Aufgehoben per 17.02.2022

17.02.2022 - 17.02.2022
03.02.2022 - 16.02.2022
31.01.2022 - 02.02.2022
25.01.2022 - 30.01.2022
13.01.2022 - 24.01.2022
10.01.2022 - 12.01.2022
20.12.2021 - 09.01.2022
18.12.2021 - 19.12.2021
14.12.2021 - 17.12.2021
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06.12.2021 - 13.12.2021
30.11.2021 - 05.12.2021
16.11.2021 - 29.11.2021
25.10.2021 - 15.11.2021
11.10.2021 - 24.10.2021
04.10.2021 - 10.10.2021
20.09.2021 - 03.10.2021
13.09.2021 - 19.09.2021
26.06.2021 - 12.09.2021
31.05.2021 - 25.06.2021
27.05.2021 - 30.05.2021
13.05.2021 - 26.05.2021
19.04.2021 - 12.05.2021
01.04.2021 - 18.04.2021
22.03.2021 - 31.03.2021
15.03.2021 - 21.03.2021
01.03.2021 - 14.03.2021
08.02.2021 - 28.02.2021
01.02.2021 - 07.02.2021
23.01.2021 - 31.01.2021
21.01.2021 - 22.01.2021
20.01.2021 - 20.01.2021
18.01.2021 - 19.01.2021
14.01.2021 - 17.01.2021
09.01.2021 - 13.01.2021
22.12.2020 - 08.01.2021
12.12.2020 - 21.12.2020
09.12.2020 - 11.12.2020
02.11.2020 - 08.12.2020
29.10.2020 - 01.11.2020
19.10.2020 - 28.10.2020
01.10.2020 - 18.10.2020
15.08.2020 - 30.09.2020
06.07.2020 - 14.08.2020
22.06.2020 - 05.07.2020
20.06.2020 - 21.06.2020
Fedlex DEFRITRMEN
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818.101.26

Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage)

vom 23. Juni 2021 (Stand am 14. Dezember 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
vom 28. September 20121 (EpG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.

Art. 2 Zuständigkeit der Kantone

1 Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten gemäss EpG.

2 Massnahmen im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II fallen in die Zuständigkeit der Kantone.

Art. 3 Personen mit einem Zertifikat

1 Als Personen mit einem Zertifikat im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die über eines der folgenden Zertifikate verfügen:

a.
ein Covid-19-Zertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a der Covid-19-Ver­ordnung Zertifikate vom 4. Juni 20212;
b.
ein anerkanntes ausländisches Zertifikat nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate.

23

2bis4

35

2 SR 818.102.2

3 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft vom 20. Sept. 2021 bis zum 24. Okt. 2021 (AS 2021 564, 590).

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021 (Nachweise für Personen, die aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden können) (AS 2021 590). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).

5 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft vom 20. Sept. 2021 bis zum 24. Okt. 2021 (AS 2021 564, 590).

Art. 3a6 Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat

Als Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die über eines der folgenden Zertifikate verfügen:

a.
ein Covid-19-Impfzertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20217;
b.
ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 Covid-19-Verordnung Zertifikate;
c.8
d.
ein anerkanntes ausländisches Zertifikat zur Bescheinigung von Impfungen oder Genesungen nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate.

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

7 SR 818.102.2

8 Tritt am 10. Jan. 2022 in Kraft (AS 2021 813).

2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber Personen

Art. 4 Grundsatz

Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie9.

9 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > So schützen wir uns.

Art. 5 Reisende im öffentlichen Verkehr

1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:

a.
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b.
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200610 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 201111 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.

2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gelten:

a.
Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200912;
b.
Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194813, die im Linien- oder Charterverkehr eingesetzt werden.
Art. 6 Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben

1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

2 Von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind folgende Personen:

a.
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b.
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b;
c.
Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung oder in Bildungseinrichtungen, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung oder den Unterricht wesentlich erschwert;
d.
Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
e.
auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner;
f.14
Personen, die gestützt auf eine Vorgabe in dieser Verordnung in den Bereichen Sport und Kultur von der Maskenpflicht ausgenommen sind;
g.15
Personen in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben: wenn sie am Tisch sitzen;
h.16
Personen im Publikumsbereich von Veranstaltungen: bei der Konsumation am Sitzplatz;
i.17
Personen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt ist.

