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172.056.1

Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen

(BöB)

vom 21. Juni 2019 (Stand am 1. Januar 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Protokolls vom 30. März 20122
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen,
der Artikel 3 und 8 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens,
von Artikel 3 von Anhang R des Übereinkommens vom 4. Januar 19604
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
sowie weiterer internationaler Übereinkommen, welche Marktzugangsverpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens enthalten,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 20175,

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.

Art. 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

a.
den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b.
die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c.
die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d.
die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a.
Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b.
öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c.
Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d.
Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e.
Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.

2. Kapitel: Geltungsbereich

1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich

Art. 4 Auftraggeberinnen

1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:

a.
die Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 und nach den dazugehörigen Ausführungsvorschriften in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Fassung;
b.
die eidgenössischen richterlichen Behörden;
c.
die Bundesanwaltschaft;
d.
die Parlamentsdienste.

2 Öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, unterstehen diesem Gesetz, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:

a.
Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;
b.
Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c.
Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
d.
Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e.
Bereitstellen von Postdiensten im Bereich des reservierten Dienstes nach dem Postgesetz vom 17. Dezember 20109;
f.
Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs;
g.
Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h.
Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.

3 Die Auftraggeberinnen nach Absatz 2 unterstehen diesem Gesetz nur bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.

4 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für eine oder mehrere Auftraggeberinnen durch, so untersteht diese Drittperson diesem Gesetz wie die von ihr vertretene Auftraggeberin.

Art. 5 Anwendbares Recht

1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.

2 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.

3 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.

Art. 6 Anbieterinnen

1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.

2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.

3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.

Art. 7 Befreiung von der Unterstellung

1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz.

2 Der Bundesrat konsultiert vor Erlass seiner Verordnung die Wettbewerbskommission, das InöB und die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen.

2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich

Art. 8 Öffentlicher Auftrag

1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.

2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:

a.
Bauleistungen;
b.
Lieferungen;
c.
Dienstleistungen.

3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.

4 Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen.

5 Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen

Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.

Art. 10 Ausnahmen

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

a.
die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;
b.
den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
c.
die Ausrichtung von Finanzhilfen gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199010;
d.
Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
e.
Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
f.
die Verträge des Personalrechts;
g.
folgende Rechtsdienstleistungen:
1.
Vertretung des Bundes oder eines öffentlichen Unternehmens des Bundes durch eine Anwältin oder einen Anwalt in einem nationalen oder internationalen Schiedsgerichts-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren und damit zusammenhängende Dienstleistungen,
2.
Rechtsberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt im Hinblick auf ein mögliches Verfahren nach Ziffer 1, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird;
h.
Beschaffungen:
1.
im Rahmen internationaler humanitärer Nothilfe sowie Agrar- und Ernährungshilfe,
2.
gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten,
3.
die gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation durchgeführt werden oder die durch internationale Finanzhilfen, Darlehen oder andere Unterstützung mitfinanziert werden, falls die dabei anwendbaren Verfahren oder Bedingungen mit diesem Gesetz nicht vereinbar wären,
4.
im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, soweit ein äquivalentes lokales Verfahren im Empfängerstaat beachtet wird;
i.
die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen des Bundes.

2 Die Auftraggeberin erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 1 Buchstabe h vergebenen Auftrag eine Dokumentation.

3 Dieses Gesetz findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen:

a.
bei Anbieterinnen, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht;
b.
bei anderen, rechtlich selbstständigen Auftraggeberinnen, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeberinnen diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen erbringen;
c.
bei unselbstständigen Organisationseinheiten der Auftraggeberin;
d.
bei Anbieterinnen, über die die Auftraggeberin eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für die Auftraggeberin erbringen.

4 Dieses Gesetz findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge:

a.
wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;
b.
soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c.
soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.

3. Kapitel: Allgemeine Grundsätze

Art. 11 Verfahrensgrundsätze

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:

a.
Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b.
Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c.
Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d.
Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e.
Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts

1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.

2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.

3 Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.

4 Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen.

5 Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.

Art. 13 Ausstand

1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten der Auftraggeberin oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:

a.
an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b.
mit einer Anbieterin oder mit einem Mitglied eines ihrer Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c.
mit einer Anbieterin oder mit einem Mitglied eines ihrer Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d.
Vertreterinnen oder Vertreter einer Anbieterin sind oder für eine Anbieterin in der gleichen Sache tätig waren; oder
e.
aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.

