01.01.2025 - *
01.05.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2022 - 30.04.2024
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

22.10.2021 - 31.12.2021
01.07.2021 - 21.10.2021
01.02.2019 - 30.06.2021
01.05.2018 - 31.01.2019
01.01.2018 - 30.04.2018
07.05.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 06.05.2017
01.03.2016 - 31.12.2016
01.01.2013 - 29.02.2016
01.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.01.2010 - 31.12.2011
01.04.2008 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.03.2008
01.01.2005 - 31.12.2007
01.01.2001 - 31.12.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

641.811

Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19971 (SVAG) und auf das Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 19992,

verordnet:

1 SR 641.81

2 [AS 2000 2864. AS 2009 5949 Art. 10]. Siehe heute: das Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dez. 2008 (SR 740.1).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) wird für die Benützung der öffentlichen Strassen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19623 (VRV) erhoben.

Art. 2 Abgabeobjekt

1 Der Abgabe unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über 3,5 t beträgt.

2 Dazu gehören insbesondere:

a.
schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS);
b.
Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS);
c.
Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS);
d.
Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS);
e.
Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS);
f.
Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster bis dritter Satz VTS);
g.
Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS);
h.
Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS);
i.
Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS);
j.
Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS);
k.
Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS);
l.
Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS);
m.
Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).
Art. 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht

1 Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:5

a.6
Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
abis.7
Fahrzeuge, die für den Zivilschutz:
1.
gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder
2.
für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 27 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 27a Absatz 1 Buchstabe a und 33-36 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20028 (BZG) gemietet worden sind;
b.9
Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
c.
Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 25. November 199810 über die Personenbeförderungskonzession Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
d.11
land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86-90 VRV12);
e.
Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern (Art. 20 und 21 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 195913; VVV);
f.
nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 22 ff. VVV);
g.
schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschalen Abgabeerhebung (Art. 4) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört;
h.14
Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 der Fahrlehrerverordnung vom 28. Sept. 200715), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einem angemeldeten Fahrlehrer immatrikuliert werden;
i.
Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
j.
Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS16);
k.
Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;
l.
Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS);
m.
Transportachsen.

2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)17 kann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

8 SR 520.1

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

10 [AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547. AS 2009 6027 Art. 82 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 4. Nov. 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 237).

12 SR 741.11

13 SR 741.31

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5011).

15 SR 741.522

16 SR 741.41

17 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 418 Pauschale Abgabeerhebung

1 Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:

Franken

a.19
schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t

650

b.
Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t

2200

c.20
Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t

3300

Franken

d.21
Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t

4400

e.
Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t

5000

f.
Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeitbis 45 km/h pro 100 kg Gesamtgewicht

11

g.
Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht




8.22

2 Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:

Franken

a.
Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast

22

b.
Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast23



11.24

3 Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für:

a.
Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken für einen Tag, 50 Franken für jeweils drei Tage;
b.
andere Fahrzeuge: 70 Franken für einen Tag, 200 Franken für jeweils drei Tage.

4 Das BAZG kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

20 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).

21 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

Art. 5 Zuständigkeiten

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zuständig:

a.
das BAZG für:
1.
Fahrzeuge des Bundes,
2.
der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt,
3.
ausländische Fahrzeuge, einschliesslich der Nachbelastung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3;
b.
die Kantone für:
1.
der pauschalen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben,
2.
der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, in Bezug auf die übrigen Vollzugsbereiche, namentlich die Erfassung der Stammdaten und die Ausgabe von Hilfsmitteln,
3.
die erstmalige Abgabeerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3.
Art. 6 Grenzübertritt

Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.

2. Kapitel: Sonderregelungen

1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs

Art. 7

1 Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.

2 Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen dem BAZG im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Deklaration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen.

3 Bleibt die Deklaration aus, so erhebt das BAZG die volle Abgabe für die ganze Periode.

2. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr

Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge

1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.

2 Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:

Franken

a.
für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m

15

b.
für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m

22

c.
für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m


33.25

3 Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten.

4 Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1859).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Art. 9 Fahrten im UKV: Anforderungen

1 Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.

227

27 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1859).

Art. 1028 Fahrten im UKV: Pflichten und Verfahren

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt im Zusammenhang mit den Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV:

a.
die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten;
b.
das Rückerstattungsverfahren.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

3. Abschnitt:29
Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

Art. 11 Transport von Rohholz

1 Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe f und 2 Buchstaben a und b sowie 14 Absatz 1.30

2 Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.

3 Als Rohholz gilt namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz. Das EFD umschreibt diese Begriffe näher.

4 Das EFD regelt für Fahrzeuge nach Absatz 2:

a.
die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten;
b.
das Rückerstattungsverfahren.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 55).

Art. 1231 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1:32

a.
Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird;
b.
Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 55).