3 und 418

5 Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind:

a.
Bewohnerinnen und Bewohner, die gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
b.
Bewohnerinnen und Bewohner, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer.

6 Welche Personen im Sinne von Absatz 5 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats) (AS 2021 542). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Aus­weitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), mit Wirkung vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

3. Abschnitt: Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung


Art. 7 Anordnung der Kontaktquarantäne

1 Die zuständige kantonale Behörde stellt Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit:

a.
einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach;
b.
einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.

2 Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen, die:

a.
nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
b.
nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
c.
eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht: während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg.

3 Welche Personen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.

4 Von der Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg ausgenommen sind Personen, die in Betrieben tätig sind, die über ein Testkonzept verfügen, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

a.
Das Konzept gewährleistet den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests und sieht vor, dass sie regelmässig über die Vorteile der Tests informiert werden.
b.
Die Mitarbeitenden können sich mindestens einmal pro Woche testen lassen.
c.
Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund nach Anhang 6 Ziffern 3.1 und 3.2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202019 sind erfüllt.

5 Die Personen nach Absatz 4 müssen sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne halten.

6 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen:

a.
weitere Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren;
b.
in anderen Fällen als nach Absatz 1 oder auch wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 4 erfüllt sind, eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.

7 Sie informiert das BAG über Massnahmen gegenüber Kategorien von Personen nach Absatz 6.

Art. 8 Dauer und vorzeitige Beendigung der Kontaktquarantäne

1 Die Kontaktquarantäne dauert 10 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Artikel 7 Absatz 1.

2 Personen in Kontaktquarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die Person legt der zuständigen kantonalen Behörde das negative Resultat einer der folgenden Analysen vor, wobei die Analyse frühestens am siebten Tag der Quarantäne durchgeführt worden sein darf:
1.
molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2;
2.
Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard.
b.
Die zuständige kantonale Behörde stimmt der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zu.

3 Personen ab 12 Jahren, die nach Absatz 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Art. 9 Absonderung

1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 10 Tagen an.

2 Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen.

3 Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:

a.
am Tag des Auftretens von Symptomen;
b.
sofern die an Covid-19 erkrankte oder mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests.

4 Die zuständige kantonale Behörde hebt die Absonderung frühestens nach 10 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person:

a.
seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder
b.
zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.

4. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen


Art. 10 Schutzkonzept

1 Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.

2 Das Schutzkonzept muss Folgendes vorsehen:

a.
Massnahmen betreffend Hygiene und Lüftung;
b.
Massnahmen betreffend die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 6;
c.
die Erhebung der Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 11, wo diese Verordnung dies vorschreibt.
d.
Massnahmen betreffend Personen, die gemäss Artikel 6 Absatz 2 keine Maske tragen müssen;
e.
Massnahmen betreffend die Einhaltung des Abstands, es sei denn, bei Personen über 16 Jahren wird der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt.20

3 Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept zudem folgende Massnahmen enthalten:

a.
Massnahmen zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung;
b.21
… .22

4 Die Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt.

5 Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

21 Tritt am 10. Jan. 2022 in Kraft (AS 2021 813).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

Art. 11 Erhebung von Kontaktdaten

1 Werden Kontaktdaten gemäss Anhang 1 Ziffer 1.4 erhoben, so müssen die betroffenen Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert werden. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, so muss darüber informiert werden, dass die Daten verwendet werden, sowie über den Verwendungszweck.

2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.

3 Sie dürfen zu keinen anderen Zwecken als denjenigen nach dieser Verordnung bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs oder nach der Teilnahme an der Veranstaltung aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.

Art. 12 Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe

1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:

a.
Den Zugang zu Innenbereichen müssen die Betreiber für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Die Betreiber müssen für eine wirksame Lüftung der Räumlichkeiten sorgen. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, ausser wenn der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt wird.
b.
Den Zugang zu Aussenbereichen können die Betreiber für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Sieht ein Betreiber im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
c.
Bei Veranstaltungen im Freien, zu denen der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gilt diese Beschränkung auch für die Aussenbereiche von zur Veranstaltung gehörigen Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben.23

224

3 Betriebskantinen, Restaurationsbetriebe im Transitbereich von Flughäfen sowie in sozialen Einrichtungen, namentlich Anlaufstellen, können auf die Beschränkung des Zugangs für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat verzichten. Sie müssen diesfalls geeignete Schutzmassnahmen vorsehen, namentlich die Einhaltung des erforderlichen Abstands zwischen den Gästen oder Gästegruppen und die Sitzpflicht während der Konsumation.25

426

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), mit Wirkung vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), mit Wirkung vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

Art. 1327 Besondere Bestimmungen für Diskotheken und Tanzlokale und andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport

1 Diskotheken und Tanzlokale müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken und die Kontaktdaten der Gäste erheben.