2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.

3 Über Ausstandsbegehren entscheidet die Auftraggeberin oder das Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.

Art. 14 Vorbefassung

1 Anbieterinnen, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbieterinnen nicht gefährdet.

2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:

a.
die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;
b.
die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
c.
die Verlängerung der Mindestfristen.

3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch die Auftraggeberin führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieterinnen. Die Auftraggeberin gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts

1 Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.

2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.

3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne Mehrwertsteuer.

4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.

5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.

6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.

4. Kapitel: Vergabeverfahren

Art. 16 Schwellenwerte

1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach Anhang 4 erreicht. Der Bundesrat passt die Schwellenwerte nach Konsultation des InöB periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an.

2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.

3 Beteiligen sich mehrere diesem Gesetz unterstellte Auftraggeberinnen, für die je verschiedene Schwellenwerte gelten, an einer Beschaffung, so sind für die gesamte Beschaffung die Schwellenwerte derjenigen Auftraggeberin massgebend, die den grössten Teil an der Finanzierung trägt.

4 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach Anhang 1 Ziffer 1 für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).

5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.

Art. 17 Verfahrensarten

In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl der Auftraggeberin entweder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.

Art. 18 Offenes Verfahren

1 Im offenen Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus.

2 Alle Anbieterinnen können ein Angebot einreichen.

Art. 19 Selektives Verfahren

1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.

2 Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.

3 Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen.

Art. 20 Einladungsverfahren

1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.

2 Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieterinnen sie ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt sie Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.

3 Für die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sonstigen Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen, Forschungs- oder Entwicklungsleistungen steht das Einladungsverfahren ohne Beachtung der Schwellenwerte zur Verfügung.

Art. 21 Freihändiges Verfahren

1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.

2 Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a.
Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c.
Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d.
Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e.
Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f.
Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g.
Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h.
Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i.
Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1.
das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
2.
die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
3.
die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.

3 Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:

a.
zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b.
für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.

4 Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:

a.
Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b.
Art und Wert der beschafften Leistung;
c.
Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.

5 Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).

Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge

1 Die Auftraggeberin, die einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieses Gesetzes das Verfahren im Einzelfall. Sie kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.

2 Der Bundesrat bestimmt:

a.
die Wettbewerbsarten sowie die Modalitäten der Studienaufträge;
b.
welche Verfahrensarten anzuwenden sind;
c.
die Anforderungen an die Vorbereitungsarbeiten;
d.
die Modalitäten der technischen Vorprüfung der Wettbewerbsbeiträge vor deren Bewertung durch das Expertengremium;
e.
die besonderen Modalitäten für Studienaufträge und Wettbewerbe zur Beschaffung von Leistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie;
f.
die Zusammensetzung des Expertengremiums und die Anforderungen an die Unabhängigkeit seiner Mitglieder;
g.
die Aufgaben des Expertengremiums;
h.
unter welchen Voraussetzungen das Expertengremium Ankäufe beschliessen kann;
i.
unter welchen Voraussetzungen das Expertengremium für Wettbewerbsbeiträge, die von den Bestimmungen des Wettbewerbsprogramms abweichen, eine Rangierung vornehmen kann;
j.
in welcher Art Preise vergeben werden können sowie die Ansprüche, welche die Gewinnerinnen je nach Wettbewerbsart geltend machen können;
k.
die Abgeltungen für die Urheber prämierter Wettbewerbsbeiträge in Fällen, in denen die Auftraggeberin der Empfehlung des Expertengremiums nicht folgt.
Art. 23 Elektronische Auktionen

1 Die Auftraggeberin kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Gesetz eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.

2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:

a.
auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b.
auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.

3 Die Auftraggeberin prüft, ob die Anbieterinnen die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Sie nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt sie jeder Anbieterin zur Verfügung:

a.
die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;
b.
das Ergebnis der ersten Bewertung ihres Angebots; und
c.
alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.

4 Alle zugelassenen Anbieterinnen werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Die Auftraggeberin kann die Zahl der zugelassenen Anbieterinnen beschränken, sofern sie dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.

