1 Beschränkungen des Zugangs zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen auf Personen mit bestimmten Zertifikaten gelten nur für Personen ab 16 Jahren.
2 Wird der Zugang auf Personen beschränkt, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen, so braucht eine Person kein Testzertifikat, wenn ihr Impf- oder Genesungszertifikat noch nicht länger als 120 Tage gültig ist. Dies gilt nicht für Personen mit einem Genesungszertifikat für Antikörpertests nach Artikel 16 Absatz 3 Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20216.
3 Personen mit einem Ausnahmezertifikat haben den gleichen Zugang zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen wie Personen, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. Die Ausnahme von der Maskenpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i gilt für sie nicht.
4 Personen, die über ein Attest verfügen, das bestätigt, dass sie sich aus einem medizinischen Grund nach Anhang 4 nicht impfen lassen können, sind beim Zugang zu Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat gleichgestellt, sofern sie ein Testzertifikat vorweisen. Die Ausnahme von der Maskenpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i gilt für sie nicht.
5 Das Attest muss von einer in der Schweiz niedergelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz niedergelassenen Arzt ausgestellt sein, die oder der nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20067 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist und über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in dem Fachgebiet verfügt, dem der betreffende Grund zugeordnet ist.