2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, müssen bei Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken.28

3 Sowohl Diskotheken und Tanzlokale als auch Einrichtungen und Betriebe nach Absatz 2 können den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken.29

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542 547).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

Art. 1430 Veranstaltungen im Freien

1 Bei Veranstaltungen im Freien muss der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden. Die Organisatoren können den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken.

2 Auf eine Zugangsbeschränkung kann verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 300.
b.
Die Besucherinnen und Besucher tanzen nicht.

3 Bei Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit höchstens 50 Personen, die im Freien, aber nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, kann auf eine Zugangsbeschränkung und auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts verzichtet werden; es gilt einzig Artikel 4.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

Art. 14a31

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats) (AS 2021 542). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), mit Wirkung vom 6. Dez. 2021 (AS 2021 813).

Art. 1532 Veranstaltungen in Innenräumen

1 Bei Veranstaltungen in Innenräumen muss der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden. Die Organisatoren können den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken.

2 Bei in Innenräumen durchgeführten religiösen Veranstaltungen, Bestattungsfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung sowie Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Bereichen der Suchtbekämpfung und der psychischen Gesundheit kann auf eine Zugangsbeschränkung verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 50.
b.
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.
c.
Es dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
d.
Der Organisator erarbeitet ein Schutzkonzept nach Artikel 10 und setzt dieses um.
e.
Der Organisator erhebt die Kontaktdaten der anwesenden Personen.

3 Bei privaten Veranstaltungen mit höchstens 30 Personen, die in Innenräumen von nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, kann auf eine Zugangsbeschränkung und die Erarbeitung eines Schutzkonzepts verzichtet werden; es gilt einzig Artikel 4. Es wird jedoch empfohlen, den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken, wenn mehr als 10 Personen anwesend sind.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

Art. 16 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Bewilligung

1 Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende (Grossveranstaltungen), durchführen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a.
davon auszugehen ist, dass die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlauben wird;
b.
davon auszugehen ist, dass der Kanton zur Zeit der Durchführung der Veranstaltung über die notwendigen Kapazitäten in den folgenden Bereichen verfügen wird:
1.
Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG,
2.
Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung, um sowohl Covid-19-Patientinnen und -Patienten als auch andere Patientinnen und Patienten uneingeschränkt versorgen zu können; dies schliesst namentlich ein, dass auch medizinisch nicht dringende Eingriffe durchgeführt werden können;
c.33
der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 10 vorlegt.

3 Findet eine Grossveranstaltung in zwei oder mehr Kantonen statt, so ist von jedem Kanton eine Bewilligung erforderlich. Die Kantone koordinieren die Verfahren untereinander.

4 Wer in derselben Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen.

5 Der Kanton widerruft eine Bewilligung oder erlässt zusätzliche Einschränkungen, wenn:

a.
sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Kapazitäten nach Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr sichergestellt werden können; oder
b.
der Organisator die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewährleisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

Art. 17 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Schutzmassnahmen

1 Der Zugang zu einer Grossveranstaltung darf Personen ab 16 Jahren nur gewährt werden, wenn sie ein Zertifikat vorweisen. Die Organisatoren können den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken.34

2 Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen im Sportbereich, die auf längeren Wegstrecken oder auf Strecken im freien Gelände stattfinden und bei denen aufgrund örtlicher Gegebenheiten weder Zugangskontrollen noch Absperrungen möglich sind, Ausnahmen von der Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 erlauben.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

Art. 1835 Besondere Bestimmungen für Fach- und Publikumsmessen

Für Fach- und Publikumsmessen gilt Folgendes:

a.
Findet die Messe nicht ausschliesslich im Freien statt, so muss bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden.
b.
Der Organisator muss ein Schutzkonzept nach Artikel 10 erarbeiten und umsetzen.
c.
Sind pro Tag mehr als 1000 Personen anwesend, seien es Besucherinnen und Besuchern oder Teilnehmende, so bedürfen die Messen einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde; die Bewilligungs- und die Widerrufsvoraussetzungen nach Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 sind anwendbar.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

Art. 19 Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen

1 Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:

a.
Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene;
b.
unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
c.
Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200736 notwendig sind.