5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Die Auftraggeberin informiert alle Anbieterinnen in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

Art. 24 Dialog

1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann eine Auftraggeberin im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.

2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu verhandeln.

3 Die Auftraggeberin formuliert und erläutert ihre Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Sie gibt ausserdem bekannt:

a.
den Ablauf des Dialogs;
b.
die möglichen Inhalte des Dialogs;
c.
ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen der Anbieterin entschädigt werden;
d.
die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.

4 Sie kann die Zahl der teilnehmenden Anbieterinnen nach sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.

5 Sie dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvollziehbarer Weise.

6 Der Bundesrat kann die Modalitäten des Dialogs näher regeln.

Art. 25 Rahmenverträge

1 Die Auftraggeberin kann Vereinbarungen mit einer oder mehreren Anbieterinnen ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann die Auftraggeberin während dessen Laufzeit Einzelverträge abschliessen.

2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.

3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.

4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einer Anbieterin abgeschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann die Auftraggeberin die jeweilige Vertragspartnerin schriftlich auffordern, ihr Angebot zu vervollständigen.

5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbieterinnen abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl der Auftraggeberin entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren:

a.
Vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert die Auftraggeberin schriftlich die Vertragspartnerinnen und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit.
b.
Die Auftraggeberin setzt den Vertragspartnerinnen eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag.
c.
Die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der Anfrage genannt ist, verbindlich.
d.
Die Auftraggeberin schliesst den Einzelvertrag mit derjenigen Vertragspartnerin, die gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.

5. Kapitel: Vergabeanforderungen

Art. 26 Teilnahmebedingungen

1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.

2 Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.

3 Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.

Art. 27 Eignungskriterien

1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.

2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.

3 Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.

4 Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.

Art. 28 Verzeichnisse

1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.

2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:

a.
Fundstelle des Verzeichnisses;
b.
Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c.
Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d.
Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.

3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.

4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.

5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.

Art. 29 Zuschlagskriterien

1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.

2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.

3 Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.

4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.

Art. 30 Technische Spezifikationen

1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.

2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.

3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.

4 Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.

Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen

1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.

2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.

3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.

Art. 32 Lose und Teilleistungen

1 Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.

2 Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.

3 Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.

4 Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.

5 Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.

Art. 33 Varianten

1 Den Anbieterinnen steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Die Auftraggeberin kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.

2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Auftraggeberin vorgesehen erreicht werden kann.

Art. 34 Formerfordernisse

1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.

2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens der Auftraggeberin definierten Anforderungen eingehalten werden.

6. Kapitel: Ablauf des Vergabeverfahrens

Art. 35 Inhalt der Ausschreibung

Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen:

a.
Name und Adresse der Auftraggeberin;
b.
Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation12, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation13;
c.
Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;
d.
Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
e.
gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
f.
gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen;
g.
gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;
h.
bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
i.
gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;
j.
gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k.
die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l.
Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, insbesondere gegebenenfalls die Auflage, Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten;
m.
Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n.
die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
o.
bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieterinnen, die zur Offertstellung eingeladen werden;
p.
die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q.
gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r.
die Gültigkeitsdauer der Angebote;
s.
die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr;
t.
einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;
u.
gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieterinnen;
v.
gegebenenfalls eine Rechtsmittelbelehrung.

12 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union)

13 CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen)

Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:

a.
Name und Adresse der Auftraggeberin;
b.
den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge;
c.
Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieterinnen, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieterinnen im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien;
d.
die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
e.
wenn die Auftraggeberin die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
f.
wenn die Auftraggeberin eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
g.
das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
h.
alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist;
i.
Termine für die Erbringung der Leistungen.
Art. 37 Angebotsöffnung

1 Im offenen und im selektiven Verfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Auftraggeberin geöffnet.

2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieterinnen, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.

3 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.

4 Allen Anbieterinnen wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

Art. 38 Prüfung der Angebote

1 Die Auftraggeberin prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.

2 Die Auftraggeberin kann von den Anbieterinnen verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern. Sie hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.

3 Geht ein Angebot ein, dessen Gesamtpreis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss die Auftraggeberin bei der Anbieterin zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.

4 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten, so erstellt die Vergabestelle in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet sie die Gesamtpreise.

