere Anforderungen
1) Zusätzlicher Auslauf im Freien, solange es die Wetterverhältnisse erlauben. |
2) Gewisse Arten müssen in einem heizbaren Bassin oder Becken ausreichender Grösse baden können, auch im Abtrenngehege. |
3) Die Temperatur muss den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Ein kleinerer Teil des Geheges muss allenfalls eine höhere Temperatur aufweisen und je nach Art muss für jedes Tier eine Wärmequelle vorhanden sein, damit es sich individuell der Strahlung aussetzen kann, ausser bei Freilandhaltung. |
4) Die klimatischen Bedingungen über das Jahr hindurch müssen so gewählt werden, dass eine Winter- oder Kältestarre oder eine Trockenruhe für alle Altersklassen erfolgen kann. |
5) Soziale Struktur beachten. Unter Umständen müssen die Tiere einzeln gehalten werden. |
6) Für alle Riesenschildkröten, Spornschildkröten, Weichschildkröten, Warane und Krokodile: Werden mehrere Tiere im gleichen Gehege gehalten, so müssen die Gehege unterteilt werden können oder es müssen andere geeignete Abtrenngehege vorhanden sein. |
7) Der Boden muss teilweise mit grabfähigem Substrat versehen sein, sodass die Tiere darin graben und, je nach Art, sich zurückziehen können. |
8) In allen Gehegen müssen, entsprechend der Art, horizontale oder vertikale Klettermöglichkeiten, z. B. Bäume, körperdicke Äste oder Felswände, vorhanden sein. |
9) Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein. |
10) Erhöhte Liegeflächen müssen vorhanden sein. |
11) Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Boden- oder Baumhöhlen, Schlupfkästen, Korkröhren oder Ähnliches, müssen vorhanden sein. |
12) Solide Gehegekonstruktion (Terrarium). |
13) In der Nacht muss eine deutliche Abkühlung stattfinden. |
14) Von aussen bedienbarer Schlupfkasten oder eine andere Abtrennmöglichkeit muss vorhanden sein, auch bei Einzelhaltung. |
15) Das Gehege muss gut belüftet sein; mindestens 2 Wände müssen aus Maschendraht bestehen. |
16) Kühlanlage muss vorhanden sein, auch für das Bassin. |
17) Die Bassintiefe kann auf 0,6 m beschränkt werden, wenn sich rechnerisch ein höherer Wert ergeben würde. |
18) Ausreichend dimensionierte Filteranlagen. |
19) Aquarium muss abgerundete Ecken aufweisen. Ideal sind kreis- oder oval-zylinderförmige Becken. |
20) Aquarium muss eine ausbruchsichere Abdeckung haben. |
21) Je nach Art Haltung im Süss-, Brack- oder Meerwasseraquarium, mit kleinem Landteil. |
22) Haltung im Meerwasseraquarium ohne Landteil. |
23) Falls für die gehaltenen Arten verfügbar, müssen Antivenine (Seren) vorrätig gehalten oder über die Mitgliedschaft in einem Serumverein leicht zu beschaffen sein. |
24) Bei gewissen Arten müssen Stellen mit feinem, staubfreiem, losem Sand vorhanden sein, wo sich die Tiere eingraben können. |
25) Der Nachweis muss erbracht werden, dass ausreichend artgerechtes Futter beschafft werden kann. |
26) Bei gewissen tagaktiven Arten sind helle Lampen (HQL, HQI oder vergleichbare Lampen) zur Bestrahlung lokaler Aufwärmplätze zu verwenden, ausser die Tiere werden im Freiland oder in Gehegen mit direkter Sonneneinstrahlung gehalten. Die ausschliessliche Verwendung von Bodenheizungen oder Infrarotstrahlern ist nicht zulässig. |
253 Varanus albigularis, V. exanthematicus, V. giganteus, V. gouldii, V. griseus, V. nesterovi, V. panoptes, V. rosenbergi, V. spenceri, V. varius, V. yemenensis.
254 Varanus caerulivirens, V. cerambonensis, V. doreanus, V. dumerilii, V. finschi, V. indicus, V. jobiensis, V. juxtindicus, V. macraei, V. melinus, V. obor, V. rudicollis, V. salvadorii, V. spinulosus, V. yuwonoi.