2 Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 10 und 11 nicht anwendbar.

3 Für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Artikel 14-17 nicht anwendbar.

Art. 19a37 Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich

Beschränkt der Kanton oder eine Institution des Hochschulbereichs den Zugang zu Lehr- und Forschungsaktivitäten des Bachelor- und des Masterstudiums sowie des Doktorats auf Personen mit einem Zertifikat, so befreit dies nicht von der Pflicht, angemessene Schutzmassnahmen vorzusehen, insbesondere eine Maskenpflicht nach Artikel 6.

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats) (AS 2021 542). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

Art. 20 Besondere Bestimmungen für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben

Für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, gilt Folgendes:

a.
Es gilt weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.
b.38
Werden die Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen ausgeübt, so gelten betreffend die Personenzahl- und Zugangsbeschränkungen die Artikel 14 und 15.
c.
Ein Schutzkonzept muss nur erarbeitet und umgesetzt werden, wenn die Aktivitäten in Gruppen von mehr als 5 Personen ausgeübt werden; bei Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausüben, gelten die Vorgaben nach Artikel 25.
d.39
Bei Aktivitäten in Innenräumen gilt zudem Folgendes:
1.
Bei Personen ab 16 Jahren muss der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden.
2.
Es muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein.
3.
Wenn bei der Aktivität keine Maske getragen wird, muss entweder der Betreiber der Einrichtung oder der Organisator der Aktivität die Kontaktdaten erheben.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

Art. 2140 Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit

Für Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren gilt einzig die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10. Das Schutzkonzept bezeichnet die zulässigen Aktivitäten.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

Art. 22 Erleichterungen durch die Kantone

Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 10 Absätze 2-4 sowie nach Artikel 20 bewilligen, wenn:

a.
überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten;
b.
die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies zulässt; und
c.
vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 10 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
Art. 23 Zusätzliche Massnahmen der Kantone

1 Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Artikel 40 EpG, wenn:

a.
die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage anhand anerkannter Indikatoren und ihrer Entwicklung;
b.
er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG bereitstellen kann.

2 Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Art. 24 Kontrolle und Mitwirkungspflichten

1 Die Betreiber und Organisatoren müssen:

a.
ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen;
b.
den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren.

2 Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren regelmässig die Einhaltung der Schutzkonzepte, namentlich in den Restaurationsbetrieben.

3 Stellen sie fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird, so treffen sie umgehend die geeigneten Massnahmen. Sie können Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen.

5. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern


Art. 25 Präventionsmassnahmen

1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.

1bis In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:

a.
Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
b.
Personen, die nach Artikel 6 Absatz 2 keine Gesichtsmaske tragen müssen.41

2 Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken.

2bis Sie sind berechtigt, das Vorliegen eines Zertifikats nach Artikel 3 bei ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts nach Artikel 7 Absatz 4 dient. Das Ergebnis der Überprüfung darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.42

2ter Sieht der Arbeitgeber die Überprüfung des Vorliegens eines Zertifikats nach Absatz 2bis vor, so hat er dies und die daraus abgeleiteten Massnahmen schriftlich festzuhalten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder deren Vertretung sind vorgängig anzuhören.43

3 Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zudem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202044.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

44 SR 818.101.24

Art. 26 Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten

1 Der Vollzug von Artikel 25 obliegt in Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196445 den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 198146 über die Unfallversicherung.

2 Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.

3 Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsbehörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.

4 Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsbehörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.