Art. 39 Bereinigung der Angebote

1 Die Auftraggeberin kann mit den Anbieterinnen die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.

2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:

a.
erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder
b.
Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert.

3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.

4 Die Auftraggeberin hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.

Art. 40 Bewertung der Angebote

1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Die Auftraggeberin dokumentiert die Evaluation.

2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen Aufwand und hat die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann sie alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt sie nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.

Art. 42 Vertragsabschluss

1 Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach erfolgtem Zuschlag abgeschlossen werden.

2 Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.

3 Ist bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

Art. 43 Abbruch

1 Die Auftraggeberin kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:

a.
sie von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht;
b.
kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt;
c.
aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind;
d.
die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e.
hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbieterinnen bestehen;
f.
eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.

2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieterinnen keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags

1 Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a.
Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt.
b.
Die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab.
c.
Es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil der jeweiligen Auftraggeberin oder wegen eines Verbrechens vor.
d.
Sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren.
e.
Sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt.
f.
Sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen.
g.
Sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht.
h.
Sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartnerinnen zu sein.
i.
Sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieterinnen kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden.
j.
Sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.

2 Die Auftraggeberin kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf die Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a.
Sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber der Auftraggeberin gemacht.
b.
Es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen.
c.
Sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen.
d.
Sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen.
e.
Sie sind insolvent.
f.
Sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
g.
Sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA14 verletzt.
h.
Sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198615 gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 45 Sanktionen

1 Die Auftraggeberin oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann eine Anbieterin oder Subunternehmerin, die selber oder durch ihre Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. Beim Tatbestand der Korruption (Art. 44 Abs. 1 Bst. e) wirkt der Ausschluss für alle Auftraggeberinnen des Bundes, bei den anderen Tatbeständen nur für die betroffene Auftraggeberin.

2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen die fehlbare Anbieterin, Subunternehmerin oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 44 Abs. 2 Bst. b) teilt die Auftraggeberin der Wettbewerbskommission mit.

3 Die Auftraggeberin oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 einer vom Bundesrat bezeichneten Stelle. Diese Stelle führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Sie sorgt dafür, dass jede Auftraggeberin in Bezug auf eine bestimmte Anbieterin oder Subunternehmerin die entsprechenden Informationen erhalten kann. Sie kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.

7. Kapitel: Fristen und Veröffentlichungen, Statistik

Art. 46 Fristen

1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt die Auftraggeberin der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.

2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:

a.
im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote;
b.
im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.

3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbieterinnen rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen.

4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.

Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich

1 Die Auftraggeberin kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

2 Sie kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn:

a.
die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
b.
die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden;
c.
Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.

3 Sie kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern sie mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat:

a.
Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b.
ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c.
Erklärung, dass die interessierten Anbieterinnen der Auftraggeberin ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
d.
Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
e.
alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Artikel 35.

4 Sie kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn sie wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.

5 Überdies kann die Auftraggeberin beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt die Auftraggeberin Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann sie ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

Art. 48 Veröffentlichungen

1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht die Auftraggeberin die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht sie Zuschläge, die ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert freihändig erteilt wurden. Dies gilt nicht für freihändig erteilte Zuschläge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d.

2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.

3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggeberinnen, den Anbieterinnen sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.

4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht die Auftraggeberin zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:

a.
den Gegenstand der Beschaffung;
b.
die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c.
die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.

5 Der Bundesrat regelt darüber hinausgehende Anforderungen an die Sprachen der Veröffentlichungen, der Ausschreibungsunterlagen, der Eingaben der Anbieterinnen und des Verfahrens. Er kann den unterschiedlichen sprachlichen Verhältnissen in der Schweiz angemessen Rechnung tragen. Er kann die Anforderungen nach Leistungstypen differenzieren. Dabei gelten, unter Vorbehalt vom Bundesrat ausdrücklich präzisierter Ausnahmen, folgende Grundsätze:

a.
Bei Bauaufträgen sowie damit zusammenhängenden Lieferungen und Dienstleistungen müssen die Ausschreibungen und die Zuschläge mindestens in zwei Amtssprachen, insbesondere in der Amtssprache am Standort der Bauten, veröffentlicht werden.
b.
Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen müssen die Ausschreibungen und die Zuschläge mindestens in zwei Amtssprachen veröffentlicht werden.
c.
Für die Eingaben der Anbieterinnen sind alle Amtssprachen zulässig.

