1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind die entsprechenden Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
2 In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für Personen, die:
- a.
- Tätigkeiten ausüben, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann; oder
- b.
- nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f keine Gesichtsmaske tragen müssen.
3 Die Arbeitgeber sehen weitere Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) vor, namentlich die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken im Freien.
4 Sie sind unter den folgenden Voraussetzungen berechtigt, zu überprüfen, ob ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ein Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat verfügen:
- a.
- Die Überprüfung dient einzig der Festlegung von angemessenen Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts nach Artikel 7 Absatz 4.
- b.
- Das Ergebnis der Überprüfung wird nicht für andere Zwecke verwendet.
- c.
- Die Überprüfung und die daraus abgeleiteten Massnahmen werden schriftlich festgehalten.
- d.
- Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder deren Vertretung werden vorgängig angehört.
5 Die Arbeitgeber sind verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Sie treffen die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
6 Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zudem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202054.