255 Varanus bangonorum, V. cumingi, V. dalubhasa, V. marmoratus, V. niloticus, V. nuchalis, V. ornatus, V. palawanensis, V. rasmusseni, V. salvator, V. togianus.
256 Epicrates angulifer, Liasis olivaceus, L. oenpelliensis, L. papuanus, Morelia amethistina, M. boeleni, Python molurus, P. natalensis, P. reticulatus, P. sebae.
257 Bitis peringueyi, B. schneideri, Cerastes spp., Crotalus cerastes, Eristicophis macmahoni, Pseudocerastes persicus.
258 Alligator spp., Caiman spp., Crocodylus spp., Gavialis spp., Mecistops spp., Melanosuchus spp., Osteolaemus spp., Paleosuchus spp., Tomistoma spp.
Vorbemerkung
Gehege für Amphibien |
Für Gruppen bis zu n Tierena) |
Für jedes weitere Tier |
Besondere Anforderungen |
|||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Anzahl |
Landteil |
Bassin |
Gehege |
Landteil |
Bassin |
|||||||||||
Tierarten |
(n) |
Fläched) |
Fläched) |
Tiefe |
Höheb) |
Fläche |
Fläche |
|||||||||
Laubfrösche (Hylidae), Riedfrösche (Hyperoliidae), Hornfrösche (Ceratophrydae) und Ruderfrösche (Rhacophoridae) |
||||||||||||||||
|
2 |
10×5 |
- |
- |
10 |
2×2 |
- |
1) 3) gewisse Arten: 2) 4) 6) 7) |
||||||||
|
2 |
10×5 |
- |
- |
10 |
2×2 |
- |
1) 2) 3) gewisse Arten: 5) 7) 9) |
||||||||
|
2 |
10×5 |
- |
- |
4 |
2×2 |
- |
1) 3) 8) gewisse Arten: 7) 9) |
||||||||
Baumsteigerfrösche (Dendrobatidae) |
||||||||||||||||
|
2 |
25×15 |
- |
- |
8 |
15×2 |
- |
1) 3) 7) 9) |
||||||||
|
2 |
20×10 |
- |
- |
25 |
10×2 |
- |
1) 2) 3) 4) 9) gewisse Arten: 5) 7) |
||||||||
Zungenlose Frösche (Pipidae) |
||||||||||||||||
|
2 |
- |
6×4 |
4 |
- |
- |
2×2 |
1) 10) |
||||||||
|
2 |
- |
12×6 |
8 |
- |
- |
6×3 |
1) 10) |
||||||||
Echte Frösche (Ranidae) |
||||||||||||||||
|
2 |
6×4 |
10×5 |
2 |
5 |
2×2 |
2×1 |
1) 3) gewisse Arten: 6) |
||||||||
Kröten (Bufonidae) |
||||||||||||||||
|
2 |
6×4 |
- |
- |
4 |
2×2 |
- |
1) 3) 6) gewisse Arten: 2) 7) |
||||||||
|
2 |
6×4 |
- |
- |
4 |
2×2 |
- |
1) 3) 7) gewisse Arten: 8) |
||||||||
|
2 |
6×4 |
- |
- |
8 |
2×2 |
- |
1) 2) 3) 4) 7) |
||||||||
Echte Salamander (Salamandridae) |
||||||||||||||||
|
2 |
10×4 |
- |
- |
4 |
2×2 |
- |
1) 3) gewisse Arten: 6) 7) 9) 11) |
||||||||
|
2 |
8×4 |
10×4 |
4 |
4 |
2×2 |
3×3 |
1) 3) 11) gewisse Arten: 7) 9) |
||||||||
Riesensalamander und Schlammteufel (Cryptobranchidae) |
||||||||||||||||
|
c) |
1 |
- |
3×2 |
0,5 |
- |
- |
3×2 |
3) 10) 12) |
|||||||
Querzahnsalamander (Ambystomatidae) |
||||||||||||||||
|
2 |
- |
4×2 |
2 |
- |
- |
1×1 |
1) 3) 10) 12) |
||||||||
|
2 |
10×4 |
- |
- |
4 |
2×2 |
- |
1) 3) gewisse Arten: 6) 7) 9) 11) |
||||||||