Art. 12a Transport von ausschliesslich Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren: Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung

1 Die Vergünstigung nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 wird nur gewährt, wenn die Halterin oder der Halter:

a.
die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs beim BAZG beantragt; und
b.
sich verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 genannten Zweck zu verwenden.

2 Die Halterin oder der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Sie oder er muss dem BAZG auf dessen Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe b nachweisen.

3 Stellt das BAZG fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht sie die Vergünstigung.

3. Kapitel: Massgebendes Gewicht und Tarif33

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

Art. 13 Massgebendes Gewicht

1 Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

2 Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.

3 Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.

4 Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.

5 Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Das BAZG kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.

6 Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.

7 Überschreitet das nach den Absätzen 1-6 berechnete massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 67 VRV34) oder das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- oder Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS35), so ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.36

8 Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.37

34 SR 741.11

35 SR 741.41

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

Art. 13a38 Massgebendes Gewicht von Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät

Bei Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge, die nach Artikel 26a mit einem interoperablen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, ist folgendes Gewicht massgebend:

a.
das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des Anhängers nicht angegeben wird;
b.
das Gewicht nach Artikel 13 Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des Anhängers angegeben wird.

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Art. 14 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen39

1 Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:

a.
3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1;
b.
2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;
c.
2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.40

2 Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.

3 Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS41 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199542 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.43

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).

41 SR 741.41

42 SR 741.412

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3423).

Art. 14a44

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011 (AS 2011 5947). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 55).

4. Kapitel:
Leistungsabhängige Abgabeerhebung bei inländischen Motorfahrzeugen
46

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Art. 15 Ausrüstung

1 Die Abgabe wird mit einem vom BAZG zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.47

2 Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2-4 VTS48).49

3 Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:

a.
der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;
b.
leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.

4 Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.

5 Das BAZG kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.

6 und 750

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

48 SR 741.41

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 237).

50 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Art. 15a51 Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts

1 Für die Erstausrüstung gibt das BAZG den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät leihweise ab. Die Kosten für den Ersatz defekter Erfassungsgeräte trägt das BAZG.52

2 Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind dem BAZG oder einer vom BAZG bezeichneten Stelle zurückzugeben. Das BAZG stellt nicht zurückgegebene oder beschädigte Erfassungsgeräte der Halterin oder dem Halter in Rechnung.53

3 Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.

4 Das BAZG kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen.

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Art. 16 Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgeräts

1 Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen. Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist die Halterin oder der Halter verantwortlich.

2 Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montagestellen vorzunehmen, die vom BAZG ermächtigt werden. Die Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.54

3 Die Halterin oder der Halter muss das Erfassungsgerät mit einer vom BAZG abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen.

455

5 Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeugs.

6 Das EFD regelt:

a.
die Einzelheiten betreffend den Einbau, die Inbetriebnahme, die Reparatur, den Austausch und das temporäre Entfernen des Erfassungsgeräts;
b.
die Anforderungen an und die Kontrolle von Montagestellen, die Erfassungsgeräte einbauen, prüfen, reparieren und temporär entfernen;
c.
das Zulassungsverfahren für die Anerkennung von Montagestellen durch das BAZG;
d.
das Zulassungsverfahren für die Anerkennung von Stellen, die für die Abgabe von Prägezeichen zuständig sind, durch das BAZG.56

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

55 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

Art. 17 Anhänger

1 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Das BAZG bezeichnet die erforderlichen Angaben.57

2 Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt das BAZG eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.

3 Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

Art. 18 Ausfall des Messgeräts

1 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist.

2 Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Montagestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.58

3 Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Montagestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.59

4 Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer vom BAZG festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.

5 Das BAZG haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

Art. 19 Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts

1 Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall, Fehlfunktionen oder Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird vom BAZG zur Verfügung gestellt.60

2 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf dem Formular zu deklarieren.

3 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Art. 20 Fahrtenbuch

1 In Motorfahrzeugen, welche das BAZG vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.

2 Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.

Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere:

a.
das Erfassungsgerät korrekt bedienen;
b.
bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.
Art. 22 Deklaration

1 Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.

1bis Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61

2 Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.

3 Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.

4 Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.

5 Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016 (AS 2016 513). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Art. 23 Veranlagung

1 Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.

2 Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.

3 Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Art. 24 Abgabeperiode

1 Abgabeperiode ist der Kalendermonat.62

2 Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abgabeperiode am Monatsende.63

3 Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.

464

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

64 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Art. 2565 Bezug der Abgabe

1 Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu.

2 Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig.

3 Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.