6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:

a.
Art des angewandten Verfahrens;
b.
Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c.
Name und Adresse der Auftraggeberin;
d.
Datum des Zuschlags;
e.
Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin;
f.
Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots oder ausnahmsweise die tiefsten und die höchsten Gesamtpreise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote einschliesslich Mehrwertsteuer.
Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen

1 Die Auftraggeberinnen bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.

2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:

a.
die Ausschreibung;
b.
die Ausschreibungsunterlagen;
c.
das Protokoll der Angebotsöffnung;
d.
die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e.
die Bereinigungsprotokolle;
f.
Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g.
das berücksichtigte Angebot;
h.
Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaffung;
i.
Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentliche Aufträge.
Art. 50 Statistik

1 Die Aufraggeberinnen erstellen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.

2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:

a.
Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jeder Auftraggeberin gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der einschlägigen CPC- oder CPV-Klassifikation;
b.
Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden;
c.
wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.

3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.

4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

8. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 51 Eröffnung von Verfügungen

1 Die Auftraggeberin eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieterinnen. Die Anbieterinnen haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:

a.
die Art des Verfahrens und den Namen der berücksichtigten Anbieterin;
b.
den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots oder ausnahmsweise die tiefsten und die höchsten Gesamtpreise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote;
c.
die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;
d.
gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.

4 Die Auftraggeberin darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:

a.
gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden;
b.
berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieterinnen beeinträchtigt würden; oder
c.
der lautere Wettbewerb zwischen den Anbieterinnen gefährdet würde.
Art. 52 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig:

a.
bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert;
b.
bei Bauleistungen: ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert.

2 Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann mit der Beschwerde nur die Feststellung beantragt werden, dass eine Verfügung Bundesrecht verletzt; dies gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben i. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.

3 Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig.

4 Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts setzt das Bundesgericht eine interne Rekurskommission ein.

5 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach Anhang 5 Ziffer 1 Buchstaben c und d besteht kein Rechtsschutz.

Art. 53 Beschwerdeobjekt

1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:

a.
die Ausschreibung des Auftrags;
b.
der Entscheid über die Auswahl der Anbieterinnen im selektiven Verfahren;
c.
der Entscheid über die Aufnahme einer Anbieterin in ein Verzeichnis oder über die Streichung einer Anbieterin aus einem Verzeichnis;
d.
der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e.
der Zuschlag;
f.
der Widerruf des Zuschlags;
g.
der Abbruch des Verfahrens;
h.
der Ausschluss aus dem Verfahren;
i.
die Verhängung einer Sanktion.

2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.

3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieses Gesetzes zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.

4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.

5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen.

6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.

Art. 54 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

2 Das Bundesverwaltungsgericht kann einer Beschwerde bei einem Auftrag im Staatsvertragsbereich auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.

3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.

Art. 55 Anwendbares Recht

Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196816 (VwVG), soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation

1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.

2 Die Bestimmungen des VwVG17 und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200518 über den Fristenstillstand finden keine Anwendung auf die Vergabeverfahren nach dem vorliegenden Gesetz.

3 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.

4 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass sie oder er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.

Art. 57 Akteneinsicht

1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.

2 Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 58 Beschwerdeentscheid

1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an die Auftraggeberin zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.

2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.

3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.

4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die der Anbieterin im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung ihres Angebots erwachsen sind.

9. Kapitel: Kommission Beschaffungswesen Bund‑Kantone

Art. 59

1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom SECO sichergestellt.

2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.
Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;
b.
Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;
c.
Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;
d.
Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a-c.

3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.

5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates und des InöB.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 60 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Statistik nach Artikel 50 dem für das Beschaffungswesen zuständigen Bundesamt übertragen.

2 Er beachtet beim Erlass der Ausführungsbestimmungen die Anforderungen der massgebenden Staatsverträge.

3 Der Bund kann sich an der Organisation, welche die Internetplattform von Bund und Kantonen für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz betreibt, beteiligen.