Armmolche (Sirenidae) |
||||||||||||||||
|
2 |
- |
4×2 |
2 |
- |
- |
1×1 |
1) 3) 10) 12) |
Anmerkungen zu Tabelle 6 (Amphibien)
|
Besondere Anforderungen
|
Haltung |
Transport |
||||
---|---|---|---|---|---|
Forellenartigea) |
Karpfenartigea) |
Forellenartigea) |
Karpfenartigea) |
||
1 Tierbesatzb) |
|||||
|
kg |
80c) |
100 |
250 |
500 |
3 Wasserqualität |
|||||
|
|||||
|
Prozente |
200 |
200 |
200 |
200 |
|
Prozente |
60 |
60 |
60 |
60 |
|
mg/l |
5,0 |
3,5 |
5,0 |
3,5 |
|
mg/l |
0,01 |
0,02 |
0,02 |
0,04 |
|
mg/l |
1,5 |
1,5 |
1,5 |
1,5 |
|
5,5-9,0 |
5,5-9,0 |
5,5-9,0 |
5,5-9,0 |
|
|
°C |
22 |
30 |
16 |
24 |
|
|||||
|
°C |
3 |
3 |
3 |
3 |
|
°C |
5 |
5 |
5 |
5 |
|
Tagesgrade |
100 |
280 |
100 |
280 |
Anmerkungen zu Tabelle 7
|
Vorbemerkungen
Aquariena),b) |
Teichea),b) |
|||
---|---|---|---|---|
Grössenklasse |
KL (in cm) |
Anzahl Liter pro cm Fisch |
KL (in cm) |
Anzahl Liter pro cm Fisch |
1 |
bis 5 |
0,5 |
bis 10 |
2 |
2 |
bis 10 |
0,75 |
bis 20 |
2,5 |
3 |
bis 15 |
1 |
bis 30 |
5 |
4 |
bis 20 |
1,25 |
bis 40 |
7 |
5 |
bis 30 |
1,75 |
bis 50 |
9 |
6 |
bis 40 |
2,25 |
bis 60 |
11 |
7 |
über 40 |
3 |
bis 70 |
13 |
8 |
- |
- |
bis 80 |
16 |
9 |
- |
- |
bis 90 |
19 |
10 |
- |
- |
bis 100 |
22 |
11 |
- |
- |
bis 120 |
25 |
12 |
- |
- |
bis 150 |
30 |
13 |
- |
- |
bis 200 |
40 |
Anmerkungen zu Tabelle 8 (Aquarien und Teiche)
|
259 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
(Art. 10)
Vorbemerkungen
Die Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2.
Tierarten, Gewicht |
Mindestbodenfläche der Haltungseinheit |
Bodenfläche pro Tier |
Höhe |
Anmerkungen |
---|---|---|---|---|
Maus, Mus musculus |
||||
< 20 g |
330 |
60 |
12 |
1) 3) 5) 6) |
20-30 g |
330 |
80 |
12 |
1) 3) 5) 6) |
> 30 g |
330 |
100 |
12 |
1) 3) 5) 6) |
Ratte, Rattus norvegicus |
||||
< 200 g |
800 |
200 |
18 |
1) 3) 5) 6) |
200-300 g |
800 |
250 |
18 |
1) 3) 5) 6) |
300-400 g |
800 |
350 |
18 |
1) 3) 5) 6) |
400-600 g |
1500 |
450 |
20 |
1) 3) 5) 6) |
> 600 g |
1500 |
600 |
20 |
1) 3) 5) 6) |
Hamster, Mesocricetus sp.; Cricetulus griseus |
||||
< 60 g |
800 |
250 |
18 |
1) 3) 5) 6) |
> 60 g |
800 |
400 |
18 |
1) 3) 5) 6) |
Mongolische Rennmaus, Meriones sp. |
||||
< 40 g |
1500 |
350 |
20 |
1) 3) 5) 7) |
> 40 g |
1500 |
450 |
20 |
1) 3) 5) 7) |
Meerschweinchen, Cavia porcellus |
||||
< 300 g |
3800 |
350 |
30 |
1) 2) 3) 4) |
300-700 g |
3800 |
700 |
30 |
1) 2) 3) 4) |
> 700 g |
3800 |
900 |
30 |
1) 2) 3) 4) |
Anmerkungen zu Tabelle 1 (Nagetiere, nicht züchtend)
|
|
|
|
|
|
|
Die Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2.