4 Das EFD legt die Zinssätze fest.

5 Es legt zudem fest:

a.
in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird;
b.
bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

4a. Kapitel:
Leistungsabhängige Abgabeerhebung bei ausländischen Motorfahrzeugen
66

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

1. Abschnitt:67 Grundsatz

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Art. 25a

Wer für ein im Ausland immatrikuliertes Motorfahrzeug (ausländisches Motorfahrzeug) abgabepflichtig ist, kann die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten wie folgt erfassen:

a.
mit einem vom BAZG zugelassenen Erfassungsgerät;
b.
mit einem interoperablen Erfassungsgerät eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter); oder
c.
ohne Erfassungsgerät.

2. Abschnitt:
Motorfahrzeuge mit vom BAZG zugelassenem Erfassungsgerät
68

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Art. 2669

1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss das vom BAZG zugelassene Erfassungsgerät mit einer vom BAZG abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in die Schweiz initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann das BAZG eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.

2 Im Übrigen gelten die Artikel 15-19, 21, 22 Absätze 1bis und 2, 23 Absatz 3 sowie 25 Absatz 1.

3 Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

3. Abschnitt:70
Motorfahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät eines EETS‑Anbieters

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Art. 26a Grundsatz

1 Mit der Erfassung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten und der Entrichtung der Abgabe kann ein EETS-Anbieter beauftragt werden, wenn:

a.
der EETS-Anbieter vom BAZG zur Erbringung des Dienstes in der Schweiz zugelassen ist; und
b.
die abgabepflichtige Person im Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät des beauftragten EETS-Anbieters installiert hat.

2 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der Einfahrt in die Schweiz nachweisen, dass der EETS-Anbieter mit der Fahrleistungserfassung und der Abgabeentrichtung beauftragt ist.

3 Die Abgabeforderung erlischt mit der Bezahlung der Abgabe an das BAZG.

Art. 26b Zulassung von EETS-Anbietern

1 Das BAZG erteilt einem EETS-Anbieter die Zulassung, wenn dieser:

a.
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen ist;
b.
nachweist, dass er die technischen und betrieblichen Vorgaben des EFD erfüllt;
c.
die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leistet;
d.
ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.

2 Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.

3 Das BAZG kann eine Zulassung sistieren oder entziehen, wenn der EETS-Anbieter die Voraussetzung für die Zulassungserteilung nicht mehr vollumfänglich erfüllt.

Art. 26c Pflichten der EETS-Anbieter

1 Die EETS-Anbieter müssen:

a.
die abgabepflichtigen Personen und die Motorfahrzeuge, für die diese die Abgabe schulden, registrieren;
b.
der abgabepflichtigen Person ein Erfassungsgerät abgeben;
c.
die Fahrleistung der Motorfahrzeuge, für die die Abgabe geschuldet ist, erfassen;
d.
die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an das BAZG übermitteln;
e.
die Abgabe innerhalb der Zahlungsfrist dem BAZG bezahlen.

2 Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.

3 Die EETS-Anbieter erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG zur Erfassung und Übermittlung der Daten und zur Entrichtung der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.

Art. 26d Pflichten der abgabepflichtigen Person

1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss dafür sorgen, dass das Erfassungsgerät dauernd funktionstüchtig ist.

2 Die abgabepflichtige Person muss sicherstellen, dass die dem EETS-Anbieter übermittelten und für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten korrekt sind.

3 Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.

4 Stellt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer während der Fahrt in der Schweiz einen Defekt des Erfassungsgerätes fest, so muss sie oder er diesen Umstand bei der Ausfahrt aus der Schweiz bei einer besetzten Zolldienststelle melden.

Art. 26e Veranlagung

1 Der EETS-Anbieter übermittelt die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an das BAZG.

2 Artikel 23 gilt sinngemäss.

3 Das BAZG eröffnet die Veranlagungsverfügung der abgabepflichtigen Person in Papierform oder elektronisch. Der EETS-Anbieter gilt als zustellungsbevollmächtigt.

Art. 26f Rechnungsstellung

Das BAZG stellt dem EETS-Anbieter die Summe aller Abgaben in Rechnung, die für die mit seinen Geräten erfassten Fahrten veranlagt wurde. Die Rechnungstellung erfolgt höchstens einmal wöchentlich.

4. Abschnitt: Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät71

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Art. 2772 Pflichten der Fahrzeugführerinnen und -führer

1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten bei der Einfahrt und bei der Ausfahrt deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend.73

2 Im Übrigen gelten die Artikel 22 Absatz 1bis und 23 Absatz 3.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

73 Die Berichtigung vom 22. Okt. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 623).

Art. 28 Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät

1 Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, so gilt das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei der Ein- bzw. Wiederausfahrt für die ganze Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht.

2 Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, ab- oder umgekuppelt, so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.

374

74 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Art. 29 Bezug der Abgabe

1 Die Abgabe wird bei der Ausfahrt aus der Schweiz fällig und ist sofort zu entrichten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden.

