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172.210.10

Organisationsverordnung
für die Bundeskanzlei

(OV-BK)

vom 29. Oktober 2008 (Stand am 1. Juli 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)
sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV),

verordnet:

1. Abschnitt: Ziele, Kernfunktionen und Handlungsgrundsätze

Art. 1 Ziele und Kernfunktionen

1 Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle der Regierung und hat die Funktion eines Scharniers zwischen Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit.

2 Sie wirkt bei Bundesrat und Departementen auf eine kohärente und langfristig orientierte Entscheidpraxis der Regierung und auf die Wahrung des Kollegialprinzipes hin.

3 Sie nimmt die Funktionen nach den Artikeln 30 und 32-34 RVOG wahr, namentlich die folgenden Kernfunktionen:

a.
Sie unterstützt den Bundesrat und den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin in ihrer Regierungsfunktion und sorgt für optimale Verfahren zur Vorbereitung der Entscheide.
b.
Sie bereitet in Zusammenarbeit mit den Departementen die Unterlagen vor, mit denen eine vorausschauende und kohärente Regierungspolitik ermöglicht wird, und überprüft deren Realisierung.
bbis.3
Sie sorgt für die departementsübergreifende Koordination namentlich im Bereich der digitalen Transformation und der Informatik.
c.
Sie stellt eine langfristige und koordinierte Informations- und Kommunikationspolitik auf Regierungsstufe sicher und sorgt für eine möglichst rasche Information über die Beschlüsse des Bundesrates.

4 Sie erfüllt zudem die Vollzugsaufgaben, die ihr von der Gesetzgebung übertragen werden; namentlich:

a.
sorgt sie dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung4 und Gesetzgebung über die politischen Rechte wahrgenommen werden können und dass alle eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden;
b.
veröffentlicht sie die Rechtstexte und die übrigen nach der Publikationsgesetzgebung zu veröffentlichenden Texte so schnell wie möglich und in der gebotenen Qualität;
c.5
erbringt sie die Sprachdienstleistungen und erfüllt die Koordinationsaufgaben nach der Sprachdiensteverordnung vom 14. November 20126 und vollzieht die ihr von der Sprachengesetzgebung übertragenen Aufgaben.

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893).

4 SR 101

5 Fassung gemäss Art. 17 der Sprachdiensteverordnung vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6457).

6 SR 172.081

Art. 2 Handlungsgrundsätze

Neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsführung (Art. 11 und 12 RVOV) beachtet die Bundeskanzlei bei ihrer Tätigkeit insbesondere folgende Handlungsgrundsätze:

a.
Sie erbringt ihre Leistungen bedürfnis-, adressaten- und termingerecht.
b.
Sie achtet auf administrativ einfache Lösungen sowie straffe und transparente Verfahren.
c.
Sie ist für Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit ein verlässlicher Partner und tritt kohärent auf.
d.
Sie fördert das E-Government.

2. Abschnitt: Besondere Zuständigkeiten

Art. 3 Sprachdienstleistungen

1 Die Bundeskanzlei setzt sich für die Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung ein und achtet auf die Gleichbehandlung der Amtssprachen.

2 Sie sorgt für die Qualität der Texte nach Artikel 10 Absatz 3 der Sprachdiensteverordnung vom 14. November 20127.8

3 Sie stellt zur Gewährleistung der redaktionellen und formalen Qualität der Texte des Bundes die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung (Art. 2 Abs. 2 Sprachenverordnung vom 4. Juni 20109).10

7 SR 172.081

8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

9 SR 441.11

10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692).

Art. 4 Rechtsetzungsbegleitung und betreute Rechtsbereiche

1 Die Bundeskanzlei achtet auf die Qualität der Rechtsetzung des Bundes. Insbesondere:

a.
stellt sie Grundsätze der formalen Gestaltung der Erlasse auf und sorgt dafür, dass diese eingehalten werden;
b.
sorgt sie in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz dafür, dass die Erlasse des Bundes in allen Amtssprachen inhaltlich und formal übereinstimmen, sach- und adressatengerecht, kohärent und für die Bürgerinnen und Bürger verständlich sind.

2 Sie bereitet in den folgenden Rechtsbereichen die Erlasse auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vor und vollzieht sie:

a.
Verwaltungsorganisationsrecht;
b.
Vernehmlassungsrecht;
c.
Publikationsrecht;
d.
politische Rechte.

3 Sie ist innerhalb der Bundesverwaltung für Fragen des Parlamentsrechts zuständig. Insbesondere bereitet sie in diesem Bereich die Stellungnahmen des Bundesrates vor.