Tierarten, Gewicht |
Mindestbodenfläche der Haltungseinheit |
Höhe |
Anmerkungen |
---|---|---|---|
Maus, Mus musculus |
500 |
12 |
1) 3) 5) 6) 8) 9) |
Ratte, Rattus norvegicus |
|||
300-400 g |
800 |
18 |
1) 3) 5) 6) 10) |
> 400 g |
1500 |
20 |
1) 3) 5) 6) 10) |
Hamster, Mesocricetus sp.; Cricetulus griseus |
800 |
18 |
1) 3) 5) 6) 11) |
Mongolische Rennmaus, Meriones sp. |
1500 |
20 |
1) 3) 5) 7) 8) |
Meerschweinchen, Cavia porcellus |
3800 |
30 |
1) 2) 3) 4) 8) 12) |
Anmerkungen zu Tabelle 2 (Nagetiere, züchtend)
1) |
Festboden mit geeigneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holzgranulat. |
2) |
Grob strukturiertes Futter, z.B. Heu oder Stroh. |
3) |
Geeignete Nageobjekte, z.B. hart gepresste Futterwürfel oder Weichholzstücke. |
4) |
Unterschlupf mit mindestens zwei Zugängen oder einer offenen Längsseite, der den gleichzeitigen Rückzug aller Tiere ermöglicht. |
5) |
Geeignetes Nestmaterial, z.B. Zellstoff. |
6) |
Klettermöglichkeit, z.B. Gitterdeckel, Klettergestell. |
7) |
Zum Graben einer Höhle geeignete Einstreu oder undurchsichtiger Tunnel von mind. 20 cm Länge mit endständiger Schlafhöhle. |
8) |
Bodenfläche für monogames Paar oder Männchen mit zwei Weibchen, einschliesslich der Jungtiere bis zum Absetzen. |
9) |
Werden die Jungtiere über das übliche Absetzalter hinaus mit dem Muttertier gehalten, so gilt als Mindestbodenfläche 800 cm2. |
10) |
Bodenfläche für Muttertier und Jungtiere bis zum Absetzen. Für jedes zusätzliche adulte Tier 400 cm2. |
11) |
Bodenfläche für Muttertier oder monogames Paar, einschliesslich der Jungtiere bis zum Absetzen. |
12) |
Für jedes weitere adulte Tier von weniger als 700 g 1000 cm2 und für jedes weitere adulte Tier von mehr als 700 g 1500 cm2. Werden mehr als 20 Tiere gehalten, so kann die Bodenfläche pro Muttertier auf 900 cm2 reduziert werden. |
Tierart |
Für Gruppen bis zu n Tieren |
Für jedes weitere Tier |
Anmerkungen |
||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Anzahl |
Fläche |
Volumen |
Fläche |
Volumen |
|||||
Marmosetten |
5 |
1,5 |
3 |
0,3 |
0,6 |
1) 2) 3) 4) 5) |
|||
Tamarine, Springtamarin |
5 |
3 |
6 |
0,5 |
1 |
1) 2) 3) 4) 5) |
|||
Nachtaffe |
5 |
6 |
12 |
1 |
2 |
1) 2) 3) 4) 5) |
|||
Saimiri |
5 |
6 |
15 |
1,5 |
3,75 |
1) 2) 3) 5) |
|||
Klammeraffen, Meerkatzen, Makaken |
5 |
15 |
45 |
3 |
9 |
1) 3) 5) 6) 7) 8) |
Anmerkungen zu Tabelle 3 (Primaten, nicht züchtend)
1) |
Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke muss den Greiforganen der Tiere entsprechen. |
2) |
Schlafboxen. Sie sind der Art entsprechend auf Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeitweise unverträglichen Arten muss für jedes Tier eine Boxe vorhanden sein. |
3) |
Sichtblenden, Ausweich- und Versteckmöglichkeiten. |
4) |
Monogames Paar mit tolerierten Nachkommen. |
5) |
Beschäftigung der Tiere durch wechselnde Gegenstände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plastikfässer und durch das abwechslungsreiche Verstecken von Nahrung an wechselnden Orten. Die Tiere müssen durch zusätzliche Umweltreize zum Explorieren angeregt werden. |
6) |
Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit. |
7) |
In Gehegen mit 45 m3 können 5 adulte Tiere oder 10 Jungtiere (bis maximal 3-jährig) gehalten werden. |
8) |
Kleine Gruppen (max. 3 Tiere) oder in begründeten Fällen unverträgliche Einzeltiere können maximal 1 Jahr lang in kleineren Gehegen mit mindestens 15 m3 gehalten werden, wenn sie täglich während der Aktivitätszeit mindestens 5 Stunden Zugang zum grossen Auslaufgehege mit 45 m3 haben. |
Die Wassertemperatur muss zwischen 18 °C und 22 °C liegen.