6. Abschnitt: Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung


Art. 27

Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:

a.
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
b.
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
c.
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
d.
Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membran­oxygenierung (ECMO);
e.
Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in den Spitälern;
f.
maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 28

Mit Busse wird bestraft, wer:

a.47
als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach einer der folgenden Bestimmungen nicht einhält: Artikel 10 Absätze 1-3, 12, 13, 14 Absätze 1 und 2, 15 Absätze 1 und 2, 17 Absatz 1, 18 Buchstaben a und b sowie 20;
b.
als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig die nach Artikel 11 erhobenen Kontaktdaten entgegen Artikel 11 Absatz 3 zu anderen Zwecken bearbeitet oder länger als 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt;
c.48
vorsätzlich eine Veranstaltung mit mehr Personen durchführt, als nach den Artikeln 14 Absätze 2 und 3 sowie 15 Absätze 2 und 3 Buchstabe a zulässig sind;
d.49
vorsätzlich eine Grossveranstaltung nach Artikel 16 Absatz 1 oder eine Fach- oder Publikumsmesse nach Artikel 18 Buchstabe c ohne die dafür erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt;
e.50
entgegen den Artikeln 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 oder 15 Absatz 2 Buchstabe b in geschlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 oder 6 Absatz 2 gegeben ist;
f.51
g.52
als Gast in einem Restaurationsbetrieb vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a verstösst;
h.53
sich als Person über 16 Jahren ohne gültiges Zertifikat im Sinne von Artikel 3 vorsätzlich zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung Zutritt verschafft, für den ein solches Zertifikat verlangt wird, es sei denn, es handelt sich um eine private Veranstaltung nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), in Kraft vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats), mit Wirkung vom 13. Sept. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 542).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats) (AS 2021 542). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Aus­weitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats) (AS 2021 542). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Aus­weitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

8. Abschnitt: Nachführung der Anhänge

Art. 29

1 Das Eidgenössische Departement des Innern führt die Anhänge 1 und 2 gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach.

2 Es führt Anhang 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung nach, Anhang 2 nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Impffragen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmung

Bewilligungen für Pilotprojekte, die gestützt auf Artikel 6bquater der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 202055 erteilt worden sind, bleiben bis am 30. Juni 2021 gültig.

Art. 32a56 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2021

1 Bis zum 24. Januar 2022 sind Nachweise, die belegen, dass eine Person aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden kann, einem Zertifikat nach den Artikeln 3 Absatz 1 sowie 3a gleichgestellt. Für den Nachweis ist ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes erforderlich, die oder der nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200657 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.

2 Bei Veranstaltungen, Betrieben und Einrichtungen, die den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken, kann bis am 12. Dezember 2021 in Abweichung von Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe a auch auf einem anderen Weg überprüft werden, ob es sich um ein Zertifikat nach Artikel 3a Buchstabe c handelt.

56 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 653). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

57 SR 811.11

Anhang 158

58 Bereinigt gemäss Ziff. II den V vom 8. Sept. 2021 (Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats) (AS 2021 542), vom 1. Okt. 2021 (Nachweise für Personen, die aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden können) (AS 2021 590), Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 653) und Ziff. II der V vom 3. Dez. 2021 (Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und der Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat), in Kraft vom 6. Dez. 2021 bis zum 24. Jan. 2022 (AS 2021 813).

(Art. 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 sowie 29)

Vorgaben für Schutzkonzepte

1 Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen, die bei Personen über 16 Jahren den Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat einschränken

1.1 Allgemeines

1.1.1
Grundsatz
Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.
1.1.2
Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19
1 Der Betreiber oder Organisator achtet bei der Wahl der Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 darauf, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen.
2 Sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben und an Veranstaltungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig, so sind im Schutzkonzept die Massnahmen für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 25 abzustimmen.
3 Um einen wirkungsvollen Schutz nach den Absätzen 1 und 2 zu erreichen, trifft der Betreiber oder Organisator gegebenenfalls differenzierte Massnahmen für einzelne Bereiche der Einrichtung, des Betriebs oder der Veranstaltung, beispielsweise für Sitzplatz- oder Pausenbereiche, oder für einzelne Personengruppen, etwa durch die Bildung beständiger Teams.
1.1.3
Begründung der Erhebung von Kontaktdaten
Muss im Schutzkonzept gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c die Erhebung von Kontaktdaten vorgesehen werden, so sind die entsprechenden Gründe im Konzept anzugeben.
1.1.4
Information der anwesenden Personen
Der Betreiber oder Organisator informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder die Erhebung von Kontaktdaten.

1.2 Hygiene

1.2.1
Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen.
1.2.2
Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden.
1.2.3
Es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken.

1.3 Abstand

1.3.1
Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).
1.3.2
Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziffer 1.3.1 die Plätze so anzuordnen oder zu belegen, dass nach Möglichkeit ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird.
1.3.3
1.3.4
Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann.
1.3.5
Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen, bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben.