Art. 5 Veröffentlichung von Verzeichnissen und Personendaten

1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht den Eidgenössischen Staatskalender. Dieser enthält:

a.
die Namen der Mitglieder der Bundesversammlung;
b.
die Namen der Mitglieder der eidgenössischen Gerichte;
c.
die Namen der Mitglieder des Bundesrates und den Namen des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin;
d.
für die wichtigsten Funktionen in Bundesverwaltung, Parlamentsdiensten und weiteren wichtigen Organisationen des öffentlichen Rechts, die Verwaltungsaufgaben des Bundes erfüllen, die entsprechenden Namen, Funktionen, Adressen, Telefon- und Fax-Nummern sowie E-Mail-Adressen.

2 Mit der elektronischen Veröffentlichung des Staatskalenders gewährt sie einen Online-Zugang auf die Daten weiterer Personen, soweit dies aufgrund von deren Funktion zweckmässig und notwendig ist.

3 Sie kann Organigramme und weitere Verzeichnisse veröffentlichen oder die Veröffentlichung andern Verwaltungseinheiten übertragen.

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5 Sie gewährt verwaltungsextern einen Online-Zugang auf die Personendaten derjenigen Angestellten der Bundesverwaltung, die als Ansprechpersonen gegenüber Dritten gelten, in dem Umfang, in dem diese Funktion es erfordert.

6 Sie kann auf Anregung der betroffenen Person weitere mit deren Funktion unmittelbar zusammenhängende Personendaten online zugänglich machen. Die betroffene Person ist auf die Risiken dieser Zugänglichkeit aufmerksam zu machen. Sie kann ihr Einverständnis zur erweiterten Veröffentlichung ihrer Daten jederzeit widerrufen.

13 Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 6. Dez. 2013 über die vom BIT betriebenen Verzeichnisdienste des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4553).

Art. 5a14 Geschäftsdatenbank EXE-BRC

1 Die Bundeskanzlei betreibt für die Verwaltung, die Kontrolle und die Koordination der Bundesratsgeschäfte die Geschäftsdatenbank EXE-BRC.

2 EXE-BRC enthält zu den einzelnen Bundesratsgeschäften Angaben und Dokumente sowie folgende Personendaten:

a.
die Namen und Telefonnummern der für die Bearbeitung eines Bundesratsgeschäftes zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung;
b.
Angaben über die in einem Bundesratsgeschäft erwähnten Personen, soweit die Spezialgesetzgebung es erlaubt, diese Daten zu bearbeiten.

3 Die Generalsekretärenkonferenz entscheidet auf Antrag der Bundeskanzlei darüber, wie viele Personen über ein Abrufverfahren Zugriff auf EXE-BRC haben:

a.
in jedem Departement und in der Bundeskanzlei;
b.
in der Finanz- und in der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte;
c.
beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten;
d.
in der Eidgenössischen Finanzkontrolle.15

4 Die Bundeskanzlei erteilt die Zugriffsrechte denjenigen Personen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und in dem Umfang, in dem sie diese Rechte benötigen.16

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2311).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5765).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5765).

Art. 617 Veröffentlichung von externen Studien, Evaluationen und Berichten

1 Die Bundeskanzlei bietet im Internet eine Plattform an, auf der bundesverwaltungsextern erstellte Studien, Evaluationen und Berichte veröffentlicht werden können.18

2 Die Veröffentlichung erfolgt zusammen mit Angaben insbesondere über die auftraggebende Stelle, die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, die Kosten und das belastete Budget.

3 Sie erfolgt dezentral durch die Departemente und die Bundesämter.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5765).

18 Abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Studien.

Art. 6a19 Elektronisches Behördenportal

Die Bundeskanzlei kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die finanzielle Beteiligung der Kantone werden mit öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).

Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich

1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben.

2 Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.

3 Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.

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5 Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5765).

Art. 8 Legalisationen

Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für:

a.
die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen;
b.
die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196121 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197222 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.
Art. 9 Besondere und ausserordentliche Lagen

1 Die Bundeskanzlei sorgt für die Krisenmanagementausbildung der Bundesverwaltung.

1bis In überdepartementalen besonderen oder ausserordentlichen Lagen berät und unterstützt sie die Departemente in logistischer und methodischer Hinsicht.23

2 Sie organisiert die Alarmierung der Mitglieder des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Ereignisfall.

3 Sie sorgt zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der geschützten Anlagen des Bundes.

23 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561).

3. Abschnitt:
Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung

Art. 10

1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.

2 Organisation und Aufgaben des EDÖB richten sich nach der Datenschutzgesetzgebung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang

(Art. 12)

Änderung bisherigen Rechts

25

25 Die Änderungen können unter AS 2008 5153 konsultiert werden.