Körperlänge |
Mindestfläche des Bassins |
Mindestfläche für jedes |
Höhe |
|
---|---|---|---|---|
Xenopus |
< 6 cm |
160 |
40 |
6 |
6-9 cm |
300 |
75 |
8 |
|
9-12 cm |
600 |
150 |
10 |
|
> 12 cm |
920 |
230 |
12,5 |
260 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 2979) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
(Art. 165 Abs. 1 Bst. f)
Vorbemerkungen
Die Masse bezeichnen den minimalen durchschnittlichen Raumbedarf je Tier. Sie dürfen nicht unterschritten werden.
Es kann notwendig sein, aufgrund der Transportdauer, des Zustandes der Tiere und der Witterung die Mindestwerte angemessen zu vergrössern.
Mindestraumbedarf für den Transport von Rindern |
Mindestraumbedarf für den Transport von Schweinen |
|||||||
Gewicht |
Fläche je Tier |
Mindesthöhe des Abteils |
Gewicht |
Fläche je Tier |
Mindesthöhe des Abteils |
|||
40-80 kg |
0,30 |
Widerristhöhe + 20 cm |
bis 15 kg |
0,09 |
75 cm |
|||
80-150 kg |
0,40 |
Widerristhöhe + 25 cm |
15-25 kg |
0,12 |
75 cm |
|||
150-250 kg |
0,80 |
Widerristhöhe + 25 cm |
25-50 kg |
0,18 |
75 cm |
|||
250-350 kg |
1,00 |
Widerristhöhe + 35 cm |
50-75 kg |
0,30 |
90 cm |
|||
350-450 kg |
1,20 |
Widerristhöhe + 35 cm |
75-90 kg |
0,35 |
100 cm |
|||
450-550 kg |
1,40 |
Widerristhöhe + 35 cm |
90-110 kg |
0,43 |
100 cm |
|||
550-700 kg |
1,60 |
Widerristhöhe + 35 cm |
110-125 kg |
0,51 |
100 cm |
|||
über 700 kg |
1,80 |
Widerristhöhe + 35 cm |
125-150 kg |
0,56 |
110 cm |
|||
150-200 kg |
0,69 |
110 cm |
||||||
über 200 kg |
0,82 |
110 cm |
Mindestraumbedarf für den Transport von geschorenen Schafen |
Mindestraumbedarf für den Transport von Ziegen |
|||||||||||||
Gewicht |
Fläche je Tier |
Mindesthöhe des Abteils |
Gewicht |
Fläche je Tier |
Mindesthöhe des Abteils |
|||||||||
30-45 kg |
0,25 |
Widerristhöhe + 25 cm |
unter 35 kg |
0,25 |
Widerristhöhe + 50 cm |
|||||||||
45-60 kg |
0,33 |
Widerristhöhe + 30 cm |
35-55 kg |
0,33 |
Widerristhöhe + 50 cm |
|||||||||
über 60 kg |
0,40 |
Widerristhöhe + 30 cm |
über 55 kg |
0,50 |
Widerristhöhe + 50 cm |
|||||||||
Mindestraumbedarf für den Transport von nicht geschorenen Schafe |
Mindestraumbedarf für den Transport von Equiden |
|||||||||||||
Gewicht |
Fläche je Tier |
Mindesthöhe des Abteils |
Fläche je Tier |
Mindesthöhe des Abteils |
||||||||||
unter 30 kg |
0,20 |
Widerristhöhe + 20 cm |
Fohlen |
0,85 |
Widerristhöhe + 40 cm |
|||||||||
30-45 kg |
0,25 |
Widerristhöhe + 25 cm |
Leichte Equiden |
1,40 |
Widerristhöhe + 40 cm |
|||||||||
45-60 kg |
0,40 |
Widerristhöhe + 30 cm |
Mittlere Equiden |
1,60 |
Widerristhöhe + 40 cm |
|||||||||
über 60 kg |
0,50 |
Widerristhöhe + 30 cm |
Schwere Equiden |
1,90 |
Widerristhöhe + 40 cm |
|||||||||
Mindestraumbedarf für den Transport von Auen in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium |
||||||||||||||
Fläche je Tier |
Mindesthöhe des Abteils |
|||||||||||||
Auen |
0,50 |
Widerristhöhe + 30 cm |
||||||||||||
Widder |
0,50 |
Widerristhöhe + 30 cm |
Mindestraumbedarf für den Transport von Hühnern, Gänsen, Enten und Truten |
Mindestraumbedarf für den Transport von Eintagsküken |
|||||||
Gewicht |
Fläche je kg |
Mindesthöhe des Abteils |
Fläche je Tier |
Mindesthöhe des Abteils |
||||
bis 3,0 kg |
160 |
24 |
Eintagsküken, -enten |
21 |
10 |
|||
bis 5,0 kg |
115 |
25 |
Eintagsgänse, -truten |
35 |
10 |
|||
bis 10,0 kg |
105 |
30 |
||||||
bis 15,0 kg |
105 |
35 |
||||||