2 Das BAZG bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die dafür eingerichteten Zolldienststellen. Für die Bezahlung der Abgabe können insbesondere Debit-, Kredit und Tankkarten angenommen werden.75

2bis Das BAZG kann für den Bezug der Abgabe Anbieter von Tankkarten beiziehen, wenn diese:

a.
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen sind;
b.
nachweisen, dass sie die technischen und betrieblichen Vorgaben des EFD erfüllen; und
c.
die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leisten.76

2ter Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.77

2quater Anbieter von Tankkarten erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG zum Bezug der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.78

3 Das BAZG kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen oder Zahlungsfristen gewähren. Es kann die Gewährung von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

5. Kapitel: Pauschale Abgabeerhebung

1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge

Art. 30 Allgemeines

1 Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist das Kalenderjahr.

2 Die Abgabe ist im Voraus zahlbar. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig.

3 Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.

Art. 31 Bezug der Abgabe

1 Die Abgabe wird vom Standortkanton erhoben.

2 Bei Standortverlegung ist vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet Abgaben, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurück.

3 Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.

Art. 33 Rückerstattung für Auslandfahrten

1 Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und in der Schweiz verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.

2 Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen dem BAZG einzureichen. Dieses kann weitere Beweismittel verlangen.

3 Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

Art. 33a79 Rückerstattung bei Miete für die Armee oder den Zivilschutz

1 Für jeden Tag, an dem ein für die Armee oder den Zivilschutz gemietetes Fahrzeug nachweislich für einen Zweck nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder abis verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug sowohl für einen solchen Zweck wie auch als der pauschalen Abgabe unterliegendes Fahrzeug verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.

2 Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen, Mietverträgen, Übernahme- und Übergabeprotokollen sowie mit Angabe des Verwendungszwecks dem BAZG einzureichen. Dieses kann weitere Beweismittel verlangen.

3 Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge

Art. 34 Abgabeerhebung

1 Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, kann die Abgabe entrichtet werden für:

a.
einen bis 30 aufeinander folgende Tage;
b.
zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres;
c.
einen bis elf aufeinander folgende Monate;
d.
ein Jahr.

2 Zahlungsnachweis ist ein Ausweis des BAZG. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss diesen den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

3 Abgabepflichtige Personen ohne gültigen Zahlungsnachweis müssen sich bei einer besetzten Zolldienststelle anmelden.

Art. 35 Berechnung der Abgabe

1 Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 4:

a.
je 0,5 Prozent für einen bis 30 aufeinander folgende Tage, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie;
b.
5 Prozent für zehn frei wählbare Tage;
c.
je 9 Prozent für einen bis elf aufeinander folgende Monate.

2 Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode dem BAZG zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.

3 Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.

6. Kapitel: Solidarhaftung

Art. 36 Solidarisch haftbare Personen80

1 Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar:

a.
die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger;
b. 81
die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
c.
die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
d.
für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
e.
für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

1bis Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82

a.
die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
b.
die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83

2 Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

84 SR 220

Art. 36a85 Anfrage beim BAZG

1 Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses beim BAZG anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.86

2 Die Anfrage muss enthalten:

a.
die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters;
b.
die Angaben zum Fahrzeug; und
c.
die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG.

3 Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist das BAZG in seiner Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug.

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

Art. 36b87 Spätere Mitteilung des BAZG

Stellt das BAZG nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt es, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:

a.
sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder
b.
alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

7. Kapitel: Verwendung der Abgabe

Art. 37 Reinertrag

Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung nach Artikel 45 Absatz 5, der Beiträge an Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 46 sowie der Rückerstattungen nach den Artikeln 8, 11, 32, 33 und 51.

Art. 38 Verteilung des Anteils der Kantone

1 10 Prozent des Kantonsanteils gelten als Mittel, die den Kantonen nach Artikel 19a des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 199788 aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen.89

2 13,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach Artikel 39 vorab auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten verteilt. Als Berg- und Randgebiete gelten die Regionen nach Anhang 2.90

3 Die verbleibenden 76,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach dem Verteilungsschlüssel in Artikel 40 auf alle Kantone verteilt.91

492

88 SR 641.81

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6789).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007 (AS 2007 4695). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6789).

Art. 39 Verteilung auf Kantone mit Berg- und Randgebieten

1 Massgebend für die Berechnung ist die besondere Betroffenheit:

a.
der Bevölkerung in Berg- und Randgebieten;
b.
der Wirtschaft in Berg- und Randgebieten;
c.
des Strassengütertransportgewerbes in Berg- und Randgebieten.

2 Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet.