Art. 62 Übergangsbestimmung

Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Art. 63 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 202119

19 BRB vom 12. Febr. 2020

Anhang 1

(Art. 8 Abs. 4 und 16 Abs. 4)

Bauleistungen

1 Bauleistungen im Staatsvertragsbereich

Zentrale Gütersystematik der UNO (prov. CPC) Referenz-Nr.

1.
Vorbereitung des Baugeländes und der Baustellen

511

2.
Bauarbeiten für Hochbauten

512

3.
Bauarbeiten für Tiefbauten

513

4.
Montage und Bau von Fertigbauten

514

5.
Arbeiten spezialisierter Bauunternehmen

515

6.
Einrichtungsarbeiten von Installationen

516

7.
Ausbauarbeiten und Endfertigung von Bauten

517

8.
Miete oder Leasing von Bau- oder Abbruchausrüstungen, einschliesslich Personalleistungen

518

2 Bauleistungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs

Übrige Bauleistungen

Anhang 2

(Art. 8 Abs. 4)

Lieferungen

1 Lieferungen (Waren) im Staatsvertragsbereich

1.1 Als Waren im Staatsvertragsbereich gelten:

a.
für Beschaffungen durch die mit der Verteidigung und Sicherheit beauftragten Auftraggeberinnen, die in den für die Schweiz geltenden internationalen Abkommen als solche bezeichnet werden: die Waren, die in der nachfolgenden Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Sicherheit aufgeführt sind;
b.
für Beschaffungen durch andere Auftraggeberinnen: sämtliche Waren.

1.2 Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Sicherheit

Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS)20

1.
Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips; Kalk und Zement

Kapitel 25

2.
Erze, Schlacken und Aschen

Kapitel 26

3.
mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bitumöse Stoffe; Mineralwachse

Kapitel 27

4.
anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische und organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen

Kapitel 28

5.
organische chemische Erzeugnisse

Kapitel 29

6.
pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 30

7.
Düngemittel

Kapitel 31

8.
Gerb- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Kapitel 32

9.
ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheitsmittel

Kapitel 33

Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS)

10.
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips

Kapitel 34

11.
Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage modifizierter Stärken; Klebstoffe; Enzyme

Kapitel 35

12.
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel, Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe

Kapitel 36

13.
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

Kapitel 37

14.
verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

Kapitel 38

15.
Kunststoffe und Waren daraus

Kapitel 39

16.
Kautschuk und Waren daraus

Kapitel 40

17.
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

Kapitel 41

18.
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Kapitel 42

19.
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 43

20.
Holz, Holzkohle und Holzwaren

Kapitel 44

21.
Kork und Korkwaren

Kapitel 45

22.
Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel 46

23.
Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss)

Kapitel 47

24.
Papier und Pappen; Waren aus Zellstoff, Papier oder Pappe

Kapitel 48

25.
Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere
Waren der grafischen Industrie; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Kapitel 49

26.
Seide

Kapitel 50

27.
Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

Kapitel 51

28.
Baumwolle

Kapitel 52

29.
andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

Kapitel 53

30.
synthetische oder künstliche Filamente, ausgenommen:
54.07:
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten
54.08:
Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten

Kapitel 54

31.
synthetische oder künstliche Kurzfasern, ausgenommen:
55.11-55.16:
Garne aus synthetischen oder künstlichen Kurzfasern

Kapitel 55

32.
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden,
Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:
56.08:
Netze, geknüpft, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen sowie konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen

Kapitel 56

33.
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen

Kapitel 57

34.
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

Kapitel 58

35.
gewirkte oder gestrickte Stoffe

Kapitel 60

36.
Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

Kapitel 61

37.
Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt

Kapitel 62

38.
andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

Kapitel 63

39.
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

Kapitel 64

40.
Kopfbedeckungen und Teile davon

Kapitel 65

41.
Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Kapitel 66

42.
zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 67

43.
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer
oder ähnlichen Stoffen

Kapitel 68

44.
keramische Waren

Kapitel 69

45.
Glas und Glaswaren

Kapitel 70

46.
echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 71

47.
Gusseisen, Eisen und Stahl

Kapitel 72

48.
Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

Kapitel 73

49.
Kupfer und Waren daraus

Kapitel 74

50.
Nickel und Waren daraus

Kapitel 75

51.
Aluminium und Waren daraus

Kapitel 76

52.
Blei und Waren daraus

Kapitel 78

53.
Zink und Waren daraus

Kapitel 79

54.
Zinn und Waren daraus

Kapitel 80

55.
andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen

Kapitel 81

56.
Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren aus unedlen Metallen