über 15,0 kg |
90 |
40 |
261 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008 2979), Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 565) und der Berichtigung vom 9. April 2015 (AS 2015 1023).
(Art. 225)
Vorbemerkungen
Für die nachstehend aufgeführten Artikel gelten die in Spalte C genannten Übergangsfristen. Diese Übergangsfristen sind nur auf den in Spalte D genannten Geltungsbereich anwendbar. Während der Übergangsfrist sind die in Spalte E genannten Bedingungen zu beachten.
Ziffer |
A |
B |
C |
D |
E |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Artikel |
Inhalt der Bestimmung, |
Übergangsfrist ab Datum des Inkrafttretens |
Geltungsbereich |
Bedingungen während |
||||||
1 |
Art. 26 Abs. 1 |
Verbot der Anwendung von Reproduktionsmethoden zur Überbrückung eines Mangels im natürlichen Fortpflanzungsverhalten |
5 Jahre |
|||||||
2 |
Art. 27 |
Durchführung von künstlichen Reproduktionsmethoden durch Fachpersonen |
5 Jahre |
|||||||
3 |
Art. 31 Abs. 1 |
landwirtschaftliche Ausbildung bei mehr als 10 Grossvieheinheiten Nutztieren |
5 Jahre |
|||||||
4 |
Art. 31 Abs. 4 |
Sachkundenachweis bei weniger als 10 Grossvieheinheiten Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Equiden, Lamas, Alpakas, Kaninchen oder Geflügel |
5 Jahre |
|||||||
5 |
Art. 31 Abs. 5 |
Nachweis von Fachkenntnissen bei gewerbsmässiger Haltung von mehr als 11 Equiden |
5 Jahre |
|||||||
6 |
Art. 32 in Verbindung mit Art. 224 |
Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung |
bis 31.12.2009 |
|||||||
7 |
Art. 35 Abs. 3 |
Verbot neuer Standplätze mit Elektrobügel |
5 Jahre |
|||||||
8 |
Art. 35 Abs. 4 Bst. c |
Verwendung von bewilligten Netzgeräten |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
9 |
Art. 37 Abs. 1 |
Zugang zu Wasser für Kälber |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
10 |
Art. 37 Abs. 4 |
Rohfaserversorgung für Mastkälber |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
11 |
Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 2 |
Liegebereich für übrige Rinder |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
Die Bodenfläche muss je Tier |
|||||
12 |
Art. 39 Abs. 3 |
Verbot von Einflächenbuchten mit Tiefstreu für Rinder zur Grossviehmast über vier Monate |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
13 |
Art. 40 Abs. 1 |
Auslauf während der Winterfütterungsperiode |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
14 |
Art. 40 Abs. 3 |
Abtrennen von Kälbern bei der Anbindehaltung von Mutter‑ und Ammenkühen |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
15 |
Art. 41 Abs. 2 Satz 2 |
Bugkante in Liegeboxen für Rinder |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
16 |
Art. 41 Abs. 3 |
Besonderes Abteil für kalbende Tiere in Laufställen |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
17 |
Art. 44 |
Beschäftigung für Schweine |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
18 |
Art. 45 Abs. 1 |
Zugang zu Wasser für Schweine |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
19 |
Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 3 Ziffern 31 und 32 |
Gesamtfläche und Liegefläche für Schweine |
10 Jahre |
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen |
Für Buchten mit Teil- oder Vollspaltenboden sowie Buchten mit separatem Kotplatz muss die Gesamtfläche pro Tier |
|||||
20 |
Art. 49 Abs. 2 |