3 Die Berechnung erfolgt periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre, nach dem Modell in Anhang 3.93

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

Art. 40 Verteilungsschlüssel für den verbleibenden Anteil

1 Der verbleibende Anteil der Kantone am Reinertrag wird wie folgt auf diese verteilt (vgl. Berechnungsmodell Anhang 4):94

a.
20 Prozent nach Strassenlänge:
1.
10 Prozent nach der Länge der National- und Hauptstrassen,
2.
10 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;
b.
15 Prozent nach den Strassenlasten;
c.
60 Prozent nach der Bevölkerung;
d.
5 Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.

2 Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:

a.
das Nationalstrassennetz ausser den Strecken, die nicht in Betrieb sind und keine Hauptstrassen ablösen;
b.
das Hauptstrassennetz nach Anhang 2 der Verordnung vom 7. November 200795 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV);
c.
die Kantonsstrassen, abzüglich der Hauptstrassen und der geplanten Nationalstrassen, die Hauptstrassen ablösen, sowie die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.96

3 Bezüglich der Strassenlasten gilt Artikel 30 MinVV.97

4 Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.98

5 Massgebend für die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs durch die Kantone ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Das BAZG ermittelt diese Indexzahl gestützt auf die Angaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung und des Bundesamtes für Statistik jährlich.99

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

95 SR 725.116.21

96 Fassung gemäss Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).

97 Fassung gemäss Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).

98 Eingefügt durch Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5987).

99 Eingefügt durch Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer (AS 2007 5987). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

8. Kapitel: Kontrollen

Art. 41 Vorgehen

1 Die Vollzugsbehörden können Kontrollen durchführen, namentlich bei Personen, die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonstwie am Vollzug mitwirken. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzuführen.

2 Die Vollzugsbehörden können zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und Fahrzeuge anhalten. Bei Verdacht können sie Nachprüfungen von Messgeräten verfügen.

3 Kontrollierte Personen müssen in der von den Vollzugsbehörden verlangten Weise mitwirken. Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen sowie Einblick in die elektronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.

Art. 43 Beweissicherung

Die Vollzugsbehörden halten Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zurück.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 45 Allgemeines

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem BAZG laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.

2 Das BAZG erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.

3 Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.

4 Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.101

5 Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.

6 Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

Art. 46 Beiträge an Schwerverkehrskontrollen

1 Der Bund richtet Kantonen, die zur Durchsetzung der Abgabe und insbesondere zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene nach Artikel 1 Absatz 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 vermehrt Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.

2 Die Berechnung und die Höhe der Beiträge werden in Leistungsvereinbarungen, die das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit den Kantonen abschliesst, festgelegt.

Art. 47 Vereinbarungen

1 Das BAZG kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarungen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über:

a.
das Deklarationsverfahren;
b.
die Veranlagung von abgabepflichtigen Personen, für die mehrere Vollzugsbehörden zuständig sind.

2 Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden zu treffen, soweit diese davon betroffen sind.

Art. 48 Sicherheitsleistung

1 Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:

a.
deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b.
die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.

2 Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.

3 Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 49 Abrechnung und Kontrollführung

1 Zentrale Abrechnungs- und Kontrollstelle ist das BAZG.

2 Die Kantone rechnen periodisch mit dem BAZG nach deren Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.

3 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 50103 Zahlungsverzug

1 Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann das BAZG zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:

a.
die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b.
das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.

2 Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann das BAZG:

a.
die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b.
das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).

Art. 50a104 Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern

1 In den Fällen nach Artikel 14a SVAG kann das BAZG die kantonale Vollzugsbehörde anweisen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu verweigern oder zu entziehen.

2 Nach einem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder dürfen Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.

3 Die Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörde richtet sich nach Artikel 23 SVAG.105

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

2. Abschnitt: Revision und Erlass

Art. 51 Revision

Die Revision von Verfügungen und Beschwerdeentscheiden richtet sich nach den Artikeln 66-68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968106.

Art. 52 Erlass der Abgabe

1 Mit dem Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

2 Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:

a.
die kantonalen Vollzugsbehörden für die von ihnen veranlagten Fahrzeuge;
b.107
das BAZG für die von ihm veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;
c.108

3 Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenbeträge erlassen werden.

4 Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Erlassgesuch definitiv entschieden ist.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

108 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

3. Abschnitt: Datenschutz

Art. 53 Beschaffung von Daten

1 Das BAZG beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen.

2 Die von den kantonalen Vollzugsbehörden und den Zollämtern übermittelten Daten werden vom BAZG zentral bearbeitet.

Art. 54 Datensicherheit

Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen.