1.4 Erhebung von Kontaktdaten

1.4.1
1.4.2
Werden die Kontaktdaten erhoben, so muss der Betreiber oder Organisator die anwesenden Personen über folgende Punkte informieren:
a.
die voraussichtliche Unterschreitung des erforderlichen Abstands und das damit einhergehende erhöhte Infektionsrisiko;
b.
die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch die zuständige kantonale Stelle und deren Kompetenz, eine Quarantäne anzuordnen, wenn es Kontakte mit an Covid-19 erkrankten Personen gab.
1.4.3
Kontaktdaten können insbesondere über Reservations- oder Mitgliedersysteme oder mittels Kontaktformular erhoben werden.
1.4.4
Es sind folgende Daten zu erheben:
a.
Name und Vorname;
b.
Wohnort;
c.
Telefonnummer.
1.4.5
Der Betreiber oder Organisator hat durch geeignete Vorkehren sicherzustellen, dass die Korrektheit der erhobenen Kontaktdaten gewährleistet ist.
1.4.6
Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erfassung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Familie oder Gruppe.
1.4.7
Der Betreiber oder Organisator muss die Vertraulichkeit der Kontaktdaten bei der Erhebung und die Datensicherheit namentlich bei der Aufbewahrung der Daten gewährleisten.

2 Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen, die bei Personen über 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat oder auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat einschränken

Das Schutzkonzept enthält Massnahmen in Bezug auf:

a.
die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle, einschliesslich der Schulung des Personals sowie der elektronischen Überprüfung von Zertifikaten mit der Überprüfungs-App nach Artikel 29 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202159 oder einer anderen App, die datenminimierte Zertifikate nach Artikel 28 der Covid-19-Verordnung Zertifikate validieren kann und den in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und b der Covid-19-Verordnung Zertifikate genannten Grundsätzen entspricht;
abis.
die Überprüfung der Identität der Personen im Rahmen der Zugangskontrolle nach Buchstabe a; diese muss anhand eines geeigneten Identitätsnachweises mit Foto erfolgen;
ater.
die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zugangskontrolle nach Buchstabe a; dabei gilt Folgendes:
1.
Der Betreiber beziehungsweise der Organisator muss die betroffenen Personen frühzeitig über die Datenbearbeitung informieren.
2.
Die Daten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden.
3.
Die Daten dürfen nur dann aufbewahrt werden, wenn dies zur Sicherstellung der Zugangskontrolle erforderlich ist; diesfalls müssen sie spätestens zwölf Stunden nach Abschluss der Veranstaltungen vernichtet werden.
b.
die Information der Besucherinnen und Besucher sowie der Teilnehmenden über das Erfordernis eines Zertifikats sowie über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen;
c.
die Hygiene, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung;
d.
eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und weitere an der Veranstaltung tätige Personen, die vor Ort Kontakt haben zu Besucherinnen und Besuchern;
e.60

59 SR 818.102.2

60 Tritt am 10. Jan. 2022 in Kraft (AS 2021 813 Ziff. V).

Anhang 261

61 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 17. Sept. 2021 (AS 2021 563), Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 653) und Ziff. II der V des EDI vom 29. Nov. 2021, in Kraft seit 30. Nov. 2021 (AS 2021 785).

(Art. 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 3 sowie 29)

Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskenpflicht und von der Kontaktquarantäne für geimpfte und genesene Personen

1 Geimpfte Personen

1.1
Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:
a.
über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des BAG vollständig verimpft wurde;
b.
über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde;
c.
gemäss dem «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde;
d.
nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
1.2
Die Dauer, während der geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. a) und geimpfte Personen nach der Impfung von der Kontaktquarantäne (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind, beträgt 365 Tage ab vollständig erfolgter Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 365 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.

2 Genesene Personen

Während der folgenden Zeitdauern sind genesene Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. b) und genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 7 Abs. 2 Bst. b) ausgenommen:

a.
im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests gemäss diagnostischem Standard: vom 11. bis zum 365. Tag ab Bestätigung der Ansteckung;
b.
im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Artikel 16 Absatz 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202162: während der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.

Anhang 3

(Art. 31)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

63

63 Die Änderungen können unter AS 2021 379 konsultiert werden.