Verhinderung des gegenseitigen Vertreibens vom Fressplatz während der Futteraufnahme bei Schweinen |
15 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
21 |
Art. 52 Abs. 1 |
Verbot der Anbindehaltung für Schafe |
10 Jahre |
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen |
|
|||||
22 |
Art. 55 Abs. 1 |
Auslauf für angebunden gehaltene Ziegen |
2 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
23 |
Art. 55 Abs. 3 |
eingestreuter Liegebereich für Ziegen |
2 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
24 |
Art. 59 Abs. 1 |
Verbot der Anbindehaltung für Equiden |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
25 |
Art. 59 Abs. 3 |
Sozialkontakt bei Equiden |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
26 |
Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 7 |
Auslaufflächen für den Auslauf von Equiden |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
27 |
Art. 61 Abs. 4 |
Auslauf für Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde und andere ungenutzte Pferde |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
28 |
Art. 61 Abs. 5 |
Auslauf für genutzte Equiden |
5 Jahre |
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen |
Die kantonale Behörde kann auf Gesuch der Tierhalterin oder des Tierhalters für gewerbsmässige Betriebe, die am 1. Juli 2001 bestanden haben, die Übergangszeit bis spätestens 1. September 2023 verlängern, wenn:
|
|||||
29 |
Art. 63 |
Verbot der Verwendung von Stacheldraht |
2 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
30 |
Art. 66 Abs. 2 |
Einstreu auf dem Stallboden auf mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche für Hausgeflügel |
2 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
31 |
Art. 66 Abs. 3 Bst. c |
erhöhte Sitzgelegenheiten für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner, für Perlhühner und für Haustauben |
2 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
32 |
Art. 66 Abs. 3 Bst. d und e |
Schwimmgelegenheit für Enten und Gänse, Badegelegenheit für Haustauben |
2 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
33 |
Art. 68 Abs. 1 |
Ausbildung vor dem Erwerb eines Hundes |
2 Jahre |
|||||||
34 |
Art. 68 Abs. 2 |
Ausbildung nach dem Erwerb eines Hundes |
2 Jahre |
|||||||
35 |
Art. 72 Abs. 5 |
Sichtblenden in Boxen und Zwingern für Hunde |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
36 |
Art. 85 Abs. 2 |
spezifische tierartbezogene Ausbildung in kleineren Tierhaltungen |
5 Jahre |
|||||||
37 |
Art. 85 Abs. 3 |
Ausbildung in kleineren privaten Wildtierhaltungen |
5 Jahre |
|||||||
38 |
Art. 97 |
Ausbildung für den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen |
5 Jahre |
|||||||
39 |
Art. 117 |
Anforderungen an Räume und Gehege mit Versuchstieren |
2 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
40 |
Art. 119 Abs. 2 |
Haltung verschiedener Tierarten in einem Raum, Gruppenhaltung |
2 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
41 |
Art. 150 |
Aus- und Fortbildung des Viehhandels- und Transportpersonals |
5 Jahre |
|||||||
42 |
Art. 159 Abs. 1 |
Querleisten an Rampen beim Tiertransport |
2 Jahre |
|||||||
43 |
Art. 165 Abs. 1 |
Abschlussgitter an Transportfahrzeugen und Anhängern |
2 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
44 |
Art. 177 Abs. 2-4 |
Aus- und Fortbildung des Schlachthofpersonals |
5 Jahre |