Kapitel 82

57.
verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Kapitel 83

58.
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate, ausgenommen:
84.71:
Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Kapitel 84

59.
elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte, beschränkt auf:
85.10:
Rasierapparate, Haarschneidemaschinen
und Haarentferner usw.
85.16:
Warmwasserbereiter und Tauchsieder usw.
85.37:
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Hilfsmittel usw.
85.38:
für Geräte der Positionen 85.35, 85.36 oder 85.37
bestimmte Teile usw.
85.39:
Glühlampen und Entladungslampen usw.
85.40:
Glühkathoden-Elektronenröhren, Kaltkathoden-Elektronenröhren usw.

Kapitel 85

60.
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon; mechanische (einschliesslich elektromechanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege

Kapitel 86

61.
Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu; ausgenommen:
87.05:
Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlagen) usw.
87.08:
Teile und Zubehör für Automobile der Nummern 87.01-87.05 usw.
87.10:
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen, Teile davon usw.

Kapitel 87

62.
Wasserfahrzeuge

Kapitel 89

63.
optische, fotografische und kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen:
90.14:
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse usw.
90.15:
Instrumente, Apparate und Geräte für Geodäsie, Topografie usw.
90.27:
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen usw.
90.30:
Oszilloskope usw.

Kapitel 90

64.
Uhrmacherwaren

Kapitel 91

65.
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Kapitel 92

66.
Möbel; medizinisch-chirurgisches Mobiliar; Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude

Kapitel 94

67.
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör davon

Kapitel 95

68.
verschiedene Waren

Kapitel 96

69.
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Kapitel 97

20 Internationales Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11)

2 Lieferungen (Waren) ausserhalb des Staatsvertragsbereichs

Übrige Waren

Anhang 3

(Art. 8 Abs. 4)

Dienstleistungen

1 Dienstleistungen im Staatsvertragsbereich

Als Dienstleistungen im Staatsvertragsbereich gelten die nachfolgend aufgeführten Leistungen:

Zentrale Gütersystematik der UNO (prov. CPC)
Referenz-Nr.

1.
Instandhaltung und Reparatur

6112, 6122, 633, 886

2.
Hotellerie- und andere ähnliche Beherbergungs-dienstleistungen

641

3.
Restauration und Verkauf von an Ort zu konsumierenden Getränken

642, 643

4.
Landverkehr einschliesslich Geldtransport und
Kurierdienste, ohne Postverkehr

712 (ausser 71235), 7512, 87304

5.
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr,
ohne Postverkehr

73 (ausser 7321)

6.
Postbeförderung im Landverkehr (ohne Eisenbahnverkehr) sowie Luftpostbeförderung

71235, 7321

7.
Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseorganisatoren

7471

8.
Fernmeldewesen

752

9.
Versicherungs-, Bank- und Anlagedienstleistungen mit Ausnahme von Wertpapiergeschäften oder Geschäften mit anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken

Teil von 81, 812, 814

10.
Dienstleistungen von Immobilienmaklern auf Honorar- oder Vertragsbasis

822

11.
Miet- oder Leasingdienstleistungen von Maschinen und Ausrüstung, ohne Führer

83106-83109

12.
Miet- oder Leasingdienstleistungen von Gebrauchsgütern

Teil von 832

13.
Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen

84

14.
Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftslandes und des Völkerrechts

Teil von 861

15.
Buchführung, -haltung und -prüfung

862

16.
Steuerberatung

863

17.
Markt- und Meinungsforschung

864

18.
Unternehmungsberatung und verbundene Dienstleistungen

865, 86621

19.
Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen

867

20.
Werbung

871

21.
Gebäudereinigung und Hausverwaltung

874, 82201-82206

22.
Verpackungsdienstleistungen

876

23.
Beratung im Bereich Forstwirtschaft

Teil von 8814

24.
Verlegen und Drucken gegen Vergütung
oder auf vertraglicher Grundlage

88442

25.
Abwasser- und Abfallbeseitigung; sanitäre
und ähnliche Dienstleistungen

94

21 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

2 Dienstleistungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs

Übrige Dienstleistungen

Anhang 422

22 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 899).