Art. 55 Weitergabe von Daten

Die Vollzugsbehörden dürfen Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, nur weitergeben:

a.
zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Stellen des Bundes und der Kantone;
b.
im Rahmen staatsvertraglicher Vereinbarungen an ausländische Stellen;
c.
im Rahmen genau umschriebener staatlicher Forschungsprojekte an Forschungsstellen.
Art. 56 Aufbewahrungspflicht

Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten während des laufenden Jahres und weiterer fünf Jahre unverändert lesbar machen können. Nach Ablauf der Frist werden die Daten vernichtet bzw. im Bundesarchiv aufbewahrt.

Art. 57 Zugriff auf Daten

Die Halterin oder der Halter hat Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten. Davon ausgenommen sind diejenigen Daten, welche ausschliesslich den Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung des Missbrauchs der Schwerverkehrsabgabegesetzgebung dienen.

4. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 60 Zollausschlussgebiet Samnaun

Inländische und ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen, sowie vom Ausland direkt in die Talschaften Samnaun und Sampuoir einfahrende ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, sind bis zur Eröffnung eines Zollamts auf dem Gebiet dieser Talschaften von der Schwerverkehrsabgabe ausgenommen.

Art. 61112 Verwendung des Erfassungsgeräts

Die vom BAZG kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen weder verschenkt noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden. Widerhandlungen werden mit Busse bis 5000 Franken geahndet.

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Art. 62b115 Solidarhaftung

Die Solidarhaftung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Vermieterin oder des Vermieters, der Leasinggeberin oder des Leasinggebers nach Artikel 36 Absatz 1bis gilt nur für Verträge, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 7. März 2008 dieser Verordnung abgeschlossen worden sind.

115 Eingefügt durch Ziff I der V vom 7. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 769, 1653).

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 63

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Anhang 1116

116 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 55).

(Art. 14)

Abgabekategorien

Die vollständigen Titel und Fundstellen der Rechtsvorschriften der EU, die in Kraft sind, sowie die Titel der UNECE-Reglemente und ihre Ergänzungen sind in Anhang 2 VTS117 aufgelistet.

Die Stelle, bei der die UNECE-Reglemente eingesehen und bezogen werden können, ist in Artikel 3a Absatz 2 VTS genannt.

1 Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t)

1.1 Abgabekategorie 1

-
EURO I / EURO 1, EURO 0 oder vorher
-
EURO II / EURO 2
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
-
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
-
Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
-
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
-
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
-
EURO III / EURO 3
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
-
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
-
Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
-
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
-
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
-
EURO IV / EURO 4
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
-
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren)
-
Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
-
Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B1
-
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
-
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
-
EURO V / EURO 5
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
-
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende (inkl. Gasmotoren)
-
Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
-
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
-
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B2 und folgende (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B2 und folgende (inkl. Gasmotoren)
-
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06

1.2 Abgabekategorie 2

-

1.3 Abgabekategorie 3

-
EURO VI / EURO 6 oder später
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
-
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
-
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
-
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
-
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07

2 Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht ≤ 3,5 t)

2.1 Abgabekategorie 1

-
EURO I / EURO 1, EURO 0 oder vorher
-
EURO II / EURO 2
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
-
Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
-
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
-
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
-
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
-
EURO III / EURO 3
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
-
Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
-
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A
-
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A
-
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
-
EURO IV / EURO 4
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
-
Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
-
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1
-
Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B1 oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B1
-
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
-
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
-
EURO V / EURO 5
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
-
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
-
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
-
Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG Grenzwerte Zeile B2 und folgende
-
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06
-
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B2 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B2 und folgende

2.2 Abgabekategorie 2

-

2.3 Abgabekategorie 3

-
EURO VI / EURO 6 oder später
Die folgenden Abgasvorschriften sind massgebend:
-
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
-
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
-
UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07
-
UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06

Anhang 1a118

118 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2011 (AS 2011 5947). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Jan. 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 55).

Anhang 2119

119 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

(Art. 38 Abs. 2)

Zugehörigkeit der Gemeinden zum Berg- und Randgebiet

(Berechnungen zum LSVA-Verteilschlüssel basierend auf regional aggregierten Daten)

Code

Vorabanteilsberechtige Region

Anzahl Gemeinden

Gemeindenummern

1

Erlach-Seeland

32

301-306, 308-312, 382, 384-386, 394,
491-502, 548, 734, 754-755

2

Biel/Bienne

25

371-372, 392, 731-733, 735-753

3

Jura bernois

40

431, 433, 436, 438-440, 442, 444, 447,
681-684, 687, 690-692, 694, 696-697,
699-704, 706-715, 721-725

4

Oberes Emmental

10

613, 901-909

5

Schwarzwasser

11

357, 851-854, 864, 877, 879-880, 882, 887

6

Thun

40

562, 566, 761-769, 871, 885, 921-947

7

Saanen-Obersimmental

7

791-794, 841-843

8

Kandertal

5

561, 563-565, 567

9

Oberland-Ost

29

571-582, 584-594, 781-786

10

Willisau

28

1009, 1083, 1086, 1098, 1107, 1121-1124, 1126-1133, 1135-1138, 1143-1146,
1148-1150