In Grossbetrieben müssen während der Übergangsfrist jährlich mindestens 20 Prozent des betroffenen Personals ausgebildet werden. |
||||||
45 |
Art. 203 Abs. 1 |
Ausbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder |
2 Jahre |
Ausbildung für Hundehalterinnen und Hundehalter |
||||||
46 |
Art. 203 Abs. 2 |
Anerkennung von Kursen für Ausbilderinnen und Ausbilder |
2 Jahre |
Ausbildung für Hundehalterinnen und Hundehalter |
||||||
47 |
Art. 205 Bst. c |
Nachweis der externen Qualitätskontrolle für Ausbildungsstätten |
2 Jahre |
Ausbildung für Hundehalterinnen und Hundehalter |
||||||
48 |
Anhang 1 Tabelle 1 Ziffern 1 und 32 |
Masse (Länge und Breite) für Jungtiere in Anbindehaltung und für Kühe in Anbinde- und Gruppenhaltung |
5 Jahre |
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, deren Standplätze bzw. Liegeboxen nebenstehende Abmessungen unterschreiten |
Für Jungtiere im Kurzstand von 301 bis 400 kg:
für Jungtiere im Kurzstand über 400 kg:
für Kühe mit Widerristhöhe von über 130 cm:
|
|||||
49 |
Anhang 1 Tabelle 3 Ziffer 21 |
Masse der Kastenstände für Sauen |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
Höchstens ein Drittel der Kastenstände darf 55 cm × 170 cm aufweisen. |
|||||
50 |
Anhang 1 Tabelle 3 Ziffer 31 und Anmerkung 7 |
Fläche für Eber und Länge der Buchtenseite |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
51 |
Anhang 1 Tabelle 4 Ziffern 21 und 22 |
Fressplatzbreite und Buchtenfläche für Schafe |
10 Jahre |
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen |
|
|||||
52 |
Anhang 1 Tabelle 5 Ziffern 21, 32 und 33 |
Boxenfläche, Buchtenfläche und Anzahl Fressplätze für Ziegen |
10 Jahre |
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen |
|
|||||
53 |
Anhang 1 Tabelle 5 Ziffer 12 Anmerkung 2 |
perforierte Standplätze |
2 Jahre |
am 1. September 2008 |
Höchstens 25 Prozent des Standplatzes dürfen perforiert sein. |
|||||
54 |
Anhang 1 Tabelle 7 |
Fläche für Equiden |
2 Jahre |
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, wenn die Fläche weniger als 75 Prozent der in der Tabelle aufgeführten Mindestabmessungen aufweist |
Arttypisches sich hinlegen, Ruhen und Aufstehen müssen möglich sein. |
|||||
55 |
Anhang 1 Tabelle 7 |
Fläche für Equiden |
5 Jahre |
am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, wenn die Fläche kleiner als die in der Tabelle aufgeführten Mindestabmessungen, jedoch grösser als 75 Prozent der aufgeführten Mindestabmessungen ist |
||||||
56 |
Anhang 1 |
Sitzstangen für Küken und Jungtiere bei Haushühnern |
2 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
57 |
Anhang 1 Tabelle 10 Ziffern 12 und 13, 23 und 24 |
Flächen bei Gruppenhaltung von Haushunden in Boxen und Zwingern |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
58 |
Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 12 und 13 |
Flächen für Hauskatzen |
5 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
59 |
Anhang 2 |
Gehege für Wildtiere |
10 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
60 |
Anhang 3 Tabellen 1 und 2 |
Mindestanforderungen für das Halten von Nagetieren in bewilligten Versuchstierhaltungen |
2 Jahre |
am 1. September 2008 |
||||||
61 |
Anhang 4 Tabellen 1 und 2 |
Mindesthöhen der Transportabteile für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden |
5 Jahre |
|||||||
62 |
Anhang 4 Tabelle 3 |
Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel |
5 Jahre |
(Art. 220)