(Art. 8 Abs. 4, 16 und 20 Abs. 1)

Schwellenwerte23

23 Die Schwellenwerte in Schweizerfranken gelten für die Jahre 2022 und 2023.

1 Schwellenwerte für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich

1.1 Protokoll vom 30. März 2012 zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sowie Freihandelsabkommen

Offenes oder selektives Verfahren

Auftraggeberin

Bauleistungen (Gesamtwert)

Lieferungen

Dienstleistungen

Auftraggeberin nach Art. 4 Abs. 1

ab CHF 8 700 000

ab CHF 230 000

ab CHF 230 000

Auftraggeberin nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a-e

ab CHF 8 700 000

ab CHF 700 000

ab CHF 700 000

1.2 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens

Offenes oder selektives Verfahren

Auftraggeberin

Bauleistungen (Gesamtwert)

Lieferungen

Dienstleistungen

Auftraggeberin nach Art. 4 Abs. 2 Bst. f-h

ab CHF 8 000 000

ab CHF 640 000

ab CHF 640 000

2 Schwellenwerte und Verfahren ausserhalb des Staatsvertragsbereichs

Offenes oder selektives Verfahren

Auftraggeberin

Bauleistungen (Gesamtwert)

Lieferungen

Dienstleistungen

Auftraggeberin nach Art. 4 Abs. 1

ab CHF 2 000 000

ab CHF 230 000

ab CHF 230 000

Auftraggeberin nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a-e

ab CHF 2 000 000

ab CHF 700 000

ab CHF 700 000

Auftraggeberin nach Art. 4 Abs. 2 Bst. f-h

ab CHF 2 000 000

ab CHF 640 000

ab CHF 640 000

Einladungsverfahren

Alle Auftraggeberinnen

ab CHF 300 000

ab CHF 150 000

ab CHF 150 000

Freihändiges Verfahren

Alle Auftraggeberinnen

unter CHF 300 000

unter CHF 150 000

unter CHF 150 000

Anhang 5

(Art. 8 Abs. 5, 48 Abs. 1 und 52 Abs. 5)

Öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs

1.
Als öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gelten:
a.
Beschaffungen, die nicht unter die Listen unterstellter Leistungen nach den Ziffern 1 der Anhänge 1-3 fallen oder deren Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte nach Anhang 4 liegt;
b.
die Übertragung öffentlicher Aufgaben und die Verleihung von Konzessionen im Sinne von Artikel 9;
c.
die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sonstigen Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen, Forschungs- oder Entwicklungsleistungen;
d.
öffentliche Aufträge für die internationale Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit, die humanitäre Hilfe sowie die Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, soweit eine Beschaffung nicht von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen ist.
2.
Auf die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs sind zudem folgende Bestimmungen anwendbar:
-
Artikel 6 Absatz 2
-
Artikel 16 Absätze 4 und 5
-
Artikel 20
-
Artikel 29 Absatz 2
-
Artikel 42 Absatz 1
-
Artikel 46 Absatz 4
-
Artikel 52 Absatz 2

Anhang 6

(Art. 12 Abs. 2)

Kernübereinkommen der ILO

Als Kernübereinkommen der ILO im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 gelten die folgenden Übereinkommen:

1.
Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 193024 über Zwangs- oder Pflichtarbeit;
2.
Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 194825 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes;
3.
Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 194926 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen;
4.
Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 195127 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit;
5.
Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 195728 über die Abschaffung der Zwangsarbeit;
6.
Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 195829 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf;
7.
Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 197330 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung;
8.
Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 199931 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.

Anhang 7

(Art. 61)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 199432 über das öffentliche Beschaffungswesen wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

33

32 [AS 1996 508; 1997 2465 Anhang Ziff. 3; 2006 2197 Anhang Ziff. 11; 2007 5635 Art. 25 Ziff. 1; 2011 5659 Anhang Ziff. 1, 6515 Art. 26 Ziff. 1; 2012 3655 Ziff. I 2; 2015 773; 2017 7563 Anhang Ziff. II 1; 2019 4101 Art. 1]

33 Die Änderungen können unter AS 2020 641 konsultiert werden.