11

Entlebuch

8

1001-1008

12

Uri

20

1201-1220

13

Innerschwyz

16

1056, 1068-1069, 1311, 1331, 1362-1367, 1369, 1371-1374

14

Einsiedeln

7

1301, 1343, 1348, 1361, 1368, 1370, 1375

15

Sarneraatal

6

1401, 1403-1407

16

Nidwalden

12

1402, 1501-1511

17

Glarner Hinterland

17

1601, 1603-1606, 1610-1616, 1621,
1626-1629

18

La Gruyère

40

2121-2156, 2158-2161

19

Sense

19

2291-2296, 2298-2310

20

Glâne-Veveyse

58

2061-2072, 2074-2075, 2077, 2079,
2081-2083, 2085-2097, 2099-2103, 2105, 2107-2113, 2321-2333, 2335-2336

21

Thal

9

2421-2429

22

Appenzell A.Rh.

21

3001-3007, 3021-3025, 3031-3038, 3111

23

Appenzell I.Rh.

5

3101-3105

24

Sarganserland

13

1608, 1618, 1624, 3291-3298, 3311, 3316

25

Toggenburg

17

3351-3352, 3354-3357, 3371-3377, 3391, 3394, 3403, 3406

26

Prättigau

15

3861-3863, 3871, 3881-3883, 3891-3893, 3961, 3962, 3971-3973

27

Davos

1

3851

28

Schanfigg

12

3914-3915, 3921-3930

29

Mittelbünden

25

3501-3502, 3504-3506, 3511-3515,
3521-3523, 3531-3534, 3536, 3538-3541, 3911-3913

30

Viamala

41

3503, 3631-3642, 3661-3670, 3681,
3691-3695, 3701-3712

31

Surselva

48

3571-3584, 3586-3587, 3591-3596,
3598-3606, 3611-3616, 3651-3652, 3732, 3734, 3981-3987

32

Engiadina bassa

18

3741-3746, 3751-3753, 3761-3763,
3841-3846

33

Oberengadin

18

3551, 3561, 3771, 3773-3776, 3781-3791

34

Mesolcina

17

3801, 3803-3806, 3808, 3810-3811,
3821-3823, 3831-3836

35

Tre Valli

47

5006, 5012, 5015, 5031-5047, 5061-5081, 5281-5286

36

Locarno

63

5091-5099, 5102, 5104-5123, 5125,
5127-5136, 5301-5322

37

Aigle

15

5401-5415

38

Pays-d'Enhaut

3

5841-5843

39

Yverdon

61

5551-5570, 5745, 5766, 5901-5939

40

La Vallée

5

5744, 5764, 5871-5873

41

Goms

21

6051-6052, 6054-6067, 6070-6071, 6073, 6177-6178

42

Brig

16

6001-6002, 6006-6011, 6171-6176,
6179-6180

43

Visp

32

6004, 6191-6202, 6281-6283, 6285-6300

44

Leuk

15

6101-6105, 6107, 6109-6117

45

Sierre

19

6231-6235, 6237-6245, 6247-6251

46

Sion

21

6021-6025, 6081-6089, 6246, 6261,
6263-6267

47

Martigny

22

6031-6036, 6131-6137, 6139-6142,
6211-6212, 6214, 6218-6219

48

Monthey

14

6151-6159, 6213, 6215-6217, 6220

49

La Chaux-de-Fonds

19

432, 434-435, 437, 441, 443, 445-446, 448, 6421-6423, 6431-6437

50

Val-de-Travers

11

6501-6511

51

Jura

83

6701-6728, 6741-6759, 6771-6806

Anhang 3120

120 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333). Vormals: Anhang 2.

(Art. 39 Abs. 3)

Kantonsanteile
an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

Berechnungsmodell für den Vorabanteil (13,5 %)

Berg- und Randgebiete Vorabanteil (13,5 %)

Gewichtetes Mittel
(in Prozent)

in 1000 Fr. *

in Fr./E. *

ZH

0,0

0

0

BE

24,0

3 240

3

LU

1,6

216

1

UR

0,7

94,5

3

SZ

1,2

162

1

OW

0,4

54

2

NW

0,5

67,5

2

GL

0,1

13,5

0

ZG

0,0

0

0

FR

1,7

229,5

1

SO

0,2

27

0

BS

0,0

0

0

BL

0,0

0

0

SH

0,0

0

0

AR

0,4

54

1

AI

0,2

27

2

SG

1,1

148,5

0

GR

21,6

2916

16

AG

0,0

0

0

TG

0,0

0

0

TI

9,6

1296

4

VD

3,5

472,5

1

VS

30,5

4 117,5

15

NE

1,5

202,5

1

GE

0,0

0

0

JU

1,2

162

2

Total

100

13 500

55

* Beispielrechnung

Anhang 4121

121 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

(Art. 40 Abs. 1)

Kantonsanteile an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe*

Berechnungsmodell für den verbleibenden Anteil (76,5 %)

Strassenlänge (20 %)

Strassenlasten (15 %)

Bevölkerung (60 %)

Motorfahrzeugsteuerbelastung (5 %)

Kantonsanteil
gemäss Masszahlen total (76,5 %)

National- und Hauptstrassen km 2007

Kantonsanteil in 1000 Fr.

Kantons- und
Gemeindestrassen km 2007

Kantonsanteil in 1000 Fr.

Kantonsanteil total in 1000 Fr.

Strassenausgaben netto
in 1000 Fr.
2004-2006

Kantonsanteil in 1000 Fr.

Mittlere
Wohnbevölkerung 2004-2006

Kantonsanteil in 1000 Fr.

Bestand
Motorfahr-
zeuge und Anhänger
2006

MFZ-Steuerbelastungsindex
2006

Masszahl Bestand*
Belastung

Kantonsanteil in 1000 Fr.

in
1000 Fr.

in Fr./E.

ZH

192

365

7 229

794

1 160

2 498 004

2 020

1 293 367

7 911

870 121

96

83 270 580

580

11 671

9

BE

494

939

11 721

1 288

2 227

1 650 543

1 335

964 016

5 896

722 959

136

98 611 608

687

10 145

11

LU

131

249

3 170

348

598

513 878

416

355 971

2 177

250 649

96

24 112 434

168

3 359

9

UR

162

309

301

33

342

78 694

64

34 664

212

23 993

80

1 926 638

13

631

18

SZ

117

222

839

92

315

229 464

186

136 615

836

107 773

96

10 292 322

72

1 408

10

OW

42

80

500

55

135

58 109

47

33 178

203

26 948

89

2 406 456

17

402

12

NW

35

66

214

24

89

54 520

44

39 070

239

30 468

81

2 467 908

17

389

10

GL

54

103

394

43

146

56 177

45

38 124

233

27 326

102

2 776 322

19

444

12

ZG

27

52

537

59

111

212 740

172

106 127

649

81 538

82

6 677 962

47

979

9

FR

135

257

3 359

369

626

452 791

366

255 727

1 564

194 804

112

21 720 646

151

2 708

11

SO

66

125

2 459

270

395

474 114

383

246 851

1 510

183 572

88

16 117 622

112

2 400

10

BS

12

23

365

40

63

421 174

341

190 603

1 166

86 695

107

9 241 687

64

1 634

9

BL

74

141

2 025

223

363

513 793

416

264 840

1 620

181 140

112

20 215 224

141

2 540

10

SH

31

59

1 596

175

235

124 694

101

74 205

454

56 167

65

3 634 005

25

815

11

AR

43

82

431

47

129

140 378

114

52 410

321

39 267

115

4 511 778

31

595

11

AI

13

25

141

15

41

30 708

25

14 934

91

11 784

96

1 131 264

8

165

11

SG

280

531

2 790

307

838

810 835

656

461 105

2 820

327 461

103

33 728 483

235

4 549

10

GR

618

1 174

3 518

387

1 561

856 548

693

191 452

1 171

145 235

135

19 592 202

137

3 561

19

AG

207

394

5 494

604

998

936 322

757

567 760

3 473

439 206

74

32 589 085

227

5 455

10

TG

141

268

3 137

345

613

384 927

311

234 299

1 433

191 953

70

13 417 515

94

2 451

10

TI

252

479

3 010

331

810

698 392

565

322 125

1 970

268 425

108

28 855 688

201

3 546

11

VD

328

623

7 493

824

1 447

1 061 684

859

663 789

4 060

466 931

120

55 844 948

389

6 755

10

VS

326

619

4 082

449

1 068

839 486

679

289 793

1 773

242 815

57

13 743 329

96

3 615

12

NE

112

214

1 842

202

416

352 788

285

169 114

1 034

114 544

99

11 351 310

79

1 815

11

GE

60

114

1 331

146

261

598 412

484

436 247

2 668

296 753

79

23 354 461

163

3 576

8

JU

72

138

1 628

179

316

138 234

112

67 939

416

53 654

133

7 157 444

50

894

13

Total

4 025

7 650

69 606

7 650

15 300

14 187 406

11 475

7 504 325

45 900

5 442 181

2 435

548 748 921

3 825

76 500

276

* Beispielrechnung